62 I 9
62 I 9
Rubrum
3. Urteil vom 21. Februar 1936
Sachverhalt
I.
8. Konkuramasso der Bau- und Handelagenosszenschaft Nenenhof gegen Stadtgemeinde Zürich, Art. 46, 47 WRG, Art. 5 EntG. Zuständigkeit der eidgenössischen Expropriationsbehörden (der Schätzungskommission und des Bundesgerichtes) zur Beurteilung von Entechädigungsansprüchen, die darauf gestützt werden, dass die konzessions- und planmässige Erstellung und der Betrieb eines Wasserwerkes die Ansammlung von Grundwaseser in einer Kiesgrube zur Folge haben.
(Gekürzter Tatbestand.) 1. Die Rekursbeklagte, die Stadtgemeinde Zürich, hat auf Grund einer ibr erteilten Wasserrechtskonzession das Limmatwerk Wettingen erstellk. Die Rekurrentin, die Konkuremasse der Bau- und Handelegenossenschaft Neuenhof, erhob beim Bezirksgericht von Baden gegen die 16 BStaaterecht.
Rekursbeklagte. eine Schadenersatzklage. Sie machte geltend, dass infolge der Stauung der Limmat für das Werk der Rekursbeklagten in der Kiesgrube der Bau- und Handelsgenossenschaft Neuenhof sich Grundwasser angesammelt und den Betrieb beeinträchtigt, sogar zeitweise verunmöglicht habe. Das Bezirksgericht von Baden wies die Klage angebrachtermassen ab und das Obergericht des Kantons Aargau, I. Abteilung, wies eine Beschwerde gegen dieses Urteil am 14. November 1935 ab. Das Obergericht erklärte in seinem Urteil, für die Beurteilung des Klageanspruchs sei ausschliesslich die eidgenössische Schätzungskommission zuständig, weil der Anspruch aus einem Eingriff des mit dem Expropriationsrecht versehenen Unternehmens der Rekursbeklagten hergeleitet werde und dieser Eingriff nicbt eine deliktische Handlung oder eine leicht vermeidliche Einwirkung bilde.
B. — Gegen dieses Urteil hat die Konkursmasse der Bau- und Handelsgenossenschaft Neuenhof den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen. Der Antrag geht dahin :
Das Urteil sei « wegen Verletzung der Art. 4 und 58 BV, Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV sowie des Art. 189 OG betreffend die Bundesrechtspflege... aufzuheben und der Fall sei an die kantonalen Instanzen zur materiellen Behandlung zurückzuweisen. » Es wird im wesentlichen ausgeführt :
Für die Frage, welche Rechte die Rekursbeklagte enteignen könne, seien massgebend die Art. 46 und 47 eidg. WRG. Die Ansprüche, welche Dritte im Expropriationsverfahren erheben könnten, seien nichts anderes als die Kehrseite dieser Rechte. Der Schadenersatzanspruch der Rekurrentin falle nicht darunter ; denn es handle sich nicht um die Abtretung eines Grundstückes, dinglichen oder Nutzungsrechts.
Die bisherige Praxis des Bundesgerichts, nach der auf ‘Grund des alten ExprG Ansprüche aus nicht wohl vermeidbaren Schädigungen infolge des Unternehmens im Expropriationsverfahren zu erledigen waren, könne hier nicht Gerichtsstand. N° 8, 1E angerufen werden. Sie babe im neuen Enteignungsgesetz keine Kodifikation gefunden. Dieses unterstelle nirgends Schadenersatzansprüche der vorliegenden Art dem Enteignungsverfahren, speziell nicht in Art. 5.
Zudem wäre hier für die Frage, was Gegenstand des Enteignungsverfahrens sei, gar nicht das neue EntG, sondern ausschlieselich das WRG, Art. 46/7 massgebend als Spezialgesetz, nach dem die Zuständigkeit der Enteignungsorgane ohne weiteres zu verneinen gel.
C. — Das Obergericht hat die Abweieung der Beschwerde beantragt.
Die Rekursbeklagte hat den Antrag gestellt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuWeisen,
Erwägungen
1.
Der Rekursbeklagten ist für die konzossions- und planmässige Erstellung ihres Limmatwerkes in Wettingen vom Bundesrat das Enteignungsrecht erteilt worden in Anwendung von Art. 46 eidg. WRG. Zur Ausführung und zum Betrieb des Werkes gehört der Stau des Flussges. Dieser hat zur Folge gehabt, dass die Kiesgrube der Rekurrentin bis zu einer gewissen Höhe von Gruandwasser angefüllt wurde. Das ist die natürliche Wirkung einer Anlage, die zu errichten die Rekursbeklagte nach der Konzession befugt war. Auch die Rekurrentin behauptet nicht das Gegenteil, speziell nicht dass es sich um eine rechtswidrige Einwirkung handle.
Auf dem Boden des Nachbarrechts wäre die Rekurrentin befugt, sich gegen den Eingriff zur Wehr zu setzen ; sie könnte verlangen, dass der Stau unterbleibe. Ob ein übermässiger Eingriff im Sinne von ZGB Art. 684 vorliegen würde, oder ob der Tatbestand des Art, 689 IT gegeben wäre, weil die Rekursbeklagte den Abfluss des Grundwassers von der Liegenschaft der Rekurrentin hindert und dadurch den dortigen Grundwazeserspiegel hebt (ALTHERR, Die rechtliche Behandlung des Grundwassers, S. 783), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Ausser Zweifel steht, dass man es mit einer schädigenden Einwirkung zu tun hätte, die der Nachbar sich nicht gefallen lassen müeste, wobei als Nachbar nicht nur der anstossende Grundeigentümer, sondern jeder Dritte in Betracht kommt, der von der Einwirkung betroffen wird (BGE 55 II 8. 246).
Wenn hievon abweichend die Einwirkung auf die Liegenschaft der Rekurrentin berechtigt iet, s0 ist das eine Folge der der Rekursbeklagten verliehenen Expropriationskompetenz. Diese ermächtigt sie zu allen denjenigen Eingriffen in fremde Rechte, die durch den Stau der Limmat bedingt sind. Bei der Kiesgrube der Rekurrentin äussert sich das Expropriationsrecht darin, dass die Rekurrentin eine ihr gegen die Erhöhung des Grundwassgerspiegels nach dem Gesetz zustehende nachbarrechtliche Einspruchsbefugnis im Verhältnis zur Rekursbeklagten nicht geltend machen kann. Dieses Recht der Rekurrentin ist hier der Gegenstand der Enteignung, und der Anspruch auf Entschädigung für den Nachteil, den der Verlust diesges Rechts darstellt, is ein solcher aus Enteignung.
Es war daher folgerichtig, wenn unter der Herrschaft des alten ExprG die Praxis des Bundesgerichts die Liquidation von Ánsprüchen dieser Art ins Expropriationsverfahren verwiesen hat (BGE 49 I S. 387 und Zitate). Die Behauptung der Rekurrentin, dass das neue EntG diese Zuständigkeit der Schätzungsinstanzen nicht mehr kenne, steht im Widerspruch mit der klaren Regelung des Gesetzes. Nach Art. 5 sind Gegenstand des Enteignungsrechts neben den dinglichen Rechten an Grundstücken «die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte », womit gerade die gesetzlichen Nacbbarrechte nach Art. 684 ff. gemeint sind, die zufolge des Expropriationsrechts nicht ausgeübt werden können, um Einwirkungen des Unternehmens abzuwehren (s. auch Hess, Kommentar EntG Art. 5 N. 2 und 3). Zu verweisen ist ferner auf Art. 41 Abs. 1 e, der eine nachträgliche Erhebung von Entschädigungsforderungen zulässt, « wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt. » Auch der Standpunkt der Rekurrentin, dass wenigstens inbezug anf Wasserwerke, denen das Enteignungsrecht in Anwendung von Art. 46 WRG verliehen ist, jene Kompetenz der Expropriationsorgane nicht bestehe, ist unhaltbar. In Art. 46 ist allerdings die Rede von dem Rechte des Unternehmers, die zum Bau des Werkes « nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte, sowie die entgegenstehenden Nutzungsrechte zwangsweise zu erwerben ». Dabei denkt das Gesetz vor allem an den Übergang von Rechten auf den Beliehenen, und streng genommen handelt es sich bei einem Eingriff der vorliegenden Art nicht um einen solchen Übergang, sondern um die Beseitigung des Rechts eines Dritten, der verhindert wird, das Recht gegenüber dem Unternehmer auszuüben. Aber das stellt hier immerbin die Begründung einer Dienstbarkeit und damit auch den « Erwerb » eines dinglichen Rechtes dar, und es kann gar keine Frage sein, dass das Enteignungsrecht nach Art. 46 sich nicht in jener engen Bedeutung des Erwerbsbegriffs oder überhaupt in der zu engen Umschreibung des Gesetzes erschöpft, sondern die Befugnis zu allen denjenigen Eingriffen in sich schliesst, die bedingt sind durch die Kkonzessions- und planmässige Erstellung des Werkes. Das
Expropriationsrecht soll ja den Bau solcher Anlagen ermöglichen, denen Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite stehen ; dieser Zweck wäre nicht erreicht, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, wenn man sich, was den Gegenstand der Enteignung anlangt, etrikte an eine enge Bedeutung des Erwerbsbegriffs oder den Wortlaut des Gesetzes halten wollte. Es -ist daher anzunehmen, dass mit dem Hinweis in Art. 47 auf das EntG auch Bezug genommen ist auf die Kompetenz der Schätzungsorgane für einen Entschädigungsanspruch von der Natur des von der Rekurrentin erhobenen.
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesgen.