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62 III 91

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 1. Jan. 1936

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/62-iii-91/de/62-iii-91

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

62 III 91

62 III 91

Rubrum

90 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht, Ns 26, Ehe), von denen zwei schon dem unterhaltsberechtigten Alter (gemäss dem Scheidungsurteil) entwachsen waren, 80 dass die eingeforderten Summen nicht mehr den laufenden Bedürfnissen, zu deren Befriedigung sie nach dem Urteil bestimmt waren, dienen konnten ; das dritte Kind befand sich freilich noch im letzten Jahr der Unterhaltsberechtigung, doch wurden die für es eingeforderten - Beträge gleichfalls als des Charakters von Unterhaltsforderungen entkleidet erachtet, weil sie gemeinsam mit den Forderungen der Geschwister in Betreibung gesetzt waren und zudem in ihrer Gesamtheit von fünf Jahresrückständen zu einem dem spezifischen Zwecke von Unterhaltsbeiträgen entfremdeten Kapital angewachsen waren. Wenn die Rechtsprechung dazu gelangt ist, Alimentenforderungen Familienangehöriger . (wozu auch uneheliche Kinder gezählt werden) in der Weise zu bevorzugen, dass der Schuldner mit solchen von ihm zu unterhaltenden Personen auch seinen Notbedarf zu teilen hat, ezo musste, wie es im angeführten Entscheide geschehen ist, einer solchen bevorrechteten Geltendmachung von rückständigen Unterhaltsforderungen eine Schranke gesetzt werden, weil die Sorge für den Unterhalt während eines bestimmten Zeitraumes als erledigt zu gelten hat, wenn seither eine längere Zeit verstrichen is6. Jenes nur gerade mit Rücksicht auf die besondere Schutzwürdigkeit der Ansprüche auf Gewährung des Lebensunterhaltes zu rechtfertigende Vorrecht konnte nicht auch Forderungen zugebilligt werden, die nicht mebr jenem besonderen Zwecke zu dienen haben. Der kantonalen - Aufsichtsbehörde ist jedoch darin beizupflichten, dass eine Betreibung für rückständige Alimente nicht unbedingt einer einheitlichen Behandlung unterworsen zu werden braucht, so dass die Betreibungssumme entweder ganz als bevorrechtet oder ganz als unbevorrechtet zu erachten wäre. Vielmehr steht nichts entgegen, eine Ausscheidung zu treffen in dem Sinne, dass darin enthaltene Raten, denen der Charakter von Unterhaltesforderungen mit ihrem besonderen Zwecke noch zukommt, jenes Vorrechtes teilhaftig werden sollen, gleich wie wenn sie gesondert in Betreibung gesetzt worden wären. Es mag der kantonalen Aufsichtsbehörde auch darin gefolgt werden, dass die

Grenze 80 zu ziehen ist, dass eine verhältnismässige Lohnpfändung ohne Rücksicht auf die in Art. 93 SchKG aufgestellte Voraussetzung für diejenigen allenfalls in Betreibung stehenden Raten zu bewilligen ist, die im letzten Jahre vor Anhebung der Betreibung verfallen sind. Das führt hier auf Grund der tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Bewilligung einer Lohnpfändung in monatlichen Beträgen von 10 Fr. für die Dauer eines Jahres.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Sachverhalt

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, monatliche Lohnbeträge von 10 Fr. für die Dauer eines Jahres zu pfänden. y 27. Entacheid vom 7. Juli 1936 i. S. Gross.

Art.149 Abs. 3 SchKG. Die « Fortsetzung » der Betreibung auf Grund eines Verlustecheins is am Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Stellung des Begehrens zu verlangen, also, wenn er nicht mehr am Orte der früheren Betreibung wohnt, an seinem neuen Wohnsitze.

Art. 149, al. 3 LP. La continuation de la poursuite en vertu d’un acte de défaut de biens doit être requise au domicile actuel du débiteur.

Ari. 149, cp. 3 LEF. La continuazione dell’esccuzione in virtù di un attestato di carenza di beni dev’essère domandata al domieilio attuale del debitore.

4A. — In der Betreibung Nr. 156 des Rekurrenten gegen R. Keller, damals in St. Erhard, pfändete das Betreibungsamt Knutwil laut Pfändungsurkunde vom 2. März 1935 von dessen Lohne monatlich Fr. 185.— mit der Bemerkung, « .… der gepfändete Lohn wird der Ehefrau des Schuldners überlassen. Es gilt somit diese Urkunde im Sinne des 92 Schuldbetreibungs- und Konkuresrecht. N® 27, Art. 115 bezw. 149 dem Gläubiger als Verlustschein », Im Mai 1936 verlangte der Gläubiger in Knutwil Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG. Das Betreibungsamt lehnte die Ausführung ab, da inzwischen der Schuldner nach Luzern übergesiedelt sei. Hiegegen beschwerte sich der Gläubiger mit dem Antrag, das Betreibungsamt Knutwil sei zum Vollzug der Fortsetzung der Betreibung Nr. 156 im Sinne des Art. 149 anzuhalten, mit der Begründung, der Wohnsitzwechsel des Schuldners spiele keine Rolle, denn es werde keine neue Betreibung angehoben, sondern Fortsetzung der Betreibung 156/Knutwil verlangt. Die Pfändungsurkunde sei übrigens im Juni 1935 vollzogen und unzulässigerweise auf den 2. März zurückdatiert worden. Unzulässig sei ferner die Bezeichnung der Pfändungsurkunde als Verlustschein ; ein solcher habe erst nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres ausgestellt werden dürfen, nachdem das Betreibungsamt habe feststellen können, welchen Lohnbetrag es an die Ehefrau abliefern konnte.

B.

— Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen, weil ein Begehren um Fortsetzung ohne neuen Zahlungsbefehl im Sinne des Art. 149 am Wohnsitze des Schuldners zur Zeit des Begehrens anzubringen sei.

C.

— Hiegegen rekurriert der Gläubiger ans Bundesgericht unter Aufrechterhaltung seines Antrages samt Die Sckhuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Bei der Betreibung auf Grund eines Verlustscheins gemäsgs Art. 149 Abs. 3 SchKG handelt es sich, trotzdem das Gesetz von « Fortsetzung » spricht, -formell um eine neue PBetreibung, nur ohne neuen Zahlungsbefehl. Beim analogen Vorgang auf Grund des Pfandausfallscheins (Art. 158 Abs. 2), wo ebenfalls ein neuer Zahlungsbefeh] nicht erforderlich ist, sagt denn auch das Gesetz nicht « die Betreibung fortsetzen », sondern einfach « führen ».

Daher muss die « Fortsetzung » bezw. die neue Betreibung, wenn der Schuldner seither seinen Wohnsitz gewechselt hat, am neuen Wohnort verlangt und durchgeführt werden, damit dort auch Anschluss verlangt werden und die neue Gruppe sich bilden kann (JAEGER, zu Art. 149, N. 7). Etwas anderes ergibt sich nicht etwa aus Art. 53 SchKG, wonach die Betreibung, wenn der Schuldner nach Zustellung der Pfändungsankündigung den Wohnsitz ändert, am bisherigen Orte fortgesetzt wird. Der Wohnungswechsel hat allerdings hier nach der Pfändungsankündigung in der Betreibung 156 stattgefunden. Aber diese Betreibung ist eben durch Ausstellung des Verlustscheins abgeschlossen worden, und die « Fortsetzung » auf Grund desselben bezweckt nicht deren Neuaufnahme in einem Stadium nach Pfändungsankündigung, sondern führt zu einer neuen Pfändungsankündigung ; der Wohnsitzwechsel hat also vor dieser letztern stattgefunden, sodass ÁArt.53 nicht spielt. Der. vom Rekurrenten zitierte Entscheid (JAEGER, Prax. IT Art. 93 N. 5) erklärt als unzulässig, dass das Betreibungsamt wegen eines Wohnsitzwechsels des Schuldners nach erfolgter Lohnpfändung die Betreibung als erledigt erkläre und einen Verlustschein ausstelle ; während ja bier in Betreibung 156 der Verlustschein vor dem Wohnsitzwechsel, mangels (für den Rekurrenten) pfändbaren Vermögens ausgestellt worden ist. Ebenso fehl geht die Berufung auf Prax. IV Art. 53 N. 6 (BGE 56 III 1); die « Fortsetzung » der Betreibung im Sinne des Art. 149 Abs. 3 ist nicht eine Betreibungshandlung zum Abschluss derjenigen Betreibung und führt nicht zu einer Nach- oder Ergänzungspfändung derjenigen Pfändung, die mit dem Verlustschein geendet haben.

Das lediglich auf Anhandnahme des Fortsetzungsbegehrens durch das Betreibungsamt Knutwil gerichtete Beschwerdebegehren is daher mit Recht abgewiesen worden. Es braucht somit nicht erörtert zu werden, ob das Betreibungsamt den Verlustschein vor Ablauf des 94 BSechuldbetreibungs- und Konkurerecht. Ne 28, Lohnpfändungsjahres ausstellen konnte, ob eine diesbezügliche Beschwerde nicht innert Frist gegen den zugestellten Verlustschein hätte erhoben werden müssen, und ob dieser, so wie er vorliegt, überhaupt im Mai 1936 noch im Sinne des Art. 149 Abs. 3 verwendet werden konnte.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

28.

, Entecheid vom 7. Juli 1936 i. 8. Willi, Inder Betreibung auf Verwertung eines DrittPfandes kann der betriebene Schuldner seine persön liehe Schuldpflicht für die Pfandschulden nicht im Lastenbereinigungaverfahren bestreiten.

Pfandausfallscheine (für andere als die in Betreibung gesetzten Pfandschulden) sind mur auf besonderes Verlangen gegen den Drittschuldner (statt den Pfandeigentiimer) auszustellen, berechtigen jedoch nicht zur Fortsetzung der Betreibung gegen ihn ohne neuen Zahlungsbefehl.

Dans la poursuite en réalisation du gage propriété d’un tiers, le débiteur poursuivi n’est pas recevablo à contester dans l’épuration des charges son obligation Ppersonnelle pour la dette garantie par gage. y Des actes d’insuffisance de gage (pour d’autres dettes garanties Par gages que Iles dettes en poursuites) ne sont délivrés que Sur requête spéciale contre le tiers débiteur (au lieu du propriétaire du gage) ; mais ils ne permettent pas de continuer les pourSuites contre lui sans nouveau commandement de Payer.

Nell’esecuzione in via di realizzazione del pegno appartenente ad un terzo il debitore escusso non ha veate Per contestare, nella procedura d’appuramento dell’elenco degli oneri, proprio obbligo personale per il debito garantito dal Pegno.

Degli attestati d’insufficienza del Pegno (per altri debiti garantiti da pegno che non sono quelli oggetto dell’esecuzione) soono rilasciati in odio del terzo debitore (invece del Proprietario del pegno) solo dietro apposíta domanda’: essi non conferiscono però il diritto di continuare l’esecuzione contro di lui senza un Iuovo precetto ecsecutivo.

A. — Der Rekurrent verkaufte im Jahre 1933 geine Liegenschafi Sagemattrain Nr. 3 in Luzern, auf der 16 Schuldbriefe zu 5000 Fr. lasteten, von denen vier im T. bis 10. Rang der Hülfskasse Grosswangen Bank und einer im 14, Rang der Volksbank Willisau oder dem H. Theiler gehören, an M. Gschwendtner, der die Schuldpflicht für die Schuldbriefe übernahm. Indessen erklärte die Hülfskasse Grosswangen Bank dem Rekurrenten, sie wolle ihn beibehalten ; doch soll sie in der Folge Zinszahlungen des Gschwendtner entgegengenommen haben. Als síe dann im Jahre 1935 ihre Schuldbriefe kündigte und gegen den Rekurrenten Betreibung auf Grundpfandverwertung anhob, erhob dieser nicht Rechtsvorschlag, ebensowenig wie der Dritteigentümer Gschwendtner. Auf den Schuldenruf in der Steigerungspublikation hin meldete die Volksbank Willisau den Schuldbrief im 14. Rang nebst Akzessorien an und schrieb Theiler an das Betreibungsamt (bezw. statt dessen Konkursamt) : « Insofern durch die Volksbank Willigau... keine Eingabe erfolgte... O. Willi wurde im Sinne von Ark. 832 ZGB als Schuldner beibehalten... » In dem am 21. April 1936 mitgeteilten Lastenverzeichnis wurde dies angemerkt. Am 1. Mai schrieb der Rekurrent an das Betreibungsamt bezw. Konkursamt, er bestreite « die Schuldpflicht und Haftbarkeit der im Lastenverzeichnis... aufgeführten Schulden im vollen Umfange », und verlangte Einstellung des Grundpfandverwertungsverfahrens, und als das Betreibungsamt bezw. Konkursamt dies ablehnte, führte er Beschwerde mit den. Anträgen :

1.

Das Betreibungsamt bezw. Konkursamt sei zu verhalten, die auf Grund des zugestellten Lastenverzeichnisses abgegebene Forderungsbestreitung anzunehmen und das Verfahren nach Art. 106 ff. und 140 SchKG einzuleiten, und zwar hinsichtlich sämtlicher im Lastenverzeichnis aufgeführten Forderungen ;

2.

Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Grundäpfandverwertungsverfahren gegen ihn bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens und der bestrittenen Forderungen einzustellen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 53, Art. 93, Art. 140 und Art. 149 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in