63 III 8
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4. Entscheid vom 30. Januar 1987 i. 8. Haber.
SchKG Art. 70, Abs. 2 : Hat einer von zwei gleichzeitig betriebenen Mitschuldnern den andern zum gesetzlichen Vertreter, so Sind zwei besondere Zahlungsbefehle zuzustellen.
Art. 70, al. 2, LP : Lorsque lun des deux codébiteurs poursuivis simultanément est le représentant légal de l’autre, l’office doit notifier un commandement de payer distinct à chacun d’eux.
Art. 70, cp. 2, LEF : Qualora di due condebitori escussi simultaneamente l'uno sía il reppresentante legale dell’altro, devonsi notificare due precetti distinti.
Dem vom Rekurrenten gestellten Betreibungsbegehren gegen « Martin Walger, Landwirt, Weesen, für sich und den Adoptivsohn Erns6 Walser » entsprach das Betreibungsamt Weesen durch Ausfertigung eines einzigen Zahlungsbefehls und Zustellung desselben an die Ehefrau des Martin Walser. Auf das Fortsetzungsbegehren hin nahm “das Betreibungsamt folgende Pfändungsurkunde auf : « Schuldner besitzt keinerlei pfändbares Vermögen. Schuldner ist verheiratet und lebt in Gütertrennung. Schuldner ist seit Frühjahr 1936 arbeitelos. Auch der Adoptivsohn soll kein Vermögen besitzen, da dasselbe aufgebraucht sei ; zudem ist der Wohnort des Adoptivsohns nicht bekannt, und kann daher bei ihm auch nicht gepfändet werden. Gegenwärtige Urkunde dient als Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG. Pfändungsvollzug, Donnerstag, den 1. Oktober 1936 nachmittags 4 Uhr in der Wohnung des Schuldners, in dessen Beisein und seiner Ehefrau ». Darauf verlangte der Rekurrent die Pfändung eines Sparguthabens des Ernst Walser bei der st. gallischen Kantonalbank in Wallenstadt, und als das Betreibungsamt sie nicht vollzog, führte er Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei gehalten, die verlangte Pfändung gegen den Mitschuldner Ernst. Walser zu vollziehen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. Dezember 1936 die Beschwerde abgewiesen.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.