64 I 201
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Rubrum
38. Auszug aus dem Urteil vom 30. Septembor 1938
Sachverhalt
I.
S. Schneider gegen Regierangsrat des Kantons Thurgau.
Verhältnis der ôffentlichrechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums zur Eigentumsgarantie.
Für die Durchführung eines Umlegeverfahrens sind gesetzliche Grundlage und ôffentliches Interesse, nicht dagegen die Voraussetzungen der Expropriation erforderlich. A. — § 11 der Kantonsverfassung des Kantons Thurgau statuiert die Unverletzlichkeit des Eigentums.
« Ausnahmsvweise ist Jeder nach den Vorschriiten des Gesetzes verpflichtet, sofern die ôffentliche Wobhlfabrt es erfordert, Grundeigentum oder andere Privatrechte an den Staat oder an eine Gemeinde oder an Privatunternehmungen, an letztere jedoch nur zufolge Beschlusses des Grossen Rates, gegen volle Entschädigung abzutreten. » Das Eïinführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG) schreibt in § 92 vor :
« Bis zum Erlass eines kantonalen Baugesesetzes sind die Orts- und Muniipalgemeinden berechtigt, durch Gemeindebaureglemente für die ganze Gemeinde oder für einzelne Gemeindeteile Vorschriften über das Bauwesen, sei es nur mit Bezug auf neu zu erstellende, oder