66 II 61
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13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Mai 1940 i. S. Jenny gegen Gübelin.
Tat- u. Rechtsfrage, Ari. 81 OG. Darlehen oder Schenkung ? Die äussern Vorgänge und der innere Wille der Parteien smd Tat-, die Zugehörigkeit zu dieser oder jener Vertragsart ist Rechtsfrage.
Question de fait ou de droit ? Art. 81 OF. Prêt de consommation ou donation ? Les événements extérieurs ainsi que la volonté des parties sont du domaine des faits, tandis gue leur qualification comme particularités de telle ou telle espèce de contrat est du domaine du droit.
Questione di fatto o di diritto (art. 81 OGF) ? Mutuo o donazione ? Gli avvenimenti esteriori come pure la volontà interiore delle parti entrano nella sfera dei fatti ; invece è questione di diritto quella di sapere se questi fatti sono tali da far ammettere Vesistenza di questa o di quella specie di contratto.
Vor Bundesgericht ist, wie schon vor Obergericht, nur noch der Betrag von Fr. 4000.— streitig, den die Beklagte ihrem Bräutigam als Darlehen zum Ankauf eines Autos gegeben haben will. ' Dass síe ihm diesen Geldbetrag tatsächlich hingegeben hat, ist im vorinstanzlichen Urteil verbindlich festgestellt (Art. 81 OG). Es kann sích also nur fragen, ob es sich dabei um ein Darlehen, eine Schenkung oder eventuell um ein anderes Rechtsgeschäft gehandelt hat. Das ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch das Bundesgericht. unterliegt. Hievon ist aber — und das wird von der Beklagten überseben — die. Feststellung der tatsächlichen Grundlagen zu trennen, die für die Bestimmung des Rechtsverhältnisses massgebend sind. Dazu gehören die abgegebenen gegenseitigen Erklärungen, weitere massgebende Äusserungen und, als innerer Tatbestand, der aus jenen äussern Vorgängen und den Umständen sich ergebende Wille der Parteien. Die Feststellung dieses äussern und innern Tatbestandes ist Sache des Beweises und der Beweiswürdigung und liegt in der aussgchliesslichen Kompetenz der kantonalen Instanzen (vgl. BGE 43 IL TT79 ; 45 IT 437; 57 TI 285; ferner aus der jüngeten 62 . Erfindungeschutz. N° 14, Praxis 66 II ‘32). Erst wenn diese Feststellung vorgenommen ist; kann an die Frage, welchem Vertragstypus der Sachverhalt zu unterstellen sei, herangetreten werden.
Vgl. auch Nr. 7 und 10. — Voir aussi n°s 7 et 10.