69 II 122
69 II 122
Rubrum
22. Urteil der I, Zivilabtellung vom 11. März 1943 i, S. Fränkel gegen Buch- und Kunstdrueckerei Benteli A.-G. und Bern, Appellationshof.
Zivilrechtliche Beschwerde, Art. 87 Ziffer .I OG ; vorsorgliche Massnahmen im Urheberreckhtsprozess, Art. 52/53 URG. Vorauasetzungen für die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde.
Sachverhalt
Vorsorgliche Massnahmen im Urheberrechtsprozess : Da Art. 53 URG die Ordnung des Verfahrens abgesehen von gewissen Mindestanforderungen den Kantonen überlässt, liegt in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften des kantonalen Prozessrechts über die einstweiligen Verfügungen, sofern sie den Mindestanforderungen von Art. 53 URG entsprechen, keine Verletzung von Bundesrecht, auch wenn Art. 53 URG im Entscheid nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Recours de droit civil, art. 87 ch. 1 OJ ; mesures conservatoires dans les procès relatifs au droit d'auteur, art. 52 eb 53 LDA. Conditions de recevabilité du recours de droit civil, Mesures conservatoires dans les procès relatifs au droit d’auteur : L'art. 63 LDA laissant aux Cantons, sous certaines réserves, le soin de régler la procédure à zuivre en matière de mesurtes conservatoires, il n’y a pas de violation du droit. fédéral dans le fait qu’un tribunal a appliqué les dispositions générales de la procédure cantonale sur les mesures conservatoires, lorequ’elles eatisfont aux conditions posées à l’ark. 58, et lors même que cet article n'aurait pas étó expressóment cité dans le jugement.
Ricorso di diritto civile, art. 87 cifra I OGF ; provvedimenti conservativi nelle cause riguardanti il diritto d'autore, art. 52 © 53 LDA, Condizioni di ricevibilità del ricorso di diritto civile. :
Provvedimenti conservativi nelle cause riguardanti il diritto d’autore : Siccome l’art. 53 LDA lascia ai Cantoni di determinare sotto certe riserve la procedura da seguire in materia di provvedimenti conservativi, il diritto federale non è violato pel fatto che un tribunale ha applicato le disposizioni generali della procedura cantonale aui provvedimenti consgervativi, purchè esse Siano conformi alle condizioni previste dall'art. 53, anche se quest’articolo non fosse stato citato espressamente nélla Bentenza.
1. Am 1. September 1930 schlossen Prof. Dr. Jonas Fränkel und die Buch- und Kunstdruckerei Boenteli A.-G. einen Verlagsavertrag ab, durch den Prof. Fränkel der Benteli A.-G. das Verlagsrecht an der von ihm zum Teil bereits besorgten und in deh noch nicht erschienenen Bänden noch zu besorgenden Gesamtausgabe der Werke Gotkfried Kellers übertrug.
Da in der Folge zwischen den Parteien Differenzen auftraten, erhob die Benteli A.-G. Ende Dezember 1940 vor dem Appellationshof des Kantons Bern gegen Prof. Fränkel Klage mit dem Begehren um Feststellung, dass sie berechtigt sei, die kritische Ausgabe von Gottfried Kellers sämtlichen Werken, soweit dieselbe nicht bereits durch Prof. Fränkel besorgt sei, im Einverständnis mit der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich durch einen Dritten vornehmen ‘zu lassen, Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und erhob Widerklage auf Feststellang, dass die Benteli A.-G. nicht berechtigt gei, weiterhin irgendwelche Verlagsrechte auszuüben an der von ihm besorgten Kkritischen Ausgabe von Kellers Werken, an welcher ibm als dem Urheber des Bearbeitungsplanes das Urheberrecht zustehe.
B.
— Da im Laufe des Prozesses die Benteli A.-G. in Katalogen usw. das Erscheinen eines von einem Dritten 124 Provesarecht. Neo 22.
bearbeiteten Bandes der Gesamtausgabe der Werke Gottfried Kellers ankündigte, stellte Professor Fränkel beim bernischen Appellatiónshof das Gesuch, es sei der Benteli A.-G. durch einsgbweilige Verfügung die Fortsetzung der Gesamtausgabe von Gottfried Kellers Werken zu unterC. — Der Appellationshof des Kantons Bern wies mit Entscheid vom 21. Januar 1943 das Gesuch ab mit der Begründung, da an einem noch gar nicht geachafenen Werke kein Urheberrecht bestehe, könne ein golches auch nicht durch einstweilige Verfügung im Sinne von Art. 326 Ziff, 1 der bernigcben ZPO gegen Veränderungen geschützt werden, und ebensowenig könne von einer zu befürchtenden Schädigung eines solchen Urheberrechts gemäss Art. 326 Ziff. 3 ZPO die Rede sein.
D.
— Gegen den Entscheid des Appellationshofs hat Prof. Fränkel bein Bundesgericht zivilrechtliche Begchwerde nach Art. 87 Ziff. 1 OG erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung ; eventuell hat er beantragt, das Bundesgericht möge die vorsorgliche Verfügung gelber erlassen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe « urbeberrechtliche Bestimmungen ohne nähere Untereuchung prozesgual abgelehnt » auf Grund der rechtsirrtümlichen Annahme, dase ihm an dén noch nicht erschienenen, aber im Rahmen der Gesamtausgabe Vorgesehenen Bänden kein Urheberrecht zustehe. Bei richtiger Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechts seien die Vorausetzungen von Art. 326 bern.ZPO in Verbindung mit Ari. 52 und 53 URG erfüllt, weshalb er Ánepruch auf Erlags der. verlangten einstweiligen Verfügung habe.
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Beschwerde gemäss dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 87 OG -sind im vorliegenden Falle erfüllt : Der angefochtene Entscheid des bernischen Appellationshofs kann mit keinem ordentlichen Rechtsmittel an eine andere Kkantonale Tnstanz weitergezogen werden und stellt somit ein letztinstanzliches Urteil dar (BGE 63 II 104, 327, 398). Er kann sodann auch nicht durch Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden, da er nicht absohliessend über einen streitigen Ansepruch des materiellen Rechts entacheidet, also Kein Haupturteil im Sinne von Arb. 58 OG isb (BGE 68 IT 246, 63 IT 298, 53 II 74). Dass die in Frage stehenden vorsorglichen Massnahmen durch das Bundesrecht, nämlich dureh Art. 52 und 53 URG, vorgesehen sind, ist obne Bedeutung, da dadurch am rein provisorisgchen Charakter der vorsorglichen Massnahmen nichts geändert wird. Aus diesem Grunde ist denn auch die Berufungsfähigkeit von Urteilen über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess nach Art. 145 ZGB (BGE 41 II :329) sowie von Entscheiden zum Schutz der ehelicben Gemeingcbaft nach Art. 169 ff. ZGB (BGE 68 II 245) von jeher verneint worden. Endlich hat man es auch mit einem Entgcheid in einer Zivilsacbe zu tun. Zwar gehört die Frage nach der Zulässigkeit einer einsbweiligen Massnahme, um die sich der Streit der Parteien unmittelbar drebt, an sich dem Prozessrecht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen aber unter den Begriff der « Entscheidung in einer Zivileachbe » im Sinne von Art. 87 OG auch Entscheide über prozessuale Präjudizialpunkte, sofern nur das zu Grunde liegende Streitverhältnis als solches zivilrechtlicher Natur ist (BGE 56 IT 322). Letzteres ist hier der Fall, da zwischen den Parteien Ansprüche aus dem Urheberrecht streitig sind.
Auf dis Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 87 Ziff. 1 OG, wonach ein Entscheid aufzuheben is, wenn er auf kantonalem Recht an Stelle des allein anwendbaren Bundeazivilrechts beruht. Die Vorinetanz hat nun in ihrem Entacheid die Art. 52 und 53 URG, die von den vorsorglichen Massnahmen bei urheberrechtlichen Streitigkeiten -126 Prezessrecht, N° 22, handeln, nicht erwähnt, sondern gie befasst sich ausschliesslich mit den Bestimmungen des kantonalen Prozessgrechts über die einstweiligen Verfügungen, Art. 326 Zif. 1 und 3. der bernischen ZPO. Es ist dâher zu prüfen, ob hierin eine Verletzung des anwendbaren Bundeszivilrechtes liege.
Art. 52 und 53 URG betreffen Fragen des Prozessrechts und der Gerichtsorganisation, die nach Art. 64 BV gruandgätzlich dem kantonalen Recht vorbehalten sind. Art, 53. URG überlässt es. denn auch den Kantonen, das für den Erlass vorsorglicher. Massnahmen einzuschlagende Verfahren zu bestimmen und beschränkt sich darauf, gewisse Mindestanforderungen vorzuschreiben, die erfüllt sein müssen, wie dies in zahlreichen Bundesgesetzen zur Sicherung des materiellen Bundezgziviliechts der Fall ist (vgl. ZGB Art. 8-10 betr. die Beweisregeln, Art. 158 für das Scheidungsverfahren, Art. 310 ff. für die Vaterschaftsklage, PatG. Art. 38-49 usw.). Auf Grund dieser Bestimmung stand es daher den Kantonen frei, entweder besondere Verfahrensvorschriften aufzustellen oder einfach die allgemeinen Vorschriften ibres Prozessrechts über die vorgorglichen Massnahmen zur Anwendung zu bringen. Diese letztere Lösung hat das bernische Prozessrecht getroffen -; im Gebiete des Urheberrechtes gelten daher für das Verfahren bei vorsorglichen Massnahmen die Bestimmungen der Art. 326-332 ZPO. Soweit zwischen ihnen und den Vorsechriften von Art. 62 und 53 URG Widersprüche bestehen, hat jedoch das Bundesrecht zufolge seiner derogatorisohen Kraft den Vorrang. Immerhin ist bei der Prüfung des. Zusammengpielens der beiden Ordnungen zu. berückgichtigen, daes die Regelung des Prozessrechtes grundseätzlioh Sache des Kantons ist.; die bundesrechtlichen Vorsohriften sind daher einschränkend auszulegen (BGE 56 TT 323).
Eine Verletzung des Bundesrechtes wäre im vorliegenden Falle somit nur dann anzunehmen, wenn die Vorinstanz bei der Anwendung der Art. 326 ff. ZPO eine der in Art. 52 und 53 URG aufgestellten Vorschtiften nicht berücksichtigt bätte. Dass dies der Vall sei, behauptet aber der Beschwerdeführer gelber nicht. Insbesondere kann nicht gesagt werden, Art. 326 ZPO sei für den Geeuchsteller weniger günstig als Art. 53 URG ; denn nach beiden Bestimmungen iet nicht der strikte Nachweis des behaupteten Rechtes und der bereits erfolgten oder drohenden Verletzung desselben erforderlich, sondern es genügt schon die blosse Glaubhaftmachung. Dass nach der Praxis zu Arb. 326 ZPO die rechtliche Begründetheit des Anspruches, d, h. seine Existenz unter den vom Geguchateller bebaupteten tatsächlichen Voraussetzungen, restlos zu prüfen ist (vgl. Levce, Kommentar zur bernischen ZPO, N..3 Abs. 1 zu Arb. 326), stellt ebenfalls keine Erschwerung gegenüber Ari. 53 URG dar. Auch dieser kann vernünftigerweise nicht anders verstanden werden : Wer nur Tatsachen behauptet, aus denen das geltendgemachte Recht nicht abgeleitet werden kann, macht dieses nicht glaubhaft.
Da sich somit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinne von Art. 326 bern. ZPO genau mit denjenigen der Art. 52. und 53 URG decken, kann der Vorinstanz keine Verletzung derselben vorgeworfen werden. Sie erwähnt zwar die eingchlägigen Bestimmungen des eidgenössischen Rechtes nicht ausdrücklich, aber sie hat gie in Wirklichkeit doch angewendet. Damit ist der Beschwerde der Boden entzogen. '
3.
Wie die Begründung der Beschwerde zeigt, behauptet der Beschwerdeführer übrigens gar nicht, dass die Vorinstanz kantonales an Stelle des eidgenössischen Recbts angewendet habe. Er macht vielmehr nur geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht ein Urheberrecht an den noch nicht erschienenen Bänden der Gesamtausgabe abgesprochen ; er wirft mit andern Worten der Vorinstanz Vor, gio gei Von einer unzutreffenden Auffassung des bundesrechtlichen Begriffes des Urheberrechtes ausgegangen. Ob die Vorinstanz den Begriff des Urheberrechts richtig oder unrichtig verstanden hat, ist jedoch im Rahmen der zivilrechtlichen Beschwerde nicht zu untersuchen. Es genügt, 128 Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht, dass die Vorinstanz dièse Frage in Anwendung eidgenössischen Rechtes entschieden bat (BGE 63 II 400).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 14, 16. — Voir aussi n° 14, 16.
VITI. URHEBERRECHT DROIT D’'AUTEUR Vgl. Nr. 22. — Voir n° 22.
IX. SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. III. Teil Nr. 8. — Voir III partie, n° 8.