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69 II 412

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 19. Okt. 1943

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/69-ii-412/de/69-ii-412

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

69 II 412

69 II 412

Rubrum

65. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1943 i. S.

« Zürich », Allgemeine Unfall- und Haftpflicht-Versicherungs-A.-G. gegen Suval und Wyss, Motorfahrzeughkaftpflicht. Heaftungsverhältnisse bei Unfall, bei dem ein Mitfahrer des Halters und die Insassen eines andern Wagens verletzt werden.

Selbstverschuiden des geschädigten Mitfahrers kann gleichzeitig ein haftungesbegründendes Mitverschulden gegenüber den andern Geschädigten darstellen (Erw. 1).

Sachverhalt

Der Abzug wegen Mitverschuldens bestimmt sich nach andern Gesichtepunkten als derjenige wegen Selbstverschuldens. Art. 41, 44, 50, 51 OR, Art. 37, 49 MFG (Erw. 2).

Regreas ruch des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegen Mitschuldige. Die teilweise Befreiung des Halters bei konkurrierendem Verschulden eines Dritten geht nicht notwendigerweise gleich weit wie der Regressanspruch des Halters gegen den Mitechuldigen. Art. 72 VVG, Art. 50, 51 OR, Art. 37 Cireulation routière. Responsabilité en cas d’accident causant des lésions corporelles à une personne qui accompagne le détenteur eb aux occupants d’un autre véhicule.

La faute propre de la peréonne accompagnante peut constituer du mêrne coup une faute concurrente rendant cebte personne nsable envers les autres blessés (consid. I).

La réduction des dommages-intérêts à raison de cette faute concurrente s0 calcule d’après d’autres critères que leur réduction à raïison de la faute propre. Art. 41, 44, 50, 51 CO ; 37, 49 LA (consid. 2).

Recours de l’assureur du défendeur contre les personnes coupables de fautes concurrentes. La libération partielle du détenteur en cas de faute concurrente d’un tiers n’est pas nécessairement;

aussì considérable que le recours du détenteur contre Ia personne coupable d’une faute concurrente. Art. 72 LCA ; 50, 51 CO ;

37 al. 3 LA.

Circolazione di autoveicoli. Responsabilità in Cas0 d'infortunio che causa lesioni corporali ad una persona che accompagna il detentore ed agli occupanti d’un altro veicolo.

La colpa della persons accompagnante può costituire nello sbess0 tempo una colpa concomitante che rende questa Ppersona responsabile verso gli altri feriti (consid. 1). .

La riduzione dell’indennizzo a motivo di questa colpa concomitante sí calcola secondo altri criteri che quella per colpa propria. Art. 41, 44, 50, 51 CO ; 37, 49 LCAV (cons1id. 2).

Regresso dell’assicuratore del convenuto nei confronti delle perZone cui soono imputabili colpe concomitanti. La parziale liberazione del detentore in caso di colpa concomitante di un terzo non è necessariamente così lata come il regreeso del detentore nei confronti della persona cui è imputabile uns colpa concomitante. Árt. 72 LCA, 50, 51 CO ; 37 ep. 3 LCAYV.

Aus dem Tatbestand :

Der Kläger Wyss veranlasste den Autohalter Ris zu einer Fahrt, obwobl beide betrunken waren. Infolge übersetzier Geschwindigkeit geriet das Auto in einer Kurve zu weit nach links und stiess mit einem von der Gegenseite kommenden Auto zusammen. Wyss erlitt Verletzungen am linken Auge, die eine bleibende Teilinvalidität zur Folge hatten. Ebenso wurden die Insassen des andern Wagens verletzt.

Wyss und die Suval, bei der er versichert ist, belangten den Haftpflichtversicherer des Ris auf Ersatz von 60 % des Schadens von Wyss. Sie anerkannten, dass Wyss wegen Selbstverschuldens 40 % seines Schadens an sich zu tragen habe.

Die Beklagte anerkannte grundsätzlich die eingeklagten Ansprüche, erklärte aber, ibre Schuld verrechnen zu wéllen mit einem Gegensanspruch von 40 % des Betrages, dén sie an die Insassen des andern Wagens habe bezahlen miissen. Für diese 40 %, die mehr ausmachten als 60 % des Schadens von Wyss, bafte ihr dieser wegen Seines Mitverschuldens.

414 Moktorfahrzeugverkehr. N° 65.

Das Bezirksgericht Sissach und das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wiesen die Verrechnungseinrede ab und schützten die Klage.

Das Bundesgericht heisst die Verrechnungseinrede gut.

Erwägungen

1./ Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beklagten abgewiesen mit der Begründung, es handle sich bei Wyss nur um ein Selbstverschulden. Selbstversgchulden sei aber kein Versgchulden in dem Sinne, dass daraus eine selbständige Haftung gegenüber Dritten abgeleitet werden könne. Das Selbstverschulden des Geschädigten gebe rechtlich nur Grund zur Herabsetzung seiner eigenen Forderung. Die Beklagte könne dem Geschädigten Wyss gegenüber nur solche Ansprüche geltend machen, die dem Ris zustehen, und Ris habe gegenüber Wyss nur einen Ánspruch auf Herabsetzung.

Diese Ausführungen der Vorinstanz gehen am Kern der Sache vorbei. Wohl ist das Selbstverzschulden des Geschädigten, das auch Kkonkurrierendes eigenes Verschulden genannt wird, kein Verschulden im Rechtssinne, weil es nicht die Qualifikation eines Verhaltens bedeutet, das zur Schädigung eines andern führt, sondern sich nur beim Geschädigten selber auswirkt. Dagegen ist die von der Vorinetanz hieraus gezogene Schlussfolgerung verfehlt, dass deswegen ein Verhalten des Geschädigten, das als Selbstverschulden zu bewerten ist, ausschliesslich zu einer Reduktion seiner eigenen Ansprüche Anlass geben könne. Wenn dieses Verhalten des Geschädigten sich gleichzeitig nach aussen als Schädigung eines Dritten auswirkt, s0 ist nicht einzusehen, warum es nicht auch die Bedeutung eines eigentlichen Mitverschuldens gsoll haben können. Ein solches Verhalten bewirkt eine Doppelstellung seines Urhebers : Einerseits, in Beziehung auf den Hauptschädiger, isb er Geschädigter und steht insoweit neben dem Dritten als Anspruchsberechtigter ; vom Standpunkt des Dritten aus betrachtet, ist er einer von mehreren Miturhebern des dem Dritten zugefügten Schadens. Daes er gleichzeitig selber auch noch geschädigt worden ist durch das betreffende Ereignis, ist eine rein zufällige Erscheinung, die seine Haftung als Miturheber des Unfalls gegenüber dem ebenfalls geschädigten Dritten nicht berührt...

2./ Dass Wyss ein Mitverschulden am Unfall zur Last gelegt werden muss, steht ausser Zweifel. Er war es hauptsächlich, der zu der Fabrt drängte und die Bedenken des Ris und anderer Anwesender zu zerstreuen bestrebt war, während er doch. bei einiger Überlegung hätte erkennen müssen, dass diese Fabrt angesichts des angeheiterten - Zustandes von Ris ein gefährliches Unternehmen gei, und zwar gefährlich nicht nur für die Teilnehmer, sondern insbesondere auch für den öffentlichen Verkehr. Wegen dieser Einflusenahme auf das Zustandekommen der Fahrt muss er als mitverantwortlich am Fabren des Ris in betrunkenem Zustand, an dem darauf zurückzuführenden Unfall und der dadurch verursachten Schädigung der übrigen Opfer des Unfalls bezeichnet werden. Als Rechtsgrund für seine Haftung kommt ausschliesslich Art. 41 OR in Betracht. Da ausser ihm den Geschädigten grundsätzlich ferner der Halter Ris aus Art. 37 MFG, sowie, auf Grund des direkten Klagerechtes gemäss Art. 49 MFG, auch noch die Haftpflichtversicherung des Ris haftbar sind, liegt von Wyss aus gesehen ein Vall der Klagenkonkurrenz oder unechten Solidarität, also der Haftung Mehrerer für denselben Schaden aus verschiedenen Reohtsgründen, im Sinne von Art. 51 OR vor. Wyss hätte demnach von den geschädigten Dritten für den vollen Schaden belangt werden können und hätte dann auf dem Regresswege von Ris bezw. von dessen Versicherer die FErstattung des seinen Anteil übersteigenden Betrages verlangen können.

Für die Höhe der Schadensquote, für die Wyss wegen seines Mitverschuldens im Endergebnis aufzukommen hat, ist entgegen der Ansicht der Beklagten der am Schadenersatzanspruch des Wyss gegenüber Ris wegen Selbst- 416 Motorfahrzeugverkehr. N° 65, verschuldens vorgenommene Abzug von 40%, nicht massgebend in dem Sinn, dass nun auch das Mitverschulden des «Wyss gleich hoch zu bemessen wäre. Denn für die Festsetzung des Mitverschuldensanteils fallen nicht die gleichen Gesichtspunkte in Betracht, wie für die Entscheidung der Frage, inwieweit Wyss wegen seines Selbstvergchuldens seinen eigenen Schaden an sich zu tragen habe. So scheidet insbesondere die für die Abschätzung des Selbstverschuldens bedeutsamste Überlegung aus, dass Wyss sich mit Wissen und Willen der Gefahr ausgesetzt bat, die sich dann im Unfall verwirklichte. Bei der Abschätzung des Mitverschuldensanteils des Wyss ist vielmehr vor allem zu berücksichtigen, dass die Hauptverantwortung dem Automobilisten Ris zur Last fällt, da es in erster Linie ihm oblag, sich über die Gefahr des Fahrens in betrunkenem Zustand Rechenschaft zu geben, sich dementsprechend zu verhalten und die Ansinnen des Wyss zurückzuweisen. Sein Verschulden erscheint um 80 schwerer, als er sgchon in den beiden Jahren vor dem Unfall zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gebüsst worden war und deshalb allen Anlass gehabt hätte, beim Trinken Vorsicht walten zu lassen, wenn er mit dem Auto unterwegs war. Schliesslich. darf für die interne Verteilung der Ersatzpflicht zwischen Ris und Wyss auch noch berücksichtigt werden, dass Wyss bereits erheblich belastet ist durch die erlittenen Verletzungen und deren finanzielle Konsequenzen, wobei der Verletzer wiederum Ris ist. In Anbetracht aller Umstände erscheint es daher als angemessen, den Mitverschuldensanteil des Wyss auf 15% festzusetzen, s80 dass Wyss also, wäre er von den Geschädigten für den vollen Schaden belangt worden, gegenüber Ris bezw. seiner Versicherung einen Regressanspruch für 85 % seiner Leistungen gehabt hätte.

3./ Nan haben die Geschädigten aber nicht den Mitgchuldigen Wyss belangt, sondern sind gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Halters und Hauptschuldigen Ris vorgegangen, und die Beklagte hat an síe Zablungen in beträchtlichem Umfange geleistet. Es frägt sich nun, ob der Beklagten ihrerseits ebenfalls ein Regressanspruch gegen den Mitschuldigen Wyss zustehe.

a) Nach Art. 72 VVG geht bei der Schadensversicherung der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, auf den Versicherer über, soweit er Entschädigung geleistet hat. Da die Haftpflichtversicherung nach ihrer Stellung im System des Gesetzes eine Unterart der Schadensversicherung darstellt, gelangt Art. ‘72 VVG auch auf sie zur Anwendung. Sie weist allerdings die Besonderheit auf, dass sie nicht einen den Versicherten unmittelbar treffenden Schaden zu decken bestimmt ist, 8ondern die Belastung zum Gegenstand hakt, die den Versicherten infolge seiner Haftung für den Schaden eines Dritten trifft ; Art. 72 VVG dagegen ist auf den Tatbestand zugeschnitten, dass der Geschädigte selbst versichert is. Nach allgemein anerkannter Auffassung ist aber trotzdem in analoger Anwendung von Art. 72 VVG auch bei der Haftipflichtversicherung ein Übergang der Regressrechte vom Versicherten auf die Versicherung anzunehmen. Der übergehende Anspruch ist dabei, der Besonderheit der Haftpflichtversicherung entsprechend, der Ausgleichungsanspruch des haftpflichtigen Versicherten gemäss Art. 50/51 OR gegenüber allfälligen Mithaftpfichtigen. Diese Lösung isb deshalb gerechtfertigt, weil sonst eine Bereicherung des versicherten Haftpflichtigen einträte, da er einerseits infolge der Zahlungen des Haftpflichtversicherers von der Ersatzleisbung an den Gescbädigten befreit wäre, anderseits aber gleichwohl auf die Mithaftpflichtigen Regress nehmen könnte ; dies stünde aber im Widerspruch mit dem fundamentalen Grundsatz des Versicherungsrechts, dass die Schadensversicheruúg nicht zu einer Bereicherung des Versicherten führten dürfe.

b) Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von Art. 72 VVG auch im Gebiete des MFG bejaht für den 27 AS 869 IL — 1943 418 Motorfahrzeugverkehr. N° 65, Rückgriff unter mehreren Haltern, die dem Geschädigten gemäss Art. 38 MFG solidarisch haften (BGE 62 IL 181).

Das gleiche muss aber auch auf den Fall zutreffen, in dem der neben einem Halter für den Unfall ebenfalls Haftpflichtige nicbt der Halter eines andern Motorfahrzeuges, sondern ein Dritter igt.

Nach Art. 37 Abs. 3 MFG wird bei Konkurrenz eines Verschuldens des Halters mit dem Verschulden eines Dritten der Halter von der Ersatzpflicht teilweise befreit. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist diese Bestimmung 80 zu verstehen, dass die teilweise' Befreiung des Halters nur ingoweit Platz greift, als sein eigenes Verschulden durch dasjenige des Dritten gemildert erscheint (BGE 64 II 302 ff., insbesondere 309), Diese einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlautes beruht auf der analogen Anwendung des durch die Praxis zum gemeinen Recht, also Art. 51 OR, entwickelten Grundsatzes, dass bei der Verursachung eines Schadens durch mehrere Personen, die jedoch nicht bewusst zusammengewirkt haben, die an sích bestehende unechte Solidarität zur Vermeidung unbilliger Härten dann eingeschränkt werden müsse, wenn das Mitverschulden des Dritten den Belangten im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 43 OB entlaste. i c) Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Falle das Verschulden des Ris durch dasjenige des Wyss m Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 43 OR als gemildert erscheint.

Denn verneint man dies (was allerdings unter den obwaltenden Umständen schwer halten dürfte), s0 wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 37 Abs. 3 MFG der Halter in keiner Weise von seiner Haftung befreit. Dann besteht aber von vornherein auch kein Grund, ihm ein Regressrecht gegenüber dem mitschuldigen Dritten abzusprechen. Das Ergebnis wäre damit richtigerweise das nämliche, wie wenn zwischen Wyss und Ris echte Solidarität gemäss Art. 50 OR bestünde, d. h. wie wenn auf gie die Vorschriften des gemeinen Rechts zur Anwendung kämen. Beide haben bei der Herbeiführung des Unfalls zusammengewirkt, und zwar nicht bloss in der Weise, dass der eine vom Handeln des andern keine Kenntnis gehabt hätte. Thr Zusammenwirken geschah vielmehr bewusst, im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens der Spritzfabrt. Es weist Ähnlichkeit mit dem Verhältnis von Anstifter und Täter auf, das in Art. 50 OR gerade als Schulbeispiel der echten Solidarität ausdrücklich erwähnt wird. Im übrigen genügt für die Begründung der echten Solidarität, sofern nur die Gemeinsamkeit des Handelns gegeben ist, schon eine fahrlässige Herbeiführung des Schadens (BGE 45 II 316).

Zur Bejabung einer Regressmöglichkeit gelangt man aber auch dann, wenn man annimmt, das Versgchulden des Ris sei im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 51 in Verbindung mit Art. 43 OR durch dasjenige des Wyss gemindert worden. Allerdings greift dann Art. 37 Abs. 3 MFG Platz, d. bh. der Halter wird teilweise von geiner Haftung befreit. Dieser Bestimmung darf aber keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden, als sich aus deren striktem Wortlaut ergibt. Denn durch Arb. 37 Abs. 3 MFG, der im Falle von Drittverschulden eine Reduktion des Schadenersatzes eintreten lässt, « wird mit einem Federstrich einer der Fundamentaleätze des! Haftpflichtrechts, der in beharrlichem jahrzehntelangem Bemühen der Rechtaprechung fundiert worden ist, ausgeschaltet » (vgl. OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht, I 214). Als einer Auenahmebestimmung darf daher dem Art. 37 Abs. 3 MFG (entgegen HABTMANN, Der BRegress bei Haftung Mebrerer aus verschiedenen Rechtsgründen, S. 155) insbesondere nicht etwa der Sinn unterschoben werden, dass er die endgültige Verteilung der Schadenstragung im Gegensatz zur ganzen übrigen Haftpflichtordnung vom internen Verhältnis der mehreren Haftpflichtigen auf das externe Verhältnis verschiebe, mit der Wirkung, dass die Haftung des Halters dem Geschädigten gegenüber stets auf den endgültig von ihm zu tragenden 420 Motorfahrzeougverkehr, N° 65, Teil des Schadenersatzes beschränkt bliebe. Richtig iet bloss, dass, wenn die, Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung gegeben sind, der Richter die Ersatzpflicht nicht nur ermässigen darf, sondern ermässigen muss. Dazss er dies aber in dem Umfange tun müsse, in dem dem Halter dann gegenüber dem mitverantwortlichen Dritten ein Regressrecht zusteht, folgt keineswegs notwendig aus Art. 37 Abs. 3 MFG. Der Richter kann daher beispielsweise bei voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Dritten gehr wohl einen kleineren Abstrich machen, als dem internen Regressverhältnis enteprechen würde. In diesem Falle steht dann dem Halter trotz der erfolgten Reduktion gegen den Dritten doch noch ein Regress zu. Schliessb aber Art. 37 Abs. 3 MFG eine Regressmöglichkeit nicht schlechthin aus, s0 muss eine solcbe insbesondere auch in dem Falle eingeräumt werden, in dem ein Halter von gich aus zunächst einmal den ganzen Schaden tilgt, damit der Geschädigte zu seiner Sache komme, um sich dann

nachher auf dem Wege des Regreeses an den mitverantwortlichen Dritten zu halten. Dies darf umsomebr angenommen werden, als das MFG auch. nach andern Richtungen hin ähnliche Regressmöglichkeiten vorsieht, um eine sozial wünschbare sofortige Entschädigung des Verletzten zu fördern (vgl. insbesondere Art. 50 MFG). Anders wäre höchstens dann zu entscheiden, wenn gesagt werden müsste, der Halter, der mehr zahle, als ihm nach Art. 37 Abs. 3 MFG obliege, tilge eine fremde Schuld. Für eine 80 enge Auslegung dieser Gesetzesbestimmung liegt aber offensichtlich keine Veranlassung vor.

à) Es rechtfertigt sich daher, die Beklagte, die tatgächlich von sich aus mehr geleistet hat, als ibr das Gesetz zumutet, nicht damit zu bestrafen, dass sie auf eine blosse Forderung aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) verwiesen wird (das wäre nämlich das, was ihr minimal zuzusprechen wäre), geschweige denn, ihr schlechthin jede Möglichkeit, sich am dritten Mitverantwortlichen zu erbolen, zu versagen. Die Beklagte darf daher für den im internen Verhältnis auf Wyss entfallenden Anteil von 15 % auf diesen Rückgriff nebmen und ihren Anspruch mit demjenigen des Wyss. gegen Ris verrechnen. Das Urteil der Vorinstanz, das diese Verrechnung ale unzulässig erklärt, ist somit aufzuheben.

Vgl. auch Nr. 64. — Voir aussì n° 64.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 41, Art. 43, Art. 44, Art. 50, Art. 51 und Art. 423 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 72 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.