7 I 138
7 I 138
Rubrum
17, Urtheil vom 12. Februar 1881 in Sachen Gerber gegen Bern.
Sachverhalt
A.
Christian Gerber, Handelsmann in Steffisburg bei Thun, hatte im Herbst 1879 in Ungarn grössere Quantitäten ungarischer Rothweine angekauft, welche in mehreren Sendungen im Laufe des Monates Dezember 1879 auf dem Bahnhofe in Thun anlangten. Gestüsst auf § 10 der vom Regierungsrathe des Kantons Bern, in Ausführung des § 41 des Gesetzes über das Wirthschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken vom 4. Mai 1879, am 10. September 1879 erlassenen Verordnung betreffend die Untersuchung geistiger Getränke, wonach die Direftion des Innern befugt ist, von geistigen Getränken, welche an Wirthe und andere im Kanton wohnende Verkäufer adressirt sind, an der Kantonsgrenze resp. bei den Ohmgeldbureaux Muster erheben und dieselben untersuchen zu lassen, hatte nun die Direktion des Jnnern des Kantons Bern, mit Rüeksicht auf den massenhaften Import von mit Fuchsin gefälschten Ungarweinen, die Anordnung getroffen, dass die Ohmgeldeinnehmer, zunächst diejenigen der Hauptstationen, in einem von Dx. Chr. Müller, Apotheker in Bern, geleiteten eintägigen Instruïtionskurse Anleitung dazu erhielten, die einlangenden Weine einer vorläufigen chemischen UntersuGssung zu unterwerfen und ihnen der Auftrag ertheilt wurde, diese. Untersuchung zZeweilen vorzunehmen und hernach gegebenen Falls das in der genannten Verordnung vom 10. September 1879 in Bezug auf gefälschte bezw. verdächtige Weine vorgeschriebene Verfahren einzuleiten. Da in Anwendung dieser Vorschriften der Direktion des Innern die an den Kläger adressirten, im Dezember 1879 im Bahnhofe Thun angelangten Ungarweine als der Fälschung mit Fuchsin und mit einem anderweiten blauen Farbstoff verdächtig seitens der Ohmgeldverwaltung bezeichnet worden waren, so ertheilte die genannte Direktion durch Schreiben an das Regierungsfiatthaltecamt in Thun vom 23. Dezember 1879 letzterem den Auftrag: „alle an Herrn Gerber adressirten ungarischen „Rothweine, sowohl diejenigen, welche bereits vom Bahnhofe „weg auf Lager gebracht wurden, als auch folche, welche noch „auf dem Güterbahnhofe sich befinden, vorläufig mit Beschlag „zu belegen und versiegeln zu lassen, nachdem vorerst von jeden „einzelnen Fass dieser Nothweine je ein genau numinerirtes und „etiquettirtes Muster von !/, Liter entnommen wurde. Diefe „Muster sind sodann dem Herrn Apotheker Trog in Thun zur „chemischen Untersuchung zu übergeben, welchem wir hiezu \pe-
„zielle Instruktion ertheilen werden.“ Dabei wird beigefügt, dass das nämliche Verfahren auch für die demnächst erwarteten Sendungen von ungarischen Rothweinen in Anwendung zu bringen sei, Diese Weisung wurde vom Regierungsstaithalteramte Thun ausgeführt und demna, nachdem die betreffende Verfügung dem Kläger schon am 23. Dezember Abends eröffnet worden war, die fraglichen Weinsendungen am 24. Dezember 1879, theils im “ Keller des Klägers zu Steffisburg, theils im Bahnhofe in Thun mit Beschlag belegt. Die von der Direktion des Innern angeordnete amtliche Expertise durch den Apotheker Trog in Thun, dessen Gutachten vom 25. Dezember 1879 datirt und am folgenden Tage an die Direktion des Innern gelangte, ergab nun aber, dass eine Verfälschung des fraglichen Weines nicht vorliege ; derselbe habe, bemerft dec erwähnte Experte, zwar allerdings ein sehr auffallendes Aussehen, welches sich aber daraus erklären lasse, dass der noch junge, nicht ganz vergorene Wein auf seiner weiten Reise während längerer Zeit der herrschenden \trengen Kälte auLgesetzt gewesen sei. Nach Eingang dieses Expertengutachtens verfügte die Direktion des Innern noch am 26. Dezember 1879 telegraphisch die Aufhebung der Beschlagnahme. Zum gleichen Ergebnisse wie das Gutachten des Apothekers Trog gelangte ein daneben vou der Direktion des Innern ebenfalls eingeholtes Gutachten des Apothekers Dr. Müller in Bern, sowie ein vom Kläger privatim eingeholtes Gutachten des Professors Dr. Schwarzenbach in Bern, welch letzteres indess erst nach dem 27. Dezember 1879 an die Direktion des Junern abgesandt wurde.
B.
Hierauf reichte Christian Gerber am 6. Januar 1880 dem Regierungsrathe des Kantons Bern eine Béschwerde gegen die Direktion des Innern, gestüsst auf. das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 19. Mai 1851, ein, in welcher er den Antrag stellte: es fei zu erkennen, die Direktion des Innern habe sich in der vorliegenden Angelegenheit dem Beschwerdeführer gegenüber eine Pslichtverlezung zu Schulden kommen lassen, unter Kostenfolge, wobei zur Begründung in eingehender Erörterung ausgeführt wurde, dass das ihm gegenüber seitens der Direktion des Jnnern beobactete Verfahren in mehrfacher Beziehung gegen die Bestimmungen der Verordnung vom 10. September 1879 verstosse, Am 31. Januar 1880 beschloss indess der Regierungsrath des Kantons Bern, der Beschwerdeführer sei mit seinem Begehren abgewiesen unter Kostenfolge. letzterer reichte hierauf am 22. Mai 1880 dem Bundesgerichte eine Civilklage verbunden mit einem staatsrechtlichen Rekurse ein, worin er wesentlich ausführt : Der Beschluss des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 31. Januar 1880, worin dieser ausspreche, dass eine Amtsyflichtverlessung settens der Direktion des Innern nicht vorliege, lasse mit Rüäsicht auf die Bestimmungen des bernerischen Gesezes Uber die Verantwortlihkeit der Behörden und Beamtem vom 19. Mai 1851, eine doppelte Auffassung zu. Es könne nämlich derselbe entweder dahin aufgefasst werden, dass die Dberbehörde die Verantiwortlichkeit für die angegriffene Amtsstelle übernehme und demnah der Beschwerdeführer mit einer auf Amtspflichtverlezung begründeten Civilflage nunmehr unmittelbar gegenüber dem Staate auftreten könne, oder aber dahin, dass durch den abweisenden Administrativentscheid die Frage, ob eine Amtspslichtverlessung vorliege, definitiv erledigt und demnach dem Beschwerdeführer der Rechtsweg in Bezug auf diese Frage verschlossen sein solle. Sollte der Regierungsrath seinem Beschlusse bezw. der einschlägigen Bestimmung des § 48 des Gesetzes über die Perantwortlicsskeit der Behörden und Beamten die letztere Bedeutung beimessen, so fechte der Kläger die fragliche Gesessesbestimmung und folgeweise den darauf begründeten regierungsräthlichen Beschluss auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses als verfassungswidrig an und beantrage, es sei die Bestimnach die Erörterung über die Existenz einer Verlegung der Amtspflichten nicht den über die Schadenersassklage urtheilenden
Gerichten anheimgegeben, sondern den Administrativbehörden einzig vorbehalten werde, als verfassungswidrig aufzuheben. Denn nah § 17 der bernerischen Kantonalverfassung können Civilansprüche, die aus der Verantwortlichkeit fliessen, unmittelhar gegen den Staat vor den Gerichten geltend gemacht werden und mit diesem verfassungsmässigen Prinzipe stünde eine Gesetesbestimmung, welche den Gerichten die Kognition Über die Frage über die Existenz einer Amtsyslichtsverlezung entziehen und denselben nur den Entscheid über die Höhe des Schadens anheimstellen würde, in entschiedenem Widerspruche. Indessen Pa glaube Kläger vorläufig davon ausgeben zu dürfen, dass der Beklagte die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Kognition darüber, ob eine Amitspslichtverlezung vorliege, nicht bestreiten werde, womit dann der staatLrechtliche Rekurs sich von selbst erledigen würde. Eine Amtspflichtverlezung der Direktion des Innern liege nun in doppelter Beziehung vor. Zunächst nämlich sei die Direktion des Innern nach §§ 39 und 41 des Gesetzes über das Wirthschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken und nah der Verordnung vom 10. September 1879 wohl befugt, die Vorräthe von geistigen Getränken bei den Wirthen oder Verkäufern, Grosshändler inbegriffen, einer amtli- <en gesundheitspolizeilichen Untersuchung zu unterstellen, worauf dann je nach dem Ergebnisse diefer Untersuchung und unter den in der Verordnung vom 10. September 1879 aufgestellten Cautelen die Konfiskation und Vernichtung der Getränke eintreten könne; nach Art. 10 der angeführten Verordnung stehe im Fernern der Direktion des Innern auch das Recht zu, Muster von Getränkesendungen an inländische Verkäufer an der Kantonsgrenze resp. bei den Dhmgeldbureaux erheben und dieselben vorläufig untersuchen zu lassen. Dagegen erscheine die Direktion des Junern durchaus nicht als berechtigt, die Besslagnahme solcher Waaren zu verfügen, welche noh nicht zum Verkaufe verbracht, d. h. mit den zum Verkaufe bestimmten Vorräthen eines Verkäufers vereinigt seien, bei denen es vielmehr, wie namentlich bei rollender Waare, noch völlig ungewiss fei, ob sie zum Verkaufe oder zur Fabrikation, zum Transit odee zum Privatverbrauche bestimmt seien. Eine [olche Befugniss folge aus den angeführten Bestimmungen nicht und würde mit dem
Prinzipe im Widerspruche stehen, dass nur zum öffentlichen Verfaufe bestimmte Waaren den gesundheitspolizeilichen Normen unterliegen. Allein, wenn ein Verstoss gegen die Vorschriften der Verordnung vom 10. September 1879 demnach schon darin liege, dass die Beschlagnahme eines Theiles ver in Frage stehenden Weinsendungen verfügt worden sei, während diese noch im Bahnhofe in Thun gelagert waren, fo liege eine noh viel wesentlichere Verlegung der Verordnung vom 190. September 1879 darin, dass die in Frage stehende Beschlagnahme durch die Direftion des Jnnern auf Grund einer blossen Denunziation der Dhmgeldverwaltung hin, ohne vorhergegangene sachverständige chemische Untersuchung, angeordnet worden sei. Denn aus §§ 2 u. ff. der angeführten Verordnung folge jedenfalls, dass eine Beschlagnahme nur nach vorangegangener sachverständiger Untersuchung, sei es durch in dem Bezirke angestellte Sachverständige, fet es duxch den von der Direktion des Jnnern mit den wissenschaftlichen Analysen beauftragten Chemiker, verfügt werden dürfe. Vorliegend nun habe die Direktion des Innern, statt mit der Beschlagnahme zuzuwarten und vor Allem eine Untersfuchung des Weines durch einen sachverständigen Chemiker anzuordnen, die Beschlagnahme sofort auf Grund des Berichtes eines Ohmgeldbeamten, der jedenfalls nicht als Sachverständiger betrachtet werden könne, verfügt und erst nachträglich eine sachverständige Untersuchung angeordnet. Dieses Vorgehen müsse als ein leichtfertiges und gesesswidriges bezeichnet werden; denn eine so schwere Massnahme wie die Beschlagnahme und Zurückhaltung ganzer Waarensendungen dürfe nicht auf blossen Verdacht hin, sondern erst nah sorgfältiger Prüfung angeordnet werden. Befonders hervorzuheben sei dann nocch, dass die Direftion des Innern ihre Verfügung vom 23. Dezember 1879 auf alle an den Kläger adressirten Sendungen ungarischer Rothweine, auch auf diejenigen, welche damals noch gar nicht angelangt waren, von vornherein ausgedehni habe und dass sie sich mit dem Berichte des vom ihx selbst beigezogenen Chemikers, des Apothekers Trog in Thun, nicht begnügt, sondern daneben noch ein weiteres Gutachten des Apothekers Dr. Müller eingeholt und erst auf lesszteres hin die Beschlagnahme aufgehoben habe. Dass nun dem Kläger aus der fraglichen Verfügung der Direïltion des Innern ein bedeutender, jedenfalls den Betrag
von 3000 Fr. übersteigender Schaden erwachsen sei, ergebe fi von selbst. Vorerst sei er dur die fragliche Massnahme und deren öffentliches Bekanntwerden in seinen Handelsbeziehungen und überhaupt in seinem kaufmännischen Kredite empfindlich geschädigt worden und sodann set thm ein spezieller Nachtheil daraus erwachsen , dass infolge fraglicher Verfügung die auf dem Bahnhofe in Thun angelangte Wagenladung ungarischer Weine während mehreren Tagen der empfindlichsten Kälte ausgesetzt, dort habe lagern und dadurch eine beträchtliche Werthverminderung habe erleiden müssen. Er stelle demgemäss den Antrag: Es sei der Staat Bern zu verurtheilen, dem Kläger in Betreff des ihm aus der Verfügung der Direktion des Innern vom 23. Dezember 1879 entstandenen Schadens eine angemessene, dur das Gericht zu bestimmende Entschädigung zu leisten, unter Kostenfolge.
C.
In seiner Vernehmlassung erklärt der Regierunsrath des Kantons Bern zunächst in Beziehung auf den staatsrechtlichen Rekurs, dass er die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung übex die Existenz einer Amtspslichtverlezung nicht bestreite. Ein vorgängiger Entscheid der Administrativbehörde, welcher die Amispslichtverlezung anerkenne, sei nux dann erforderlich, wenn eine Civilklage wegen Amtsyslichtverlezung gegen den angeblich fehlbaren Beamten persönlich angestellt werden wolle; dagegen sei ein solcher Entscheid keineswegs erforderli, wenn die Klage unmittelbar gegen den Staat gerichtet werde. Die einzige Beschränkung, welche in diesem Falle dem Kläger auferlegt werde, bestehe darin, dass nach § 17 der Kantonalvexfassung und § 51 des Verantwortlichkeitsgesetzes das Gericht die Klage gegen den Staat nicht annehmen dürfe, bis der Kläger nachgewiesen habe, dass er si diesfalls wenigstens dreissig . Tage vorher ergeblich au die oberste Verwaltungsbehörde gewendet habe. Nach diesen Erörterungen erscheine der staatsrechtliche Rekurs als gegenstandslos und es werde demnach beantragt, das Gericht möchte auf denselben nicht eintreten, eventuell denselben im Sinne der dargestellten Auslegung des § 48 des Verantwortlichkeitsgesches verwerfen ; damit werde denn wohl auch der Kläger si einverstanden erklären. Was die Civilklage anbelange, so könnte derselben die Einwendung entgegengestellt werden, dass der Kläger seine Entschädigungsforderung gegen den Staat dem Regierungsrathe niemals eingereiht habe und dass demgemäss seine Klage zur Zeit abzuweisen sei. Allein es werde von einer solchen Einwendung Umgang genommen, da der Regierungsrath das Entschädigungsbegehren des Klägers doh nicht anerkennen, mithin die fragliche Einwendung lediglich eine Verzögerung der Sache herbeiführen würde. In der Sache selbst sodann wäre zu Begründung der Klage der doppelte Nachweis, dass eine Amtspslichtverlezung der Direktion des Innern vorliege und dass dem Kläger daraus Schaden erwachsen sei, erforderli. Weder in “ der einen noch in der andern Richtung nun aber sei der Beweis erbracht. Wenn Kläger das Vorhandensein einer Amtspflichtverlezung zunächst mit dem Sage zu begründen versuche, dass der Direktion des Innern das Recht nicht zustehe, die Be-
\<lagnahme solcher an einheimishe Verkäufer adressirten Waarensendungen anzuordnen, welche no nicht zum Verkgufe verbracht bezw. den zum Verkaufe bestimmten Vorräthen einverleibt feilen, fo erscheine diese Aufstellung als völlig unbegründet; denn es sei gewiss selbstverständlich und folge aus der Natur der Sache und dem Zweeke der Verordnung vom 10. September 1879, dass der Direktion des Innern, welcher durch Art. 10 der angeführten Verordnung die Befugniss eingeräumt fei, von den fraglichen Waarensendungen bei den Ohmgeldbureaux Muster zu erheben und dieselben untersuchen zu lassen, auh das Recht zustehen müsse, wenn fraglicher Wein sich als der Fälschung verdächtig darstelle, das weitere sahgemässe Verfahren gemäss Art. 2 u. ff. der citirten Verordnung sofort einzuleiten, Was dann den Hauptbeschwerdegrund des Klägers anbelange, dass die Direktion des Innern die Beschlagnahme des fraglichen Weines angeordnet habe, ohne dass vorher eine sachverständige Untersuchung desfelben stattgefunden hätte, so beruhe derselbe auf irrigen Voraussessungen. Die Verordnung vom 10. September 1879 Art, 2 unterscheide zwei verschiedene Klassen von Sachverständigen und zwei verschiedene Arten der Untersuchung, nämlich erstens die Untersuchung durch „je einen oder zwei Sachversändige, welche von der Direktion des Innern für jeden Amitsbezirk oder für einzelne Gemeinden bezeichnet werden“ (litt. a des § 2 cit.), und sodann die Untersuchung „durch einen von der Direktion des Innern mit den wissenschastlihen Analysen beauftragten Chemiker“ Citt. b des § 2 cit.). Werde dur die Untersuchung der in. litt. a leg. cit. bezeichneten Sachverständigen eine Verfälschung mit Sicherheit konstatirt, so haben die Sachverständigen nach Art, 4 der Verordnung vom 10. SepvII — 1881 10 146 B, Civilrechtspflege.
tember 1879, unter Zuziehung eines Mitgliedes des Gemeind=- rathes, die sofortige Beschlagnahme des fraglichen Getränkes zu verfügen und dem Strafrichter Anzeige zu machen, welcher dann über die Bestrafung und Konfiskation definitiv zu entscheiden habe. Werde dagegen durch die fraglichen Sachverständigen die Verfälschung nicht sicher konstatirt, so haben sie vor den Augen des Verkäufers ein Muster zu versiegeln und dem Regierungsstatthalter zu Handen der Direktion des Innern zuzustellen ; letztere habe sodann gemäss § 7 der citirten Verordnung einen Chemiker mit der Analyse der fraglichen Muster zu beauftragen und auf dessen Gutachten hin über die Verwendung oder Her=- störung des Getränfes und über Einleitung des Strafverfahrens gegen den Verkäufer zu entscheiden. Die Untersuchung durch die in Art, 2 litt, a der Verordnung bezeichneten Sachverständigen sei also stets uur eine vorläufige und führe nur zur einstweiligen Beschlagnahme des Getränkes , während über dessen Konfiskation definitiv entweder der Strasrichter, wenn nöthig auf Grund eiuer gerichtlichen Expertise, oder die Dis reftion des Innern, auf Grund des Gutachtens eines wissen- \<aftlich gebildeten Chemikers zu entscheiden habe. Demgemäss sei denn auch die in Art. 2 litt. a vorgesehene Untersuchung dur Sachverständige keineswegs eine chemisch analytische Untersuchung, welche nur dur wissenschaftlich gebildete Chemiker vorgenommen werden könnte, sondern lediglich eine vorläufige, qualitative Probe, welche auf einfachen Grundsässgen beruhe und von Jedermann, der auf das betreffende Verfahren eingeübt und dem die fachbezügliche sehr einfache Instruktion zum Verständniss gebracht worden sei, vorgenommen werden könne. Nun seten von der Direktion des Innern als Sachverständige im Sinne des Art. 2 litt. a der citirten Verordnung, aus Zweemässigkeitsgründen, die Ohmgeldbeamten, namenilich au der Ohmgeldbeamte von Thun bezeihnet worden; wenn also die Direktion des Junern, auf Grund der von diesem Beamten vorgenommenen Untersuchung, die vorläufige Beschlagnahme der fraglichen Weinsendungen und gleichzeitig die Vornahme einer chemischen Untersuchung durch einen wissenschaftlich gebildeten Chemifer angeordnet habe, so habe sie teineswegs auf Grund einer blossen Denunziation, sondern gerade auf Grund der in Art. 2 litt, a cit. vorgesehenen sachverständigen
Untersuchung gehandelt. Die Verordnung vom 10. September 1879 set also keineswegs verlegt, sondern das darin vorgeschriebene Verfahren aufs genaueste beobachtet worden. Uebrigens sei die Direftion des Innern bei Erlass ihrer Verfügung vom 23. Dezember 1879 noch vorsichtiger zu Werke gegangen, indem sie, vor Anordnung der Beschlagnahme, die ihr von der Ohmgeldverwaltung zugestellten und als fuchsinverdächtig bezeichneten Proben noch dem Apotheker Dr. Müller in Bern, dessen Charaïter als wissenschaftlicher Chemiker nicht bestritten werden könne, zugestellt und erst auf dessen Erklärung hin, dass er den Wein als der Fälschung mit Fuchsin und überdem noch mit einem andern blauen Farbstoff in höchstem Grade verdächtig betrachte, die vorläufige Beschlagnahme des Weines verfügt hahe. Wenn die Klage behaupte, dass die Direktion des Innern auch die Beschlagnahme des noch auf der Reise befindlichen, an den Kläger adressirten, noh gar nicht untersuchten Weines ohne Weiters angeordnet habe, so beruhe dies auf einem Missverständnisse des lezten Satzes der Verfügung vom 23. Dezember 1879. Durch diesen sei keineswegs die Beschlagnahme des noh auf der Reise befindlichen Weines angeordnet, sondern nuv ausgesprochen worden, dass nit Bezug auf denselben das gleiche Verfahren wie in Bezug auf den bereits angekommenen beobachtet werden, d. h, dass derselbe erst untersuchi und hernach mit demselben nach Massgabe der Vorschriften der Verordnung vom 10. September 1879 verfahren werden solle. Ebenso habe die Direktion des Innern die Aufhebung der Beschlagnahme sofort nach Eingang des Gutachtens des Apothekers Trog in Thun auf telegraphischem Wege angeordnet und es sei völlig unrichtig, wenn die Klage behaupte, dass vorerst noch das weitere Gutachten des Apothekers Dr. Müller, das die Direktion allerdings, um völlig ficher zu gehen, gleichfalls eingeholt habe, abgewartet worden sei. Eine Amtspflichtverlezung seitens der Direktion des Innern liege demnach nicht vor. Es sei aber auch dem Kläger ein Schaden aus der Verfügung vom 23. Dezember 1879 nicht erwachsen. Die amtliche Untersuchung, welche dargethan habe, 4ás SS B. Civilrechtapflege.
dass fein Wein vollkommen unverfälscht sei, habe ihm im Gegentheil nur zum Vortheil gereichen können und seine kaufmännische Ehre sei durch das ganze Verfahren in keiner Weise berührt worden. Denn es habe ja diesem gar nicht die Anschauung zu Grunde gelegen, dass dem Kläger eine Fälschung der fraglichen Weine zur Last falle, im Gegentheil habe dasfelbe gerade den Zweck gehabt, ihn gegen Betrügereien seitens seiner Verkäufer zu schüssen. Auch davon, dass infolge der Beschlagnahme der auf dem Bahnhose Thun lagernde Wein der Kälte ausgesetzt und dadurch geschädigt worden sei, könne nicht die Rede fein, denn erstens habe der Kläger einen Beweis in dieser Richtung gar nicht angeboten, und sodann wäre er überhaupt dur die Be- \<lagnahme gar nict verhinderi gewesen, die Unterbringung des Weines an einem geeigneten Orte anzuordnen. Demnach werde Abweisung der Klage unter Kostenfolge beantragt.
D.
Jn seiner Replik erklärt der Kläger vorerst, dass infolge der Erklärungen des Beklagten der staatsrechtliche Rekurs ausser Diskussion falle und bekämpft sodann in eingehender Ausführung die Ausstellungen der Vernehmlassung, indem er insbesondere bemerkt : Es sei in thatsächlicher Beziehung gar nicht richtig, dass der Ohmgeldbeamte von Thun als Sachverständiger im Sinne des § 2 litt. a der Verordnung vom 10. September 1879 bezeichnet worden sei und dass dieser Beamte den fraglichen Wein überhaupt untersucht habe. Vielmehr ergebe sich aus den von der beklagten Partei selbst infolge eines Editionsbegehrens des Klägers produzirten Urkunden, dass weder das eine noch das andere geschehen sei, vielmehr der Ohmgeldbeamte von Thun zur Zeit der Beschlagnahme des fraglichen Weines noch gar nicht instruirt gewesen sei, eine auch nur vorläufige Untersuchung im Sinne des Art. 10 der Verordnung vom 10. Sepytember 1879 vorzunehmen, demnach auch eine Untersuhung seinerseits gar nicht vorgenommen, sondern die von ihm gezogenen Weinmuster persönlich nach Bern gebracht habe, wo sie auf der Ohmgeldverwaltung einer vorläufigen Untersuchung unterworsen, und alsdann, weil, „als verdächtig befunden,“ der Direftion des Innern zu genauer <emischer Analyse übermittelt worden seien, Eine solche genaue <emische Analyse habe nun die Direktion des Innern vor der Beschlagnahme nicht angeordnet und es liege somit eine Amtspflichtverlezung allerdings vor. Dies müsse um so eher gelten, da der Beklagte selbst anerfenne, dass, wenn eine der Verordnung vom 10. September 1879 entsprechende Untersuchung nicht stattgefunden habe, eine Amtsvflichtverlezung vorliege, nun aber eine Untersuchung im Sinne der Verordnung vom 10. September 1879 jedenfalls nicht stattgefunden habe.
E.
Gegenüber diefen replifantischen Anbringen macht der Beklagte in seiner Duplik wesentlich geltend : Es set allerdings richtig, dass der Ohmgeldbeamte von Thun zur Zeit der in Frage stehenden Beschlagnahme einen Instruktionskurs für Untersuchung von Weinen noch nicht durchgemacht gehabt habe; desshalb habe er denn. auch die Untersuchung des fraglichen Weines nicht persönlich vorgenommen, sondern die Weinmuster zur Untersuchung der Ohmgeldverwaltung in Bern überbracht. Dort seien die- . selben nah Massgabe der einschlägigen, von Apotheker Dr. Müller ausgearbeiteten Inslruktion unterfucht, als höchst fuchsinverdächtig befunden und demgemäss der. Direktion des Innern zur weitern Folgegebung übermittelt worden. Der Direktionsexperte, Alexander Stoss, gew. Apotheker in Biel, habe den Wein gleichfalls fuchsinverdächtig befunden; nichtsdestoweniger habe man aber noch den Apotheker Dr. Müller foufultirt und erst als auch dieser in sehr bestimmter Weise bestätigt habe, dass der fragliche Wein der Fälschung mit Fuchfin und wahrscheinlih auch mit einem andern blauen Farbstosse verdächtig sei, habe man die vorläufige Beschlagnahme und gleichzeitig die wissenschaftliche Analyse des Weines angeordnet, Die angefochtene Massnahme sei also jedenfalls nicht ohne vorgängige vollständig ordnungsmässige Untersuchung angeordnet worden.
F.
Das Beweisverfassren hat im Wesentlichen ergeben :
1. Der Zeuge Haldimann, Ohmgeldeinnehmer von Thun, sagt aus, dass er zur Zeit, als die in Frage stehenden Weine in Thun angelangt seien, noch nit instruirt gewesen sei, die Weine selber zu untersuchen ; dagegen habe er von der Ohmgeldverwaltung Auftrag gehabt, wenn Sendungen Ungarwein anlangen, davon Muster der Verwaltung mitzutheilen. Er habe sich daher mit den von ihm von den fraglichen Sendungen gezogenen vier Mustern persönlich nach Bern auf die Ohmgeldverwaltung begeben, wo er dieselben dem Adjunkten dieser Verwaltung, E. Ryser, übergeben habe, der sie nah der Müllerschen Methode untersucht und als fuchsinverdächtig erklärt habe.
2. Der Zeuge Ryser, Adjunkt der Ohmgeldverwaltung, ‘bestätigt dies mit dem Beifügen, dass sich bei der Untersuchung nah der Müllerschen Instruktion eine rôthliche Farbe ergeben habe, so dass er den Wein nach Massgabe feiner Instruktion für fuchsinverdächtig habe erklären müssen, und dass er nach seiner Untersuchung die Muster dem Beamten der Direktion des Innern, A. Stooss, in Gegenwart des Direktionssekretärs Lienhard übergeben habe.
3. Der Zeuge A. Stoss, Beamter der Direktion des Innern, patentirter Apotheker, sagt aus, dass ex die ihm durch den Adjunkten der Dhmgeldverwaltung Ryser überbrachten Weinmuster nicht von Neuem untersucht, dagegen denselben über das von ihm bet der Untersuchung beobachtete Verfahren genau befragt und gefunden habe, dass die Instruktion rihtig angewendet worden sei. Im Auftrage des Direktors des Innern, dem er mündlich Bericht erstattet, habe er die Muster sofort dem Apotheker Dr. Chr. Müller überbracht.
4. Letterer erklärt, dass er eine neue <emische Untersuchung der fraglichen Weinmuster nicht vorgenommen habe, ihm auch eine solche nicht aufgetragen gewesen sei, dass er aber auf Grund der an den ihm vorgewiesenen Proben wahrgenommenen Erscheinungen mit entschiedener Ueberzeugung habe erklären müssen, dass der fragliche Wein höchst fuchsinverdächtig sei und daher näher Gemisch untersucht werden müsse. Diese Erklärung habe er mündlich, nicht schriftli, abgegeben.
9. Der Zeuge H. Lienhardt, Sekretär der Direktion des Jnnern, fügt den obigen Depositionen bei: Die dargestellten Vorgänge haben am 22. Dezember 1879 Nachmittags stattgefunden, Schon an diesem Tage set die Verfügung, welche die Beschlagnahme des fraglichen Weines anordnete, im Konzepte entworfen, aber noch nicht abgesandt worden. Man habe nämlich noh abwarten wollen, ob es dem Dr, Müller möglich sein werde, den blauen Farbstoff, von dem man vermuthet habe, dass er ausser dem Fuchsin im fraglichen Weine noch enthalten sei, seiner Spezies nach festzustellen. Am folgenden Tage habe nun aber Dr. Müller, der schon am vorigen Abend, nach dem Berichte des Zeugen Stooss, die Fuchsinverdächtigkeit bestätigt habe, sagen lassen, dass er den blauen Farbstoff bis jezt nict habe feststellen tonnen, woraufhin die fragliche Verfügung ausgefertigt und zur Post gegeben worden sei, da zu deren Motivirung die konstatirte Fuchsinverdächtigkeit genügt habe.
(3. Beti der heutigen Verhandlung halien beide Parteien die gestellten Anträge unter ausführliher Begründung aufrecht.
Erwägungen
1.
Nachdem der vom Kläger mit seiner Civilklage verbundene staatsrehtliche Refurs infolge der Erklärungen des BeUagten als erledigt zu betraten ist, ist lediglih noh die Begründetheit der Civilflage zu untersucen. Bei deren Beurtheilung ist nun zunächst von folgenden rechtlichen Gesichtspunkten «auszugehen: Nah Art. 17 Abf, 1 der bernischen Kantonalvexfassung ist jede Behörde, jeder Beamte und Angestellte für seine Amisverrichtungen verantwortlich, Die Verantwortlichkeit besteht, wie § 2 des Gesegzes über die Verantwortlichkeit der öfsentlichen Behörden und Beamten vom 19. Mai 1851 bestimmt, in der Verpflichtung zu treuer Erfüllung aller Obliegenheiten des Amis oder der Anstellung, wie dieselben durch die Verfassung, die Gesetze, Verordnungen, Reglemente oder Instruktionen festgesett sind, und in der Haftung für allen aus der Verlessung dieser Pflichten erwachsenden Schaden. Dabei wird nach § 50 leg. cit. die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten oder Angestellten für Schaden, welchen sie durch Verlegung ihrer Amtspslichten verursachen, in jeder Beziehung durch das Civilgesessbuch bestimmt, so dass also gemäss Sass 963 des bernischen - Civilgesezbuches eine Haftung des Beamten für einen einem Andern duxch eine willkürliche Handlung rechtswidrig verursachten Schaden dann Plass greift, wenn der Nachtheïil auf ein Verschulden de2 Beamten, sei es auf eine böse Absicht desselben, sei es darauf zurüczuführen ist, dass er auf seine Handlung nicht denjenigen Fleiss verwendet hat, den eine Person von gewöhnlichen Fähigkeiten auf ihre Handlungen verwendet, um den Nachtheil zu verhinderx, der nah dem gewöhnlichen Laufe der Dinge daraus entstehen kann." Nach § 17 Abs\. 2 der Kantonalverfassung sodann können Civilanfsprüche, welche aus der Verantwortlichkeit fliessen, unmittelbar gegen den Staat vor den Gerichten geltend gemacht werden, d, h. der Staat ist für den durch Amtshandlungen seiner Beamten verursahten Schaden in gleichem Masse wie diese selbst verantwortlich, Es ist mithin die gegen den Staat gerichtete Entschädigungsklage dann hegründet, wenn eine, demselben zum Verschulden anzurechnende, Amtspflichtverlezung eines Beamten oder einer Behörde vorliegt und dadurch Jemandem ein Schaden wirflih verursacht worden ist. (S. § 46 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten vom 19. Mai 1851.)
2.
Fragt es sich nun, ob vorliegend diese Voraussessungen der Entschädigungspflicht des Staates gegeben seien, so liegt vor Allem eine dieser Behörde zum Verschulden anzurechnende Amtspfslichtverlessung der Direktion des Innern nicht vor. Denn :
a, Wenn Kläger in erster Linie behauptet hat, dass die Direktion des Innern gar nicht berechtigt gewesen sei, die fragli hen Weinsendungen vorläufig mit Beschlag zu belegen, da ihr ein solches Ret nach Mitgahe der Verordnung vom 10. September 1879 nur in Betreff derjenigen Waaren zustehe, welche bereits mit den zum Verkaufe bestimmten Vorräthen eines Verkäufers vereinigt seien, so ist diese Behauptung offensichtlich unbegründet. Denn, wenn Art. 10 der Verordnung vom 10. September 1879 dem Direktor des Innern das Recht einräumt, von an inländische Verkäufer adrefsirten Getränkesendungen auf den Ohmgeldbureaux Muster zu ziehen, und dieselben untersuchen zu lassen, fo liegt auf der Hand, dass ihm damit zugleich das Recht hat eingeräumt werden sollen, in Betreff dieser Sendungen, gestüsst auf das Resultat dec vorläufigen Untersuchung, sofort das weitere, der Verordnung vom 10. September 1879 entsprechende Verfahren einzuleiten. Wenn nämlich hiemit, wie Kläger meint, zugewartet werden müsste, bis die Waare zum Verkaufe verbracht ist, so würde die der Direktion des Innern in Art. 10 cit. eingeräumte Befuguiss ihren praktischen Werth Y. Civiletreitigkeiten zwiechen Kantonen u, Privaten etc. N° 17. 153.
als wirksames Mittel, um das Inverkehrbringen oder Belfeiteschaffen von importirten, der Fälschung verdächtigen Waaren von vornherein zu verhindern, entgegen dem Willen des Gefessgehers offenbar gänzlich verlieren. Es fann auc dem Kläger nicht zugegeben werden, dass in einer derartigen Befugniss der Sanitätspolizei, Waarensendungen wegen Verdachtes der Fälschung auf dem Transporte anzuhalten, eine Beschränkung der Freiheit des Verkehrs liege, welche der Gesessgeber nicht gewollt haben könne. Denn, wenn allerdings darin eine Beschränkung der Freiheit des Verkehrs liegt, so findet dieselbe do, wie zahlreiche andere derartige polizeiliche Beschränfungen, im öffentlichen Interesse und gerade auh im Interesse des einheimischen redlichen Handels ihre volle Rechtfertigung.
b. Ebenso entbehrt die Behauptung des Klägers, dass die vorläusige Beschlagnahme fraglicher Weinsendungen ohne vorangegangene, orduungsmässige Untersuchung im Sinne der Verordnung vom 10. September 1879 erfolgt sei, der Begründung. Wenn nämlich auch die einschlägigen Bestimmungen fraglicher Verordnung keineswegs als durchweg klar und unzweideutig bezeichnet werden können, gegentheils dieselben manches nicht sgowohl aussprechen als vielmehr stillschweigend voraussesszen, so ergibt sich doch aus deren Zusammenhang unzweifelhaft, dass in dem dort vorgeschriebenen Verfahren betressend die Untersuchung geistiger Getränke zwei verschiedene Abschnitte unterschieden werden müssen, nämlich das Stadium der vorläufigen Untersuchung durch die in litt. a § 2 leg. cil, bezeichneten Sachverständigen und das Stadium der definitiven Untersuchung und Entscheidung durch den Strafrichter oder die Administrativbehörde. Die Untersuchung durch die in § 2 litl. a cit. erwähnten Sachverständigen, welche die Dixektion des Innern für einen Amtshezirk oder eine einzelne Gemeinde bezeichnet, hat einen lediglich vorbereitenden Charakter: können die Sachverständigen die Fülschung nach ihrer Ansicht mit Sicherheit konstatiren, so hat nah § 4 leg. cit. Ueberweisung der Sache an den Strafrichter zur definitiven Entscheidung, unter gleichzeitiger provisorischer Beschlagnahme des Getränkes stattzufinden; wird durch die vorläufige Untersuchung die Fälschung nicht mit Sicherheit konstatirt, so ist die Sache an die Direktion des Jnnern zu weiterer Behandlung und Entscheidung zu leiten; dabei hat dann gleichzeitig, wie sich aus § 4 cit. sowie aus § 8 ibidem ergibt und wie übrigens, da selbstverständlich gegen eine Beseitigung oder Veränderung der verdächtigen Waare Vorsorge getroffen werden muss, in der Natur der Sache liegt, ebenfalls eine provisorische Beschlagnahme der Waare ftattzufinden. Die vorläufige Untersuchung durch die in § 2 litt. a cit. bezeiéhneten Sachverständigen hat also niemals eine abschliessende Bedeutung, sondern sie hat lediglich den Zweck, zu konstatiren, ob eine weitere, geebenso hat auch die daran sich anschliessende Beschlagnahme nicht die Tragweite einer definitiven, sondern nur diejenige einer vorsorglichen provisorischen Massnahme mit dem Zwecke, für die weitere gerichtliche oder administrative Verhandlung den Thatbestand bezw. das Untersuchungsobjekt zu sichern. Eben weil
diese Beschlagnahme lediglich die Bedeutung einer provisorischen Sicherungsmassregel hat, braucht denn auch derselben keineswegs eine wissenschaftliche Analyse durch einen Chemiker vorherzugehen, sondern genügi die einfachere, vorläufige Unterfuchung durch die in § 2 litt. a cil. bezeichneten Sachverständigen, welche in der Verordnung vom 10. September 1879 überall in unverfennbaren Gegensass zu der „wissenschaftlicen Analyse“ gestellt ist. Eine definitive Entscheidung über Konfiskation oder Freigebung der betreffenden Waaren hat erst in dem, der proviforischen Beschlagnahme nachfolgenden, strafrichterlichen oder administrativen Verfahren zu erfolgen; erst in diesem Stadium is denn au, während für das Verfahren vor dem Strafrichter selbstverständlih die Grundsässe des Strafprozesses gelten, für das administrative Verfahren der Direktion des Jnunern die Ein=- holung des Gutachtens eines wissenschaftlihen Chemikers zur Pflicht gemacht. Gegen dieses, durch die Verordnung vom 10. September 1879 vorgeschriebene Verfahren ist nun von der Direftion des Innern vorliegend keineswegs verstossen, sondern es ift m Gegentheil dasselbe genau gehandhabt worden. Denn es is zunächst zweifellos, dass die Direktion des Innern mit der vorläufigen Untersuchung der anlangenden an inländische Verkäufer adressirten geistigen Getränke im Allgemeinen die Ohmgeldbeamten der einzelnen Stationen, nachdem dieselben vorerst in einem Instruktionskurse hiezu angeleitet worden waren, beauftragt und dieselben also insoweit als Sachverständige im Sinne des Art. 2 litt. a cit. bezeichnet hat. Hierin liegt nun nah dem Ausgeführten ein Verstoss gegen die Bestimmungen fraglicher Verordnung jedenfalls nicht; es hat denn auch in seinem heutigen Replikvortrage der Vertreter des Klägers ausdrücklich zugegeben, dass, wenn der Ohmgeldbeamte in Thun zur Zeit der fraglihen Beschlagnahme bereits mit der Untersuchung ver anlangenden Weine beauftragt gewesen wäre und dieselbe im vorliegenden Falle selbst vorgenommen hätte, eine Einwendung gegen die Ordnungsmässigkeit ver Untersuchung aus diesem Grunde nicht erhoben werden könnte, Nun geht aber aus den Akten, insbesondere aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen, zweifellos hervor, dass, insolange der Ohmgeldbeamte in Thun zu Vornahme der fraglichen vorläufigen Untersuchungen nit instruirt war, die Centralverwaltung in Bern bezw.
deren Beamten diese Untersuchungen an Stelle desselben vorzunehmen angewiesen waren und es ist nun durchaus nicht einzusehen, inwiefern hierin etwas unzulässiges liegen und also aus dem Umstande, dass nicht der Ohmgeldeinnehmer der Station Thun, sondern der Stellvertreter des Vorstandes der Centralverwaltung in Bern die fragliche Untersuchung vornahm, etwas zu Gunsten des Klägers folgen sollte. Wenn also die Direktion des Innern auf Grund der durch den Adjunkten der Ohmgeldverwaltung in Bern vorgenommenen Untersuchung die vorläufige Beschlagnahme des fraglichen Weines verfügte, so hat sie damit die Verordnung vom 10. September 1879 fkeineswegs verlesszt. Dass ausserdem, vor Anordnung der Beschlagnahme, der speziell mit diesen Geschäften befasste sachverständige Beamte der Direktion des Innern sich durch Befragen des untersuchenden Ohmgeldbeamten über das von ihm befolgte Verfahren möglichste Sicherheit zu verschaffen suchte und dass im Fernern noch der Apotheker Dr. Müller unter Vorzeigung der Proben um seine Meinung befragt wurde, kaun hieran nicht nur nichts ändern, sondern beweist im Gegentheil, dass die Direktion des Jn- 156 . B. Civilrechtepflege.
nern gegenüber dem Kläger mit möglichster Vor- und RÜdsicht vorging. Wenn im Uebrigen Kläger die Ordnungsmässigkeit der Untersuchung im heutigen Vortrage insbefondere noch desshalh beanstandet hat, weil darüber ein schriftlicher Bericht nit erstaltet worden sei, so ist dieser Umstand offensichtlich völlig unerheblich und wenn endlich Kläger auh behauptet hat, dass die Beschlagnahme son im voraus auf alle an ihn adressirten Weinsendungen, auch auf die noch auf dem Transporte befindlichen und daher -noch gar nicht untersuchten, ausgedehnt worden sei, so beruht diese Behauptung, wie Beklagter in zutreffender Weise gezeigt hat, lediglich auf einer unrichtigen Auslegung der Verfügung vom 23. Dezember 1879.
c. Dass die Direktion des Innern bei ihrem in Frage stehenden Vorgehen gegenüber dem Kläger sich in anderer Richtung, z. B. durch ungebührliche Verzögerung der endlichen Entscheidung, ‘einer Amtspflichtverlezung schuldig gemacht habe, ist vom Kläger nicht einmal bestimmt behauptet, geschweige denn bewiesen worden. Es ergibt sich denn auh vielmehr, dass sie die Aufhebung der Beschlagnahme nach dem Einlangen des dem Kläger günstigen Gutachtens des Experten Trog ohne Aufschub auf telegraphischem Wege verfügt hat, fo dass auch in dieser Richtung von einer Amtsyslichtverlezung nicht die Rede sein kann.
3.
Ist somit son aus diesem Grunde die Klage abzuweisen, so muss aber im Fernern auch hervorgehoben werden, dass der Kläger nicht den mindesten Nachweis dafür erbracht hat, dass ihm aus der in Frage stehenden Verfügung der Direktion des Innern vom 23. Dezember 1879 ein Schaden wirkli entstanden sel. Wenn der Kläger in dieser Richtung vorerst behauptet hat, dass der auf dem Bahnhofe in Thun mit Beschlag belegte Wein dadurch, dass er infolge der Beschlagnahme während längerer Zeit der Kälte habe ausgesetzt bleiben müssen, eine Werthminderung erlitten habe, so hat er für diese bestrittene Behauptung einen Beweis nit einmal versucht; und wenn er im Weitern behauptet, dass dur das Vorgehen der Direktion des Junern sein kaufmännischer Kredit gefährdet und ihm dadurch Schaden verursaht worden sei, fo liegt auch hiefür irgendwelcher Betiwveis nicht vor. Allerdings wird man bei Schadenzêersagzklagen, welche sich auf derartige Momente gründen, einen strikten, ins einzelne gehenden Nachweis des erlittenen Schadens und seiner Höhe nicht verlangen, sondern als zur Substantiirung der Klage genügend exacten müssen, wenn solche Umstände dargethan werden, welche dem Richter nah allgemeinen Erfahrungsgrundsten einen Schluss auf die Existenz eines Schadens und dessen ungefähre Höhe gestatten. Allein vorliegend sind derartige Umstände gar nicht dargethan worden ; es ist im Gegentheil nicht einzusehen, inwiefern der kaufmännische Kredit des Klägers dadurch hätte geschädigt werden können, dass eine vom Auslande her an ihn versandte Weinsendung zum Zwecke genauerer Untersuchung im sanitätspolizeilichen Interesse provisorisch mit Be- \<lag belegt, schon nach wenigen Tagen dagegen mit der aussdrückssichen Erklärung, dass der Wein nicht verfälscht sei, wieder freigegeben wurde. Auch dieser Gesichtspunkt also muss zur Abweisung der Klage führen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgerich ertannt: i Die Klage ist abgewiesen.