7 I 211
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Rubrum
24. Urtheil vom 6. Mai 1881 in Sachen Hermann.
Á. Wilhelm Hermaun, gebürtig von Sennwald, Kantons St. Gallen, machte sich in Paris als dortiger Vertreter des Hauses JI. U. Kreis von Zihlsshlacht, Kantons Thurgau, durch widerrechtliche Aneignung des Erlöses von Broderiewaaren der Untershlagung im Gesammtbetrage von 18 853 Fr. 15 Cts. shuldig. Nachdem er sich von Paris nah Brüssel geflüchtet hatte, wurde er von den belgischen Behörden tross seines Protestes auf Begehren des Justizdepartementes des Kantons Thurgau den Strafbehörden des letztern Kantons zu Beurtheilung der erwähnten, in Paris begangenen, Strafthat ausgeliefert. Vor dem Geschwornengeriht des Kantons Thurgau, an welches ex durch Beschluss der Anklagekammer dieses Kantons vom 30. Dezember 1880 verwiesen worden war, bekannte sich W. Hermann des ihm zur Last gelegten Vergehens der Unterschlagung schuldig, stellte indess den Antrag, dass die Strafflage zur Zeit, d. h. für solange abzuweisen sei, bis die thurgauische Staatsanwalischaft durch die kompetente Behörde in Paris den Ausweis leiste, dass seine Bestrafung daselbst nicht erhältlich zu machen sei. Diesen Antrag begründete er damit, dass nach § 2 lilt. € des Strafgesehbuches für den Kanton Thurgau in Betreff von Verbrechen und Vergehen, „welche von Nichtangehörigen des Kantons ausser dem Gebiete desfelben, jedoch gegen den Kanton Thurgau oder dessen Angehörige verübt wurden,“ dem Kanton Thurgau ein Strafrecht nur insofern zustehe, als die Bestrafung der Schuldigen durch das Richteramt des Ortes des vollführten Verbreens oder Vergehens nicht erhältlich sein sollte, und dass uun weder vom Damnifikaten no von amtlicher Seite Schritte gethan worden feien, um seine Bestrafung durch die kompetente Behörde von Paris zu veranlassen, Dur Urtheil der Kriminalkammer des Kantons Thurgau vom 11. Februar 1881 wurde indess diese Einwendung des Angeklagten zurückgewiesen mit der Begründung, dass dieselbe verspätet sei und dass auch materiell die Kompetenz des thurgauischen Gerichtes im Sinne des § 2 litt. € des Strafgesessbuches begründet erscheine, indem bis zur Stunde die Gerichte des Ortes des vollführten Verbrechens eine Untersuchung nicht eingeleitet haben und denselben eine Bestrafung des Schuldigen faum mehr möglih wäre, nachdem si der lettere derselben durch die Flucht entzogen habe und nach den bestehenden Auslieferungsverträgen die diesseitigen Behörden zur
Aus lieferung eines Schweizerbürgers nicht verpflihtet und nah deu Grundsähssen des internationalen Strafrechtes hiezu kaum berechtigt sein würden. In Folge dessen wurde der Angeklägte der Unterschlagung schuldig erklärt und in Anwendung der §§ 51, 148 und 155 litt. þ des thurgauischen Strafgesezbuches zu 2*/, Jahren Arbeitshaus verurtheilt. Ein gegen dieses Urtheil eingereichtes Kassationsgesuch des W. Hermann wurde durch Urtheil des KassationLgerichtes des Kantons Thurgau vom 17. März 1881 abgewiesen.
Sachverhalt
B.
W. Hermann ergriff nunmehr den Rekurs an das Bunvesgericht. Jn seiner Rekursshrift beantragt er Aufhebung des angefochtenen Urtheils im Sinne feines vor dem Kriminalgerichte des Kantons Thurgau gestellten Antrages, indem er bemerft : Dem Kanton Thurgau stehe in Betress der von ihm, einem Nichtkantonsbürger, in Paris zum Nachtheil eines thuxgauischen Angehörigen begangenen Unterschlagung nach § 2 litt. € des thurgauischen Strafgesezbuches nur ein bedingtes Strafrecht zu, welches erst dann wirksam werde, wenn seine Bestrafung durch den Richter des Ortes des begangenen Delikts nicht erhältlih sei, Dies treffe nun vorliegend nicht zu, da ein Versuch, seine Bestrafung dur den Richter des Ortes des verübten Verbrechens herbeizuführen, gar nicht gemacht worden sei, Ein unbedingter Gerichtsstand zu Aburtheilung seiner strafbaren Handlung sei nux am Orte der Verübung derselben, in Paris, und auch nach Art. 4 litt. b Ziffer 1 des ſt. gallischen Strafgesesstbuches vom 11. Juni 1857 als forum originis im Kanton St. Gallen begründet, nicht aber im Kanton Thurgau, Wenn fi nichtsdestoweniger das thurgauische Gericht eine unbedingte Strafbefugniss in Betreff der fraglichen Handlung vindizirt habe, so habe es sich als Ausnahmegericht gerirt und damit den Art. 58 der Bundesverfassung verlesst. Hieran vermöge auc die Bestimmung des Auslieferungsvertrages zwischen Frankreich und dev Schweiz, . wonach eine Auslieferungspslicht in Betreff eigener Angehöriger nicht bestehe, nichts zu ändern. Denn vorerst sei zu bemerken, dass er fkeineswegss freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt sei und sodann sei offenbar die fragliche Vertragsbestimmung lediglich zu Gunsten der eigenen Angehörigen der kontrabirenden Staaten getroffen worden und finde daher dann keine Anwendung, wenn, wie hier, ein Schweizerbürger förmlich um Beurtheilung dur den fremden Richter bitte. Jn diesem Falle stehe gewiss der Gestattung der Auslieferung ein Hinderniss nicht im Wege. Er habe auch ein ‘sehr grosses Interesse an der Beurtheilung seines Straffalles durch den französischen Richter. Denn nah Art. 408 des Code pénal werde die Unterschlagung nur als Polizeivergehen mit höchstens 2 Jahren Gefängniss besiraft, während sie na dem thurgauischen Strafgesessbuche (§§ 151 und 139 desselben), welches der thurgauische Richter zur Anwendung habe bringen müssen, als Verbrechen mit entehrender
Strafe (Arbeitshgus oder Zuchthaus bis zu 5!/; Jahren) belegt werden könne. Für den Fall der Begründeterklärung des Refurses behalte er |< eine Entschädigungsklage gegen den thur= gauischen Fiskus vor, sofern der Richter von Paris die feit der Festnahme in Brüssel ausgestandene Haft ihm von der ausgesprochenen Strafe nicht in Abrechnung bringen würde.
C.
Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau verweist in ihrer Vernehmlassung, welcher auch der Damnifitat J. U. Kreis fi anschliesst, im Wefentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urtheils und auf das Urtheil des Kassationsgerichtes vom 17. März 1881 und fügt bei: Es handle si vorliegend einzig um die Frage, ob die thurgauischen Gerichte den “§ 2 litt. € des thurgauischen Strafgesesszes richtig angewandt haben; von einer Verletzung des § 58 der Bundesverfassung dagegen könne teine Rede sein, weil der verfassungsmässige Richter für den Rekurrenten jedenfalls nicht in Frankreich zu suchen sei; desshalb scheine auch die Voraussetzung des § 113 Zisser 3 der Bundesverfassung, auf welchen allein die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung des vorliegenden Rekurses gestügt werden könne, nicht zuzutrefsen.
Erwägungen
1.
Da der Rekurrent behauptet, es werde dur das angefochtene Urtheil der Kriminalkammer des Kantons Thurgau ein ihm verfassungsmässig gewährleistetes Recht verlezt, bezw. es verstosse dieses Urtheil gegen Art. 58 der Bundesverfassung, fo ist das Bundesgericht zu Beurtheilung des Rekurses gemäss Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zweifellos kompetent. Wenn die Kriminalkammer des Kantons Thurgau dies desshalb bezweifelt, weil, ihrer Ansicht nach, es sich hier um eine Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung offenbar nicht handeln könne, fo ist darauf zu erwidern, dass diese Frage eben bei sachlicGer Prüfung des Rekurses durch das Bundesgericht zu untersuchen und zu entscheiden ist, während die Kompetenz des Bundesgerichtes dadurch begründet ist, dass seitens des Rekurrenten die Verlegung eines verfassungsmässigen Nechtes behauptet wird und es für dieselbe darauf, ob diese Behauptung eine begründete oder eine unbegründete ist, offenbar nicht anTfommen fann. Selbstverständlich dagegen hat sich die Kognition des Bundesgerichtes darauf zu beschränken, zu untersuchen, ob das angefochtene Urtheil ein verfassungsmässiges Recht des Refurrenten verlesse, während die Frage, ob dur dasfelbe die Bestimmungen der fantonalen Gesekgebung rihtig angewendet worden seien, sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzieht.
2.
Jst somit das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent, so muss dagegen in der Sache selb der Rekurs als unbegründet abgewiesen werden. Denn : Rekurcent beruft sich darauf, dass durch das angefochtene Urtheil Art. 58 der Bundesverfassung, wonach Niemand seinem verfassungsmässigen Richter enizogen werden darf und daher Ausnahmegerichte nicht eingescsskt werden dürfen, verletzt sei, Nun i} aber far, dass, da die Gerichisbehörde, welche das angefochtene Urtheil gefällt hat, zweifellos nah Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Thurgau zu Aburtheilung von Kriminalstrasfällen berufen is und ihr der vorliegende Straffall im gesetzlich vor- ‘gesehenen Wege zugewiesen wurde, von einer Verletzung des erwähnten bundesverfassungsmässigen Grunbsasses nicht die Rede sein kann. (Vergl. Entscheidungen, Amtl. Samml. V1 S. 520) Es handelt sih denn au in concreto in Wirklichkeit keineswegs um eine Gerichtëstandêfrage, sondern vielmehr um eine Frage des materiellen Strafrechies, nämlich um die Frage, ob dem Kanton Thurgau ein Strafrecht in Betresf des in Rede stehenden Vergehens überhaupt zustehe. Darüber aber, ob und inwieweit einem Kanton in Betreff von Vergehen, welche ausserhalb seines Territoriums verübt wurden, ein Strafrecht zustehe, enthält die Bundesverfassung und Bundesgesessgebung irgendwelche Bestimmung nicht, sondern es ist die Regelung dieser Frage zunächst der kantonalen Strafgesezgebung anheimgegeben. Ob nun vorliegend die Kriminalkammer des Kantons Thurgau diese Frage an der Hand der kantonalen Strafgesezgebung richtig gelöst, ob sie also die Bestimmung des § 2 lili. c des thurgauischen Strafgesebbuches richtig angewendet habe, entzieht sich, nach dem in Erwägung 1 Bemerkten, der Kognition des Bundesgerichtes.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericst Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.