7 I 670
7 I 670
Rubrum
80. Urtheil vom 17. Dezember 1881 in Sachen Meyer.
Sachverhalt
A.
Kaspar Klöti, Dienstknecht bei Lohnkutscher H. Meyer im Seefeld-Riesbach bei Zürich fuhr am 15. November 1880 mit einer von ihm im Austrage seines Dienstherrn in Möhlin abgeholten Wagenladung Heu durch die Ortschaft Frick, Kantons Aargau, wo gerade Jahrmarkt abgehalten wurde. Bei der Durchfahrt zwischen den auf der Landstrasse aufgestellten Marktbuden wurden von dem schwer beladenen Wagen zwei, dem Handelsmanu Joseph Kapsch in Frick gehörige, mit Kurzwaaren angefüllte Marktbuden umgerissen, so dass die Waaren auf die Strasse fielen und dadurch befhädigt wurden. Sowohl der Polizeifoldat Bühler als auh der Beschädigte Joseph Kapsch erstatteten hierüber Anzeige an das Bezirksamt Laufenburg, letzterer mit dem Bemerken, dass die Handlungsweise des Knechtes Kaspar Klöti eine strafbare, und dass für dieselbe nicht nur Klöti sondern auch sein Dienstherr verantwortlich sei. Durch Verfügung der aargauischen Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 1881 wurde die Sache zu zuchtpolizeilicher Erledigung an das Bezirksgericht Laufenburg verwiesen. Sowohl Kaspar Klöti als auch Lohnkutscher
H.
Meyer wurden hierauf zur Verhandlung wegen „Sachbe schädigung „vor das Bezirksgericht Laufenburg auf 3. mla 1881 vorgeladen; nachdem beide dur Eingabe vom 2. März 1881 erklärt hatten, dass sie die Kompetenz des Gerichts bestreiten und daher der an sie ergangenen Vorladung keine Folge leisten werden, wurden sie vom Bezirksgerichte Laufenburg wegen Nichter- \cheinens in eine Ordnungsbusse von je 10 Fr. und zu den Tageskosten verurtheilt, und wurden unter Androhung des Kontumazialverfahrens neue Vorladungen an dieselben erlassen „betref- „fend Sachbeschädigung mittelst Umkarrens von Marktbuden dur „Kaspar Klöti am Frier Jahrmarkt den 15. November 1880 „zum Schaden des Joseph Kapsch und daherige Mitverantwort- „Uichkeit des Dienstherrn Lohnkutscher Meyer." Nachdem die Vorgeladenen hierauf unter Erneuerung ihrer Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes das Erscheinen vor lezterm abermals abgelehnt, dagegen auf Aufhebung der gegen sie erkannten Ordnungsbussen angetragen hatten, erkannte das Bezirksgericht Laufenburg durch Urtheil vom 12. März 1881, unter Ablehnung des letztern Antrages der Vorgeladenen, in contumaciam dahin :
1. Kaspar Klôti wird wegen Sachbeschädigung mit einer Geldbusse von 20 Fr. eventuell 5 Tagen Bezirksgefängniss belegt.
2. Kaspar Klöôti und dessen Dienstherr Johann Meyer, Lohnfutscher im Seefeld bei Zürich sind schuldig, unter folidarischer Haftbharkeit zu bezahlen :
A.
dem Joseph Kapsch für die beschädigten und verdorbenen Waaren 214 Fr. 35 Cts. sowie eine Entschädigung von 30 Fr. wegen Nichtbesuch der Märkte in Baden und Aarau (infolge der vorwürfigen Sachbeschädigung) ;
B.
dem Anzeiger Joseph Kapsch dessen Parteikosten im gerichtlich ermässigten Betrage von 8 Fr. 50 Cts. ;
C.
die wegen dieser Anzeigesache ergangenen Untersuihungskosten mit 91 Fr. 30 Cts. ;
D.
eine Spruchgebühr von 10 Fr. zu Handen des Staates.
B.
Gegen diefes Urtheil ergriffen H. Meyer und K. Klöti am 23. Juni 1881 den Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau, in dem sie in erster Linie den Antrag stellten, das bezirksgerichtliche Urtheil sei wegen Unzuständigkeit beiden Rekurrenten gegenüber aufzuheben. Durxch Entscheidung vom 8. September 1881 bessloss indess das Obergericht des Kantons Aargau auf die Rekursbeschwerde nicht einzutreten, da die Rekurrenten die gesebssliche Rekursgebühr nicht binnen der vorgeschriebenen Frist erlegt haben.
C.
Mit Beschwerdeschrift vom 7./8. November 1881 ergriff hierauf H. Meyer den Rekurs an das Bundesgericht ; er führt aus, dass ihm gegenüber von Anfang an von Einleitung einer Strafklage wegen Sachbeschädigung nicht habe die Rede sein nnen und nicht die Rede gewesen sei; sondern dass er lediglch für die civilrechtlichen Folgen der von seinem Knechte angeblich 672 A. Staatsrecht!. Enfscheidungen. I. Abschnitt. Bundeaverfassungverübten Sachbeschädigung habe mitverantwortlih gemacht werden wollen; jedenfalls sei eine strafrechtliche Verurtheilung ihm gegenüber nicht erfolgt bezw. sei ex, selbst wenn anfänglich die Strafklage sich auch gegen ihu gerichtet haben sollte, freigesprochen worden. Demnach sei aber klar, dass nach Art. 59 Absass 1 der Bundesverfaffung die aargauischen Gerichte nicht kompetent gewesen seien, ihn zu Schadenersass und Kostentragung zu verurtheilen, dass er vielmehr mit daherigen Anfprachen, als Ansprachen rein persönlicher, privatrehtlicher Natur beim Richter seines Wohnortes in Zürich habe gefuht werden müssen. Es könne dem Rekurse auch nicht die Einwendung der Verspätung entgegengehalten werden ; allerdings nämlich sei der Rekurs nicht binnen fechzig Tagen, von Mittheilung des Urtheiles des Bezirksgerichtes Laufenburg an gerechnet, eingereiht worden und set das Obergericht des Kantons Aargau aus formellen Gründen nicht auf die an dasselbe gerichtete Beschwerde eingetreten. Allein die Frist zum Rekurse an das Bundesgericht habe erst von der Mittheilung des obergerichtlichen Entscheides, welche erst am 22. Oltober 1881 erfolgt sei, an zu laufen begonnen, da vorher das bezirksgerichtliche Urtheil nicht exequirbar gewesen sei Auch sei zu bemerken, dass dem Rekurrenten die aussergewöhnliche Bestimmung der aargauischen Gesetzgebung, wonach bei Strafe der Verwirkung des Rekurses eine Rekursgebühr binnen bestimmter Frist bezahlt werden müsse, nicht bekannt gewesen sei und dass jedenfalls das Obergericht seine an dasselbe gerichtete Beschwerde sofort hätte erledigen sollen, wo ihm dann noth Zeit genug geblieben wäre, binnen sechzig Tagen von Jnsituation Des bezirksgerichtlichen Urtheils an den Reknxs an das Bundesgericht zu ergreifen. Demnach werde beantragt : das Bundesgerit wolle erkennen, es sei das Urtheil des Bezirksgerichtes Laufenburg, soweit es sch auf Lohnkutscher Meyer beziehe, als nichtig aufgehoben und gänzlich kassirt.
D.
Das Obergericht des Kantons Aargau, welchem der Rekurs für sich und zu Handen des Rekursbeklagten Josef Kapsch zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, übermittelt, ohne seinerseits weitere Bemerkungen beizufügen, mit Schreiben vom d. Dezeinber 1881 eine Erklärung des Josef Kapsch, wonach derselbe sich nicht veranlasst findet, eine Rekurseinrede zu erstatten und einfach Verwerfung der Beschwerde verlangt.
Erwägungen
1.
Fragt sich zunächst, ob die Beschwerde nicht wegen Verahsäumung der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege, von der Insinuation des bezirksgerichtlichen Uriheiles an den Rekurrenten an gerechnet, als verspätet zurückzuweisen sei, so muss diese Frage verneint werden. Abgesehen nämlich davon, dass seitens des Rekursbeklagten eine sahbzüglihe Einrede überhaupt nicht aufgeworfen wurde, ist zu bemerken, dass nach feststehender bundesrehtlizer Praxis eine Partei, welche von einem nach bundesrechtlichen Grundsässen inkompetenten Gerichte verurtheilt wurde, dur die Unterlassung, dieses Urtheil binnen sechzig Tagen von dessen Eröffnung an beim Bundesgerichte anzufechten, thre Einwendungen gegen die Rechtskraft und Vollstreckbarfeit des fraglichen Urtheils nicht verliert, sondern dass diesethe berechtigt ist, zuzuwarten bis das infompetent erlassene Urtheil gegen sie geltend gemacht werden will und alsdann noch ihre Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes und folgeweise gegen die Rechtskraft und Vollsireckbarkeit des Urtheils innerhalb der gesesslihen Rekursfrist vorbringen kann. Demnach ist aber klar, dass im vorliegenden Falle, wo die Vollstreckkung des angefochtenen bezirksgerichtlissen Urtheils gegen den Rekurrenten noch gar nicht eingeleitet wurde, letzterem mithin das Recht zustände, seine Einwendungen gegen die Kompetenz des Gerichtes Veranlassung, die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen, nicht vorliegt.
2.
In der Sache selbst sodann ist, wie das Bundesgericht bereits wiederholt (vergl. die Entscheidungen in Sachen Müller vom 19. September 1879, Amtliche Sammlung Ÿ S. 301 und in Sachen Stüssi vom 11. Juni 1881 ibidem Vll S. 231) ausgeführt und begründet hat, festzuhalten, dass solche Personen, welche für das von einem andern begangene Vergehen blos civilrechtlich verantwortlich sind, in Betreff der daherigen Entshädigungsansprüche mit Rücksicht auf Art. 59 Absatz 1 der Bun- 674 À. Btaatsrechsl. Entacheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung.
deSverfassung keineswegs der Beurtheilung durch den Strafrichter am Orte der Begehung des Delikies unterstehen sondern vielmehr, da es si ihuen gegenüber um eine rein privatrechtliche persönliche Ansprache handelt, beim Richter ihres Wohnortes belangt werden müfsen. Auch kommt, wie ebenfalls bereits in der angesührten Entscheidung in Sachen Müller Erwägung 2 ausgesprochen wurde, nichts darauf an, ob gegen den blos civilrehtlich Verantwortlichen anfänglich ebenfalls Strafuntersuchung eingeleitet war ; vielmehr ist der Strafrichter bezüglich des Civilpunktes gegenüber denjenigen Personen, mit Bezug auf welche eine Freisprechung erfolgte, keinenfalls kompetent.
3.
Demnach aber kann nicht zweifelhaft sein, dass die Beschwerde als begründet erklärt werden muss. Denn, wenn auch sowohl der, überhaupt weder die angeklagten Personen noch das Staatëanwaltschafi als auch die an den Rekurrenten ergangenen Ladungen es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob nicht ursprünglich auh gegen den Rekurrenten das Strafverfahren wegen Theilnahme an dem seinem Knechte imputirten Vergehen der Sachbeshädung eingeleitet werden sollte, so ist doch völlig unzweifelhaft, dass durch das angefochtene Urtheil der Rekurrent keiner strafbaren Handlung \<uldig erklärt sondern blos als für die Entschädigungs- und Kostenfolgen der von einem andern beggtgenen strafbaren Handlung civilrechtlich verantwortliche Person verurtheilt wurde. Somit war nach den in Erwägung 2 aufgestellten Grundsähssen der aargauische Strafrichter nicht kompetent, über Entschädigungs- und Kostenansprüche gegen den unzweifelhaft im Kanton Zürich fest niedergelassenen und aufrechtstehenden Rekurrenten zu erkennen, sondern hatte derselbe den Beschädigten auf den Civilweg zu verweisen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erftaunt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es ist somit dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.