7 I 755
7 I 755
Rubrum
97, Urtheil vom 17. Dezember 1881 in Sachen Piquerez.
Sachverhalt
A.
Iosef Ariste Piquerez von Saignelégier, Kantons Bern, welcher seit 1878 in Besançon domizilirt ist , besigt in der Stadt Biel, seinem frühern Wohnorte, ein Haus, auf welches am 18. Oktober 1880 von der Firma Aeby und Landry, Vhrenfabrikanten in Madretsh, mit Bewilligung des Gerichtspräfidenten von Biel für eine Forderung von 3151 Fr. Arrest gelegt wurde. Mit Notifikation vom 20. Oktober 1880 liessen die Arrestnehmer, mit Bewilligung des Gerichtsprässidenten von Biel, den Josef Ariste Piquerez auf 7. Dezember 1880 zur Verhandlung über die Arrestbestätigung vor den Gerihtspräsidenten von Biel vorladenz diese Vorladung wurde dem Josef Ariste Piquerez dur den commissaire de police ver Stadt Besançon am 29. Oktober 1880 zugestellt und es wurde hernach ein Doppel derselben dur den schweizerischen Konsul in Befançon, welcher die Uebermittelung an den Polizeikommissär besorgt hatte, direkt an den Gerichtspräsidenten von Biel zu- “ rüdgesandt; daneben wurde die fragliche Ladung im bernischen Amtsblatte vom 26. Oktober 1880 veröffentlicht, Da Yosef Ariste Piquerez dieser Ladung keine Folge leistete, so erliess der Gerichtspräsident von Biel im Termin vom 7. Dezember 1880 ein Kontumazialurtheil dahin: 1. „Es ist den HH. Aeby und Landry der Schluss ihrer Arrestklage zugesprochen ; demgemäss ist 1, die Forderung der HH. Aeby und Landry an Josef Ariste Piquerez begritndet erklärt und festgesetzt auf 3151 Fr.; der für diese Forderung dur Amtsgerichtsweibel Moll am 18./21. Oktober 1880 vollzogene Realarreft ist richterlich bestätigt. Josef Ariste Piquerez ist gegenüber Aeby und Landry zu Bezahlung der auf 120 Fr. bestimmten Prozesskosten verurtheilt. Aeby und Landry haben dieses Urtheil dem Josef Ariste Piquerez gesetzlich zu eröffnen.“ Die Firma Aeby und Landry erliess hierauf eine Wissenlassung an Josef Ariste Piquerez, in welcher sie ihm von fraglihem Urtheile Keuntniss gab ; der Empfang dieser Wissenlasfung ist durch die Schwester des Josef Ariste Piquerez für ihren kranken Bruder unterm 16. Dezember 1880 bescheinigt worden, ohne dass indess sich aus den Akten ergäbe, in welcher Weise die Zustellung erfolgte. Am 20. Januar 1881 wurde im Fernern von der Firma Aeby und Landry die Gantsteigerungspublikation über das mit Arrest belegte Haus mit Bewilligung des Gericsstsprästdenten von Biel erlassen und diese Publikation dem Josef Ariste Piquerez durch
den Amtsgerichtsweibel von Biel mittelst chargirten Briefes zugestellt.
B.
Mittelst Befchwerdeschrift vom 18. Februar/21. März 1881 ergriff nunmehr Josef Ariste Piquerez den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Jn seiner Rekurs\chrift mat er im Wesentlichen folgende Beschwerdegründe geltend : Es handle sich bei der in Biel gegen ihn angestrengten Arrestklage um Geltendmachung einer rein persönlichen Ansprache, welche zudem, nach der eigenen Darstellung der Arrestnehmer, nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen die Firma Piquerez, fils & C° à Besançon geriditet sei ; Rekurrent sei nun, wie der Gesellschaftêverirag ergebe, gar nicht Theilhaber der genannten Firma und daher für die erwähnte Forderung überhaupt nicht —.
verpslichtet. Allein auh hievon abgesehen verstosse die Herausnahme und die Bewilligung des gegen ihn ausgewirkten Arrestes sowie das fernere ihm gegenüber eingeleitete Verfahren gegen Bestimmungen der Bundes- und Kantonsverfassung und der Staatsverträge zwischen der Schweiz und Frankreich. Nach Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung müsse der aufrechstehende Schuldner für persönliche Anfprachen an seinem Wohnorte belangt werden und nach Art. 58 der Bundesverfassung und Art,74 der Kantonsverfassung dürfe Niemand seinem verfas=- sung2mässigen, bezw. ordentlichen Richter entzogen werden. Auf diese Verfassungsbestimmungen könne er sich sowohl als gemäss Art. 9 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1864 berufen und er dürfe demgemäss verlangen, dass er für eine persönliche Ansprache nit vor einem bernischen Gerichte, das nicht sein natürlicher Richter sei, belangt werde und dass dort gegen ihn kein Arrest gelegt werde. Jedenfalls verstossen seine Ladung vor den Gerichtspräsidenten von Biel zur Verhandlung über die Arrestbestätigung und das diesbezügliche Urtheil gegen Art. 1 und 11 des Staatsvertrages zwischen Frankreich und der Schiveiz über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urtheilen in Civilsachen vom 15. Juni 1869; nach diesen Vertragsbestimmungen und dem dazu dienenden Schlussprotokoll hätte sich der Gerichispräsident von Biel sogar von Amteswegen inkompetent erklären sollen. Im Fernern liege eine Verlegung des Staatsverirages vom 15. Juni 1869 auch darin, dass ihm weder die Ladung zur Verhandlung über die Arrestbestätigung noch die Notifikation des Kontumazialurtheils des Gerichtspräsidenten von Biel vom 7. Dezember 1880, noch endlich die Gantsteigerungspublikation in dem durch Art. 20 und 21 des genannten Staatsvertrages vorgeschriebenen diplomatischen Wege mitgetheilt worden seien. Von einer Verspätung der Beschwerde, weil dieselbe nicht binnen sechzig Tagen von der Mittheilung der Ladung zur Verhandlung über die Arrestbestätigung oder von der Notififation des Kontumazialurtheiles vom 7. Dezember 1880 an gerechnet, angebracht worden sei, könne nicht die Rede sein, weil einerseits 758 A, Staatsrechtlieche Entscheidnngen. V. Abschnitt. Staatevertrüge.
die daherigen Mittheilungen in durchaus unförmlicher und unverbindlicher Weise geschehen seien, andrerseits aber es fi hier um fortgesetzte Verlezungen von Verfassungsbestimmungen und Staatsverträgen handle, deren lesste, die Ausschreibung der Gantsteigerung, erst im Januar 1881 geschehen sei, so dass die 60- tägige Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesesszes über Organisation der Bundesrechtspflege als gewahrt erscheine. Demnac werde beantragt :
1. Es sei die Art und Weise, wie die GantsteigerungspubliTation der Firma Aeby und Landry betreffend das dem Be- \hwerdeführer gehörende Wohnhaus in Biel demselben mitgetheilt oder eröffnet worden ist, als unförmlih und ungültig zu erklären und desshalb zu kassiren;
2. Es fei die Bewilligung, welche der Herr Gerichtspräsident von Biel zu dieser Gantsieigerungtpublikation der Firma Aeby und Landry ertheilt hat, zu kassiren;
3, Es sei mithin auch diese Gantsteigerungspublikation nichtig zu erklären;
4, Es sei ferner die Art und Weise, wie die am 7. Dezember 1880 vor Richteramt Biel von Aeby und Landry gegen den Beschwerdeführer Piquerez vorgenommene Kontumazialverhandlung diesem eröffnet oder zur Kenntniss gebracht worden ist, als unförmlich und desshalb ungültig zu erklären und demzufolge zu kassiren ;
5. Es seien die richterliche Bewilligung der Ladung Aeby und Landry an Piquerez zur Erscheinung vor das Nichteramt Biel am 7. Dezember 1880, fernex die Art und Weise der Verrichtung dieser Ladung, und die am 7T. Dezember 1880 vor Nichteramt Biel statigesundene Arrestverhandlung selbst zu kafsiren;
6. Es sei die Bewilligung, welche der Herr Gerichtspräsident vou Biel der Firma Aeby und Landry zur Verarrestirung des dem Beschwerdeführer Piquerez gehörenden Hauses ertheilt hat, zu kassiren.
Alles unter Kostenfolge gegen wen Rechtens.
C.
In Beantwortung dieser Beschwerde macht die Firma Aeby und Landry im Wesentlichen geltend : Die Einwendung des Rekurrenten, dass er nicht Schuldner der Forderung fei, für welche gegen ihn das Arrestverfahren eingeleitet wurde, sei, wie des Näheren ausgeführt wird, völlig unbegründet und überdem unerheblich, denn das Bundesgericht habe diesen Punkt nicht zu untersuchen, Die Einwendungen des Rekurrenten gegen die Zuläsfigkeit des eingeleiteten Arrestverfahrens dagegen seien durch die bisherige bundesrechtsiche Praxis hinlänglich widerlegt, Der Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich beziehe sich überall nicht auf Gerichtsstandsfragen und könne daher gar nicht in Betracht kommen ; ebensowenig sei, da Rekurrent feinen Wohnsig in der Schweiz habe, Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung anwendbar. Von einer Anwendung des Art. 58 der Bundesverfassung sodann könne nach der feststehenden bundesrechtlichen Praxis vollends keine Rede sein und das Gleiche gelte auch mit Bezug auf Art. 74 der Kantonsverfassung, welcer sich durchaus nit auf internationale Gerichtsstandsfragen beziehe. Die Art. 1 und 11 des französish-shweizerischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869 endlich beziehen \sich nur auf Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen, nicht auh auf Streitigkeiten zwischen Schweizern, die in der Schweiz wohnen, mit solchen die in Frankreich wohnen, Weder eine Verfassungsbestimmung noch auch eine Bestimmung eines Staatsvertrages stehen also einer von einem in der Schweiz wohnhaften Schweizer gegen einen in Frankreich etablirten Schweizer bewirkten Arrestnahme entgegen. Uebrigens sei das forum arresli im internationalen Rechte anerkannt und es sei daher der Richter in Biel zur Beurtheilung des fraglichen Arrestprozesses zweifellos zuständig. Dass dem Rekurrenten die Vorladung zur Arrestbestätigung und die Notifikation des Arresturtheils nicht auf diplomatischem Wege mitgetheilt worden seien, werde in thatsächlicher Beziehung bestritten und es werde nähere Auffkläxung durch Beweisanordnung verlangt. Sollte übrigens auh bei Zustellung dieser Akte durch die Behörden allfällig ein Formfehler begangen worden sein, so könnte dies doch nicht entscheidend in's Gewicht fallen. Denn einmal seien Art. 20 und 21 des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 in casu gar nit anwendbar und sodann wären daherige Einwendungen jedenfalls
verspätet, denn sie hätten, da der bernische Richter Tompetent sei, entweder vor demselben in dem gesesslih geordneten Verfahren oder aber binnen der 60tägigen Rekursfcist von der Anlegung der Ladung zur Arrestbestätigung (29. Oktober 1880) geltend gemacht werden müssen. Demnach werde beantragt : Es seten die sämmtlichen Begehren des Rekurrenten abzuweisen.
D.
In Replik und Duplik bekämpfen die Parteien in eingehender Ausführung die gegnerischen Anbringen und halten an ihren Ausstellungen fest. Insbesondere sucht der Rekurrent in der Replik zu zeigen, dass die Art, 1 und 11 des Staatsverirages vom 15. Juni 1869 sich nicht nur auf Bürger der beiz den Vertragsstaaten, sondern auf alle Einwohner derselben beziehen. Dagegen wird feitens der Rekursbefklagten in der Duplik daran festgehalten, dass der bernische Richter kompetent sei und darauf gestützt ausgeführt : Auch wenn die Ladung zur Arrrestbestätigung an den Rekurrenten nicht allen Förmlichkeiten ent« sprochen haben sollte, so habe derselbe ste doch jedenfalls erhalten und sei er nun nicht berechtigt gewesen, diese Ladung vor den kompetenten Richter einfa zu iguoriren, vielmehr hätte er allfällige Einwendungen gegen die Verbindlichkeit derselben eben vor dem zuständigen Richter geltend machen sollen.
Erwägungen
1.
, Das Bunvesgericht hat lediglich zu untersuchen, ob die vom Rekurrenten angefochtenen Massnahmen ein verfassungsmässiges Recht dess\elben verlessen oder gegen die Bestimmungen eines Staatsvertrages verstossen; dagegen hat es selbstverständlich durchaus nicht zu prüfen, ob die gegen den Rekurrenten geltend gemachte Forderung begründet sei oder nicht.
2.
Wenn nun Rekurrent in erster Linie behauptet, dass nach Mitgabe der Bestimmungen der Bundes- und Kantonsverfassung und der zwischen Frankreich und der Schweiz bestehenden Staatsverträge gegen ihn ausserhalb seines Niederlafsungsstaates ein: Arrest für eine persönliche Forderung Überhaupt nicht gelegt und der Arrestprozess nicht eingeleitet werden dürfe, so erscheint diese Behauptung als unbegründet, Denn:
a. Dass Rekurrent auf den Grundsag des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung sch nit berufen kann, liegt auf der Hand, da die erwähnte Verfassungsbestimmung ihr Geltungsgebiet ja ausdrüdlich auf die in der Schweiz fest domizilirten Personen beschränkt und nun Rekurrent nach seiner eigenen Behauptung nicht in der Schweiz, sondern in Fraukreih wohnt, Inwiefern sodann die Bestimmungen des Art. 1 des Vertrages über die Niederlassung der Schweizer in Frankreih und der Franzosen in der Schweiz vom 30. Juni 1864 hieran etwas sollte ändern und dem Rekurrenten Rechte sollte gewähren können, ist schon desshalb durchaus nicht einzusehen, weil ja Rekurrent gar nicht Franzose, sondern vielmehr Schweizerbürger ist und somit aus dem Art. 1 cil, welcher sich auf die Rechtsstellung der Franzosen in der Schweiz bezieht, unter keinen Umständen Rechte her=- leiten kann ; überdiess regelt der fragliche Vertrag vom 30. Junt 1864, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Neusch vom 2. November 1878 (Amtliche Sammlung IV, S. 627, Erw. 3) ausgeführt hat, lediglich die Niederlasfung der Schweizer in Frankreih und der Franzosen in der Schweiz, während er sich auf Gerichtsstandsfragen überall nicht bezieht. ô ' þ. Ebensowenig kann von einer Verlessung des Art. 58 der Bundesverfassung oder des Art. 74 der bernischen Kantonsverfassung die Rede sein. Denn diese Verfassungsbestimmungen normiren, wie die bundesrechtliche Praxis dies in Anwendung des Art. 58 der Bundesverfassung konstant festgehalten hat, in feiner Weise das interkantonale oder internationale Gerichtsstandsrecht, sondern schreiben lediglich vor, dass Niemand der Beurtheilung der nach der kantonalen Gerichtsverfassung zu Ausühung der Civil- oder Strafgerichtsbarkeit berufenen Gerichte entzogen und vor ein Ausnahmegericht gestellt oder iù willkürlicher Umgehung der einschlägigen kantonalgesetzlichen Bestimmungen vor ein anderes als das gesetzlich zuständige Gericht verwiesen werden dürfe; hiegegen ist aber im vorliegenden Falle offenbar nicht verstossen worden.
c. Wenn endlih Rekurrent sich auch noch auf Art. 1 des Vertrages mit Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urtheilen in Civilsachen vom 15. Juni 1869 beruft, so ist dagegen zu bemerken, dass, wie Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieses Vertrages unzweideutig ergeben und wie die Bundesbehörden bereits wiederholt ausgesprocen baben (f\. angef. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Neusch, Erwägung 4 und die dortigen Allegate, im Fernern die Entscheidung in Sachen Quinat vom 26. März 1881, Entscheidungen, Amtlihe Sammlung Vll, S. 76) die angeführte Vertragsbestimmung den Gerichtsstand des Domizils nur für persönliche Klagen von Bürgern des einen Vertragsstaates gegen solche des andern vorschreibt; dagegen wird durch dieselbe eine Beschränkung der Gerichtsharkeit des Heimatstaates mit Bezug auf Streitigkeiten feiner eigenen Angehörigen unter einander feinenfalls statuirt, gegentheils wurde die Aufstellung einer daherigen Beschränkung seitens der französischen Regierung bei den Vertragsunterhandlungen ausdrüklich abgelehnt. Demnach ist aber klar, dass Rekurrent als Schweizerbürger sich gegenüber der von einem ssweizerischen Kläger bei einem schweizerischen Gerichte gegen ihn erhobenen Klage auf Art. 1 des Staatsvértrages vom 15. Juni 1869 nicht berufen kann.
3.
Somit erscheint die Beschwerde, insoweit sie auf Aufhebung des angefochtenen Arrestes gerichtet ist und die Kompetenz des bernischen Richters zum Entscheide über die Arrestbestätigung bestreitet, als unbegründet; dagegen muss dieselbe, insofern sie darauf gestüsst wird, dass die Art und Weise der Einleitung des Arrestprozesses bezw. der Vorladung des Rekurrenten zum Arrestbestätigungstermin eine Verlessung der Vorschriften des Art. 20 des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 involvire, allerdings als begründet erachtet werden. Denn: Die in der angeführten Vertragsbestimmung ausgestellten Vorschriften über die Zustellung von Gerichtsbefehlen, Ladungen u. \. w. beziehen sich, wie übrigens in der Natur der Sache liegt, ihrem unzweideutigen Worilaute nach, auf alle Zustellungen derartiger in einem Vertragsstaate ausgestellter Aktenstücke, welche im andern Vertragsstaate an eine dort wohnhafte oder sich aufhaltende Person zu geschehen haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der letztern, und nun kann nicht zweifelhaft sein, dass bei Zustellung der fraglichen Ladung an den Rekurrenten die Vorschriften des Art, 20 cit. verlegt wurden, Denn nicht nur ist die Ladung anscheinend vom Gerichtspräsidenten von Biel nicht, wie vorgeschrieben, durch Vermittlung des Bundesrathes, sondern direkt an den schweizerishen Konsul in Besancon eingesandt worden, sondern es hat auch letzterer, wie nah den Fakt, A hervorgehobenen Thatsachen angenommen werden muss, dieselbe nicht gemäss der strikten Vorschrift des Art. 20 cit. an die Staatsanwaltschaft zu weiterer Folgegebung übermittelt, sondern sie von sich aus durch einen Polizeikommissär dem Rekurrenten zustellen lassen, Demnach war aber die Ladung als nichtig zu betrachten. Denn nach Mitgabe der franzssischen Gesessgebung (Art. 69 und 70 des Code de procédure civile) zieht die Nichtbeobachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten bei Zustellung einer Ladung schlechthin deren Nichtigkeit nach sich und diese Folge muss offenbar auh bei Nichtbeobachtung der durch den Staatsvertrag vorgeschriebenen Förmlichkeiten im Sinne dieses leztern Plat greifen, wie sich daraus ergibt, dass die durchaus der französischen Gesetzgebung entsprechenden Bestimmungen des Art. 20 cil. gerade mit Rücksicht auf die einschlagenden in Frankreich geltenden gesesslihen Bestimmungen aufgenommen wurden (vergl. Erläuterungsprotokoll vom 15. Juni
1869 zu Art, 20 cit.) War aber demnach die Ladung nichtig, so war Rekurrent offenbar überhaupt nicht verpflichtet, derselben Folge zu leisten und es erscheint daher als unbegründet, wenn Rekursbeklagte ausführt, Rekurrent hätte seine Einwendungen gegen die Verbindlichkeit fraglicher Ladung vor dem bernischen Richter geltend machen müssen ; vielmehr ist Rekurrent nah Art. 59 litt. b des Bundesgesesszes über die Organisation der Bundesrechtspfslege befugt, die Aufhebung des auf Grund viesex Ladung gegen ihn eingeleiteten und durchgeführten Verfahrens bezw. des Kontumazialurtheiles des Gerichtspräsidenten von Biel vom 7. Dezember 1880 und der auf lehteres gegründeten Gantauss\chreibung im ¡Wege des staatsrehtlihen Rekurses beim Bundesgerichte zu beantragen. Auch von einer Verspätung des Rekurses nämlich kann offenbar nicht die Rede fein, wie schon daraus folgt, dass eine rechtsverbindliche, den. Vorschriften des Staatsvertrages entsprechende Mittheilung des Kontumazialurheile vom 7. Dezember 1880 und der Gantpublikation vom 90. Januar 1881 an den Rekurrenten uicht statigefunden hat bezw. jedenfalls nicht dargethan ist.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, dass das angefochtene Urtheil des Gerichtspräsidenten von Biel vom 7. Dezember 1880 und die auf Grund desfelben erlassene Gantsteigerungspublikation vom 20. Januar 1881 aufgehoben werden; mit seinen weiter gehenden Begehren ist Rekurrent abgewiefen.