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Rubrum
332 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.
gen war. Daraus wird sich ergeben, ob und inwieweit die Abschreibung, deren Abzug dies Beschwerdegegnerin in Anspruch nehmen möoehte, steuerrechtlich begründet ist.
IT. ÖFFENTLICHRECHTLICHE KAUTIONEN CAUTIONNEMENT DE DROIT PUBLIC 65, Urtell vom 20. Oktober 1944 i. S. Kniisli gegen eidg. Departement des Innern.
Kautionen : 1. Die Verwaltungegerichtsbeschwerde ist gegeben bei Entscheiden über Kautionen, die zur Sicheretellung im öffentlichen Rechte begründeter Pflichten auferlegt werden. Unerheblich ist, ob Art und Weise (Form) der Kautionsleistung und deren Rechtewirkungen des nähern geordnet sind (Praxisänderung).
2. Die Rückerstattung einer Kaution, die zur Sicherstellung der Wiederaufforstung gerodeten Schutzwaldes auferlegt wurde, darf verweigert werden, solange für die Rodung kein Ersatz darch Neuaufforstung geboten oder ein solcher Ersatz von den zuständigen Behörden als unnötig erklärt worden ist.
Cautionnements : 1. On peut attaquer par la voie du recours de droit administratif les décisions touchant les cautionnements destinés à garantir l’exécution des devoirs qui découlent du droit publie. Peu importe que le mode de constitution sforme} et les effets juridiques du cautionnement soient réglés en détail ou non (changement de jurisprudence).
2. La restitution de la caution imposée pour garantir le reboigement d’une forêt protectrice défrichée peut être refusó aussi longtemps que le défrichage n’a pas été compensé par un reboisement ou que l’autorité compétente n’a pas décidé qu’une telle cornpensation était superflue.
Cauzioni : 1. II ricorso di diritto amministrativo è esperibile coníiro decisioni concernenti le cauzioni destinate a garantire degli obblighi di diritto pubblico. Poco importa che la forma © gli effetti giuridici della cauzione siano o non siano particolareggiatamente regolati dal diritto pubblico (modificazione di giuriesprudenza).
2. La restituzione di una cauzione prestata a garanzia del rimboschimento di una foresta protettrice disboscata può essero rifiutata fino a che il rimboschimento non sia stato eseguito 0 non venga dichiarato superfluo da parte dell’autorità competente.
4. — Am 2. Dezember 1931 erteilte das eidgenössizche Oberforstinspektorat der Aktiengesellschaft Steinbruch Seedorf auf ihr Gesuch hin die Bewilligung zur Rodung von rand 1 ha Buschwald in dem von ihr gepachteten Steinbruch Bolzbach (Kanton Uri) unter der Bedingung, dass als Garantie für die Wiederaufforstung der ausgebeuteten Steinbruchfläche eine Kaution von Fr. 500.— bei der Kantonskasse Uri hinterlegt werde. Die Verfügung wurde der Gesuchstellerin durch das Kantonsforstamt eröffnet. Die Kaution ist geleistet worden.
Im Jahre 1938 hat die Steinbruch Seedorf A.-G. die Pacht aufgegeben. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ingenieur Emil Knüsli, als ihr Rechtsnachfolger, hat beim Regierungsrat des Kantons Uri wiederholt um Rückerstattung der Kaution nachgesucht. Der Regierungsrat hat in einem ersten Entscheid vom 24. Februar 1940 den damaligen Eigentümer des Steinbruches als kautionspflichtig erklärt und verfügt, dass die von der Aktiengesellschaft Steinbruch Seedorf geleistete Kaution herauszugeben sei, sobald der Eigentümer des Steinbruches die ihm auferlegte Kaution geleistet habe. In einer weitern Verfügung, vom 20. Februar 1943, lehnte er die Aushändigung der Hinterlage für s0 lange ab, als dafür nicht Ersatz geleistet sei.
Das eidgenössische Departement des Innern hat eine hiegegen erhobene Beschwerde am 5. Juli 1944 abgewiesen.
B. — Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den Entscheid des Departements aufzuheben und den Regierungsrat des Kantons Uri, bezw. das Kantonsforstamt Uri, anzuweisen, die s. Z. von der Steinbruch Seedorf A.-G. geleistete Wiederaufforstungskaution von Fr. 500.— nebst den seither aufgelaufenen Zinsen an den Beschwerdeführer herauszugeben, eventuell nach vorgängiger Vollstreckung der Verfügung vom 24. Februar 1940, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen- ausgeführt, die Kautionspflicht der Steinbruch Seedorf A.-G. sei dabingefallen, kautionspflichtig sei der Eigentümer des Steinbruches. Der Beschwerdeführer dürfte nur dann als weiterhin Kkautionspflichtig erklärt werden, wenn man von ihm auch die Wiederauf- 334 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiegs, forstung verlangen könnte. Nun habe er aber keinerlei Beziehungen mehr zum Steinbruch und zu dem gerodeten Land und sei daher nicht in der Lage eine Wiederaufforetbung durchzuführen, sofern sie überhaupt verlangt würde. Übrigens wäre sie zur Zeit auch nicht möglich, da der Steinbruch immer noch ausgebeutet werde. Nur der derzeitige Eigentümer wäre dazu imstande, weshalb auch die Kautionspflicht nur ibn treffen könne. Die Kaution der Steinbruch Seedorf A.-G. sei daher herauszugeben.
Übrigens bestehe noch der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Uri vom 24. Februar 1940 zu Recht, durch welchen die Kaution dem derzeitigen Eigentümer auferlegt worden sei. Der Entscheid des Regierungsrates vorm 20. Februar 1943 setzte sich damit in Widerspruch und, sei daher willkürlich. - Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
1. — Nach Art. 4, lit. b und Art. 6, Abs. 1 VDG ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Entscheide der Bundesverwaltung über Ansprüche auf Leistung oder Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Kautionen. Hier handelt es sich um eine solche Kaution. Die Kaution iet der Aktiengesellschaft Seedorf A.-G. auferlegt worden zur Sicherstellung der im öffentlichen Rechte, dem Forstpolizeigesetze, begründeten Pflicht zur Wiederaufforatung gerodeten Schutzwaldes (Art. 31, Abs. 3 ForstpoliG). Allerdings hat das Bundesgericht in einem früheren Entscheide (BGE 56 TII S. 244) angenommen, eine Kaution sei nur dann als « öffentlich-rechtliche » im Sinne von Árt. 4, lit. b und Art. 6, Abs. 1 VDG anzusehen, wenn, das öffentliche Recht die Kautionspflicht statuiert und zudem « des nähern die Art und Weise (Form) der Kautionsleistung und namentlich deren Rechtswirkungen » ordnet. Indessen bietet das Gesetz keinen Anhaltepunkt für eine solche Einschränkung. Es spricht von « öffentlich-rechtlichen Kautionen » schlechthin und weist damit auf den Rechtesgrund hin, dem die Kaution dient, nicht auf die Form, in der siè erfolgt. Die IL. Zivilabteilung des Bundesgerichtes hat gich im Meinungsaustausch mit dieser Lögung einverstanden erklärt. :
2, — Die Kaution iet der Aktiengesellschaft Steinbruch Seedorf auferlegt worden gestützt auf Art. 31, Abs. 3 ForstpolG, wonach bei Schutzwald der Bundesgrat oder die von ihm mit dieser Aufgabe betrauten eidgenössischen Behörden darüber zu entscheiden haben, ob und inwieweit für Verminderung des Waldareals Ersatz durch Neuaufforstung zu bieten sei. Kautionspflichtig erklärt wurde die Pächterin des Steinbruches, weil sie um die Bewilligung der Rodung eingekommen war. Die Auflage beruht auf dem für polizeiliche Massnahmen allgemein geltenden Grundsatze, daes die Pflicht zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes in erster Linie dessen Urheber treffe. Die Aktiengesellschaft hat die Rodung vorgenommen und damit den: Grund gesetzt, dem die Kaution dienen soll. Dieser Grund ist aber damit nicht dahbingefallen, dass die Aktiengesellschaft die Pacht des Steinbruchs aufgegeben hat, Er bleibt vielmebr bestehen, solange für die Rodung kein Ereatz durch Neuaufforstung geboten oder ein solcher Ersatz durch die zuständigen Behörden als unnötig erklärt worden ist. Bis dahin darf auoh die Rückgabe der Kaution verweigert werden. Wenn der Beschwerdeführer daher eœæin Interesse an der Abklärung der Frage weiterverfolgen will, ob die Kaution nach Aufgabe der Pacht frei wird, so hat er zunächest einen Entscheid der zuständigen Behörde gemäss Art. 31, Abs. 3 ForstpoIG darüber zu erwirken, ob und in welcher Weise für die frühere Rodung des Schutzwaldes Ersatz durch Neuaufforstung geleistet werden muss. Dann wird sich ergeben, ob er als Rechtsnachfolger der aufgelösten Steinbruchunternehmung, auch nach Aufgabe der Pacht, für die Wiederaufforstung der gerodeten Fläche oder für eine allfällige Ereatzaufforsbung aufzukommen hat oder ob die Aufforstungspflicht, wenn sie besteht, einen Dritten trifffet.
Dass der Regierungsrat des Kantons Uri mit seinem 336 Vorwaltangs- und Disziplinarrechtepfege.
Entscheide vom 24. Februar 1940 versucht hat, den Eigentümer des Steinbruches zur Leietung einer Kaution für die Wiederauforstung des gerodeten Waldes zu verhalten, ist unerheblich. Der Eigentümer hat die Kaution nicht geleistet. Die Voraussetzung, unter der der Regierungsrat damals die Rückerstattung der von der Pächterin geleisteten Kaution in Auasicht gestellt hatte, ist nicht eingetroffen, weshalb sich auch der Regierungsrat mit diesem Entscheide nicht in Widerspruch setzt, wenn er dem neuen Gesuch des Beschwerdeführers um Rückgabe der Kaution nicht entesprochen hat. Ob der Regierungsrat überhaupt zuständig gewesen wäre, von sich aus die Rückerstattung der Kaution anzuordnen, ohne vorgängige Zustimmung der eidgenössischen Aufsichtebehörde, mag dahingostellt bleiben.
ITT. VERFAHREN
Sachverhalt
Vgl. Nr. 61, 62, 65. — Voir n°s 61, 62, 65.
PERSONEN VERZEICHNIS, N. B. — Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
——c. Capa 30. März — ——c. Sutter 4. Dez — —— €. Thorimbert 29. Juni — —, Kassationsgericht c. Bächli Ts —, Militärdirektion c. Emst ....... 5. Mai — — — e. Frischknecht. 8. Dez. — ——c. Kundert 31. Augusb — ——ce Ku 6. OKt. — ——c.Renod... 5. Mai — ——c. Shmde 3. Nov — ——c. Sü 6. Okt —— ——e. Weid... 12. Sept — ——c. ume e 22. Dez — —, Obergericht c. Aarewerke AG... .. T7. Febr. — ——e. Berchten 24. Januar — ——c.BPeangon e 9. Sept. — ——c. Bak e 28. August — — — e. Buchschacher 8. Nov. — ——c. Fee... 30. März — Aar e Ticino 8. A. c. Quinto, Comune e conAarau, Gemeinderat c. Simmler. ..... . Aarewerke A.-G. c. Klingnau, Gemeinde. . T7, Febr. — Aargau, Grosser Rat ec. Meier und Konsorten 8. Sept. — —, JTustizdirektion c. Villiger... .... 13. Sept. — —, Kanton (Staat) oc. Armee-Auditor . . . 6. Sept. — — — ce. Genossenschaft Schweizerische Zentralstelle für Schlachtviehverwertung . . 29. Dez. — ——ec. Hamam 28. August —