70 III 22
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Rubrum
6, Entscheid vom 21. April 1944 i. S. Dr. Peter,
Lohnpfändung. Untersbützungsbeiträgs des- Schuldners an Familienangehörige sind nur insoweit zu, dessen Notbedarf zu, rechnen, als sie (tatsächlich geleistet werden, nicht Vergütung für Naturalbezüge darstellen und) den Unterstützten unbedingt notwendig sind. Diese müssen sich einer bezüglichen Untersuchung durch die Betreibungebehörden, ev. im Regquistionswege, unterziehen. Im Rahmen derselben haben die Betreibungsbehörden die Unterstützungepflicht vorfrageweise zu beurteilen.
Sachverhalt
Saisie de salaire. Les sommes que le débiteur déclare consacrer à l'entretien des membres de sa famille n'entrent en ligne de compte qu’autant qu’elles sont effectivement veraées, ne constituent pas une compensation de ce qu’il reçoit d’eux en nature et leur sont absolument nécessaires. Les porsonnes assietées Sont tenues de se soumettre à. l’enquête que le préposé jugera à propos de faire à ce sujet et à fournir les renseignements demandés. Les autorités de poursuite doivent se prononcer préjudiciellement sur la question de l’obligation d’entretien, euivant le résultat de cette enquête, Pignoramento di salario. Le somme che il debitore dichiara consacrare al sostentamento dei membri della sua famiglia entrano in linea di conto ai fini dell’art. 93 LEF soltanto se sono efffettivamente versate, non costituiscono. un compenso di quanto riceve da loro in natura e sono loro assolutamente necessarie. Le persone assistite soono tenute a sottoporsì all’inchiesta- che lufficio riterrà di fare in proposito ed a fornire le informazioni chieste. Le autorità d’esecuzione debbono pronunciarsi, & titolo pregiudiziale, sull’obbligo d’assistenza, secondo il risultato di quest’inchiesta, Die Vorinstanz lehnte die Pfändung eines Betragos von Fer. 80.— vom Monatslohne des Schuldners (Fr. 400.—) ab. weil er nach seiner Angabe diesen Betrag seinen in Mels in gedrückten Verhältnissen ohne sicheren Verdienst lebenden und daher auf diese Unterstützung angewiesenen Eltern zukommen lasse, was der Schuldner zuhanden der Aufsichtebehörde zu Protokoll und sein Vater gegenüber dem Betreibungsamt sebriftlich bestätigt haben. Keinesfalls könne der Gläubiger einen Gegenbeweis durch Indizien antreten und von den Betreibungsbehörden weitere Nachforschungen etwa durch Einvernahme von Dritkbpers80nen Verlangen. ' Mit dem vorliegenden Rekurse bestreitet der Gläubiger nach wie vor, dass der Schuldner diese Unterstützung leiste und seine Eltern einer solchen bedürften, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Zum Notbedarf gehören nur Beträge, die dem Schuldner und seiner Familie — und zu dieser im Sinne des Art. 93 SchKG zählen die Eltern — « unumgänglich notwendig » sind. Die Vorinstanz bat eine grundsätzliche Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern des Schuldners als erwieson angenommen, jedoch ohne das Mass derselben hinreichend abzuklären. Nach ihren Feststellungen bringt der Sehuldner jeweilen das Wochenende bei den Eltern in Mels zu. Bei diesen Besuchen bezieht er offenbar die Kost bei den Eltern und erspart sích damit eigene sonst notwendige Ausgaben. Mindestens ein Teil dessen, was er den Eltern als Unterstützung zu geben behauptet, ist also als Vergübung aus seinem eigenen Existenzminimum für empfangene Gegenleistungen der Eltern anzusehen, die diesen nach dem eigenen Standpunkt des Schuldners nicht unentgeltlich zugemutet werden können. Dass etwa der Wert der Naturalbezüge von den Eltern bezw. die entsprechenden EinSparungen, des Schuldners an eigenen Auslagen durch die jeweiligen Reisekosten aufgewogen würden, könnte der Betriebene dieser Anrechnung nicht zum Nachteil des Gläubigers entgegenhalten. Nur soweit die allfälligen Beiträge des Schuldners an seine Eltern diese Vergütung über- 24 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. N° 6.
steigen, kommen sie als Familienunterstützung und, insoweit wirklich notwendig, als unter den Notbedarf fallend in Betracht. Aber nicht nur bezüglich der Höhe, sondern überhaupt grundsätzlich darf, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, den Betreibungsbehörden ein Mehreres zur Abklärung der Frage der UnterstützungsIeistung zugemuteb werden. Wenn sich der angeblich Unterstützte selber darauf beruft, dass er auf Unterstützungen von Seite eines Betriebenen angewiesen sei, dessen Lohn infolgedessen nicht oder nur in geringerem Umfange gepfändet werden . Kann, soo ist nicht einzusehen, wieso er sich einer Untersuchung seiner eigenen Existenzverhältnisse nach Notbedarf und Einkommen durch die Betreibungebehörden sollte widersetzen dürfen ; muss doch z.B. auch der betreibende Alimentengläubiger, der Lohnpfändung unter das Existenzminimum des Schuldners verlangt, sich die Prüfung seiner eigenen Verhältnisse daraufhin, inwieweit er zur Deckung seines Notbedarfs auf die Antastung desjenigen des Schuldners angewiesen ist, gefallen lässen (BGE 55 III 156, 68 ITI 28 und 105). Dabei ist unter Umständen auch das Betreibungsamt des Wohnortes des Unterstützungsempfängers im Requisitionewege zum Zwecke solcher Erhebungen in Anspruch zu nehmen. Ferner steht es den Betreibungsbehörden zu, im Rahmen dieser Untersuchung die zivilrechtliche Vorfrage zu beurteilen, ob und inwieweit eine Unterstützungspflicht nach Art. 328/29 ZGB (oder vielleicht mindestens eine moralische Pflicht) besteht ; eine ähnliche zivilrechtliche Vorfragenentscheidung liegt ihnen bei der Ermittlung der pfändbaren Lohnquote des betriebenen Ehemannes bezüglich der Festsetzung des Ehebeitrags der Ehefrau ob (BGE 863 III 110, 67 ITI 21). Da der Rekurrent die Behauptungen des Schuldners und die darauf gestützten Annahmen der Vorinstanz hinsichtlich des fraglichen Betrages von Fr. 80.— bestreitet, sind nach dieser Riehtung ergänzende Erhebungen als Grundlage neuer Beurteilung erforderlieh.
Rechtliche Schutzmaesnahmen für dis Hotelindustris. N® 7, 26
Dispositiv
Demnach erkennt die Schulädbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Erhebungen im Sinne der Motive und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Siehe auch Nr. 8. — Voir aussï le n° 8.
B, Rechiliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie, Mesures juridiques en saveur de l’indusirie hôtelière, ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER
ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
7.
Ents€eheid vom 8. Februar 1944 i. S. Brunner und Genossen.
Hotelschutz (Verordmmg des Bundesrates vom 19, Dez. 1941/
17.
, Dez. 1943). Anwendung auf juristizche Personen. Hotel mit Restaurationsbetrieb. Unverschuldete Notlage (Art. 1, a der Vo.) liegt nicht vor, wenn der Gesuchsteller den Hotelbetrieb mit erkennbar ungenügenden Mitteln übernommen hat.
Mesures juridiques temporaires en faveur de lPindustrie hôtelière. (Ordonnance du Conseil fédéral du 19 décembre 1941 et arrêté du Conseil fédéral du’ 17 décembre 1943).
Application aux personnes morales, Hôtel avec exploitation d’un restaurant. Le requérant qui a entrepris l’exploitation avec des moyens manifestement insuffieants ne saurait prétendre que c’est sans sa faute qu’il est hors d'état de remplir ses engagements (art. 1‘ lettre a de l’ordonnance).
Misure giuridiche temporanee a favore dell’industria degli atberghi e di quella dei ricami (OCF 19 dicembre 1941 e OCF 17 dicembre, 1943).