71 II 90
71 II 90
Rubrum
22, Urteil der IT, Zivilabteilung vom 1. März 1945
Sachverhalt
I.
S. Eisenhut gegen Hoogstraal.
Abhanden gekommene Sachen. Abforderungsrecht (Verfolgungsrecht) gegen den gegenwärtigen Besitzer, unter Umständen nur unter Preisersatz (Art. 934 ZGB). Können daneben angesichts des Art. 938 ZGB noch Ersatzansprüche gegen einen gutgläubigen Zwischenbesitzer bestehen ? Aus dinglicher Surrogation ? Aus ungerechtfertigter Bereicherung bezw. Geschäftsführung (Art. 62 ff, 423 OR) ? Weder das eine noch das andere, wenn der Zwischenbesitzer die Sache gutgläubig von einem Sachenrecht. N® 22. 91 Dritten auf Grund eines Erwerbsgeschäftes erhalten und ebenso gutgläubig weiterveräussert hatte. Fälle dingliecher Surrogation. Tragweite des sog. Surrogationsprinzips bei Sondervermögen. Hmweis auf Art, 721, 727 ZGB, 107 und 202 SchKG, 54-58 VVG.
Choses dont le pose88eur 8e trouve desaisì sans sœ volonté. Droit de revendiquer la chose (droit de suíite) contre le possosseur actuel, à la condition parfois de rembourser le prix payé (art. 934 CC). Le possesseur dessaisíi peut-il en outre, en mvogquant l’art. 938 CC, réclamer une indemnité à un possesseur de bonne foi qui a eu à un moment donné la chose en mains ? En vertu du principe de la subrogation réelle ? En vertu des règles sur lenrichissement illégitime ou de la gestion d’affaires (art. 62 88, 423 CO) ? A aucun de ces titres, loreque le possesseur intermédiaire a de bonne foi acquis la chose d’un. tiers et l’a de bonne foi: également aliéné à son tour. Cas de subrogation réelle. Portés du principe pretium succedit in locum rei lorsqu'il s'agit d’une universalité de droit. Renvoi aux art. 721, 727 CC, 107 eb 202 LP, 54 à 58 LCA. :
Cose di cui il pose880re venne privato contro la sua volontà. Diritto di rivendicarle dal possessore attuale, eventualmente con obbligo di rimborsarne il prezzo (art. 934 CC). Competono al rivendicante, nonostante il tenore dell’art. 938 CC, delle pretese riparatorie nei confronti del possessore di buona fede intermedio, dedotte dal principio della surrogazione reale o in virtù delle norme reggenti l’indebito arricchimento (art, 62 as, CO) o la gestione d’affari senza mandato (art. 423 CO) ? Nessuna responsabilità del possessore intermedio che fu in buona fede síia al momento dell’acquisto sía all’atto dell’alienazione. Casì di surrogazione reale. Portata del principio di surrogazione reale trattandosi di universalità di diritto. Riferimento agli art. 721 e 727 CC ; 107 e 202 LEF, 54 a 58 LCA.
A. — Der Kläger Eisenhut ist Inhaber einer Farben- und Lackfabrik. Zwei Angestellte, Hug und Kohler, stahlen ibm vom Mai 1942 bis zum Juli 1943 Leinöl, Leinölersatz und Terpentinöl. Strasser beteiligte sich als Mittäter und Hehler. Er verkaufte das Diebesgut dem Beklagten Hoogstraal, der chemisch-technische Erzeugnisse herstellt und mit solchen handelt. Der Beklagte verkaufte die Ware weiter.
B. — Die Strafuntersuchung wurde auf den Beklagten ausgedehnt, jedoch ihm gegenüber eingestellt, da sich nicht nachweisen liess, dass er die Herkunft der Ware gekannt hatte. Immerhin wurde ihm ein Teil der Unterguchungskosten auferlegt, da er sich dem Verdacht der Hehlerei ausgesetzt habe. Die andern Angeschuldigten 892 Sachenrecht. N° 22.
wurden zu Freiheitsstrafen und dem Kläger gegenüber zu Entschädigung verurteilt : Strasser im Betrage von Fr, 8249.— mit solidarischer Mitverpflichbung von Hug und Kohler je für Fr. 4000.—.
C. — Der Kläger betrieb die Verurteilten erfolglos. Hierauf belangte er mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Zahlung von Fr. 8000.—. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage am 29. September 1944 ab. Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht ein.
Erwägungen
1.
Das Verhalten des Beklagten erweckt zunächst Zweifel an seinem guten Glauben : das Geheimnis, mit dem er seine Geschäfte umgab, das Verschweigen von Tatsachen, die unwahren Angaben zu Beginn der Strafuntergzuchung. Die Vorinstanz kommt jedoch auf Grund allseitiger Würdigung der Beweise zum Schlusse, jenes Verhalten erkläre sich restlos aus der Befürchtung, gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften verstossen zu haben. Mit einer solchen Befürchtung könnten sich freilich sehr wohl Zweifel über die Herkunft der Ware und das Verfügungsrecht des Vorbesitzers verbinden. Nach der Feststellung der Vorinstanz wurde jedoch dieser Punkt beim Ankauf der Ware durch den Beklagten nicht mit verdächtigem Stillschweigen übergangen. Vielmehr gab ihm Strasser eine einleuchtende Schilderung der Gelegenheiten, die sich ibm zum Erwerb solcher Ware boten. Die Vorinstanz findet, unter diesgen Umständen habe der Beklagte keine Veranlassung gehabt, weiter nachzuforschen. Diese Betrachtungsweise is angesichts ihrer tatbeständlichen Grundlage rechtlich einwandfrei.
2.
Das Abforderungsrecht des frühern Besitzers, dem die Sachen wider seinen Willen abhanden gekommen sind, besteht gemäss Art. 934 ZGB gegenüber jedem, auch einem gutgläubigen Besitzer. Und zwar hätte der Beklagte die Ware herausgeben müssen, ohne die Vergütung des von ibm an Strasser bezahlten Preises zur Bedingung mächen zu können ; denn sein Erwerb fällt sowenig wie der eines Vorbesitzers seit dem Diebstahl unter eine der besondern Bedingungen von Art. 934 Abs. 2. Erst die Weiterveräusgerung durch den Beklagten wird von dieser Bestimmung betroffen, da er ein Kaufmann ist, der mit Waren solcher Art handelt. Erst von dieser Weiterveräusserung an kann der Kläger das Verfolgungsreoht gegen den jeweiligen Besitzer nur noch gegen Vergütung des von diesem ausgelegten Preises (wofür der Besitzer natürlich ein Retentionsrecht bat) ausüben. Unentgeltlich könnte er die Ware nur herausverlangen, wenn der jetzige Besitzer sie geschenkt erhalten oder nicht als gutgläubiger Erwerber zu gelten hätte.
3.
Das Verfolgungsrecht nach Art. 934 ZGB geht nicht mehr gegen den Beklagten, da er die Ware nicht mehr hat. Der Kläger verlangt denn auch von ihm nicht die Ware, sondern eine Geldzahlung. Es frägt sich, ob der Beklagte als gutgläubiger Zwischenbesitzer zu einer golchen Leisbung verpflichtet sei. Das Bundesgericht bat diese Frage bisher nicht entschieden. Die Lehrmeinungen sind geteilt. Die einen sind der Ansicht, der gutgläubige Zwischenbesitzer sei jeder Haftung enthoben (s0 OSTERTAG, zu Art. 938 N. 15 und 16). Andere halten dafür, der von einem solchen Zwischenbesitzer erzielte Erlös trete an die Stelle der Sache (s0 anscheinend Eugen HUBER, Erläuterungen zum Vorentwurf, Art. 980-982, 2. Ausgabe II 393), Sodann: findet sich die Meinung vertreten, der gutgläubige Zwischenbesitzer hafte dem Verfolgungsberechtigten immerhin im Betrage einer ihm allenfalls erwachsgenen Bereicherung (80 HOMBERGER, zu Art. 938 N. 12), wenigstens dann, wenn er selbst die Sache unentgeltlich erworben hatte
4.
Art. 934 ZGB weiss nichts von einer dinglichen Surrogätion bei Weiterveräusserung der Sache. Wenn dem. Besitze?, dem die Sache wider seinen Willen abhanden gekominen ist, das Recht zuerkannt wird, sie binnen fünf 94 Sachenrecht. N° 22, Jahren jedem Empfänger abzufordern, s0 heisst das, er habe siích an den gegenwärtigen Besitzer zu halten. Dass er statt dessen nach seiner Wahl von einem Zwischenbegitzer den von diesem bezogenen Preis verlangen könne, ist nicht vorgesehen. Es folgt dies auch nicht aus der Natur des Verfolgungsrechts. Dieses soll dem wider Willen entwehrten Besitzer den Besitz wieder verschaffen. Das Ver- , folgungsrecht bedeutet nicht Anspruch auf Vermögensausgleich, sondern einfach Zugriff auf die Sache.
Dieser Zugriff ist allerdings unter Umständen, s0 nach Erw. 2 hievor auch hier, an die Bedingung eines Lösegeldes geknüpft, entsprechend dem vom gegenwärtigen Bezsitzer ausgelegten Preis. Solchenfalls hat der Verfolgungsberechtigte ein Interesse, eben diesen Preis von einem Zwischenbesitzer ersetzt zu erhalten. Aber eine Haftung des gutgläubigen Zwischenbesitzers in solchem Sinne ist zu verneinen.
Das ZGB kennt kein allgemeines Surrogationsprinzip zugunsten eines nach Art. 934 Verfolgungsberechtigten. Gerade weil ein solches Prinzip nicht besteht, hat denn auch das Bundesgericht z. B. die Art. 804 und 822 in einschränkendem Sinne angewendet (BGE 52 II 201). Es gibt nur einzelne, bestimmt umschriebene Surrogationsfälle. Keiner derselben liegt hier vor. Nach Art. 721 Abs. 3 ZGB trits der Erlös einer versteigerten VFundsache an deren Stelle. Damit ist der rechtlichen Stellung des Finders Rechnung getragen. Dieser ist nicht gutgläubiger Eigen- - tumserwerber. Er hat nur eine Anwartschaft. Solange der Verlierer die Sache nicht versessen hat, soll ihm auch der Steigerungserlös haften. Spezieller Art sind auch die Vorschriften der Árt. 54-58 VVG über die Schadensversicherung. Art. 107 Abs. 4 SchKG sodann lässt ein Widerspruchsverfahren wie über gepfändete Vermögensstücke s0 auch noch über deren Erlös zu, solange er nicht verteilt ist. Damit sind die Rechte der betreibenden Gläubiger gegenüber den materiellen Drittmannsrechten abgegrenzt. Daraus folgt kein allgemeines Surrogationsprinzip. Gleich Sachenrecht. N®° 22. 95 verhält es sich mit Art. 202 SchKG, der dem Eigentümer einer vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung verkauften Sache unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf den vollen Preis, nicht bloss eine Konkursdividende zuerkennt. Das ist ein über die zivilrechtliche Grundlage hinausgehender, zogenannter konkursrechtlicher Aussonderungsanspruch, der keinen Rückschluss auf eine ausserhalb des Konkurses stattfindende zivilrechtliche Surrogation zuläss6 (vgl. BLUMENSTEIN, Handbueh des Schuldbetreibungsrechts 8. 635). Übrigens wird die Ánwendung dieser Vorschbrift mit Recht davon abhängig gemacht, dass nach Zivilrecht immerhin ein obligatorischer Anspruch auf Abtretung der Preisforderung bestehe (in diesem Sinne E. JAxGER zu § 46 der deutschen Konkursordnung, dem Vorbild von Árt. 202 SchKG ; er kommt auf Grund dieser Erwägung zum Sechlusse, jene Vorschrift gei nicht anwendbar, wenn der Gemeinschuldner den Verkauf als gutgläubiger Erwerber einer gestoblenen Sache abgeschlossen und vollzogen habe ; ebenso J. REYMOND, Contribution à l’étude de Ia revendication en matière de faillite, S. 76 /77 : Supposons que le débiteur ait vendu avant l’ouverture de la faillite un objet qu’il avait acquis
de bonne foi, le propriétaire véritable ne pourrait exiger de la masse ni la .cessíon de la créance, ni le transfert du Prix).
Keine Bedeutung kommt für die vorliegende Klage dem ziemlich allgemein anerkannten Surrogationsprinzip für Sondervermögen (Gesamtvermögen) zu, in dem Sinne, « dass alles was durch ein Opfer von Bestandteilen eines Sondervermögens erworben ist, in dieses Vermögen fällt » (GIERKE, Privatrecht IT 60). Diese Ersatzregel wird namentlich im ehelichen Güterrecht und bei der Erbschaftsklage, sei es als eigentlicher Rechtssatz oder als Willensvermutung, beachtet (vgl. TuoR, zu Art. 599 ZGB, N. 14 ff.; ferner WENGLER, Artikel « Surrogation » im Rechtsvergleichenden Handwörterbuch, herausgegeben von Schlegelberger, 6. Band). Das gemeine Recht prägte, mit deutlicher 96 Sachenrecht. N° 22.
Beschränkung auf Sondervermögen im Gegensatz zu einzelnen Sachen, folgenden Satz : « In universalibus pretium succedit in locum rei ;‘secus in particularibus ». Stünde hier anstelle des Beklagten eine Erbengemeinschaft, s0 möchte diese Ersatzregel dazu führen, den für die als Erbschafisgut verkaufte Ware bezogenen Preis auch seinerseits dem Erbschaftsgut zuzuzählen. Das wäre aber kein Forderungstitel für den Kläger. Die erwähnte Ersatzregel] betrifft nur den Bestand des Sondervermögens und die darin eintretenden Veränderungen. Dritten kommt sie nur insoweit zugute, als ihnen Ansprüche auf das betreffende Sondervermögen zustehen. Für derartige Ansprüche gibt die erwähnte Ersatzregel selbst keine Grundlage ab. Es bedürfte hiefür eines besondern Rechtsgrundes, etwa ‘eines weitergehenden Surrogationsprinzips, wonach der Preis für Driite an die Stelle der Sache getreten wäre. Ein solehes Prinzip gibt es, wie dargetan, im schweizerischen Recht nur für bestimmte Fülle, deren keiner hier vorliegt. Surrogationsregeln ausländischer Gesetze, wie etwa derjenigen von Chile und Argentinien, wonach der Verfolgungsberechtigte vom gegenwärtigen Besitzer den allenfalls noch unbezahlten Kaufpreis verlangen kann (vgl. WENGLER, a.a.O. 8. 475), sind dem schweizerischen ZGB ebenfalls fremd. Sie wären mit der Ordnung des. Art. 934 gar nicht vereinbar.
5.
Ob die vorliegende Klage aussgerdem als Bereicherungsklage genügend substanziert wäre, kann dabingestellt bleiben. Jedenfalls wäre sie auch unter diesem Gesichtspunkt aus grundsätzlichen Erwägungen abzuWeisen. f Einem Bereicherungsanspruch würde zwar die Weiterverüusserung der Sachen durch den Beklagten nieht entgegenstehen. Als Bereicherung gilt die Vermögensvermehrung. Diese kann bei einer Weiterveräusserung in Form des erzielten Preises fortbestehen, ja sie kann, wenn die Sachen seinerzeit entgeltlich erworben wurden, gerade in einem dafür erzielten Mehrpreis bestehen. Sollte nun eine goleche Bereicherung des Beklagten vorliegen, go bätte aber der Kläger keinen Anspruch darauf.
Der gutgläubige Zwischenbesitzer ist nach Art. 938 ZGB in allem zu schützen, was ihm die Sachen an Vorteil boten, sei es zufolge Gebrauchs, Vermietung oder anderer Nutzung oder auch ganzen oder teilweisen Verbrauchs. Es ist darnach gleichgültig, ob demzufolge beim Beklagten eine fortbestehende Bereicherung eingetreten ist. Aber auch ein Veräusserungsgewinn des Beklagten kann vom Kläger nicht beansprucht werden. Im Regelfall des Art. 934 Abs. 1 spielt es für den Verfolgungsberechtigten gar keine Rolle, wieviel der jetzige Besitzer für die Sache bezahlt hat. Alsdann kann unmöglich von einer auf seine Kosten eingetretenen Bereicherung eines Zwischenbesitzers durch den für die Sache erzielten Mehrpreis gesprochen werden. Tst das Verfolgungsrecht, wie hier, seit der Weiterveräusserung durch den Beklagten grundsätzlich gemäss Arb. 934 Abs. 2 beschränkt (oben Erw. 2), s0 kann allerdings in dem vom Kläger aufzuwendenden Lösegeld ein vom Beklagten erzielter Veräusserungsgewinn enthalten sein. Immerhin nicht notwendig. Auch wenn der Beklagte einen solchen Gewinn erzielt bat, kann die Ware seither mehrmals Hand geändert haben und zwischenhinein billiger gehandelt, ja geschenkt worden sein. Aber wie dem auch sein mag, kennt Art. 934 Abs. 2 ZGB keinen Ersatzanspruch des Verfolgungsberechtigten gegen frühere Besitzer, auch nicht im Umfang eines Veräusserungsgewinnes. Die Auslösungspflicht des Klägers könnte denn auch dem Beklagten höchstens insoweit Nutzen bringen, als er demzufolge nicht Gefahr läuft, eine ihn sonst vielleicht treffende Gewährspflicht erfüllen zu müssen, ohne dafür bei den Dieben Ersatz zu bekommen. Die Gewährspflicht kann aber von vornherein wegbedungen sein. Im übrigen geht sie den Kläger als Verfolgungsberechtigten nichts an. Jener Vorteil, den die Auslösungspflicht des Klägers für den Beklagten nach sich zieben mag, ist kein ungerechtfertigter, sofern er sich überhaupt als Bereicherung bezeichnen lässt. T AB 71 El — 1946 98 Sachenrecht. N° 22.
Vollends bietet Art. 934 Abs. 2 ZGB keinen Anhaltspunkt dafür, dass frühere als der jetzige Besitzer sich als Geschäftsführer des Klägers müssten behandeln lassen und aus diesem Gesichtspunkt eine Bereicherung sogar ohne Rücksicht auf ‘eine entsprechende «Entreicherung» des Klägers herauszugeben hätten (Art. 423 OR, von Tuhr OR 8. 402). Vielmehr ist aus den Art. 934 und 938 ZGB zu schliessen, dass dem Kläger gegen den Beklagten keine Ansprüche zustehen, nachdem das einzig vorgesehene Verfolgungsrecht den Beklagten nicht mehr treffen kann.
Zum gleichen Ergebnis, wenn auch ohne eingehende Begründung, gelangt der französische Kassationshof in geiner neuen Praxis zu den Art. 2279 und 2280 CC, denen die Vorschriften von Art. 934 Abs. 1 und 2 ZGB nachgebildet sind (DarxLoz 1931 I 129-; vgl. daselbst die Kritik von R. SAVATIER, während M. SEGoND der Entscheidung zustimmt : SIREY 1931 I 273). Zu der abweichenden Ordnung des deutschen BGB, namentlich den §§ 816 und 822, ist hier nicht Stellung zu nehmen.
Vorbehalten bleibt die Frage nach einer Bereicherungshaftung des gegenwärtigen Besitzers, falls er die Sachen zufolge Verbindung oder Vermischung mit andern nicht mehr herausgeben kann (vgl. Art. 727 Abs. 3 ZGB). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob in ein besonderes, Bereicherungsansprüche (allenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag) begründendes Rechtsverhältnis zum Kläger ein sgolcher Zwischenbesitzer getreten wäre, der unmittelbar ohne Rechtagrund in dessen Vermögen eingegriffen hätte, wenn auch aus entschuldbarem Irrbum und daher nicht durch unerlaubte Handlung. Ein derartiges Rechtsverhältnis besteht keineswegs zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites. Der Beklagte hat ja die Ware durch Kauf von einem Dritten erworben. Dadurch sind, vom Verfolgungerecht abgesehen, keine Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Kläger entstanden (vgl. zu dieser Unterscheidung im übrigen BGE 65 II 62).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 29. September 1944 bestätigt.