72 I 347
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Rubrum
61. Urteil der H. Zivilabteilung vom 21. November 1946 i S. F. gegen Bern, Regierungsrat,
Zivilsiandsregister. ' Geburt und Anerkennung eines schon vor der Geburt anerkannten ausserehelichen Kindes sind nicht nur dem Zivilstandsamte des Heimatorts des Vaters, sondern auch dem Zivilsbandzamte des Heimatorts der Mutter mitzuteilen (Art. 120 Ziff. 1 und 4 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928).
348 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Sachverhalt
Der ledigen Frau ist bei Geburt eines Kindes im Familienregister ein eigenes Blatt zu eröffnen, auch wenn das Kind vor der Geburt - anerkannt worden ist (Art. 115 lit. ec der zit. Verordnung).
BRegistres de l’état civil.
La naiasance et la reconnaissance d’un enfant naturel déjà reconnu avant sa naissance doivent être communiquées non geulement à l'officier de l’état civil du lieu d’origine du père mais auasì à Fofficier de l’état civil du lieu d’origine de la mère (art. 120 ch. 1 et 4 de l’ordonnance sur le service de l’état civil, du 18 mai 1928). - Un feuillet doit être ouvert dans le registre des familles à Ia femme célibataire, même sí gon enfant a été reconnu avant sa naissance (art. 115 lettre c de Vordonnance).
Registro dello siato civile.
La nascita e il riconoscimento d’un figlio naturale già riconosciuto prima della sua nascita debbono essere comunicati non soltanto all’ufficiale di stato civile del luogo di attinenza del padre, ma anche a quello del luogo di attinenza della madre (art. 120, cifre 1 e 4 dell’Ordinanza 18 maggio 1928 sul servizio dello stato civile).
Un foglio dev’essere aperto nel registro delle famiglie alla donna nubile, anche se il figlio è stato riconosciuto prima della gua nascita (art. 115, lett. c, dell’ordinanza).
Am 21. Februar 1946 gebar die ledige Beschwerdeführerin, Bürgerin der Gemeinde Br., in Bern einen Knaben, den sein Vater, Bürger der Gemeinde T., schon vor der Geburt als sein aussereheliches Kind anerkannt hatte. Am 23. Februar 1946 stellte sie hierauf bei der untern Aufsichtsbehörde über die Ziviletandsämter das Gesuch, das Zivilstandsamt Bern II sei anzuweisen, die Geburt des Knaben dem Zivilstandsamt ihrer Heimatgemeinde nicht anzuzeigen, da die vom Bundesrat gemäsé Art. 39 Abs. 2 ZGB erlassene Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 (ZStdV) eine solche Mitteilung nicht vorsehe und die im Kreisschreiben des Eidgenössisgchen Justiz- und Polizeidepartementes vom 14. Juni 1932 (BBI 1932 IT 220 Zif. 4 b) enthaltene Weisung, der das Zivilstandsamt folgen wolle, von einer unzuständigen Behörde ausgegangen sei. Die untere Aufsichtsbehörde wies das Gesuch ab ; ebenso am 14. Juni 1946 der Regierungsrat des Kantons Bern als obere kantonale Aufsichtsbehörde.
Mit ihrer verwaltungsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht erneuert die Beschwerdeführerin ihr Gesuch. Die Vorinstanz und das Bidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Bescherde.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid ist von der letzten kantonalen TInstanz in Zivilstandssachen ausgegangen. Die Frage, ob die Geburt des ausserehelichen Kindes der Beschwerdeführerin dem Zivilstandsamte ihrer Heimatgemeinde zur Eintragung ins Familienregister mitzuteilen sei, isb eine Von eidgenössischen Vorschriften beherrschte Rechtsfrage, die die persönliche Rechtssphäre der Beschwerdeführerin berührt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Art. 120 ZStdV bestimmt in seinem ersten Ab- « Der Zivilstandsbeamte erlässt folgende Mitteilungen über die von ‘ihm beurkundeten Zivilstandsfälle :
3.
Geburts- und Todesfälle an das Ziviletandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes,
4.
‘Legitimationen und Kindesanerkennungen an das Zivil standsam£t des bisherigen und. des neuen Heimatortes, des Wohngitzes und des Geburtsortes des legitimierten oder anerkannten Kindes, sowie des Wohnsitzes des Legitimierenden oder des Anerkennenden. » Ein aussereheliches Kind, das erst nach, der Geburt anerkannt wird, erwirbt mit. der Geburt das Bürgerrecht der Motter (Art. 324 Abs. 1 ZGB). Es verliert dieses erst mit der Ánérkennung, die ihm die Heimatangehörigkeit des Vaters verschaft (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Der « Heimatort », dessen Zivilstandsamt nach Art. 120 Zif. 1 ZStdV die Geburt, und der « bisherige Heimatort », dessen Zistandsamt nach Zif. 4 die Anerkennung mitgeteilb werden muss, ist also bei einem solchen Kinde unzweifelhaft der Heimatort der Mutter.
Wird ein aussereheliches Kind schon vor der Geburt anerkännt, was die Ausnahme ist, s0 erwirbt es mit der Geburt das Bürgerrecht des Vaters. Die Heimatangehö- 350 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
rigkeit der Mutter erwirbt es in diesem Falle nicht. Wird unter dem « Heimatort » im Sinne von Art. 120 Zif. 1 ZStdV einzig der Heimatort der geborenen bezw. gestorbenen Person verstanden, so ist also die Geburt eines während der Schwangerschaft anerkannten Kindes dem Ziviletandsamte des Heimatortes der Mutter nicht mitzuteilen ; ebensowenig bei wörtlicher Auslegung von Zif. 4 die während der Schwangerschaft erfolgte und mit der Geburt wirksam gewordene Anerkennung, da im Valle der Anerkennung vor der Geburt der Heimatort der Mutter, wörtlich genommen, nicht als « bisheriger Heimatort » gelten kann.
Bei der Auslegung der Vorschriften über die « Mitteilungen », die im Neunten Abschnitt der ZStdV (Ark. 120 fff.) enthalten sind, ist jedoch nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern es isb dabei aussgerdem der Zweck zu berücksichtigen, dem sie zu dienen haben. Die Mitteilungen an die heimatlichen Zivilstandsämter sind nun vor allem deswegen vorgeschrieben, um diesen Ämtern zu ermöglichen, das im Achten Abschnitt der ZBStdV (Art. 113 Æ.) vorgesebene Familienregister gehörig zu führen (vgl. Art. 117 und 131 ZStdV). Diesem Zwecke wird die wörtliche Auslegung von Art. 120 Zif. 1 und 4 ZBsStdV nicht gerecht.
Das Familienregister wird nach. Art. 113 ZStdV « im Kreise des Heimatortes geführt und enthält den gesamten Personalbestand der dort das Bürgerrecht besitzenden Familien und Personen ». Nach. Art. 115 wird darin jedem gemeindeangehörigen Familienhaupte, sofern es noch kein eigenes Blatt besitzt, ein Blatt eröffnet, und zwar (lit. e) « der ledigen Frau bei Einbürgerung, Wiedereinbürgerung, bei Annahme und Geburt eines Kindes ». Auf dem Blatte werden nach Art. 116 u.a. eingetragen « der Name und Stand des Vamilienhauptes unter Angabe der Namen seiner Eltern und- der übrigen die Familie bildenden Personen ». Das aussereheliche Kind einer ledigen Frau bleibt nun ihr Kind und gehört zu ihrer Familie, auch wenn es vom Vater vor der Geburt anerkannt worden ist. Die Anerkennung durch den Vater beeinflussb die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes zur Mutterseite in keinen Falle. Sie hat nur zur Folge, dass es ausser zur mütterlichen auch zur väterlichen Seite in die Rechte und Pflichten der ausserehelichen Verwandtschaft tritt (Art. 325 Abs. 1 ZGB). Soll das Familienregister einer Gemeinde den « gesamten Personalbestand » der dort heimabtberechtigten Familien / und Personen enthalten, s0 muss also das aussereheliche Kind einer ledigen Frau an ihrem Heimatorte ins Familienregister eingetragen werden ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Vater es anerkannt bat, und zwar ist zu diesem Zwecke der Mutter in jedem Falle ein eigenes Blatt zu eröffnen.
Im Kreisschreiben vom 14. Juli 1930, wo (im Gegensatz zum bereits erwähnten Kreisschreiben vom 14. Juni 1932) gesagt worden war, dass die. Geburt eines schon während der Schwangerschaft oder bei der Anzeige anerkannten Kindes dem Zivilestandsamte der Heimatgemeinde der Mutter nicht mitzuteilen sei, hatte das Bidgenössische Justiz- und Polizeidepartiement freilich die Ansicht geäussert, ein solches Kind sei im Familienregister der Heimatgemeinde der Mutter nicht einzutragen, weil es nur das Bürgerrecht des Vaters erworben habe (BBl 1930 IT 60 Zif. 3 b). Voraussetzung für die Aufnahme ins Familienregister einer Gemeinde ist jedoch nur, dass das Familienhaupt oder allenfalls dessen Ehefrau der Gemeinde angehört (Art. 115 Abs. 1 und 2 ZStdV). Die übrigen Familienglieder sind gemäss Art. 113 und 116 ZBtdV einzutragen, ob sie Gemeindebürger seien oder nicht. Nur s0 erfüllt das Register seine Aufgabe als Vamilienregister. Für die Eintragung der nicht in der Gemeinde verbürgerten Familienglieder gilt nach den Musterbeispielen, die in der « Sammlung der Vorschriften für den Ziviletandsdienst » (bgg. vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im Jahre 1928) enthalten sind, lediglich die 352 Verwaltungsa- und Dieziplinarrecht.
Besonderheit, dass in der Rubrik für ihre Personalien auf das Fehlen des Gemeindebürgérrechts hinzuweisen isb (Beispiele Nr. 66. 8.-167, Nr. 72 8. 178 /9).
Im Kreisschreiben vom 14. Juni 1932, wo die Zivilstandsämter angewiesen wurden, von der Geburbk und der Anerkennung eines vor oder mit der Geburtsanzeige anerkannten Kindes aueh dem. Zivilstandsamte der Heimatgemeéinde der Mutter Mitteilung zu machen, erklärte das Fidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, es bestehe zwar ein Bedürfnis, im Familienregister der Heimatgemeinde der Mautter- eine solche uneheliche Geburt ebenfalls ergichtlich zu machen. Dabei handle es sích aber « bloss um Vormerkung in der Kolonne , Standesänderungen ‘ (Musterbeispiel Nr. 68, 8. 171 der Sammlung der Vorschriften) oder beim Namen der Mutter, niemals um die. Eröffnung eines Blattes. » Diese (nicht näher begründete) Ansicht is unvereinbar mib der Bestimmung des Art. 115 lit. c ZSstdV, die die Eröffnung eines eigénen Blattes für die ledige Mutter ohne jede Ausnahme vorschreibt, Kine solche Ausnahme lässt sich, namentlich, auch nicht etwa damit rechtfertigen, dass- das vor der Geburt anerkannte Kind das Bürgerrecht der Mutter nicht besitzt ; denn die gleiche Bestimmung schreibt vor, dass der ledigen Frau, die ein Kind annimmt, ein eigenes Blatt zu eröffnen sei, und das angenommene Kind erwirbt ihre Heimatangehörigkeit durch die Adoption von Bundesrechts wegen ebensowenig wie das vor der Geburt anerkannte Kind dureclv die Abstammung von ihr (vgl. Art. 268 ZGB). Eine blosse Vormerkung nach dem Vorbild des- Múusterbeispiels Nr. 68 wäre im übrigen schon deswegen unzureichend, weil die Vormerkung in diesem Beispiel nur aus den Worten « Mutter eines Kindes » besteht. Im Beispiel Nr. 68 genügte es, in die Spalte « Änderungen im Stande » diese knappe Angabe aufzunehmen, weil daneben auf das der Kindsmutter eröffnete besondere Blatt (vgl. Beispiel Nr. 70 8. 174 /5) hingewiesen wurde. Für sich allein bezeichnet dagegen cine solche Angabe das Kind nicht genügend. Wäre im Familienregister nur diese Angabe zu finden, s0 könnte (wie in der Zeitschrift für Zivilstandwesen, 1939, 8. 192 /3, zutreffend hervorgehoben wird) leicht der Fall eintreten, dass das Zivilstandsamt die Personalien des Kindes überhaupt nicht mehr festzustellen vermöchte ; denn seine Mutter kann sterben, ohne ihre Angehörigen über seine Existenz unterrichtet zu haben, und die Belege, in denen allenfalls nähere Angaben zu finden wären, sind nach Art. 58 Abs. 1 ZStdŸV von Bundes wegen nur zehn Jahre aufzubewahren.
Voraussetzung dafür, dass das vor der Geburt anerkannte Kind einer ledigen Frau im Familienregister am Heimatorte der Mutter auf dem ihr zu eröffnenden Blatte mit Namen und Stand eingetragen werden kann, ist aber, dass die Geburt und die Anerkennung dem Zivilstandsamte dieser Gemeinde gemeldet werden. Wenn untérlassen wurde, dies in Art. 120 Zif. 1 und 4 ZStdV ausdrücklich zu sagen, 80 beruhte das nicht auf Absicht, sondern einfach darauf, dass bei der Abfassung dieser- Vorschriften an den verhältnismässig seltenen Fall der Anerkennung vor der Geburt nicht gedacht wurde. Das ergibt sich klar aus Art. 120 Zif. 4, wo von der Mitteilung an die Ziviletändeämter « des bisherigen und des neuen Heimatortes » die Rede ist. Einen bisherigen- und cinen neuen Heimatort hat nur das nach der Geburt anerkannte Kind. Für. das vorher anerkannte ist, streng genommen, die Heimatgemeinde des Vaters ebensowenig der neue Heimatort wie die Heimatgemeinde der Mutter der bisherige. Die erwähnten Vorschriften sind deshalb ausdehnend dahin auszulegen, dass die Geburt und die Anerkennung eines schon während der Schwangerschaft anerkannten Kindes nicht nur dem Zivilatandsamte eines eigenen Heimatortes, d. bh. des Heimatortes des Vaters, sondern auch dem Zivilstäandsamte des Heimatortes der Mutter mitzuteilen siñûd, wie es im Kreisschreiben vom 14. Juni 1932 angeordnet worden ist. Unterbliebe diese letztere Mittei- 23 AS 72 I — 1946 354 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
lung, und könnte das Kind demgemäss nicht in das am Heimatort der Mutter geführte Familienregister eingetragen werden, so liefe es Gefahr, bei Erbfällen auf der Mutierseite übergangen zu werden, da das Familienregister am Heimatorte des Erblassers die Grundlage für die Erbenermittlung bildet. Dafür, dass die Existenz des Kindes bei solchen Erbfällen auch sonst bekannt würde, besteht Keinerlei Gewähr, zumal wenn die Mutter bestrebt ist, seine Geburt vor ihren Angehörigen zu verheimlichen, wie es im vorliegenden Fall zuzubtreffen scheint.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
62.
Urtell der II. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1946 i S. Noger gegen BRegierungsrat des Kantons Aargau, Phefähigkeitszeugnis für eine Trauung im Ausland (Art. 158 ZStV) :
kann vom schweizerischen Verlobten ohne Rücksicht auf seinen derzeitigen Aufenthalt verlangt werden, Ist die ausländische Braut aus der Schweiz ausgewiésen, s0 1ist der zuständigen Behörde nach Art. 109 ZGB Gelegenheit zum Einspruch zu geben (Art. 167 ZStV).
Mariage. Le certificat de capacité nécessaire pour faire célébrer un mariage à l’étranger (art. 158 de l’ordonnance sur le service de l’état civil) peut être requis par le fiancé de nationalité suisse, quel que soit son domicile.
Si la fiancée, de nationalité étrangère, a été expulsée de Suisse, “ avis doit en être donné à l’autorité compétente aux termes de l’art. 109 CC, de manière qu’elle puisse éventuellement faire opposition (art. 167 de l’ordonnance).
Matrimonio. Il certificato di capacità per la celebrazione d’un matrimonio all’estero (art. 158 Ordinanza sul servizio „dello stato civile) può essere domandato dal fidanzato di nazionalità 8VIZZera, qualunque siía il suo domicilio, Sela fidanzata, di nazionalità estera, è stata espulea dalla Svizzera, ne dev’essere. dato avviso all’autorità competente a’ sensì dell’art. 109 CC, affinchè possa fare eventualmente opposizione (art. 167 dell’ordinanza).
A. — Am 27. März 1946 ordnete das Standezamt Konstanz die Eheverkündung des damals in Aarau, jetzt in Reinach wohnenden Schweizerbürgers Noger mit der in Konstanz wohnenden deutschen Staatsangehörigen Emma Dörner an. Am gleichen Tage stellte der deutsche Standesbeamte das Gesuch um Verkündung bei den Zivilstandsämtern Thal (S6. Gallen) und Aarau, d. h. am Heimatund am Wohnort des Bräutigams. Zudem ersuchte er “das Zivilstandsamt Aarau um Ausstellung des vorgeschriebenen Ehefähigkeitszeugnisses. Die Verkündungen erfolgten, ohne .dass Einspruch erhoben wurde. Nach Ablauf der hiefür angesetzten Frist stellte das Zivilestandsamt Aarau am 9. April 1946 ein Ehefähigkeitszeugnis aus. Dessen Weiterleitung nach Konstanz unterblieb jedoch, weil das Polizeikommando des Kantons Aargau nachträglich mitteilte, es seien in Verbindung mit der Bundesanwaltschaft Erhebungen über die Braut im Gange. Als sich Noger deswegen bei der kantonalen Justizdirektion beschwerte, erklärte diese die Herausgabe des Ehefähigkeitszeugnisses- als unstatthaft. Dem Eheabschluss stehe zwar kein zivilrechtliches Hindernis entgegen. Die Braut sei jedoch am 11. August 1945 aus politischen Gründen aus der Schweiz ausgewiesen worden. Unter diesen Umständen käme die Heirat einer Aufhebung der Ausweisung gleich. Der Regierungsrat des Kantons Aargau, bei dem sich. Noger über die Verweigerung des Ehefähigkeitszeugnisses beschwerte, bestätigte am 9. August 1946 den Entscheid der Justizdirektion.
B. — Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Noger, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und die Herausgabe des Ehefähigkeitszeugnisses anzuordnen. Der Regierungsrat lässt sich dahin vernehmen : Eine Scheinehe stehe zwar nicht wohl in Frage. Die Ermöglichung der Heirat des Beschwerdeführers mit der aus der Schweiz ausgewiesenen Braut würde aber darauf hinauslaufen, die Landesverweigung aufzuheben, und somit öffentliche Interessen der Schweiz verletzen. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragte gleichfalls Abweisung der Beschwerde :