72 II 345
72 II 345
Rubrum
52, Urteil der IL. Zivilabteilung vom 7. November 1946
Sachverhalt
I.
S. Felder gegen Erben Schnider.
Bäuerliches Erbrecht, Art. 620 f. ZGB.
1, Klage auf Zuweisung muss gegen alle Miterben, nicht nur g Mitbewerber gerichtet werden.
2. Stirbt eine Prozesspartei, go fällt das Verfahren (auch noch Vor Bundesgerieht) einschliesslich schon ergangener Urteile als gegenstandslos geworden dahin.
Droit succes807ral paysan, art. 620 s. CC.
I.
La demande en atiribution doit être intentée à tous les cohéri-. tiers et non szeulement aux compétiteurs. 23 2. En cas de décès d’une partie, toute la procédure devient caduque, y compris les jugements déjà rendus.
Dirîtio successoorio rurale.
1, La domanda di attribuzione dev’essere diretta contéo tatti i coerédi e non. soltanto contro quelli che sì sono messi in compoetizione.
2. Se una parte muore in pendenza di causa, tutta la procedura diventa caduca, comprese le Sentenze già prolats.
Frau -Felder-Schnider bewarb aich um Zuweisung des von ihrer Kkinderlosen Schwester / hinterlassenen landwirtschaftlichen Gewerbes in Flühli nach bäuerlichem Erbrecht ; die 6 übrigen Geschwister, worunter der Bruder ‘Niklaus Sehnider, beantragten in erster Linie Veräusserung des. Heimwesens an den bisherigen Pächter Schaller, eventuell erhoben siíe alle selber darauf Anspruch. Die -Schatzungskommission teilte das Heimwesen dem Bruder Niklaus zu. Von der Möglichkeit der Anfechtung dieser Verfügung machte einzig Frau Felder Gebrauch, indem siíe beim Amtsgericht gegen Niklaus Schnider Klage auf Zuteilung der Liegenschaft an sie einreichte. Sowohl das Amts- als das Obergericht haben ihre Klage abgewiesen. Fünf Tage nach Fällung des Urteils des Obergerichts starb der Beklagte, worauf die Klägerin die vorliegende ‘Berufung an das Bundesgericht einlegte mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei zufolge des seither eingetretenen Todes des Beklagten aufzuheben und das Verfahren als gegenstandslos zu erklären ; eventuell sei der Entscheid der Schatzungskommission in dem Sinne abzu- 346 Erbrecht. N° 852.
ändern, dass das Heimwesen der Klägerin zugewiesen werde.
Die Erben des verstorbenen Beklagten, nämlich seine Frau und zwei Töchter, erklärten den BRechtsstreit fortsetzen zu wollen und beantragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils.
Erwägungen
Mit ibrer Klage hat die Klägerin einmal den Ánspruch des Beklagten auf Übernahme der Liegenschaft bestritten und ausserdem zugleich einen eigenen Anspruch auf Zuteilung geltend gemacht.
a) Das letztere Begehren der Klägerin auf Zuteilung des Heimwesens an sie selber hätte-von den kantonalen Instanzen nicht anhand genommen werden sollen, da es nicht nur gegen den Beklagten als Mitbewerber, sondern auch gegen die übrigen Miterben hätte gerichtet werden müssen. Denn damit, dass diese gegen die von der Schatzungskommission verfügte Zutelung an den Beklagten keine Klage einleiteten, anerkannten sie lediglich den Anspruch dieses Bruders auf Übernahme der Liegenschaft, nicht aber eventuell — d. h. für den Fall des Ausacheidens desselben als Übernehmer — die Berechtigung der Klägerin auf Übernahme. Durch eine gegen den Bruder allein gerichtete Klage konnte bezüglich des Anspruchs der Klägerin kein für alle Beteiligten verbindlicher Entscheid herbeigeführt werden. Eine Zuteilung der Liegenschaft an die Klägerin gemäss ihrem Eventualberufungsantrag käme schon deshalb nicht in Frage.
b) Der Anspruch des Erben auf Übernahme eines Heimwesens gemäss Art. 620 f. ZGB wird, weil er von der persönlichen Eignung des Ansprechers abhängig ist (Art. 620 Abs. 1) und im Bestreitungsfalle unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse beurteilt werden muss (Árt. 621 Abs. 1), nicht vererbt. Der Anspruch- des Beklagten ist mithin bei seinem Tode nicht auf seine Erbinnen übergegangen ; diese können daher den Prozess nicht fortführen. Der Wegfall des Beklagtên als Ansprecher und als Prozesspartei wegen Todes hat, gleichwie nach der Praxis der Tod einer Partei im Scheidungsprozess (BGE 46 IT 179) und im Verfahren betr. Kinderzuteilung (Urteil vom 29. September 1944 i. S. Schocher), zur Folge, dass das Verfahren als gegenstandslos geworden dahinfälls, und zwar nicht nur bezüglich der vorliegenden Berufung, sondern auch was den dem Tode des Beklagten vorausgegangenen Teil des Prozesses anbelangt. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass — gemäss dem Berufungshauptantrag — der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird, ansonst es bei diesem sein Bewenden hätte, was praktisch auf eine Zuteilung der Liegenschaft an die Erbinnen des verstorbenen Beklagten hinausliefe.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil, ausser im Kostenpunkte, aufgehoben und das Verfahren als gegenstandslos erklärt.
ITL, SACHENRECHT DROITS RÉELS