73 III 139
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Rubrum
36. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. September 1947 i. S. Sehnyder gegen Nicolazzi.
Pfändung : Behauptet ein Gläubiger Unwirkszamkeit einer vom Schuldner vorgenommenen Veräusserung gemäss Art. 717 ZGB, s0 Kann er die Sache (unter Vorbehalt des Widerspruchsverfahrens) oder eventuell eine Ersatzforderung pfänden lassen.
Sachverhalt
Die paulianische A4nfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG) setzt nicht Gültigkeit der Rechtshandlung voraus.
Saisîe : Sì le créancier prétend qu’un transfert de propriété opéré par le débiteur est inopposable aux tiers en vertu de l’art. 717 CC, il peut faire saisir ou la chose aliénée (sous réserve de la procédure de revendication) ou, le cas échéant, la créance qui appartiendrait au débiteur contre l'acquéreur.
L'action révocatoire (art. 285 et suiv. LP) ne présuppose pas la validité de l’acte juridique attaqué.
Pignoramento : Se il creditore pretende che un trapasso di proprietà operato dal debitore non è opponibile ai terzi in virtt dell’art. 717 CC, può far pignorare o la cosa alienata (sotto riserva della procedura di rivendicazione) o eventualmente il credito spettante al debitore contro l’acquirente.
L'azione revocatoria (art. 285 e seg. LEF) non presuppone la validità dell’atto giuridico impugnato.
Aus dem Taibestand :
Die vom Kläger für die Pfandausfallforderung verlangte Pfändung war fruchtlos. Er erhielt am 17. Januar 1946 eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein. Am 13. Februar 1946 erhob er auf Grund desselben die vorliegende Anfechtungsklage, um auf die dem Beklagten am 18. Dezember 1943 vom Schuldner verkauften Schreinereimaschinen und -werkzeuge greifen zu können. Mit Rücksich auf die erfolgte Weiterveräusserung an Heldner und in Anbetracht der Schätzung des betresfenden Mobiliars auf Fr. 5750.— durch gerichtlich beauftragte Sachverständige änderte er sein Begehren dahin, dass der Beklagte « in die Zwangsverwertkung des Schnyder Gregor » Fr. 5750.— einzuzahlen habe.
Erwägungen
Der Kläger macht in erster Linie zivilrechtliche Ungültigkeit der Veräusserung des Schreinereimobiliars durch den Schuldner an den Beklagten geltend : Der Kaufvertrag sei simuliert, ferner wäre eine allfällig ernst gemeinte Figentumsübertragung Dritten gegenüber nach Art. 717 ZGB angesichts des damit verfolgten Zweckes ungültig. Der Standpunkt, das Eigentum sei überhaupt beim Schuldner verblieben, oder der Beklagte habe jedenfalls nicht allseitig wirksames Eigentum erhalten (vgl. die Erläuterungen zu Art. 707 des Vorentwurfs), hätte jedoch auf dem Wege der Sachpfändung geltend gemacht werden müssen, Der Kläger hätte diese beim Betreibungsamt verlangen (und gegebenenfalls auf dem Beschwerdewege durchsetzen) können, worauf ein Widerspruchsverfahren über die Eigentumsfrage zu eröffnen gewesen wäre. Sachen, die nach Behauptung eines Gläubigers im Eigentum des