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75 IV 76

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 7. Apr. 1949

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/75-iv-76/de/75-iv-76

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

75 IV 76

75 IV 76

Rubrum

17. Urteil des Kassationshofes vom 7. April 1949 i. S. Gesund- j heitshehörde Meilen gegen Ellenberger.

1. Art. 113 Abs. 3 BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf : eine gesetzliche Delegation stützen, binden das Bundesgericht “i 2. Art. 54 Abs. 1 LMG. Wann Üüberschreitet der Bundesrat die in diesger Bestimmung enthaltene Ermächtigung ? (Erw. 2).

Sachverhalt

1. Art. 320 Abs. 4 LMV ist nicht gesetzwidrig (Erw. 3).

L Art. 113 al. 3 Cst. Les ordonnances que le Conseil fédéral édicte en vertu d’une délégation du législateur lient le Tribunal fédéral {(consid, 1), 2. Art. 54 al. 1 LCDA. Quand le Conseil fédéral outrepasse-t-il la compétence que lui confère cette disposíition ? (consid. 2). . L’art. 320 al. 4 OCDA n°'’est Pas contraire à la loi (consiïd. 3).

: Art, 113, ep. 8 CF. Le ordinanze che il Consiglio federale emana in virtù d’una delegazione del legislatore vincolano il Tribunale federale (consid. 1).

« Art. 34, cp. 1 LCDA. Quando il Consiglio federale eccede la competenza che gli conferisce questa disposizione ? (consíd. 2).

. T’art. 320, cp. 4 OCDA non è contrario alla legge (consid. 3).

rF 3. Die Schokoladefabrik Jonatal A. G. in Meilen liefert dem Migros-Genossenschafts-Bund Zürich zum Zwecke des Weiterverkaufs Schokolade in tafelförmigen Einheiten von 77 g, die aus zwei nebeneinander liegenden, in gemeinsamer innerer und äussgerer Verpackung vereinten Stücken von 37 und 40 g bestehen. Auf der Rückseite der Umhüllung steht : « Zwei Tafeln à 37-40 g = 77 g

B.

— Am 5. November 1948 büsste die Gesundheitsbehörde Meilen den Leiter der Vabrik, Werner Ellenberger, wegen Übertretung von Art. 320 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrates vom 26. Mai 1936 über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (LMV) mit Fr. 50.—.

Auf Begebren des Gebüssten hob der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Meilen am 18. Januar 1949 die Verfügung auf und sprach Ellenberger frei. Begründet wird das Urteil dahin, Art. 320 Abs. 4 LMV verfolge nicht wirtschaftspolizeiliche, sondern wirtachaftspolitische Zwecke. Durch Erlass der Vorschrift habe der Bundesrat somit die ibm durch Art. 54 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (LMG) eingeräumte Kompetenz überschritten. Insoweit sei Art. 320 Abs. 4 LMV ungültig.

C.

— Die Gesundheitsbehörde Meilen führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Büssung Ellenbergers an den Einzelrichter zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 320 Abs. 4° LMV sei nicht ungültig. Er wolle verhüten, dass der Käufer eine leichtere Tafel erhalte, als er zu kaufen wühne, richte sich aleo gegen die Täuschung. Der- Käufer schaue weniger auf den Gewichtsaufdruck ale auf die Grösse und Verpackung der Tafel. Die von der Schokoladefabrik Jonatal A. G. in Verkebr gebrachte Tafel gleiche einer solchen von 100 g. Der Käufer sehe der Verpackung 78 Verkehr mit Lebensemitteln. N° 17, regelmässig nicht an, dass er zwei Stücke von nicht über 40 g erwerbe.

D.

— Ellenberger beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Er macht geltend, ein polizeilicher Eingriff dürfe nicht weiter gehen, als nötig sei, um das Ziel zu erreichen. Art. 54 LMG erlaube nicht, allgemein das RundpreisSystem zu verbieten. Die Verwaltungsbehörde habe denn auch beim Erlass der Vorschriften über andere Lebensmittel trotz analoger Verhältnisse das Rundpreis-System nicht als Täuschungsgefahr bewertet. Die Anforderungen, die sie im Falle der Tafelschokolade stelle, seien unverständlich. Es beständen nicht besondere Verhältnissederetwegen hier das Rundpreis-System zur Täuschung der Käufer führen würde. Die Verwaltungsbehörde widerlege selber die Täuschungsgefahr durch die Ausnahmen, die'sie einräume. Es sei nicht einzugehen, wieso der Käufer beim Erwerb von Phantasiepackungen, in denen Schokolade in Stücken unter 40 g gesamthaft zu unrunden Gewichten verkauft werde, weniger vor Täuschung geschützt werden sollte als beim Erwerb von Tafeln der herkömmlichen Form. Über Schokolade-Hasen und dergleichen, die üblicherweise zu runden Preisen ohne Gwichtsangabe verkauft würden, fehlten Vorschriften. Wenn sgolche für Tafelschokolade gerechtfertigt wären, könnte nach dem Grundsatze der Verhältniemässigkeit polizeilicher Eingriffe höchstens verlangt werden, dass neben dem Nettogewicht auch noch der auf das Standartgewicht umgerechnete Preis aufgedruckt werde. Damit wäre auch bei extensivster Auslegung des Begriffs der Täuschungsgefahr jede solche Gefahr ausgeschlossen. Art. 320 Abs. 4 LMV verfolge ein gewerbepolitisches Ziel und sei deshalb durch Art. 54 LMG nicht gedeckt. Wenn das Bundesgericht anderer Auffassung wäre, müsste es die Sache an den Einzelrichter zurückweisen zum Entscheid, ob der Beschwerdegegner, was dieser bestreite, durch sein Vorgehen Art. 320 Abs. 4 überhaupt verletzt habe.

Erwägungen

1.

Art. 54 Abs. 1 LMG beauftragt den Bundesrat, die nötigen Vorschriftien zum Schutze der Gesundheit und zur Verhütung von Täuschung im Verkehr mit Waren und Gegenständen, die den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes unterliegen, zu erlassen. Wie das Bundesgericht an diese Normen gebunden ist (Art. 113 Abs. 3 BV), darf es auch nieht entscheiden, ob Art. 320 Abs. 4 LMY, soweit er durch sie gestützt wird, mit der Bundesverfassung vereinbart werden kann (BGE 62 LT

79.

, 68 IT 318). Insbesondere hat es nicht zu prüfen, ob die Bestimmung dem Grundsatze der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 Abs. 1 BV) widerspricht. Dem Beschwerdegegner nützt es daher nichts, sich auf die Rechteprechung des Bundesgerichts (z. B. BGE 73 I 190, 99) zu berufen, wonach diese Freiheit nicht weiter eingeschränkt werden darf, als es zur Erreichung eines erlaubten polizeilichen Zweckes nötig ist. Ob ein Erlass unter diesem Gesichtepunkt vor der Verfassung standhält, kann es nur prüfen, wenn er von einer kantonalen Behörde ausgeht nnd mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 113 Abs. I Ziff. 3 BV, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) angefochten wird.

80.

Dagegen hat der Kassationshof zu entscheiden, ob der Bundesrat durch Erlass von Art. 320 Abs. 4 LMV im Rahmen der ihm durch das Gesetz erteilten Ermächtigung geblieben ist (BGE 39 I 410, 52 I 342, 62 I 79, 63 L 328, 67 I 24, 68 IL 318). Das trifft dann zu, wenn die Vorschrift einem der in Art. 54 Abs. 1 LMG genannten Zwecke zu dienen bestimmt ist. Ob sie sich dazu auch gut eigne und ob der Zweck auf andere Weise nicht ebenfalle erreicht werden könnte, ist dabei unerheblich (BGE

81.

I 410). Gewiss spricht Art. 54 Abs. 1 LMG von den « nötigen » Vorschriften. Das heisst aber nur, dass der Bundesrat die Vorschriften zu erlassen habe, die er zur Erreichung des Zweckes für nötig hält. Nur ob er mit ihnen einen gesetzmässigen Zweck erreichen wolle, hat

82.

Verkehr mit Lebenamitteln. N® 17.

das Gericht zu entscheiden, nicht auch, ob sie hiezu objektiv nötig und sinnvoll seien. Mit der gegenteiligen Auffassung masst gsich die Vorinstanz eine Aufgabe an, die das Gesetz dem Bundesrate, nicht dem Richter hat übertragen wollen.

83.

Nach Art. 320 Abs. 4 LMV (erlassen durch BRB vom 19. April 1940 betreffend die Abänderung und Ergänzung der Verordnung tiber den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen) darf Tafel- und Blockschokolade, mit einem Nettogewicht von über 40 g, die einzeln oder in mehreren vereinten Stücken zum Verkauf gelangt, nur in Tafeln oder Blöcken mit einem Nettogewicht von 50, 100, 125, 150, 200, 250, 300 g oder mehr verkauft oder feilgehalten werden ; Zwischengewichte sind verboten. :

Diese Bestimmung ist erlassen worden, um die Käufer vor Täuschung zu schützen. Die Vorinstanz hält sie unter diesem Gesichtspunkt für wenig sinnvoll, weil der Käufer von Schokolade anders als z. B. der Käufer von Brot die gewünschte Ware nicht nach dem Gewicht, sondern nach der Grösse der Packung zu verlangen pflege. Allein gerade diese Tatsache kann das Verbot, die Ware in andern als in den in der Verordnung genannten Gewichten anzubieten, rechtfertigen. Gewichtsunterscheide von 25 oder 50 g können an der Grösse der Tafel oder des Blockes besser erkannt werden als kleinere Unterschiede. Ob der Käufer überhaupt Wert darauf legt, das absolute Gewicht der Tafel zu kennen, ist unerheblich. Getäuscht ist er schon, wenn er eine Tafel für gleich schwer oder gleich gross hält wie eine andere, während sie um einige Gramm leichter ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass gemäss Art. 320 Abs. 6 LMV das Gewicht der Tafel in mindestens 0,5 cm hohen Zahlen auf der Packung angebracht sein muss. Diese Angabe nützt dem Käufer nichts, wenn er nicht auch das Gewicht der andern Tafel, mit welcher er die zu erwerbende in Gedanken vergleicht, gegenwärtig hat. Zudem geht die Verordnung, ofenVerkehr mit Lebensmitteln. N* 17, 81 gichtlich mit Recht, davon aus, dass der Käufer trotz . der Gewichtsangabe auf der Verpackung oft nicht nach dem Gewicht, sondern nach der Grösse vergleicht, insbesondere wenn er die Angabe übersieht. Der zusätzliche Schutz, den Art. 320 Abs. 6 bietet, hindert nicht, dass auch Art. 320 Abs. 4 den Käufer vor Täuschung schützen will, wie dieser Zweck auch nicht dadurch widerlegt wird, dass trotz der beiden Bestimmungen der Käufer z. B. durch grosse Packungen mit geringem Inhalt irregeführt werden kann, ein Vorgehen, gegen das übrigens Art. 15 LMG hilft. Ebensowenig taugt der Einwand des Beschwerdegegners, dass Phantasiepackungen, welche Stücke unter 40 g enthalten, sowie Phantasieartikel (Schokolade-Hasen und dgl.) mit beliebigen Gewichten verkauft werden dürften, Der Richter hat nicht zu ermessen, ob eine Gefahr der Täuschung den Erlass einer dem Art. 320 Abs. 4 entsprechenden Bestimmung auch für diese Packung und Artikel rechtfertigen würde. Es genügt, dass jedenfalls das Vehlen einer solchen Bestimmung nicht dartuf, dass Art. 320 Abs. 4 nicht vor Täuschung schützen wolle, sondern einen gewerbepolitischen Zweck verfolge. Übri-

® gens is nicht einzugeben, welches dieser Zweck wäre. Art. 320 Abs. 4 mag das Rundpreis-System erschweren, steht ihm aber nicht vollständig im Wege. Nichts hindert zZ. B. den Händler, zwei Stück Schokolade von 37 und 40 g zusammen zu 50 Bp abzusetzen, nur darf er sie nieht in einer Verpackung anbieten, die beim Käufer den Eindruck erwecken kann, er erwerbe eine einzige Tafel in der üblichen Grösse einer Tafel von 100 g. Wenn und soweit der Verkauf zu runden Preisen zur Täuschung der Käufer führen kann, darf ihn der Bundesrat, ohne die Ermächtigung des Art. 54 Abs, I LMG zu überschreiten, wie jedes andere System des Warenabsatzes einschränken. '

84.

Der Beschwerdegegner hat Art. 320 Abs. 4 LMV übertreten, indem er durch die von ihm geleitete Firma Schokolade in Tafeln von 77 g hat verkaufen lassen.

C) AS 75 IV — 1949 82 Verkehr mit Lebensmitteln. N° 17.

Dass diese aus zwei Stücken bestehen, die einzeln nicht über 40 g wiegen, ändert nichts. Die Stücke, wiewohl die Aufschrift sie als « Tafeln » bezeichnet, bilden nach Form und Verpackung erst zuesammen eine Tafel im Sinne der Vorschrift. Sie unterscheidet sgich äusserlich durch nichts von dem, was der Käufer unter diesem Begriff zu versbehen pflegt. Wer sie kauft, wird sogar nach dem Lesen dèr Aufschrift nicht auf den Gedanken kommen, er habe zwei Tafeln erworben. Wenn zwei Tafeln Schokolade vereint angeboten werden, pflegen sie anders verpackt zu sein, Auf den Eindruck, den der Käufer erhält, kommt es an, denn er, der Käufer, s0]] vor Täuschung geschützt werden.

85.

Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, die Tat mit Wiesen und Willen begangen zu haben. Das genügt zur Bejahung des Vorsatzes (Art. 18 Abs. 2 StGB). Das Bewusstsein, gegen die Rechtsordnung zu verstossen, gehört nicht dazu (BGE 70 IV 98). Hätte es dem Beschwerdegegner aus zureichenden Gründen gefehlt, go wäre Art. 20 StGB anzuwenden. Ein solcher Grund ist jedoch nicht zu ersehen. Darin, dass Phantasiepackungen mit Stücken unter 40 g in beliebigen Gewichten verkauft werden dürfen, könnte er nicht liegen. Der Beschwerdegegner bat nicht annehmen können, er tue das gleiche wie der Fabrikant von Phantasiepackungen. Im Gegensatz zu diesem hat er seinen Packungen die Form von Tafeln gegeben.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitesbezchwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Januar 1949 aufgehoben und die Sache zur Verurteilung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückgewiesen, ITI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VÉHICULES AUTOMOBILES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 18 und Art. 20 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 31 und Art. 113 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Art. 15 und Art. 54 — der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. Januar 2004, 1. März 2005, 1. Januar 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2008, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2013, 1. Mai 2017, 1. Mai 2021, 1. Januar 2022 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Lebensmittelkontrolle in der Armee, Art. 320 — der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. April 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2012 und 1. Januar 2014 erneut konsolidiert.