76 IV 59
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Rubrum
14. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1950
Sachverhalt
I.
S. Fuehbs gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons St. Gallen.
Art. 26 Abs. 1 MFG. Vorschrifs des Eechtsfakrens. Darf unter Umeständen auch auf breiten Strassen wenigstens die Strassenmitte benützt werden ?
80 Strassenverkehr. N° 14.
Art. 26 al. 1 LA. Obligation de tenir 8a droite. Selon les circonstan- : Ces, esb-il permis, même sur dés routes larges, de circuler au ‘“miliou de la chaussée ? :
Art. 26, cp. 1 LA. Obbligo di tenere. la desira. E°? permess0,- gocondo le circostanze, di circolare nel mezzo della carreggiata anéhs Su - sirade larghe ? . .
1. Fuchs fuhr am 30. Juni 1949 in der Abenddämmerung, kurz vor 21 Uhr, mit einem 1,6 m breiten Personenautomobil mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h auf der 7 m breiten, gut ausgebauten Staatsstrasse Von. Sennwald Richtung Rorschach. Auf der Strecke Lienz/ Rüthi stiess sein Fahrzeug in einer leichten Linkskurve mit einer Kuh zusammen, welche, von zwei andern Kühen. verfolgt, aus der Wiese von links ber in einem Feldweg plötzlich in die Strasse lief. Das Automobil wurde beschädigt und die Kuh verletzt. Die Sicht auf den Feldweg iet für den. von Lienz kommenden Strassenbenützer durch einen den linken Strassgenrand säumenden und sich längs des FVeldweges fortsetzenden 1,9 m- hohen Lebhag verdeckt. Im Zeitpunkt des Zusammenstosses fuhr Fuchs ungefähr in der Mitte der Strasse ; sein Fahrzeug war vom rechten Strasgenrand 2,6 m, vom linken 2,8 m entfernt. B. — Das Bezirkseamt Oberrheintal belegte Fuchs wegen Übertretung der Vorschrift des Rechtefahrens (Art. 26 Abs. 1 MFG) mit einer Busse von Fr. 15.—. Die Gerichtskommission Oberrheinta] als Berufungsinstanz bestätigte dieses Urteil am 11. November 1949. Sie nahm an, dass Fuchs wegen der Behinderung des Ausblicks nach links durch den Lebhag und wegen der fortgeschrittenen Dämmerung verpflichtet gewesen wäre, sich auf der rechten Strassenhälfte zu halten.
C. — Faches führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil der Gerichtskommission sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn freizusprechen. Er macht geltend, im Zeitpunkt des Zusammenstosses sei die vor ihm liegendè Strecke der Staatestrasse völlig übergichtlich und von andern Strassenbenützern, denen er Sbtraasenverkehr. N° 14. GL hätte nach rechts ausweichen müssen, frei gewesen, s0 dass er über die rechte Strassenhälfte habe hinausfabren dürfen. Weil Dämmerung geherrseht habe und auf der betreffenden Strecke keine Trottoirs und Fahrradwege beständen, sei es korrekt gewesen, rechts für Fussgänger und Radfahrer genügend Platz zu lassen. Dass die Sicht nach links an der Unfallstelle beeinträchtigt war, habe. eine andere Fahrweise nicht erfordert ; denn dort münde nicht eine Strasse, sondern ein blosser Feldweg in die Staatsstrasse ein. Die Vorinstanz habe übergehen, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht gehabt habe, auch gegenüber Hütern von Viehhberden (Art. 27 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2 MFG). Als Vortrittsberechtigter sei er so vorsichtig gefahren, als die Umstände es erfordert hätten. Er habe die «Startlichter » eingeschaltet gehabt, und seine Geschwindigkeit sei nicht übersetzt gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass eine Kuh in seine Fahrbähn rennen werde. Die Feststellung der Vorinstanz, die Kuh sei in die Strasse- « gelaufen », widerspreche offensichtlich den Akten und sei daher zu berichtigen. Der Beschwerdeführer wäre auch dann mit dem Tier zusammengestossen, wenn er ganz rechts gefahren wäre. Bei dieser Sachlage könne ihm kein “ Verschulden zur Last gelegt werden. D. — Die Staatsanwaltschaft ‘des Kantons St. Gallen beantragt Ahbweisung der Nichtigkoitsbesohwerde. :
Erwägungen
L, — Nach Art. 26 Abs. I MFG hat-der Motorfahrzeugführer rechts zu fahren, d. h. auf der rechten Strassenhälfte, wo die Strassenbreite es gestattet, sonst soweit rechts als möglich, in beiden Fällen unter Einhaltung eines den örtlichen Verhältnissen angemessenen Abstandes vom rechten Strassenrande. Zweck der Bestimmung. ist, jedes Motorfahrzeug im Interesse der Verkehrssicherheit auf eine bestimmte Zone der Strasse. zu verweisen. Obes ihr Sinn ist, dass: allgemein rechts. gefahren werden muss, 62 Strassenverkehr, N° 14, gofern die Strassenbreite es erlaubt, oder ob unter Umständen auch auf breiten Strassen wenigstens die Strassenmitte benützt werden darf, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Vorschrift streng zu beachten auf Stras- * gen, die unübersichtlich sind oder in welche unübersichtliche andere Strassen oder Wege einmünden, ebenso in der Dunkelheit oder Dämmerung, überhaupt immer dann, wenn wegen besonderer Verhältnisse jede Abweichung von der Rege] den Verkehr unmittelbar gefährden müsste (vgl. STREBEL, Kommentar zu Art. 26 MFG, N. 11).
1.
Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Die Verhältnisse an der Unfallstelle sind für den von Lienz kommenden Strassenbenützer deswegen unübergichtlich, weil der Ausblick auf den einmündenden Feldweg durch eine hohe Hecke behindert ist und ausserdem die Strasse eine leichte Linkskurve beschreibt. Dazu kommt, dass zur Zeit des Zusammenstosses bereits die Abenddämmerung eingetreten war. Unter diesen Umständen hätte gich der Beschwerdeführer auf der rechten Hälfte der 7 m breiten Strasse halten sollen. Indem er nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz fast genau in der Mitte __ der Strasse fuhr, verstiess er gegen Art. 26 Abs. 1 MFG.
Die Rücksicht auf allfällig auf der rechten Strassenseite vorhandene Fussgänger oder Radfahrer rechtfertigt seine Fahrweise nicht. Wenn er vollständig auf der rechien Straesenhälfte geblieben wäre, hätte er immer noch einen Abstand von 1,9 m vom rechten Strassenrand einhalten können, was bei weitem genügt hätte. Auch bei geringerer Geschwindigkeit hätte er vorschriftsgemäss rechts fahren müssen. Wenn er vom Beginn der Dämmerung an mit eingeschalteten Lichtern fuhr, wie es Art. 19 MFG verlangte, so enthob ihn dies nicht von der Pflicht, auch die Vorschrift des Rechtsfahrens zu beachten. Ebensowenig berechtigte ihn das Vortrittsrecht, die rechte Strassenhälfte zu verlassen. Auch darauf kann nichts ankommen, - ob sich der Zusammenstoss mit der Kuh durch korrektes Rechtsfahren hätte vermeiden lassen oder nicht. Der Beschwerdeführer wäre auch dann wegen Übertretung von Art. 26 Abs. 1 MFG strafbar, wenn sich gar kein Unfall ereignet hätte. Ob die Kuh die Strasse rennend oder im Schritttempo — welches der Beschwerdeführer mit dem Ausdruck «laufen » zu meinen scheint — betreten hat, isb daher gleichgültig. Übrigens könnte der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die Darstellung des Sachverhaltes im angefochtenen Entscheide sei in dieser Beziehung offensichtlich aktenwidrig, auf keinen Fall gehört werden. Zu den nach Art. 273 lit, b BStP unzulässigen Ausführungen gegen tateächliche Feststellungen gehört auch die Rüge, eine solche Feststellung sei aktenwidrig. Sie ist durch diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 277bis Abs. 1 BStP bewusst ausgeschlossen worden und kann nicht auf dem Umwege der Behauptung eines offensichtlichen Versehens doch in die Beschwerdebegründung eingeführt werden. Es ist ausschliesslich dem Kassationshof anheimgegeben, ein solches offensichtliches Versehen von Amtes wegen zu berichtigen, wenn er darauf stösst (Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss betr. vorläufige Änderungen in der Bundesrechtespflege vom 11. Dezember 1941, der sich in der grundsätzlichen Ordnung mit dem geltenden Gesetzestext deckt, BBI 1941 8. 780).
2.
Dem Beschwerdeführer als Motorfahrzeugführer war die Vorschrift des Rechtsfahrens zweifellos bekannt. Wenn er sie im vorliegenden Falle nicht eingehalten hat, 80 hat er siích zum mindesten fahrlässig verhalten, indem er die Vorsicht, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhäültnissen verpflichtet war, nicht beobachtet hat. Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung (Art. 65 Abs. 1 MFG).
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.