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78 I 193

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 9. Juli 1952

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/78-i-193/de/78-i-193

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 39 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

78 I 193

78 I 193

Rubrum

27. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juli 1952 i. $. Wäbren gegen Obergericht des Kantons Solothurn.

Armenrecht. Art. 4 BF.

Sachverhalt

1. Voraussetzungen des bundesrechtlichen Ármenrechtsanspruches auf Befreiung von der Hinterlegung oder Sicherstellung der Prozesskosten und auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Beschränkte Kognition des Bundesgerichtes in Beziehung auf die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse bei Prüfung der Bedürftigkeit. .

Begriff der Aussichtslosigkeit ; freie Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes, auch in Bezug auf eine noch nicht endgültige Feststellung des Tatbestandes.

2. Kantonaler ÁArmenrechteanspruch auf Befrerung von der Zahlung der Kosten nach dem Endurteil. Beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes bei der Frage, ob die Voraussetzungen für diesgen Anspruch vorliegen.

Assîistance judiciaire gratuite, Art. 4 OCst.

1. Dans quelles conditions existe-t-il, de par le droit fédéral, un droit à l’assistance judiciaire comprenant l’exonération dua dépôt ou de la garantie des frais de procès et la désignation d’un avocat d'office ?

Le Tribunal fédéral n’a qu’un pouvoir d'examen limité en ce qui concerne l’appréciation des circonstances de fait qui constituent l’indigence.

Quand une cause n’a-t-elle pas de chance de succès ? Le Tribunal fédéral a pouvoir de libre examen. sur ce point, comme aussi sur les constatations de fait qui ne sont pas encore définitives.

2. Droit à l’assistance judiciaire issu de la législation cantonale et portant sur l’exonération des frais après le jugement final. S’agissant de savoir sí les conditions auxquelles la loi subordonne 194 Staatarecht.

ce droit sont réalisées, le Tribunal n’a qu’un pouvoir d’examen limité.

Assistenza giudiziaria gratuita. Art. 4 CF.

1. In quali condizioni esiste, a norma del diritto federale, un diritto all’assistenza giudiziaria circa Fesonero dal deposito o dalla garanzia delle spese di causa e la designazione d’un avvocato d’ufficio ?

Il Tribunale federale può sindacare soltanto in misura limitata l'apprezzamento delle circostanze di fatto che costituiscono Pindigenza.

Quando una causa non ha probabilità di buon esito ? TI Tribunale federale può esaminare liberamente questo punto, come pure gli accertamenti di fatto non ancora definitivi.

2. Diritto all’assistenza giudiziaria che deriva dalla legislazione cantonale e che concerne l’esonero dalla apese dopo la decisione finale. La questione di sapere se le condizioni alle quali la legge subordina questo diritto siano adempite, può essere sindacata dal Tribunale federale solo in misura limitata.

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Kriegstetten, das eine von ihm erhobene Klage nur teilweise guthiess, erklärte Währen die Appellation an das Obergericht des Kantons Solothurn und ersuchte zugleich für das Appellationsverfahren um den unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab.

Gegen diesen Entscheid hat Währen die staaterechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihm für das Appellationsverfahren den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Entscheid eine Verletzung der Rechtsgleichheit, Rechteverweigerung bilde, und führt zur Begründung-aus :

Nach § 174 des 801. Gebührentarifs sei der unentgeltliche Rechtsbeistand einer Partei zu bewilligen, die vermögenslos sei oder deren Einkommen ohne ihr Verschulden nicht ausreiche, um neben dem Lebensunterhalt die Kosten des Prozesses aufzubringen, sofern die vorläufige Prüfung ergebe, dass der Prozess nicht grundlos geführt werde. Es gei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bedürftig sei. Die Annahme des Obergerichts, dass die Appellation aussichtslos sgei, bilde Willkür.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

Erwägungen

1.

Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine Partei, die ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess sgchon unmittelbar auf Grund von Art, 4 BV einen Anspruch darauf, dass der Riehter für sie ohne vorgehende Hinterlegung oder Sicherstellung der Kosten tätig werde und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werde, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte bedarf Dieser Anspruch der armen Partei auf Rechtsschutz umfasst alle Prozesshandlungen, die nicht offenbar prozessual unzulässig oder materiell aussichtslos sind ; er gilt unter dieser Voraussetzung nicht bloss für die Prozessführung vor der ersten Instanz, sondern auch für die Ergreifung von Rechtesmitteln gegen das erstinstanzliche Urteil (BGE 57 I 347 Erw. 3; 60 I 182).

Unter den gleichen Voraussetzungen, bei Armut und nicht aussichtslosger Prozessfübrung, befreien überdies die §§ 174 und 178 ff. des solothurnischen Gebührentarifs vom 22. Januar 1946 die mittellose Prozesspartei von der Zahlung von Kosten nach dem Endurteil, abgesgehen von gewiesen, in den §§ 178 und 179 lit. b Abs. 2 gemachten Augsnahmen.

Im vorliegenden Fall ist auch der bundesrechtliche Armenrechtsanspruch im Streit, da nach § 221 sol. ZPO die Appellation nur zugelassen wird, wenn die dem Appellanten aufgelegten erstinstanzlichen Kosten bezahlt werden und die Appellationsgebühr entrichtet wird.

2.

Die Anwendung der kantonalen Vorschriften über das Armenrecht kann das Bundesgericht nur daraufhin überprüsen, ob sie ganz offensichtlich unrichtig, willkürlich sei (BGE 64 I 4; 67 I 68).

Soweit es sich dagegen um die bundesrechtliche Befrei- 196 Staatisrecht.

ung von der Vorschusspflicht handelt, ist das Bundesgericht grundsätzlich frei in der Prüfung der Frage, ob die Prozessbegehren der mittellosen Partei auf Grund ihrer Darstellung und der bereits erstellten Tatsachen als aussichtslos zu betrachten sind (BGE 69 I 160 Erw. 2 und dort zitierte Entscheide). Es kann dabei in einem Fall, wie dem vorliegenden, wo es sích um eine Appellation handelt und im Appellationsverfahren die tatsächlichen Festetellungen der ersten Instanz unbeschränkt nachgeprüft werden können (§§ 218 ff., 138 sol. ZPO ; GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht IT S. 464/5), auch frei untersuchen, ob die Anfechtung dieser Feststellungen aussichtslos sei. Das Bundesgericht hat freilich entschieden, dass es die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse beim Entscheid über die Bedürftigkeit des Armenrechtsgesuchstellers nur daraufhin überprüfen könne, ob sie willkürlich sei, ganz ofensichtlich mit den Akten im Widerspruch stehe (BGE 67 I 68). Das gilt aber nicht ebenso auch bei der Beurteilung der Frage der Aussichtslosigkeit.

Als aussichtslos gelten Prozessbegehren nach der neuern Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten dagegen die Gewinnaussichten den Verlustgefahren ungefähr die Wage oder erscheinen sie s80gar etwas geringer als diese, s0 gilt das Prozessbegehren nicht als aussichtslos (BGE 69 I 160 f.; nicht veröffentlichte Entscheide i.S. Schmid gegen Luzern vom 2. Mai 1951, i.S. Felix gegen Thurgau vom 30. Januar 1952).

Zitiert in