78 I 278
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Rubrum
42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1952 ij. S, Naamlooze Vennotschap Kunstzijdespinnerij Nyma gegen Eidgen. Arat für geistiges Eigentum.
Markenrecht. Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke in der Schweiz wegen Täuschungsgefahr. Pariser Verbandsüberoinkunft Arf, 6 B Ziff. 8, MSchG 14 Abs. 1 Ziff, 2, Marques de fabrique. : : Refus d'enregistrer en Suisse une marque de fabrique ayant fait Pobjet d’un enregistrement international. Refus motivé par le fait que la marque risque de tromper le publie, Art. 6 B ch. 3 de la Convention d'union de Paris, 14 al, I ch. 2 LMF.
Sachverhalt
Marche dè fabbrica.
Rifuto di registrare in Isvizzera una marca di fabbrica che è stata regisbrata internazionalmente. Rifiuto motivato dal fatto che la marca rischia d’ingannare il pubblico, Art. 6 B, cifra 83.
della Convenzione d’unione di Parigi, art. 14, cp. 1, cifra 2 LMF,
A.
— Die Beschwerdeführerin, eine Kunstseidespinnerei in Nijmegen (Niederlande), liess auf Grund des Madrider Abkommens von 1891/1934 betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken am 15. Mai 1951 im internationalen Markenregister unter den Nr. 153 591 /2 die Wortmarken « Nymecord » und « Nycord » eintragen für die folgenden Erzeugnisse : « fils, fibres et produits fabriqués de ces fls et fibres, comme cordes et tissus ; rayonne et produits fabriqués de rayonne ».
Am 28. April 1952 teilte das eidg. Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Amt mit, dass die beiden Marken in der Schweiz nur beschränkt zum Schutz zugelassen werden könnten, nämlich nur für aus Nylon hergestellte Waren ; denn der in beiden Marken enthaltene Bestandteil « Ny- » lasse an Nylon denken, so0 dass das Publikum hinsichtlich der Natur der mit diesen Marken versehenen Waren irregeführt würde, wenn sie nicht aus Nylon bestünden ; infolgedessen würden diese Marken gegen die guten Sitten verstossen (Art, 6 B Ziff. 3 Pariser Verbandsübereinkunft von 1883/1934 zum Schutze des gewerblichen Figentums ; Art, 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG).
B.
— Gegen diese teilweisge Schutzverweigerung erhob die Markeninhaberin verwaltungsgerichtliche Beschwerde, mit der síe die vollumfängliche Zulassung der beiden Marken für das Gebiet der Schweiz beantragt.
C.
— Das eidg. Amt beantragt Abweisung der Begchwerde.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin hat mit Rücksicht darauf, dass sich ihr Sitz in Nijmegen befindet, in ihren Firmanamen als charakteristischen Bestandteil die Bezeichnung «Nyma» aufgenommen. Aus dem gleichen Grunde, als Anepielung auf Firmanamen und Geschäftssitz, hat gie für ihre Produkte die Marken « Nymcord » und 280 Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
« Nycord » gewählt. Es ist daher glaubhaft, dass ihr in aubjektiver Beziehung die Absicht fehlte, die Käuferschaft durch Erweckung einer Ideenverbindung mit dem Begriff « Nylon » über die Beschaffenheit ihrer Erzeugnisse zu täuschen. Allein das Fehlen solcher Töuschungsabsicht schliesst die Unzulässigkeit der Marke nicht aus. Es darf vielmehr auch objektiv betrachtet nicht die Gefahr bestehen, dass der Durchschnittskäufer auf die genannte Ideenverbindung verfallen könnte (BGE 77-I 79 Erw. 1).
2.
Diese Gefahr lässt sich aber hinsichtlich der Marke « Nycord » in der Tat nicht von der Hand weisen. Die Beschwerdeführerin erzeugt Textilien ; dieser Umstand im Verein mit dem Markenbestandteil « cord » ist dazu angetan, der Vorstellung des Begriffs « Gewebe » zu rufen. Denn das englische Work « cord », zu deutsch « Faden, Schnur », ist in gewissen Zusammensetzungen, wie z.B, « Whipcord » als Bezeichnung einer bestimmten Stoffart, auch im deutschen und französischen Sprachbereich bekannt. Ist aber durch diesen Teil der Marke einmal die. Vorstellung « Gewebe » erweckt, so liegt es nahe, den weiteren Markenbestandteil « Ny » als Abkürzung von N ylon anzusehen, zumal dieser Stoff heute in immer vermehrtem Masse für zahlreiche Zwecke Verwendung findet und häufig mit gross aufgemachter Reklame angepriesen wird. Die Beschwerdeführerin meint, dass es für eine solche Schlussfolgerung mindestens der Beifügung der Silbe « Nyl » bedürfte. Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Vernehmlassung des Amtes tatsächlich auch Marken besteben, in denen die Silbe « Ny » als Hinweis auf Nylon Verwendung findet, wie z.B. bei « N ysilk », « Ny-visa » und « Ny-lastic ». Es besteht daher eine gewisse Wahrschein- . lichkeit dafür, dass auch in der Verbindung « Nycord » ein ] Hinweis auf Nylon erblickt würde. : Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, es gehe nicht an, die Marken in ihre Bestandteile zu zergliedern und diese gesondert zu betrachten, sondern massgebend sei der Ge- i samteindruck einer Marke. Dieser Einwand geht fehl. Auf j den Gesamteindruck ist in erster Linie wohl abzustellen bei der Vergleichung zweier Marken zur Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art, 6 MSchG. Für die Unzulässigkeit einer Marke wegen Täuschungsgefahr und darin liegenden Verstosses gegen die guten Sitten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG genügt dagegen schon, dass ein Bestandteil einer Marke, und wäre es selbest ein nebensgächlicher, täuschende Wirkung hat (BGE 8383 II 642 Erw. 6). Dies gilt in ganz besonderem Masse für Wortmarken, deren einzelne Bestandteile oder Silben für sich allein betrachtet einen bestimmten Sinn haben ; denn gerade deshalb wird jeder, der sie hört, die Zerlegung zwangsläufig vornehmen.
Soweit die Beschwerde sich gegen die teilweise Schutzverweigerung gegenüber der Marke « Nycord » richtet, ist sie daher unbegründet.
3.
Anders verhält es sich mit der Marke « Nymcord ». Bei dieser besteht wegen der Beifügung des Buchstabens « m » entgegen der Ansicht des Amtes keine ernstliche Gefabr, dass beim Publikum die YVorstellung des Begriffs « Nylon » erweckt werden könnte...
In Bezug auf die Marke « Nymcord » ist die Beschwerde daher zu schützen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird verfügt, dass die Marke « Nymcord » (Nr. 153 591) ohne die durch das beschwerdebeklagte Amt angeordnete Be-
schränkung zugelassen ist.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.