8 I 780
8 I 780
Rubrum
106, Urtheil vom 7. Oktober 1882 in Sachen Schenk gegen Centralbahn.
Sachverhalt
A.
Durch Urtheil vom 18. August 1882 hat der Appellationsund Kassationshof des Kantons Bern erkannt :
1, Dem Kläger Friedrih Schenk ist sein Klagsbegehren grundsässlich zugesprochen.
2. Demgemäss hat die Beklagte Schweizerische Centralbahngesellschaft dem Kläger Friedrich Schenk als Entschädigung für die Kosten der Heilung und für die Dauer der absoluten Arbeitsunfäbigfeit eine Summe von dreihundert Franken zu bezahlen, Im weitern hat sie an denselben eine lebenslängliche Jahresrente von fünfhundert Franken auszurichten. Diese Rente ift vom 1. Januar 1880 an, jeweilen vierteljährlih zum voraus mit je 125 Fr. zu bezahlen.
3. Die Beklagte, Schweizerische Centralbahngesellschaft hat die Kosten an den Kläger Friedrich Schenk zu bezahlen. Die daherige Kostenforderung des Lettern ist bestimmt auf 750 Fr.
B.
Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte und, im An- \slusse an die von dieser erklärte Weiterziehung, auch der Kläger den Rekurs an das Bundes®gericht.
C.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt die Beklagte und erste Rekurrentin : 1. es sei in Abänderung des Urtheils des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern die Klage abzuweisen, eventuell 2. es sei dem Kläger als Ent: schädigung nicht eine Leibrente, sondern eine Averfalsumme, unter angemessener Reduktion des Betrages derselben, zuzusprechen, unter Kostenfolge. Der Kläger und zweite Rekurrent trägt auf angemessene Erhöhung der ihm vom Vorderrichter zugesprochenen Entschädigung unter Kostenfolge an, indem er bemerkt, er überlasse es dem Ermessen des Gerichtes, zu entscheiden, ob die Entschädigung in Form einer Leibrente oder einer Aversalsumme auszuroexrfen sei.
Erwägungen
1.
In thatsächlicher Beziehung hat der Vorderrichter Folgendes festgestellt : Der Kläger Friedrih Schenk von Eggiwyl, Kantons Bern, geb. 1840, welcher bei der Beklagten als Eisenbahnarbeiter, zulesst mit einem Taglohn von 3 Fr., angestellt war, war am 30. Oktober 1879, Abends, ungefähr um 6 Uhr, auf dem Güterbahnhofe in Bern damit beschäftigt, einen Güterwagen (Nordostbahnwagen) anzuschreiben und zu yTombiren, wie ihm von seinem Vorgesetzten aufgetragen worden war. Der betreffende Wagen war, nachdem er im Güterschuppen seine Ladung erhalten hatte, unter Mitwirkung des Friedrih Schenk, über das Geleise ostwärts vorgeschoben worden, um Raum für andere Wagen zu gewinnen, welche ebenfalls im Gütershuppen beladen werden sollten. Gleichzeitig mit demfelben war aucch ein zweiter Güterwagen (Centralbahnwagen) vorgeschoben worden, welcher in einiger Entfernung hinter dem Nordostbahnwagen auf dem Geleise stehen gelassen wurde, Während nun Friedrissh Schenk um den Wagen, den er zu plombiren hatte, herumgehen wollte, um auch die andere Seite zu plombiren, wurden von hinten mehrere Wagen, die inzwischen ebenfalls beladen worden waren, nachgeschoben ; dieselben prallten, wie in Fakt, 1, sub. 2 des angefochtenen Urtheils thatsächlich festgestellt ist, an den vor ihnen auf dem Geleise stehenden Centralbahnwagen an und schoben diesen vorwärts, so dass Kläger zwischen die Puffer des letztern Wagens und des Nordostbahnwagens, den er zu yplombiren hatte, gerieth, wodurch er eine schwere Verletzung erlitt. In Folge der letztern musste Kläger während 7 Wochen und 4 Tagen im Inselspitale in Bern verpslegt werden und ist für denselben, wie der Vorderrichter im Anschluss an das Gutachten der von ihm beigezogenen Oberexperten fesistellt, wegen Beschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten obern Extremität und abnormer Reizbarkeit der Respirationsorgane eine bleibende Befchränkung der Arbeitsfähigkeit insoweit eingetreten, als ex nicht mehr, wie vorher, schwere körperliche Arbeit verrichten kann. Veber den Hergang des Unfalles und die dabei obwaltenden Verhältnisse ist vom Vorderrichter im Weitern noch konstatirt worden : Von dem betreffenden Vorgesehssten ist vor dem Vorschieben der Wagen, durch welches der Unfall herbeigeführt wurde, das Kommando „zum Schieben“ und fpäterhin dasjenige „Achtung“ ertheilt und es sind diese Kommandos von
andern Arbeitern gehört worden ; dagegen steht nicht fest, dass auch Kläger, welcher festgestelltermassen schwerhörig ist, das eine oder andere dieser Kommandos gehört habe; es sei auh nicht mit Bestimmtheit ermittelt, wo Kläger zur Zeit der Abgabe des ersterwähnten Kommandos „zum Schieben" sich befunden habe, (ob er sich damals beim Wagen befunden oder aber im Güterschuppen nah der Plombirzange, welcher er zu seiner Arbeit bedurfte, gesucht habe). Ebensowenig ist nach der Feststellung des Vorderrichters erwiesen, dass Kläger die nachgeschobenen Wagen habe herankommen sehen; die Stelle, auf welcher sich der Unfall ereignete, lag im Schatten und eine in der Nähe befindliche Gaslaterne war am Abend des Unfalles nicht angezündet, wogegen allerdings Kläger eine Handlaterne bei sich hatte. Dass die Wagen, zwischen welchen Kläger durhzugehen versuchte, Trottoirs besassen, welcher sich Kläger zum durchgehen hätte bedienen können und insbesondere, dass diese Trottoirs frei gewesen seien, ist nach der Feststellung des angefochtenen Urtheils ebenfalls nicht erwiesen. Dagegen nimmt der Vorderrichter allerdings an, dass ein Verbot, während des Manövrirens oder Schiebens der Wagen zwischen den Puffern durzugehen, bestanden habe ; allein er stellt gleichzeitig auf Grund mehrerer Zeugenausfagen fest, dass diefes Verbot nit strenge gehandhabt worden sei und nicht habe gehandhabt werden können.
2.
Der auf Art. 2 des eidgenössischen Eisenbahuhaftpflichtgesetzes begründeten Klage ist von der Beklagten, im heutigen Vortrage wie vor den kantonalen Instanzen, in erster Linie die Einrede des eigenen Verschuldens des Klägers entgegengehalten worden ; dieselbe ist im heutigen Vortrage im Wesentlichen damit begründet worden : Der Kläger habe gewusst, dass noch Wagen nachgeschoben werden ; dies habe er in einem von der Beklagten drei Tage nah dem Unfalle mit ihm aufgenommenen Verhöre selbst zugegeben, welches Zugestiändniss als aussergerihtlihes Geständniss betrachtet werden müsse; auch erscheine, obschon. der Vorderrichter das Gegentheil annehme, als erwiesen, dass Kläger die bezüglichen Kommandos gehört habe ; demnach sei aber zweifellos der Unfall auf eigenes Verschulden des Klägers zurückzuführen ; denn unter den angegebenen Verhältnissfen und angesichts des bestehenden Verbotes qualifizire si offenbar der Versuch des Klägers, vor dem Anschieben der nacgeschobenen Wagen noch schnell zwischen zwei nahe beieinander stehenden Wagen durchzugehen, als eine grobe Unvorsichtigkeit, welche ihm zum Verschulden anzurechnen sei, um so mehr, da auch davon ausgegangen werden müsse, dass die Wagen, zwischen welchen Kläger habe durchgehen wollen, oder wenigstens der eine derselben, Trottoirs besessen haben, deren sich Kläger hätte bedienen können und sollen. Eventuell liege: jedenfalls ein Mitverschulden des Klägers vor.
3.
In rechtlicher Prüfung der Klage is vorab zu bemerken, dass von der Beklagten, und zwar mit Recht, nicht bestritten worden ist, dass der Unfall sich beim Betriebe einer Eisenbahn ereignet habe und dass es sich daher, da auch die Einrede der höhern Gewalt oder des Verschuldens dritter Personen nicht vorgebracht worden ist, nur darum handeln kann, ob die Ein-- rede des eigenen Verschuldens des Klägers begründet sei. Bei Beurtheilung dieser Frage ist aber nach Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes rechtspflege der von den kantonalen Gerichten festgestellte Thatbestand zu Grunde zu legen und es fallen demnach die Angrisse der Beklagten auf die thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters von vornherein ausser Betracht. Denn dass etwa diese thatsächlichen Feststellungen selbst auf einer Verlessung des Bundesgesetzes beruhen würden, in welchem Falle einzig dem Bundesgerichte eine Ueberprüfung und Abänderung derselben zustehen würde, ist von der Beklagten selbst nicht behauptet worden und auh in keiner Weise ersichtlich.
4.
Muss aber demgemäss mit dem BVorderrichter davon ausgegangen werden, Kläger habe weder die auf das Nachschieben von Wagen bezüglichen Befehle gehört, noh auh die nachgeschobenen Wagen herankommen sehen, so ift der, zweifellos der Beklagten, obliegende Beweis eines eigenen Verschuldens des Klägers nicht erbracht. Denn darin, dass Kläger die fraglichen Kommandos überhörte und die Wagen auch nicht herankommen sah, kann ein Mangel an pflihtgemässer Sorgsamkeit desselben nicht erblickt werden, wenn erwogen wird einerseits, dass Kläger fonstatirtermassen sswerhörig ist, andrerseits, dass die Bewegung der von hinten geräusslos herannaheuden Wagen in der jedenfalls bereits hereingebrochenen Dämmerung überhaupt nur swer wahrzunehmen war und von dem Kläger um so leichter übersehen werden konnte, als er durch die ihm aufgetragene Arbeit in Anspruch genommen war. Konnte aber Kläger, ohne dass ihm dies zum Verschulden angerechnet werden könnte, übersehen, ‘dass in dem Momente, wo er zwischen den beiden Wagen, bei denen er beschäftigt war, durhgehen wollte, Wagen von hinten augeschoben werden und ihm von daher Gefahr drohe, so liegt ein Verschulden seinerseits überhaupt nicht vor, wie denn auh von einer schuldhaften Uebertretung des, übrigens auch nicht konsequent gehandhabten, Verbotes, zwischen zwei nahe bei einander ftehenden Wagen während des Schiebens oder Manövrirens dur&zugehen, unter dieser Voraussetzung offenbar nicht gesprochen werden kann. Denn, unter der gedachten Voraussetzung, war ja eben dem Kläger ohne fein Verschulden nicht bekannt, dass gerade jekt Wagen herangeschoben werden. Hieran vermag es auch nichts zu ändern, wenn, wie übrigens vom Vorderrichtier nicht einmal unzweideutig festgestellt ist, angenommen wird, Kläger habe, als er mit dem ihm aufgetragenen Plombiren eines Güterwagens begann, gewusst, dass später noch andere Wagen als die beiden, zwischen denen er durchgehen wollte, vorgeschoben werden sollen ; denn auh wenn dies dem Kläger im allgemeinen bekannt war, so wird ja dadurch nicht beseitigt, dass er ohne sein Verschulden nicht wusste, "dass die fragliche Bewegung gerade jeht ausgeführt werde und dass also jegt ein Passiren zwischen zwei nahe aneinander stehenden Wagen gefährlich und verboten sei.
5.
Ist aber demnach die Klage grundsässlich gutzuheissen, so ist auch in quantitativer Beziehung die Entscheidung des Vorderritters einfach zu bestätigen. Denn wenn die Vorinstanz in concreto auf Entschädigung in Form einer Rente erkannt hat, so fann hierin eine Verlegung des Gesetzes nicht gefunden werden ; im Gegentheil erscheint dies gerade als ven Verhältnissen angemessen, da wohl mit Rückksicht auf die bisherige Thäâtigfeit und die Verhältnisse des Klägers nicht angenommen werden fann, dass demselben durch Zubilligung einer Kapitalabfindung die Begründung einer neuen Existenz ermöglicht würde.
Aucch in der Festsetzung der Höhe der Rente sodann ist ein Rechtsirrthum nicht ersichtlich, vielmehr muss die diesbezügliche Entscheidung des Vorderrichters als eine den Verhältnissen angemessene und billige erachtet werden, wenn festgehalten wird, dass Kläger einerseits, nach der unanfechtbaren thatsächlichen Annahme des angefochtenen Urtheils, nicht gänzlich arbeitsunfähig geworden ist, sondern nur die Fähigkeit zu sweren körverlichen Arbeiten eingebüsst hat, andrerseits dass Kläger bisher gerade durch solche schwere körperliche Arbeiten sich seinen Unterhalt erwarb, auch seiner Bildung und bisherigen Thätigfeit nach jedenfalls ausschliesslih auf körperliche Arbeit angewiesen ift. Denn nach diesen Momenten muss gewiss angenommen werden , dass Kläger in Zukunft keinenfalls mehr als die Hälfte seines bisherigen auf 900 à 1000 Fr. zu würdigenden Jahresverdienstes zu erwerben im Stande sein werde, so dass also die ausgeworfene Rente der ihm erwachsenden Einkommenseinbusse entspricht.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Das Urtheil des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern vom 18. August 1882 wird, unter Abweisung der Weiterziehung beider Parteien, in allen Theilen bestätigt.