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2D_29/2010

Bundesgericht

Vom 8. Juni 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/2d-29-2010/de/2d-29-2010

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2D_29/2010

2D_29/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 8. Juni 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steueramt des Kantons Zürich, Dienstabteilung Direkte Bundessteuer, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer 2001, Erlass.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 17. März 2010.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2010, welches eine Beschwerde von X.________ betreffend Erlass der direkten Bundessteuer 2001 teilweise guthiess, soweit darauf einzutreten war, und die Sache zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Erlassentscheids im Sinne der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückwies,

in die vom 30. April 2010 datierte Eingabe von X.________, die am 31. Mai 2010 zuhanden des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich zur Post gegeben worden war, welches die Eingabe am 3. Juni 2010 ans Bundesgericht weitergeleitet hat,

Erwägungen

dass der angefochtene Entscheid den Erlass von Abgaben betrifft, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG) und - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Bundesrechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 113 ff. BGG),

dass mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und zu diesem Rechtsmittel nur berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG),

dass die Beschwerdeführerin kein verfassungsmässiges Recht nennt, das durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts verletzt worden sein könnte, wobei ohnehin nicht ersichtlich ist, welches Interesse sie an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids haben könnte, nachdem das Verwaltungsgericht das kantonale Steueramt angewiesen hat, über das Erlassbegehren neu zu befinden (s. zudem Art. 93 BGG betreffend die vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden),

dass die vorliegende Beschwerde sich gleich in verschiedener Hinsicht als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), sodass offen bleiben kann, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist,

dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Umstände es vorliegend rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 83, Art. 93, Art. 108, Art. 113, Art. 115 und Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.