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5A_14/2017

Bundesgericht

Vom 24. Feb. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/5a-14-2017/de/5a-14-2017

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5A_14/2017

5A_14/2017

Rubrum

Verfügung vom 24. Februar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Anerkennung ausländische Eheschliessung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2016.

Nach Einsicht

in den die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren verweigernden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2016,

in die hiergegen von A.________ am 5. Januar 2017 erhobene Beschwerde,

in sein Schreiben vom 17. Februar 2017, wonach sich die Angelegenheit erledigt habe und folglich die Beschwerde gegenstandslos geworden sei,

Erwägungen

dass die Erklärung vom 17. Februar 2017 einen Rückzug der Beschwerde bedeutet,

dass das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass angesichts der konkreten Umstände auf Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32, Art. 66 und Art. 71 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 5 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 erneut konsolidiert.