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5A_26/2010

Bundesgericht

Vom 13. Jan. 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/5a-26-2010/de/5a-26-2010

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5A_26/2010

5A_26/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 13. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsstatthalteramt A.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 14. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum B.________ abgewiesen hat,

Erwägungen

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte, nach Anhörung der Beschwerdeführerin und unter Verweisung auf zahlreiche Akten - erwog, die seit Jahren an einer ... leidende, schon mehrmals hospitalisierte Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht, lehne eine angemessene Behandlung vehement ab und müsse stationär behandelt werden, weil sie - trotz ihrer seit Oktober 2009 permanent bestehenden Angstzustände - bei sofortiger Entlassung die Medikamente zumindest reduzieren, dadurch innert kurzer Zeit sich selbst gefährden (Zunichtemachen der bisher erzielten Besserung, Notwendigkeit der erneuten Klinikeinweisung der zuletzt wegen ... hospitalisierten Beschwerdeführerin) und auch für ihre Umgebung eine schwere Belastung darstellen würde,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in das Psychiatriezentrum B.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die Beschwerdeführerin für ihre Umgebung darstellt (Art. 397a Abs. 2 ZGB),

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 72, Art. 72ff, Art. 97, Art. 105, Art. 106 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 397a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 29. November 2009; der Erlass wurde am 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.