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5A_636/2008

Bundesgericht

Vom 7. Okt. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/5a-636-2008/de/5a-636-2008

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
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  3. Bundesgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5A_636/2008

5A_636/2008

Rubrum

{T 0/2}

5A_636/2008/bnm

Urteil vom 7. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

1. ParteienX.________,

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

3. Z.________,

Beschwerdeführerinnen,

alle drei vertreten durch Frau Marianne Guldener,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 8021 Zürich.

Gegenstand

Erbenqualitätsbescheinigung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2008 und gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2007.

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 wies der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Affoltern das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Ausstellung einer "Erbenqualitätsbescheinigung" ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 16. November 2007 den Rekurs der Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid und das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Juli 2008 die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den obergerichtlichen Beschluss ab. Der Beschluss des Kassationsgerichts wurde den Beschwerdeführerinnen am 23. Juli 2008 zugestellt. Die Beschwerdeführerinnen gelangen mit einer am 15. September 2008 der Post übergebenen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit den Begehren, die Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die vorinstanzlichen Gerichte zur Ausstellung der verlangten Erbenqualitätsbescheinigung anzuhalten.

2.

Angefochten sind Beschlüsse betreffend Ausstellung einer "Erbenqualitätsbescheinigung". Dabei handelt es sich um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Entscheide über die Erbbescheinigung als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (Urteil 5A_162/2007 vom 16. Juli 2007). Es besteht kein Anlass, den Entscheid betreffend Ausstellung der im schweizerischen Zivilgesetzbuch nicht bekannten "Ebenqualitätsbescheinigung" anders zu qualifizieren, handelt es sich doch dabei um eine provisorische Vorstufe zur gesetzlich vorgesehenen Erbbescheinigung. Liegt aber eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 bzw. 46 Abs. 2 BGG vor, so gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b (vom 15. Juli bis und mit dem 15. August) nicht. Der angefochtene Beschluss des Kassationsgerichts wurde den Beschwerdeführerinnen am 23. Juli 2008 zugestellt, womit die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am Freitag, 22. August 2008, abgelaufen ist. Die am 15. September 2008 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Ebenso verspätet gilt sie, soweit sie gegen den obergerichtlichen Beschluss erhoben worden ist (Art. 100 Abs. 6 BGG). Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerinnen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) nicht einzutreten.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 5, Art. 46, Art. 66, Art. 72, Art. 98, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.