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5A_64/2019

Bundesgericht

Vom 24. Jan. 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/5a-64-2019/de/5a-64-2019

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5A_64/2019

5A_64/2019

Rubrum

Urteil vom 24. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Ehescheidung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 3. Januar 2019 (ZK 18 557, ZK 18 558).

Sachverhalt

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_29/2019 vom 11. Januar 2019 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ausstand des obergerichtlichen Instruktionsrichters im Ehescheidungsverfahren verwiesen werden.

Als Folge der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege setzte der obergerichtliche Instruktionsrichter dem rubrizierten Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Januar 2019 eine zehntägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.

Dagegen hat dieser am 22. Januar 2019 wiederum eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer scheint sich letztlich nicht (mehr) gegen den Kostenvorschuss als solchen zu richten, sondern er macht vielmehr geltend, dieser dürfe nur durch einen fähigen und neutralen Oberrichter verfügt werden; ferner wird sinngemäss dessen Sanktionierung verlangt, soweit das Bundesgericht hierzu in der Lage und kompetent sei.

2.

Dem Bundesgericht steht keinerlei Disziplinargewalt über kantonale Richter zu. Auf entsprechende Anliegen kann von vornherein nicht eingetreten werden.

3.

Inwiefern der Instruktionsrichter im obergerichtlichen Verfahren befangen sein soll, wird nicht ansatzweise dargetan, weshalb die Beschwerde insoweit am Begründungserfordernis scheitert (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mit Präsidialentscheid im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.