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6B_190/2009

Bundesgericht

Vom 17. März 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/6b-190-2009/de/6b-190-2009

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_190/2009

6B_190/2009

Rubrum

{T 0/2}

6B_190/2009/sst

Urteil vom 17. März 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vonderhandweisungsentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 9. Februar 2009.

Erwägungen

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen kantonalen Rekurs nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer ihn nicht in einer § 253 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern genügenden Weise begründet hatte. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht zu dieser Frage äussert, gehen die Vorbringen von vornherein an der Sache vorbei. Im Übrigen führt er, soweit seine Eingabe überhaupt verständlich ist (vgl. Beschwerde S. 7/8 Ziff. 12 - 14), zur Frage der Begründungsanfrorderungen des Rekurses nur aus, er habe die Begründung "so dargelegt, wie sein Widerspruch ... psychisch qualifiziert" sei, und das Gesetz definiere im Übrigen nicht, aus wie vielen Zeilen und Buchstaben ein Rekurs bestehen müsse (Beschwerde S. 7). Diese Hinweise genügen indessen nicht um dazulegen, inwieweit die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Eingabe genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.