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6B_571/2010

Bundesgericht

Vom 13. Aug. 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/6b-571-2010/de/6b-571-2010

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
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  3. Bundesgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_571/2010

6B_571/2010

Rubrum

{T 0/2}

Verfügung 13. August 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, vom 20. Mai 2010.

Erwägungen

Die am 23. Juni 2010 eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. August 2010 zurückgezogen.

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn