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6B_780/2016

Bundesgericht

Vom 18. Nov. 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/6b-780-2016/de/6b-780-2016

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
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  3. Bundesgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_780/2016

6B_780/2016

Rubrum

{T 0/2} 6B_780/2016 6B_781/2016 6B_783/2016

Urteil vom 18. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungen (Urkundenfälschung, üble Nachrede, Drohung, Beschimpfung), Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Beschlüsse bzw. Verfügungen des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. und 17. Mai 2016 (2N 16 29, 2N 16 34, 2N 16 35, 2N 16 28).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wurde in den obgenannten Verfahren (6B_780/2016,6B_781/2016,6B_783/2016) mit je separater Verfügung vom 15. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2016 je einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.

Am 26. August 2016 ersuchte er mit je separater Eingabe darum, den Kostenvorschuss herabzusetzen oder mindestens eine längere Zahlungsfrist einzuräumen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit je separater Verfügung vom 31. August 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 31. Oktober 2016, um die verlangten Kostenvorschüsse einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit je separater Eingabe vom 18. September 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Kosten und/oder Verlängerung der Zahlungsfrist. Für einen Kostenerlass besteht indes kein Anlass. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig. Er bringt nur vor, er sei unfallbedingt arbeitsunfähig, und begründet sein Gesuch um Kostenerlass im Wesentlichen mit einer angeblichen Staatshaftung. Eine weitere Nachfristansetzung kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Da die Kostenvorschüsse auch innert der Nachfrist nicht eingingen, ist auf die Beschwerden androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.