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6B_788/2020

Bundesgericht

Vom 10. Juli 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/6b-788-2020/de/6b-788-2020

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Bundesgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_788/2020

6B_788/2020

Rubrum

Urteil vom 10. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

handelnd durch B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug einer Berufung (Widerhandlung gegen

das Waffengesetz); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Strafkammer,

vom 25. Mai 2020 (STBEJ.2019.4).

Erwägungen

1.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2020, der dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Post am 29. Mai 2020 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 29. Juni 2020 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum 30. Juni 2020 und wurde an diesem Tag (vgl. Poststempel) der Schweizerischen Post übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 45, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.