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6B_831/2008

Bundesgericht

Vom 12. Okt. 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/6b-831-2008/de/6b-831-2008

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
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  3. Bundesgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_831/2008

6B_831/2008

Rubrum

{T 0/2}

6B_831/2008 /hum

Urteil vom 12. Oktober 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. August 2008.

Erwägungen

1.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sein Fahrzeug nach Ablauf der Parkzeit nicht bewegt und damit die zulässige Parkzeit in der blauen Zone überschritten zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn deswegen mit Urteil vom 19. August 2008 zweitinstanzlich wegen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und büsste ihn mit 80 Franken.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er befasst sich dabei ausschliesslich mit der obergerichtlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Die Feststellung des Sachverhalts kann indessen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste folglich eine qualifizierte Unrichtigkeit im oben umschriebenen Sinn aufzeigen. Das tut er nicht. Er bringt lediglich vor, die Kontrollmethode (Überprüfung der Ventilstellung) sei fehlerbehaftet und erlaube daher keinen glaubhaften Rückschluss auf das Nichtbewegen des Fahrzeugs. Damit verfällt er in rein appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid und verkennt, dass Willkür nicht schon gegeben ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 133 I 149 E. 3.1). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 97 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.