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8C_185/2018

Bundesgericht

Vom 6. März 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/8c-185-2018/de/8c-185-2018

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8C_185/2018

8C_185/2018

Rubrum

Urteil vom 6. März 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht, vertreten durch die Sozialkommission Küsnacht, c/o Gemeindeverwaltung, 8700 Küsnacht,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 (VB.2017.00449).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 5. Februar 2017 von A.________, in welchem sie sich informiert, wie sie vorzugehen habe, falls sie mit einem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich nicht einverstanden sei, der von ihr nachgereichte Unterlagen unberücksichtigt lasse,

in die Antwort des Bundesgerichts vom 7. Februar 2018,

in die Eingabe vom 10. Februar 2018 (Poststempel), worin A.________ erklärt, gegen den ihr gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. Januar 2018 eröffneten Entscheid VB. 2017.0049 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 Beschwerde zu erheben,

Erwägungen

dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG am 19. Februar 2018 abgelaufen ist,

dass die Beschwerde vom 10. Februar 2018 weder einen Antrag, noch eine Begründung dazu enthält,

dass solches aber gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG innert der nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist beigebracht sein muss, anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin zwar in ihren Eingaben das Nachreichen weiterer Unterlagen durch eine Rechtsanwältin in Aussicht stellt, was indessen in der Folge unterblieb,

dass somit bereits aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. b) BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid angefochten ist; Rückweisungsentscheide gelten als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, die nur unter sehr engen, in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Voraussetzungen vor Bundesgericht überhaupt selbstständig anfechtbar sind,

dass sich die Beschwerdeschrift dazu ebenfalls ausschweigt, darüber hinaus auch nicht erkennbar ist, inwiefern die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem neuen Entscheid über das Gesuch um Kostenübernahme eines medizinischen Eingriffs an der Wirbelsäule, einen nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, geschweige denn mit der allfälligen Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

dass damit auch aus diesen Grund auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. a und b) BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 66 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.