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8C_484/2009

Bundesgericht

Vom 29. Juni 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/8c-484-2009/de/8c-484-2009

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8C_484/2009

8C_484/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. Juni 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

U.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 27. April 2009.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. April 2009, mit welchem die Beschwerde des U.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 24. September 2008 ([samt Berechnungsverfügung] betreffend Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2006) gutgeheissen und die Streitsache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der die IV-Stelle beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

Erwägungen

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),

dass unbestrittenermassen im Umstand der vorinstanzlichen Rückweisung der Sache zur weiteren (medizinischen) Erhebung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss der in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG genannten Eintretensvoraussetzung zu erblicken ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483 f. mit Hinweisen),

dass entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin sodann das alternative Tatbestandserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenfalls nicht erfüllt ist, da zwar die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte, durch kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen, wie im vorliegend zu beurteilenden Fall, einzig eine - nicht zum Vornherein als unnötige und nicht zum Ziel führende Massnahme zu wertende - ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nach der Rechtsprechung indessen regelmässig kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne des Gesetzes verursacht wird (Urteile 8C_1038 vom 20. April 2009 E. 2.2.1 und 2.2.2 sowie 8C_206/2009 vom 3. April 2009, je mit weiteren Hinweisen), zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist (vgl. statt vieler Urteil 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen),

dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung des kantonalen Entscheids somit nicht gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,

dass sich das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos erweist (Urteil 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis),

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93, Art. 102 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.