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8C_76/2018

Bundesgericht

Vom 15. Feb. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/8c-76-2018/de/8c-76-2018

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8C_76/2018

8C_76/2018

Rubrum

Urteil vom 15. Februar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Departement des Innern des Kantons Solothurn,

Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

2. Zweckverband Sozialregion X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 9. Januar 2018 (VWBES.2018.4).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2018,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Januar 208 an A.________, worin er zur Beibringung des angefochtenen Entscheids aufgefordert und auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden, namentlich bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids, hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 23. Januar 2018 eingereichte Eingabe, welcher eine Kopie des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2018 beiliegt,

Erwägungen

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids unter anderem ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt,

dass folglich eine Beschwerdeschrift, welche sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335),

dass die vorliegende Eingabe den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, da darin mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten in verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll; lediglich zu behaupten, der Beschwerdeführer habe einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten, indem er sich schon vor der verfahrensleitenden Verfügung (des Departementes des Innern des Kantons Solothurn [Ddl]) vom 21. Dezember 2017 bei seiner Krankenkasse verschuldet habe, und der Zweckverband Sozialregion X.________ habe gegen Art. 12 BV verstossen, weil er auf die "Bedürftigkeit von Sozialhilfeleistungen" nicht eingegangen sei, reicht zur Begründung nicht aus,

dass der Beschwerdeführer (welcher am 22. September 2017 bei der Sozialregion X.________ um Unterstützung mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe ersucht und deren abschlägige Verfügung vom 15. November 2017 beschwerdeweise beim DdI angefochten hatte) im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass das DdI über seine Beschwerde noch gar nicht entschieden, sondern vorerst lediglich eine verfahrensleitende Verfügung vom 21. Dezember 2017 betreffend aufschiebender Wirkung der Beschwerde erlassen hat,

dass das kantonale Gericht, bei ausstehendem Entscheid des DdI betreffend Sozialhilfe, zur Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gar nicht Stellung beziehen konnte und durfte,

dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 12 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.