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8C_845/2016

Bundesgericht

Vom 23. Jan. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/8c-845-2016/de/8c-845-2016

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

8C_845/2016

8C_845/2016

Rubrum

Urteil vom 23. Januar 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2016.

Nach Einsicht

in die von A.________ per Telefax eingereichte Beschwerde vom 16. Dezember 2016 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung ihr am 28. November 2016 ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2016 an A.________, worin auf die Ungültigkeit von Telefaxeingaben sowie den gesetzlichen Mindestanforderungen an Begehren und Begründung wie auch auf die innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

Erwägungen

dass Beschwerden an das Bundesgericht einer Originalunterschrift bedürfen und Telefaxeingaben diesem Erfordernis nicht zu genügen vermögen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 142 V 152 E. 4.5 S. 159 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 II 252 E. 4b f. S. 255),

dass Beschwerden überdies die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe vom 16. Dezember 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 13. Januar 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.