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9C_916/2014

Bundesgericht

Vom 30. Jan. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/9c-916-2014/de/9c-916-2014

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

9C_916/2014

9C_916/2014

Rubrum

Urteil vom 30. Januar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus,

Burgstrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2014.

Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies mit Entscheid VG.2014.00113 vom 11. Dezember 2014 eine Beschwerde von A.________ gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2014 ab.

A.________ führt gegen den Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. September 2014 und der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2014 der Kantonalen Ausgleichskasse sowie der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2014 seien zu berichtigen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss das Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es muss mithin ersichtlich sein, in welchen Punkten und aus welchen Gründen dieser beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452).

2.

Dieser Grundsatz wurde der Beschwerdeführerin bereits in den bundesgerichtlichen Entscheiden 9C_292/2011 vom 11. Mai 2011 und 9C_419/2012 vom 18. Juni 2012 dargelegt, in denen ebenfalls die Kantonale Ausgleichskasse Gegenpartei war. Die jetzt zu behandelnde Beschwerdeschrift setzt sich wiederum nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.

3.

Sind die Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt, so ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten.

4.

Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.