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Praxismitteilung EHRA 1/22 - 17. Januar 2022

EHRA 1/2022

Vom 17. Jan. 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bj-ehra-communications/ehra-1-2022/de/praxismitteilung-ehra-1-22-17-januar-2022

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
Quelle

Praxismitteilung EHRA 1/22 - 17. Januar 2022

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Handelsregister

17. Januar 2022

Hinweise zur Praxis des Eidg. Amtes für das Handelsregister

Statutenänderungen im Hinblick auf die Revision des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 19. Juni 2020

1 Ausgangslage

Die Änderung des Obligationenrechts (OR)1 vom 19. Juni 2020 und die Änderung der Handelsregisterverordnung (HRegV)2 treten voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesrat entscheiden. Mit dem entsprechenden Bundesratsbeschluss wird Anfang 2022 gerechnet. In der Praxis besteht teilweise das Bedürfnis, bereits jetzt Statutenänderungen im Hinblick auf die neue Aktienrechtsrevision zu beschliessen, primär damit bereits an der Generalversammlung 2023 von den Bestimmungen des geänderten Aktienrechts (z.B. virtuellen Generalversammlung) Gebrauch gemacht werden kann. Statutenänderungen mit Blick auf künftiges Recht sind unter dem Aspekt des Verbots der Vorwirkung künftigen Rechts nicht unproblematisch. Dennoch gilt es, den Bedürfnissen der Praxis wo immer möglich Rechnung zu tragen. Nachfolgend wird aufgezeigt, welche Konstellationen denkbar sind und welche Möglichkeiten in der Praxis bestehen.

Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 58 462 41 97, Fax +41 58 462 44 83 ehra@bj.admin.ch www.bj.admin.ch

2 Umgang mit Statutenänderungsbeschlüssen im Hinblick auf

das neue Aktienrecht Es werden zwei Arten von Statutenänderungen unterschieden:

2.1 Terminierte Statutenänderungen

Neuerungen, welche erst mit Inkrafttreten des neuen Aktienrechts über die notwendige gesetzliche Grundlage verfügen, können wie nachfolgend beschrieben «terminiert» beschlossen werden, sofern es sich um nicht-publikationspflichtige Tatsachen handelt (bspw. virtuelle GV) (terminierte Statutenänderungen). Die Anmeldung solcher Statutenänderungen ist jederzeit nach Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat möglich. Aus den Statuten muss zweifelsfrei hervorgehen, welche Regelung wann zum Tragen kommt. Denkbar sind dazu etwa folgende Formulierungen: «Bis zum Inkrafttreten des neuen Aktienrechts vom 19. Juni 2020, voraussichtlich bis 31. Dezember 2022, gilt: [Bisherige Statutenbestimmung]. Ab Inkrafttreten des neuen Aktienrechts vom 19. Juni 2020, voraussichtlich ab 1. Januar 2023, gilt anstelle des [bisheriger Artikel]: [Neue Statutenbestimmung]» Oder, falls es sich um die Einführung einer neuen Statutenbestimmung handelt: «Ab Inkrafttreten des neuen Aktienrechts vom 19. Juni 2020, voraussichtlich ab 1. Januar 2023, gilt: [Neue Statutenbestimmung]» Erläuterungen: Da sich die publikationspflichtigen Tatsachen aus den Ausführungsbestimmungen (geänderte Handelsregisterverordnung) ergeben, können "terminierte Statutenbestimmungen" erst nach Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat beim Handelsregister angemeldet werden.

2.2 Bedingte Statutenänderungen

Die Anmeldung aller weiteren Statutenänderungen, die im Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision stehenden (bspw. Aktienkapital in Fremdwährung, Kapitalband oder Schiedsklausel), ist erst nach Inkrafttreten des neuen Aktienrechts möglich. Will man die Statuten dennoch bereits vor Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision an die neuen Gegebenheiten anpassen resp. sollen mit Blick auf die Aktienrechtsrevision neue Bestimmungen im Bereich von publikationspflichtigen Tatsachen in die Statuten aufgenommen werden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines bedingten Statutenänderungsbeschlusses. Die Statutenbestimmung wird unter der aufschiebenden Bedingung beschlossen, dass die Revision des Aktienrechts in Kraft tritt. Beim Handelsregister angemeldet werden kann die entsprechende Statutenänderung sobald das neue Aktienrecht in Kraft tritt. Erläuterungen: Es kann nicht Aufgabe der Handelsregisterbehörden sein, solche bedingten Statutenänderungsbeschlüsse "pendent zu halten" und zu gegebener Zeit einzutragen. Vor Inkrafttreten des neuen Aktienrechts eingereichte Anmeldungen werden vom Handelsregisteramt retourniert.

Sollte nach einer bedingten Statutenänderung eine (unbedingte) Statutenänderung beschlossen und im Handelsregister eingetragen werden, muss, die bedingte Statutenänderung nach der neuen (unbedingten) Statutenänderung wiederholt werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass als Statutendatum in jedem Fall der Tag eingetragen wird, an dem das zuständige Organ die Änderung beschlossen hat (Art. 22 Abs. 1 Lit. b HRegV), und nicht das Datum des Inkrafttretens der Aktienrechtsrevision oder der Tag der Anmeldung. Selbstredend können Statutenänderungen, bei denen ein Vorgehen gemäss Ziffer 2.1 zulässig wäre (Statutenänderungen betreffend nicht-publikationspflichtige Tatsachen), ebenfalls gemäss dieser Ziff. 2.2. beschlossen und angemeldet werden.

3 Statutenänderung Genossenschaft

Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision muss die Errichtung einer Genossenschaft neu zwingend öffentlich beurkundet werden (Art. 830 nOR). Ebenso muss jede Statutenänderung einer Genossenschaft öffentlich beurkundet werden (Art. 838a nOR). Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Nicht erforderlich ist die öffentliche Beurkundung hingegen für den Auflösungsbeschluss der Genossenschaft (vgl. Art. 736 Ziff. 2 OR für die Aktiengesellschaft und Art. 911 Ziff. 2 OR für die Genossenschaft). Dem Handelsregister muss bei jeder Statutenänderung eine vollständige neue Fassung der Statuten eingereicht werden (Art. 22 Abs. HRegV). Bei einer Teilrevision der Statuten wird nur der Beschluss über die Änderung einzelner Bestimmungen öffentlich beurkundet; es ist nicht notwendig, die gesamten Statuten im Rahmen der öffentlichen Beurkundung neu festzusetzen resp. zu bestätigen. Dem Handelsregister ist dennoch eine konsolidierte Fassung der vollständigen Statuten von einer Urkundsperson beglaubigt einzureichen.

EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER

Nicholas Turin