Praxismitteilung EHRA 2/12 - 16. März 2012
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Handelsregister
16. März 2012
Hinweise zur Praxis des Eidg. Amtes für das Handelsregister
In der Praxis wird oft versucht, bei der Zweckumschreibung von Einzelunternehmen den gleichen Inhalt wie bei Kapitalgesellschaften vorzusehen, was aber der Rechtsnatur von Einzelunternehmen widerspricht. Es ist zu beachten, dass der Zweck beispielsweise keine Hinweise enthalten darf über die Möglichkeit der Fusion oder Spaltung mit anderen Unternehmen. Demgegenüber ist es zulässig, dass Einzelunternehmen in ihrer Zweckumschreibung vorsehen, dass sie Zweigniederlassungen errichten und Beteiligungen erwerben können. Der Begriff „Gesellschaft“ ist für ein Einzelunternehmen unzutreffend und dementsprechend sind Formulierungen wie „Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten...“ anzupassen.
2 Art. 123 HRegV
Verlegt eine Rechtseinheit ihren Sitz in einen anderen Registerbezirk, hat das Handelsregisteramt am bisherigen Sitz dem Handelsregisteramt am neuen Sitz sämtliche im Hauptregister vorhandenen elektronischen Daten zu übermitteln (Art. 123 Abs. 4 HRegV). Demzufolge werden alle Tatsachen, auch die gelöschten, beim Handelsregisteramt am neuen Sitz übernommen. Im Tagesregister einzutragen und im SHAB zu publizieren sind jedoch nur die in Art. 123 Abs. 5 HRegV aufgeführten Angaben:
Firma bzw. Name sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer (Bst. a);
Tatsache der Sitzverlegung (Bst. b);
Rechtsdomizil am neuen Sitz (Bst. c);
gegebenenfalls das Datum der Statutenänderung (Bst. d). Eine „Bereinigung“ des Registereintrags durch die Nicht-Übernahme gelöschter Daten ist nicht statthaft.
1 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411).
Eidg. Amt für das Handelsregister Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 31 322 41 97, Fax +41 31 322 44 83 ehra@bj.admin.ch www.bj.admin.ch
Umstrukturierungen müssen bei allen beteiligten Rechtseinheiten am gleichen Tag ins Tagesregister eingetragen werden (Art. 129 Abs. 1 HRegV). Befinden sich nicht alle Rechtseinheiten im selben Registerbezirk, so müssen die Handelsregisterämter ihre Eintragungen aufeinander abstimmen (Art. 129 Abs. 2 HRegV). Dies gilt auch für Sacheinlagen oder Sachübernahmen, die mittels einer Vermögensübertragung durchgeführt werden (Art. 129 Abs. 3 HRegV). Um die Lesbarkeit des Publikationstextes zu erhöhen, muss bei einer qualifizierten Gründung mittels Vermögensübertragung aus dem Eintragungstext hervorgehen, dass es sich um eine Vermögensübertragung handelt. Publikationstext bei qualifizierter Gründung einer GmbH/AG Qualifizierte Tatbestände: Sacheinlage/Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung gemäss Vermögensübertragungsvertrag [und ggf. Inventar] vom […], […], wofür […] Stammanteile/Inhaberaktien/Namenaktien zu CHF […] ausgegeben und CHF […] als Forderung gutgeschrieben werden. Nach Art. 71 Abs. 1 Bst. b FusG sind die zu übertragenden Gegenstände in einem Inventar aufzuführen. Da dieses Inventar integraler Bestandteil des Vertrages ist, muss es nicht zwingend im Eintragungstext erwähnt werden. Eine Bilanz genügt grundsätzlich den Anforderungen eines Inventars nicht (z.B. wenn Grundstücke nicht einzeln aufgeführt sind), ausser es werden die materiellen Vorgaben für das Inventar beachtet, d.h. insbesondere:
die eindeutige Bezeichnung der übertragenden Gegenstände;
keine unübertragbaren Bilanzpositionen (z.B. Reserven);
die einzelne Benennung der Grundstücke, Wertpapiere und immateriellen Werte.
4 Art. 166 Abs. 3 HRegV
Auf den Anmeldungen und Belegen müssen das Datum und die Nummer der Eintragung ins Tagesregister vermerkt werden (Art. 166 Abs. 3 HRegV). Um diesen Anforderungen zu genügen, können bei elektronischen Akten das Datum und die Nummer im Dateinamen des betreffenden Dokumentes angebracht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Name bzw. die Datei vor Änderungen geschützt wird.
Sacheinlagen und Sachübernahmen müssen in den Statuten aufgenommen werden (Art. 628 Abs. 1 und 2 OR). Gemäss Art. 628 Abs. 4 OR kann die Generalversammlung solche Statutenbestimmungen nach zehn Jahren aufheben. Für Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen besteht keine entsprechende Regelung. Art. 628 Abs. 4 findet bei Umstrukturierungen keine analoge Anwendung. Hat die Gesellschaft dennoch eine Bestimmung über die Umstrukturierung in den Statuten aufgenommen, so darf sie diese jederzeit aufheben (die 10-jährige Frist ist nicht einzuhalten). Die Streichung aus den Statuten führt nicht zu einer Löschung der Umstrukturierung aus dem Handelsregister: Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen bleiben im Register eingetragen. Der Anwendungsbereich von Art. 628 Abs. 4 OR ist abschliessend geregelt. Statutenbestimmungen über Sacheinlagen/Sachübernahmen dürfen insbesondere nicht im Zuge einer Umwandlung der Rechtsform der Gesellschaft gestrichen werden, es sei denn, die Voraussetzungen von Art. 628 Abs. 4 OR seien erfüllt. Sacheinlagen/Sachübernahmen bleiben bei der Umwandlung unverändert im Handelsregister eingetragen. 2 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301). 3 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220).
6. KMU-Umwandlung: Inhalt des "Gründungsberichts" (Art. 777c Abs. 2 OR i.V.m. Art. 634 Ziff. 3 und Art. 635 OR) Bei der Umwandlung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in eine GmbH oder AG finden die Bestimmungen des OR über die Gründung der entsprechenden Gesellschaft Anwendung, jedoch nicht die Vorschriften über die Sacheinlagen (Art. 57 FusG).
Verzichten die KMU mit Zustimmung aller Gesellschafter auf den Umwandlungsbericht und auf die Prüfung der Umwandlung (Art. 61 Abs. 2 und Art 62 Abs. 2 FusG), sind die Sacheinlagevorschriften in Lückenfüllung anwendbar4. Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss in diesem Fall einen "Gründungsbericht" erstellen (analog Art. 635 OR).
Dieser "Gründungsbericht" hat sinngemäss Folgendes zu enthalten:
Angaben über Art, Zustand und Angemessenheit der Bewertung des Vermögens der sich umwandelnden Gesellschaft,
Angaben über die freie Verwendbarkeit der Eigenmittel, die in Kapital umgewandelt werden, sowie über die Deckung des Kapitals der Gesellschaft nach der Umwand-
In Ergänzung kann angefügt werden, dass keine Verrechnungen vorgenommen und keine besonderen Vorteile eingeräumt wurden. Der Bericht ist von einem zugelassenen Revisor zu prüfen und seine Vollständigkeit und Richtigkeit schriftlich zu bestätigen.
EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER
Nicholas Turin
4 Kurzkommentar zu den Bestimmungen der Handelsregisterverordnung zum Fusionsgesetz vom 11. Oktober 2004 in: REPRAX, Zeitschrift zur Rechtsetzung und Praxis im Gesellschafts- und Handelsregisterrecht, 2/3/2004, S. 18 f. 5 CHRISTIAN CHAMPEAUX, Fusionsgesetz – Aspekte der Handelsregisterpraxis (2) in: REPRAX, Zeitschrift zur Rechtsetzung und Praxis im Gesellschafts- und Handelsregisterrecht, 3/2011, S. 6 Fn. 14.