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Praxismitteilung EHRA 2/14 - 22. Dezember 2014

EHRA 2/2014

Vom 22. Dez. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bj-ehra-communications/ehra-2-2014/de/praxismitteilung-ehra-2-14-22-dezember-2014

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
Quelle

Praxismitteilung EHRA 2/14 - 22. Dezember 2014

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Handelsregister

22. Dezember 2014

Hinweise zur Praxis des Eidg. Amtes für das Handelsregister

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG; Auswirkungen für die Handelsregisterbehörden

1 Ausgangslage und Zweck der Praxismitteilung

Am 30. September 2011 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich verabschiedet (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG). Per 1. Januar 2015 tritt das HFKG in Kraft.1 Die vorliegende Praxismitteilung bezweckt, die aus dem HFKG resultierenden Auswirkungen für die Handelsregisterbehörden aufzuzeigen.

2 Bezeichnungs- und Titelschutz nach dem HFKG

Art. 62 Abs. 1 HFKG betreffend den Bezeichnungs- und Titelschutz lautet wie folgt: 1 Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind. Widerrechtlicher Gebrauch der genannten Bezeichnungen unterliegt den strafrechtlichen Sanktionen gemäss Art. 63 HFKG.

1 AS 2014 4103; SR 414.20

Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 31 322 47 97, Fax +41 322 44 83 ehra@bj.admin.ch www.bj.admin.ch

Voraussetzung für den Gebrauch der geschützten Bezeichnungen bei der Neueintragung oder bei der Änderung der Firma oder des Namens ist die institutionelle Akkreditierung. Diese erfolgt durch den Schweizerischen Akkreditierungsrat (Art. 21 HFKG). Art. 29 HFKG übernimmt zu einem wesentlichen Teil die Praxis der Handelsregisterbehörden, welche in den Randziffern 13 f. der Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 20092 festgehalten wurde.

3 Geschützte Bezeichnungen

Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule» und «Pädagogische Hochschule» sind geschützt; dasselbe gilt für abgeleitete oder zusammengesetzte Bezeichnungen wie «universitäre Akademie», «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut» (Art. 29 Abs. 1 HFKG. Der Bezeichnungsschutz ist gemäss Art. 29 Abs. 2 HFKG nicht auf die Landessprachen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Fassungen in anderen Sprachen. Beispielsweise würden auch die Bezeichnungen «university» und «universidad» erfasst. Hingegen dürfen weitere Bezeichnungen im Hochschulbereich wie Hochschule, Akademie, Institut, etc. unter Vorbehalt des Täuschungsverbots, Wahrheitsgebots und dem Schutz öffentlicher Interessen frei verwendet werden (Art. 944 Abs. 1 OR).

4 Ausnahmen

Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20093 gelten das Bezeichnungsrecht und der Bezeichnungsschutz nur für Institutionen, die im Hochschulbereich arbeitsmarktrelevante Ausbildungen anbieten. Somit umfasst der Bezeichnungsschutz insbesondere keine Institutionen wie z. B. Universitäten für Senioren oder Universitäten für Kinder. Firmen und Namen, die sich nicht eindeutig auf ein Hochschulinstitut beziehen, wie z.B. «Parking de l'Université de Brimberg SA» oder «Association des universités francophones» sind ebenfalls zulässig, sofern sie wahr und nicht täuschend sind.

5 Übergangsrecht / Intertemporales Recht

Gemäss Art. 76 HFKG richten sich das Bezeichnungsrecht und die entsprechenden strafrechtlichen sowie verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht nach diesem Gesetz institutionell akkreditiert werden oder gemäss Artikel 75 Absatz 3 HFKG als institutionell akkreditiert gelten, bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht.

EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER

Nicholas Turin

2 https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/handelsregister/weisung-firmenrecht-d.pdf 3 Vgl. BBl 2009 4647.