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Praxismitteilung EHRA 3/21 - 1. April 2021

EHRA 3/2021

Vom 1. Apr. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bj-ehra-communications/ehra-3-2021/de/praxismitteilung-ehra-3-21-1-april-2021

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. Bund
Quelle

Praxismitteilung EHRA 3/21 - 1. April 2021

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Handelsregister

1. April 2021

Hinweise zur Praxis des Eidg. Amtes für das Handelsregister

Umwandlung von unzulässigen Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien

1 Ausgangslage

Das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke1 tratt am 1. November 2019 in Kraft. Inhaberaktien sind ab diesem Zeitpunkt nur noch zulässig, wenn die Aktiengesellschaft (AG) Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 (BEG)2 ausgestaltet hat (Art. 622 Abs. 1bis Obligationenrecht [OR]3). Nach Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR, d. h. am 1. Mai 2021, werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt (Art. 4 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019 [UeB]).4

1 AS 2019 3161. 2 SR 957.1. 3 SR 220. 4 Aufgrund von Art. 656a Abs. 2 OR sind Partizipationsscheine von dieser Gesetzesänderung mit umfasst. Somit sind Inhaber-Partizipationsscheine bei Gesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere nur zulässig, sofern sie als Bucheffekten nach dem BEG ausgestaltet sind (vgl. dazu Basler Kommentar Wertpapierrecht–Bärtschi, Art. 6 BEG N 92). Für Inhaber-Partizipationsscheine gelten damit Art. 4 ff. UeB gleichermassen. Vgl. auch Praxismitteilung EHRA 1/15 vom 24. Juni 2015 «Gesellschaftsrechtliche Umsetzung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI)», abrufbar unter: https://ehra-fenceit.ch > Praxismitteilungen.

Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 58 462 41 97, Fax +41 58 462 44 83 ehra@bj.admin.ch www.bj.admin.ch

Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unabhängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben worden sind oder nicht (Art. 4 Abs. 1 UeB). Die Umwandlung findet auch statt, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat, es jedoch versäumt hat, beim Handelsregisteramt einen entsprechenden Eintrag zu verlangen.

2 Änderung der Handelsregistereinträge von Amtes wegen

Das Handelsregisteramt nimmt gestützt auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 UeB die sich aus der Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien ergebenden Änderungen der Einträge von Amtes wegen für jede Rechtseinheit im ordentlichen Eintragungs- und Publikationsverfahren einzeln vor. Gruppierte Eintragungen in das Handelsregister sind unzulässig. Es wechselt unter der Rubrik Aktienkapital die Bezeichnung "Inhaberaktien" in "Namenaktien" um und trägt unter der Rubrik «Bemerkungen» ein, dass die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden sind und dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten: «Die Inhaberaktien sind am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden. Die Statuten der Gesellschaft sind noch nicht an die Umwandlung angepasst worden; die Anpassung muss anlässlich der nächsten Statutenänderung erfolgen.» Das Handelsregisteramt nimmt diese Änderungen nicht vor, sofern die Generalversammlung die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien vor dem 1. Mai 2021 beschlossen sowie notariell beurkundet hat und eine entsprechende Handelsregisteranmeldung beim Amt eingegangen ist. Die Handelsregisterämter weisen jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurück, solange die Rechtseinheit die Statuten nicht an die Umwandlung angepasst hat. Hiervon sind aber Eintragungen, welche nicht auf einer Statutenänderung beruhen (z.B. Verwaltungsratsmutationen) nicht betroffen. Es löscht die Bemerkung, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten, nachdem die Gesellschaft die Statuten an die Umwandlung angepasst hat oder wenn die Anpassung nicht erforderlich ist, weil die Generalversammlung beschliesst, die umgewandelten Aktien wieder in Inhaberaktien umzuwandeln, und die Gesellschaft die Eintragung des Ausnahmefalls im Handelsregister verlangt.

3 Handlungsfrist

Das Gesetz sieht keine Frist vor, innerhalb deren das Handelsregisteramt die Einträge anpassen muss. Da es sich aber um Einträge von Amtes wegen handelt, muss es die Anpassungen zügig vornehmen.

4 Ablaufplanung/Koordination der Eintragungen

Angesichts des grossen Volumens von Eintragungen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien und um einen reibungslosen Betrieb des Handelsregisterverbundes zu gewährleisten, dürfen gesamtschweizerisch nicht mehr als 3000 Tagesregistereintragungen pro Tag erfolgen. Die kantonalen Handelsregisterämter werden daher darum gebeten, in Absprache mit dem EHRA sowie ihren kantonalen Informatikanbietern

eine Ablaufplanung/Koordination der Eintragungen zu erstellen. Hierbei müssen Zeitfenster und Reihenfolge der Ämter festgelegt werden. Diese Informationen sind zusammen mit den jeweiligen Journalnummern der Meldungen, welche ausschliesslich die Umwandlung der Aktien enthalten, dem EHRA mitzuteilen.

5 Gebühren

Das Handelsregisteramt ist berechtigt, für diese Eintragungen von Amtes wegen eine Gebühr zu erheben. Es kann jedoch auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, wenn die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020 (GebV-HReg)5 erfüllt sind. Sofern eine Gebühr erhoben wird, so wird sie gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-HReg festgelegt, da im Anhang der Verordnung kein entsprechender Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt ist.

6 Kein Vorliegen eines Organisationsmangels

Eine unterlassene Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien stellt keinen Organisationsmangel i.S.v. Art. 731b OR dar.

EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER

Nicholas Turin

5 SR 221.411.1.