Praxismitteilung EHRA 4/13 - 17. Dezember 2013
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Handelsregister
17. Dezember 2013
Hinweise zur Praxis des Eidg. Amtes für das Handelsregister
Nachlassstundung, Art. 160 HRegV1
1 Allgemeines
Am 1. Januar 2014 tritt das neue Sanierungsrecht in Kraft.2 Die Änderungen im SchKG3 zur Nachlassstundung betreffen auch die Eintragungen im Handelsregister.
2 Provisorische oder definitive Nachlassstundung
Das positive Recht sieht neu ausdrücklich vor, dass das Gericht entweder eine provisorische4 oder eine definitive5 Nachlassstundung bewilligen kann. Im Eintragungstext ist auf diesen Unterschied hinzuweisen: Publikationstext: … Mit Entscheid vom (…) hat das Gericht die provisorische/definitive Nachlassstundung bis zum (...) bewilligt.
3 Art. 160 Abs. 4 HRegV
Mit dem Inkrafttreten des neuen Sanierungsrechts ist es nicht mehr erforderlich, die Tatsachen, dass der Nachlassvertrag abgelehnt oder die Nachlassstundung widerrufen wurde, in das Handelsregister einzutragen. Auch sind die Verweise in Art. 160 Abs. 4 HRegV auf die
1 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411). 2 AS 2013 4111. 3 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1). 4 Art. 293a SchKG. 5 Art. 294 Abs. 1 SchKG.
Eidg. Amt für das Handelsregister Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 31 322 41 97, Fax +41 31 322 44 83 ehra@bj.admin.ch www.bj.admin.ch
Artikel des SchKG nicht mehr aktuell, daher wird dieser Absatz bei einer künftigen Revision der Handelsregisterverordnung geändert bzw. aufgehoben. Die Ablehnung des Nachlassvertrages6 und die Tatsache, dass keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht,7 führen zur Konkurseröffnung von Amtes wegen durch das Gericht. Die Eintragung der Konkurseröffnung im Handelsregister richtet sich auch in diesen Fällen nach Art. 159 HRegV.
Eidg. Amt für das Handelsregister
Nicholas Turin
6 Art. 309 SchKG. 7 Art. 294 Abs. 3 SchKG.