Praxismitteilung EHRA 4/20 - 10. Dezember 2020
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Handelsregister
10. Dezember 2020
Hinweise zur Praxis des Eidg. Amtes für das Handelsregister
Änderungen des Handelsregisterrechts per 1. Januar 2021
1 Ausgangslage
Am 6. März 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Änderung des Obligationenrechts (OR) 1 vom 17. März 2017 2, die Änderung der Handelsregisterverordnung (HRegV) 3 vom 6. März 2020 4 und die neue Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) 5 vom 6. März 2020 6 auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten werden nachfolgend aus Sicht des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) einige Fragen präzisiert.
1 SR 220. 2 AS 2020 957. 3 SR 221.411. 4 AS 2020 971. 5 SR 221.411.1. 6 AS 2020 993.
Eidgenössisches Amt für das Handelsregister Bundesrain 20, 3003 Bern Tel. +41 58 462 41 97, Fax +41 58 462 44 83 ehra@bj.admin.ch www.bj.admin.ch
2 Obligationenrecht
2.1 Zusammenarbeit zwischen den Behörden
In Artikel 928a Absatz 1 OR wird die Zusammenarbeit zwischen den Handelsregisterbehörden ausdrücklich geregelt: Sie arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen, erteilen einander diejenigen Auskünfte und übermitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Zusammenarbeit der kantonalen Handelsregisterämter ist von besonderer Bedeutung, wenn zwei verschiedene Handelsregisterämter die Vornahme von Eintragungen koordinieren müssen. In der Praxis gibt es verschiedene Beispiele dafür:
Einträge von Haupt- und Zweigniederlassungen (Art. 111 HRegV);
Vermögensübertragungen und Neueintragungen mit qualifizierten Tatbeständen;
Sitzverlegungen (Art. 125 HRegV); Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe a HRegV wurde zwar gelöscht, solange die Statuten aber noch nicht im Internet verfügbar sind, müssen sie weiterhin übermittelt werden;
Übermittlung der Belege bei Fusionen (Art. 130 Abs. 3 HRegV); Um die Löschung einzutragen, ist eine beglaubigte Kopie der Löschungsanmeldung an das Handelsregisteramt am Sitz der übertragenden Rechtseinheit zu senden (Art. 130 Abs. 2 HRegV);
Bei Spaltungen sind beglaubigte Kopien der Anmeldung und der Belege an das Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden oder neugegründeten Rechtseinheit zu übermitteln (Art. 133 Abs. 2 HRegV).
2.2 Aufforderungen durch dreimalige Publikation im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB) In Artikel 934 Absatz 2 und 934a Absatz 1 OR wird eine dreimalige Publikation im SHAB verlangt. Der Wortlaut dieser Bestimmungen wurde bereits wieder geändert. Mit der Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 19. Juni 2020 7 wurde beschlossen, dass es künftig genügt, die Aufforderung einmal im SHAB zu publizieren. Das Inkrafttreten dieser Änderung steht zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht fest. Wird eine Aufforderung nach Artikel 152 HRegV durch Publikation im SHAB zugestellt (Art. 152a Abs. 3 HRegV), muss die Publikation im SHAB nur im Fall von Artikel 934a Absatz 1 OR vorerst noch dreimal erfolgen. In den übrigen Fällen genügt eine einmalige Publikation. Die Aufforderung von weiteren Betroffenen nach Artikel 934 Absatz 2 OR muss bis zum Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts vom 19. Juni 2020 dreimal im SHAB publiziert werden.
2.3 Wiedereintragung
Die Aufzählung der Wiedereintragungsgründe in Artikel 935 Absatz 2 OR ist nicht abschliessend. Die Wiedereintragung erfolgt ausschliesslich auf gerichtliche Anordnung hin (Art. 935 Abs. 1 OR, Art. 19 HRegV). Ohne andere Anordnung des Gerichts wird die Eintragung im Handelsregister wieder so erstellt, wie sie im Zeitpunkt der Löschung war (Art. 164 HRegV).
7 BBl 2020 5573, S. 5625; AS 2020 4005.
2.4 Veröffentlichung der Statuten und Stiftungsurkunden im Internet
Artikel 936 Absatz 2 OR verlangt, dass mindestens die Statuten und Stiftungsurkunden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht werden. Eine Beglaubigung dieser Unterlagen durch das Handelsregisteramt ist nicht erforderlich (Art. 12 HRegV). Am 1. Januar 2021 wird es voraussichtlich noch nicht auf den Webseiten von allen kantonalen Handelsregisterämtern technisch möglich sein, Statuten und Stiftungsurkunden über den Handelsregisterauszug der betreffenden Rechtseinheit abzurufen. Wer ab dem 1. Januar 2021 die aktuellen Statuten oder die aktuelle Stiftungsurkunde einer Rechtseinheit einsehen will, kann sich an das kantonale Handelsregisteramt wenden und erhält von diesem unentgeltlich eine unbeglaubigte Kopie der aktuellen Statuten oder der aktuellen Stiftungsurkunde.
2.5 Rechtswirksamkeit und Genehmigung
Die kantonalen Handelsregisterämter übermitteln ihre Einträge dem EHRA (Art. 31 HRegV). Dieses prüft und genehmigt die Einträge (Art. 32 Abs. 1 HRegV) und leitet diese zur Publikation an das SHAB weiter (Art. 32 Abs. 4 HRegV). Die Einträge werden erst mit der Publikation im SHAB rechtswirksam (Art. 936a Abs. 1 OR). Das EHRA informiert die kantonalen Handelsregisterämter einmal täglich gesamthaft über die Genehmigung der Einträge (Art. 32 Abs. 1 HRegV). In dringenden Einzelfällen, kann die Genehmigung des EHRA ausnahmsweise auch unmittelbar und ausser der Reihe erfolgen. Diese sogenannten «Hyperexpressgenehmigungen» werden in ständiger Praxis nur im Falle von Kapitalveränderungen von mindestens 20 Millionen Franken oder bei Einträgen von börsenkotierten Gesellschaften durchgeführt. 8 Das kantonale Handelsregisteramt kann auf Verlangen die Personen, die die Anmeldung eingereicht haben, unmittelbar über die erfolgte Genehmigung des EHRA informieren. Stellt das kantonale Handelsregisteramt hierzu einen provisorischen Handelsregisterauszug aus, muss auf dem Auszug ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Eintragungen erst mit der Veröffentlichung im SHAB rechtswirksam werden (Art. 34 HRegV). Der Auszug muss daher mit folgendem Text ergänzt werden: «Dieser Auszug enthält Einträge, die bereits vom EHRA genehmigt aber noch nicht im SHAB publiziert wurden. Die Einträge werden erst mit der Publikation im SHAB rechtswirksam.»
8 Vgl. Praxismitteilung EHRA 2/08, Ziff. 3.
3 Handelsregisterverordnung
3.1 Anmeldende Personen
3.1.1 Vorbehalt von abweichenden gesetzlichen Regelungen
Der Einleitungssatz von Artikel 17 Absatz 1 HRegV macht ausdrücklich einen Vorbehalt, falls in einem Gesetz oder in einer Verordnung die Kompetenz zur Anmeldung abweichend zu Artikel 17 HRegV geregelt wird. Nachfolgend werden nicht abschliessend Personen aufgezählt, die gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes oder der Verordnung verpflichtet sind, bestimmte Tatsachen beim Handelsregisteramt anzumelden: • Gesellschafter von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften (Art. 556 Abs. 1,
574 Abs. 2, 597 Abs. 1 OR und Art. 100 Abs. 2 KAG); 9
Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften (Art. 652h, 653h, 720, 727a Abs. 5, 737 und 740 Abs. 2 OR; 10 Art. 62 Abs. 5 HRegV);
Liquidatoren (Art. 746 OR);
Mitglieder der Verwaltung von Genossenschaften (Art. 877 Abs. 1, 901 und 912 OR); 11
Mitglieder des obersten Leitungs-oder Verwaltungsorgans (Art. 21 Abs. 1, 51 Abs. 1, 66, und 73 Abs. 1 FusG); 12
Aufsichtsbehörde (Art. 83 Abs. 3, 87 Abs. 3 und 95 Abs. 4 FusG).
3.1.2 Zeichnungsberechtigte
Die Anmeldungen können von einer oder mehreren im Handelsregister eingetragenen oder einzutragenden Personen mit Einzel- oder Kollektivunterschrift bzw. Einzel- oder Kollektivprokura unterzeichnet werden. Bei Kollektivzeichnungsberechtigten ist eine «Vollunterschrift» erforderlich (z.B. zwei Personen jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien unterzeichnen gemeinsam). Die Unterschriften dieser Personen sind bei deren persönlicher Eintragung im Handelsregister nach Massgabe von Artikel 21 HRegV zu beglaubigen. Daher kann das Handelsregisteramt aufgrund der vorhandenen Zeichnungsmuster prüfen, ob die Anmeldung gültig unterzeichnet wurde.
9 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG, SR 951.31). 10 Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 19. Juni 2020 werden Art. 652h, 653h, 720 und 737 OR aufgehoben bzw. der Wortlaut wird geändert (BBl 2020 5573; AS 2020 4005). 11 Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 19. Juni 2020 werden Art. 901 und 912 OR aufgehoben bzw. der Wortlaut wird geändert (BBl 2020 5573; AS 2020 4005). 12 Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301).
3.1.3 Bevollmächtigte Dritte
Die Vollmacht ist eine Beilage zur Anmeldung (Art. 17 Abs. 3 HRegV) und ist mit dieser aufzubewahren. Sie unterliegt der Öffentlichkeit des Handelsregisters (Art. 10 HRegV). Die Vollmacht ist kein Beleg nach Artikel 20 HRegV und muss daher nicht zwingend im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Eine einfache Kopie der Vollmacht genügt. Sie ist ein separates Dokument und kann nicht beispielsweise in Statuten oder Protokollen enthalten sein. Mit jeder Anmeldung muss ein bevollmächtigter Dritter seine Vollmacht einreichen. Das gilt auch, wenn der Vollmachtnehmer bereits bei einem früheren Geschäft der gleichen Rechtseinheit eine Vollmacht eingereicht hat. In der Vollmacht müssen der Vollmachtgeber und der Vollmachtnehmer bezeichnet werden. Inhaltlich muss aus der Vollmacht hervorgehen, dass sie auch für die Vertretung in Handelsregistersachen erteilt wurde. Die Vollmacht des Dritten muss von einem oder mehreren im Handelsregister eingetragenen zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss deren Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein (Art. 17 Abs. 3 HRegV). Die Unterschriften (Einzel- oder Kollektivunterschrift bzw. Einzel- oder Kollektivprokura) dieser Personen sind bei deren persönlicher Eintragung als Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans nach Massgabe von Artikel 21 HRegV zu beglaubigen. Daher kann das Handelsregisteramt aufgrund der vorhandenen Zeichnungsmuster prüfen, ob die Vollmacht gültig unterzeichnet wurde. Die Identität des Vollmachtnehmers muss nicht weiter abgeklärt werden. Er oder sie legitimiert sich durch Besitz und Vorlage der Vollmacht. Die Unterschrift des bevollmächtigten Dritten muss nicht beglaubigt werden (Art. 18 Abs. 2 HRegV).
3.1.4 Betroffene Personen
Gemäss Artikel 933 Absatz 2 OR können alle ausgeschiedenen Personen ihre Löschung selber anmelden. Das gilt auch für juristische Personen oder Rechtseinheiten, die bei einer anderen Rechtseinheit eine Funktion ausüben und dort im Handelsregister eingetragen sind (z.B. als Revisionsstelle). Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b HRegV lässt auch zu, dass juristische Personen oder Rechtseinheiten, die bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen sind, Änderungen ihrer Personenangaben nach Artikel 119 Absatz 3 HRegV selber anmelden dürfen.
3.2 Ausweisdokumente zur Identifikation von natürlichen Personen
Die Identität der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen muss auf der Grundlage eines gültigen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises oder auf der Grundlage einer Kopie eines gültigen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises geprüft werden (Art. 24a Absatz 1 HRegV). Die Identität von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann, auch wenn die Personen einen Pass oder eine Identitätskarte ihres Heimatstaates haben, auf der Grundlage eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises geprüft werden. Diesbezüglich erfolgt eine Änderung der bisherigen Praxis. 13
13 Vgl. Praxismitteilung EHRA 1/13, Ziff. 2.1.
3.3 Korrekturen im Handelsregister
3.3.1 Berichtigung
Nur Fehler, die dem kantonalen Handelsregisteramt unterlaufen sind, können gemäss Artikel 27 HRegV berichtigt werden. Die Anmeldung und die Belege wurden korrekt eingereicht. Dem Handelsregisteramt ist bei der Redaktion des Eintragungstextes ein Fehler (Tippfehler, männliche statt weibliche Form, etc.) unterlaufen. Fehler des Notars oder der Rechtseinheit in der Anmeldung oder in den Belegen führen nicht zu einer Berichtigung, sondern zu einer Änderung, sofern die Fehler nachträglich überhaupt noch geändert werden können.
3.3.2 Nachtrag
Ein Nachtrag gemäss Artikel 28 HRegV kann nur erfolgen, wenn das kantonale Handelsregisteramt nicht alle angemeldeten Tatsachen eingetragen hat. Die Anmeldung und die Belege waren vollständig. Das Handelsregisteramt hat bei der Eintragung jedoch vergessen, eine Tatsache zu erfassen. Versäumnisse des Notars oder der Rechteinheit führen nicht zu einem Nachtrag, sondern zu einer Mutation, sofern nachträglich überhaupt noch Ergänzungen möglich sind.
3.3.3 Typografische Korrekturen
Korrekturen nach Artikel 9 Absatz 4 HRegV sind ausschliesslich bei typographischen Anpassungen zulässig (z.B. Beseitigung von doppelten Leerschlägen, fehlende Satzzeichen, etc.). Wird in den materiellen Gehalt der Eintragung eingegriffen (Veränderung von Buchstaben oder Zahlen), muss dies als Berichtigung mit Publikation im SHAB erfolgen. Diesbezüglich erfolgt eine Änderung der Praxis bezüglich inhaltlich belangloser Tippfehler. 14
3.4 Zeichensatz
Die Eintragungen in das Handelsregister werden gemäss Artikel 29a HRegV nach dem Zeichensatz der ISO-Norm 8859-15 15 erfasst. Der gleiche Zeichensatz wird auch im Zivilstandsregister verwendet. 16 Für die Eintragung von Firmen und Namen gilt weiterhin Ziffer 2.3 der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen vom 1. Juli 2016.
14 Vgl. Praxismitteilung EHRA 1/12, Ziff. 5. 16 Vgl. Artikel 80 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2).
3.5 Angabe bestehender Unternehmens-Identifikationsnummern (UID)
Falls Rechtseinheiten bei der Anmeldung zur Eintragung bereits über eine UID verfügen, weil sie beispielsweise schon im Mehrwertsteuerregister erfasst sind, ist diese bei der Anmeldung anzugeben. Das gilt für Einzelunternehmen (Art. 37 Abs. 2 HRegV), Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 40 Abs. 2 HRegV), Vereine (Art. 90 Abs. 3 HRegV) und Institute des öffentlichen Rechts (Art. 106 Abs. 3 HRegV). Falls das kantonale Handelsregisteramt Anhaltspunkte hat, dass die Rechtseinheit die ihr bereits zugeteilte UID bei der Anmeldung nicht angegeben hat, muss das kantonale Handelsregisteramt nachfragen oder kann die UID nach Konsultation des UID-Registers selber ergänzen. Eine Ergänzung der UID durch das kantonale Handelsregisteramt bedingt aber, dass die Zuordnung der UID eindeutig und fehlerfrei möglich ist.
3.6 Inhaberaktien bei Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV)
Die Anlegeraktien einer SICAV können weiterhin und ohne die Einschränkungen von Artikel 622 Absatz 1bis OR als Inhaberaktien ausgestaltet werden. Demnach sind die Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe g und 104 Buchstabe q HRegV nicht anwendbar. Diese Bestimmungen werden mit der nächsten Teilrevision der Handelsregisterverordnung wieder aufgehoben.
3.7 Rechtsdomizil und weitere Adressen
Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann (Art. 2 Bst. b. HRegV). Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines Domizilhalters (c/o-Adresse) sein. Sowohl für die eigene Adresse als auch für die Domizilhalterin oder den Domizilhalter gilt, dass ein administratives Leistungsangebot gewährleistet sein muss. 17 Gibt es Anhaltspunkte, dass das angemeldete Rechtsdomizil keine eigene Adresse, sondern eine c/o-Adresse sein könnte, so muss das kantonale Handelsregisteramt zusätzliche Belege verlangen (Art. 117 Abs. 4 HRegV). Ins Handelsregister werden nur noch zwei Kategorien von Adressen eingetragen: das Rechtsdomizil am Sitz der Rechtseinheit oder weitere Adressen, die auch am Sitz sein können aber nicht müssen. Die Bezeichnung «weitere Adresse» ist ein Sammelbegriff, unter den beispielswiese Liquidationsadressen oder Postfachadressen fallen.
3.8 Vollständige Zweckangabe
Der Zweck ist so einzutragen, wie er in den Statuten oder der Stiftungsurkunde enthalten ist (Art. 118 Abs. 2 HRegV). Das kantonale Handelsregisteramt darf den Zweck nicht kürzen und auf die Statuten oder die Stiftungsurkunde verweisen.
17 Vgl. Praxismitteilung EHRA 2/2015, Ziff. II.
3.9 Personenangaben
3.9.1 Natürliche Personen
Es genügt, einen Vornamen anzugeben (Art. 119 Abs. 1 Bst. b HRegV). Gemäss Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe c HRegV werden Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens-, oder Partnerschaftsnamen nur auf ausdrückliches Verlangen der betreffenden Person eingetragen. Die Publikation erfolgt mit dem Hinweis: «X genannt Y». Die Angabe der nicht sprechenden Personennummer (Art. 119 Abs. 1 Bst. i HRegV) wird erst mit der Einführung der zentralen Datenbank Personen erforderlich.
3.9.2 Funktionsinhaber, die in der Schweiz nicht im Handelsregister
eingetragen sind Werden beispielsweise nicht eingetragene schweizerische Vereine, Institute des öffentlichen Rechts oder ausländische Gesellschaften als Inhaberinnen oder Inhaber einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit (z.B. als Gesellschafter einer GmbH) eingetragen, ist ein Hinweis erforderlich, dass der Funktionsinhaber oder die Funktionsinhaberin nicht in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist (Art. 119 Abs. 3 Bst. b Ziff. 3 HRegV). Bei ausländischen Gesellschaften genügt es, die Sitzangabe (Art. 119 Abs. 3 Bst. b Ziff. 4 HRegV) mit dem Land zu ergänzen: «XY (nicht im Handelsregister eingetragener Verein, CHE-123.456.789), in Zürich, Gesellschafter, mit 200 Stammanteilen zu je CHF 100.00.» «XY Inc. (123456), in Wilmington Delaware (USA), Gesellschafterin, mit einem Stammanteil von CHF 100.00.»
3.9.3 Rechtsgemeinschaften
Artikel 119 Absatz 4 HRegV entspricht der bisherigen Praxis bei einfachen Gesellschaften oder Erbengemeinschaften. Es genügt, die natürlichen Personen aus denen die Rechtsgemeinschaft besteht, zu erwähnen: «Die Erbengemeinschaft des X, besteht aus: Y, von A, in B und Z, von C, in D». «Eingetragene Personen neu oder mutierend: Erbengemeinschaft des X, in B, Gesellschafterin, mit 100 Stammanteilen zu je CHF 100.00.»
3.10 Aufforderungen des Handelsregisteramts
3.10.1 Anwendungsbereich
Das Verfahren nach Artikel 152 ff. HRegV kommt immer dann zur Anwendung, wenn im Gesetz eine Aufforderung durch das Handelsregisteramt erwähnt wird. Bei den Verweisen auf das OR in Artikel 152 Absatz 1 HRegV hat es allerdings einen redaktionellen Fehler: Die Aufforderung des Einzelunternehmens (Art. 934a Abs. 1 OR) erfolgt auch nach Artikel 152 ff. HRegV. Dieser Fehler wird mit der nächsten Teilrevision der Handelsregisterverordnung korrigiert.
3.10.2 Frist
Weder Artikel 938 OR noch Artikel 152 Absatz 1 HRegV regeln die Dauer der vom Handelsregisteramt zu setzenden Frist. Die Festlegung der Frist liegt somit im Ermessen des Handelsregisteramts. Dieses hat im Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu treffen. Wenn es nötig ist, kann das Handelsregisteramt die Frist auch nach eigenem Ermessen erstrecken.
3.10.3 Zustellung
Die Aufforderung muss zugestellt werden, damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) 18 nicht verletzt wird. Bei den verschiedenen Zustellungsarten handelt es sich um gleichwertige Alternativen. Es gibt keine Kaskade der Zustellungsarten. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, ist es möglich, die Aufforderung einzig im SHAB zu publizieren (Art. 152a Abs. 3 HRegV).
3.10.4 Verfügung und Beschwerde
Formelle Verfügungen des Handelsregisteramts (Art. 153 HRegV) und das Beschwerdeverfahren unterstehen dem anwendbaren kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht. Das Bundesrecht derogiert das kantonale Recht nur bezüglich der Beschwerdefrist und dem kantonalen Instanzenzug (Art. 942 Abs. 1 und 2 OR).
18 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).
3.11 Weiterführung von Einzelunternehmen im Konkursfall
3.11.1 Nach der Einstellung mangels Aktiven
Ein Einzelunternehmen wird nur gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat (Art. 159a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a HRegV). Wird der Geschäftsbetrieb weitergeführt, muss folgender Hinweis publiziert werden: «X, in Y, CHE-123.456.789, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 00 vom TT.MM.JJJJ, Publ. 0000000000). Die Inhaberin führt den Geschäftsbetrieb weiter. Die Eintragung bleibt bestehen.»
3.11.2 Wenn der Geschäftsbetrieb weitergeführt wird
Auch wenn das Konkursverfahren durch das Gericht abgeschlossen wird, müssen Einzelunternehmen nicht zwingend gelöscht werden. Wenn der Geschäftsbetrieb weitergeführt wird, kann der Eintrag bestehen bleiben (Art. 159a Abs. 2 Bst. b HRegV). Es muss folgender Hinweis publiziert werden: «X, in Y, CHE-123.456.789, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 00 vom TT.MM.JJJJ, Publ. 0000000000). Mit Entscheid des Gerichts vom TT.MM.JJJJ ist das Konkursverfahren geschlossen worden. Der Inhaber führt den Geschäftsbetrieb weiter. Die Eintragung bleibt bestehen.»
3.12 Registersperre
Die Registersperre der HRegV wurde aufgehoben. Das Gericht kann als vorsorgliche Massnahme gemäss Artikel. 262 Buchstabe c ZPO 19 unter anderem eine Handelsregisterbehörde anweisen, eine Eintragung ins Handelsregister nicht vorzunehmen. Bei besonderer Dringlichkeit, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme auch sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (superprovisorische Massnahme). Das Gericht kann im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme auch eine Eintragung ins Handelsregister anordnen. In diesem Fall kommt Artikel 19 HRegV zur Anwendung.
19 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).
4 Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister
4.1 Gebührenerhebung bei Stiftungen
Wenn eine Verwaltungsbehörde gemäss Artikel 19 Absatz 1 HRegV in einer Verfügung eine Eintragung anordnet, erhebt die Handelsregisterbehörde dafür keine Gebühr (Art. 2 Abs. 1 Bst. a GebV-HReg). Das gilt grundsätzlich auch für die Stiftungsaufsichtsbehörde, wenn sie gegenüber dem Handelsregisteramt im Dispositiv einer Verfügung eine Eintragung anordnet. Wenn die Stiftungsaufsichtsbehörde jedoch eine Eintragung anmeldet, gilt Ziffer 1.6 des Anhangs zur GebV-HReg.
4.2 Gebührenansätze
Artikel 3 Absatz 2 GebV-HReg ist ein Auffangtatbestand. Er gilt für alle Verfügungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz vorgesehen ist. In diesen Fällen kann der Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden. Innerhalb des Gebührenrahmens von Ziffer 4 und 5 des Anhangs zur GebV-HReg werden die Gebühren auch nach dem Zeitaufwand berechnet. Beinhaltet eine Anmeldung mehrere Tatbestände, für die im Anhang je ein Ansatz vorgesehen ist, werden die einzelnen Ansätze kumuliert.
4.3 Zuständigkeit
Jedes Handelsregisteramt erhebt die Gebühr für die Verfügungen oder Dienstleistungen, die es vorgenommen hat, selber. Die Aufteilung in Artikel 8 Absatz 2 GebV-HReg gilt sinngemäss auch unter den kantonalen Handelsregisterämtern bei Zuständigkeitsfragen.
EIDG. AMT FÜR DAS HANDELSREGISTER
Nicholas Turin