32.3 Eheschliessung Ausland(15.12.2004; Stand: 01.0.2013)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW
Geschäftsfall Eheschliessung
Eheschliessung Ausland
Änderungstabelle
Änderung per 1. Januar 2011 NEU
Ganzer Fachprozess Anpassung der Artikel an die neu revidierte ZStV gültig ab 01.01.2011. Ziffer 2.1 Präzisierung der Angaben im zweiten Absatz. Ziffer 3.1 Präzisierung der Angaben. Ziffer 4.2 Präzisierung der Angaben im ersten Absatz. Ziffer 6 Präzisierung der Angaben.
Änderung per 1. Januar 2013 NEU
Ziffer 3.4.1 Anpassung an das neue Namensrecht. Ziffer 3.4.2 Anpassung an das neue Namensrecht. Ziffer 3.5.1 Anpassung an das neue Namensrecht. Ziffer 3.5.2 Anpassung an das neue Namensrecht. Ziffer 5 Anpassung an das neue Namensrecht. Ziffer 6 Anpassung an das neue Namensrecht. Ziffer 7.4 Anpassung an das neue Namensrecht.
0 Systematische Übersicht
1 Beleg
Es liegt eine Urkunde über eine im Ausland erfolgte Trauung vor. In der Regel handelt es sich dabei um einen Auszug aus einem ausländischen Eheregister. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Anerkennbarkeit der Trauung für den schweizerischen Rechtsbereich (siehe Ziffer 3.1).
2 Zuständigkeit
2.1 Örtlich
Die Zuständigkeit für die Beurkundung richtet sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Organisationsrecht (Art. 2 Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 ZStV).
Die im Ausland erfolgte Eheschliessung ist im Heimatkanton desjenigen Ehegatten zu beurkunden, der oder die das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Besitzen beide Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht, beurkundet das Zivilstandsamt, dem die Urkunde zugestellt wird. Besitzt die betroffene Person Gemeindebürgerrechte in mehreren Kantonen, hat dasjenige Zivilstandsamt die Eheschliessung zu beurkunden, dem die Urkunde zu diesem Zweck zugestellt wird.
Besitzt keine der beiden betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht, ist die Beurkundung nur dann zwingend, wenn die Daten abrufbar sind. In diesem Falle entscheidet die Aufsichtsbehörde im Wohnsitzkanton oder die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem ein neues Ereignis zu beurkunden ist, über die Anerkennbarkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe und ordnet gleichzeitig deren Beurkundung an (Art. 23 Abs. 2 Bst. b ZStV).
2.2 Sachlich
Beim vorgelegten Dokument muss es sich um eine ordnungsgemäss erstellte ausländische Eheurkunde handeln. Die Abklärung, ob es sich um ein beweiskräftiges Dokument über eine ordnungsgemäss im Ausland durchgeführte Eheschliessung handelt, fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde.
2.3 Persönlich
Für die Beurkundung der Eheschliessung haben Mitarbeitende des Zivilstandsamtes die gesetzliche Ausstandspflicht zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZStV).
3 Prüfung
3.1 Verfügung der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der Ehegatten entscheidet über die Anerkennbarkeit der im Ausland erfolgten Eheschliessung. Sie kann sich dabei auf die Beurteilung (summarische Übersetzung und Bestätigung über die Echtheit des Dokumentes) der für den ausländischen Eheschliessungsort zuständigen schweizerischen Vertretung stützen. Sind nach dieser Regel mehrere Heimatkantone betroffen, entscheidet diejenige Aufsichtsbehörde, die in den Besitz der Eheurkunde gelangt ist.
Sind die Daten der beiden betroffenen Personen abrufbar, ist die Verfügung der Aufsichtsbehörde zwingend, auch wenn keine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Die Verfügung fällt in diesem Falle in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde am Wohnsitz einer der beiden betroffenen ausländischen Personen oder, wenn eine neue Amtshandlung bei einem Zivilstandsamt hängig ist, in diejenige im Ereigniskanton.
Besitzt keine der beiden betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht und sind ihre Daten nicht abrufbar, kann auf die Nachbeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe verzichtet werden. Damit entfällt vorläufig auch die Aufnahme der betroffenen Personen.
Wollte eine der beiden betroffenen Personen keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern mit der Eheschliessung offensichtlich die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen, wird die Aufsichtsbehörde die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe und deren Nachbeurkundung im Personenstandsregister mit beschwerdefähiger Verfügung verweigern. Sie kann aber auch die Nachbeurkundung verfügen und gleichzeitig die Klage auf Ungültigerklärung der Ehe einleiten (Art. 105 Ziff. 4 ZGB). Ausserdem informiert sie die kantonale Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person (Art. 23 Abs. 3 ZStV).
3.2 Ort der Eheschliessung
Es ist der Name des Staates oder ausnahmsweise die international übliche Bezeichnung eines Gebietes als Ort der Eheschliessung zu beurkunden. Ausserdem ist der Eheschliessungsort durch ergänzende Ortsangaben (Provinz, Department, Stadtteil; keine Gebäude) näher zu bezeichnen. Diese Angaben sind der Eheurkunde zu entnehmen. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Eheschliessung oder der Ausstellung der Urkunde.
3.3 Gemeinsame Kinder
Anlässlich der Beurkundung ist abzuklären, ob das Ehepaar gemeinsame voreheliche Kinder hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Beurkundungssystem darüber Auskunft gibt.
3.4 Bürgerrecht
3.4.1 Ehegatten
Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrrecht.
Seit dem 31. Dezember 1991 hat die Eheschliessung keinen Einfluss auf das Schweizer Bürgerrecht. Ausländerinnen können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, sobald sie drei Jahre mit einem Schweizer Bürger verheiratet sind und seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
3.4.2 Kinder
Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Schweizer Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind durch die Eheschliessung der Eltern, den Namen des anderen Schweizer Elternteils, so erhält es nur während der Minderjährigkeit dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
Erwirbt das Kind gestützt auf die Anwendung von ausländischem Recht sowohl den Ledignamen der Schweizer Mutter als auch denjenigen des Schweizer Vaters, so erhält es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht von beiden Elternteilen.
Das vor dem 1. Januar 2006 geborene gemeinsame ausländische Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht zufolge Heirat der Eltern nur, wenn es im Zeitpunkt der Heirat seiner Eltern nach schweizerischen Recht noch unmündig ist (siehe Kreisschreiben Nr. 20.07.06.02 vom 15. Juni 2007).
3.5 Namen
3.5.1 Ehegatten
Es ist die Namensführung zu beurkunden, welche sich im Zusammenhang mit der Eheschliessung gemäss dem anwendbaren Recht ergibt (Art. 37 IPRG). In der Regel wird diese gleichzeitig mit der Frage der Anerkennbarkeit der im Ausland geschlossenen Ehe durch die Aufsichtsbehörde abgeklärt und dem Zivilstandsamt mitgeteilt.
Bei Trauung im Ausland kann die Schweizerische Braut oder der Schweizerische Bräutigam (Art. 14 Abs. 1 ZStV) ihre respektive seine Namensführung mittels Erklärung auf der Schweizer Vertretung im Ausland dem Schweizer Heimatrecht unterstellen (Art. 37 Abs. 2 IPRG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 ZStV). Überdies können die Brautleute erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Behalten sie in Anwendung von Schweizer Recht ihre Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen (Art. 160 Abs. 3 ZGB).
Die Erklärung kann ausnahmsweise erst nach der Trauung abgegeben werden, zum Beispiel anlässlich der Abgabe der in die Schweiz zu übermittelnden Eheschliessungsdokumente, sofern dies in engem Zusammenhang mit der Eheschliessung erfolgt (höchstens 6 Monate seit Eheschliessung). Ein Bezug zur Schweiz muss dabei selbstverständlich nachgewiesen sein (Heimatort in der Schweiz, Wohnsitz/Aufenthalt in der Schweiz). Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Schweizer Vertretung, welche die Erklärung entgegennehmen soll, weiss, an welches zuständige Zivilstandsamt die Erklärung weiterzuleiten ist.
3.5.2 Kinder
Hat ein gemeinsames Kind im Zeitpunkt der Eheschliessung seiner Eltern seinen Wohnsitz im Ausland, untersteht sein Name dem Recht des Wohnsitzstaates (Art. 37 Abs. 1 und 2 IPRG). Die Aufsichtsbehörde klärt im Zusammenhang mit der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe ab, ob der Familienname des gemeinsamen Kindes als Folge der Eheschliessung seiner Eltern ändert.
Wohnt das gemeinsame voreheliche Kind in der Schweiz und gelangt Schweizer Recht zur Anwendung, erhält das Kind als Folge der Eheschliessung seiner Eltern den Familiennamen, den die Eltern für Ihre Kinder bestimmt haben. Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen so erhält das Kind diesen Namen (vorbehältlich der allfälligen Zustimmung des über 12 jährigen Kindes).
3.6 Wohnsitz der betroffenen Personen
Soweit ein Wohnsitz in der Schweiz besteht, ist die Beurkundung der Eheschliessung sowohl der Wohngemeinde der Ehefrau und des Ehemannes als auch der Wohngemeinde gemeinsamer Kinder amtlich mitzuteilen (vgl. Ziff. 6).
3.7 Statistische Angaben
Hat eine der betroffenen Personen ihren Wohnsitz in der Schweiz, sind die bundesrechtlich vorgesehenen statistischen Angaben soweit möglich zu erfassen.
4 Vorbereiten der Beurkundung
4.1 Daten nicht abrufbar
Sind die Daten einer betroffenen Person nicht abrufbar, ist gegebenenfalls die Rückerfassung (Art. 93 Abs. 1 Bst. a ZStV) zu veranlassen (siehe Fachprozess Nr. 30.1 "Rückerfassung").
Ist eine ausländische Person mitbetroffen, die nicht im Familienregister eingetragen ist, muss vorher die Beurkundung des Personenstandes (Art. 15a Abs. 2 ZStV) eingeleitet werden (siehe Fachprozess Nr. 30.3 "Aufnahme ausländische Staatsangehörige").
Besitzt keine der beiden betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht und sind auch die Daten eines allfälligen gemeinsamen Kindes nicht abrufbar, so darf von der Nachbeurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe abgesehen werden. Damit entfällt vorläufig die Aufnahme der beiden betroffenen ausländischen Personen in das Personenstandsregister.
4.2 Daten abrufbar
Gestützt auf die zur Verfügung stehenden Angaben ist zu prüfen, ob die abrufbaren Daten richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Ausserdem ist abzuklären, ob ein Ehevorbereitungsverfahren durchgeführt worden ist, damit eine Freischaltung beim zuständigen Zivilstandsamt verlangt werden kann (Abschluss des Geschäftsfalles Ehevorbereitung).
Stellt sich heraus, dass die abrufbaren Daten über den Personenstand der betroffenen Person nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neuesten Stand sind, muss das Verfahren unterbrochen werden, bis alle vor dem Tag der Eheschliessung eingetretenen und noch nicht beurkundeten Ereignisse nachgewiesen und beurkundet sind.
5 Beurkundung
Mit der Beurkundung der Eheschliessung werden die Daten der betroffenen Personen im Personenstandsregister aktualisiert. Gleichzeitig werden die namensrechtlichen Wirkungen der Eheschliessung beurkundet.
Ausserdem werden die Daten allfälliger vor der Heirat geborener gemeinsamer Kinder der Ehegatten (Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter vor der Heirat entstanden) aktualisiert.
6 Amtliche Mitteilungen
Die Datenlieferung
– an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der Ehefrau und des Ehemannes sowie an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des gemeinsamen Kindes zur Zeit der Eheschliessung der Eltern (Art. 49 Abs. 1 Bst. b ZStV), – an das Bundesamt für Statistik (Art. 52 ZStV) sowie – an die AHV-Behörde (Art. 53 Abs. 1 ZStV)
erfolgt automatisch und in elektronischer Form oder bei fehlendem Anschluss der betroffenen Gemeinde in Papierform (Art. 49 Abs. 3 oder 99b ZStV).
Gegebenenfalls erfolgen weitere Mitteilungen
– an das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde der betroffenen Person (Art. 49a Abs. 2 Bst. b ZStV), – an das Bundesamt für Migration, wenn das Ereignis eine asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person betrifft (Art. 51 Abs. 1 Bst. c ZStV) sowie – an die ausländische Heimatbehörde der betroffenen Person, wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht (Art. 54 Abs. 1 ZStV).
Wenn die Geburt des gemeinsamen Kindes in der Schweiz in einem in Papierform geführten Geburtsregister beurkundet wurde, ist ausserdem eine amtliche Mitteilung an das Zivilstandsamt des Geburtsortes zu erlassen. Dieses trägt eine allfällige Standesänderung (Name und Bürgerrecht) als Randanmerkung im Geburtsregister ein oder leitet die Mitteilung zum Vollzug an den Aufbewahrungsort des Geburtsregisters weiter.
Wurde ein Wohnsitz in der Schweiz erst nach der Trauung begründet, obliegt die Meldepflicht grundsätzlich der zugezogenen Person.
Zusätzliche Mitteilungen bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage.
7 Abgabe von Registerauszügen
7.1 Bestätigung der Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe
Sofern eine entsprechende Bestellung vorliegt, kann eine Bestätigung der Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe abgegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zum Bezug dieses kostenpflichtigen Dokumentes.
7.2 Familienausweis
Auf Wunsch können die Ehegatten einen Familienausweis (Formular 7.4) beziehen, welcher gegen Rückgabe jeweils kostenfrei ersetzt wird, sobald sich die Familienverhältnisse verändert haben. Zur Aufbewahrung dieses für Privatpersonen wichtigen Dokumentes wird ein Umschlag abgegeben, der sich auch für die Aufbewahrung weiterer wichtiger Familiendokumente eignet.
Wohnen die Ehegatten im Ausland, kann das Dokument z.B. bei Wohnsitznahme in der Schweiz auch nachträglich beim Zivilstandsamt des Heimatortes bezogen werden. Besitzt die betroffene Person mehrere Heimatorte, für welche verschiedene Zivilstandsämter zuständig sind, kann sie sich an das Zivilstandsamt ihrer Wahl wenden.
Der Familienausweis dient im Verkehr mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand der Familie.
7.3 Heimatschein
Mit der Änderung des Zivilstandes wird der Heimatschein ungültig, weil die Angaben nicht mehr aktuell sind. Die Gemeinde des Wohnsitzes oder Aufenthaltes der betroffenen Person kann die Hinterlegung eines neuen Heimatscheines verlangen.
7.4 Bestätigung über die Beurkundung
Auf Verlangen der schweizerischen Vertretung wird bestätigt, dass die im Ausland erfolgte Eheschliessung für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt wird. Gleichzeitig werden auch die namensrechtlichen Wirkungen bescheinigt, damit das Immatrikulationsregister nachgeführt und Ausweispapiere korrekt ausgestellt werden können.
Diese Bestätigung kann auch im Zusammenhang mit der Verfügung über die Beurkundung der ausländischen Eheschliessung (Art. 32 IPRG) von der Aufsichtsbehörde abgegeben werden.
8 Archivierung der Belege
8.1 Ausländische Eheurkunde
Die Originalurkunde über die erfolgte Trauung ist als Beurkundungsbeleg aufzubewahren. Es ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, von dieser Urkunde Fotokopien zu erstellen und an Berechtigte abzugeben oder in begründeten Fällen ausnahmsweise an ihrer Stelle eine beglaubigte Fotokopie als Beleg aufzubewahren.
8.2 Korrespondenzen
Allfällig im Zusammenhang mit der durchgeführten Trauung geführte Korrespondenzen sind im Rahmen ihrer Wichtigkeit in einer Beweisführung aufzubewahren.
8.3 Akten Vorbereitungsverfahren
Sofern das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung vom gleichen Zivilstandsamt durchgeführt worden ist, können diese Akten zusammen mit der Trauungsurkunde archiviert werden.
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