Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

RR.2013.165

Bundesstrafgericht

Vom 10. Juli 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bstger-tpf-tpf/rr-2013-165/de/rr-2013-165

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesstrafgericht
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RR.2013.165

RR.2013.165

Rubrum

Gesc häftsnummer: RR.2013.165

Entscheid vom 10. Juli 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den in Deutschland wohnhaften A. ein Strafverfahren wegen Konkursdelikte führt (act. 1.1);

- die Staatsanwaltschaft Braunschweig mit einem Rechtshilfeersuchen vom 31. Juli 2012 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Vornahme von Bankenermittlungen ersuchte hinsichtlich von Konten von A. bzw. seines Sohnes B. bei der Bank C. AG und der Bank D. AG sowie bei weiteren Bankinstituten in der Schweiz (act. 2.1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") mit Eintretensverfügung vom 2. Oktober 2012 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und eine Aktenedition bei der Bank C. AG und der Bank D. AG anordnete (act. 1.1);

- mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 die Bank C. AG die angeforderten Dokumente übermittelte; mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 die Bank D. AG mitteilte, dass auf den Namen "A." für die Periode vom 1. Januar 2006 bis 2. Oktober 2012 keine Kontoverbindung bestanden habe;

- mit Schlussverfügung vom 14. Mai 2013 die Staatsanwaltschaft die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen und Beweismittel an die ersuchende Behörde verfügte (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 6. Juni 2013, eingegangen am 10. Juni 2013, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);

- mit Schreiben vom 10. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeeingang angezeigt wurde; dieses Schreiben ebenfalls dem Bundesamt für Justiz sowie dem Beschwerdeführer an die von Letzterem in der Beschwerde angegebenen Adresse in Deutschland in Kopie zugestellt wurde (act. 2);

- per Einschreiben an seine Adresse in Deutschland der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2013 eingeladen wurde, bis am 24. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von insgesamt CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- das Schreiben vom 10. Juni 2013 bzw. der Briefumschlag von der Deutschen Post am 10. Juli 2013 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt.“ ungeöffnet retourniert wurde (act. 4);

- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);

- nach der Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen (BERNARD MAITRE/VANESSA THALSMANN [KASPAR PLÜSS], in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE W EISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung):

- erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss;

- zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss; dies immer dann der Fall ist, wenn der Empfänger Verfahrenspartei ist; für eine Person, die nach Treu und Glauben behördliche Mitteilungen erwarten muss, die prozessuale Pflicht besteht, die Post regelmässig zu kontrollieren und den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, die Post an die Ferienadresse weiterzuleiten sowie eine definitive Adressänderung zu kommunizieren oder einen Stellvertreter zu ernennen (MAITRE/THALSMANN [PLÜSS], a.a.O., Art. 20 N. 46);

- der Beschwerdeführer vorliegend persönlich das Beschwerdeverfahren eingeleitet und in diesem Zusammenhang bereits behördliche Mitteilungen empfangen hat (s. act. 1 und 2); der Beschwerdeführer folglich weitere behördliche Mitteilungen erwarten musste;

- gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung „Track & Trace“ bereits am 15. Juni 2013 ein Zustellversuch bzw. eine Abholeinladung an die Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland erfolgt ist (act. 5);

- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom 10. Juni 2013 dem Beschwerdeführer demnach noch vor Ablauf der Frist vom 24. Juni 2013 als zugestellt gilt;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 10. Juni 2013 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.

Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Juli 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A. (Zustellung ad acta)

  • Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 2, Art. 84 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 20, Art. 21 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 39 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Art. 74 und Art. 80m — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. März 2019, 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. November 2020 erneut konsolidiert.