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SK.2019.68

Bundesstrafgericht

Vom 3. Jan. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bstger-tpf-tpf/sk-2019-68/de/sk-2019-68

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SK.2019.68

SK.2019.68

Rubrum

Gesc häft snummer: SK. 2019.68

Urteil vom 3. Januar 2020 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch C.,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,

Gegenstand

In Umlaufsetzen falschen Geldes; versuchter Betrug

Regeste

In Umlaufsetzen falschen Geldes; (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) Versuchter Betrug (Art. 146 StGB)

Dispositiv

Der Einzelrichter erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen des versuchten In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 sowie i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

2. A. wird vom Vorwurf des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) freigesprochen.

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Haft von 1 Tag (polizeiliche Anhaltung vom 25. August 2018) wird auf die Strafe angerechnet.

4. A. wird zusätzlich mit einer Busse von CHF 150 bestraft, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der Kanton Bern wird für den Vollzug des Urteils zuständig erklärt.

6. A. wird für 3 Jahre des Landes verwiesen (Art. 66abis StGB).

7. Die vier sichergestellten Falsifikate à USD 100 (Seriennummer KB46279860 I) werden eingezogen und unbrauchbar gemacht.

8. Die mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 (Geschäftsnummer SN.2019.31) angeordnete Beschlagnahme des Vermögensbetrags von CHF 3‘100 wird aufgehoben.

9. Die Kosten des Verfahrens betragen CHF 2‘000 (Gebühr Vorverfahren CHF 1‘000; Gerichtsgebühr CHF 1‘000) und werden A. auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, beträgt die Gerichtsgebühr CHF 500.

10. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Migrationsbehörden (Mitteilung durch die Bundesanwaltschaft)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 8. Januar 2020

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 22, Art. 59, Art. 64, Art. 66abis, Art. 146, Art. 242 und Art. 250 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 82, Art. 135, Art. 393, Art. 396, Art. 398 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37 und Art. 38a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.