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SN.2021.25

Bundesstrafgericht

Vom 10. Dez. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bstger-tpf-tpf/sn-2021-25/de/sn-2021-25

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SN.2021.25

SN.2021.25

Rubrum

Gesc häftsnummer: SN.2021. 25 (Hauptgesc häftsnummer: SK.2021.29)

Verfügung vom 10. Dezember 2021 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt

Parteien

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Ammann

Gesuchsteller

Gegenstand

Bestellung der amtlichen Verteidigung

Regeste

Bestellung der amtlichen Verteidigung (Art. 133 StPO)

Erwägungen

– die Bundesanwaltschaft am 10. Mai 2021 einen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020) gegenüber A. («Gesuchsteller») erliess (BA pag. 03-00-0001);

– der Gesuchsteller am 27. Mai 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob und gleichzeitig ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellte (BA pag. 03-00-0007);

– die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl an das Bundesstrafgericht überwies (Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO) und auf die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete;

– der Gesuchsteller am 21. September 2021 sein Gesuch um amtliche Verteidigung zurückzog (TPF pag. 2.521.012);

– am 7. Dezember 2021 die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin stattfand;

– der Gesuchsteller im Rahmen der Hauptverhandlung das vorliegend zu beurteilende Gesuch um amtliche Verteidigung stellte (TPF pag. 2.721.001);

– unbestrittenermassen kein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO vorliegt, da angesichts der im Strafbefehl vom 10. Mai 2021 auferlegten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-- die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegte Schwelle nicht erreicht wird;

– der Gesuchsteller deutscher Staatsbürger, der deutschen Sprache mächtig und als Gitarrenlehrer tätig ist (BA. pag. 13-01-0002);

– der Straffall keine Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bietet und dies vom Gesuchsteller auch nicht behauptet wird;

– der Gesuchsteller geltend macht, dass sich «schwierige Rechtsfragen» stellen würden, die «nicht einmal [die Bundesanwaltschaft]» habe überprüfen können (TPF pag. 2.721.034);

– die Rechtsprechung zu Art. 286 Abs. 1 StGB bereits weitgehend etabliert ist und die Subsumtion unter diesen Tatbestand keine komplexen rechtlichen Fragen aufwirft;

SK.2021.29

– der zusätzlich angeklagte Verstoss gegen die vorliegend anwendbare Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Übertretung betrifft, wobei es sich um eine Bagatelle handelt, die folglich keinen grossen Recherche- oder Substantiierungsaufwand rechtfertigt, bzw. die Geltendmachung eines solchen unverhältnismässig wäre;

– im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen im Rahmen des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2021.165 vom 2. September 2021 betreffend die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung verwiesen werden kann (TPF pag. 2.721.076 ff.);

– aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nicht gegeben sind, weshalb das Gesuch vom 7. Dezember 2021 abzuweisen ist,

Dispositiv

wird verfügt:

1. Das Gesuch von A. um Anordnung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (SN.2021.25) werden mit dem Endentscheid im Verfahren SK.2021.29 festgelegt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Zustellung an - Frau Rechtsanwältin Katja Ammann, Verteidigerin von A. (Beschuldigter)

Zur Kenntnis an – Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes

SK.2021.29

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 27.12.2021

SK.2021.29

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 286 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 91, Art. 130, Art. 132, Art. 133, Art. 135, Art. 356, Art. 393, Art. 396, Art. 398 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37 und Art. 38a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.