ZAK 2/1951 ab S. 273
u Nr. 7,8 Juli, August 1951 Zeitschrift für die Ausgleichskassen Sektion :\lters und Hii,terlassenenversirl:er:rng des Bundesaurtes für Sozialversicherung, Redaktion: Spedition: Eidg. Drnckacir''rr- und Materialzentrale. Bern Abonnement : .]alicesal,rrnrrein,'nt Fr. 1 2. -. Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-\r. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
A:r.l:'n: esrhüftc)rerirlrt des lln:rdesrates für 1930 5. 273). kantrr:rale \ orsrhr!l- Inhaltsangabe cdi:' Fi-aginrg tier Zrseigstellenkosten duri iii, 1 ;errrrjrr(lerI (5. 27)1). Die Staatss ertrüge mit der:: Ausland auf dem Gebiete der Sozialversiche rung III (5. 281). \ errsalturlgas erein harung betr. die de, schweizerisch. iisterreieliinelrrn :\!rko,nnrenis über Suzialsersirherung :109). Der Retitettarisprucit (5. 293). Auskunfterteilung der Betreilsar:gsärn!er an die Ausgleichskassen (5. (5. 3. Gerichtsentdes Beamten (310). Durchführungsfragen der AFI\ (5.312). Kleine Mitteilungen scheide : a) \\ c(rrrna:rnssclnit, (5. 318): h) Mt er,- tirol llinter!assrnsns ersicherung (5.....2).
Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1950 Alter,.,- und ilinterlasseneiiversicherung Vorbemerkungen. Wir haben im letzten Geschäftsbericht darauf hingewiesen, dass wir beabsichtigen, dem verschiedentlich geäusserten Wunsch nach eingehender Berichterstattung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) einerseits durch Ausbau der entsprechenden Ausführungen in den Geschäftsberichten und anderseits nach Bedarf durch die Erstattung von Spezialberichten Rechnung zu tragen. Inzwischen hat sich jedoch gezeigt, dass das Informationsbedürfnis auf dem Gebiete der AHV derart gross ist, dass ihm im Rahmen des Geschäftsberichtes nicht Genüge geleistet werden kann. Insbesondere könnten die zahlreichen Tabellen und Statistiken, die immer wieder verlangt werden, kaum in den Geschäftsbericht aufgenommen werden, ohne dessen Rahmen zu sprengen. Wir sehen deshalb vor, das Bundesamt zu beauftragen, jährlich, und zwar erstmals für 1950, einen besonderen Geschäftsbericht über die Alters- und Hinterlassenenversicherung herauszugeben: eine entsprechende Bestimmung werden wir in die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV aufnehmen. Unter diesen Umständen können die Ausführungen über die AHV in den Geschäftsberichten des Bundesrates im bisherigen Rahmen gehalten werden. 1. Gesetzgebung. Die eidgenössischen Räte haben am 21. Dezember
ein Gesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die AHV erlassen, für welches die Referendumsfrist am 28. März 1951 abläuft. Wird das Referendum nicht ergriffen, so werden die neuen Be- 8089(
stimmungen, durch welche in erster Linie der Kreis der Bezüger von Uebergangsrenten sowie der Kreis der Selbständigerwerbenden, die Beiträge von weniger als 4 Prozent ihres Einkommens bezahlen müssen, erweitert werden, rückwirkend auf den 1. Januar 1951 in Kraft treten. Die Bundesversammlung hat ferner am 5. Oktober 1950 einen Beschluss über die Verlängerung und Abänderung des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Verwendung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel) erlassen, der nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar 1951 in Kraft trat. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erliess am 20. März
eine Verfügung betreffend die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen für das Jahr 1949. Im Berichtsjahr hat der Bundesrat eine kantonale Vollzugsverordnung, die Abänderung einer kantonalen Vollzugsverordnung und ein kantonales Rekursreglement genehmigt. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement genehmigte einen Ausführungserlass zum kantonalen Einführungsgesetz sowie vier Kasssenreglementsänderungen von Verbandsausgleichskassen. 2. Zwischenstaatliche Vereinbarungen. Das am 9. Juli 1949 mit Frankreich abgeschlossene Abkommen über die AHV ist von der Bundesversammlung am 29. März 1950 genehmigt worden. Es trat nach der am 13. Oktober 1950 erfolgten Ratifikation rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft. Das Bundesamt hat dazu mit den zuständigen französischen Stellen am 30. Mai 1950 eine Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen. Das am 4. April 1949 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene und von der Bundesversammlung am 25. Oktober 1949 genehmigte Abkommen über die Sozialversicherung wurde am 29. April 1950 ratifiziert und ist rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft getreten. Im Berichtsjahr ist je ein Abkommen mit Oesterreich (15. Juli) und mit der Bundesrepublik Deutschland (24. Oktober) unterzeichnet worden. Das erstere wurde vom Nationalrat in der Dezembersession 1950 genehmigt; der Ständerat wird dazu voraussichtlich in der Frühjahrssession 1951 Stellung nehmen. Das Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland wird der Bundesversammlung anfangs 1951 zur Genehmigung unterbreitet. Falls die im Berichtsjahr abgeschlossenen Vereinbarungen mit Oesterreich und der Bundesrepublik Deutschland von den eidgenössischen Räten genehmigt werden, sind die Beziehungen auf dem
Gebiete der Sozialversicherung mit allen Nachbarstaaten durch Abkommen geregelt. Endlich wurde am 29. September das internationale Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer unterzeichnet. Dieses Abkommen wird mit einer entsprechenden Botschaft den eidgenössischen Räten zu Beginn des Jahres 1951 zur Genehmigung unterbreitet werden. Organisation. Im Berichtsjahre haben die Gründerverbände einer Ausgleichskasse deren Auflösung beschlossen, und bei einer weiteren Ausgleichskasse ist infolge Rücktrittes eines Gründerverbandes von der gemeinsamen Kassenführung eine Umwandlung notwendig geworden. Von den beiden Fällen hat der Bundesrat in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen und das Bundesamt zur Anordnung der Liquidations- bzw. Umwandlungsmassnahmen ermächtigt. Am Ende des Berichtsjahres waren somit von den ursprünglich errichteten 82 Verbandsausgleichskassen noch 78 in Funktion. Von der erstmals Ende des Berichtsjahres bestehenden Möglichkeit, neue Verbandsausgleichskassen zu errichten, oder nichtparitätische in paritätische Ausgleichskassen umzuwandeln, ist kein Gebrauch gemacht worden. Lediglich in zwei Fällen ist zu den bisherigen Gründerverbänden der Ausgleichskasse ein weiterer hinzugetreten. Ein Kanton wurde ermächtigt, seiner AHV-Ausgleichskasse die Ausrichtung von Altersbeihilfen aus Bundesmitteln zu übertragen; einem weitern Kanton wurde die Uebertragung der Verwaltung der in Liquidation getretenen kantonalen Altersversicherung an seine AHV-Ausgleichskasse bewilligt. Ferner hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement einem Kanton die Uebertragung seiner Familienausgleichskasse an die kantonale AHV-Ausgleichskasse bewilligt. Endlich wurde den Gründerverbänden von sechs Verbandsausgleichskassen bewilligt, ihrer Ausgleichskasse die Führung von verbandseigenen Ausgleichskassen (Familienausgleichskassen, Ferien- und Feiertagskassen, Krankenkassen) zu übertragen. Es sind 7 Begehren um Zulassung als externe oder interne Revisionsstellen eingegangen. 5 Gesuche wurden gutgeheissen und 2 abgelehnt. Aufsicht. Das Bundesamt hat im Berichtsjahr 10 Kreisschreiben an die Ausgleichskassen verschickt. Daneben wurden noch eine Reihe von Mitteilungen an die Ausgleichskassen und die Revisionsstellen herausgegeben.
Die laufende Aufsicht betraf unter anderem die Prüfung der kantonalen Rekursentscheide und die Auswertung der Berichte über 459 Kassenrevisionen und 13 251 Arbeitgeberkontrollen. Ferner wurden rund
000 Kassenverfügungen über die Herabsetzung der Beiträge von
Selbständigerwerbenden, 751 Verfügungen über den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und ca. 4500 Fälle, in denen Beiträge als uneinbringlich abgeschrieben werden mussten, geprüft. Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission tagte im Berichtjahr dreimal. Ferner fanden 5 Sitzungen von Subkommissionen statt. Rechtspflege. Die kantonalen Rekursbehörden haben über 4000 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 131 Entscheide hat das Bundesamt mit Berufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen, während es zu weiteren 287 Berufungen dem Eidgenössischen Versicherungsgericht entweder Mitbericht erstattete oder Anschlussberufung erklärte. Von 166 durch kantonale Strafrichter in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen gefällten Urteilen nahm das Bundesamt Kenntnis. Zusätzliche Leistungen an Alte und Hinterlassene. Hinsichtlich der Einführung und der ersten Auswirkungen der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948 verweisen wir auf die einlässlichen Ausführungen auf S. 2 ff. unserer Botschaft vom 23. Mai 1950 betreffend die Verlängerung und Abänderung dieses Bundesbeschlusses. Ergänzend sei hervorgehoben, dass sich die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge nun im Berichtsjahr völlig eingespielt und sich weiterhin sehr segensreich ausgewirkt hat.
Wehrmannsschutz Allgemeines. An Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen wurden durch die Ausgleichskassen und die bei ihnen angeschlossenen Arbeitgeber im Jahre 1950 rund 36,25 Millionen Franken ausbezahlt. Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen. Die Auflösung der nach Massgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung errichteten Wehrmanns-Ausgleichskassen wurde fortgesetzt. Es wurden weitere 27 Kassen liquidiert. Damit sind von den insgesamt 100 Wehrmanns-Ausgleichskassen deren 70 aufgelöst. Die noch verbleibenden 30 Kassen werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 1951 liquidiert werden können. Rechtspflege. Die Eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung haben als letztinstanzliche Spezialverwaltungsgerichte für diese beiden Gebiete sowie für die Studienausfallordnung im Berichtsjahre 40 Entscheide gefällt. Mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbau-
ern auf den 1. Januar 1950 ist die Rechtspflege auf diesem Gebiete an das Eidgenössische Versicherungsgericht übergegangen, so dass die beiden Aufsichtskommissionen nur noch die Zeit vor dem 1. Januar 1950 betreffende Fälle zu beurteilen hatten. Zu den erwähnten 40 Entscheiden hat das Bundesamt die Urteilsanträge ausgearbeitet. 4. Vorbereitung eines Bundesgesetzes über den Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes. Die Vorarbeiten für die Ueberführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung in ein Bundesgesetz sind im Berichtsjahr vom Bundesamt weitergeführt worden. Die für diesen Zweck eingesetzte Expertenkommission versammelte sich im November 1950 zu ihrer zweiten Sitzung und nahm Stellung zu den von der Subkommission in drei Sitzungen ausgearbeiteten Vorschlägen. Die Expertenkommission fasste die Ergebnisse ihrer Beratungen in einem Bericht zusammen, der anfangs 1951 den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft, den Ausgleichskassen und andern beteiligten Stellen und Organisationen zur Vernehmlassung zugestellt wird.
Familienschutz Allgemeines. Auf den 1. Januar 1950 ist der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Ausrichtung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern in Kraft getreten. Die Ausrichtung der Familienzulagen, die den Ausgleichskassen der AHV obliegt, verlief sozusagen reibungslos. Im Berichtsjahr (ohne Dezember) wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern rund 4,96 Millionen Franken (1949: 4,94 Millionen Franken) und den Gebirgsbauern rund
4.17 Millionen Franken (1949: 4,3 Millionen Franken) Familienzulagen
ausgerichtet. Die Beiträge der Arbeitgeber von 1 der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme, die zur teilweisen Dekkung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer erhoben werden, belaufen sich im Berichtsjahr auf rund 1,89 Millionen Franken gegenüber rund 1,97 Millionen Franken im Jahre 1949. Rechtspflege. Seit dem 1. Januar 1950 haben nicht mehr die rechtsprechenden Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung, sondern jene der AHV die Streitigkeiten betreffend die Familienzulagen zu beurteilen. Die kantonalen Rekurskommissionen haben 148 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 18 Entscheide wurden an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen. wovon
durch das Bundesamt. Zu 8 Berufungen hat dieses dem Eidgenö ssisehen Versicherungsgericht Mitbericht erstattet.
Vorbereitung der definitiven Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft. Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 ist bis zum 31. Dezember 1952 befristet. Die Vorarbeiten für eine definitive Ordnung der Familienzulagen sind in Angriff genommen worden. Hinsichtlich der Arbeiten für die Einführung der Mutterschaftsversicherung verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt C.
Kantonale Vorschriften über die Tragung der Zweigstellenkosten durch die Gemeinden Der Gemeinderat einer aargauischen Gemeinde weigerte sich, die Leiterin der AHV-Gemeindezweigstelle für ihre Arbeit zu entschädigen. Gegen eine entsprechende Verfügung der Direktion des Innern des Kantons Aargau beschwerte er sich beim Regierungsrat, wurde jedoch abgewiesen. Den abweisenden Entscheid des Regierungsrates zog er durch staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kosten der AHV-Gemeindezweigstelle gesamthaft von der kantonalen Ausgleichskasse getragen werden müssten. In der Beschwerde wurde vor allem geltend gemacht, dass nach den Gesetzesmaterialien und dem Wesen der AHV die Unselbständigerwerbenden nicht zur Tragung der Verwaltungskosten herangezogen werden dürften. Dies sei jedoch der Fall, wenn die Gemeinden verpflichtet würden, die Organe der Zweigstellen zu entschädigen, indem die Bezahlung aus Steuergeldern erfolgen müsste. Da die beschwerdeführende Gemeinde somit eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber kantonalen Bestimmungen sowie eine Rechtsungleichheit in der Anwendung des Bundesgesetzes über die AHV geltend machte, hatte der Bundesrat über die Beschwerde, soweit sie diese beiden Punkte betraf, zu entscheiden. Der Bundesrat führte in seinem Entscheid u. a. folgendes aus: 1. Von den gesetzlichen Vorschriften fallen hier namentlich Abs. 1, erster Satz, sowie Abs. 3, erster Satz, von Art. 69 AHVG in Betracht. Ersterer sagt: «Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen besondere Beiträge von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen.» Abs. 3, Satz 1, desselben Artikels lautet: «Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Abs. 1 und die Zuschüsse gemäss Abs. 2 sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweig-
stellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten zu verwenden.» Die erstgenannte Vorschrift stimmt wörtlich mit derjenigen des Art. 68, Abs. 1, Satz 1, des Entwurfs überein. Die zweite enthält gegenüber dem Entwurf eine Erweiterung, indem der Entwurf nur von der Deckung der Revisions- und Kontrollkosten sprach, nicht auch von der Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen. Dagegen ist an der Art der Aufbringung der Kosten gegenüber dem Entwurf nichts geändert worden. Die Ausführungen der Botschaft sind deshalb auch für das geltende Recht nicht unbeachtlich geworden. Aus den Ausführungen der Botschaft ergibt sich, dass man es jedenfalls vermeiden wollte, von Bundesrechts wegen die Kostentragung so zu ordnen, dass sie ganz oder teilweise vom Steuerträger getragen werden müssen. Nachdem die von der Botschaft vorgeschlagene Regelung auf die Kosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen ausgedehnt worden ist, gilt das auch für diese letzteren Kosten. Dagegen fragt es sich weiter, ob das Bundesrecht dem kantonalen Recht verbieten will, eine Regelung zu treffen, wonach eine Gemeinde die Kosten einer Zweigstelle zu tragen hat. Nach dem Wortlaut des ersten Satzes von Abs. 1 könnte man das vielleicht annehmen, da dieser ganz allgemein sagt, zur Dekkung der Verwaltungskosten sollen Beiträge von den angeschlossenen Mitgliedern erhoben werden. Indessen ergibt sich aus Abs. 2, dass die Kosten nicht notwendigerweise von diesen Personen allein getragen werden müssen. Nach dieser Bestimmung können nämlich den Ausgleichskassen an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterbliebenenversicherung gewährt werden. Im Ausgleichsfonds sind aber auch öffentliche Gelder enthalten (vgl. Art. 107), die durch Steuern aufgebracht worden sind. In diesem besonderen Falle ist also die Möglichkeit der Verwendung von Steuergeldern ausdrücklich zugelassen. Nichts spricht aber dafür, dass in allen andern Fällen dic Leistung ron Zuschüssen aus Steuergeldern dem kantonalen Recht verboten werden wollte. Insbesondere kann das nicht aus Abs. 3 von Art. 69 abgeleitet werden. Denn dieser sagt nur, wie die Verwaltungskostenbeiträge und die Zuschüsse verwendet werden müssen, nicht wie sie aufzubringen sind. Von dieser Auffassung ausgehend, haben denn auch verschiedene
kantonale Einführungsgesetze die gänzliche oder teilweise Tragung der Verwaltungskosten der Zweigstellen durch die Gemeinden vorgesehen. Der Bundesrat hat sie genehmigt und sich damit dieser Auffassung angeschlossen. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht gesprochen werden.
Das Einführungsgesetz des Kantons Aargau zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bestimmt in 7, Abs. 2: «Der Kanton haftet unter Vorbehalt des Art. 70 des Bundesgesetzes über die AHV nicht für die Verbindlichkeiten der Ausgleichskasse,» während in § 8 die Gemeinden verhalten werden, je eine AHV-Zweigstelle zu errichten. Die Beschwerdeführerin behauptet nun, der Kanton Aargau erfülle die Voraussetzungen des Art. 115 VV der AHV nicht. Nach dieser Bestimmung sei ein Kanton nur zur Uebertragung der Führung der Zweigstellen an die Gemeinden befugt, wenn er ausdrücklich die Haftung fiir Schäden, die von den Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, gemäss Art. 70, Abs. 1 des Gesetzes übernehme. Das sei nicht geschehen. Der in § 7, Abs. 2 EG zum AHVG enthaltene Hinweis auf Art.
AHVG genüge nicht. Die Uebertragung auf die Gemeinde sei daher rechtlich nicht wirksam. Demgegenüber hatte der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid bemerkt, die Unterlassung einer ausdrücklichen Haftungserklärung im EG könnte nicht die Wirkung haben, dass die Uebertragung der Führung der Zweigstellen auf die Gemeinden nichtig wäre. Das gelte, selbst wenn angenommen werde, dass Art. 115 VV im Rahmen des AHVG bleibe. Das EG enthalte in § 7, Abs. 2, einen Vorbehalt der Haftung gemäss Art. 70 AHVG. Daraus ergebe sich die Haftung des Kantons von selbst. Wenn Art. 115 VV die «ausdrückliche> Uebernahme der Haftung durch den Kanton im Sinne von Art. 70 AHVG verlangt, so kann darunter nicht eine an einen bestimmten Wortlaut gebundene Erklärung gemeint sein. Es genügt auch eine im EG enthaltene Bestimmung, aus welcher hervorgeht, dass der Kanton bei der Uebertragung der Führung von Zweigstellen sich bewusst ist, dass er sich damit unter die Haftung des Art. 70 AHVG stellt. Diesen Erfordernissen genügt der in § 7, Abs. 2. EG enthaltene Vorbehalt des Art. 70 des Gesetzes. Der auf Art. 115 VV gegründete Einwand der Beschwerdeführerin erweist sieh damit als unbegründet.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, wenn alle Gemeindesteuerpflichtigen auf dem Umweg über die Steuern däzu verhalten werden, an die Kosten der kantonalen Kasse und ihrer Gemeindezweigstellen einen Beitrag zu leisten, so entstehe eine Rechtsungleichheit. Diese bestehe darin, dass auch diejenigen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen an die Verwaltungskosten der kantonalen Kasse beitragen, die ihr gar nicht angeschlossen sind. Sie leisten somit Beiträge an ihre eigene Kasse und zudem noch an die kantonale Kasse. Die Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs-
tätigen hingegen, die der kantonalen Kasse angeschlossen sind, haben bloss an ihre eigene Kasse Beiträge zu leisten. Eine Rechtsungleichheit im Sinne des Art. 4 BV kann darin nicht erblickt werden. Denn diese Bestimmung will nicht jede Ungleichheit in der Rechtsstellung der Bürger verbieten, sondern nur eine willkürliche, die sich nicht durch vernünftige Ueberlegungen rechtfertigen lässt. Es kann aber keine Rede davon sein, dass alle Massnahmen dieser Art gegen Art. 4 BV verstossen würden. Gestützt auf diese Erwägungen hat der Bundesrat daher die Beschwerde, soweit er darüber zu entscheiden hatte, abgewiesen. Es i.t somit zulässig, die Gemeinden zur Uebernahme von Kosten der AHV-Gemeidezweigstellei zu rerpflichteu.
Die Staatsverträge mit dem Ausland auf dem Gebiete der Sozialversicherung von Dr. Arnold Sauer Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung Bern (Fortsetzung und Schluss) )
4. Das Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, vom 24. Oktober 1950
Das Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland schliesst den Kreis der Gegenseitigkeitsabkommen auf dem Gebiete der Sozialversicherung rund um unser Land») Das Abkommen hat für unser Land sowohl als für die Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche soziale Bedeutung. Gegenwärtig sind rund 50 000 deutsche Staatsangehörige in unserem Lande wohnhaft, währenddem rund 24 000 Schweizer in der Bundesrepublik Deutschland leben. Da infolge der kriegerischen Ereignisse rund 30 000 Schweizerbürger aus Deutschland heimgekehrt sind, spielt das Problem der Bezahlung deutscher Renten ins Ausland sowohl als die Nachzahlung der Rentenrückstände eine nicht unbedeutende Rolle. Da die Gleichwertigkeit hinsichtlich der österreichischen Versicherung bejaht worden war, stellte sich diese Frage für die Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr, da für beide Länder Vgl. ZAK 1951, S. 177 ff. und S. 228 ff. B o t s c h a f t d e s B u n cl e s r a t e s über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung, vom 16. Februar 1951. Vgl. auch ZAK 1951. 101 ff.
die deutsche Reichsversicherungsordnung gilt. Diese umfasst die Kranken- und Unfallversicherung sowie die Rentenversicherungen der Angestellten, Arbeiter und Bergleute. Sie versichert, wie in Oesterreich, alle auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses in Industrie, Gewerbe, Handel und Bergbau in der Bundesrepublik Beschäftigten. Im Gegensatz zu Oesterreich besteht jedoch für das Obligatorium der Angestellten eine Einkommensgrenze, die jedoch so hoch angesetzt ist, dass praktisch fast die ganze Arbeitnehmerschaft obligatorisch erfasst wird. Zudem besteht bis zur Vollendung des 40. Altersjahres die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, von der weitgehend Gebrauch gemacht wurde. Dem Ausländer steht die freiwillige Versicherung offen, sofern er einmal während mindestens sechs Monaten obligatorisch versichert war.12 ) Von den Selbständigerwerbenden werden nur einzelne Gruppen obligatorisch erfasst; dagegen spielt auch für Selbständigerwerbende die freiwillige Versicherung bis zur Einkommensgrenze. Zu beachten ist, dass die deutschen Renten nach der Währungsreform nominell dieselben geblieben sind, was einer sehr erheblichen Aufwertung gleichkommt. Infolge der heutigen politischen und rechtlichen Verhältnisse in Deutschland stellten sich dagegen besondere Probleme hinsichtlich der Form und des persönlichen Geltungsbereiches des Abkommens. Nachdem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen zur Zeit mit der Bundesrepublik Deutschland keinen eigentlichen Staatsvertrag abschliessen kann, wurde das Abkommen in die Form einer Vereinbarung zwischen den Regierungen der beiden vertragschliessenden Staaten gekleidet. Diese bedarf der Genehmigung durch die beiderseitigen Parlamente. Der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wird durch die beiden Regierungen festgesetzt werden. Was den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens anbetrifft, wurden die Schwierigkeiten, die sich aus der heutigen Zweiteilung Deutschlands ergeben, im Schlussprotokoll, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, so gelöst, dass das Abkommen schweizerischerseits auf jene deutschen Staatsangehörigen Anwendung findet, die entweder im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Schweiz gewohnt haben oder, falls sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, im Besitze gültiger, von
zuständigen amtlichen Stellen im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland namentlich ausgestellter Personalausweise sind. Deutscherseits
`) Für die Einzelheiten siehe : <Die Sozialversicherung in Westdeutschland, insbesondere die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod, ZAR 1950, S. 181.
findet das Abkommen Anwendung: In den Rentenversicherungen auf Personen, deren Leistungsanspruch entweder von einem Versicherungsträger mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden ist, oder auf einem Versicherungsverhältnis beruht, das während der Zugehörigkeit zur deutschen Rentenversicherung entweder zuletzt als Pflichtversicherung oder überwiegend als Pflicht- oder freiwillige Versicherung in dem Gebiete der heutigen Bundesrepublik Deutschland bestanden hat; in der Unfallversicherung auf Personen, die einen Leistungsanspruch gegenüber einem Versicherungsträger mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, und bei denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in dem Gebiete der heutigen Bundesrepublik Deutschland oder bei vorübergehender Beschäftigung auch ausserhalb dieses Gebietes oder auf Seeschiffen, deren Heimathafen sich in dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland befindet, eingetreten ist. Der Inhalt des Abkommens deckt sich weitgehend mit den Bestimmungen des Vertrages mit Oesterreich. Die unter das Abkommen fallenden deutschen Staatsangehörigen haben Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen AHV, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles während insgesamt mindestens 5 voller Jahre Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben oder insgesamt mindestens 10 Jahre davon mindestens 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während insgesamt mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben. In Anbetracht der Gleichwertigkeit der Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland wird die Kürzung der Renten um ein Drittel gemäss Artikel 40 des AHVG fallen gelassen. Als Gegenleistung sichert die Bundesrepublik Deutschland den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie den deutschen Staatsangehörigen den Anspruch auf die Leistungen der deutschen Versicherung zu. Bei der Feststellung der Ansprüche gegenüber ihrer Sozialversicherung rechnet die Bundesrepublik Deutschland - sofern die Bedingungen für die Uebernahme des Versicherungsverhältnisses gemäss Schlussprotokoll gegeben sind allfällige in der heutigen Ostzone erbrachte Versicherungszeiten voll und ganz
an. Ferner stellt sie im Sinne einer einseitigen Totalisation der Versicherungszeiten unter bestimmten Bedingungen die schweizerischen Versicherungszeiten den deutschen gleich. Diese Gleichstellung erfolgt, sofern während mindestens 5 Jahren Beiträge an die deutsche Versicherung
bezahlt wurden, bei den Altersrenten sowohl für die Erfüllung der Wartezeit wie auch für die Erhaltung der Anwartschaft, bei den Hinterlassenenrenten dagegen nur für die Erhaltung der Anwartschaft, da die Wartezeit hier ohnehin nur 5 Jahre beträgt. Bei den Invalidenrenten bzw. Ruhegeldern konnte sich die Bundesrepublik Deutschland dagegen, infolge Mangels einer entsprechenden Gegenleistung auf schweizerischer Seite, nicht bereit finden, die schweizerischei Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Vollendet indessen ein Schweizerbürger, der Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. ein Ruhegeld hätte, das 65. Altersjahr, so wird er dem Anspruchsberechtigten auf eine Altersrente gleichgestellt, d. h. es finden alle Vorteile des Abkommens hinsichtlich der Altersrenten auf sein Versicherungsverhältnis Anwendung. In der deutschen Versicherung müssen bei Eintritt des Versicherungsfalles folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf eine Rente besteht: Einmal muss die Wartezeit, d. h. die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsdauer, erfüllt sein. Diese beträgt für die Altersrenten 15 Jahre, für die Invaliden- und Hinterlassenenrenten grundsätzlich 5 Jahre. Ausserdem muss die Anwartschaft erhalten sein. Diese ist dann erhalten, wenn für jedes Kalenderjahr während mindestens 6 Monaten Beiträge entrichtet wurden; ansonst erlischt sie und beginnt mit späteren Beiträgen wieder von neuem zu laufen. Diese Regelung ist durch das Institut der sogenannten «Halbdeckung» gemildert worden. Danach gilt die Anwartschaft immer dann als erhalten, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtversieherungszeit mit Beiträgen belegt ist. Indem der Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland schweizerischer- wie deutscherseits grundsätzlich eine 5jährige Karenzfrist vorsieht, wurde gegenseitig die volle Beitragsrückerstattung vorgesehen für Fälle, wo kein Anspruch auf Renten besteht. Im Hinblick darauf, dass die deutschen Rentenversicherungen auch das Risiko Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit decken, erhalten Schweizerbürger bzw. deren Hinterlassene billigerweise nur 80Y der vom Versicherten und seinen Arbeitgebern (nach dem 30. Juni 1948) entrichteten Beiträge zurück. Die Auszahlung der Renten ins Ausland (und zwar auch in Drittländer) ist staatsvertraglich gegenseitig vorgesehen. Die schweizerische freiwillige Versicherung und ihre Durchführung in der Bundesrepublik
Deutschland stiess auf keinerlei Schwierigkeiten, da, wie wir gesehen haben, die Bundesrepublik ebenfalls eine freiwillige Versicherung kennt. Die einschränkende Klausel hinsichtlich der Unfallversicherung wurde gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls fallen gelassen wie gegenüber Oesterreich.
Gültigkeitsdauer des Abkommens, Kündigungsmöglichkeit und Erhaltung der erworbenen Ansprüche sind gleich geordnet wie in den bisher besprochenen Abkommen.
5. Das Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 27. Juli 1950 Das Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, das unter der Aegide des Internationalen Arbeitsamtes in Genf zustande kam, stellt den ersten multilateralen Vertrag zwischen mehreren, bestimmten Staaten auf dem Gebiete der Sozialversicherung dar, dem die Schweiz beigetreten ist.':' ) Die Notwendigkeit dieses Abkommens ergab sich aus der Tatsache, dass sich in der Rheinschiffahrt die Sozialversicherungen von mehreren Rheinuferstaaten und von Belgien kreuzen; ausser der Schweiz sind an der Rheinschiffahrt vornehmlich beteiligt: die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Belgien. Da es sich bei diesen Staaten nur um solche handelt, deren Sozialversicherungen als ungefähr gleichwertig betrachtet werden können, war es möglich, zwischen ihnen ein besonderes, multilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer abzuschliessen. Im Gegensatz zu dem Abkommen der IAO sind bei diesen multilateralen Abkommen die Partner von vornherein bekannt, sodass der Abschluss des Vertrages in genauer Kenntnis der Gegenparteien erfolgen konnte. Das Abkommen steht allen in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen. Es handelt sich somit völkerrechtlich um einen sogenannten geschlossenen, mehrseitigen Vertrag. Der Vertrag enthält charakteristischerweise eine Klausel, wonach das Abkommen erst in Kraft tritt, wenn alle Rheinuferstaaten, einschliesslich Belgien, dem Abkommen beigetreten sind. Die Staaten übernehmen somit keine Verpflichtungen, wenn ein einziger dieser ausdrücklich genannten Staaten dem Abkommen fern bleibt. Desgleichen tritt das Abkommen auch für alle Staaten ausser Kraft, wenn einer dieser Staaten dasselbe kündigt. Man ersieht aus diesen Bestimmungen, dass multilaterale Abkommen eben nur möglich sind, wenn wirklich alle in Betracht fallenden Staaten sich zu annähernd gleichen Leistungen verpflichten. Gemäss dem Abkommen ist jeder Rheinschiffer für die Gesamtheit der versicherten Risiken gleichzeitig nur einer einzigen nationalen Gesetzgebung unterstellt. Die massgebende Gesetzgebung wird durch den
) EotschaftdesBundesratesan die Bundesversammlung über die Genehmigung eines internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 27. Februar 1951. Vgl. auch ZAK 1951, S. 196 ff
Sitz des Unternehmens, dem das Schiff angehört, bestimmt (Sitzprinzip). Die Anwendung dieses Prinzipes auf die AHV bedingt eine Anpassung der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals, vom 10. März 1948.') Im Gegensatz zu den von der Schweiz bilateral abgeschlossenen Verträgen, regelt das Abkommen über die Rheinschiffahrt die Stellung der Rheinschiffer gegenüber sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung. Nur hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung und der Familienzulagen enthält das Abkommen keine materiellen Bestimmungen, beschränkt sich vielmehr auf die Stipulierung des Grundsatzes der Gleichstellung der Ausländer. Dagegen enthält der Vertrag materielle Bestimmungen in bezug auf die Kranken- und Invalidenversicherung. Hinsichtlich dieser beiden Zweige der Sozialversicherung befindet sich die Schweiz in einer besonderen Lage. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung ist nur ein Rahmengesetz und kennt vor allem kein Obligatorium der Versicherung. Die Schweiz hat es daher bis heute abgelehnt, durch einen Staatsvertrag Verpflichtungen zu übernehmen betreffend die obligatorische Krankenversicherung und ihre materielle Ausgestaltung. Dieser Teil des Abkommens wird jedoch schweizerischerseits durch freiwillige Mitarbeit privater oder lokaler öffentlicher Krankenkassen durchgeführt werden. Die Schweiz kennt bekanntlich keine allgemeine Invalidenversicherung; die Invalidität wird in unserem Lande durch die Sozialversicherung nur entschädigt, soweit sie Folge eines Unfalles ist. Dagegen können die (allerdings wenig zahlreichen) auf ausländischen Schiffen arbeitenden schweizerischen Rheinschiffer durch das Abkommen in den Genuss einer ausländischen Invaliditätsrente gelangen, da die Wartefrist in der Invalidenversicherung relativ kurz ist. Die in dem Abkommen getroffene Lösung hinsichtlich der Alters- und Hinterlassenenversicherung trägt den schweizerischen Verhältnissen voll Rechnung. Der Anspruch auf Altersrenten der auf ausländischen Flussfahrzeugen tätigen schweizerischen Rheinschiffer wird von den ausländischen Versicherungsträgern für ihre Versicherung durch Zusam-
) Die Verfügung bestimmt zur Zeit: K<Ausländer, die auf schweizerischen Schiffen tätig sind, welche auf hoher See oder in der Binnenschiffahrt vorwiegend ausserhalb der Landesgrenzen verkehren, und deren Lohn in der Regel an Bord des Schiffes oder in ausländischen Häfen ausbezahlt wird, sind nicht gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 versichert.> Diese Bestimmung muss durch einen Vorbehalt in bezug auf das Abkommen über die soziale Sicherheit in der Rheinschiffahrt ergänzt werden.
menrechnen (Totalisation) aller nicht schweizerischen Versicherungszeiten (und zwar auch der nicht als Rheinschiffer zurückgelegten Zeiten, sofern der Versicherte wenigstens ein Jahr in dem betreffenden Land als Rheinschiffer tätig war) festgelegt und deren Renten gemäss der «pro rata temporis»-Methode berechnet. Die Invaliditätsrente wird nicht pro rata temporis aufgeteilt, sondern in vollem Umfange von dem Versicherungsträger gewährt, der für die Feststellung der Invalidität zuständig war. Die schweizerische AHV wird ihrerseits an ausländische Rheinschiffer ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz eine Rente unter folgenden Bedingungen gewähren: für ausländische Rheinschiffer, welche mindestens 10 Jahre in der Schweiz gewohnt haben, nach einem Jahr Beitragsleistung, für die übrigen nach 5jähriger Beitragsleistung;
die in Art. 40 AHVG vorgesehene Drittelkürzung der Renten wird aufgehoben;
die ordentliche Rente wird auch ins Ausland bezahlt und zwar von der Schweiz auch in Drittländer. Hat der ausländische Versicherte trotz den reduzierten Karenzfristen keinen Rentenanspruch, so müssen ihm seine eigenen, sowie die Arbeitgeberbeiträge zurückerstattet werden. Die von der Schweiz zugestandenen Erleichterungen sind somit annähernd dieselben, wie sie in den Verträgen mit den beiden Rheinuferstaaten Frankreich und Deutschland bilateral vereinbart wurden. Hinsichtlich der Unfallversicherung deckt das Abkommen nur die Betriebsunfälle. Dieser Versicherungszweig bringt somit keine neuen Verpflichtungen mit sich. Die Leistungen aus der Sozialversicherung dürfen von den Vertragsstaaten weder gekürzt noch eingestellt werden, weil der Leistungsberechtigte im Gebiet eines andern Vertragsstaates wohnt. Für die Durchführung des Abkommens wird eine «zentrale Verwaltungsstelle für die soziale Sicherheit der Rheinschiffer» errichtet. Es ist nicht zu verkennen, dass das Dazwischentreten dieses multilateralen Vertrages die Lage gegenüber dem Ausland einigermassen kompliziert. Trotzdem musste die Schweiz das Abkommen begrüssen und ihm zustimmen, da zur Zeit weder mit Belgien noch mit Holland bilaterale Abkommen bestehen, und da die Arbeitsverhältnisse der Rheinschiffahrt es als wünschbar erscheinen lassen, eine möglichst grosse Freizügigkeit der Arbeitnehmer ohne Nachteil für dieselben sicherzustellen. Es ist zwar zu hoffen, dass mit Belgien und Holland in den nächsten
Jahren Vereinbarungen abgeschlossen werden; doch ist es notwendig, die Verhältnisse in der Rheinschiffahrt vorweg einheitlich zu regeln.
Dagegen stellt sich naturgemäss die Frage nach dem Verhältnis des multilateralen Abkommens über die Rheinschiffahrt zu den beiden bestehenden bilateralen Verträgen mit den Rheinuferstaaten Frankreich und Bundesrepublik Deutschland. In den beiden Verträgen mit der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich wird der Vertrag über die Rheinschiffahrt ausdrücklich vorbehalten. Dies bewirkt nun, dass ein Schweizer oder ein Angehöriger der beiden Vertragsstaaten nicht ganz gleich behandelt wird, je nachdem es sich um einen Rheinschiffer oder um einen anderen Versicherten handelt. Im Verhältnis mit Frankreich spielt die Beitragsrückerstattung, für den Fall, dass keine Rentenberechtigung besteht, was gemäss den multilateralen Abkommen nicht der Fall ist. Dagegen kann der multilaterale Vertrag einem Schweizer eine Rente verschaffen, sofern er als Rheinschiffer noch auf anderen, nichtschweizerischen Schiffen genügend lang tätig war, da auch diese Zeiten zu den französischen hinzu gerechnet werden. Nicht genau gleich liegen die Verhältnisse hinsichtlich des bilateralen Vertrages mit der Bundesrepublik Deutschland. Laut diesem Abkommen gewährt ein deutscher Sozialversicherungsträger einem Schweizer nur dann eine Altersrente, wenn er mindestens 5 deutsche Beitragsjahre aufweist und das Total der deutschen und schweizerischen Versicherungszeiten mindestens die deutsche Wartezeit von 15 Jahren erreicht, unter gleichzeitiger Voraussetzung, dass durch eine bestimmte minimale Beitragsleistung die Anwartschaft auf Altersrente erhalten geblieben ist. Gemäss Rheinschiffahrtsabkommen genügt eine einjährige Arbeitszeit auf einem deutschen Rheinschiff, sowie die Erfüllung der deutschen Wartezeit durch das Zusammenrechnen deutscher und anderer nichtschweizerischer Versicherungszeiten, um dem schweizerischen Rheinschiffer eine deutsche Rente zu sichern. Es wäre wünschbar, dass die Rechte und Pflichten Versicherter gleicher Nationalität nach den gleichen Grundsätzen geregelt werden. Es stellt sich demnach zunächst die Frage, ob das multilaterale Abkommen für die Rheinschiffer jeweils nicht durch die Bestimmungen des einschlägigen bilateralen Vertrages ersetzt werden könnte. Eine solche Regelung hätte u. a. z. B. den Vorteil, dass weder für Schweizer noch für
Ausländer Beiträge verloren gingen; denn nur die beiden in Frage stehenden bilateralen Verträge sehen immer dann die Beitragsrückerstattung vor, wenn kein Anspruch auf Renten besteht. Innerhalb des Rheinschiffahrtsabkommens war eine derartige Regelung unmöglich, da die Delegationen der andern Länder einer solchen Lösung nicht zustimmen konnten. Diese Regelung besteht übrigens nicht nur für schweizerische Versicherte, sondern auch für alle ausländischen Rheinschiffer, soweit
die Totalisation nichtschweizerischer Zeiten ihnen keine Rente verschafft. Die Ablösung des multilateralen Abkommens durch die bestehenden bilateralen Verträge würde die Beitragsrückerstattung auch für die Rheinschiffer ermöglichen. Immerhin muss festgehalten werden, dass der multilateralen Lösung, sozial gesehen, immer dann der Vorzug gegeben werden muss, wenn das Zusammenrechnen der ausländischen Zeiten die Ausrichtung einer periodisch wiederkehrenden Rente ermöglicht. Gegenwärtig bestehen, was die Rheinuferstaaten betrifft, bilaterale Verträge nur mit Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland; ähnliche Vereinbarungen mit Belgien und den Niederlanden fehlen heute noch. Es ist zwar, wie bereits ausgeführt, beabsichtigt, in nächster Zukunft auch mit diesen beiden Staaten derartige Staatsverträge abzuschliessen. Erst wenn solche abgeschlossen und durch die zuständigen Parlamente ratifiziert sein werden, kann die Frage entschieden werden, ob das Abkommen über die Rheinschiffer durch die vier bilateralen Verträge ersetzt werden soll oder nicht. Sofern es sich um Fälle handelt, hei denen ein schweizerischer Rheinschiffer nur französische und schweizerische bzw. ausschliesslich deutsche und schweizerische Versicherungszeiten aufweist, könnte heute schon übereingekommen werden, diese Fälle bilateral zu regeln. Sobald jedoch Versicherungszeiten eines Drittlandes berücksichtigt werden müssen, könnte letzteres wohl kaum damit einverstanden sein, die Rechte des Versicherten allein nach dem multilateralen Abkommen zu regeln und die beiden andern Vertragspartner eine verschiedenartige bilaterale Regelung anwenden zu lassen. Für ausländische Versicherte dürfte es belanglos sein, ob ihre Rechte gegenüber der schweizerischen Versicherung nach dem bilateralen oder dem multilateralen Vertrag ermittelt werden, da die Regelungen weitgehend übereinstimmen; gegenüber den nichtschweizerischen Versicherungen müssten die ausländischen Versicherten hingegen die Durchführung des multilateralen Abkommens verlangen, da die multilaterale Totalisation immer günstiger wirkt als nur eine bilaterale. Für den schweizerischen Rheinschiffer ist es im Gegensatz dazu in keinem Fall gleichgültig, welche Regelung zur Anwendung gelangt; je nach dem Einzelfall kann sich ein bilaterales Abkommen vorteilhafter auswirken als das multilaterale oder umgekehrt.
Die sozial wertvollste Lösung für schweizerische Rheinschiffer dürfte wohl darin bestehen, auch nach Abschluss der bilateralen Verträge mit Belgien und den Niederlanden das multilaterale Rheinschiffahrtsabkominen für sie weiterhin aufrecht zu erhalten und durch zusätzliche bilaterale Abkommen vorzusehen, dass in Fällen, in denen die Totalisation der nichtschweizerischen Zeiten keinen ausländischen Rentenanspruch
begründet, die ausländischen Beiträge zurückerstattet werden. Darin liegt übrigens der tiefere Sinn der im Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland enthaltenen Zusatzbestimmung in bezug auf Härtefälle. Die Frage der Koordination des multilateralen Abkommens mit den bilateralen bleibt also vorläufig noch offen, dürfte jedoch im soeben angedeuteten Sinn am zweckmässigsten gelöst werden.
V. Die finanziellen Auswirkungen der Staatsverträge
1 Allgemeines
Die durch den Abschluss von Staatsverträgen für die schweizerische Sozialversicherung hervorgerufenen finanziellen Konsequenzen hängen in erster Linie von der Zahl der sich in unserem Lande aufhaltenden Ausländer ab. Gemäss dem von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf geführten Zentralregister sind gegenwärtig rund 300 000 Ausländer in der AHV beitragspflichtig. Bei einem Drittel handelt es sich um Arbeitnehmer mit kurzfristigen Arbeitsbewilligungen, welche nicht zur ansässigen Wohnbevölkerung gezählt werden können. In diesen Zahlen sind die von der Beitragspflicht in der AHV Dispensierten nicht enthalten, insbesondere nicht die ausschliesslich im Haushalt tätigen Ehefrauen und die Kinder. Neben den rund 100 000 kurzfristig anwesenden Ausländern dürften sich deshalb noch etwa 350 000 ansässige Personen ausländischer Nationalität in der Schweiz aufhalten. Die Beitragspflichtigen der vier Staaten, mit welchen bis anhin bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen worden sind, stellen über 901/p aller beitragspflichtigen Ausländer dar. Die noch abzuschliessenden Staatsverträge betreffen demnach weniger als 101/, des Gesamtbestandes. Beinahe 200 000, also 2/3 der Beitragspflichtigen sind Italiener,
000 Franzosen, 25 000 Oesterreicher und rund 38 000 Deutsche. Zum Vergleich seien auch die Zahlen in bezug auf unsere Schweizerkolonien im Ausland aufgeführt. Nach den Angaben der Eidgenössischen Fremdenpolizei leben gegenwärtig etwa 370 000 Schweizer (einschliesslich Frauen und Kinder) im Ausland, davon 170 000 als Doppelbürger. Die Schweizerkolonien in den vier Vertragsstaaten umfassen insgesamt etwa 160 000 Personen, also weniger als die Hälfte aller Auslandschweizer. Der Abschluss weiterer Staatsverträge scheint schon deshalb notwendig zu sein, um dem grösseren noch nicht einbezogenen Bestand unserer im Ausland lebenden Landsleute ebenfalls die Vorteile solcher Verträge zukommen zu lassen. Unter den durch die vier bestehenden Verträge bereits erfassten Staaten weist Frankreich die grösste Schweizerkolonie auf, nämlich etwa 120 000 Personen, wogegen unter den noch
nicht erfassten Ländern die Vereinigten Staaten von Amerika das grösste Schweizerkontingent stellen, d. h. rund 118 000 Personen. Wenn einmal mit allen in Betracht fallenden Ländern bilaterale Verträge abgeschlossen sein werden, so dürften sich die gegenseitig gemachten Zugeständnisse finanziell etwa die Waage halten. Im gegenwärtigen Zeitpunkt fällt die Bilanz zugunsten des Auslandes aus. Immerhin sei schon jetzt bemerkt, dass sich die schweizerischerseits gemachten Zugeständnisse in einem vernünftigen Rahmen halten und die Finanzen der schweizerischen Sozialversicherung nicht entscheidend belasten. Uebrigens ist bei Anlass der Prüfung der Frage der Aufnahme von Verhandlungen das Kriterium der finanziellen Tragbarkeit ausschlaggebend; hingegen ist es nicht üblich, das Ausmass der gegenseitigen Zugeständnisse bei internationalen Verhandlungen betreffend die Sozialversicherung finanziell gegeneinander zahlenmässig abzuwägen. Durch den Abschluss der Verträge mit Oesterreich und der Bundesrepublik Deutschland konnte auch die Frage der Rentenrückstände geregelt werden. Diese Länder hatten nach dem Krieg die bereits laufenden Rentenzahlungen ins Ausland eingestellt. Es gelang der schweizerischen Delegation, die Nachzahlung der Rückstände an unsere Landsleute zu erlangen; es dürfte sich um Beträge handeln, die zwei Millionen Schweizer Franken übersteigen. Die finanziellen Konsequenzen der beschlossenen Abkommen betreffen praktisch vor allem die AHV einerseits und die Unfallversicherung anderseits, welche Zweige wir deshalb getrennt voneinander betrachten.
2. Auswirkungen auf das finanzielle Gleichgewicht der AHV
Die hinsichtlich der AHV gemachten Zugeständnisse wirken sich finanziell in dreifacher Hinsicht aus, nämlich durch die Lockerung der einschränkenden Klauseln betreffend die ordentlichen Renten, durch die Ausbezahlung von Uebergangsrenten und durch die Rückerstattung der nicht rentenbildenden Beiträge. a. Ordentliche Renten. Die Lockerungen der einschränkenden Bestimmungen hinsichtlich der ordentlichen Renten betreffen vornehmlich die ansässige ausländische Bevölkerung. Dabei fallen finanziell ins Gewicht die Herabsetzung der Karenzfrist von 10 auf 1 Jahr ein&rseits und das Fallenlassen der Drittelkürzung der Renten anderseits. Die erstgenannte Begünstigung kommt vor allem den zwischen dem 1. Juli 1883 und dem 30. Juni 1892 geborenen Personen zu gut, die zweitgenannte hingegen allen beitragspflichtigen Jahrgängen. Wir haben berechnet, welche zusätzliche Belastung der AHV erwachsen würde, wenn für die
Gesamtheit der ansässigen Ausländer die beiden erwähnten Begünstigungen restlos zugestanden würden. Der Kapitalwert der zusätzlichen Belastung würde etwa 650 Millionen Franken betragen, oder in ewiger Rente ausgedrückt, etwa 20 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt. Knapp die Hälfte dieser zusätzlichen Belastung wurde aber bereits anlässlich der ursprünglichen Schätzungen bei Ausarbeitung des Versicherungsgesetzes in Rechnung gestellt, so dass die technische Bilanz zusätzlich nur noch etwa mit höchstens 10 Millionen Franken im Jahr belastet werden wird. Dieser Betrag macht aber nur 1,59 der durchschnittlichen Ausgabe an ordentlichen Renten von etwa 640 Millionen Franken im Jahr aus, so dass hieraus den schweizerischen Bezügern von ordentlichen Renten durch den Abschluss von Staatsverträgen selbst im Extremfall keine Nachteile erwachsen können. Die Aufrechterhaltung der Drittelkürzung für die überaus zahlreiche Italienerkolonie einerseits, sowie das Fehlen von Verträgen für rund 104 aller Ausländer anderseits hat jedoch zur Folge, dass die in der ursprünglichen Eintrittsbilanz vorgesehene Mehrbelastung von etwa 10 Millionen nicht überschritten wird. Das Fallenlassen der Drittelkürzung für die Italiener würde allein eine zusätzliche Mehrbelastung von etwa 9 Millionen Franken mit sich bringen. Demnach haben sich die ursprünglichen Schätzungen sehr gut bewährt. Uebergangurenten. Die Uebergangsrenten werden nur den französischen Staatsbürgern gewährt. Es dürfte sich um 2-3000 Personen handeln, welche die AHV in den ersten Jahren mit je etwa 1 Million Franken belasten dürften. Dieser nur vorübergehenden geringen Belastung steht jedoch als Gegenleistung französischerseits die Ausrichtung der Beihilfen an alte Arbeitnehmer und alte Personen gegenüber, deren Ausmass den Umfang der schweizerischen Konzession auf diesem Gebiete merklich übersteigen dürfte, da die ohnehin zahlreiche Schweizerkolonie in Frankreich überaltert ist. Beitragsrückerstattung. Die Rückerstattung der nicht rentenbildenden Beiträge belastet die AHV nicht. Die den Italienern nicht zurückerstatteten Arbeitgeberbeiträge, sowie die für die Angehörigen der drei
übrigen Staaten zurückbehaltenen Zinsen decken voraussichtlich die entsprechenden Verwaltungskosten. Gegenwärtig kommt die Beitragsrückerstattung für die rund 100 000 kurzfristig eingestellten Ausländer, vornehmlich Italiener. in Betracht. Jährlich dürften von diesen Arbeltnenmern zusammen mit den Arbeitgebern etwa 20 Millionen Franken an die AHV entrichtet werden, Beträge, die, sofern die Rückerstattung verlangt wird, im Laufe der nächsten Jahre ins Ausland bezahlt werden müssten.
3. Finanzielle Aaswirkungen für die Unfallversicherung Nur die drei Abkommen mit Frankreich, Oesterreich und der Bundesrepublik Deutschland sehen in bezug auf die Nichtbetriebsunfälle die Aufhebung der Viertelkürzung (Art. 90, KUVG), sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen betreffend die vor dem 1. Januar 1943 eingetretenen Unfälle vor. Die durch die letzterwähnte Massnahme begünstigten Rentenbezüger sterben nach und nach aus, so dass es sich hier wiederum nur um eine temporäre finanzielle Mehrbelastung handelt. Die Unfaliversicherungsanstalt richtet zur Zeit in den genannten drei Ländern an 485 Personen Invaliden- bzw. Hinterlassenenrenten aus, deren Jahresbetrag etwa 270 000 Franken erreicht; 107 Renten sind auf Nichtbetriebsunfälle zurückzuführen, mit einem gesamten Jahresbetreffnis von etwa 60 000 Franken, und bei 79 Renten kommt die Ausrichtung einer Teuerungszulage in Betracht. Die Aufhebung der Viertelkürzung wird demnach eine jährliche Mehrausgabe von 20 000 Franken erreichen, und die Ausrichtung der Teuerungszulagen dürfte eine vorübergehende zusätzliche Belastung von 25 000 Franken im Jahr mit sich bringen. Solche Mehrbelastungen sind für die SUVA nicht von entscheidender Bedeutung.
VI. Schlussbemerkuiigen
Wie wir gesehen haben, stellt der Abschluss von Staatsverträgen auf dem Gebiete der Sozialversicherung eine Reihe heikler Probleme. Zudem erfordern die von Land zu Land verschieden liegenden Verhältnisse und die Unterschiede in den Sozialversicherungssystemen der in Betracht fallenden Länder z. T. abweichende Lösungen. Dadurch wird ein ziemlich kompliziertes System von Beziehungen zwischen den Staaten auf dem Gebiete der Sozialversicherung geschaffen, das zweifellos erhebliche administrative Konsequenzen nach sich zieht.1 ) Schon die zur Zeit bestehenden Abkommen erzeigen die bestehenden Schwierigkeiten sowohl für die Schweiz wie für das Ausland. Die Schweiz wird ausser den fünf bestehenden Verträgen weitere Abkommen abschliessen müssen, zum min-
Die Frage der Durchführung der Staatsverträge kann in diesem Zusammenhange nicht näher besprochen werden; es sei immerhin darauf hingewiesen, dass sowohl mit Frankreich als mit Italien durch besondere Vereinbarungen die Durchführung der Abkommen bereits geregelt wurde. Siehe: Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des am 9. Juli 1949 zwischen Frankreich und der Schweiz abgeschlossenen Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 30. Mai 1950 (ZAK 1950. S. 296), und Protokoll des gemischten beratenden Ausschusses für die Durchführung des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 4. April 1949 über die Sozialversicherung, vom 22. September 1950, (ZAR 1950. S. 425).
desten mit Grossbritannien, Belgien, Holland, Luxemburg, Dänemark, Schweden, Norwegen und eventuell den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Weitere Länder mit nur kleinen Schweizerkolonien haben den Abschluss von Gegenseitigkeitsvereinbarungen ebenfalls angeregt. Der Abschluss solcher Staatsverträge entspricht zweifellos einem dringenden Bedürfnis. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass der schliessliche Erfolg dieser Abkommen von zahlreichen Faktoren abhängig ist, die wir nicht in der Hand haben. Die Abkommen können nur befriedigend funktionieren, wenn eine Reihe von wirtschaftlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind: Der Transfer von Beiträgen und Renten muss möglich sein. Sämtliche Verträge enthalten eine Bestimmung, wonach sich der Transfer nach den bestehenden Abmachungen handelspolitischer und zahlungstechnischer Art regelt. Die Stabilität der Währungen ist Voraussetzung für das befriedigende Funktionieren der Sozialversicherungen. Nur einigermassen stabile Währungen können den Sozialwert der Leistungen von Land zu Land garantieren. Nichts würde den Abkommen über die Sozialversicherung mehr schaden als ein Zusammenbruch der in Betracht fallenden Währungen. Eine gewisse Stabilität auf dem Gebiete der Sozialversicherung selbst ist ebenfalls Voraussetzung eines allseits befriedigenden Funktionierens der zwischenstaatlichen Abkommen. Damit die Gleichwertigkeit der durch Verträge verbundenen Sozialversicherungssysteme erhalten bleibt, darf der innere Wert der Systeme nicht willkürlich verändert werden. So beruhen die geschlossenen Abkommen letzten Endes auf der Voraussetzung, dass es gelingt, eine friedliche Entwicklung der Welt zu sichern irnd darauf, dass es gelingt, das gegenseitige Vertrauen zu erhalten und immer mehr zu festigen. Es ist das erste Mal in der Sozialgeschichte unseres Landes, dass sich die Schweiz auf dem sozialpolitischen Gebiet derart stark völkerrechtlich mit dem Ausland verbindet. Die Schweiz ist zufolge ihrer traditionellen Neutralitätspolitik gezwungen, in den internationalen Beziehungen eine gewisse Zurückhaltung zu üben. timsomehr ist es zu begrüssen, dass sie ihren Beitrag zur Völkerverständigung auf sozialem Gebiete leisten kann. Die bisherige Haltung der Bundesversammlung und der öffentlichen Meinung gegenüber den abgeschlossenen Abkommen hat bewiesen, dass die Schweiz gewillt ist, diesen
Beitrag zu leisten, und zwar auch dann, wenn das Schwergewicht des Interesses an den Abkommen jenseits unserer Grenzen liegt.
Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des am 15. Juli 1950 zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung *) In Anwendung des Artikels 17, Absatz 1, des am 15. Juli 1950 zwischen der Schweiz und Oesterreich abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (im folgenden Abkommen genannt) haben die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, und zwar das Bundesamt für Sozialversicherung, vertreten durch Herrn Sektionschef Dr. Peter Binswanger, das Bundesministerium für soziale Verwaltung, vertreten durch Herrn Ministerialrat Dr. Karl Melzer, zur, Durchführung des Abkommens die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Erster Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Die Durchführung des Abkommens obliegt nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen al in Oesterreich dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien durch die Oesterreichische Verbindungsstelle für zwischenstaatliche Sozialversicherung (im folgenden Oesterr. Verbindungsstelle bezeichnet) am Sitze des Hauptverbandes; h in der Schweiz hinsichtlich der Rentenversicherungen der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf, hinsichtlich der Unfallversicherung der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern.
Artikel 2
1. Die im Sinne des Artikels 4, Absatz 1, lit. a, des Abkommens in das Gebiet des andern Staates entsandten Arbeitnehmer haben sich, sofern ihr Aufenthalt in diesem Staate länger als drei Monate dauert, gegenüber den dortigen in Betracht kommenden Stellen durch eine Bescheinigung auszuweisen, dass auf sie während ihres Aufenthaltes die Vorschriften der österreichischen Rentenversicherungen, bzw. der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, der sie bisher unterstellt waren, weiterhin angewendet werden.
) Vgl. ZAK 1951, S. 257.
2. Die Bescheinigungen werden nach einem von den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zu vereinbarenden Muster ausgestellt: für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer vom zuständigen Träger der österreichischen Rentenversicherung, für nach Oesterreich entsandte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in der Schweiz. Artikel 3 Die Bediensteten von Mitgliedern der diplomatischen und konsularischen Vertretungen haben sich zur Ausübung des ihnen gemäss Artikel 4, Absatz 1, lit. e, des Abkommens zustehenden Wahlrechtes binnen sechs Wochen seit dem Beginn ihrer Beschäftigung anzumelden: in Oesterreich beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und für den Fall, dass keine Krankenversicherungspflicht besteht, bei der Oesterr. Verbindungsstelle, in der Schweiz bei der örtlich zuständigen kantonalen Ausgleichskasse. Sind die Bediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits auf dem Gebiete des andern Staates beschäftigt, so beginnt die Frist von sechs Wochen mit dem Tage des Inkrafttretens.
Artikel 4 Für schweizerische Staatsangehörige in Oesterreich, auf welche die österreichische Sozialversicherungsgesetzgebung Anwendung findet, sind ausschliesslich die Durchführungsvorschriften, die für die österreichischen Staatsangehörigen gelten, anzuwenden. Für österreichische Staatsangehörige in der Schweiz, auf welche die schweizerische Sozialversicherungsgesetzgebung Anwendung findet, sind ausschliesslich die Durchführungsvorschriften, die für die schweizerischen Staatsangehörigen gelten, anzuwenden.
Zweiter Abschnitt RENTENVERSICHERUNGEN 1. Oe.sterreiehisclie Staatsangehörige in Oesterreich mit Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Einreichung der Rentengesuche und Festsetzung der Renten Artikel 5 1. In Oesterreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung erheben, haben ihr Rentengesuch mit den notwendigen Belegen gemäss den Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung bei der Oesterreichischen Verbindungsstelle einzureichen. Für die Rentengesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichkasse der Oesterreichischen Verbindungsstelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben des Rentenberechtigten auf dem Gesuchsformular sind, soweit es in diesem vorgesehen ist, durch gültige amtliche Personalausweise zu belegen oder durch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen österreichischen Behörde auf dem Formular selbst zu beglaubigen. 2. Rentengesuche, die bei einer schweizerischen Behörde oder Ausgleichskasse einlangen, sind der Schweizerischen Ausgleichskasse, Gesuche, die bei einer österreichischen Behörde oder einem österreichischen Versicherungsträger (Verband) einlangen, der Oesterreichischen Verbindungstelle zu übermitteln. Artikel 6 Die Oesterrcischische Verbindungsstelle prüft die Gesuche soweit möglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und bestätigt die Gültigkeit der beigefügten österreischen Belege, bzw. die Zuständigkeit der österreichischen Behörde, welche die Angaben auf dem Gesuchsformular beglaubigt hat. Hierauf übermittelt sie die Rentengesuche mit den allfälligen Belegen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Artikel 7 Die Schweizerische Ausgleichskasse stellt die Rentenverfügung dem Berechtigten und eine Durchschrift der Oesterreichischen Verbindungsstelle zu. Artikel 8 In Oesterreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige können Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse bzw. Berufungen gegen Urteile kantonaler Rekursbehörden bei der Oesterreichischen Verbindungsstelle unmittelbar oder durch eine zur Entgegennahme gleichartiger Rechtsmittel in Oesterreich befugten Stel - le einreichen; sie sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Oesterreichische Verbindungsstelle hat die Beschwerden bzw. Berufungen der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Weiterleitung an die zuständige schweizerische Behörde zu übermitteln. Wurde die Beschwerde oder Berufung mit eingeschriebenem Brief eingesandt, so ist der Briefumschlag beizulegen; andernfalls ist der Tag des Einlangens auf der Beschwerde bzw. Berufung zu vermerken.
B. Auszahlung der Renten Artikel 9 Die Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden den österreichischen Staatsangehörigen in Oesterreich jeweils für zwei Monate von der Schweizerischen Ausgleichskasse durch Vermittlung der Oesterreichischen Verbindungsstelle ausbezahlt.
Artikel 10 Die Schweizerische Ausgleichskasse sendet 20 Tage vor jedem Auszahlungstermin nach Artikel 12 der Oesterreichischen Verbindungsstelle ein Zahlungsborderau in zweifacher Ausfertigung zu, das für jeden Rentenberechtigten insbesondere folgende Angaben enthält: Art der Rente, Versichertennummer, Name, Vorname und Adresse des Berechtigten, Betrag (in Schweizerfranken), Zeitraum, für welchen die Zahlung erfolgt.
Artikel 11 Spätestens 14 Tage vor dem Auszahlungstermin nach Artikel 12 zahlt die Schweizerische Ausgleichskasse den für die Rentenzahlungen erforderlichen Betrag an die Schweizerische Nationalbank auf das Konto der Oesterreichischen Nationalbank für Rechnung der Oesterreichischen Verbindungsstelle. Der Oesterreichischen Verbindungsstelle ist gleichzeitig eine Zahlungsanzeige zuzusenden. Mit der Zahlung gemäss Absatz 1 befreit sich die Schweizerische Ausgleichskasse gegenüber den Rentenberechtigten.
Artikel 12 Die Renten werden durch die Oesterreichische Verbindungsstelle zu Beginn des zweiten Monates jeder Zahlungsperiode nach Artikel 9 in gleicher Weise wie jene aus den österreichischen Rentenversicherungen ausbezahlt. Stirbt der Berechtigte oder seine Ehefrau oder verlegt er seinen Wohnsitz ausserhalb Oesterreichs, so stellt die Oesterreichische Verbindungsstelle jegliche Zahlung unter entsprechender Anzeige an die Schweizerische Ausgleichskasse ein. In gleicher Weise verfährt sie, wenn sie die Auszahlung aus einem andern Grunde nicht durchführen kann. Stirbt ein Berechtigter, so ist der Schweizerischen Ausgleichkasse der Todestag mitzuteilen.
Artikel 13
Die den Berechtigten zukommenden Beträge werden in österreichischer Währung zu jenem Kurs ausbezahlt, zu dem die überwiesenen Schweizerfrankenbeträge der Oesterreichischen Verbindungsstelle in Schilling gutgeschrieben werden. Kann eine Rente nicht ausbezahlt werden, so ist der Schillingbetrag zwecks Rückleitung des entsprechenden Schweizerfrankenbetrages der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen.
Artikel 14
Als Nachweis für die erfolgten Auszahlungen sendet die Oesterreichische Verbindungsstelle nach jedem Auszahlungstermin der Schweizerischen Ausgleichskasse ein Exemplar des im Artikel 10 vorgesehenen Borderaus zurück, wobei sie die ausbezahlten und gegebenenfalls die nichtausbezahlten Beträge und die Gründe der Nichtauszahlung angibt. Erfolgt die Auszahlung nicht an den Berechtigten selbst, sondern an eine Drittperson, so ist überdies anzugeben: Name und Vorname des Empfängers, Eigenschaft des Empfängers (z. B. gesetzlicher Vertreter des Berechtigten). Die Oesterreichische Verbindungsstelle bestätigt auf dem Bordereau, dass die vorgenommenen Auszahlungen den in Schweizerfranken angeführten Beträgen entsprechen. Auf dem Borderau ist de., für die Auszahlung massgebende Wechselkurs anzugeben. Die Oesterreichische Verbindungsstelle übernimmt die Haftung für die ordnungsgemässe Auszahlung und insbesondere auch dafür, dass die Renten nur an im Zeitpunkt der Auszahlung noch lebende Berechtigte ausbezahlt werden.
Artikel 15
Die Oesterreichische Verbindungsstelle übermittelt der Schweizerischen Ausgleichskasse die von dieser angeforderten, von den zuständigen österreichischen Stellen ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigungen. Die Oesterreichische Verbindungsstelle hat für jeden Rentenberechtigten, bei Ehepaar-Altersrenten auch für die Ehefrau, ohne besondere Anforderung alljährlich im Februar eine amtliche Lebensbescheinigung einzuholen und diese der Schweizerischen Ausgleichskasse zu übermitteln.
Artikel 16 In Oesterreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige, die eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, haben alle massgeblichen Aenderungen in ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich der Oesterreichischen Verbindungsstelle zur Weiterleitung an die Schweizerische Ausgleichskasse zu melden.
C. Besondere Bestimmungen
Artikel 17 Begibt sich ein österreichischer Staatsangehöriger, der bereits in der Schweiz oder in einem Drittstaat eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bezog. nach Oesterreich, so hat er bei der Oesterreichischen Verbindungsstelle auf einem zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zu vereinbarenden Formular ein Gesuch um Weiterzahlung der Rente einzureichen. Dieses Formular wird von der Schweizerischen Ausgleichskasse der Oesterreichischen Verbindungsstelle zur Verfügung gestellt. Für die Weiterzahlung der Renten finden die Bestimmungen der Artikel 9 bis 16 sinngemäss Anwendung.
Artikel 18 Auf die an österreichische Sozialversicherungsträger gemäss Artikel 6, Absatz 3, des Abkommens erfolgende Ueberweisung der von österreichischen Staatsangehörigen an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge finden die Bestimmungen der Artikel 5 bis 16 sinngemäss Anwendung. Rentengesuche österreichischer Rentenanwärter, welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht erfüllen, werden von der Schweizerischen Ausgleichskasse als Gesuche um Ueberweisung der Beiträge behandelt. In der Schweiz wohnhafte österreichische Staatsangehörige, die gemäss Artikel 6, Absatz 3, des Abkommens die Ueberweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge an die Oesterreichische Verbindungsstelle verlangen, haben ihr Gesuch hei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen, die es an die Oesterreichischen Verbindungsstelle weiterleitet. In den Fällen des Artikels 6, Absatz 4, letzter Satz, des Abkommens kann die Erstattung der Beiträge mit Zustimmung der Oesterreichischen Verbindungsstelle unmittelbar durch die Schweizerische Ausgleichskasse an den Berechtigten erfolgen.
II. Schweizerische Staatsangehörige in der Schweiz mit Anspruch auf eine Leistung der österreichischen Rentenversicherungen
A. Einreichung der Anträge und. Feststellung der Leistungen
Artikel 19
In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, die Anspruch auf eine Leistung der österreichischen Rentenversicherungen erheben, haben ihren Antrag mit den notwendigen Belegen gemäss den Vorschriften der österreichischen Gesetzgebung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse zu stellen. Für die Anträge sind die von der Oesterreichischen Verbindungsstelle der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben des Anspruchswerbers auf dem Antragsformular sind, soweit es in diesem vorgesehen ist, durch gültige amtliche Personalausweise zu belegen oder durch eine entsprechende Bestätigung der zuständigen schweizerischen Behörde auf dem Formular zu beglaubigen. Anträge, die bei einer österreichischen Behörde oder einem österreichischen Versicherungsträger (Verband) einlangen, sind der Oesterreichischen Verbindungsstelle, Anträge, die bei einer schweizerischen Behörde oder Ausgleichskasse einlangen, der Schweizerischen Ausgleichskasse zu übermitteln. Als Tag der Antragstellung gilt der Tag, an dem der Antrag bei einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen einlangt.
Artikel 20
Die SchweizerischeAusgleichskasse prüft die Anträge soweit möglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und bestätigt die Gültigkeit der beigelegten schweizerischen Belege, bzw. die Zuständigkeit der schweizerischen Behörde, welche die Angaben auf dem Antragsformular beglaubigt hat. Sie hat die eingelangten Anträge unter Bekanntgabe des Tages des Einlangens (Artikel 19, Absatz 3) der Oesterreichischen Verbindungsstelle mit den allfälligen Belegen zu übermitteln, die sie an den zuständigen österreichischen Versicherungsträger weiterleitet.
Artikel 21
Der Versicherungsträger stellt den Bescheid dem Berechtigten zu und übermittelt zwei Durchschriften der Oesterreichischen Verbindungsstelle, die eine an die Schweizerische Ausgleichskasse weiterleitet.
Artikel 22 In der Schweiz wohnhafte schweizerische Staatsangehörige können Berufungen gegen Bescheide österreichischer Rentenversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse unmittelbar oder durch eine zur Entgegennahme gleichartiger Rechtsmittel in der Schweiz befugten Stelle einreichen; sie sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Schweizerische Ausgleichskasse hat die Berufungen der Oesterreichischen Verbindungsstelle zur Weiterleitung an das Schiedsgericht der Sozialversicherung für die Stadt Wien über den zuständigen Versicherungsträger zu übermitteln. Wurde die Berufung mit eingeschriebenem Brief eingesendet, so ist der Briefumschlag beizulegen; andernfalls ist der Tag des Einlangens auf der Berufung zu vermerken.
B. Auszahlung der Leistungen Artikel 23 Die Leistungen der österreichischen Rentenversicherungen werden den schweizerischen Staatsangehörigen in der Schweiz jeweils für zwei Monate von der Oesterreichischen Verbindungsstelle durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausbezahlt.
Artikel 24 Die Oesterreichische Verbindungsstelle sendet 20 Tage vor jedem Auszahlungstermin nach Artikel 26 der Schweizerischen Ausgleichskasse ein Zahlungsborderau in zweifacher Ausfertigung zu, das für jeden Berechtigten insbesondere folgende Angaben enthält: Art der Leistung, Aktenzeichen, Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Berechtigten, Betrag (in Schilling), Zeitraum, für welchen die Zahlung erfolgt.
Artikel 25 Spätestens 14 Tage vor dem Auszahlungstermin nach Artikel 26 zahlt die Oesterreichische Verbindungsstelle den für die Zahlung der Leistungen erforderlichen Betrag an die Oesterreichische Nationalbank auf das Konto der Schweizerischen Nationalbank für Rechnung der Schweizerischen Ausgleichskasse. Der Schweizerischen Ausgleichskasse ist gleichzeitig eine Zahlungsanzeige zuzusenden. Durch die Zahlung gemäss Absatz 1 wird der österreichische Versicherungsträger gegenüber den Berechtigten befreit.
Artikel 26 Die Leistungen werden durch die Schweizerische Ausgleichskasse zu Beginn des zweiten Monates jeder Zahlungsperiode nach Artikel 23 in gleicher Weise wie die Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausbezahlt. Stirbt der Berechtigte oder verlegt er seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, so stellt die Schweizerische Ausgleichskasse jegliche Zahlung unter entsprechender Anzeige an die Oesterreichische Verbindungsstelle ein. In gleicher Weise verfährt sie, wenn sie die Auszahlung aus einem andern Grunde nicht durchführen kann. Stirbt ein Berechtigter, so ist der Oesterreichischen Verbindungsstelle der Todestag mitzuteilen.
Artikel 27
Die den Berechtigten zukommenden Beträge werden in schweizerischer Währung zu jenem Kurs ausbezahlt, zu dem die überwiesenen Schillingbeträge der Schweizerischen Ausgleichskasse in Schweizerfranken gutgeschrieben werden. Kann eine Leistung nicht ausbezahlt werden, so ist der Frankenbetrag zwecks Rücküberweisung des entsprechenden Schillingbetrages der Schweizerischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen.
Artikel 28
Als Nachweis für die erfolgten Auszahlungen sendet die Schweizerische Ausgleichskasse nach jedem Auszahlungstermin der Oesterreichischen Verbindungsstelle ein Exemplar des im Artikel 24 vorgesehenen Bordereaus zurück, wobei sie die ausbezahlten und gegebenenfalls die nichtausbezahlten Beträge und die Gründe der Nichtauszahlung angibt. Erfolgt die Auszahlung nicht an den Berechtigten selbst, sondern an eine Drittperson, so ist überdies anzugeben: Name und Vorname des Empfängers, Eigenschaft des Empfängers (z. B. gesetzlicher Vertreter des Berechtigten). Die Schweizerische Ausgleichskasse bestätigt auf dem Borderau, dass die vorgenommenen Auszahlungen den in Schilling angeführten Beträgen entsprechen. Auf dem Bordereau ist der für die Auszahlung massgebende Wechselkurs anzugeben. Die Schweizerische Ausgleichskasse übernimmt die Haftung für die ordnungsgemässe Auszahlung und insbesondere auch dafür, dass die Leistungen nur an im Zeitpunkt der Auszahlung noch lebende Berechtigte ausbezahlt werden.
Artikel 29 Die Schweizerische Ausgleichskasse übermittelt der Oesterreichisehen Verbindungsstelle die von den österreichischen Versicherungsträgern angeforderten, von den zuständigen schweizerischen Stellen ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigungen. Die Schweizerische Ausgleichskasse hat für jeden Leistungsberechtigten aus den österreichischen Rentenversicherungen ohne besondere Anforderung alljährlich im Februar eine amtliche Lebensbescheinigung einzuholen und diese der Oesterreichischen Verbindungsstelle zu übermitteln. Artikel 30 In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, die eine Leistung aus den österreichischen Rentenversicherungen beziehen, haben alle rnassgebliehen Aenderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichkasse zur Weiterleitung an die Oesterreichische Verbindungsstelle zu melden.
C. Besondere Bestimmungen Artikel 31 Begibt sich ein schweizerischer Staatsangehöriger, der bereits in Oesterreich oder in einem Drittstaat eine Leistung der österrechischen Rentenversicherungen bezog, nach der Schweiz, so hat er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse auf einem zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zu vereinbarenden Formular ein Gesuch um Weiterzahlung der Leistungen einzureichen. Dieses Formular wird von der Oesterreichischen Verbindungsstelle der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt. Für die Zahlung der Leistungen finden die Bestimmungen der Artikel 23 bis 30 sinngemäss Anwendung.
Artikel 32 Die Schweizerische Ausgleichskasse führt auf Ersuchen der Oesterreichischen Verbindungsstelle nach den Weisungen des zuständigen Versicherungsträgers die zur Feststellung von Leistungen aus den österreichischen Rentenversicherungen notwendigen Erhebungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchswerber oder der Leistungsempfänger durch. Die Kosten ärztlicher Untersuchungen, der Erstellung von ärztlichen Gutachten und Befunden sowie der Unterbringung zu Begutachtungszwecken, ferner die notwendigen Reise-
kosten werden vom Versicherungsträger durch Vermittlung der Oesterreichischen Verbindungsstelle vergütet. Der Versicherungsträger vergütet ausserdem den Verdienstausfall, den die Schweizerische Ausgleichskasse nach seinen Weisungen ersetzt hat.
III. Oesterreichische und schweizerische Staatsangehörige in Drittländern mit Ansprüchen aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder den österreichischen Rentenversicherungen Artikel 33 Oesterreichische Staatsangehörige, die weder in der Schweiz noch in Oesterreich wohnen und Ansprüche gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben, haben ihr Gesuch mit den notwendigen Belege gemäss den Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung unmittelbar bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen. Die Schweizerische Ausgleichskasse kann von der Oesterreichisehen Verbindungsstelle verlangen, dass sie die dem Gesuch beigelegten österreichischen Belege soweit möglich prüft. Gesuche, die bei einer österreichischen Behörde, bei der Oesterreichischen Verbindungsstelle oder bei einem österreichischen Versicherungsträger eingereicht werden, sind an die Schweizerische Ausgleichskasse weiterzuleiten. Die Renten werden unmittelbar durch die Schweizerische Ausgleichskasse festgesetzt und gemäss den für Zahlungen von der Schweiz in das betreffende Land massgebenden Vorschriften ausbezahlt.
Artikel 34 Schweizerbürger, die weder in Oesterreich noch in der Schweiz wohnen und Ansprüche aus den österreichischen Rentenversicherungen erheben, haben ihren Antrag mit den notwendigen Belegen gemäss den Vorschriften der österreichischen Gesetzgebung unmittelbar bei dem zuständigen österreichischen Versicherungsträger zu stellen. Der Versicherungsträger kann durch Vermittlung der Oesterreichischen Verbindungsstelle von der Schweizerischen Ausgleichskasse verlangen, dass sie die dem Antrag beigelegten schweizerischen Belege soweit möglich prüft. Anträge, die bei einer schweizerischen Behörde oder Ausgleichskasse gestellt werden, sind an die Oesterreichische Verbindungsstelle weiterzuleiten. Artikel 19, Absatz 3, findet Anwendung.
Die Oesterreichische Verbindungsstelle leitet die Anträge mit den notwendigen Belegen an den zuständigen österreichischen Versicherungsträger weiter. Dieser stellt die Leistungen fest und zahlt sie unmittelbar gemäss den für Zahlungen aus Oesterreich in das betreffende Land massgebenden Vorschriften aus.
Dritter Abschnitt UNFALLVERSICHERUNG Artikel 35 Die in Oesterreich wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen, die Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung erheben, haben ihr Gesuch bei der Oesterreichischen Verbindungsstelle einzureichen, die dieses an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt weiterleitet. Die Verfügung wird dem Gesuchsteller unmittelbar zugestellt; die Oesterreichische Verbindungsstelle erhält eine Durchschrift. Die in der Schweiz wohnhaften schweizerischen Staatsangehörigen, die einen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung erheben, haben diesen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt anzumelden; die Anmeldung ist an die Oesterreichische Verbindungsstelle weiterzuleiten. Die Entscheidung wird dem Antragsteller unmittelbar zugestellt; die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt erhält eine Durchschrift. Angehörige der beiden Staaten mit dem Wohnsitz in einem Drittstaat, die Ansprüche aus der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, bzw. aus der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung erheben, haben diese unmittelbar beim zuständigen Versicherungsträger geltend zu machen. Artikel 33, Absatz 3, und Artikel 34, Absatz 3, sind sinngemäss anzuwenden.
Artikel 36 1. In Oesterreich wohnhafte österreichische Staatsangehörige können Klagen auf Versicherungsleistungen aus der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung oder Berufungen gegen Urteile eines kantonalen Versicherungsgerichtes bei der Oesterreichischen Verbindungsstelle unmittelbar oder durch eine zur Entgegennahme gleichartiger Rechtsmittel in Oesterreich befugten Stelle einreichen; sie sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Oesterreichische Verbindungsstelle hat die Klagen bzw. Berufungen dem Kantonalen Versicherungsgericht in Luzern bzw. dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern zu
übermitteln. Wurde die Klage oder Berufung mit eingeschriebenem Brief eingesendet, so ist der Briefumschlag beizulegen; andernfalls ist der Tag des Einlangens auf der Klage oder Berufung zu vermerken. 2. In der Schweiz wohnhafte schweizerische Staatsangehörige können Berufungen gegen Bescheide österreichischer Unfailversicherungsträger bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unmittelbar oder durch eine zur Entgegennahme gleichartiger Rechtsmittel in der Schweiz befugten Stelle einreichen; sie sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Schweizerische Unfaliversicherungsanstalt hat die Berufungen der Oesterreichischen Verbindungsstelle zur Weiterleitung an das Schiedsgericht der Sozialversicherung für die Stadt Wien über den zuständigen Versicherungsträger zu übermitteln. Wurde die Berufung mit eingeschriebenem Brief eingesendet, so ist der Briefumschlag beizulegen; andernfalls ist der Tag des Einlangens auf der Berufung zu vermerken. Artikel 37 Für die zur Festsetzung der Leistungen aus der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung notwendigen Erhebungen in Oesterreich wendet sich die Schweizerische Unfailversicherungsanstalt an die Oesterreichische Verbindungsstelle, die einen Träger der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung mit der Durchführung betraut. Für die zur Feststellung der Leistungen aus der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung notwendigen Erhebungen in der Schweiz wendet sich der österreichische Versicherungsträger durch Vermittlung der Oesterreichischen Verbindungsstelle an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt. Die Kosten ärztlicher Untersuchungen, der Erstellung von ärztlichen Gutachten und Befunden sowie der Unterbringung zu Begutachtungszwecken, ferner die notwendigen Reisekosten werden vom auftraggebenden Versicherungsträger durch Vermittlung der Oesterreichischen Verbindungsstelle vergütet. Ausserdem vergütet der auftraggebende Versicherungsträger den Verdienstausfall, der nach seinen Weisungen vom beauftragten Träger ersetzt worden ist.
Artikel 38 Für die Auszahlung der Renten aus der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, bzw. aus der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Auszahlung der Renten aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- -versicherung, bzw. den österreichischen Rentenversicherungen, wobei an
die Stelle der Schweizerischen Ausgleichskasse die Schweizerische Unfailversicherungsanstalt tritt.
Artikel 39 Benötigt ein Angehöriger eines der beiden Staaten im andern Staate Krankenpflege (Krankenbehandlung) im Sinne des Artikels 9, Absatz 1, des Abkommens, so hat er sich in der Schweiz an die Schweizerische Unfailversicherungsanstalt, in Oesterreich an die Oesterreichische Verbindungsstelle zu wenden. Der für die Krankenpflege (Krankenbehandlung) zu erbringende Kostenersatz erfolgt beiderseits durch Vermittlung der Oesterreichischen Verbindungsstelle. Die gemäss Artikel 9, Absatz 1, des Abkommens in Betracht kommenden Barleistungen werden vom zuständigen Versicherungsträger fallweise durch Vermittlung der Oesterreichischen Verbindungsstelle, bzw. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ausbezahlt.
Vierter Abschnitt
Sehlussbestimmungen
Artikel 40 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten können im beiderseitigen Einvernehmen bestimmen, dass die Artikel 5 bis 17 auf in der Schweiz wohnhafte österreichische Staatsangehörige und die Artikel 19 bis 32 auf in Oesterreich wohnhafte Schweizerbürger ganz oder teilweise angewendet werden. Dies gilt entsprechend für die Anwendung der Artikel 35 bis 38. Artikel 41 Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 32 und 37, Absatz 3, werden die aus der Durchführung dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten, insbesondere jene, die sich aus der Ueberweisung und Auszahlung ergeben, gegenseitig nicht vergütet.
Artikel 42 Diese Vereinbarung tritt mit dem Abkommen in Kraft. So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Wien am 10. Mai 1951.
Für das Bundesamt Für den Bundesminister für Sozialversicherung: für soziale Verwaltung: gez. B i n s w a n g e r gez. M e 1 z e r
Auskunftserteilung der Betreibungsämter an die Ausgleichskassen (Aus dem Bundesgericht) Am 5. Dezember 1950 stellte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Zweigstelle Zürich) beim Betreibungsamte Zürich gegen M. B. das Betreibungsbegehren für rückständige AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 254. Sie führte aus: «Wenn in den letzten 12 Monaten Verlustscheine ausgestellt wurden, erbitten wir das Betreibungsbegehren mit entsprechendem Vermerk zurück.» Am 6. Dezember teilte ihr das Betreibungsamt mit, im Jahre 1950 seien gegen den Schuldner 9 Verlustscheine ausgestellt worden, und sandte ihr das Betreibungsbegehren zurück. Durch Nachnahme erhob sie dabei Fr. 1.25 Kosten, nämlich Fr. 1.--- Gebühr gemäss Art. 9, Abs. 1, GebT und Fr. —.25 Nachnahmeporto. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, zog die AK diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrag, die Gebührenbelastung von Fr. 1.--- für die erteilte Auskunft sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 16. März 1951 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diesem Begehren entsprochen. Vor Bundesgericht hält das Betreibungsamt an seiner Gebührenforderung fest.
Die Schuldbetreibung- und Konkurskammer z i eht in Erwägung: Zur Durchführung des ersten Teils des AHV-Gesetzes gehört u. a. der Bezug der Beiträge gemäss Art. 14 ff. dieses Gesetzes. Für den Bezug der Beiträge sind nach Art. 63, Abs. 1, lit. c, die Ausgleichskassen zuständig. Die Betreibungsämter gehören zu den in Art. 93 genannten Behörden. Sie haben also nach dieser Bestimmung den Ausgleichskassen die zum Bezug der Beiträge erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen. Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind nach Art. 15, Abs. 1, des AHV-Gesetzes «ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen», soweit sie nicht mit fähiger Rente verrechnet werden können. Das bedeutet nicht, dass gegen erfolglos gemahnte Beitragsschuldner in allen Fällen, wo eine Verrechnung nicht möglich ist. Betreibung einzuleiten sei. Art. 15 schreibt die Betreibung als Mittel zur Einziehung der Beiträge vor. Daraus ist vernünftigerweise zu schliessen, dass die Ausgleichskassen nur in den Fällen Betreibung einzuleiten haben, wo erwartet werden darf, dass die rückständigen Beiträge auf diesem Wege ganz oder wenigstens teilweise eingebracht werden können.
Wo die Betreibung keinen solchen Erfolg verspricht, ist davon abzusehen; sie würde in einem derartigen Falle nur unnütze Kosten und Umtriebe verursachen. Dieser Auslegung von Art. 15 des Gesetzes entspricht es, dass Art. 42 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 bestimmt, die Ausgleichskasse habe die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben, wenn eine Betreibung offensichtlich aussichtslos sei. Es gehört demnach zum Bezug der Beiträge im Sinne von Art. 14 ff. des AHV-Gesetzes, dass die Ausgleichskassen vor Einleitung einer Betreibung wenigstens summarisch prüfen, ob diese Massnahme Aussicht auf Erfolg habe oder nicht. Das Zweckmässigste ist hiebei in der Regel eine Erkundigung beim Betreibungsamte darüber, ob gegen den Schuldner in letzter Zeit Verlustscheine ausgestellt worden seien. Die Antwort auf eine solche Anfrage ist also eine zur Durchführung des ersten Teils des AHV-Gesetzes erforderliche Auskunft, so dass sie gemäss Art. 93 dieses Gesetzes kostenlos erteilt werden muss. Mit Recht hat daher die Vorinstanz im vorliegenden Falle die Erhebung der Gebühr im Sinne von Art. 9 GebT für unzulässig erklärt.
Der Rentenanspruch des Beamten (Aus dem Bundesgericht)
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Pensionsanspruch eines Beamten ein wohlerworbenes Recht. Selbst gesetzliche Massnahmen, die einen Eingriff bedeuten, dürfen nicht sachlich ungerechtfertigt sein und nicht gegen frühere Zusicherungen des Gesetzgebers verstossen. Sanierungen von Pensionskassen, welche die notwendigen Opfer nicht gerecht verteilen, bedeuten eine Verletzung der Rechtsgleichheit und der Eigentumsgarantie. Als die Pensionskasse des Kantons Schaffhausen mehrere Jahre hindurch erhebliche Defizite aufwies, änderte der Grosse Rat das vom Jahre
stammende Pensionskassendekret ab durch Erlass eines Dekretes vom 18. Dezember 1950. Es bestimmte unter anderem, dass den nach dem 1. Juli 1883 geborenen Versicherten wegen ihres Anspruches auf die AHV-Rente die Alters- und Invalidenrente um den Betrag der AHV- Rente gekürzt werde. Dieses Dekret, das auch das Maximum der jährlichen Invaliden-, bzw. Altersrente, von 60 auf 52 Prozent herabsetzte, wurde rückwirkend auf 1. Januar 1949 in Kraft gesetzt. Ein pensionierter Beamter, welcher am 2. August 1883 geboren war und der Pensionskasse seit ihrer Gründung Rngehört hatte, war auf sein Gesuch ab 1. Januar 1949 pensioniert worden. Als er gegen die Kürzung
des Rentenanspruchs auf 52 Prozent protestierte, wurde ihm die ungekürzte Auszahlung zugesagt. Hierauf erklärte er, dass er die Differenz von monatlich Fr. 80 zur Verfügung halte für den nach seiner Ansicht unwahrscheinlichen Fall, dass eine Aenderung der Rechtslage die Rückzahlung nötig mache. Nach der amtlichen Publikation des Dekretes von 1950 erhob der pensionierte Beamte staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Dekretsbestimmungen über die Rückwirkung des Erlasses auf 1. Januar
seien als verfassungswidrig aufzuheben. Eine vor der Abänderung des Dekretes von 1936 verfallene Rente könne wegen der in Artikel 4 der Bundesverfassung enthaltenen Garantie der Rechtsgleichheit nicht gekürzt oder sogar zurückgefordert werden. Das Bundesgericht (staatsrechtliche Abteilung) sah zunächst in der
eingeführten Kürzung der Rente an sich keine ungerechtfertigte Massnahme, trotz der Rückwirkung um mehr als zwei Jahre. Die AHV- Rente, um welche die Pensionsrente herabgesetzt wurde, lief schon ab 1. Januar 1949 und die Rentenkürzung war den Pensionierten schon am Anfang des Jahres 1949 angekündigt worden. Die Rückwirkung der Rentenkürzung war aber deswegen unzulässig, weil sie gegen eine bestimmte Zusicherung verstiess, die im Pensionskassendekret von 1936 enthalten war. In § 4, Absatz 1, hatte das Dekret nämlich vorbehalten, dass bei einer notwendig werdenden Sanierung der Kasse eine Kürzung der Renten, auch der «laufenden Renten» vorgenommen werden könne. Die «laufenden» Renten wurden so den «anwartschaftlichen» Renten gegenübergestellt, welche in eine Sanierung ohne weiteres einbezogen werden konnten. Wurden aber neben diesen nur die «laufenden» Renten erwähnt, so bedeutete dies, dass schon verfallene Renten nicht von Sanierungsmassnahmen berührt werden sollten. Jeden Zweifel darüber schliesst § 4, Absatz 2, des Dekretes aus, wonach eine Herabsetzung nur nach vorheriger Abänderung des Dekretes möglich sein sollte; mit dieser Versicherung war die Rückwirkung einer Rentenkürzung unvereinbar. Nicht zu beanstanden ist, dass die Pensionsrente um einen der AHV- Rente entsprechenden Betrag gekürzt wird, die Pensionsrente zuzüglich der AHV-Rente dem Pensionierten den gleichen Betrag zuführt, den vorher die Pensionskasse allein leistete. Die kantonale Pensionskasse Schaffhausen ist eine nicht anerkannte Versicherungseinrichtung im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung, also von der AHV unabhängig. Die Versicherten sind freilich von der Pensionskasse schon anfangs
auf eine vorgesehene Kürzung der Renten hingewiesen worden,
aber dies kann die Bedeutung der im Dekret von 1936 gegebenen Zusicherung nicht herabmindern. In einstimmiger Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wurde § 63 des Schaffhauser Pensionskassendekrets vom 18. Dezember insoweit aufgehoben, als damit die Kürzung der Pensionskassenrente rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1949/23. Februar 1951 (Publikation des Dekretes) in Kraft gesetzt wird (Urteil vom 23. Mai 1951).
Durchführungsfragen der AHV BEITRÄGE
Arbeitnehmerbeiträge von Löhnen, die im Konkurs des Arbeitgebers geltend gemacht werden
Der Arbeitnehmer schuldet seinen Beitrag von der Konkursdividende, die auf seine Lohnforderung entfällt. Gerade im Konkurs des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer ein besonderes Interesse, den Arbeitnehmerbeitrag zu entrichten. Denn in diesem Fall wird ihm nicht nur sein eigener Beitrag gutgeschrieben, sondern auch der Arbeitgeberbeitrag also vier Prozent der Konkursdividende, die für die Lohnforderung bezahlt wird und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeberbeitrag im Konkurs nicht oder nur zum Teil gedeckt wird. Das folgt aus Art. 138, Abs. 1, rev. VV und entspricht der schon bisher geübten Praxis. Der vom Arbeitnehmer geschuldete Beitrag kann am einfachsten durch die Konkursverwaltung (in der Regel das Konkursamt) erhoben werden. Wir empfehlen daher den Ausgleichskassen, die Konkursverwaltungen zu ersuchen, von der auf die Lohnforderung entfallenden Konkursdividende den Arbeitnehmerbeitrag abzuziehen und ihn der Ausgleichskasse zu entrichten.
Abschreibung persönlicher Beiträge wegen Uneinbriiiglichkeit und Erlass gemäss Art. 11 AHVG Die gänzliche Abschreibung eines geschuldeten Jahresbeitrages kann die Kürzung der Rente gemäss Art. 39 AHVG zur Folge haben, wenn der Versicherte im betreffenden Jahre nicht anderweitig Beiträge bezahlt hat oder die Beiträge mit den Renten verrechnet werden können. Verschiedene Ausgleichskassen haben in Fällen vollständiger Abschreibung persönlicher Beiträge den Wohnsitzkanton ersucht, gemäss Art. 11, Abs. 2, AHVG den Mindestbeitrag von Fr. 12.-- zu übernehmen. Der Erlass der Beiträge nach Art. 11 kann jedoch nur gewährt werden, wenn der Jahresbeitrag nicht mehr als Fr. 12.— beträgt oder der
ursprünglich höhere Beitrag auf Fr. 12.— herabgesetzt worden ist. (Vgl. Kreisschreiben Nr. 31a, Abschnitt B.) Durch die Abschreibung wird die Beitragsforderung nicht reduziert. Beläuft sich der Jahresbeitrag auf mehr als Fr. 12.—, so kann die Ausgleichskasse bei völliger Uneinbringlichkeit den Wohnsitzkanton nicht zur Zahlung des Mindestbeitrages zwingen, indem sie die Forderung bis auf Fr. 12.— abschreibt und für den Rest die Bestimmungen über den Erlass der Beiträge geltend macht. Sind die persönlichen Beiträge uneinbringlich und kann aus irgend einem Grunde der Beitrag nicht mehr auf Fr. 12.— herabgesetzt werden, so kann die Ausgleichskasse nur noch versuchen, die Zahlung des Mindestbeitrages auf freiwilliger Basis herbeizuführen. Sie wird den Beitragsschuldner auf die zu erwartende Rentenkürzung aufmerksam machen und ihn auffordern, wenigstens die Fr. 12.— im Jahr von sich aus zu bezahlen. Ist der Versicherte dazu nicht in der Lage, so steht es natürlich auch Dritten frei, wenigstens den Minimalbeitrag im Interesse des Versicherten zu entrichten. Nicht selten wird die Armenbehörde zu ihrem eigenen Vorteil für den Minimalbeitrag oder sogar den vollen Beitrag aufkommen, damit der Versicherte, wenn er in Genuss der Rente kommt, diese ungekürzt beziehen kann. Es ist jedoch zu betonen, dass es sich hierbei um eine freiwillige Leistung handelt, die gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht erzwungen werden kann.
RENTEN Die Rentenberechnung bei Witwenfamilien
Nach AHVV Art. 63, Abs. 1, können die den Angehörigen einer Witwenfamilie zustehenden Uebergangsrenten auf Grund des Gesamtbedarfs und des anrechenbaren Gesamteinkommens der Familie bestimmt werden. Zu einer Witwenfamilie im Sinne der Vorschrift sind jedoch nur die Kinder zu zählen, die von der Mutter ganz oder in wesentlichem Umfang unterhalten werden. Diese Voraussetzung war nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes bisher gegeben, wenn die Einkünfte des Kindes die für Vollwaisenrenten geltende Einkommensgrenze, die sich je nach den örtlichen Verhältnissen auf Fr. 900.—, Fr. 800.- -- und Fr. 700.— belief, nicht erreichten. Das Gericht führte in seinem Entscheid i. Sa. Duss, vom 18. März 1949, hierüber aus, dass der für Vollwaisen geltende Grenzbetrag vom Gesetzgeber als Existenzminimum für Kinder gedacht sei. Ein Kind müsse daher in wesentlichem Umfange unterhalten werden, wenn sein Einkommen unter diesem Existenzmini-
mum liege (vgl. ZAK 1949, S. 176). Es ist nun fraglich, welche Grenze nach den neuen Bestimmungen von AHVG Art. 42, Abs. 1, über die Einkommensgrenzen und die Einkommensanrechnung als massgebend zu betrachten ist. Da gemäss der gesetzlichen Neuregelung Einkommen und Vermögensanteil nur noch zu drei Vierteln als massgebendes Einkommen anzurechnen sind, besteht der Rentenanspruch bis zu einem Einkommen, das zu einem Drittel höher ist, als die im Gesetz genannte Einkommensgrenze. Diese um einen Drittel höhere, absolute Einkommensgrenze bildet somit das vom Gesetzgeber festgelegte Existenzminimum. Solange dieses nicht erreicht wird, muss angenommen werden, dass zum Unterhalt des Waisenkindes noch in wesentlichem Umfange beigetragen werden muss. Bei folgerichtiger Anwendung der bisherigen Praxis ist daher ein Kind zur Witwenfamilie zu zählen, wenn drei Viertel seiner Einkünfte die gesetzliche Grenze nicht erreichen, wenn somit sein volles Einkommen einschliesslich des Vermögensanteils die absolute Einkommensgrenze von Fr. 1467.— in städtischen Verhältnissen (bzw. von Fr. 1333.— in halbstädtischen und von Fr. 1200.----- in ländlichen Verhältnissen) nicht erreicht. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher in seinem Kreisschreiben vom 14. Juli 1951 an die Ausgleichskassen die Vorschriften von Nr. 238 der Wegleitung über die Renten (vgl. ZAK 1949, S. 157) in diesem Sinne den neuen Einkommensgrenzen angepasst.
Die Berechnung der Uebergangs-Witwenabfindung Bei den Ausgleichskassen gehen noch immer Anmeldungen von Witwen ein, deren Ehemann schon vor Inkrafttreten der AHV verstorben ist. Nachdem seit 1. Januar 1951 für die Ermittlung des Anspruchs auf Uebergangsrenten neue Einkommensgrenzen gelten, stellt sich die Frage, ob diese neuen Grenzen auch für die Berechnung von einmaligen Abfindungen gemäss Uebergangsrentensystem anwendbar sind. Bekanntlich hat das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Mai 1950 i.Sa. E.A. (ZAK 1950, S. 277) festgestellt, die Ausdehnung der Witwenabfindung auf die Fälle des Uebergangsrentensystems verlange, ihrem richtig verstandenen Sinne nach, dass die Voraussetzungen zum Bezug der Abfindung bei Verwitwung vor dem 1. Januar 1948 noch in diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien; der Anspruch auf Witwenabfindung, der vor dem Inkrafttreten der AHV nicht entstehen konnte, sei mit dem 1. Januar 1948 entstanden, aber nur, soweit in diesem Zeitpunkt der Bedarf noch angedauert habe. Ist für die Uebergangs-Witwenabfindung entscheidend, ob die Voraussetzungen dafür am 1. Januar 1948 erfüllt gewesen sind, so muss auch
auf die in diesem Moment massgebend gewesenen Einkommensgrenzen abgestellt werden. Die neuen Einkommensgrenzen anwenden, hiesse in solchen Fällen den revidierten Bestimmungeu rückwirkende Kraft beilegen. So wenig aber auf Grund der neuen Einkommensgrenzen Renten für die Jahre 1948 bis 1950 nachgefordert werden können, so wenig steht Witwen, die 1948 keinen Anspruch auf die einmalige Abfindung hatten, heute ein solcher zu. Gleichzeitig wird damit die Frage hinfällig, wie in den Fällen vorzugehen sei, da auf Grund der früheren Einkommensgrenzen nur gekürzte Abfindungen zugesprochen werden konnten.
Die Form der Rentenverfügungen Gelegentlich, vor allem bei Hinterlassenenrenten, fällt es nicht leicht zu entscheiden, ob sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs erfüllt seien. Eine Ausgleichskasse, die anlässlich der Behandlung einer Anmeldung für den Bezug von Mutterwaisenrenten ernstliche Zweifel nicht beseitigen konnte, löste den Konflikt in der Weise, dass sie zwar die nachgesuchten Versicherungsleistungen zusprach, gleichzeitig jedoch darauf hinwies, dass es fraglich sei, ob die Bedingungen für die Rentengewährung gänzlich erfüllt seien, weshalb die Verfügung nur Rechtskraft erlange, wenn sie vom Bundesamt für Sozialversicherung, das eine Kopie davon erhalte, genehmigt werde. Die Form dieser Verfügung ist in zweifacher Hinsicht zu beanstanden. Einmal sieht das Gesetz sicher mit guten Gründen - keine «bedingten Rentenverfügungen vor, die nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Kraft träten (vgl. AHVG Art. 63, Abs. 1). Wenn eine Ausgleichskasse es in besonderen Fällen als erwünscht erachtet, die Ansicht des Bundesamtes zu kennen, so holt sie diese zweckmässigerweise vor Erlass der Verfügung ein. Und sodann ist es nicht angebracht, in der Verfügung festzuhalten, die Voraussetzungen für die Rentengewährung dürften nur teilweise erfüllt sein. Dies erweckt den Eindruck, bei der Rentenzusprechung könne aus Billigkeitserwägungen von gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden. Für den Versicherten von Bedeutung und daher in die an ihn gerichtete Verfügung aufzunehmen ist entweder der Zuspruch der Rente, eventuell mit der Feststellung verbunden, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, oder aber die Verweigerung der Versicherungsleistung unter Aufführung der Gründe. Wiederaufleben des Rentenanspruches Nach der geltenden Rechtssprechung lebt der Anspruch auf Waisenrente wieder auf, wenn die Waise erst nach vollendetem 18. Altersjahr
die Berufsausbildung aufnimmt (vgl. ZAK 1950, S. 164 ff.). Das Gesetz lässt allerdings die Frage offen, von welchem Ztpunkt an in diesem Fall die Rente zu gewähren ist. Indessen scheint zwischen dem ersten Entstehen des Rentenanspruches und dem Wiederaufleben eines einmal erloschenen Rentenanspruches kein grundlegender Unterschied zu bestehen. Unter Vorbehalt der Rechtsprechung ist demnach einer Waise, die nach vollendetem 18. Altersjahr die Berufsausbildung aufnimmt, vom 1. Tag des nachfolgenden Monats an die Rente wieder auszurichten. Kleine Mitteilungen Postulat Siegrist Am 27. September 1950 hat Herr Nationalrat Dr. Rudolf Siegrist das folgende Postulat eingereicht: Anlässlich der Beratung der bundesrätlichen Vorlage über die Abänderung der AHV hat es sich neuerdings gezeigt, dass gewisse Bestimmungen über die ordentlichen Renten revisionsbedürftig sind. Beispielsweise sei darauf hingewiesen, dass ein Teil von Bezügern ordentlicher Renten - trotzdem sie Prämien geleistet haben - geringere Beträge erhalten als die Bezüger von Uebergangsrenten; auch die Begründung eines Rechtsanspruchs erwerbsloser Frauen sollte einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die Frage zu prüfen, ob nicht eine Aenderung der Gesetzgebung über die ordentlichen Renten vorzubereiten sei. Postulat Dietschi-Solothurn Herr Nationalrat Dr. Urs Dietschi hat am 6. Juni 1951 folgendes Postulat eingereicht: Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht die Invalidenversicherung gemäss Artikel 34quater BV durch Ausgestaltung der AHV zu gegebener Zeit eingeführt werden soll. Ferner wird er eingeladen zu prüfen, ob allfällig eine schrittweise Einführung der Invalidenversicherung durch Herabsetzung des rentenberechtigten Alters bei der AHV auf einen früheren Zeitpunkt im Invaliditätsfalle vorgesehen werden kann.
Motion Munz Herrn Nationalrat Dr. Hans Munz hat am 6. Juni 1951 die folgende Motion eingereicht: Seit der Festlegung der Alters- und Hinterlassenen-Renten im Gesetz sind die Lebenskosten um rund 10 gestiegen. Der stürmisch wachsende Ausgleichsfonds dürfte bei unveränderten Versicherungsleistun-
gen eine unerwünschte und weit über das seinerzeit budgetierte Mass hinausgehende Höhe erreichen. In ihrer Kaufkraft absinkende Alters- und Hinterlassenen-Renten stehen zudem in einem stossenden Gegensatz zum grösser gewordenen Volkseinkommen. Der Bundesrat wird eingeladen, einen Gesetzesentwurf zu unterbreiten, mit der der eingetretenen Geldentwertung und der vorhandenen Geldfülle durch eine Erhöhung der Alters- und Hinterlassenen-Renten auf dem Wege von Teuerungszulagen Rechnung getragen wird. Gleichzeitig wäre zu prüfen, ob nicht angesichts der wachsenden Not vieler alter Sparer die Rentenberechtigung der vor dem 1. Juli 1883 Geborenen nochmals erweitert und gleichzeitig die Anomalie im Gesetz beseitigt werden sollte, dass die Teil- und Vollrenten teilweise niedriger angesetzt sind als die heute schon zur Auszahlung kommenden Uebergangsrenten. Ist Aufklärung über die AI-IV noch nötig? Ein Student an der Handels-Hochschule in St. Gallen hat im Zusammenhang mit seiner «Die Berücksichtigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Werbung von Lebensversicherungen» betitelten Diplomarbeit eine Umfrage über die vorhandene Kenntnis über die AHV durchgeführt, die folgendes Ergebnis zeigte:
Genaue Kenntnis der AHV. d. h. der Befragte Beiträge und Mittlere Gähnende Persenen ten, der Organisa- Kenntnis Unkenntnis ti ii und Finanzierung
Akademiker 2 (17 ) 3 (25 o) 7 (581/)
Maturanden ( 0 '/) 3 (33 ,11o ) 6 (67 0/0)
Beamte 2 (40°j,) 2 (40°/o) 1 (20 0/0 )
kfm. Angest. 1 (171/(,) 1 (17°/o) 4 (66 0)
Arbeiter - 4) ) 3 (27 0/0 ) 8 (73 ° o)
Der, Student erklärte: <:Der weitaus grösste Teil, nämlich 60', hat eine geradezu alarmierende Unkenntnis zur Schau getragen». Wir geben diese Aufstellung hiermit bekannt, um dazutun, dass Aufklärung weiterhin Not tut. Aenderungen iin Kassenv"rzeiehnis Ausgleichskasse 33 (Autogewerbe) Bern, Bogenschützenstraf3e 1 Ausgleichskasse 59 (CICICAM) Tel. Nr. (038) 5 75 41 Ausgleichskasse 68 (Obst) Tel. Nr. (042) 4 27 12
GERICHTSENTSCHEIDE
Wehrmannsschutz Nr. 673 Bei der Berechnung von zusätzlichen Entschädigungen ist das Ein-- kommen der unterstützten und der unterstützenden Personen auseinander zu halten, auch wenn die minderjährigen erwerbstätigen Familienglieder gemeinsam mit den Eltern besteuert werden. Erwerbstätige Kinder, die für ihren Unterhalt selber aufzukommen in der Lage sind, deren Einkommen aber die Unterstützung der Angehörigen nicht zulässt, sind weder als Unterstützte noch als Unterstützende anzusehen.
Der Wehrmann ersuchte um Ausrichtung einer zusätzlichen Lohnausfallentschädigung zugunsten seiner Mutter und seiner Geschwister (geb. 1933, 1936, 1936 und 1948). Der Vater verdient Fr. 500.— im Monat. Der Wehrmann hat ebenfalls einen monatlichen Verdienst von Fr. 500.—, den er ganz zu Hause abgibt. Dafür bezieht er dort aber Unterkunft und Verpflegung. Sein 1929 geborener Bruder P. unterstütze die Familie ebenfalls. Die Ausgleichskasse berechnete die für die unterstützten Personen geltende Einkommensgrenze auf Fr. 540.—, zog davon das Einkommen des Vaters von Fr. 500.— ab, sodass noch ein durch die zusätzliche Lohnausfallentschädigung zu deckender Betrag von Fr. 40.— verblieb. Damit ergab sich eine solche in der Höhe von Fr.1.33 im Tag, die aber noch halbiert wurde, weil der Bruder P. die Familie im gleichen Ausmasse wie der Beschwerdeführer unterstütze. Gegen die Verfügung der Kasse wurde bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers habe zwar ein jährliches Einkommen von Fr. 6000.---, das er aber gemeinsam mit seinem Sohn P. verdiene. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, wobei sie ausführte, die Einkommensgrenze der unterstützten Personen sei vpn der Kasse mit Fr. 540.— im Monat richtig berechnet worden. Gegen diesen Entscheid erhob der Wehrmann bei der Aufsichtskon'imission für die Lohnersatzordnung Beschwerde. Die vom Sekretariat dieser Kommission vorgenommenen Erhebungen ergaben, dass der Vater des Beschwerdeführers mit einem Motorfahrzeug Holzfuhren und ähnliche Transportarbeiten ausführe und dass er auch als Taglöhner tätig sei. Für seinen Verdienst sei ei' von den Steuerbehörden mit Fr. 6000.— taxiert worden. Der Sohn P., den die Kassen und die Vorinstanz als Mitunterstützender behandelt habe, arbeite mit seinem Vater zusammen. Für seine Arbeit erhalte er vom Vater Verpflegung, Unterkunft. Sackgeld usw. Seine Bezüge werden von der Gemeindebehörde auf Fr. 200.— im Monat geschätzt. Bar- und Naturallohn zusammengerechnet. Bisher sei der minderjährige Sohn P. von den Steuerbehörden nicht besonders veranlagt worden, Sein Einkommen von Fr. 200.-- sei in demjenigen seines Vaters von Fr. 500.— im Monat inbegriffen. Die AKL hat die Beschwerde gutgeheissen und dabei folgendes ausgeführt:
Gemäss Art. 7, Abs. 1. der Verfügung Nr. 51 wird eine zusätzliche Entschädigung nur ausgerichtet, soweit die eigenen Einkünfte der unterstützten Personen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Um die eigenen Einkünfte der unterstützten Personen festsetzen zu können, muss zuerst abgeklärt werden, welche Personen als unterstützte zu gelten haben. Dabei ist vom Gesichtspunkt des unterstützenden Wehrmannes auszugehen, d. h. alle Personen, denen seine Leistungen direkt oder indirekt zukommen, sind als unterstützte zu betrachten. Im vorliegenden Fall ist damit ohne weiteres klar, dass die Mutter sowie die drei Geschwister, die über keine eigenen Einkünfte verfügen, als unterstützte Personen zu gelten haben. Aber auch der Vater des Wehrmannes ist als Unterstützter zu behandeln; denn der Beschwerdeführer hilft dem Vater, die diesem obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Unbestritten ist weiter, dass die Schwester, die für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommt, sowie der Bruder, bei welchem dies auch der Fall ist, nicht als unterstützte Personen zu gelten haben. Als solche sind demnach anzusehen die Eltern des Beschwerdeführers sowie die drei noch nicht erwerbstätigen Geschwister. Damit berechnet sich die Einkommensgrenze auf Fr. 540.—. Auf der andern Seite frägt es sich, wie viel die eigenen Einkünfte der unterstützten Personen betragen. Da weder die Mutter noch die drei genannten Geschwister des Beschwerdeführers ein eigenes Einkommen besitzen, kommt hiefür nur der Eigenverdienst des Vaters in Betracht. Kasse und Vorinstanz haben bei diesem einen Betrag von Fr. 6000.— im Jahr oder von Fr. 500.-- im Monat angenommen. Dies ist jedoch unrichtig; denn es wurde übersehen, dass im Erwerb des Vaters auch das Einkommen von Fr. 200.-- des Sohnes P. enthalten ist. Der monatliche Eigenverdienst des Vaters beläuft sich somit bloss auf Fr. 300.— und die Differenz zwischen der Einkommensgrenze der unterstützten Personen und deren Eigenverdienst auf Fr. 240.---, welcher Betrag durch die zusätzliche Entschädigung zu decken ist. Gemäss Art. 6, Abs. 1, der Verfügung Nr. 51 darf aber die zusätzliche Entschädigung die Unterstützungsleistungen des Wehrmannes nicht übersteigen. Kasse und Vorinstanz haben dabei angenommen, dass der Wehrmann
monatlich ungefähr Fr. 500.-- verdient, die er zu Hause abgibt. Um in solchen Fällen das Ausmass der Unterstützung gegenüber den Familienangehörigen festzustellen, ist hievon ein Betrag von Fr. 110.— für Kost und Unterkunft des Wehrmannes in der Familiengemeinschaft abzuziehen. Ausserdem wurde ein Abzug von 20% gemäss Absatz 2 des gleichen Artikels für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse des Wehrmannes vorgenommen, sodass Fr. 290.— als Unterstützung verbleiben. Kasse und Vorinstanz haben den Bruder P. als mitunterstützende Person behandelt. Der Sohn P. ist aber weder als unterstützte noch als unterstützende Person zu betrachten, weil er für seine Mithilfe in der Arbeit des Vaters von diesem Unterkunft, Verpflegung usw. als Arbeitsentgelt und nicht als Unterstützung bezieht und der von den Gemeindebehörden geschätzte Betrag von Fr. 200.— als Wert dieser Bezüge es ihm in einer Ortschaft mit städtischen Verhältnissen offensichtlich nicht erlaubt, seine Angehörigen zu unterstützen. Für die Differenz zwischen der Einkommensgrenze und den eigenen Einkünften der unterstützten Personen, welche Fr. 240.— im Monat beträgt, kann also dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Lohnausfallentschädigung von Fr. 8.— im Tag zugesprochen werden, da diese niedriger als die Unter-
stützungsleistung des Wehrmannes ist und die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht erreicht werden. (Nr. 1671 in Sachen S. De-P., vom 5. November 1949.)
Nr. 64 Bei der Ermittlung der Einkommensgrenzen werden nur die Einkünfte der unterstützten, nicht aber diejenigen der unterstützenden Personen berücksichtigt. In einer Familie, die aus den Eltern und sieben Kindern besteht, gelten die Eltern und die fünf nicht erwerbstätigen Kinder als Unterstützte, da das Einkommen des Vaters die Einkommensgrenzen für diese Personen nicht erreicht. Die beiden Söhne, deren Einkommen über den eigenen Bedarf hinausgeht, sind als Unterstützende zu betrachten.
Der ledige Beschwerdeführer ersuchte um Ausrichtung einer zusätzlichen Lohnausfallentschädigung für seine Angehörigen. Die Gemeindebehörde bezeichnete den Wehrmann als unterstützungspflichtig und gab das vom Vater, des Wehrmannes versteuerte Einkommen im Jahre mit Fr. 8 900.— an. Die Ausgleichskasse setzte die Einkommensgrenze für die Eltern und fünf Geschwister auf Fr. 520.— fest, welchem Betrag sie das monatliche Einkommen von Fr. 741.65 gegenüberstellte. Das Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Lohnausfallentschädigung wurde daher abgewiesen. In der Beschwerde an die Vorinstanz wurde darauf verwiesen, dass der versteuerte Verdienst nicht allein durch den Vater, sondern von diesem zusammen mit den noch minderjährigen Söhnen erzielt worden sei. Durch die Erhebungen der Vorinstanz wurde festgestellt, dass der Vater eine kleine Landwirtschaft besitzt, dass er infolge körperlicher Lähmung jedoch nicht in der Lage ist, diese intensiv zu betreiben. In dem Betrag von Fr.
900.— ist der Verdienst der zwei ältesten Söhne einbezogen, da sie mit dem Vater gemeinsam besteuert wurden. Dagegen sei der dritte Sohn nicht taxiert worden, da dessen Einkommen als Lehrling nach Abzug der Unkosten kaum in Betracht kommen dürfte. Das Einkommen des ältesten Sohnes wurde auf Fr. 6000.— (Fr. 500.— im Monat) festgesetzt. Davon kann er monatlich Fr. 200.— für sich behalten zur Deckung der eigenen Auslagen (Billetkosten und Sackgeld). Der zweitälteste Sohn, d. h. der Beschwerdeführer, hat Fr. 4 800.— (monatlich Fr. 400.---) verdient, wobei er ebenfalls Fr. 200.— für sich behält. Die Restbeträge von Fr. 300.-- und Fr. 200.— geben die beiden Brüder zu Hause als Unterstützung ab. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die Verfügung der Ausgleichskasse. Sie ging dabei in Uebereinstimmung mit der Ausgleichskasse von einer massgebenden Einkommensgrenze von Fr. 520.-- im Monat aus und bezifferte den Eigenverdienst des Vaters auf Fr. 275.— im Monat. Die beiden ältesten Brüder hätten zusammen Fr. 466.— im Monat den Eltern abgegeben, wovon Fr. 200.— für Kost und Logis abzuziehen seien, sodass noch eine Unterstützung im Monat durch die beiden Söhne von Fr. 266.— verbleibe. Mit dem Eigenverdienst des Vaters von Fr. 275.— mache es Fr. 541.— aus, sodass die Einkommensgrenze von Fr. 520.— überschritten sei. In der Beschwerde an die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung wurde geltend gemacht, dass für die Einkommensgrenzen nur das Ein-
kommen der unterstützten, nicht aber dasjenige der unterstützenden Personen angerechnet weiden dürfe. Die AKL hat die Beschwerde gutgeheissen und dazu folgendes ausgeführt: Nach Art. 7, Abs. 1. der Verfügung Nr. 51 wird eine zusätzliche Entschädigung nur bezahlt, soweit die eigenen Einkünfte der unterstützten Personen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigen. Daher ist zuerst zu untersuchen, welche Personen als unterstützt zu gelten haben und wieviel gesamthaft ihr Eigenverdienst beträgt. Im vorliegenden Fall sind zweifellos die Eltern des Wehrmannes sowie die noch nicht erwerbstätigen Geschwister unterstützte Personen. Dagegen sind nicht unterstützte, sondern unterstützende Personen der Wehrmann und sein älterer Bruder, da sie weder von ihrem Vater noch von irgendeiner andern Person Unterstützungen erhalten, sondern ihrem Vater mithelfen, die ihm obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Kasse und Vorinstanz haben daher zwar zu Recht sieben Personen als unterstützte betrachtet, für welche gesamthaft eine Einkommensgrenze von Fr. 520.— gilt. Von diesen hat aber allein der Vater einen anrechenbaren Verdienst, und zwar nach der vorinstanzlichen Feststellung Fr. 3300.— im Jahr oder Fr. 275—. im Monat. Wird dieser Betrag von der Einkommensgrenze in der Höhe von Fr. 520.— abgezogen, so bleibt noch ein ungedeckter Betrag von Fr. 245. Die auf den Wehrmann entfallende zusätzliche Entschädigung ist nach Art. 11, Abs. 1 und 2. der Verfügung Nr. 51 zu bemessen. Darnach ist zuerst festzustellen, mit welchen Beträgen die beiden Brüder, d. h. der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder die Familie tatsächlich unterstützt haben. Der Aelteste hat Fr. 6000.— verdient, davon Fr. 2400.— für sich verwendet und damit Fr. 3600.-- im Jahre oder Fr. 300.— im Monat an die Familie gegeben. Davon wäre an und für sich für Unterkunft und Verpflegung ein Betrag von Fr. 110.— abzuziehen, der aber nur auf Fr. 65.— bemessen wurde, weil der Sohn das Mittagessen auswärts einnimmt und jeden Abend nach Hause zurückkehrt. Ein Abzug für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse ist nicht vorzunehmen, weil der entsprechende Betrag bereits in demjenigen von Fr. 200.--- enthalten ist. Werden von den Fr. 300.--, die er zu Hause abgibt, Fr. 65.- -- für Unterkunft und teilweise Verpflegung abgezogen, so verbleibt für den ältesten Sohn eine reine Unterstützungsleistung von Fr. 235.--.
Der Beschwerdeführer hat sodann Fr. 400.— im Monat verdient. Da sich im übrigen seine Verhältnisse gleich gestalten wie beim älteren Bruder, sind hei ihm ebenfalls insgesamt Fr. 265.— abzuziehen, sodass die von ihm dci' Familie zufliessende reine Unterstützung Fr. 135.— im Monat ausmacht. Die Differenz zwischen Einkommensgrenze und Eigenverdienst des Vaters, d. h. Fr. 245.— ist im Verhältnis von 235 : 135 auf die beiden Brüder zu verteilen. Der Aeltei'e hätte also, wenn er Militärdienst leisten würde, unter den gegebenen Uniständen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von Fr. loo.60. Für den Wehrmann beträgt sie 245 x 13 5 = Fr. 89.40 im Monat oder aufgerun- det F r. 3.— im Tag. Es ist dabei offensichtlich, dass mit diesem Ansatz die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht erreicht wer-den, sodass keine Kürzung vorzunehmen ist. (Nr. 1686 iSa. JE., vom 21. Februar 1950.)
Nr. 675 Bei der Bemessung von zusätzlichen Entschädigungen für geschiedene oder getrennt lebende Ehefrauen muss deren Eigenverdienst angerechnet werden, auch wenn der Wehrmann auf Grund von richterlichen Verfügungen zur Zahlung von Alimenten verpflichtet ist. Bei der Berechnung des Einkommens der unterstützten Personen können in analoger Anwendung des Grundsatzes von Art. 8, Abs. 2, der V. W. Einkünfte in den letzten 12 Monaten vor dem Militärdienst berücksichtigt werden. Kinderzulagen müssen entsprechend der Alimentationszahlung des Vaters für Kinder aus geschiedener oder rechtlich getrennter Ehe gekürzt werden. Für Kinder aus bloss tatsächlich getrennten Ehen besteht ein Anspruch auf ungekürzte Kinderzulagen, unbekümmert um die Höhe der Alimente. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Kinderzulagen demjenigen Ehegatten ausbezahlt werden, der für den Unterhalt der Kinder tatsächlich aufkommt. Die Lohnausfallentschädigungen können nicht bloss auf Weisung des Wehrmannes und auf Begehren der Begünstigten, sondern auch von Amtes wegen an diese direkt ausbezahlt werden. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass einerseits der Wehrmann sie nicht denjenigen Personen zuzuleiten gedenkt, für die sie bestimmt sind, und dass anderseits die Ausgleichskassen bzw. die rechtsprechenden Organe davon Kenntnis erhalten. Nr. 1669 iSa. O.P., vom 21. Dezember 1949.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Beitrage
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Verpflichten sieh ein Kapellmeister und seine Musiker in den Räumlichkeiten eines Unternehmens während einer längeren, zum voraus bestimmten Zeitdauer zu bestimmen Stunden und gegen ein bestimmtes Entgelt zu musikalischen Darbietungen, so sind die vom Inhaber der Unterhaltungsstätte ausgerichteten Gagen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Der Kapellmeister ist als Oberangestellter, die Musiker als Unterangestellte des Betriebsinhabers zu betrachten (AHVG Art. 5, Abs. 2). Bei der Prüfung der Frage, ob die Gagenbezüge, die die Firma L. Sch. & Co. der aus vier Musikern bestehenden Kapelle im Jahre 1948 für Konzert-, Tanz- und Barmusik bezahlt hat, Einkommen ius unselbständiger Tätigkeit oder aber solches aus selbständiger Tätigkeit darstellt, ist von Art. 5, Abs. 2. AHVG auszugehen, wonach als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit jedes Entgelt zu erachten ist, das «für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit» bezogen wird, wogegen als Einkommen aus selbständigem Erwerb derjenige Arbeitsertrag zu gelten hat, den ein Versicherter unter Einsatz eigener wirtschaftlicher Risiken und ohne zeitlich und organisatorisch massgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein, nach Art eines selbständigen Unternehmers in eigenem Namen erzielt.
Untersucht man anhand dieser Kriterien den vorliegenden Fall, so muss angenommen werden, dass sowohl die Kapellmeister als auch die einzelnen Mitglieder der Musikkapelle rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch in einem ausdrücklichen Abhängigkeitsverhältnis zur berufungsbeklagten Firma standen. Laut Engagementsvertrag verpflichtete sich der jeweilige Kapellmeister sich und seine Musiker, in den Räumlichkeiten des Unternehmens während einer längern, zum voraus bestimmten Zeitdauer zu bestimmten Stunden und gegen ein bestimmtes Entgelt «entsprechend den örtlichen Anforderungen» musikalische Darbietungen zu liefern, der Hausordnung in jeder Beziehung Folge zu leisten und sich auch den geltenden Garderobevorschriften zu unterziehen. Dass die einzelnen Musiker nicht direkt mit dem Lokalinhaber kontrahierten, sondern sich durch ihren Kapellmeister vertreten liessen, schliesst keineswegs aus, dass sie jedenfalls dem wirtschaftlichen Kern nach - Angestellte der Berufungsb eklagten waren, und ebenso ist in diesem Zusammenhang irrelevant, dass sie ihre Gage nicht unmittelbar vom Restaurateur, sondern vom Kapellmeister bezogen, der - ohne jenen konsultieren zu müssen -- das Arbeitsentg elt jedes Einzelnen im Rahmen der Gesanitgage von sich aus festsetzte. Wie schon unter dem Herrschaftsbereich der Lohn- und Verdienstersatzordnung die damalige oberste Rekursbehörde entschied, ist es durchaus zulässig, in derartigen Fällen von einem e i n -
h e i t 1 c h e n Anstellungsverhältnis auszugehen und den Kapellmeister quasi als 0 b e r a n g e s t e 11 t e n und die übrigen Musiker als U n t e r a n -
g e s t e 11 t e des Inhabers der Unterhaltungsstätte zu ei-achten. (Vgl. diesbezüglich < Zeitschrift für die Lohn- und Verdienstersatzordnung> 1941, S. 87. Nr. 54; S. 321 Nr. 4, und 1945, S. 106, Nr. 533). Dass sich im übrigen Kapellmeister wie Musiker ähnlich wie die Artisten gerne als typische Vertreter der freien Berufe bezeichnen, mag zutreffen. Doch hindert dies nicht, dass sie, wie gerade vorliegend, für kürzere oder längere Zeit in ein regelrechtes Abhängigkeitsverhältnis zu einem Gastbetrieb treten, um auf solche Weise einen vertraglichen Anspruch auf ein bestimmtes Arbeitsentgelt zu erwerben. Aus diesen Gründen und da nicht bezweifelt werden kann, dass in casu weder dci' jeweilige Kapellmeister noch die einzelnen Mitglieder der Kapelle bei ihren musikalischen Darbietungen in den Betrieben ein irgendwie in Betracht fallendes wirtschaftliches Risiko zu tragen hatten, gelangt das Eidg. Versicherungsgericht. in Abweichung von der Vorinstanz und entsprechend der bisherigen Judikatur (vgl. z. B. EVGE 1949 S. 40; ZAR 1949, S. 255, sowie die Urteile S., vom 26. April 1949, ZAK 1949 S. 257, und M., vom 16. Juli 1949) dazu, die in Frage stehenden Gagenbetreffnisse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AHVG als massgebenden Lohn» zu erachten, hinsichtlich dessen die berufungsbeklagte Firma von der Ausgleichskasse mit Recht als pl'ämien- und abrechnungspflichtig erklärt wurde. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. L.Sch., vom 19. Mai 1951, H 465/50.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Zeilenhonorare, die Buchdruckerei und Verlag einem Typographen für freie journalistische Betätigung ausrichten, sind Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (AHV(. Art. 9, Abs. 1). Betragen die Zeilenhonorare weniger als Fr. 600 im Jahr, so sind die Beiträge nur zu erheben, wenn der Versichert- es ausdrücklich verlangt (AHVG Art. 8, Abs. 2).
Zur Beurteilung steht die Frage, ob die Zeilenhonorare, welche die Firma Sp., E. & Co., Buchdruckerei und Verlag, dem in ihrem Dienst stehenden A. W. ausrichtet, Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien. Streitig sind die seit 1949 bezogenen Honorare. Sie haben weder im Jahre 1949 noch im Jahre 1950 Fr. 600 erreicht, wie der Beklagte in Beschwerde und Berufungsantwort behauptet und die Verwaltung nicht bestritten hat.
Unselbständige Erwerbstätigkeit verrichtet, wer in unselbständiger Stellung Arbeit auf Zeit leistet Art. 5, Abs. 2 AHVG), d.h. seine Arbeitskraft für kürzere oder längere Zeit in den Dienst eines andern stellt. Es ist die (wirtschaftliche, organisatorische oder soziale) U n t e ro rd n u n g unter einen andern den Arbeitgeber -, welche das Wesen unselbständiger Tätigkeit ausmacht. Was ein Versicherter dagegen in u n a b h ä n g i g e r Stellung, d. h. ohne in massgebender Weise nach fremden Weisungen arbeiten zu müssen, verdient, ist im allgemeinen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu werten, ob ein wirtschaftliches Risiko damit verbunden sei oder nicht (vgl. das Urteil vom 3. April 1951 i. S. Kanton Zürich und die dort zitierten weiteren Entscheide; ZAK 1951 S. 263). Im vorliegenden Fall kann unbedenklich auf Betätigung als freier Journalist geschlossen werden. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, Artikel für den Textteil der Zeitung zu verfassen. Die Bemerkung des Verlages, W. 's journalistische Mitarbeit geschehe freiwillig und beschränke sich auf sporadische Einsendungen, klingt glaubwürdig. Nichts spricht dafür, dass bezüglich der gelegentlichen Mitarbeit dieser Art ein Subordinationsverhältnjs bestehen könnte. Mit solchen Einsendungen wird auch offensichtlich nicht Arbeit auf Zeit geleistet. Wie der Beklagte zutreffend bemerkt, ist die Redaktion der Zeitung im Einzelfall frei, einen von ihm angebotenen Artikel anzunehmen oder abzulehnen. Ob, wenn sie annimmt, jeweilen ein Werkvertrag (Art. 363 OR) oder ein Verlagsvertrag (Art. 380 und 382. Abs. 2 OR) vorliege, braucht hier nicht geprüft zu werden. Denn im einen wie im andern Falle bildet nicht die für den Artikel aufgewendete Arbeit, sondern das «Werk» als solches den Gegenstand des Vertrages und der Honorierung. Die Tatsache allein, dass der Beklagte als Schriftsetzer Arbeitnehmer der Firma Sp., E. & Co. ist, erlaubt keineswegs, auch seine freiwillige und unabhängige gelegentliche Redaktionsarbeit für unselbständige Erwerbstätigkeit zu halten. Anderslautende Vereinbarungen von Berufsverbänden können einem Versicherten, der sich auf den Gesetzestext beruft, nicht entgegengehalten werden.
Die Zeilenhonorare für redaktionelle Mitarbeit haben bisher Fr. 600.— im Jahr unterschritten, und freiwillige Beitragsleistung wird vom Beklagten abgelehnt. Deshalb darf, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, von diesem
Nebenve: dienst kein Beitrag erhoben werden (Art. 19 AHVV und rev. Art.
AHVG). Eidg. Versicherugnsgericht i.S. A.W., vom 11. Mai 1951, H. 532/50.)
III. Herabsetzung von Beiträgen Die Einreichung eines Herahsetzungsgesuches ist solange möglich, als dcc Beitragspflichtige nicht in irgendeiner Form auf die Geltendmachung seines Rechts gemäss AHV( Art. 11, Abs. 1, verzichtet hat. AHVV Art. 31, Abs. 2, Satz 2, ist mit AUVG Art. 11, Abs. 1, unvereinbar. Einkommensrückgang, Ueberschuldiing und aussergewöhnliche Lasten für den kranken und erwerhsiinfäliigen Ehemauii rechtfertigen das Ausmass der von der Rekursbehörde gewährten Herabsetzung von Fr. 160 auf Fr. 102.
Der AHV-Beitrag der selbständigerwerhenden Versicherten für das Jahr
wurde von der Ausgleichskasse Ende Juli 1948 auf der Basis des durchschnittlichen Einkommens pro 1945/46 in der Höhe von Fr. 4070 laut Wehrsteuerveranlagung, IV. Periode, festgesetzt. Laut Steuerakten betrug das durchschnittliche Einkommen der Versicherten in den Jahren 1947/48 bloss noch Fr. 2727.-----. Am 7. April 1949 machte die Versicherte geltend, es sei ihr nicht möglich, den geforderten Beitrag zu bezahlen. Ihr 68jähriger Ehemann sei invalid und seit 10 Jahren ohne Verdienst. Solange sie den Mann unterhalten müsse, könne sie keinen Beitrag nezahlen, zumal das landwirtschaftliche Einkommen stark zurückgegangen sei. --- Die Ausgleichskasse leitete die Eingabe an die Rekursbehörde mit dem Antrag, das Herabsetzungsgesuch sei gemäss AHVV Art. 31, Abs. 2, als verspätet abzuweisen. Die Rekurskommission trat auf das Gesuch ein und ermässigte den Beitrag pro
auf Fr. 102. Das Eidg. Versicherungsgericht bestätigt diesen Entscheid aus folgenden Erwägungen: 1. Die Ausgleichskasse stützt ihre Auffassung, nach welcher die Pflichtige ihr Recht, um Ermässigung der Beitragslast gemäss Art. 11 AHVG nachzusuchen, nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht habe, auf Art. 31, Abs. 2, Satz 2, AHVV. Danach gilt die Herabsetzung «in der Regel vom Zeitpunkt der Gesucheinreichung bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode». Es fragt sich, ob diese Regel sich mit dem in Art. 11, Abs. 1, AHVG, enthaltenen Rechtsgedanken vereinbaren lässt. Durch das Rechtsinstitut der ordentlichen Herabsetzung soll aus sozialpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen auf den Beitragsschuldner, der den gesetzlichen Beitrag nicht oder nur teilweise aufzubringen vermag, Rücksicht genommen werden. Andernfalls hätte dieser hetreibungsrechtliche Massnahmen zu gewärtigen, die seine Existenz oder sein Fortkommen in wirtschaftlicher Hinsicht gefährden könnten. Wie das Gericht bereits in EVGE 1948, S. 144; ZAK 1949, S. 171, dargetan hat, widerspräche es dem Grundgedanken des Gesetzes, gerade Minderbemittelten, denen es im Alter zu helfen bezweckt, solch nutzlosem Nachteil auszusetzen, Es kann deshalb eine gewisse Säumnis bei der Anrufung von Art. 11 AHVG gerechterweise nicht dazu führen, die im Gesetz vorgesehene Rücksichtnahme auf die Person des Beitragsschuldners und dessen wirtschaftliches Fortkommen zu verweigern, zumal gerade die für die Unzumutbarkeit verantwortlichen Umstände den Grund der Säumnis bilden konnten, indem der
Pflichtige immer noch gehofft hatte, doch in die Lage zu kommen, den Beitrag in der festgesetzten Höhe aufzubringen. Die Regel des Art. 31, Abs. 2, Satz 2, AHVV und die daraus abgeleitete Befristung wird deshalb dem Wesen des Instituts nicht gerecht. In diesem Sinne hat das Gericht bereits in einem Urteil in Sachen G. vom 12. April 1950 implicite erkannt, indem es erklärte, ein am 9. Juli 1949 eingereichtes Gesuch um Ermässigung des im September 1948 festgesetzten Beitrages pro 1948 brauche nicht verspätet zu sein. - Der Umstand, dass Art. 11 AHVG das Recht des Selbständigerwerbenden und des Nichterwerbstätigen, um Herabsetzung bzw. Erlass ihrer Beitragsschuld nachzusuchen, keiner Frist unterwirft, lässt nicht auf eine Gesetzeslücke schliessen; weder das Gesetz selber noch das Wesen des Instituts drängen eine Befristung auf. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, wird beim nahe verwandten Institut des Steuererlasses die Einhaltung einer bestimmten Frist nicht verlangt, sondern werden die Gesuche als solange zulässig erachtet, als die Steuern nicht bezahlt sind. Rechtzeitigkeit ist deshalb gegeben, wenn das dem Beitragspflichtigen in Art. 11 AHVG eingeräumte Recht im Zeitpunkt seiner Ausübung nicht zufolge Verzichts oder eingetretener Gegenstandslosigkeit untergegangen ist. In allgemeinen ist mithin ein Herabsetzungsgesuch solange als innert nützlicher Frist erhoben zu betrachten, als die Beitragsschuld besteht bzw. solange der Pflichtige nicht in irgendeiner Form auf die Geltendmachung seines ihm gemäss Art. 11 AHVG zustehenden Rechts verzichtet hat. Wann diese Bedingungen als erfüllt zu betrachten sind, braucht im vorliegenden Fall nicht näher erörtert zu werden, da die Beitragsschuld am 7. April 1949 fortbestand und nicht anzunehmen ist, die Versicherte habe in irgendeiner Form auf die Ausübung des ihr zustehenden Rechts verzichtet. Das Herabsetzungsgesuch ist mithin als formell zulässig zu erachten, weshalb die Vorinstanz mit Recht darauf eingetreten ist. 2. Was die Frage der Zumutbarkeit des ordentlichen Beitrags für das Jahr 1948 anbelangt, so ist von dem Einkommen in den Jahren 1947:48 laut Steuerakten von durchschnittlich Fr. 2727 auszugehen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz konnte das Einkommen im Beitragsjahr 1948 - K. lag
weder in der Trockenheits- noch in der Dürrezone - diesen Durchschnitt nicht wesentlich überschritten haben und eine relevante Aenderung scheint nach den Akten seither nicht eingetreten zu sein. Neben diesem knappen Einkommen ist weiter die Ueberschuldung zu berücksichtigen, indem die Passiven die Aktiven um rund Fr. 4700 übersteigen. Endlich fällt besonders ins Gewicht, dass die Pflichtige seit Jahren für ihren kranken und erwerbsunfähigen Ehemann zu sorgen und daher aussergewöhnliche Lasten zu tragen hat. Die aus diesen unbestrittenen Tatsachen sich ergebenden Verhältnisse lassen annehmen, dass die wirtschaftlichen Mittel der Versicherten zur Dekkung ihres Notbedarfs nicht ausreichen, weshalb der auf einem Jahreseinkommen von Fr. 4100 zu entrichtende Beitrag von Fr. 160 in Zustimmung zur Auffassung der Vorinstanz nicht als zumutbar erscheint. Was das Ausmass der Herabsetzung anbetrifft, so hat die Rekursbehörde auf Grund der gesamten wirtschaftlichen Lage geschlossen, es sei höchstens der auf dem im Beitragsjahr selber erzielten Einkommen von Fr. 2727 berechnete Beitrag von Fr. 102 zumutbar. Auf Grund der Akten besteht keine Veranlassung, an der ermessensweisen Würdigung durch die kantonale Instanz zu zweifeln. Zu einer Abänderung des angefochtenen Entscheids besteht umsowenigei'
Grund, als die Beitragspflichtige keine Argumente vorgebracht hat, welche die Würdigung des Falles durch die Vorinstanz als unrichtig oder als unangemessen erscheinen lassen. (Eidg. Versicherungsgericht i.S. A.Sch., vom 15. Mai 1951, H 539/50.)
B. Renten
1. Ordentliche Renten Aufwertung von Beiträgen Beiträge, die infolge Herabsetzung gemäss Art. 11, Abs. 1, AHVG in die sinkende Beitragsskala fallen, sind jedenfalls dann auf Grund von Art. 30, Abs. 4, AHVG aufzuwerten, wenn sie schon ursprünglich nach sinkender Skala festgesetzt worden waren.
Sch. schuldete als selbständiger Landwirt pro 1948 und 1949 einen Jahresbeitrag von Fr. 102; mit Rücksicht auf seine Krankheit und seine hohen Familienlasten setzte die Ausgleichskasse diesen Beitrag auf Fr. 54 herab. Am 15. Oktober 1949 starb Sch. Bei der Bemessung der seiner Witwe und seinen 4 minderjährigen Kindern zukommenden Hinterlassenenrenten ging die Kasse vom herabgesetzten Jahresbeitrag von Fr. 54 aus. Mit Beschwerde verlangte die Witwe, die Renten seien nach einem auf Fr. 102 aufgewerteten Beitrag zu berechnen. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut und wertete den Beitrag von Fr. 54.— durch Interpolation der Skala in Art. 54 AHVV auf Fr. 75 auf. Gegen diesen Entscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen: Streitig ist, ob dci' gestützt auf Art. 11, Abs. 1, AHVG von Fr. 102.— auf Fr. 54.— herabgesetzte Beitrag unter die Aufwertungsformel des Art. 30, Abs. 4. AHVG falle. Die kantonale Instanz ging davon aus, bei der Bemessung der den Hinterlassenen des Versicherten zukommenden Renten müsse nicht von den effektiv geleisteten Fr. 54.—, sondern von dem nach Art. 21 und 54 AHVV aufgerechneten Beitrag von Fr. 75.— ausgegangen weiden. Das Bundesamt für Sozialversicherung erachtete diese Aufwertung für unzulässig, da Art. 30, Abs. 4. AHVG auf herabgesetzte Beiträge nicht Anwendung finde, sondern seinem Wortlaut gemäss sich ausschliesslich auf die nach Art. 8, Abs. 1, AHVG, nicht aber auf die nach Art. 11, Abs. 1, AHVG, festgesetzten Beiträge beziehe. Hiezu ist folgendes festzustellen: Läge eine abschliessende Regelung vor, so könnten die nicht aufgeführten, gemäss Art. 8, Abs. 2, AHVG, festgesetzten Beiträge (von Einkommen unter Fr. 600.--- im Jahr) nicht von Fr. 12.-- auf Fr. 24.--- aufgewertet werden, was offenbar weder dci' Praxis noch der Meinung des Bundesamtes für Sozialversicherung entsprechen würde. Schon daraus folgt, dass Art. 30, Abs. 4, AHVG nicht abschliessend aufzufassen ist und damit das Nichterwähnen der herabgesetzten Beiträge nicht von vorneherein deren Ausschluss von der Aufwertung bedeuten kann. Aus den parlamentarischen Beratungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die dieser Auffassung entgegenstünden. Genügt mithin der Wortlaut an sich nicht, um die streitige Frage zu entscheiden, so müssen Sinn und
Zweck dieser Bestimmung näher in Betracht gezogen werden.
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Die in Art. 30, Abs. 4, AHVG, normierte Aufwertung soll dem wirtschaftlich schwachen Versicherten bzw. dessen Hinterlassenen Anspruch auf eine höhere Rente gewähren, als dies nach der tatsächlichen Beitragsleistung der Fall wäre. Der im Gesetz für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber mit Einkommen unter Fr. 3600.— vorgesehene sinkende Beitragsansatz lässt erkennen, dass bei diesen die Entrichtung des 41,1,igen Beitrages generell als eine zu hohe Belastung empfunden wird. Aus Gründen sozialer Natur sollen diese Versicherten nicht die der unter dem Ansatz von 4% liegenden Beitragsleistung entsprechende geringere Rente erhalten, indem bei der Ermittlung des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrages durch Beitragsaufwertung doch 4% des massgebenden Einkommens angerechnet werden. Während nach Art. 6 bzw. 8, Abs. 1, AHVG und Art. 21 AHVV die Verminderung des Beitragsansatzes von 41., auf 2% automatisch ohne Prüfung der Frage, ob im Einzelfalle auch tatsächlich ein soziales Bedürfnis bestehe, erfolgt, können nach Art. 11, Abs. 1, AHVG, die Beiträge nur herabgesetzt werden, wenn deren Bezahlung nicht zuzumuten ist. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zu gesetzlichen Grundregeln dar, die nur ausserordentlichen Fällen wirtschaftlicher Bedrängnis zugedacht ist, weshalb nach feststehender Praxis des Gerichts Unzumutbarkeit nur dann angenommen werden kann, wenn die vorhandenen wirtschaftlichen Mittel den Notbedarf des Versicherten und seiner Familie nicht decken. Greift demnach die Beitragsreduktion nur bei Vorliegen zwingender Gründe Platz, so sprechen in solchen Fällen soziale Erwägungen ebensosehr für die Aufwertung wie in Fällen nach Art. 6 bzw. 8, Abs. 1, Satz 2, AHVG; ja ihrem Zweck würde die Rechtswohltat der Aufwertung kaum gerecht, wären diejenigen, die sich mangels genügender Existenzmittel gezwungen sehen, um Herabsetzung einzukommen, von ihr ausgenommen. Das Argument des Bundesamtes für Sozialversicherung, die Herabsetzung ergebe sich nicht, wie die Begünstigung gemäss Alt. 8, Abs. 1, Satz 2, AHVG, aus dem Gesetz, sondern erfolge nur auf Gesuch hin, weshalb es jedem freistehe, sie zu verlangen, überzeugt nicht; von einem freiwilligen Gebrauch der Rechtswohltat kann wohl kaum gesprochen weiden, wenn diese nur dort gewährt wird, wo
die Mittel des Versicherten zur Deckung seines Notbedarfs nicht ausreichen; denn faktisch sind es die obwaltenden wirtschaftlichen Verhältnisse, die bestimmen, ob Art. 11, Abs. 1, AHVG, Anwendung findet.
Von besonderem Gewicht sind ferner Betrachtungen über die Folgen, die für den Versicherten bzw. seine Hinterlassenen durch blosses Nichtzahlen der Beiträge erwachsen wären. Hätte nämlich der Verstorbene keine Herabsetzung verlangt und überhaupt keine Beiträge entrichtet, so wären die Renten nach Massgabe des geschuldeten und aufzuwertenden Jahresbeitrags festzusetzen und die gesamten Beitragsbetreffnisse mit den Renten zu verrechnen gewesen. Der volle ursprüngliche Beitrag von Fr. 102.— wäre mithin auf dm Verrechnungswege einzutreiben und die Renten auf Grund des aufgewerteten Beitrags von Fr. 116.— zu berechnen gewesen. Bei Ausschluss der Aufwertung herabgesetzter Beiträge besteht mithin die Gefahr, dass blosses Nichtzahlen der Beiträge sich für einen notleidenden Versicherten oder seine Hinterlassenen wesentlich günstiger auswirken würde als die Entrichtung des aut Gesuch hin herabgesetzten Beitrags. Ein derartiges Resultat würde aber gegen Rechtsgefühl und Billigkeit verstossen, weshalb der Richter sich damit
nur abfinden du..fte, wenn sich im Rahmen des Gesetzes keine befriedigende und juristisch haltbare Lösung finden liesse. Nach Art. 30, Abs. 4, AHVG, hätte die Ausgleichskasse den ordentlichen. unter 41/„, liegenden Beitrag des Versicherten von Fr. 102.--- auf 4' (d. h. Fr. 116.—) aufzuwerten gehabt. Es wäre nun eine krasse Unbilligkeit und dem Sinn und Geist des Gesetzes zuwiderlaufend, wenn dort, wo der ordentliche, gemäss Art. 8, Abs. 1, Satz 2 AHVG, nach Massgabe eines unter 4% liegenden Ansatzes bemessene Beitrag wegen wirtschaftlicher Notlage herabgesetzt werden muss, der Versicherte hiedurch der Rechtswohltat der Aufwertung verlustig ginge. Nach Gehalt und Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen muss jedenfalls dort, wo der ordentliche, nach Art. 8, Abs. 1, Satz 2 AHVG und Art. 21 AHVV festgesetzte Beitrag gemäss Art. 11, Abs. 1 AHVG, herabgesetzt wird, der Versicherte der Aufwertung weiter teilhaftig bleiben. Es stellt sich nun die Frage, wie der auf Fr. 54.- herabgesetzte Beitrag -
aufzuwerten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherung gab zu bedenken, dass das Gesetz hiefür keine besondere Regel aufstelle. In der Tat kann hei der Aufwertung nach Art. 11. Abs. 1 AHVG, ermässigter Beiträge nicht auf das <massgebende Einkommen» abgestellt werden, zumal hier die Basis im Sinne der Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Lage erweitert wird. Besondere Fälle ergeben sich auch bei Beiträgen von Einkommen unter Fr. 600.— oder allenfalls bei solchen, die zunächst als uneinbringlich abgeschrieben, beim Eintritt des Versicherungsfalles jedoch mit der fälligen Rente verrechnet werden, etwa dann, wenn die Verrechnung Jahre nach der Einkommensermittlung vorgenommen wird und die betreffenden Angaben nicht mehr vorhanden oder schwer auffindbar sind. Für solche Fälle liegt es auf der Hand, die Aufwertung so vorzunehmen, dass man sich vergegenwärtigt, welches Einkommen einem Beitrag, wie ei' tatsächlich geleistet wurde, ohne Herabsetzung normalerweise entsprechen würde. Anhand von Art. 21 AHVV lässt sich die dem Beitragsbetreffnis entsprechende Einkommensklasse ermitteln, worauf auf ca. 4'< des Mittelwertes aufgewertet werden kann. In Art. 54 AHVV ist eine besondere Skala mit zehn verschiedenen Ansätzen vorgesehen, auf welche die gemäss Art. 21 AHVV geleisteten Beiträge je nach ihrer effektiven Höhe aufzuwerten sind. Freilich hat die Skala den Nachteil, dass sie zwischen einzelnen Ansätzen etwas grosse Abstände aufweist. Die Vorinstanz hat nun mittelst Interpolation den zwischen den Beitragshöhen von Fr. 48.— und 60.— liegenden effektiven Jahresbeitrag von Fr. 54.— auf den Mittelwert der nach der Skala anrechenbaren Jahresbetreffnisse von Fr. 70.-- und 81.—, d. h. auf Fr. 75.--- aufgewertet und danach die Rente bemessen. Bei der gegenwärtigen Rechtslage besteht kein Anlass, von der brauchbaren Berechnungsmethode der kantonalen Instanz abzuweichen. Eidg. Versicherungsgericht iSa. A.Sch., vom 14. Oktober 1950, H 191-7 50.)
II. Uebergangsrenten Anrechenbares Einkommen C.ehaltsnachgenuss gilt als Einkommen im sinne von Art. 56 AHVV.
W. war bis zum 30. Juni 1950 Aushilfsangestellter des Bundes. Nach seinem Ausscheiden aus dem Bundesdienst wurde ihm --entsprechend einer Besol-
dung für rund sechs Monate ein Gehaltsnachgenuss von Fr. 5000 bewilligt. W. verlangte ab 1. Juli 1950 eine Ehepaar-Altersrente (Uebergangsrente). Ausgleichskasse, Rekursbehörde und eidg. Versicherungsgericht rechneten den Gehaltsnachgenuss als Einkommen an und verweigerten die Rente für das Jahr 1950. Aus der Begründung des letztinstanzlichen Urteils: Ob die Rente bereits ab 1. Juli 1950 gewährt werden kann, hängt davon ab, ob der «Besoldungsnachgenuss» von Fr. 5000 als Einkommen im Sinne von Art. 56 AHVV erachtet oder aber als Vermögenssubstanz gemäss Art.
ff. AHVV berücksichtigt wird. Im letztern Falle würde die Einkommenslimite nicht erreicht, im andern Falle dagegen offensichtlich überschritten, mit der Folge, dass von einer Rentenberechtigung, die Zeit vor dem 1. Januar
betreffend, keine Rede sein könnte. Sowohl die Ausgleichskasse als auch die kantonale Rekursbehörde nehmen nun den Standpunkt ein, dass die Fr. 5000 als Einkommen und nicht als Vermögen in Anschlag zu kommen haben. Die Richtigkeit dieser Auffassung lässt sich nicht wohl in Abrede stellen. Nach den Akten handelt es sich bei dem erwähnten Betrag um einen sogenannten «Besoldungsnachgenuss», der dem Berufungskläger nach Auflösung seines Dienstverhältnisses für insgesamt sechs Monate zugebilligt wurde. Sinn der Zahlung war, dem altershalber aus dem Bundesdienst entlassenen Rekurrenten für die erste Zeit nach seinem Ausscheiden eine gewisse Erleichterung zu schaffen. In Art. 47 des geltenden Beamtengesetzes ist die Gewährung eines solchen Gehaltsnachgenusses «bei Bedürftigkeit» ausdrücklich vorgesehen, wobei über den Charakter der Leistung als freiwillige Weiterzahlung des frühern Lohnes für eine beschränkte, zum voraus bestimmte Zeit kein Zweifel bestehen kann. In verschiedenen Bundesratsbeschlüssen wurde dann die Möglichkeit geschaffen, den Nachgenuss auch kriegsbedingtem Aushilfspersonal zukommen zu lassen, und zwar auch in Fällen, wo die Entlassung aus Gründen des Personalabbaues notwendig wird. Gestützt auf diese Normen wurde auch der Berufungskläger der Wohltat einer solchen Bundeshilfe teilhaftig, wobei nach den konkreten Verumständungen die Bewertung der bezüglichen Zuwendung als massgebendes Einkommen unbedenklich bejaht werden muss, gleichgültig ob das Betreffnis als Ersatzeinkommen (Art. 56, lit. a, AHVV), oder als wiederkehrende freiwillige Leistung des frilhern Arbeitgebers (lit. c) oder als Nothilfe an ältere Arbeitslose (lit. f) gewertet wird. Die Tatsache, dass die Fr.
nicht in Monatsraten, sondern in e i n e m Mal entrichtet wurde, gab der Zuwendung noch nicht das Gepräge einer Kapitalabfindung. Ganz abgesehen davon, dass der erwähnte Zahlungsmodus wohl nur aus verwaltungstechnischen Gründen gewählt wurde, erweisen sich derartige, in direkter Beziehung zum Dienstverhältnis erfolgende befristete Leistungen weil dem laufenden Unterhalt dienend - ihrem Wesen nach als Einkommen und nicht als Kapitalvermögen. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. H.W.. vom 28. April 1951, II 39/51.)
III. Rentenauszahlung Eine rechtskräftige Verfügung des Eheschutzrichters über die Auszahlung der AHV-Rente (ZGB Art. 171) ist für die Ausgleichskasse in allen Fällen verbindlich.
E. R. verdient als Sattler nurmehr wenige hundert Franken im Jahr. Er frönt dem Trunke und war in den letzten Jahren wiederholt Entziehungskuren unterworfen worden. Seit dem 1. Januar 1949 bezieht er eine gekürzte einfache Altersrente (Uebergangsrente). Auf Begehren seiner Ehefrau wies der Zivilrichter die Ausgleichskasse an, die Altersrente des R. jeweils direkt an die Ehefrau auszuzahlen. Die Ausgleichskasse hielt sich an diese Verfügung nicht gebunden, weil der Zivilrichter gemäss AHVG nicht über die Auszahlung einer einfachen Altersrente entscheiden könne. Frau R. erhob Beschwerde. Die kantonale Rekursbehörde schützte die Beschwerde und wies die Kasse an, die zivilrichterliche Verfügung zu befolgen. Mit Berufung beantragte hierauf das Bundesamt für Sozialversicherung, es sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, die einfache Altersrente weiterhin dem Ehemann auszuzahlen. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgender Begründung ab: Nach Art. 169 ff. ZGB ist es Aufgabe des Z i v i lr i c h t e r s, auf Begehren eines Ehegatten Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft zu treffen, wenn ein Ehegatte den andern in Gefahr, Schande oder Schaden bringt, namentlich wenn der Ehemann die Sorge für Frau und Kind vernachlässigt. Der Zivilrichter hat hier fürsorgerisch tätig zu werden und dem Ehegatten, welcher ihn «um Hülfe angeht» (Art. 169), mit Rat und Tat beizustehen. Hiefür stellt ihm das Gesetz verschiedene Massnahmen zur Verfügung. Eine derselben besteht darin, dass diejenigen, welche dem - pflichtvergessenen Ehemann Geld schulden, vom Richter angewiesen werden, ihre Zahlungen ganz oder teilweise an die Ehefrau zu leisten (Art. 171). Auf diese Weise wird dem Manne die Verfügung über jene Guthaben entzogen und die Befugnis der Frau zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft entsprechend erweitert. Die Frau allein kann künftig die Forderung geltend machen und nötigenfalls eintreiben. Neben dem gemeinrechtlichen Eheschutzverfahren, wie es in den Art.
ff. ZGB geregelt ist, sehen verschiedene Sozialversicherungsgesetze des Bundes (KUVG, MVG, AHVG) besondere Massnahmen vor, die einer missbräuchlichen Verwendung bezogener Versicherungsleistungen vorbeugen sollen. So ermächtigen Art. 96 KUVG und Art. 47 MVG die Versicherungsorgane, in eigener Kompetenz für richtige Verwendung ihrer Geldleistungen zu sorgen. Ferner verpflichtet (gestützt auf Art. 45 AHVG) Art. 76 AHVV die Ausgleichskassen, eine Rente ganz oder teilweise einer (unterstützungspflichtigen oder den Bezüger dauernd betreuenden) «Drittperson oder Behörde» auszuzahlen, wenn der Gläubiger selbst nicht willens oder nicht fähig ist, die Rente gehörig zu verwenden. Im Verhältnis zum allgemeinen Eheschutzverfahren gemäss ZGB kann aber diesen besondern Massnahmen nur subsidiäre Bedeutung zukommen. Hat in einer Rentensache der Eheschutzrichter auf Grund des Art. 171 ZGB rechtskräftig verfügt, so bleibt für verwaltungsinterne Schutzmassnahmen kein Raum mehr. Die zivilrichterliche Anordnung muss, als allgemeine Einrichtung des Familienrechts, allfälli-
gen Verwendungsmassnahmen des Verwaltungsrechtes v o r g e h e n und daher von sämtlichen Orgänen der Sozialversicherung befolgt werden. KUVG, MVG und AHVG derogieren den familienrechtlichen Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach. [Teberdies bietet das -kontradiktorisch geordnete Verfahren vor dem kantonalen Eheschutzrichter bessere Gewähr für sorgfältige und objektive Prüfung der Familienverhältnisse, als es ein administratives Verfahren vermöchte. Dass das AHVG zivilrichterliche Anordnungen einzig für die Ehepaar- Altersrente ausdrücklich vorbehält, ist richtig, aber nicht entscheidend. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen wäre die Verfügung eines Eheschutzrichters, eine Ehepaar-Altersrente sei ganz oder teilweise der Ehefrau auszuzahlen, für die Ausgleichskasse selbst dann verbindlich, wenn Art. 22, Abs. 2, AHVG, keine entsprechende Klausel enthielte. Jener Vorbehalt lässt sich zwanglos dahin verstehen, dass Massnahmen des Eheschutzrichters s e 1 b s t d a n n den Vorrang haben sollen, wenn eine der Sorge des Mannes entbehrende oder getrenntlebende Ehefrau kraft AHVG persönlich die halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann. E. R. hat die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 28. Juni 1951 nicht an das Zivilgericht weitergezogen. Deshalb ist sie rechtskräftig und für die Organe der AHV verbindlich geworden. Ob sie sachlich richtig sei, hat (las Eidg. Versicherungsgericht aus den erörterten Gründen nicht zu prüfen. Unbenommen bleibt es E. R.. früher oder später beim Zivilgerichtspräsidenten um Aufhebung der Verfügung nachzusuchen, wenn er glaubt, ihre Voraussetzungen seien inzwischen dahingefallen (Art. 172 ZGB). Eidg. Versicherungsgericht iSa. ER., vom 30. April 1951, H 54 /51.)
IV. Rückerstattung von Renten Die Ehefrau haftet nicht solidarisch für die Rückerstattung einer Ehepaar-Altersrente.
E. bezog seit dem 1. Januar 1948 eine ungekürzte Ehepaar-Altersrente (Uebergangsi'ente(. Im Mai 1950 stellte die Ausgleichskasse fest, dass die Ehefrau des E. ein Arbeitseinkommen von über Fr. 4000 ei-zielte, und verfügte die Rückerstattung der Rente unter solidarischer Mithaftung der Ehefrau. Mit Beschwerde bestritt Flau E. ihre Mithaftung. Die kantonale Rekurshehöi'de hiess die Beschwerde gut und hob die Rückerstattung gegenüber der Ehefrau auf, Die Ausgleichskasse legte Berufung ein, die jedoch vom eidg. Versicheiungsgei'icht aus folgenden Gründen abgewiesen wurde: Es ist hier die Frage zu entscheiden, wem die Pflicht zur Rückerstattung der unbesti'ittenermassen unrechtmässig bezogenen Ehepaar-Altersrente obliege. Nach Art. 47, Abs. 1, AHVG und Art. 78 AHVV ist eine Person, die eine Rente bezogen» hat, auf die ihr ein Anspruch überhaupt nicht oder mir in geringerer Höhe zustand, haftbar. Es kann damit nur der vermeint- Och) Anspruchsberechtigte selber gemeint sein; denn er allein ist der Bezüger der Versicherungsleistungen. Nach ausdrücklicher Vorschrift ist Schuldner ferner der gesetzliche Vertreter des unmündigen oder bevormundeten Berechtigten, der für ihn eine Rente bezogen hat. Wurden Rentenbeträge in-
dessen gemäss Art. 76, Abs. 1, AHVV. einer Drittperson oder einer Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig. Damit ist der Kreis der Pf lichtigen abschliessend umschrieben. Da in casu eine gesetzliche Vertretung oder eine Auszahlung im Sinne von Art. 76, Abs. 1. AHVV, ausser Betracht fallen, ist nur die Frage der Haftung der Ehegatten näher zu prüfen. Das Institut der Ehepaar-Altersrente beruht auf dem Gedanken der ehelichen Gemeinschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Bezugsberechtigt ist nach Art. 22 AHVG einzig der Ehemann. Diese Regelung ist darauf zurückzuführen, dass der Ehemann gemäss Art. 160 ZGB für den Unterhalt der Ehefrau zu sorgen hat und normalerweise sein altersbedingter Erwerbsausfall das zu deckende Risiko darstellt. Die Ehefrau hat mithin grundsätzlich keinen Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente. Da nur der Ehemann als Anspruchsberechtigter in Frage kommt, obliegt auch nur ihm die Pflicht zur Rückzahlung. Hingegen kann die nicht zu den in Art. 78 AHVV erwähnten Pflichtigen gehörende Ehefrau nicht haftbar erklärt werden. Der Auffassung, dass die Ehefrau mindestens dann als rückerstattungspflichtige Bezügerin> der Rente zu erachten sei, wenn ihr der Rentenbezug des Ehemannes bekannt gewesen und die Rente zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts verwendet worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Derartige Interpretationen lassen sich im Wortlaut und Sinn der erv,'ähnten Bestimmung nicht vereinbaren und u"r den praktisch zu unerwünschten administrativen Komplikationen und Einmischungen in höchst Private Sphären führen. Unter' Ehegatten selber wäre es oft schwer festzustellen, in welchem Masse der einzelne Ehegatte an der Rente partizipiert: erst recht schwierig wäre die Abklärung, wenn im Haushalt der Ehegatten noch Dritte z. B. bedürftige Verwandte) leben. Das Berufungsbegehren um solidarische Mitvei'pflichtung der Ehefrau kann auch aus einem andern Grunde nicht geschützt werden. Solidarische Mthaftung stellt an sich eine besondere Verpflichtung dar, die im Zivilrecht Abmachung unter Schuldnern oder aber ausdrückliche Normierung im Gesetz voraussetzt Art. 143 OR). Auch im öffentlichen und insbesondere im Steuerrecht muss die solidarische Mithaftung im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Es könnte mangels einer besonderen gesetzlichen Vorschrift höchstens
die Frage aufgeworfen werden, oh die Ehefrau mit dem Ehemann pro parte hafte, davon ausgehend, dass die Ehepaar-Altersrente dem Namen und Zweck nach für die Bedürfnisse beider Ehegatten bestimmt ist. Eine derartige anteilmässige Haftung dürfte im erwähnten Sonderfall des Art. 22, Abs. 2, AHVG in Betracht kommen; in Fällen von der Art des vorliegenden ist sie hingegen im Sinne der obigen Erwägungen grundsätzlich zu verneinen; denn die Ehepaar-Altersrente kann nur der Ehemann beanspruchen, nur er ist Bezüger und damit Haftender im Sinne von Art. 78 AHVV. (Eid - '. Versicherungsgericht iSa. K.E., vom 28. Februar 1951, H 45350.r
C. Verfahren Die Ausgleichskassen können auf reehtkräftige Verfügungen zurückkommen; die Rekursbehörden dagegen dürfen nicht anstelle der Ausgleichskasse rechtskräftige Verfügungen aufheben und durch einen neuen Sachentscheid ersetzen.
Gegen dieVerfügung vorn 30. Juni 1950 erhob G. B. keine Beschwerde, ersuchte jedoch mit Eingabe vom 18. August 1950 die Kasse, die Beitragsverfügung gemäss der bereinigten kantonalen Steuerveranlagung zu berichtigen. Die Ausgleichskasse wies das Wiedererwägungsgesuch ah, die kantonale Rekursbehörde dagegen trat darauf ein und entsprach ihm. Das Eidg. Versicherungsgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf mit folgender Begründung: Nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung erwachsen Verwaltungsverfügungen, die nicht innert nützlicher Frist weitergezogen werden, in der Regel in f o r m e 11 e, nicht dagegen in m a t e r i e 11 e Rechtskraft, d. h. sie können solange Geltung beanspruchen, als die Verwaltung nicht darauf zurück kommt. Diese ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, von sich aus, auf Begehren des Betroffenen, oder auf Weisung der administrativen Aufsichtsbehörde eine frühere, als unrichtig erkannte Verfügung aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen, es wäre denn, dass ein gerichtliches Urteil in der Sache erfolgte oder ausdrückliche Rechtsnormen oder feststehende Usancen die Rücknahme der administrativen Verfügung einschränken oder gar verbieten. Anderseits steht es den Rechtspflegeorganen - jedenfalls im Gebiete der AHV (vgl. in dieser Hinsicht EVGE 1950, S. 73 ff) nicht zu, formrichtig ergangene, in Rechtskraft erwachsene administrative Verfügungen auf ihre Angernessenheit zu überprüfen, solange die Verwaltung nicht selber den bezüglichen Bescheid aufhebt und ihn durch einen neuen ersetzt. Und ebenso fehlt den Rechtspflegeorganen -- wiederum anderweitige ausdrückliche Regelung durch den Gesetzgeber vorbehalten -
die Befugnis. die Verwaltungsbehörde von sich aus zur Wiedererwägung, einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung zu verhalten. In casu hat nun die Ausgleichskasse das Wiedererwägungsgesuch des G.B. aus rein formellen Gründen abgelehnt, ohne auf die Angelegenheit materiell einzutreten. An sich wäre die Kasse nach der geltenden Ordnung (vgl. diesbezüglich vor allem auch die Ausführungen im Urteil W. vom 6. Februar 1951; ZAK 1951, S. 174) und im Hinblick auf das Ergebnis der steueramtlichen Erhebungen zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung berechtigt gewesen. Nachdem sie indessen das Zurückkommen auf die frühere Verfügung als nicht opportun erachtete, war das Verwaltungsgericht mangels einer einschlägigen organisatorischen Vorschrift nicht kompetent. anstelle der Kasse die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 30. Juni 1950 aufzuheben und durch eine neue Regelung zu ersetzen. Auf die Eingabe vom 16. November 1950 hin hätte sich die Vorinstanz mit der Feststellung begnügen sollen, dass es der Kasse nicht verwehrt sei, auf ihren früheren Bescheid zurück zu kommen. Keinesfalls aber durfte die Rekurshehörde ohne Vorliegen eines neuen, regelrechten Sach- e n t s c h e i d e s die Angelegenheit v o n s i c h a u s materiell erledigen. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. GB., vorn 8. Mai 1951, H 71 51.
D. Strafsachen Ein Arbeitgeber, der trotz Mahnungen und einer Ordnungsbusse die Abrechnungen nicht einreicht, macht sich der Widerhandlung von AHVG Art. 88, Abs. 3, schuldig. Der Beklagte E.M. ist der kantonalen AHV-Ausgleichskasse unterstellt und hat dieser als Selbständigerwerbender mit wenigen Arbeitnehmern vierteljährlich die nötigen Angaben für die Abrechnung zu machen und die geschuldeten Beiträge zu bezahlen. Nachdem er dieser Verpflichtung schon früher nur schleppend nachgekommen ist, hat ei für die 3. Periode 1950 (1. Juli bis 30. September) die Abrechnung erst nach Erstattung der Strafanzeige eingereicht. Am 24. Oktober und 15. November 1950 wurde er vergeblich gemahnt. Am 11. Januar 1951 musste er schliesslich, als alles nichts nützte, von der Ausgleichskasse mit einer Ordnungsbusse belegt werden. Er reagierte auch hierauf nicht, so dass auf den 24. Januar 1951 eine amtliche Veranlagung auf seinem Bureau angekündigt wurde. Als der Beamte zur angesetzten Zeit an Ort und Stelle erschien, war der Beklagte unentschuldigt abwesend, so dass der Ausgleichskasse nichts anderes übrig blieb. als Strafanzeige zu erstatten. Der Beklagte gibt zu, die Abrechnung nicht fristgemäss erstellt zu haben. Er begründet die Säumnis mit Arbeitsüberlastung. Er bestreitet indessen energisch, die AHV vorsätzlich sabotiert zu haben. Dass er bei der Vorsprache des Beamten nicht anwesend gewesen sei, beruhe auf einem Versehen, indem ihm die Ankündigung entgangen sei. Ei' bestreitet ebenso energisch, die Lohnabzüge der Angestellten ihrem Zwecke entfremdet zu haben. Der Beklagte hat sich der Wiederhandlung gegen Art. 88, Abs. 3, AHVG schuldig gemacht, indem er die vorgeschriebenen Formulare nicht fristgemäss ausgefüllt hat vgl. hiezu Kommentar Binswanger zu Art. 88), was mit Busse bis zu Fr. 500.— geahndet werden muss. Im übrigen erscheint das Verschulden des Beklagten keineswegs geringfügig. Er kann sein Säumen selbstverständlich nicht mit Arbeitsüberlastung entschuldigen, nachdem sich die Aufforderungen und Mahnungen der Ausgleichskasse auf eine Zeit von über 2 Monaten erstreckten und er aus Nachlässigkeit nicht einmal zur Stelle war, als sich ein Beamter extra zur Abrechnung zu ihm auf sein Bureau bemühte. Als Geschäftsmann musste dem Beklagten ohne weiteres klar sein, dass ein Sozialwerk vom Ausmasse der Altersversicherung praktisch zum Scheitern verurteilt wäre, wenn sich
ein Grossteil der Beitragspflichtigen mir annähernd so renitent verhalten würde wie ei' es bisher getan hat. Da das Gericht immerhin der Ueberzeugung ist, dass der Beklagte der nicht vorbestraft ist -- trotz all dem Vorausgegangenen nicht aus bösem Willen, sondern aus allerdings geradezu unbegreiflicher -- Nachlässigkeit gehandelt hat, erachtet es für diesmal eine B u ss e v o n F r, 5 0.-- als genügende Strafe. Sollte der Beklagte allerdings seinen Verpflichtungen künftig nicht pünktlich nachkommen, so müsste angenommen werden, dass ei' sich denselben vorsätzlich zu entziehen versucht, wofür er gemäss Art. 87 AHVG mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Busse bis zu Fr. 1000.— bestraft werden müsste. (Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg iSa. E.M.. vom 19. April 1951.)
Nr. 9 September 1951 Zeitschrilt U Redaktion: lür die Ausgleichskassen Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61 2858 Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale. Bern Spedition: Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—. Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.10. Erscheint monatlich
Lehergangsrente,i im Jahre 1920 (5. 137). Der Nachlalivertrag )S. 3111). Die Inhaltsangabe : Die Kosten der Pauschalfrankatur in der All\ (S. 352). DurchfiilirungsFragen der AIIV (5. :131). Kleine Mitteilungen (5. 336). (erirhtsentsrl,eide AM (5. 36]).
Die Uebergangsrenten im Jahre 1950 1. Einleitende Bemerkungen
Die statistische Auswertung der AHV-Renten (gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946) zeigt vorab, dass bei den Uebergangsrenten im Jahre 1950 sowohl die Zahl der Bezüger als auch die Rentensumme gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen sind. Trotzdem wurden für die Uebergangsrenten im Jahre 1950 mit 121193 197 Franken noch das Dreifache des Betrages der ordentlichen Renten ausgegeben, die sich auf
328 735 Franken beliefen. In diesem Zusammenhang sei hier erwähnt, dass für 1951 infolge der Erweiterung der Einkommensgrenzen auch bei den Uebergangsrenten wieder mit grösseren Bezügerbeständen gerechnet werden muss. Die im vorliegenden Bericht aufgeführten Zahlen betreffen die Bezüger und Auszahlungen des Jahres 1950, welche bis Ende März 1951 erfasst werden konnten. Rentenzahlungen hingegen, die rückwirkend für
erst im Jahre 1950, bzw. für 1950 nach dem 31. März 1951 erfolgten, sind hier nicht enthalten. Die Rentensumme, wie sie jeweils in der Abrechnung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung publiziert wird, darf somit nicht ohne weiteres mit derjenigen der vorliegenden Statistik verglichen werden. Die im Laufe des Jahres eingetretenen Abgänge (z. B. durch Tod der Bezüger oder durch Aenderung ihrer persönlichen resp. wirtschaftlichen Verhältnisse) sind in den ausbezahlten Beträgen mitberücksichtigt. In den nachfolgenden Tabellen handelt es sich folglich um effektiv ausbezahlte Rentensummen und nicht etwa um verfügte Rentenbeträge. Dagegen wurden alle Bezüger als ganze Einheiten gezählt, auch wenn eine Anzahl von ihnen nur während eines Bruchteils des Jahres bezugsberechtigt war. Rechnet man diesen nichtganzjährigen Bezügerbestand
88119 337
auf ganzjährige Bezügereinheiten um, so erfahren die 236 539 Fälle für sämtliche Rentenarten eine Verminderung von durchschnittlich 8,7%; im Vorjahr waren es 9,9%. Dem allgemeinen Interesse Rechnung tragend, sind die kantonalen Gliederungen, im Vergleich zu früheren Publikationen in dieser Zeitschrift, etwas ausgebaut worden. Die kantonalen Ergebnisse werden unter Ziffer 3 zusammengefasst und separat mitgeteilt. Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf einige grundlegende Bemerkungen und überlassen es dem Leser, aus den beigefügten statistischen Tabellen weitergehende Vergleiche anzustellen und Schlüsse zu ziehen.
2. Gesamtschweizerische Gliederung der Bezüger und Rentensummen
a) Nach gesetzlichen Begriffen In den Tabellen 1 und 2 sind Bezüger und Auszahlungen nach Rentenarten und Ortsklassen bzw. Rentenansätzen (gekürzte und ungekürzte Renten) aufgeführt. Festzuhalten ist hier, dass der Bezügerkreis auf
539 (Vorjahr 248 266) Rentenfälle zurückgegangen ist, was einer Verminderung um 4,75, entspricht. Die Auszahlungen im Betrage von
193 197 (Vorjahr 124 378 085) Franken erlitten einen Rückgang um 2,6. Die einmaligen Witwenabfindungen sind in den vorliegenden Zahlen nicht enthalten. Im Jahre 1950 wurden 75 (Vorjahr 154) Witwenabfindungen zugesprochen und 76 360 (Vorjahr 159 368) Franken.
Bezüger und Auszahlungen nach Rentenarten und Ortsklassen') Tabelle
Bezüger (Fälle) Auszahlungen inFranken Rentenarten tIall,- . ‚ laib- Städtisch städtisch LäoI hcl, ‚tädt sch städtisch
Einfache Altersrenten 51198 28613 64219 33797128 15 009 009 27656443 Ehepaar-Altersrenten 10511 6621 16865 10 175 352 5 223 222 11027757 Witwenrenten 12931 6822 15191 6 713 456 2 849 530 5 126 333 EinfacheWaisenrenten 5614 4142 12192 1 074 648 639 581 1557295 Vollwaisenrenten 416 321 838 115 589 70988 156 866 Alle Rentenarten 1950 80670 46569 109 310 51 876 173 23792130 45524694 Alle Rentenarten 1949 82623 49278 116 365 52 113 802 24 442 191 47822092 Ohne einna)ige \\itsseuahfindungen.
Bezüger und Auszahlungen nach Rentenarten und Rentenansätzen') Tabelle 2
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Rentenarten Ungekürzt. (;ekrz1e Ungekürzt. Gekürzte Zusammen Renten usammel, Heilten Renten
Einfache Altersrenten 132 613 11457 144 070 72 787 378 3 675 202 76462580 Ehepaar-Altersrenten 29 159 4338 33997 24 261 149 2 165 182 26426331 Witwenrenten 31694 3255 34949 13 811 452 877 867 14 689 319 Einfache Waisenrenten 20478 1470 21948 3 128 749 142 775 3271524 Vollwaisenrenten 1469 106 1575 330 846 12597 343 443 Sämtl. Rentenart. 1950 215 913 20626 236 539 114 319 574 6 873 623 121 193 197 Sämtl. Rentenart. 1949 225 420 22846 248 266 117 212 453 7 165 632 124 378 085 1) Ohne emma 1 ige V itwenabhndungen
b) Nach demographischen Kriterien
Die Tabellen 3 bis 5 vermitteln einen Ueberblick über die Verteilung der Bezüger von einfachen Altersrenten, Ehepaar-Altersrenten und Witwenrenten nach Altersklassen und Ortsverhältnissen. Für die einfachen Altersrenten ist ferner eine Ausscheidung der Bezüger nach Geschlecht vorgenommen worden. Bei den Ehepaar-Altersrenten wurde auf die Altersklasse des Ehemannes abgestellt. Die Bezügerinnen von halben Ehepaar-Altersrenten sind in diesen Zahlen nicht eingeschlossen; deren Anzahl beträgt 1300.
Bezüger von einfachen Altersrenten nach Altersklassen, Ortsklassen und Geschlecht
Tabelle 3
Bezüger im Alter von -- Jahren - Städtisch Ländlich Zusammen Städtisch
Männer
65-69 2 819 2013 6438 11272 70-74 3 761 2 735 7 959 14 475 75-79 2 688 1 919 5 287 9894
und mehr i 887 1 481 4 143 7 511 Total 1950 11155 8 170 23 827 43 152 Total 1949 ii 366 8 593 25 698 45 659 Frauen
65-69 11 305 5 380 10 ,107 27092 70-74 12864 6421 12575 31 860 75--79 8 899 4 710 9 389 22 998
und mehr 6975 3982 8011 18968 Total 1950 40 043 20 493 40 382 100 918 Total 1949 40 084 21 233 42 016 103 333 Männer und Frauen zusammen
65-69 14 121 7 395 16 843 38 364 70-74 16625 9176 20534 46335 75-79 11587 6629 14676 32892
und mehr 8862 5 463 12 154 26479 Total 1950 51198 28663 64 209 144 070 Total 1949 51 450 29 828 67 714 118 992
Bezüger von Ehepaar-Altersrenten nach Altersklassen der Ehemänner') und Ortsklassen 'ruhelle 1
Ehemänner im 1. II Altev on Stäiltlsch 5tädtjsh l,äiidlid, Zusammen
63-69 2 777 1 763 4 713 9253 70-71 3986 2 526 6 370 12882 75-79 2 248 1 493 3 526 7 267
und mehr 1 003 641 1 648 3 293 Total 1950 10 014 6 426 16237 32697 Total 1949 10260 6733 17 384 34377
1) Ohne Bezügerinnen von halben Ehepaar-Altersrenten.
Bezügerinnen von Witwenrenten nach Altersklassen und Ortsklassen '['ul,elle 5
itisen ui Alter ‚‚ 1-laib- Ion Jahren Städtisch stänit sein l,änni Inh Zusammen
unter 20 -- 1 1 20-29 44 21 82 147 30-39 315 182 535 1 032 40-49 1 428 874 2 169 4171 50-59
2810 6431 14599 60-69
806 2 935 3 938 14699
Total 1950 12 931 6 822 13 196 34949 Total 1949 13 806 7 473 16 333 37 814
Hinsichtlich der total ausbezahlten Rentensumme sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Bezügerkreis im Vergleich zum Vorjahr um 4,75) zurückgegangen ist. Die mittleren Renten haben jedoch um ungefähr 2% zugenommen, was einer Verminderung der Anzahl derjenigen Renten zuzuschreiben ist, die während eines Bruchteils des Jahres ausbezahlt wurden. Aus diesem Grunde ist die ausbezahlte Rentensumme trotz kleinerer Bezügerzahl nicht entsprechend kleiner geworden; sie geht deshalb nur um 2,6% zurück.
3. Kantonale Gliederung der Bezüger und der Rentensummen In den Tabellen 6 bis 8 wurden die Bezüger und Rentensummen nach den wichtigsten gesetzlichen Begriffen, d. h. nach Rentenarten und Ortsverhältnissen, kantonal gegliedert
Bezüger und Auszahlungen von Altersrenten nach Kantonen und Rentenarten Tabelle ii
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Kantone Einfache El,e1iaar- Alters- Alters- Zusaniwen Einfache Ehepaar - - Zusammen -
Altersrenten Altersrenten renteti renten
Zürich 20877 4802 25679 12401 539 4228852 16 630 391 Bern 21 622 .3185 26 807 11 163 229 3 971 481 15 134 710 Luzern 6 532 1 280 7 812 3 400 955 959 348 4 360 303 Uri 746 162 908 339391 110705 450096 Schwyz 2 428 606 3 034 1 119 026 420 337 1 539 363 Obwalden 767 212 979 353933 140176 494109 Nidwalden 535 109 644 251 153 73 067 324 220 Glarus 1204 260 1 464 571 757 179 739 751 496 Zug 949 184 1133 488 393 145 043 633 436 Freiburg 5 217 1 364 6 581 2 421 139 959 204 3 380 343 Solothurn 4 167 1 062 5 229 2 136 607 795 688 2 932 295 Basel-Stadt 4 978 1 003 5 981 3 256 893 93823:7 4 195 125 Basel-Land 2 919 693 3 612 1 519 819 529 025 2 048 844 Schaffhausen 1 474 321 1 795 834 698 261 390 1 096 088 Appenzell A.Rh. 2 606 755 3 361 1 283 989 557 407 1 841 396 Appenzell I. Rh. 587 121 708 275 149 80 255 355 404 St. Gallen 11162 2 790 13 952 5 627 827 2 098 473 7 726 300 Graubünden 5 063 1 329 6 392 2 424 889 959 417 3 384 306 Aargau 8 429 1 959 10 388 4 162 206 1 416 338 5 578 544 Thurgau 4080 1 051 5 131 1 849 855 728 098 2 577 953 Tessin 7 681 1 956 9637 3 838 616 1 443 350 5 281 966 Waadt 13 090 3 132 16222 7 174 157 2 443 422 9617 579 Wallis 6 106 1 475 7 581 1 2 878 245 1 037 975 3 916 220 Neuenburg 4724 1089 5813 2 705 093 916 561 3621654 Genf 6 127 1 097 7 224 3 984 022 1 032 748 5016770
Schweiz 1950 144 070 33 997 178 067 76 462 580 26 426 331 102 888 911 Schweiz 1949 148 992 35 762 184 754 77 674 606 27 009 201 104 683 807
Bezüger und Auszahlungen von Hinterlassenenrenten nach Kantonen und Rentenarten') Tabelle 7
Bezüger Auszahlungen in Franken Kantone Einfache Witwen- Witwen- Einfache Vollwaisen- Zusammen waisen- Znsammen renten ~ waisen,ent„ renten renten renen rent an
Zürich 4126 2236 129 6491 1913594 380658 29889 2384041 Bern 4882 3432 218 8592 2000451 512655 61610 2514182 Luzern 1853 1359 107 3319 731 915 190890 23974 946179 Uri 205 206 31 442 10628 27601 6418 104107 Schwyz 619 451 36 1106 215174 58439 7180 280793 Obwalden 226 252 15 493 82951 33850 3251 120052 Nidwalden 164 163 15 342 61140 22687 3397 87224 Glarus 220 118 6 344 85105 11469 1196 103770 Zug 298 275 12 585 119351 39700 3482 162539 Freiburg 1402 1425 122 2949 540506 199749 26384 766639
Solothurn 943 592 44 1519 382002 87131 8955 478088 Basel-Stadt 1317 457 34 1808 680889 82064 9342 772295 Basel-Land 743 391 31 1161 312476 59512 6332 378320 Schaffhausen 411 254 6 671 181 927 42451 1006 225384 Appenzell A. Rh. 499 253 15 767 194415 36410 3138 233963 Appenzell 1. Rh. 142 91 7 240 50471 12662 1570 64103 St. Gallen 2411 1610 122 4143 954045 237729 23091 1214865 Graubünden 1362 1082 58 2502 532435 152557 11901 696891 Aargau 2051 1210 80 3401 810021 185897 17328 1013246 Thurgau 935 603 37 1575 336255 81222 7070 424547 Tessin 2265 964 51 3280 912396 142157 10725 1065278 Waadt 3428 1550 125 5103 1516480 211280 28848 1786608 Wallis 2085 2118 139 4342 775850 283335 26807 1085992 Neuenburg 953 410 34 1397 436261 70217 8571 515049 Genf 1409 386 41 1836 732569 73302 11854 817725
Schweiz 1950 34949 21948 1575 58472 14689319 3211 524 343443 18 304 286 Schweiz 1949 37814 23906 1792 63512 15124218 3579543 390517 19694278
1) Ohne einmalige Witwenabfindungen.
Bezüger und Auszahlungen sämtlicher Rentenarten nach Kantonen und Ortsklassen') Tabelle 8
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Kantone Städtisch sth Ländlich Zusnmeu Städtisch Ländlich Zusammen atih
Zürich 21081 4634 6451 32170 13941138 2405515 2668779 19014432 Bern 9602 8411 17386 35399 6079879 4354141 7275572 17709492 Luzern 3725 1383 6123 11131 2340487 645611 2320984 5307082 Uri 2 251 1097 1350 1500 128959 424344 554803 Schwyz 4 1134 3002 4140 2475 566604 1221077 1820156 Obwalden 1 384 1087 1472 187 118336 433638 614161 Nidwalden 1 368 617 986 225 175932 235287 411444 Glarus 900 908 1808 - 466746 388520 855266 Zug 453 473 792 1718 279975 210681 305319 795975 Freiburg 1472 734 7294 9530 842231 372985 2931 766 4146982 Solothurn 1643 2534 2631 6808 1028409 1294647 1087327 3410383 Basel-Stadt 7756 20 13 7789 4956552 8875 1993 4967420 Basel-Land 1358 1650 1769 4777 841 745 835754 749665 2427164 Schaffhausen 1357 347 762 2466 843822 166216 311 434 1321472 Appenzell A. Rh. 961 944 2223 4128 624078 494669 956612 2075359 Appenzell 1. Rh. 1 343 684 946 158 179020 240929 420107 St. Gallen 3412 4797 9886 18095 2235637 2497591 4207937 8941165 Graubünden 1639 879 6376 8894 953197 426881 2701 125 4081 203 Aargau 1792 4844 7153 13719 1135108 2480811 2975871 6591790 Thurgau 2 2511 4193 0706 412 1280800 1711218 3802500 Tessin 2517 1268 9132 12917 1102671 641 116 4123457 6347244 Waadt 9072 4505 7648 21325 5748728 2398258 3257201 11484187 Wallis 951 1132 9840 11923 539948 518918 3943276 5002212 Neuenburg 3831 1844 1535 7 21 0 2511450 97 658 646595 4136703 Genf 8037 149 874 9061 5380161 79636 374198 5834495 Schweiz 1950 10670 46563 109380 236539 51876173123792331 45524694 121 193197 Schweiz 1949 82623 49278 116315 241266 52113802 24442191 47822092 124378085
) Ohne einmalige Witwenabfin(lungen.
4. Die Bedarfsquoten Es ist interessant, die Auswirkungen der Einkommensgrenzen (Bedarfsklausel) auf die Bestände von Uebergangsrentenbezügern des Jahres 1950 zu verfolgen, wie dies hier bereits für 1948 und 1949 getan wurde'). Zu diesem Zwecke ist pro Rentenart das Verhältnis zu bestimmen, welches sich aus der Gegenüberstellung der folgenden beiden Zahlen ergibt:
) ZAK 1951, S. 16
der Zahl der tatsächlichen Rentenbezüger und der Zahl derjenigen Personen, bei denen die persönlichen Bedingungen für den Rentenbezug mit Ausnahme der Einkommenshöhe erfüllt sind.
a) Die in Betracht fallenden Bestände Es handelt sich hiebei um ungefähr 320 000 vor dem 1. Juli 1883 geborene Personen und 140 000 Hinterlassene, somit um insgesamt 460 000 Person€n, bei welchen die persönlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse erfüllt sind. Diese Zahlen sind im Durchschnitt um 8'% niedriger als 1948 und um 4r% kleiner als diejenigen von 1949. Die Verminderung ist hauptsächlich dem Umstand zuzuschreiben, dass die Generation an Personen, die der AHV keine Beiträge entrichtet haben, nach und nach ausstirbt.
b) Der Prozentsatz an Ueberganqsrentenbezügern
Im Laufe der Jahre 1948, 1949 und 1950 lässt sich für jede Rentenart die in Tabelle 9 ersichtliche Entwicklung beobachten. Bedarfsquoten nach Rentenarten Tabelle 9
Prozentsätze an Bezügern Rentenarten _________
für 19913 für 1919 für 1931)
Einfache Altersrenten: Männer 51,7 35,6 56.7 Frauen 60,0 61,2 60,2
Insgesamt 37.2 59,4 39.1 Ehepaar-Altersrenten 40.7 44,3 45.3
Altersrenten Insgesamt 53.1 53.7 55.9 Witwenrenten 14.1 48,4 19.1 Waisenrenten 38,6 37.3 34.0
Hinterlassenenrent. Insgesamt 41.8 43.2 41.8 Renten zusammen 49.6 51.9 51,6
7,45
Man kann feststellen, dass diese Prozentzahlen bei den Altersrenten der Männer von 1949 auf 1950 leicht ansteigen, während die der Frauen etwas abnehmen. Gesamthaft betrachtet, geht die Bezügerquote im Jahre 1950 gegenüber dem Vorjahr um 0,5% zurück. Da normalerweise mit einem Ansteigen dieser Quote infolge Zunahme des mittleren Alters der Bestände und damit des Rückganges der Arbeitsfähigkeit dieser Bevölkerungskreise gerechnet werden musste, kann angenommen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Volksschichten eher etwas gebessert haben. Die Bedarfsquoten variieren auch nach den Ortsverhältnissen sowie nach dem Alter der Bezüger, was anhand der Altersrenten dargelegt werden soll.
Bedarfsquoten nach Ortsklassen betr. die Altersrenten Tabelle 10
Prozentsätze an Bezügern Ortsverhältnisse für 1948 für 919 1 für 1930
Städtisch 46,9 49,5 30.9 Halbstädtisch 51,3 55,4 33.2 Ländlich 39.3 61,6 60.7
Zusammen 53.1 53,7 53,9
Bedarfsquoten nach Altersklassen betr. die Altersrenten Tabelle 11
Prozentsätze an Bezügern Altersklassen
65-69 42,7 45,3 15.8 71-74 57.0 56,8 55.7 75-79 63.7 63.3 63,2
und mehr, 65,3 70.5 70.0
Zusammen 53,1 55.7 55.0
Es ergibt sich, dass die Bedarfsquote von 1949 auf 1950 in städtischen Verhältnissen wuchs, in ländlichen jedoch abnahm; in letzteren dürfte sich daher die wirtschaftliche Lage der in Betracht kommenden Kreise in bescheidenem Ausmass verbessert haben. Was die Bedarfsquote nach Altersklassen anbelangt, ist die Verminderung bei der Altersgruppe
70-74 besonders auffallend, was wahrscheinlich auf eine Steigerung des Beschäftigungsgrades von 1948 bis 1950 zurückzuführen ist. Zum Schluss seien noch die Bedarfsquoten in den einzelnen Kantonen mitgeteilt. Bedarfsquoten nach Kantonen Tabelle 12
l'rozentsatz an Bezüg. Prozentsatz an Rentenbeziigern särntl. Rentenarten für 1950 Kantone Hinter- Alters- Zufür 1918 für 1049 lassenenrenten renten sainnlen
Zürich 45,9 46.9 52,7 34.3 47,6 Bern 44.2 46,6 49,3 36,1 15,3 Luzern 31,8 51.0 56,0 41.9 50,9 Uri 56,0 56.2 55.7 49.4 53,5 Schwyz 51,0 57,2 62,2 46.7 57,2 Obwalden 65.5 65,9 65,8 65.2 65,6 Nidwalden 54.3 53,7 54.2 50,4 52.8 Glarus 38,5 42.6 44.7 28,8 40.5 Zug 47,3 52,1 47.0 44,4 46,0 Freiburg 5 9, 9 63,1 63.9 56,2 61.3 Solothurn 40,9 45.6 5.1.5 33.6 47,6 Basel-Stadt 43,0 46.6 51,4 37.5 47,3 Basel- Land 45,0 503 54.3 39,6 491 8 Schaffhausen 41,4 44.1 13,9 39,6 41,0 Appenzell A. Rh. 56.1 60,7 65.4 48,2 61.4 Appenzell 1. Rh. 60,6 63,6 62.7 50,0 58.9 St. Gallen 55,8 56,3 59.5 44,3 55.2 Graubünden 61,1 64.4 61.8 62,2 64.1 Aargau 45,8 48,2 53,4 37.1 48,2 Thurgau 41,2 45.0 18.2 35.8 44,6 Tessin 67,2 69.3 75.0 55,6 68,9 Waadt 50,1 53,5 38,6 42.2 53,6 Wallis 74,0 76,0 71.9 74.4 72,8 Neuenburg 43.6 15,6 54() 31,4 47.4 Genf 44,5 46,3 54,5 34,3 48.7
Schweiz 49,6 31.9 35,9 11,8 51.6
Man stellt allgemein von 1949 auf 1950 eine Verminderung der Bedarfsquote fest. Dies ist namentlich in den Kantonen Zug, Appenzell I.Rh., Wallis, Uri, Glarus und Freiburg der Fall. Im Gegensatz dazu fällt bei den Kantonen Genf und Solothurn eine nicht zu unterschätzende Erhöhung auf.
Der Nachlassvertrag nach Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 mit den bis 1. Februar 1950 erfolgten Abänderungen und Ergänzungen Die nachfolgenden Ausführungen wollen in Kürze über das Institut des Nachlassvertrages nach SchKG orientieren, da dieses für viele Ausgleichskassen von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Zu den sich auf diesem Gebiet für die Ausgleichskassen stellenden besonderen Fragen soll in einem spätern Artikel Stellung genommen werden. Der Nachlassvertrag ist eine Rechtswohltat. Er erspart dem Schuldner das Aeusserste, die Pfändung oder Pfandverwertung, den Konkurs bzw. die Durchführung des Konkursverfahrens. Er dient aber auch dem Interesse der Gläubiger. Er verschafft ihnen gegenüber der Zwangsliquidation grössere Dividenden. Der Nachlassvertrag ist eine besondere, gemilderte Art der Zwangsvollstreckung-" ). Er kommt zustande auf Vorschlag des Schuldners durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss der Gläubiger unter amtlicher Aufsicht und Bestätigung. Das Gesetz kennt drei Formen des Nachlassvertrages: den ordentlichen Nachlassvertrag, den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung und den Nachlassvertrag im Konkurs.
1. Ordentlicher Nachlassvertrag ausserhalb des Konkurses (Art. 293 316) -
Das Nachlassverfahren beginnt durch die Einreichung eines Nachlassbegehrens des Schuldners. Ob darauf eingetreten werden soll, wird von der Nachlassbehörde, die •eine vom Kanton bezeichnete Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sein kann, geprüft und entschieden. Beschliesst die Nachlassbehörde, dem Begehren zu entsprechen, so gewährt sie dem Schuldner eine Stundung bis zu vier Monaten. Gleichzeitig bestellt sie einen Sachwalter. Dieser überwacht den Schuldner und trifft die Vorbereitungen für die Beschlüsse der Gläubiger und der Nachlassbehörde. Seine erste Aufgabe besteht in der Inventarisierung und Schätzung sämtlicher Vermögensstücke des Schuldners. Die Bewilligung der Stundung wird öffentlich bekannt gemacht und dem Betreibungsbeamten und Grundbuchführer mitgeteilt. Sie kann auf
*) Der Nachlassvertrag oder Zwangsvergleich darf nicht mit dem sogenannten aussergerichtlichen oder gütlichen Nachlassvertrag verwechselt werden. Diesel' ist rein privatrechtlicher Natur. Er ist nicht ein behördlich genehmigter Rechtsakt, sondern besteht aus mehreren privaten Verträgen, in denen sich Gläubiger und Schuldner einzeln gegenüberstehen. Ueber Entstehung und Verbindlichkeit gelten daher nicht die Vorschriften des SchKG, sondern die Bestimmungen des OR, es sei denn, die Parteien nehmen ausdrücklich auf die ersteren Bezug.
Antrag des Sachwalters um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Stundung bewirkt im Interesse des Schuldners, dass gegen ihn keine Betreibung angehoben oder fortgesetzt werden kann. Im Interesse des Gläubigers hemmt sie die Verjährungs- und Verwirkungsfristen. Während der Nachlassstundung ist die Dispositionsbefugnis des Schuldners nicht aufgehoben, sondern nur beschränkt. Die wirtschaftliche Existenz soll nicht unterbrochen, sondern unter Aufsicht des Sachwalters fortgesetzt werden. Gewisse Handlungen des Schuldners zum Schaden der Gläubiger sind an sich ungültig: Veräusserung und Belastung von Liegenschaften, Bestellung von Pfändern und das Treffen unentgeltlicher Verfügungen. Handelt der Schuldner den Weisungen des Sachwalters zuwider oder nimmt er eine ungültige Handlung vor, so kann die Nachlassbehörde die Nachlassstundung widerrufen. Ein solcher Entscheid kann dort, wo eine obere Nachlassbehörde besteht, weitergezogen werden. Der Entscheid der Gläubiger über ihre Zustimmung zum Nachlassvertrag wird durch einen Schuldenruf des Sachwalters vorbereitet. Er fordert die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Forderungen binnen 20 Tagen einzugeben mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt wären. Gleichzeitig beruft er zur Beratung des Nachlassgesuches eine frühestens nach einem Monat abzuhaltende Gläubigerversammlung ein und macht darauf aufmerksam, dass die Akten während
Tagen vor der Versammlung eingesehen werden können. Ueber die eingegebenen Forderungen holt der Sachwalter die Erklärung des Schuldners ein. Die Gläubigerversammlung wird vom Sachwalter geleitet. Er erstattet Bericht über die Vermögenslage des Schuldners. Die Zustimmungserklärungen zum Entwurf des den versammelten Gläubigern zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegten Naciilassvertrages können in der Versammlung selbst oder innerhalb der nächsten 10 Tage abgegeben werden. Stimmberechtigt sind die Gläubiger, welche ihre Forderungen rechtzeitig angegeben haben. Der Nachlassvertrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubiger zugestimmt hat und die von dieser Mehrheit vertretene Forderungssumme zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen ausmacht. Dabei werden die privilegierten Gläubiger und die Ehefrau des Schuldners weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandversicherte Forderungen zählen nur in der Höhe des ungedeckten Betrages mit. Oh und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind, bestimmt, ohne einem gerichtlichen Entscheid vorzugreifen, die Nachlassbehörde.
Der angenommene Nachlassvertrag ist nur gültig, wenn ihn die Nachlassbehörde bestätigt. Die Behörde trifft ihren Entscheid in einer öffentlich bekanntgemachten Verhandlung, in der die Gläubiger ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag anbringen können. Die Nachlassbehörde kann die Bestätigung verweigern, wenn der Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen hat. Unerlässlich sind dagegen folgende gesetzliche Voraussetzungen: Zwischen der zur Abfindung der Gläubiger angebotenen Summe und den Hilfsmitteln des Schuldners muss ein richtiges Verhältnis bestehen; die Vollziehung des Nachlassvertrages und die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger muss hinlänglich sichergestellt werden, es sei denn, dass diese ausdrücklich hierauf verzichten. Der Entscheid der Nachlassbehörde kann innert 10 Tagen an die obere Nachlassbehörde weitergezogen werden. Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger rechtsverbindlich. Nach herrschender Lehre auch für die privilegierten Gläubiger, welche ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Sie sind in diesem Falle den andern Gläubigern gleichgestellt. Für bestrittene Forderungen hat der Schuldner bis zur Erledigung des Prozesses die auf sie entfallenden Beträge bei der Depositenanstalt zu hinterlegen. Für die gerichtliche Geltendmachung setzt die Nachlassbehörde den Gläubigern eine peremptorische Frist. Pfändungen von Vermögensstücken, die nicht schon vor der Stundung verwertet wurden, fallen dahin. Die wichtigste Wirkung ist jedoch die, dass der Nachlassvertrag eindeutig und endgültig feststellt, in welchem Masse, zu welcher Zeit und in welcher Art der Schuldner die Gläubiger zu befriedigen hat. Ist der Nachlass auf unredliche Weise zustande gekommen, so kann von jedem Gläubiger der Widerruf verlangt werden. Durch den Widerruf wird der ganze Nachlassvertrag hinfällig. Werden dagegen gegenüber einem Gläubiger die Bedingungen des Nachlassvertrages nicht erfüllt (Teilzahlung, Zahlung innerhalb der Stundungsfrist, Hingabe an Zahlungsstatt), so kann der Gläubiger Aufhebung verlangen. Im Gegensatz zum Widerruf bezieht sich die Aufhebung nur auf die Forderung des betreffenden Gläubigers. Ueber Widerruf und Aufhebung entscheidet die Nachlassbehörde. Ihr Beschluss kann innert 10 Tagen an die obere Nachlassbehörde weitergezogen werden.
II. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 316 a 316 s) -
Auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung finden die allgemeinen Bestimmungen des Nachlassvertragsrechts Anwendung, soweit
sich nicht aus der besonderen Natur des Verfahrens Abweichungen ergeben, und in den Art, 316 a 316 s keine abweichende Ordnung getroffen -
worden ist. Durch den Nachlassvertrag mit Verrnögcnsabtretung (Liquidationsvergleich) werden Vermögensobjekte oder das Gesamtvermögen des Schuldners den Gläubigern zur Befriedigung überlassen. Der Nachlassvertrag räumt den Gläubigern nur das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen ein. Es wird ausgeübt durch die Liquidatoren, die nicht Gläubiger zu sein brauchen. Die unter den Nachlassvertrag fallenden Forderungen können nicht mehr zwangsvollstreckt werden. Der Nachlassvertrag hat u. a. Bestimmungen zu enthalten über den Verzicht der Gläubiger auf spätere Geltendmachung eines bei der Liquidation nicht gedeckten Forderungsbetrages oder die genaue Ordnung eines allfällig vorbehaltenen Sachforderungsrechts, über die Anzahl der Liquidatoren und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie über deren Befugnisse, über die Art und Weise der Liquidation usw. Vom Nachlassvertrag werden alle Schuldverpflichtungen betroffen, die vor der Bekanntmachung der Nachlassstundung oder bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrages ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind. Die während der Nachiassstundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten sind Masseverbindlichlceiten. Sobald der Nachlassvertrag von der Nachlassbehörde bestätigt ist, erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher Berechtigten. Bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern ist der Firma der Zusatz «In Nachlassliquidation» beizufügen. Für nicht vom Nachlassvertrag betroffene Verbindlichkeiten kann unter dieser Firma die Masse betrieben werden. Die Liquidatoren stehen unter Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses. Sie haben alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen und vertreten die Masse vor Gericht. Gegen ihre Anordnungen über die Verwertung der Aktiven kann binnen
Tagen seit Kenntnisnahme beim Gläubigerausschuss Einsprache erhoben werden und gegen die bezügliche Verfügung des Gläubigerausschusses bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Ein Kollokationspian, der ohne nochmaligen Schuldenruf gestützt auf die Geschäftsbücher des Schuldners und die erfolgten Eingaben von den Liquidatoren erstellt wird, stellt die am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläubiger und ihre Rangordnung fest. Er wird den Gläubigern zur Einsicht aufgelegt. Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderung, durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung
der übrigen Vermögenswerte einzeln oder gesamt verwertet. Art und Zeitpunkt der Verwertung werden von den Liquidatoren im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss bestimmt. Die Liquidatoren haben vor jeder Abschlagszahlung den Gläubigern eine Verteilungsliste zuzustellen oder während 20 Tagen zur Einsicht aufzulegen. Die Liste unterliegt während ihrer Auflagefrist der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Mit der endgültigen Verteilungsliste ist eine Schlussabrechnung mit den Kosten aufzulegen. Zieht sich die Liquidation Über mehr als ein Jahr hin, so sind die Liquidatoren verpflichtet, auf Ende jedes Kalenderjahres einen Status über das liquidierte und das noch nicht liquidierte Vermögen aufzustellen, sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
III. Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 317) Soweit sich aus den Wirkungen des Konkurses nicht Abweichungen ergeben, gelten die allgemeinen Bestimmungen über den ordentlichen Nachlassvertrag, insbesondere jene über die Voraussetzungen und Wirkungen der Annahme und Bestätigung des Nachlassvertrages. Schlägt ein Schuldner, über den der Konkurs eröffnet ist, einen Nachlassvertrag vor, so begutachtet die Konkursverwaltung sie tritt überall anstelle des Sachwalters - den Vorschlag zuhanden der Gläubigerversammlung, Inventarisierung, Schuldenruf und die Erklärung des Schuldners über die Eingaben sind nicht mehr notwendig, weil diese Akten schon das Konkursverfahren mit sich bringt. Die Verhandlungen und der Beschluss über die Annahme des Nachlassvertrages finden frühestens in der 2. Gläubigerversammlung statt. Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird der Konkursverwaltung mitgeteilt. Diese beantragt, falls der Nachlassvertrag bestätigt ist, beim Konkursgericht den Widerruf des Konkurses.
Die Kosten der Pauschalfrankatur in der AHV AHVG Art. 95 bestimmt, dass der Bund die Posttaxen, welche sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben, übernimmt, und dass diese der Postverwaltung pauschal vergütet werden. Gemäss AHVV Art. 211, Abs. 1, fallen unter die Pauschalfrankatur folgende Taxen und Gebühren: Taxen und Gebühren der Ausgleichskassen für die auf ihr Postcheckkonto getätigten Einzahlungen. Taxen für Auszahlungen der Ausgleichskassen, Arbeitgeber und anerkannten Versicherungseinrichtungen (Zahlungsanweisungen und Postanweisungen).
Gebühren für Vollzugsbescheinigungen von Zahlungsaufträgen. Taxen und Gebühren für die Einholung von Lebensbescheinigungen bei den Rentenbezügern. Taxen für den Korrespondenzverkehr der Ausgleichskassen, ihrer Zweigstellen sowie der kantonalen Rekursbehörden. Zur Feststellung der jährlich in Betracht fallenden Anzahl der Zahlungen führt die Post jeweils während bestimmter Monate Erhebungen durch. Hierauf nimmt sie die entsprechende Umrechnung auf das ganze Jahr vor. Der Korrespondenzverkehr und die Anzahl der Lebensbescheinigungen dagegen werden von den Postämtern während des Jahres laufend erfasst. Für Einzahlungen, Auszahlungen, Vollzugsbescheinigungen und für den Korrespondenzverkehr werden die üblichen Taxen und Gebühren gemäss Postverkehrsgesetz und Postordnung in Anrechnung gebracht, während die Lebensbescheinigungen mit je 30 Rp. taxiert sind. Am Schlusse des Jahres stellt die Postverwaltung für sämtliche pauschal frankierten Postsendungen und -leistungen Rechnung. Die Pauschalfrankatur der AHV beläuft sich jährlich auf über anderthalb Millionen Franken. An dieser Summe sind der Zahlungsverkehr und der Korrespondenzverkehr ungefähr je zur Hälfte beteiligt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus folgender Aufstellung:
Taxen 1949 1950 Differenz und Gebühren Betrag in Betrag in Betrag in für Franken Franken Franken
Einzahlungen 255 818.70 222 222.45 33628.25 Auszahlungen AHV 383 129.40 435 847.65 + 52 718.25 Auszahlungen LVEO 55476.— 56 588.70 ± 1112.70 Vollzugsbescheinigungen AHV 52270.75 59400.10 + 7129.35 LVEO 5885.— 6097.90 + 212.90 Lebensbescheinigungen 7202.40 + 7202.40 Total Zahlungsverkehr 752 609.85 787 359.20 -- 34 74935 Korrespondenzvcrkehr 757 111. -- 774 107.65 ± 16996.65
Gesamt-Total 1 509 720.85 1 561 466.85 51746.--
Zu den einzelnen Beträgen ist folgendes zu erwähnen:
a) Die Zunahme der Taxen für den Zahlungsverkehr, insbesondere für die Zahlungsanweisungen (AHV-Renten), kommt im Gesamttotal nicht richtig zum Ausdruck, weil trotz Erhöhung der AHV-Beitrags-
summe im Jahre 1950 die Taxen und Gebühren für die Einzahlungen erheblich zurückgegangen sind. Dies erklärt sich u. a. dadurch, dass
von der Post im Monat Oktober Erhebungen über den Einzahlungsverkehr vorgenommen worden sind, während das Entsprechende für 1950 im Monat November, der erfahrungsgemäss einen geringeren Einzahlungsverkehr aufweist, geschah. Im übrigen braucht die Erhöhung der AHV-Beitragssumme nicht unbedingt eine Zunahme der Postchecktaxen zur Folge zu haben, da diese nicht von der Höhe der Gesamtsumme abhängig, sondern nach dem Betrag der einzelnen Einzahlungen abgestuft sind.
Die vorliegende Tabelle bezieht sich auf alle Taxen und Gebühren, d. h. auch auf solche, die nur übertragene Aufgaben betreffen. Für letztere sind jedoch Sonderpauschalen vereinbart worden, um deren Betrag sich das Gesamttotal vermindert. Diese Sonderpauschalen betrugen:
Fr. 24 348.25
Fr. 26 746 80
Die Lebensbescheinigungen gemäss AHVV Art. 74, Abs. 2, wurden erstmals im Februar 1950 eingeholt.
Die den Beträgen in Franken entsprechenden Zahlen für die Anzahl Sendungen im Korrespondenzverkehr lauten:
5 479 000 Sendungen
5 602 000 Sendungen.
Danach sind 1950 von den 105 AHV-Ausgleichskassen im Durchschnitt pro Tag 18 673 pauschalfrankierte Korrespondenzen ausgefertigt worden, was pro Arbeitstag und Kasse durchschnittlich 177 Sendungen ausmacht.
Durchführungsfragen der AHV A. BEITRÄGE
Das Anrechnen von Teilzahlungen im Falle der Abschreibung
Gemäss dem revidierten Art. 42, Abs. 2, der Vollzugsverordnung sind Forderungen bei Teilerlös unter Vorbehalt der Verrechnung nach einer bestimmten Rangordnung zu decken (vgl. KS Nr. 51, Abschnitt A, Ziffer VI).
Dies sei anhand des folgenden Beispiels erläutert:
Anrechnung Geschuldeter der Abschreibung Betrag Teilzahlungen
Gruppe: Betreibungskosten 23.15 23.15 -
Gruppe: Arbeitnehmerbeiträge 62.35 62.35 -
Gruppe: Arbeitgeberbeiträge 62.35 54.25 8.10 Persönl. Beiträge 261.— 227.05 33.95 Verwaltungskosten 19.30 16.80 2.50
Gruppe: Mahngebühren 8.-- - 8.— Veranlagungsgebühren 5.— - -• 5.- 13.— 13.--
Total 441.15 383.60 57.55
Die Beträge 8.10 und 33.95 (Beiträge) sind über Konto 481 abzuschreiben, während die übrigen uneinbringlichen Posten (Verwaltungskosten, Mahngebühren, Veranlagungskosten etc.) kassenintern zu behandeln sind. Vollstreckungsverfahren
Bei der Durchsicht von Abschreibungsfällen stösst man hie und da auf Schuldner, die ihre oft in mehrere hundert Franken gehenden -- persönlichen Beiträge Jahr um Jahr nicht entrichten und bei denen jede Betreibung mit einem Verlustschein endet, weil angeblich kein pfändbares Vermögen vorhanden und das Einkommen unbestimmt sei. Indessen lässt die Lebensführung eines solchen Schuldners oft auf Einkommen schliessen, welches das Existenzminimum wesentlich übersteigt. In solchen Füllen ist nicht ausgeschlossen, dass mittels eines Arrestes nach SehKG Art. 271 ff. Verlustscheinforderungen wenigstens teilweise erhältlich gemacht werden können. Da der Schuldner über den bevorstehenden Arrestvollzug nicht orientiert ist, hat er weniger die Möglichkeit, arrestierbare Gegenstände beiseite zu schaffen. Freilich wird es nicht immer leicht sein, in Erfahrung zu bringen, welche arrestierbaren Gegenstände der betreffende Schuldner in einem bestimmten Zeitpunkt besitzt. In manchen Fällen werden aber diesbezügliche Erkundigungen doch mit Erfolg eingeholt werden können und so der Aus-
gleichskasse ermöglichen, Arrest zu nehmen. Von einem solchen Versuch sollte sich eine Ausgleichskasse jedenfalls nicht der Kosten wegen abhalten lassen; denn die Gebühren im Arrestverfahren sind meist nicht viel höher als jene für eine Pfändung (vgl. Art. 60 und Art. 61 des Gebührentarifs zum SchKG, vom 13. April 1948; AS 1948 S. 347).
B. RENTEN Die Unpfändbarkeit der Rente Gemäss Art. 20, Abs. 1, AHVG ist jeder Rentenanspruch unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Erstreckt sich dieses Privileg auch auf ausbezahlte Renten, die vom Rentenbezüger als Sparkapital geäufnet wurden, oder unterliegt ein solchermassen gebildetes Sparguthaben dem Zugriff der Gläubiger? Der Gedanke, nicht benötigte Renten auf Sparheft anzulegen und damit eine Reserve für spätere Notzeiten zu bilden, ist sicherlich naheliegend. Solches Kapital genösse aber wohl kaum den Schutz der genannten Bestimmung gegen die Inanspruchnahme seitens der Gläubiger. Aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich vielmehr entnehmen, dass lediglich die einzelne Rentenzahlung bzw. das Recht auf die künftigen Versicherungsleistungen privilegiert sein soll. Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, welchen die gegenteilige Auslegung begegnen würde - wodurch unterschieden sich geäufnete Renten von anderem Sparkapital? deckt sich diese Auffassung auch am besten mit der aus Art. 45 des Gesetzes und Art. 76 der Vollzugsverordnung hervorgehenden Zweckbestimmung der Rente, welche als Beitrag an die laufenden Unterhaltskosten des Versicherten und der Personen, für die er zu sorgen hat, dienen soll. So wenig der Rentenbezüger vom AHV-Recht daran gehindert wird, Rentenbetreffnisse, die er nicht für den laufenden Unterhalt braucht, nach Belieben zu verwenden, so wenig wollte der Gesetzgeber bewirken, dass solche für die dringendsten Bedürfnisse nicht benötigten Rentenbeträge den auf Befriedigung ihrer Forderungen harrenden Gläubigern vorenthalten bleiben. Das aus AHV-Renten gebildete Sparkapital dürfte demnach wie dasjenige anderer Herkunft - unter Vorbehalt der Rechtsprechung - in die Zwangsvollstreckung einbezogen werden.
Kleine Mitteilungen Postulat Renold Herr Nationalrat Renold hatte am 12. April 1951 ein Postulat eingereicht, welches anregte, zur Entlastung der kantonalen Rekursbehörden
sei vor dem in Art. 84 AHVG vorgesehenen Beschwerdeverfahren ein Einspracheverfahren vorzusehen. Dieses Postulat ist am 20. Juni 1951 zurückgezogen worden. Postulat Meister Herr Nationalrat Meister hat am 14. Juni 1951 folgendes Postulat eingereicht: Mit Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1950 sind der Schweizerischen Stiftung für das Alter zwei Millionen Franken pro Jahr zugesichert worden zur Ausrichtung von zusätzlichen Altersfürsorgebeiträgen in den Jahren 1951 bis 1955. Nun zeigt es sich, dass in vermehrtem Masse auch Altersheime errichtet werden sollten für Schweizerbürger, die aus Altersgründen keinen eigenen Haushalt mehr führen können und die trotz den Renten und oberwähnten Fürsorgebeiträgen das notwendige Geld nicht zur Verfügung haben, um ausserhalb von Altersheimen die Kosten ihres Lebensunterhaltes bestreiten zu können. Der Bundesrat wird daher gebeten, zu prüfen, in welcher Weise besonders die Schweizerische Stiftung für das Alter seitens des Bundes unterstützt werden könnte, damit sie in der Lage ist, durch ihre Sektionen auch den Ausbau bestehender und die Erstellung neuer Altersheime zu fördern. Motion Nicole Am 19. Juni 1951 reichte Herr Nationalrat Nicole folg. Motion ein: Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu revidieren, um es in Einklang zu bringen mit den zur Verfügung stehenden Fonds, die einen Umfang angenommen haben, den der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes nicht voraussehen konnte. Die Renten sind so zu erhöhen, dass die einfache Altersrente monatlich mindestens 200 Franken und die Ehepaaraltersrente monatlich mindestens 300 Franken beträgt, und zwar im ganzen Gebiete der Schweiz, gleichgültig welches der Heimatkanton oder Wohnsitz des Berechtigten sei und ob es sich um Uebergangs-, Teil- oder Vollrenten handle. Postulat Gysler Der Nationalrat hat am 5. Juni 1951 die Motion Gysler vom 17. März
betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung**) in Form eines Postulates angenommen. * Vgl. ZAK 1951, S. 255. **) vgl. ZAK 1950, S. 152.
Postulat Condrau
Herr Nationalrat Condrau hat am 6. Juli 1951 das folgende Postulat eingereicht: Nach den Vorschriften des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern gelten die mitarbeitenden Familienglieder des Betriebsleiters als Selbständigerwerbende; sie können deshalb die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nicht beziehen. Vielfach befinden sich aber die Familienglieder des Betriebsinhabers in der gleichen Lage wie die landwirtschaftlichen Dienstboten, weshalb sie auf die Familienzulagen ebensosehr angewiesen sind. Der Bundesrat wird daher ersucht, die Frage zu prüfen, ob die mitarbeitenden Familienglieder des Betriebsleiters, insbesondere seine verheirateten Söhne, als Arbeitnehmer anerkannt werden können. Als Selbständigerwerbende sind die mitarbeitenden Familienglieder den Bergbauern gleichgestellt. Die Bergbauern haben nur dann Anspruch auf Kinderzulagen, wenn der Betrieb eine Ertragenheit von nicht mehr als
Grossvieheinheiten aufweist. Falls ein Betrieb diese Grenze übersteigt und von Vater und Sohn gemeinsam geführt wird, so können diese die Kinderzulagen nicht beziehen, weil eine Aufteilung des Betriebes auf die einzelnen Bewirtschafter nicht zulässig ist, was als stossend empfunden wird. Der Bundesrat wird daher um Prüfung der Frage ersucht, ob in solchen Fällen der Betrieb nicht ideell auf Vater und Sohn aufgeteilt werden kann, damit auch der verheiratete Sohn in den Genuss der Kinderzulagen gelangt.
Inkrafttreten des schweizerisch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens
Das Abkommen über Sozialversicherung vom 15. Juli 1950 zwischen Oesterreich und der Schweiz ist am 16. August 1951 ratifiziert worden und auf 1. September in Kraft getreten.
Abkommen mit Deutschland Das Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Oktober
(vgl. ZAK 1951, S. 113 ff.) ist gemäss Notenwechsel vom 14. August
mit Wirkung ab 1. Juli 1951 in Kraft getreten. Vom 17. bis 22. September 1951 finden in Bern zwischen Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und dem deutschen Bundesministeriums für Arbeit Verhandlungen über den Abschluss einer Ver-
wadtungsvereinbarung betr. die Durchführung des schweizerisch-deutschen Sozialversicherungsabkommens statt. Nach Unterzeichnung dieses Abkommens werden die Ausgleichskassen eingehend orientiert werden.
Verlängerung der Anmeldefrist zur freiwilligen Versicherung Die allgemeine Frist für den Beitritt von Auslandschweizern zur freiwilligen Versicherung war in AHVV Art. 5, Abs. 1, auf den 31. Dezember
festgesetzt worden. Diese Frist wurde nachträglich um 3 Monate erstreckt (vgl. ZAK 1949, S. 287). Inzwischen hat es sich jedoch gezeigt, dass eine grössere Anzahl von Auslandschweizern auch diesen neuen Anmeldetermin nicht einhalten konnten, weil sie aus den verschiedensten Gründen nicht rechzeitig über die freiwillige Versicherung orientiert worden waren. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt für Sozialversicherung im Einverständnis mit dem Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Anmeldefrist zur freiwilligen Versicherung ein letztes Mal bis zum 31. Dezember 1951 verlängert.
Ausgleichsfonds der Alters- und Hinteilassenenversicherung Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat im zweiten Vierteljahr 1951 insgesamt 116,2 Millionen Franken in feste Anlagen übergeführt. Nach dem Ausweis auf 30. Juni 1951 betragen der Gesamtbestand der Anlagen 1 526,4 Millionen Franken und die flüssigen Mittel 2,6 Millionen. Die Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien wie folgt: Eidgenossenschaft 506,8 (462,0 Stand Ende erstes Vierteljahr) Millionen Franken, Kantone 271,0 (256,8) Millionen, Gemeinden 167,1 (155,4) Millionen, Pfandbriefinstitute 358,4 (349,9) Millionen, Kantonalbanken 181,5 (144,9) Millionen, öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 8,0 (8,0) Millionen und gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 33,6 (33,4) Millionen. Die im zweiten Vierteljahr getätigten Anlagen ergeben eine durchschnittliche Rendite von 2,87 (2,78)%. Für den Gesamtbestand aller Anlagen beträgt diese auf Ende des ersten Halbjahres 3,00 gegenüber 3,01 auf 31. März 1951.
Konferenz der Familienausgleichskassen Auf Initiative des Vorstandes der Familienausgleichskasse des Kantons Waadt, Herrn Buffat, fand am 20. Juli 1951 in Chexbres eine Konferenz der Leiter der Familienausgleichskassen der Kantone sowie der schweizerischen Berufsverbände statt. Es wurde die Frage besprochen,
ob jene Vorschriften der kantonalen Gesetze über die Familienzulagen, deren Einhaltung den Verbandsausgleichskassen besondere Schwierigkeiten bieten, abgeändert und, soweit sie voneinander abweichen, in Uebereinstimmung gebracht werden können. Die Aussprache soll in einer späteren Konferenz fortgesetzt werden.
Personelles An Stelle von Herrn E. Eggmann ist als Leiter der Ausgleichskasse des Thurgauischen Gewerbeverbandes Herr Fritz Heiniger, Weinfelden, gewählt worden mit Amtsantritt auf 15. August 1951.
Nachdem Herr Karl Neuenschwander als Leiter der AusglQichskasse Eisenwaren zurückgetreten ist, um den Posten des Verwalter- Stellvertreters der VATI-Ausgleichskasse zu übernehmen, wurde Herr Hermann Schiller - mit Amtsantritt auf 20. September 1951 zu -
dessen Nachfolger gewählt.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Ilinterlassenenversicherung
A. Beiträge 1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Die von einem Prokuristen, der als employ intress mit einer Einlage an der Einzelfirma beteiligt ist, neben Salär, Gratifikationen und Darlehenszins bezogenen Umsatzprovisionen sind Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2. Die Tätigkeit des E.K. als Prokurist der Firma B. im Jahre 1948 gründet sich auf ein Anstellungsverhältnis nebst Vollmacht. Was er an Salär und Gratifikationen (ca. Fr. 26 000) bezogen hat, ist Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG. Der Versicherte ist zugleich als «employö intöressö» mit Fr. 15 000 am Betrieb der Einzelfirma beteiligt. Das ihm hiefilr ausgerichtete Zinsbetreffnis von Fr.
gehört zum beitragsfreien Kapitalertrag. Insoweit ist die AHV-rechtliche Situation klar und unbestritten. Hingegen ist die Frage zu entscheiden, ob die neben Salär, Gratifikation und Verzinsung der Einlage ausbezahlten Fr. 10 426 Beteiligung am Umsatz Eiverbs- oder Kapitalertragseinkommen darstellen. Der Begriff des Einkommens aus Erwerbstätigkeit wird im Gesetz nicht umschrieben, auch fehlt eine Abgrenzung zu andern Einkommensarten. Es handelt sich um einen Begriff wirtschaftlicher Natur, dessen Umschreibung unisomehr Schwierigkeiten bereitet, als ihm in stetem Fluss befindliche, vielgestaltige Erscheinungen zugrunde liegen. Es ist daher Aufgabe der Rechtsprechung, im konkreten Fall auf Grund des Gesetzes zu entscheiden, ob Einkünfte zum Erwerbseinkommen und damit zu dem für die Beitragsbemessung massgebenden Erwerb gehören oder nicht (EVGE 1950 S. 41; Urteil vom 12. Mai 1950 in Sachen Ciba; ZAK 1950, S.316). Anhaltspunkte bietet im vorliegenden Fall Art. 7 AHVV, der u. a. Prämienlohn, Leistungsprämien sowie Provisionen und laut rev. lit. d überdies Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins der Kapitaleinlage übersteigen, zum Lohneinkommen zählt. Es wäre daher naheliegend, auch die Umsatzprovision zu den aufgezählten Bestandteilen des beitragspflichtigen Lohnerwerbs zu rechnen. Allein äussere Beschaffenheit und Bezeichnung der in Frage stehenden Erscheinung können nicht entscheidend sein, zumal die Umsatzprovision als solche sich sowohl unter Kapitalertrags- als auch unter Erwerbseinkommen subsumieren lässt. Deshalb ist auch der vertraglichen Abrede, die Provision werde als «weiteres Kapitalerträgnis» ausgerichtet, kein Gewicht beizumessen. Wesentlich ist vielmehr die Beziehung dieses Einkommens zur Person des Bezügers und dessen erwerblicher Betätigung sowie ihre Bedeutung im Wirtschaftsleben, wobei dem Entscheid angesichts der mannigfachen und in steter Entwicklung begriffenen Verhältnisse die speziellen Umstände des Einzelfalles zugrunde zu legen sind. Aus der gleichen Erwägung ist auszugehen von den Verhältnissen im Beitragsjahr und nicht etwa von denjenigen im Zeitpunkt eines um Jahre oder Jahrzehnte zurückliegenden Vertragsabschlusses. Es mag
deshalb im vorliegenden Fall offen bleiben, ob bei Eintritt des Angestellten im Jahre 1934 der Umsatzprovision tatsächlich der Charakter eines Kapitalerträgnisses zukam oder nicht. Der Entscheid hängt mithin davon ab, ob zur Erzielung der Fr. 10 426 Umsatzbeteiligung die erwerbliche Betätigung des K. nicht erforderlich oder doch nicht kausal war, m. a. W. ob die Auszahlung erfolgte, damit dem Arbeitgeber die Einlage von Fr. 15 000 erhalten bleibe. Nach den Verhältnissen, wie sie sich im Beitragsjahr 1948 darbieten, kann ein solches Fehlen organischer Verbundenheit mit der Person des Bezügers und seiner Betätigung als Prokurist der Einzelfirma nicht angenommen werden. Ein Blick auf den Kapitalmarkt zeigt, dass blosse Kapitalbeteiligung keine derartigen Erträgnisse abwirft. Bei der erfreulichen Lage seines Geschäftes erscheint es als ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber für ein Darlehen von Fr. 15 000 neben der an sich schon beachtlichen 517,igeri Verzinsung noch eine Jahresumsatzprovision von über Fr. 10 000 entrichtet. Ganz abgesehen davon, dass der Berufungskläger dieses Darlehen längst nicht mehr benötigt, wäre es ihm jederzeit möglich, ein solches zu wesentlich günstigeren Bedingungen zu erhalten. Er selbst schreibt es seiner grosszügigen Einstellung zu, dass er den Darlehensvertrag nicht schon lange gekündigt habe Wenn er aber von der laut Ziffer 7 des Vertrags bestehenden Möglichkeit einer halbjährlichen Kündigung keinen Gebrauch gemacht hat, so kann dieses Verhalten und damit die Auszahlung der Umsatzprovision im Jahre 1948 nur im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betätigung des Angestellten als Prokurist und Stellvertreter stehen. Lassen sich mithin die ausgerichteten Fr. 10 426 von der Person des Bezügers und dessen Betätigung als Arbeitnehmer nicht trennen, so erweist sich deren Erfassung als der Beitragspflicht unterliegendes Erwerbseinkommen, d. h. als massgebender Lohn als begründet. Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu schützen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. AB., vom 30. Mai 1951, H 87/51.)
Stellt der Arzt zu einem Sanatorium in einem Abhängigkeitsverhältnis, so sind die Honorare für die Betreuung der Sanatoriumspatienten Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (AHV('x Art. 5, Abs. 2).
Bei der Prüfling der Frage, ob die Bezüge, welche die Stiftung »Sursum» dem leitenden Arzt ihrer Sanatorien auszahlte, Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder aber solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen, ist von Art. 5, Abs. 2, AHVG auszugehen, wonach als Lohneinkommen (d. h. als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) jedes Entgelt zu erachten ist, das «für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit» bezogen wird, wogegen als Einkommen eines Selbständigerwerbenden derjenige Arbeitsertrag zu gelten hat, den jemand, ohne zeitlich und organisatorisch in massgebender Weise fremden Direktiven unterworfen zu sein, unter Einsatz eigener wirtschaftlicher Risi - ken im eigenen Unternehmen erzielt. Untersucht man anhand dieser Kriterien den vorliegenden Fall, so kann wohl nicht in Abrede gestellt werden, dass Dr. G. als leitender Arzt der der Stiftung gehörenden Häuser von dieser rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch abhängig ist. Laut Vertrag ist er verpflichtet, während der Dauer seiner Anstellung die Patienten der in Frage stehenden Sanatorien gegen
ein bestimmtes von der Stiftung bezahltes Fixum ärztlich zu betreuen. Ausserdem hat er die Einhaltung der Hausordnung und der Anstaltsdisziplin zu überwachen und das Personal der Stiftung, falls notwendig, kostenlos zu behandeln. Ueberdies ist er gehalten, bei seiner ganzen Tätigkeit in den Häusern auch bei der Auswahl des Assistenten und der Krankenschwestern die religiös-ethischen Grundsätze der Stiftung zu respektieren, wobei das erwähnte Personal durch die Stiftung entlöhnt wird. Diese ist es, die das ökonomische Risiko des Sanatoriumsbetriebs allein zu tragen hat. Die medizinischen und chirurgischen Einrichtungen der Häuser, sind ebenfalls ausschliessliches Eigentum der Stiftung, und sie stehen dem Arzt nur insoweit unentgeltlich zur Verfügung, als es sich um die Behandlung der Sanatoriumsinsassen handelt. Die Ausübung einer Privatpraxis ist Dr. G. im übrigen zwar erlaubt; soweit er aber dafür die Räumlichkeiten und das Personal der Stiftung in Anspruch nimmt, nur unter gewissen Kautelen. Im Falle seiner Abwesenheit sodann Krankheit, Ferien, Militärdienst) ist Dr. G. auf eigene Kosten zur Stellung eines vollwertigen Vertreters verpflichtet. All dies lässt keinen Zweifel zu, dass Dr. G. - soweit er als von der Stiftung bezahlter Sanatoriumsarzt amtet - seine Tätigkeit in abhängiger Stellung ausübt und dass die Bezüge, die ihm die Stiftung unter diesem Titel entrichtet, im Sinne von Art. 5 AHVG als »massgebender Lohn erachtet werden müssen. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass Dr. G., wie es den Anschein hat, für die Betreuung der Sanatoriumsinsassen nicht an bestimmte Stunden gebunden ist, und ebenso wäre irrelevant, wenn die genaue Ausscheidung des Reineinkommens nach Privat- und Sanatoriumspraxis mit etwelchen Schwierigkeiten verbunden sein sollte. Als wesentlich fällt einzig in Betracht, dass Dr. G., solange sein Anstellungsverhältnis andauert, seinem vertraglich übernommenen Pflichtenkreis genügen muss und sich hiebei zur Stiftung in einem rechtlich relevanten Abhängigkeitsverhältnis befindet. Die Verfügung der Ausgleichskasse, wonach die Berufungsklägerin. als Arbeitgeberin des Dr. G., für die diesem von ihr in den Jahren 1948 und 1949 entrichteten Bezüge prämien- und abrechnungspflichtig erklärt wurde, ist mithin auch oberinstanzlich zu bestätigen. Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Stiftung 5., vom 25. Juni 1951. H 94/51.)
II. Beitragspflichtiger Arbeitgeber
AHVG Art. 12, Abs. 1, stellt nur eine Vermutung dafür auf, (lass derjenige, welcher Löhne ausbezahlt, als Arbeitgeber gilt. Wer Löhne im Auftrage eines Dritten ausbezahlt, ist nicht abrechnungspflichtiger Arbeitgeber. Der Eigentümer, der sein Hotel durch einen Grant führen lässt, haftet der Ausgleiehskasse für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, auch wenn das Wirtschaftspatent auf den Namen des 6(rant lautet und dieser allein das Hotelpersonal anstellt und die Auszahlungen der Löhne vornimmt. Der Wortlaut von Art. 12 AHVG, wonach als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5, Abs. 2. (den «massgebenden Lohn») ausrichtet, will offenbar nicht besagen, dass auch derjenige, der den Lohn im Auftrag eines andern auszahlt, als Arbeitgeber und
in dieser Eigenschaft beitragspflichtig zu betrachten sei. Der Sinn ist wohl nur der, dass im Zweifel darüber, wer der wirkliche Arbeitgeber sei, der den Lohn Ausrichtende als solcher zu gelten hat. Im vorliegenden Fall war die Stellung des Göranten die eines Unselbständigerwerbenden, wie dies bei vielen Wirten zutrifft, so z. B. durchwegs bei den Göranten der Volkshäuser. Diese Stellung unterscheidet sich wesentlich von der eines Pächters, der allerdings rechtlich der Arbeitgeber des Personals ist. Beim Grantenverhältnis wird es lediglich aus praktischen Gründen so gehalten, dass der Betriebsleiter das Personal selbständig einstellt und entlöhnt. Häufig behält sich der Eigentümer ein Vetorecht vor. St. hat darauf verzichtet. Die Entlöhnung erfolgte naturgemäss direkt aus den Einkünften des Hotelbetriebes, hinsichtlich deren dann der Görant dem Eigentümer Rechnungsablage zu erstatten hatte. Ob dem Personal das Abhängigkeitsverhältnis des Betriebsleiters gegenüber einem Dritten bekannt war, oder ob es ihn, weil er den Betrieb in eigenem Namen führte, als Arbeitgeber betrachtete, ist für das Rechtsverhältnis zwischen Ausgleichskasse und Eigentümer irrelevant. Einer direkten Bindung zwischen letzterm und dem Personal bedurfte es nicht. Ausschlaggebend ist, dass der Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Eigentümers ging, was durchaus vereinbar war mit der Tatsache, dass das Wirtschaftspatent auf den Namen des Göranten lautete, entsprechend öffentlich-rechtlicher Vorschrift. Möglich ist zwar, dass nach der Meinung der Vertragsparteien auch die Abrechnung mit der Ausgleichskasse durch Vermittlung des Granten hätte erfolgen sollen, und der Grant scheint auch tatsächlich von der Ausgleichskasse zuerst als Arbeitgeber betrachtet worden zu sein, bis sie sich dann, als der Görant mit der Beitragszahlung säumte, über das wirkliche Verhältnis Rechenschaft gab. Die Kasse war befugt, sich an den Eigentümer zu halten, weil eben dieser rechtlich der Arbeitgeber nicht nur des Granten sondern auch des untern Hotelpersonals war, indem auch die Entlöhnung des letztem auf Rechnung des Eigentümers, als des eigentlichen Betriebsinhabers, erfolgte. Wenn der Görant die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge selber an die Ausgleichskasse abgeführt hätte, wären diese Zahlungen in der Abrechnung mit dem Eigentümer als Gewinnungskosten erschienen, die seinen Reingewinn
vermindert hätten. Und wenn solche Zahlungen an die Ausgleichskasse trotz dem defizitären Betrieb erfolgt wären, hätten sich eben die übrigen Verpflichtungen des Eigentümers, wie Lieferantenschulden, um den betreffenden Betrag erhöht. Das Rechtsverhältnis hatte einige Aehnlichkeit mit dem einer unselbständigen Mittelsperson im Sinne von Art. 36 Vollzugsverordnung, welche die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten hat und dann vom Arbeitgeber lediglich entsprechende Vergütung verlangen kann. Indessen fallen unter Art. 36 AHVV nur diejenigen Mittelspersonen, die einem der vom Bundesamt für Sozialversicherung bezeichneten Berufszweige angeho..en, wobei der Wirteberuf nicht zu diesen zählt. Ferner stand im vorliegenden Fall der Grant von vornherein nur als Vertreter des Eigentümers und nicht selbständig als Arbeitgeber in Verkehr mit der Ausgleichskasse. Traf sonach den Göranten keine Pflicht zur Leistung von Arbeitgeberbeiträgen, so kann sich der Eigentümer gegenüber der Ausgleichskasse nicht entlasten durch Hinweis auf mangelnde Vertragserfüllung seitens des Granten, sondern es bleibt ihm unter diesem Titel lediglich der Weg der zivilrechthohen Klage gegen diesen, welchen Weg er übrigens den Akten zufolge be-
reits beschritten hat. - Die Beitragsforderung der Ausgleichskasse gegen den Berufungskläger, die in ihrer Höhe nicht bestritten ist, besteht somit zu Recht.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. F.St., vom 22. Juni 1951, H 3/51.)
III. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Die Abnahme des Einkommens in der Zeit vor dem Konkursausbruch ist weder gemäss AHVV Art. 24, Abs. 2, alte Fassung, noch gemäss AHVV Art. 23, lit. b, n. F., Grund für eine neue Einschätzung.
Es stellt sich die Frage, welchen Einfluss der Ausbruch des Konkurses des Versicherten auf die Ermittlung des für die Beitragsbemessung massgebenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausüben konnte. Dieses Einkommen wird nach Art. 22 AHVV durch die kantonalen Steuerbehörden anhand der letzten definitiven Wehrsteuerveranlagung ermittelt. Wie das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil i.Sa. Berger, vom 19. Mai 1951 (EVGE 1951, II, S. 121) dargetan hat, ist die Nichtanwendung der Verfahrensgrundsätze von Art. 22, Abs. 1, AHVV, d. h. das Abstellen auf das laufende, statt auf früheres Einkommen nur in den in der Vollziehungsverordnung selber vorgesehenen Fällen zulässig. Das Konkursamt erachtet nun die Sondervorschrift des Art. 24, Abs. 2, AHVV für anwendbar, weil zufolge des Konkursausbruchs eine wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlage eingetreten sei. Diese ausnahmsweise Berücksichtigung des laufenden Einkommens gemäss jener Bestimmung und der bezüglichen Gerichtspraxis kann für die Zeit nach Konkursausbruch in Frage kommen; je nach der Art der erwerblichen Betätigung kann für jene Zeit indessen das nach Art. 22 AHVV ermittelte Jahreseinkommen weiterhin massgebend bleiben oder der Quellenbezug gemäss Art. 5, Abs. 2, AHVG wirksam werden oder aber im Fall der Aufgabe der Erwerbstätigkeit - das Beitragssystem gemäss Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV zur Anwendung gelangen. Welche dieser Möglichkeiten heim Versicherten zutrifft, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da lediglich der Beitrag für die Zeit vor Konkursausbruch streitig ist und insoweit die ordentliche Berechnungsform gilt. Das Konkursamt übersieht, dass die wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlagen in Art. 24, Abs. 2, AHVV als ein besonderer Fall angeführt wird, in welchem die Ermittlung des Einkommens anhand einer Wehrsteuerveranlagung nicht möglich ist. Unter wesentlicher Aenderung der Einkommensgrundlagen ist, wie schon aus dem Wortlaut hervorgeht, eine grundlegende Aenderung in der Art und Weise des Erwerbs und nicht bloss eine mehr oder weniger erhebliche Zu- oder Abnahme des Einkommens zu betrachten. Zum gleichen Schluss führt übrigens auch die Umschreibung des Begriffs in Art. 23 AHVV in der Fassung gemäss BRB vom 20. April 1951. Beim Versicherten hat sich nach den Akten in der Zeit vom 1. Januar 1950 bis zur Konkurseröffnung gegenüber der Berechnungsperiode
1947/48 hinsichtlich der Einkommensgrundlagen nichts Wesentliches geändort. Die Ausgleichskasse ist deshalb begründeterweise von dem- Wehrsteuermeldung V. Periode ausgegangen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. R.F., vom 28. Juni 1951, II 105/51.)
Der Wegfall einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle ist unter der Herrschaft von AHVV Art. 24, Abs. 2, alte Fassung, unbeachtlich, führt dagegen gemäss AHVV Art. 23, lit. b zu einer neuen Einschätzung. H. Sch. betrieb bis 31. Dezember 1949 eine Schuhhandlung mit einer Reparaturwerkstätte. Am 1. Januar 1950 trat er die Reparaturwerkstätte an seinen Sohn ab und führte nur noch die Schuhhandlung auf eigene Rechnung. Da Sch. in den Jahren 1947/48 ein Reineinkommen von Fr. 15 000 erzielt hatte, setzte die Ausgleichskasse den Beitrag 1950 und 1951 auf Fr. 600 fest. Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verlangte Sch. die Berechnung der Beiträge 1950 und 1951 auf Grund des wesentlich niedrigeren Einkommens dieser Jahre. Andernfalls liege eine Doppelbelastung vor, weil sein Sohn ab 1. Januar, 1950 für das Einkommen aus der, Reparaturwerkstätte erfasst weide. Nach den geltenden Bestimmungen ist das reine Erwerbseinkommen eines Selbständigerwerbenden in der Regel auf Grund der Wehrsteuerveranlagung zu ermitteln, und zwar hat jeweils das bei der letzten Wehrsteuertaxation ermittelte Einkommen für die beiden dem ersten Jahr der bezüglichen Wehrsteuerperiode folgenden Jahre als Berechnungsbasis zu dienen. <Bei wesentlicher Aenderung der Einkommensgrundlagen» hat dagegen gemäss Art. 24, Abs. 2, AHVV (alte Fassung) eine Sonderveranlagung durch die Kasse zu erfolgen, wobei aber (vgl. die Urteile i.Sa. Stucky, vom 11. März 1949, ZAK 1949, S. 261, und iSa. Schürch, vom 20. Juli 1949, ZAK 1949, S. 365) bisher immer verlangt wurde, dass sich seit der Wehrsteuertaxation nicht etwa bloss der Geschäftsumsatz sich verminderte, sondern dass einschneidende Veränderungen besonderer Art (wie Uebergang von der selbständigen Erwerbstätigkeit zur unselbständigen, oder Gründung eines ganz neuen Geschäfts) eintraten. An dieser Auslegung des Art. 24, Abs. 2 (alt) ist festzuhalten. Demzufolge kann dem Begehren des Berufungsklägers um Neueinschätzung seines Einkommens, jedenfalls was das Beitragsjahr 1950 betrifft, nicht entsprochen werden, nachdem feststeht, dass Vater Sch. seit der Veranlagung für die V. Periode der Wehrsteuer (Basisjahre 1947 und 1948) nicht etwa ein ganz neues Unternehmen gegründet hat, sondern mit dem 1. Januar 1950 lediglich sein Geschäft etwas reduzierte, indem er einen Betriebsteil seinem Sohne Walter
abtrat. Ob im übrigen der daherige effektive Einkommensausfall tatsächlich so hoch ist, wie es der Berufungskläger glaubhaft machen will, erscheint fraglich, da ja offenbar seit dem 1. Januar 1950 nicht bloss die Einnahmen, sondern (zufolge Ausscheidens des Sohnes als Lohnempfänger) ebensosehr auch die Ausgaben eine Verminderung erfuhren. Hinsichtlich des AHV-Beitrags für 1950, welches Jahr noch in den zeitlichen Herrschaftsbereich der alten Verordnung fällt, muss es unter diesen Umständen bei der Kassenverfügung vom 30. Oktober 1950 sein Bewenden haben. Was den AHV-Beitrag für 1951 betrifft, so fällt in Betracht, dass ab 1. Januar 1951 eine Neuordnung der Materie erfolgte. Durch Novelle vom 20. April 1951, die rückwirkend ab 1. Januar 1951 Geltung beansprucht, sind die Voraussetzungen für das Abgehen von einer vorgängigen Wehrsteuertaxation bedeutend erweitert worden. So sieht Art. 23, lit. b, (neue Fassung) in Abweichung von Art. 24, Abs. 2, (alt) vor, dass eine Neueinschätzung des Einkommens speziell dann erfolgen dürfe, wenn «infolge Wegfalls oder Hinzutritts
einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle» oder «infolge Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens» sich die Einkommensgrundlagen Wesentlich veränderten. Im Hinblick auf diese Neuregelung wird es Sache der Ausgleichskasse sein, zu ermitteln, in welchem Umfang sich das Geschäftseinkommen des Berufungsklägers im Vergleich zu 1947/48 tatsächlich verringerte, und hernach, je nach dem Ergebnis der Abklärung, eine der Bestimmung des Art. 23 entsprechende neue Beitragsverfügung zu erlassen. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. H.Sch., vom 4. Juli 1951, H 107/51.)
Wertschriften und Sparhefte sind in der Regel Privatvermögen. Wertschriften gehören zum Geschäftsvermögen, wenn sie als Sicherheit für Geschäftsschulden dienen, Sparhefte, wenn ihnen die Funktion eines betrieblichen Kontokorrent-Kontos zukommt. Streitig ist die Abgrenzung zwischen Geschäftsvermögen und privatem Kapital. Während der Berufungskläger vor allem verschiedene Sparhefte und einen Bank-Kassaschein im Ausmass von zusammen übel' Fr. 70 000 in das Betriebskapital einbeziehen möchte, stellen Kasse und Bundesamt darauf ab. dass E.A. in der Geschäftsbilanz selber die in Frage stehenden Wertschriften als «ausserbetrieblich» bezeichnet hat, und sind demgemäss der Meinung, dass der Berufungskläger bei jener buchmässigen Behandlung zu behaften sei. Der Richter kann dieser Auffassung nur beipflichten. Im allgemeinen haben überhaupt Wertschriften, sofern sie nicht als Sicherheit für Geschäftsschulden dienen, als Privatvermögen zu gelten, und gleiches trifft für Sparhefte zu, sofern ihnen nicht die Funktion eines betrieblichen Kontokorrentaktiven (wie Geschäftsliegenschaft, Betriebsinventar, Warenvorräte, Kundenguthaben und Barschaft) wurden in der Höhe der entsprechenden Bilanz- Kontos zukommt. Für die Annahme einer derartigen geschäftlichen Bindung fehlen indessen in casu jegliche Anhaltspunkte. Die ausgewiesenen Geschäftsposten voll als Betriebsvermögen anerkannt, und es könnte sich höchstens fragen, ob zum Geschäftsvermögen etwa noch der Anteilschein «Pistor» im Betrage von Fr. 300 hinzugezählt weiden sollte, der in der Bilanz wohl versehentlich unter dem ausserbetrieblichen Vermögen figuriert. Alle übrigen Aktivposten dagegen (wie Sparhefte, Wertschriften, Versicherungen und Grundpfandforderungen) standen am massgebenden Stichtag mit dem Geschäftsbetrieb ganz offenbar in keinem relevanten Zusammenhang. Dass sie nachträglich teilweise im Interesse des Unternehmens (Geschäftsumbau) Verwendung fanden, berechtigt nicht, sie rückwirkend dem Betriebskapital zuzuteilen. Die bezügliche Vermehrung des Geschäftsvermögens wird sich naturgemäss in der VI. Wehrsteuei'periode auswirken, wogegen für die heute zur Diskussion stehenden Beitragsjahre sowie für die Nachforderung pro
nur das am 30. September 1948 ausgewiesene Geschäftsvermögen von rund Fr. 29 000 berücksichtigt werden durfte. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. E.A., vom 17. Juli 1951, H 57050.)
Bereinigt die Steuerbehörde anlässlich der Taxation den Geschäftsabschluss, obwohl ein Selbständigerwerbender den Mehrwert des Warenlagers nicht verbucht hatte, so ist der Geschäftsabschluss gemäss amtlicher Bereinigung massgebend. Gemäss AHVV Art. 17, lit. d, gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit u. a. «eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen» Dass H.L. zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet ist, wird von keiner Seite in Abrede gestellt. Dagegen glaubt der Berufungskläger die Nichtberücksichtigung des gegenüber der Steuerbehörde zugegebenen steuerbaren Mehrwertes des Warenlagers deswegen verlangen zu dürfen, weil die buchtechnische Realisierung des betreffenden Postens noch nicht erfolgt sei. In dieser Hinsicht ist folgendes zu sagen. Der Berufungskläger gibt zu, dass die steueramtliche Höherbewertung des Warenlagers zu Recht erfolgte. Durch den Nichtweiterzug der bezüglichen Steuertaxation anerkannte er, implizite die Begründetheit der seitens der Steuerbehörde an der Geschäftsbilanz vorgenommenen Korrektur. Ob er in der Folge in seinen Büchern die entsprechende Aenderung vornahm oder nicht, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Wesentlich erscheint vielmehr einzig, dass durch die in Rechtskraft erwachsene Steuertaxation der Geschäftsabschluss effektiv berichtigt wurde. Wollte der Berufungskläger bei einer nachfolgenden Steuereinschätzung auf die ursprüngliche Bewertung zurückkommen, so wäre dies ein eitles Unterfangen, und Gleiches hat für das Gebiet der AHV zu gelten. Wenn Art. 17, lit. d, AHVV von «verbuchten» Wertvermehrungen spricht, so will damit nur zum Ausdruck gebracht werden, dass eine objektive Wertvermehrung, um AHV-rechtlich erheblich zu sein, überdies nach aussen sei es durch einen buchmässigen Eintrag, sei es durch einen andern gleichwertigen Akt erkennbar sein müsse. Unterlässt ein Selbständigerwerbender entgegen bestehender Usanz die buchmässige Realisierung eines Mehrwerts und erfährt diese Säumnis im Steuerverfahren eine entsprechende Korrektur, so kommt dem Steuerentscheid der Charakter einer amtlichen Bereinigung des Geschäftsabschlusses zu, der nach den geltenden Bestimmungen (vgl. Art. 18 und
AHVV, sowie Urteil vom 28. September 1949 in Sachen C. Sch., ZAK 1949, S. 454) auch bei Ermittlung des für die AHV beitragspflichtigen Einkommens Rechnung getragen werden muss. (Eidg. Versicherungsgericht iSa., H.L., vom 28. Juni 1951, H 102/51.)
Besteht der Beitragspflichtige im Steuerveranlagirngsverfahren nicht auf der Prüfung seiner Buchhaltung, so ist es nicht Sache der AHV-Rekursbehörden, eine solche nachträglich vorzunehmen. Auf Beschwerde hin reduzierte die kantonale Rekursbehörde den Beitrag von Fr. 468 auf Fr. 448 im Jahr, indem sie von dem vom Beschwerdeführer im kantonalen Steuereinspiacheverfahren als steuerpflichtig anerkannten Einkommen von Fr. 8000 ausging, hierzu die Sozialabzüge und den im Jahre
geleisteten AHV-Beitrag hinzuzählte und auf diese Weise, unter Abzug des in Betracht kommenden Eigenkapitalzinses, zu einem beitragspflichtigen Reineinkommen von Fr. 11 200 gelangte. Mit Berufung verlangte E.M. Festsetzung seines Beitrags auf Fr. 316 im Jahr. Aus den Erwägungen:
Aus den Akten erhellt, dass der Berufungskläger anlässlich der Wehrsteuerdeklaration vom 28. Februar 1949 sein Einkommen pro 1947 und 1948 mit durchschnittlich Fr. 9934 angab. Im kantonalen Steuei'einspi'acheverfahrel: anerkannte er in der Folge ein steuerpflichtiges Einkommen von Fr. 8000. Stellt man auf dieses Anerkenntnis ab, so ergibt sich - unter Berücksichtigung der Sozialabzüge und des pro 1948 entrichteten AHV-Beitrags das von der Vorinstanz zugrundegelegte beitragspflichtige Einkommen. Hätte der Berufungskläger die Richtigkeit jener steueramtlichen Einschätzung anfechten wollen, so wäre es seine Aufgabe gewesen, an die nächste Instanz zu gelangen und auf einer genauen Prüfung seiner Bücher zu beharren. Nachdem er dies unterliess und die Unrichtigkeit jener Veranlagung keineswegs feststeht, muss ei' sich bei jenen Ziffern behaften lassen. Es ist nicht Sache der AHV-Rekursbehörden, nachträglich Buchuntersuchungen in die Wege zu leiten, auf deren Durchführung der Beitragspflichtige im volgiingigen Steuerveranlagungsverfahren selber verzichtet hat. Eidg. Versicherungsgericht iSa. E.M., vom 2. Juli 1951, H 126/51.)
IV. Herabsetzung von Beiträgen Nach Konkursausbruch ist eine Herabsetzung der persönlichen Beiträge gemäss AHVG Art. 11, Abs. 1, nicht mehr zulässig. Durch das Rechtsinstitut der Herabsetzung soll aus sozialpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen auf den Beitragsschuldner, der den gesetzlichen Beitrag nicht oder nur teilweise aufzubringen vermag, Rücksicht genommen werden, da ei' sonst betreibungsrechtliche Massnahmen zu gewärtigen hätte, die sein Fortkommen in wirtschaftlicher Hinsicht gefährden könnten (Urteil iSa. T., vom 31. Dezember 1948, ZAR 1949, S. 171, und EVGE 1948, S. 144; Urteil iSa. A.Sch., vom 15. Mai 1951, ZAR 1951, S. 329). Dieser Zweck entfällt bei einem in Konkurs geratenen Versicherten, da dessen wirtschaftliche Existenz ohnehin zerstört ist. Der Gemeinschuldner hat deshalb kein Interesse mehr an einer, Beitragsreduktion, da ja eine solche bloss seinen Gläubigern zugute käme. Er wird, besonders wenn er wie in casu --
bereits im fortgeschrittenen Alter steht, seine weiteren Erwerbsaussichten kaum mehr als günstig ansprechen dürfen und deshalb wegen der Relation Beiträge/Renten gegenteils an der Bezahlung möglichst hoher Beiträge interessiert sein. Soll aber die Herabsetzung bestimmungsgemäss der Person des Beitragsschuldners und dessen wirtschaftlichem Fortkommen und nicht seinen Gläubigern zugutekommen, so ist sie grundsätzlich abzulehnen, wenn der Schuldner im Konkurse steht. - Mit Recht hat denn die Konkursverwaltung selber eine Herabsetzung gemäss Art, 11 AHVG nachdrücklich abgelehnt. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. R.F., vom 28. Juni 1951, H 105/51.)
V. Nachforderung von Beiträgen Fällt das Geschäftsjahr eines Unternehmens nicht mit dem Kalenderjahr zusammen, SO ist sowohl für die Beitragsfestsetzung wie auch für die Nachforderung von Beiträgen gemäss AHVV Art. 216, Abs. 2, auf das Ergebnis des Geschäftsjahres abzustellen, (las im massgebenden Kalenderjahr endigt. Die Nachforderung gemäss AHVV Art. 216, Abs. 2, betreffend ulas Beitragsjahr 1949 ist erst auf Grund der Wehrsteuernieldung für die VI. Periode zulässig. Die Ausgleichskasse durfte es nicht bei den von Fr. 352 auf Fr. 248 herabgesetzten AHV-Beitrag der Jahre 1948 und 1949 bewenden lassen. Vielmehr war sie nach Art. 216, Abs. 2, AHVV berechtigt und verpflichtet, auf Grund der spätern Einkommensveranlagung zu kontrollieren, ob die Beiträge mehr herabgesetzt wurden, als es dem effektiven Einkommen der Beitragsjahre entsprach, und gegebenenfalls auf eine Nachzahlung zu dringen. Der Berufungskläger bestreitet die Anwendbarkeit des Art. 216, Abs. 2, nicht, doch ist er der Meinung, dass die Kontrolle nicht anhand der steueramtlich überprüften Abschlussbilanz vom 30. September 1948, sondern erst auf Grund des Ergebnisses der Wehrsteuerveranlagung für die VI. Wehrsteuerperiode (Geschäftsabschluss vorn 30. September 1949 und 30. September 1950) erfolgen dürfe. Hierin kann ihm indessen nicht gefolgt werden. Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits mit Urteil iSa. A.J. (vom 11. Mai 1950, ZAR 1950, S. 318) darlegte, ist in Fällen, wo das Geschäftsjahr eines Unternehmens nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, jeweils auf die Ziffern desjenigen Geschäftsjahres abzustellen, das im massgebenden Kalenderjahr e n d i g t. Demnach war schon für die Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens nach Art. 22 AHVV gestützt auf die Wehrsteuerveranlagung für die IV. Wehrsteuerperiode (Basisjahre 1945 und 1946) auf die Abschlussziffemn vom 30. September 19 4 5 und 30. September 19 4 6 abzustellen, und ebenso ist es bei der Nachprüfung nach Art. 216, Abs. 2. AHVV zu halten, indem den Beitragsjahren 1948 und 1949 die Geschäftsjahre mit Abschluss vom 30. September 19 4 8 und 30. September 19 4 9 gleichzusetzen sind. Wenn daher die Kasse am 14. Juli 1950 ihre Nachforderung f ü r d a s B e i t r a g 5 j a h r
4 8 auf die steueramtlich überprüfte Abschlussbilanz vom 30. September
stützte, so war sie vollauf im Recht, und auch die Art und Weise der Ausmittlung des Geschäftseinkommens auf Grund jener Steuertaxation lässt sich nicht beanstanden. Dagegen war es unzulässig, die Nachforderung bereits auch auf das Beitragsjahr 1949 zu erstrecken, da erst die Wehrsteuermeldung für die VI. Wehrsteuerperiode (Geschäftsabschluss vom 30. September 1949) die nötige Unterlage für einen diesbezüglichen Nachzahlungsentscheid ergeben wird. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. E.A.. vom 17. Juli 1951, H 570/50.)
1. Rentenanspruch Eine Witwe, die den Tod des Ehemannes durch ein Verbrechen herbeigeführt hat, kann keine Witwenabfindung beanspruchen. Die 1910 geborene, kinderlose M.B. wurde mit Strafurteil vom 30. Juni
des Totschlags, begangen an ihrem Ehemanne, schuldig erklärt und zu
Jahr Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten und deren aufrichtige Reue. Am 25. August 1950 stellte Wwe. B. das Gesuch um Ausrichtung einer einmaligen Witwenabfindung. Ausgleichskasse, Rekurskornmission und Eidg. Versicherungsgericht lehnten das Begehren ab. Aus der Begründung des letztinstanzlichen Urteils: Die Leistungen der AI-IV an Witwen haben den Zweck, den durch das Ableben des Ehegatten erwachsenen Versorgerschaden wenigstens teilweise zu ersetzen. Diesen Schaden hat nun aber bei vorliegendem Sachverhalt die Ansprechei'in zufolge eigener verbrecherischer Tat erlitten, also durch eine Handlung, die nicht bloss individuell, sondern gleichzeitig sozial schädigend wirkt, indem sie das Gemeinwohl gefährdet und die öffentliche Moral erschüttert. Zufolge dieser Tat wird sie zur Schuldnerin der Allgemeinheit und hat die strafrechtlichen Sanktionen, d. h. die schwersten Eingriffe des öffentlichen Rechts zu erleiden. Bei Zusprechung des Berufungsbegehrens würde sie nun zufolge der gleichen Tat AHV-rechtlich zur Gläubigerin der Allgemeinheit, d. h. eines sozialen Instituts des öffentlichen Rechts, indem sie überwiegend «Solidaritätsleistungen» fordern könnte, gleichviel ob sie solche zur Fristung ihres Lebensunterhalts benötigt oder nicht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1, AHVG könnte dies praktisch sogar dazu führen, dass eine Witwe, die ihren Gatten absichtlich getötet hat und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, dank der AHV gegenüber den übrigen Rentenbezügerinnen finanziell wesentlich profitieren würde, indem sie während der Strafverbüssung die Rentenleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht anzutasten brauchte und daher kapitalisieren könnte. Es ist wohl nicht näher darzutun, dass derartige Auswirkungen verbrecherischen Verhaltens gegen die öffentliche Ordnung verstossen und das allgemeine Rechtsempfinden verletzen würden. Sie wären als ungerecht und sachlich unhaltbar dem Ansehen der Rechtsordnung überhaupt abträglich und bildeten nach allgemeinem Rechtsbewusstsein einen Missbrauch der Sozialversicherung. Wohl hat der Richtei' mit Rücksicht auf die in erster Linie durch das positive Recht gewährleistete Ordnungsfunktion des Rechts regelmässig nach dem
Gesetz zu entscheiden, soweit es eine zutreffende Norm enthält, und diesem gegenüber der Billigkeit im Interesse der Rechtsgleichheit und -sicherheit die Priorität einzuräumen. Anderseits wird er jedoch in aussergewöhnlichen Fällen gerade im Interesse der Rechtsordnung und um der Gerechtigkeit willen, selbst auf die Gefahr der Abkehr von der speziellen Gesetzesnorm hin, davon absehen müssen, offensichtliche, den öffentlichen Interessen evident zuwiderlaufende Ungerechtigkeiten zu sanktionieren. Er wird derartigen Konsequenzen auch dann die richterliche Approbation versagen müssen, wenn das einschlägige Gesetz wie in casu sie nicht ausdrücklich ausschaltet. Hiefu..steht ihm der allgemein gültige Grundsatz zu Gebote, nach welchem der Rechtsschutz nicht schlechthin besteht, sondern nur im Schutze berech-
tigter, mit Treu lind Glauben vereinbarer Interessen. Ausgehend von diesem Satze und dem ihm zugrunde liegenden Rechtsgedanken ergibt sich sinngemäss der Schluss, dass derjenige, der ein Verbrechen begangen hat, daraus keine Ansprüche an die Sozialversicherung zur Deckung des ihm dadurch erwachsenen Schadens stellen kann, jedenfalls für solange nicht, als die Tat nicht ihre strafrechtliche Sanktion und Sühne gefunden hat oder eine solche nicht hinfällig geworden ist. Insofern müssen demnach die Bestimmungen der Art. 23 und 24 AHVG nach freier richterlicher Rechtsfindung ergänzt werden. Die solchermassen gefundene Entscheidungsnorm stützt sich nicht nur auf allgemein herrschende soziale Werturteile, sondern fügt sich überdies zwangslos in den durch positives Recht gegebenen Rahmen ein. Zutreffend hat die Vorinstanz auf Art. 2 ZGB und den dieser Norm zugrunde liegenden Rechtsgedanken hingewiesen. Entsprechende Rechtsgrundsätze liegen dem Institut der Erbunwürdigkeit (Art. 540. Ziff. 1, ZGB). der Entbindung von der obligationenrechtlichen Ersatzpflicht ( Art. 44, Abs. 1, a.E., OR) und dem Ausschluss der Haftung des privaten Versicherers (Art. 14, Abs. 1, VVG) zugrunde. Kann mithin kein Versicherter auf Grund eigenen Verbrechens AHV- Leistungen beanspruchen, jedenfalls für solange nicht, als dem Strafrecht nicht Genüge getan ist, so ist damit freilich nicht entschieden, oh eine Witwenrente etwa nach Verbüssung der Strafe nicht doch noch ausgerichtet werden könne oder oh jeder auf die Leistungen des Ehemannes sich stützender Rentenanspruch der 'Witwe, bzw. jeder Anspruch auf eine Witwenrente. ausgeschlossen bleibe. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da lediglich eine Witwenabfindung streitig ist, deren Gewährung nach erfolgter strafrechtlieher Ahndung naturgemäss nicht mehr aktuell sein kann. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. MB., vom 21. Juni 1951, H 61/51.)
Die Heirat einer Versicherten, die Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente hat, stellt an sieh noch keinen Erlöschuingsgrund für diesen Anspruch dar (AHVG Art. 21, Abs. 2, letzter Satz). Die einer Versicherten italienischer Nationalität zustehenden Renten sind auch dann um ein Drittel zu kürzen, wenn die italienische Staatsbürgerschaft erst nach Entstehung des Rentenanspruches durch Heirat erworben wurde (italienisch-schweizerisches Sozialversicherungsabkommen vom 4. April 1949, Art. 2, Abs. 3, und AHVG Art. 40). Die Witwe J.P., geboren am 6. November 1884, hat während der Jahre
und 1949 Beiträge bezahlt und seit dem 1. Januar 1950 Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente. Am 28. Januar 1950 hat sie sich mit dem italienischen Staatsangehörigen L., geboren am 9. Mai 1883, verheiratet. Die Ausgleichskasse sprach der Versicherten eine Rente ab 1. Januar 1950 zu und teilte ihr gleichzeitig mit, dass ihr Rentenanspruch zufolge der Verheiratung am 31. Januar 1950 erloschen sei, Frau J.L. erhob gegen die Verfügung Beschwerde. Die Vorinstanz hat den Rekurs teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass die Versicherte auch nach ihrer Verheiratung Anspruch auf ihre Rente besitze, diese aber ab 1. Februar 1950 um ein Drittel zu kürzen sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung erhob Berufung und beantragte, das Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Frau J.L. nach dem
31. Januar 1950 keinen Anspruch mehr auf die ordentliche einfache Altersrente habe. Die Versicherte verlangte mit Anschlussberufung, der kantonale Entscheid sei insofern aufzuheben, als er ihr ab 1. Februar 1950 nur die um ein Drittel gekürzte Rente zuerkenne. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Berufung und Anschlussberufung im wesentlichen aus folgenden Erwägungen abgewiesen: 1. Es ist unbestritten, dass die Versicherte während der Jahre 1948 und
Beiträge bezahlt hat und dass ihr ab 1. Januar 1950 ein Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente zustand. Es stellt sich indessen die Frage, ob die am 28. Januar 1950 eingegangene Ehe mit einem italienischen Staatsangehörigen, der keine AHV-Beiträge geleistet hat und deshalb keine ordentliche Rente beanspruchen kann, das Recht auf die einfache Altersrente beeinflusst. AHVG Art. 21 nennt zunächst die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Person eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen kann, und zählt dann im 2. Absatz, letzter Satz, die Erlöschungsgründe für den Anspruch auf einfache Altersrente auf; er bestimmt, dass dieser Anspruch erlösche «mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tod des Berechtigten». Im vorliegenden Fall hat die Versicherte am 1. Januar 1950 den Anspruch auf eine einfache Altersrente kraft AHVG Art. 21 erworben und keiner der beiden in diesem Artikel vorgesehenen Erlöschungsgründe ist eingetreten. Bei dieser Sachlage gelangte die Rekurskommission zum Schluss, dass es nach dem Gesetz nicht möglich sei, den Anspruch der Versicherten aufzuheben, und dass es im Gegenteil gegen die Absicht des Gesetzgebers ginge, wenn man zuliesse, dass der Anspruch auch aus anderen als den in AHVG Art. 21, Abs. 2, genannten Gründen erlöschen könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung wendet dagegen ein, dass die Art. 21- 26 nur die häufigsten Erlöschungsgründe aufzählten, diese Aufzählung jedoch nicht abschliessend sei; es vertritt daher die Auffassung, der Anspruch auf die einfache Altersrente, welchen die Versicherte am 1 Januar 1950 erwarb, sei infolge ihrer Verheiratung wieder erloschen. Das Gericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Es entspricht tatsächlich dem Sinn des Gesetzes, wenn keine anderen Eilöschungsgründe für den Rentenanspruch anerkannt werden als die, weiche eine Norm des positiven Rechts ausdrücklich vorsieht. Nichts weist nun darauf hin, dass Art. 21, Abs. 2, letzter Satz, nur eine beispielsweise Aufzählung der Ei'löschungsgründe für den Anspruch auf die einfache Altersrente gebe. Es scheint daher gerechtfertigt, den Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente, der einer Person auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zusteht, als wohlerworbenes Recht zu betrachten, das andauert, solange der
Berechtigte am Leben ist und keinen Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besitzt. Aus diesen Erwägungen und insbesondere, weil der Wortlaut von AHVG Art. 21, Abs. 2, letzter Satz, durchaus eindeutig und durch keine Bestimmung ausser AHVG Art. 32 eingeschränkt ist, hat die Rekurskommission zweifellos mit gutem Grund entschieden, dass die von der Versicherten nach der Entstehung ihres Anspruches auf eine ordentliche einfache Altersrente eingegangene Ehe keinen Erlöschungsgrund für diesen Anspruch bildet.
2. Immerhin bleibt noch zu prüfen, ob der durch die Heirat mit einem italienischen Staatsangehörigen verursachte Nationalitätswechsel den Betrag der Rente beeinflusst. AHVG Art. 40 bestimmt, dass die ordentlichen Renten von Ausländern, deren Heimatstaat den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht ungefähr gleichwertige Vorteile bietet, wie diejenigen des AHV-Gesetzes, unter Vorbehalt abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen um ein Drittel zu kürzen sind. Art. 2, Abs. 3, des italienischschweizerischen Abkommens vom 4. April 1949 sieht nun ausdrücklich vor, dass die an italienische Staatsangehörige ausgerichteten ordentlichen Renten entsprechend AHVG Art. 40 um ein Drittel zu kürzen sind. Kraft dieser Gesetzesbestimmung und des genannten Abkommens müssen die Renten der Italiener ganz allgemein um ein Drittel gekürzt werden, ohne dass eine Ausnahme zugunsten jener italienischen Staatsangehörigen gemacht werden könnte, die das Schweizerbürgerrecht erst nach Entstehung des Rentenanspruchs verloren haben. Wie die Rekurskommission hervorhebt, würde jede andere Lösung zu einer ungleichen Behandlung der italienischen Rentenbezüger führen und den einschlägigen Gesetzesbestimmungen widersprechen. Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.L., vom 19. April 1951, H 482/50.)
Die Witwe eines Ausländers, die sich innert angemessener Frist seit der Verwitwung wiedereinbürgert, hat Anspruch auf die Witwenabfindung. Die 1916 geborene, kinderlose Wwe. B. wurde, nachdem ihr Ehemann am 19. Dezember 1949 gestorben war, am 12. Juni 1950 wieder ins Schweizerbürgerrecht aufgenommen. Sie forderte hierauf die einmalige Witwenabfindung. Die Ausgleichskasse wies das Begehren ab, weil Wwe B. im Zeitpunkt der Verwitwung nicht Schweizerin gewesen sei und daher die Abfindung, die als erste Hilfe für die Zeit direkt nach dem Tode des Ernährers gedacht sei, nicht beanspruchen könne. Die kantonale Rekursbehörde hiess dagegen die von Wwe B. erhobene Beschwerde gut und sprach die Witwenabfindung zu. Gegen den Rekursentscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein, die vorn Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen abgewiesen wurde: Anspruch auf eine einmalige Abfindung haben nach Art. 24 AHVG Witwen, welche im Zeitpunkt der Verwitwung die Voraussetzungen, für den Rentenanspruch nicht erfüllen. Da somit die Abfindung einen Ersatz für die Rente darstellt, muss Art. 44 AHVV wonach einschränkende Bestimmungen über den Rentenanspruch von Ausländern nicht auf deren das Schweizerbürgerrecht besitzende Hinterlassene anwendbar sind - grundsätzlich in gleicher Weise auch für die Abfindung gelten. Eine Witwe darf sonach nicht deswegen ein- für allemal von der Abfindung ausgeschlossen werden, weil sie im Zeitpunkt der Verwitwung noch nicht wieder im Besitz des Schweizerbürgerrechtes war. Wohl wurde im Zusammenhang mit der Frage eines Abfindungsanspruches der Witwe, deren Ehemann schon vor dem Inkrafttreten des AHVG gestorben war, darauf hingewiesen, dass die Abfindung den Zweck einer Hilfe zur Ueberbrückung der unmittelbar nach dem Tod des Ehemannes entstehenden Schwierigkeiten habe, und es wurde deshalb verlangt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AHVG, d. h. dem Zeitpunkt, in welchem frühestens ein Abfindungsanspruch entstehen konnte, das Bedürfnis für eine Abfindung noch vorhanden sein müsse. Allein im Unterschied
zu jenen Fällen - in denen die Verwitwung unter Umständen schon sehr lange vor dem Inkrafttreten des AHVG erfolgt sein konnte und daher die Einräumung einer weitern Zeitspanne für die Entstehung bzw. Geltendmachung eines Abfindungsanspruches nicht gerechtfertigt gewesen wäre be- --
steht im Falle der Verwitwung erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes kein hinreichender Grund zu einer gleichen Einschränkung. Gewiss kann sich auch hier die Frage erheben, oh nicht mit Rücksicht auf den erwähnten Charakter der Abfindung dem zeitlichen Abstand zwischen Verwitwung und Wiedereinbürgerung ein Einfluss auf den Bestand und Umfang des Abfindungsanspruches zukomme. Ob eine zeitliche Grenze zu ziehen und wo sie zu ziehen sei, etwa analog der Regelung in Art. 46 AHVG Verjährung des Anspruchs auf die einzelne Rentenzahlung mit dem Ablauf vor. 5 Jahren seit ihrer Fälligkeit), kann indessen heute offen gelassen werden. Auf alle Fälle muss ein Anspruch bejaht werden, wenn die Wiedereinbürgerung innert angemessener Frist seit der Verwitwung erfolgt oder wenigstens nachgesucht worden ist. Da im vorliegenden Fall die Wiedereinbürgerung kaum sechs Monate nach der Verwitwung stattgefunden hat, ist das Erfordernis der Angemessenheit des Zeitablaufes seit der Verwitwung sicherlich erfüllt, auch wenn man erst den Zeitpunkt der Wiedereinbürgerung selber und nicht schon den des Gesuches als massgebend erachten wollte. Unter diesen Umständen steht der prinzipiellen Gutheissung des Abfindungsanspruehes nichts entgegen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. AB., vom 7. Juni 1951, H 9/51.)
Die einfache Waisenrente eines ausserehelichen Kindes italienischer Nationalität wird, auch wenn der verstorbene Vater Schweizer war, um ein Drittel gekürzt. AHVG Art. 40. Der am 20. September 1947 geborene V. A. ist das aussereheliche Kind einer Italienerin und besitzt die italienische Staatszugehörigkeit. Sein Vater, ein Schweizer, ist gerichtlich zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden und hat das Kind in seine Familie aufgenommen. Am 28. Mai 1950 starb der Vater. Die Ausgleichskasse sprach V. A. eine um ein Drittel gekürzte einfache Waisenrente zu. Mit Beschwerde und Berufung verlangte der Amtsvormund, dass dem Kinde die ungekürzte Rente gewährt werde, weil sein Vater Schweizer war. Rekursbehörde und Eidg. Versicherungsgericht lehnten das Begehren ah. Aus der Begründung des letztinstanzlichen Urteils: Mit Rücksicht darauf, dass der aussereheliche Vater Schweizer war und durch Gerichtsurteil zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde, hat die Kasse in Uebereinstimmung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, ungeachtet der einschränkenden Normen des Art. 18 AHVG, den grundsätzlichen Anspruch des Kindes auf eine einfache Waisenrente bejaht. Inwieweit diese Auslegung mit dem Gesetz vereinbar sei, braucht vorliegend, weil nicht Gegenstand des Prozesses, nicht näher geprüft zu werden. Immerhin mag in diesem Zusammenhang auch auf Art. 44 AHVV hingewiesen werden, wo für einen andern Sonderfall (schweizerische Hinterbliebene, ausländische Beitragspflichtige) ebenfalls eine Ausnahme von der Regel des Art. 18 AHVG statuiert worden ist. Was sodann die im Streite liegende Kürzungsfrage betrifft, so schreibt Art. 40 AHVG vor, dass ordentliche AHV-Renten, die Angehörigen von Staaten zustehen, «deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinter-
jassenen nicht Vorteile bieten, die denjenigen des AHVG ungefähr gleichwertig sind,» um ein Drittel reduziert werden müssen. Die Bestimmung ist derart klar und eindeutig, dass ihre Anwendbarkeit nicht zweifelhaft sein kann. Wie aus der Entstehungsgeschichte erhellt, strebte man darnach, den im Ausland niedergelassenen Schweizerbürgern möglichst der schweizerischen AHV g 1 e i c h w e r t i g e Leistungen zuzuhalten, und da in den meisten ausländischen Gesetzgebungen ein ähnlicher Kürzungsvorbehalt sich vorfindet, hoffte man, auf Grund der zur Diskussion stehenden Regelung am ehesten eine staatsvertragliche Beseitigung der Kürzung zugunsten der im Ausland befindlichen Schweizerbürger zu erreichen. Es wurden denn auch bald nach Inkrafttreten des AHV-Gesetzes Verhandlungen mit Italien aufgenommen, die indessen nicht zu einer Wegbedingung des Kürzungsvorbehalts, sondern gegenteils zu dessen Bestätigung führten, im Hinblick darauf, dass die Sozialgesetzgebung Italiens, so wie sie heute in Geltung ist, den dort niedergelassenen Schweizerbürgern noch keineswegs gleichwertige Versicherungsleistungen wie die AHV zuzuwenden vermag. Die Kürzung von »‚ wie sie die Kasse an der Waisenrente des V. A. vornahm, war mithin durchaus gesetzeskonform, nachdem feststeht, dass dieser nicht Schweizerbürger ist, sondern die italienische Staatszugehörigkeit besitzt. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. V. A.. vorn 13. Juni 1951, H 83/51.)
II. Ordentliche Renten Rentenberechnung
Der viermonatige Arbeitsunterbrueh einer erwerbstätigen Ehefrau zählt als Beitragsdauer im Sinne von AIJVG, Art. 30, Abs. 2. Frau B. war vom 1. Januar 1948 bis 30. Juni 1950 als Heimarbeiterin tätig. Auf den letzterwähnten Zeitpunkt wurde sie im Sinne von Art, 21, Abs. 1, AHVG als Ehefrau rentenberechtigt und zwar setzte die Ausgleichskasse die zur Ausrichtung gelangende einfache Altersrente auf Fr. 588 im Jahre fest, unter Zugrundelegung einer Beitragszeit von 2/, Jahren und einer Beitragssumme von 113 Franken. Mit Beschwerde und Berufung machte Frau B. geltend, sie sei in den Monaten Juli bis Oktober 1949 wegen Krankheit erwerbsunfähig gewesen; der durchschnittliche Jahresbeitrag müsse daher billigerweise auf Grund einer Beitragsdauer von nur 2 Jahren und 2 Monaten ermittelt und die Rente auf Fr. 624 im Jahr festgesetzt werden. Rekursbehörde und Eidg. Versicherungsgericht wiesen das Begehren ah, letzteres mit folgender Begründung: Nach Art. 30, Abs. 1, AHVG ist die ordentliche Altersrente nach Massgabe des d u r c h s c h n i t t 1 i c h e n Jahresbeitrages des Versicherten zu berechnen. Dieser durchschnittliche Betrag wird nach Abs. 2 ermittelt, indem anhand der im Einzelfall geführten individuellen Beitragskonten alle bis zur Entstehung des Rentenanspruchs effektiv geleisteten Beiträge zusammengezählt und durch die Anzahl der Jahre geteilt werden, während welchen die Beiträge bezahlt bzw. geschuldet wurden. Bruchteile von Beitragsjahren nebst den auf diese Zeit entfallenden Beiträgen sind mitzubei'ücksichtigen (Art. 30, Abs. 5 AHVG, Art. 51 AHVV),
Dass bei der Errechnung des Beitragsmittels grundsätzlich nur auf Jahre mit n o r rn a 1 e r Arbeitsfähigkeit abzustellen sei, ist weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen. Nur wo Beiträge w ä h r e n d m i n d e s t e n s
v o 11 e n J a h r e n entrichtet wurden, ermöglicht das Gesetz einen gewissen Ausgleich zwischen guten und schlechten Jahren, indem in diesem Falle je nach der z u s ä t z 1 c h en Beitragsdauer 1 bis maximal 5 Kalenderjahre mit den niedrigsten Beiträgen eliminiert werden dürfen Art. 30, Abs. 3 AHVG). Bei kürzerer Beitragsdauer dagegen ist eine künstliche Heraufsetzung des Beitragsdurchschnittes nach dem Wortlaut und der ratio des Gesetzes untersagt. Was sodann die Frage der Be i t r a g s d a ii c r betrifft, so ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin seit Inkrafttreten der AHV (1. Januar 1948) bis zum Zeitpunkt, da sie rentenberechtigt wurde (1. Juli 1950). ihren Wohnsitz ununterbrochen in der Schweiz hatte und während dieser Zeit als Erwerbstätige der Versicherung und damit der Beitragspflicht unterstand. Art. 27, Abs. 1, AHVV, der übrigens mit Wirkung ah 1. Januar 1951 aufgehoben worden ist, vermag hieran nichts zu ändern. Denn nach dieser Bestimmung kam der Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit, die nicht mindestens 6 aufeinander folgende Monate hindurch anhielt, selbst versicherungs i n t e r n keinerlei Bedeutung zu. Demzufolge war die Kasse durchaus im Recht, wenn sie gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen einerseits von den in der Zeit vom 1. Januar
bis 30. Juni 1950 e f f e k t i bezahlten und geschuldeten AHV-Beiträgen, und anderseits von einer Versicherungs- und Beitragsdauer v o n i n s -
gesamt 2 Jahren und 6 Monaten ausging. Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. AB., vom 21. Mai 1951, H 48/51.)
III. Uebergangsrenten Anrechenbares Vermögen
In der Gewährung einer Aussteuer an Töchter, die über eigenes Vermögen verfügen, kann eine Vermögensentäusserung im Sinne von Art. 61, Abs. 5, AJIVV liegen.*) Wwe. W. will auch die Lebensversicherungssumme, welche ihr im Dezember 1949 von der «Patria» ausbezahlt worden war, «zur Anschaffung von Aussteuern« den Töchtern übereignet haben. Dieser Betrag stand im Alleineigentiim der Klägerin, denn die Police lautet auf ihren Namen. Wären die beiden seit Pfingsten 1950 verheirateten Töchter im Frühjahr 1950 mittellos gewesen, so hätte man ihre Aussteuerung mit einigen tausend Franken aus Mitteln der Mutter kaum als Vermögensentäusserung ansehen dürfen. Allein die Töchter verfügten von dci' Erbteilung her über Mittel, die für die Anschaffung einer bescheidenen, aber ausreichenden Aussteuer genügten. Bei dieser Sachlage ist als wahrscheinlich anzunehmen, die Klägerin hätte die Versicherungssumme für ihren Lebensabend zurückgelegt, hätte nicht der Gedanke an eine Uebergangsrente mitgespielt. Stellte aber die Aussicht auf eine Rente einen Beweggrund dar, ohne welchen die Abtretung der Versicherungssumme
*) Vgl. ZAK 1951, S. 79.
wahrscheinlich unterblieben wäre, so ist der Tatbestand des Art. 61, Abs. 5, AHVV erfüllt. Daher waren Ausgleichskasse und Vorinstanz befugt, der Klägerin den abgetretenen Betrag als Vermögen anzurechnen. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. MW., vom 31. Mai 1951, H 73/51.)
Ob einer Witwe Eigentum oder Nutzniessung an dem von ihrem versorbenen Ehemann gemäss AHVV Art. 61, Abs. 5, abgetretenen Vermögen zusteht, beurteilt sieh nicht auf Grund von AHVV Art. 61, Abs. 4, sondern nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. In seiner Berufung hebt das Bundesamt für Sozialversicherung hervor, dass die Rekurskommission mit Recht das abgetretene Vermögen nach AHVV Art. 61, Abs. 5, angerechnet habe. Da sich jedoch die Rentenanwärterin aktiv an der von ihrem Ehemann vorgenommenen Vermögensabtretung beteiligt und dadurch der Möglichkeit beraubt habe, das Wahlrecht zugunsten der Nutzniessung auszuüben, müsse ihr nicht die Nutzniessung an der Hälfte der Erbschaft, sondern gemäss AHVV Art. 61, Abs. 4. ein Viertel zu Eigentum angerechnet werden. Aus den Umständen wird ersichtlich, dass die Rekurskommission durchaus mit guten Gründen AHVV Art. 61, Abs. 5, angewendet und das Gesuch der Witwe behandelt hat, wie wenn die Vermögensabtretung nicht stattgefunden hätte. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung darf man jedoch nicht von vorneherein diE Annahme ausschliessen, die Witwe hätte sich bei Nichtabtretung des Vermögens für die Nutzniessung an der Hälfte der Erbschaft entschieden. AHVV Art. 61, Abs. 4, nimmt den Entscheid über den im nachfolgenden Absatz geregelten Sonderfall nicht vorweg: nach diesem hat der Richter der Lage Rechnung zu tragen, wie sie sich wahrscheinlich ergeben hätte, wenn der verstorbene Ehemann sein Vermögen nicht abgetreten hätte. Nichts weist darauf hin, dass die Rekurskommission nicht allen Umständen in vernünftiger Weise Rechnung getragen hat, als sie einräumte, Witwe M. hätte sich für die Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses entschieden; es besteht demzufolge kein Anlass, von dieser Tatbestandswürdigung der Vorinstanz abzugehen. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. H.M.. vom 16. Juni 1951, H 568/50.)
C. Verfahren m Konkurs ist anstelle des Beitragsschuldners die Konkursverwaltung zur Anfechtung von Kassenverfügungen legitimiert.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat bereits im Urteil i.Sa. Traber (EVGE 1950. III, S. 206; ZAR 1951, S.75) die Vertretung des Gemeinschuldners als Beitragssubjekt durch die Konkursverwaltung in einem AHV-Beschwerde- bzw. Berufungsverfahren betreffend eine im Konkurs geltend gemachte Beitragsforderung für zulässig erachtet. Durch eine gegenteilige Lösung würde die ii. a. in der Sorge um die Erhaltung der Masse bestehende Aufgabe der Konkursverwaltung beeinträchtigt. Im vorliegenden Falle ist nach deren Auffassung von der Ausgleichskasse im Konkurs eine übersetzte Beitragsforderung gegenüber dem Gemeinschuldner für die Zeit vor Konkurseröffnung eingegeben worden, Die Konkursverwaltung hat demzufolge im Kollokationspian
bloss den anerkannten Teil von Fr. 204.40 in zweite Klasse eingewiesen und den Entscheid über die Differenz von Fr. 235.60 zur weiteren Prüfung ausgestellt. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis, nach welcher öffentlich-rechtliche Forderungen nicht zum Gegenstand einer Kollokationsverfügung zu machen, sondern nur pro memoria vorzumerken und erst nach Massgabe des darüber ergehenden Entscheids der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbehörde definitiv einzustellen sind (BGE 48 III 67, 59 II 317, 62 II 304). Ist demnach in einem solchen Falle der Entscheid des zuständigen AHV-Rechtspflegeorgans auch massgebend für die materielle Anerkennung oder Nichtanerkennung in Konkurs, so darf die Legitimation der Konkursverwaltung zur Anfechtung einer (vermeintlich) fehlerhaften, im Konkurs eingegebenen Beitragsverfügung nicht abgelehnt werden; sonst bestünde Gefahr, dass sie unangefochten in Rechtskraft erwüchse, da der Gemeinschuldner als Beitragssubjekt normalerweise kein Interesse mehr an einer richterlichen Ueberprüfung der Frage nach dem Bestand oder Nichtbestand der Konkursforderung haben kann. Mit Recht ist deshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde der Konkursverwaltung eingetreten. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. RE., vom 28. Juni 1951, H 105/51.)
Ist es fraglich, ob ein innert nützlicher Frist eingereichtes Schriftstück eine Beschwerde gemäss AHVG Art. 84, Abs. 1, darstellt, so hat der Richter nach dem Villen des Schreibenden zu forschen, bevor er einen Nichteintretensentscheid fällt. Auf Grund des Art. 85 AHVG, wonach die Kantone das kantonale Beschwerdeverfahren zu regeln und es einfach zu gestalten haben, bestimmt das bernische Einführungsgesetz zum AHVG vom 16. Juni 1948 folgendes (Art. 16) Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Ausgleichskasse, welche die Verfügung getroffen hat, einzureichen. Aus der Beschwerde sollen die Anträge des Beschwerdeführers sowie deren Begründung hervorgehen. Streitig ist, ob der Kläger diesen formellen Anforderungen genügt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht muss die Frage bejaht werden. Die Eingabe vorn 28. Oktober 1950 wurde innert der Beschwerdefrist der Ausgleichskasse eingereicht. Sie enthält den ausdrücklichen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge und, als Begründung, Ausführungen darüber, dass der Kläger in finanzieller Not sei. Selbst der im kantonalen Einführungsgesetz nicht erwähnten (aber in der Verfügung der Ausgleichskasse enthaltenen) Auflage, allfällige Beweismittel der Beschwerdeschrift beizulegen, kam der Kläger nach: mitsamt der Eingabe vom 28. Oktober produzierte er eine Bescheinigung der Bank, dass er ihr Fr. 400 aus Darlehen schulde. Wenn er sodann in der Eingabe schrieb, er müsse auf sein Herabsetzungsbegehren zurückkommen, so geht es zu weit, daraus auf ein Wiedererwägungsgesuch zu schliessen (des Inhalts, die Kasse möge das Gesuch vom 9. August wiedererwägen). Dass das Wort «Beschwerde» oder «Rekurs» in der Rechtsmitteleingabe stehen müsse, verlangt übrigens Art. 16 des Einführungsgesetzes nicht. Anderseits ist die vom Kläger verwendete Bezeichnung «Gesuch» ein al l gemeiner, neutraler, weder für ein Wiedererwägungsbegehren noch für eine
Beschwerde kennzeichnender Ausdruck. Endlich spricht der Inhalt des Schriftstückes vorn 28. Oktober dafür, dass der Beitragspflichtige sich mit der abweisenden Kassenverfügung nicht abfinden, sondern den Entscheid einer andern Instanz erwirken wollte. Und wenn er darin schildert, wie er seit Jahren mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfe, dass er, um den AHV-Beitrag zahlen zu können, jedesmal eine dringende Anschaffung (z. B. Kleider) zurückstehen müsse, usw., so kann ihm kaum entgegengehalten werden, er habe der Begründungspflicht nicht genügt. Bezeichnend ist, dass die Ausgleichskasse die streitige Eingabe als Beschwerde aufgefasst und, mit ihrer Vernehmlassung versehen, zum Entscheid an das kantonale Verwaltungsgeiic-ht weitergeleitet hat. Soll der Bürger einen AHV-Prozess persönlich führen können, so darf es mit den prozessualen Forrnerfordernissen nicht allzu streng genommen werden. Erscheint es im Einzelfall fraglich, ob ein - fristgerecht eingereichtes - Schriftstück eine Beschwerde laut Art. 84, Abs. 1, AHVG darstelle, so wird der kantonale Richter in der Regel gut tun, durch geeignete Rückfrage nach der Absicht des Schreibenden zu forschen, bevor er einen Nichteintretensentscheid fällt. Aus all diesen Erwägungen muss der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz zu materieller Behandlung der Sache verhalten werden. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. PH., vom 2. Juni 1951, H 97/51.)
Nr. 10 Oktober 1951 Zeitschrift Redaktion: III für die Ausgleichskassen Sei. Iii,:: Alters- iii:! Ih :terlassener:versiclierr:n g des Bur:clesa:utes für Si,zin versittierit 59, Bern, Tel. 61 211 511 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale. Bern ich Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Ne. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2. II. Erscheint monatl
den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1950 (S. 311). Die ordentlichen Inhaltsangabe: Aus Renten im Jahre ] 950 (S. 389). Die Verwaltungsvereinbarung mit der deutschen Bundesrepublik (5. 398. Kleine Mitteilungen (5. 413). Gerichtsentscheide Familienschutz (S. 416) AIIV (5.417).
Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1950 Die Jahresberichte der Ausgleichskassen für 1950 enthalten eine Fülle von interessanten Feststellungen und zahlreiche wertvolle Anregungen. Wie in den Vorjahren (vgl. ZAK 1949, Seite 473, und 1951, Seite 142) greifen wir nachstehend, ohne auf Vollständigkeit Anspruch zu machen, einige Fragen heraus. Im allgemeinen werden auch heute auf fast allen Gebieten verschiedene Auffassungen vertreten. Die Divergenzen haben jedoch an Schärfe verloren. Die früher häufig subjektive Stellungnahme ist glücklicherweise einer objektiveren Schreibweise gewichen.
Bei den kantonalen Ausgleichskassen wurde die Zwei gstellenorganisation weiter gefestigt. In den meisten Kantonen hat sich, soweit es nötig war, die Geschüftsführung gebessert, und nur vereinzelt oder zwischen den Zeilen ist sanfter Tadel zu hören. Eine Kasse hat allerdings den Eindruck, «dass Gemeinderäte der Wahl des Zweigstellenleiters gelegentlich nicht ganz jene Bedeutung beimessen, die ihr zukommt». Eine . . . .
andere Kasse bewertet die Arbeit nach einem Punktsyste m. Für die ordnungsgemä sse Ablieferun g der Belege und de„ Geldes werden Gutschriften erteilt «in der Meinung, dass diese Punkte später bei der Bemessun g des Kantonsbe itrages an die Gemeinden für die Kosten der Zweigstell en berücksichtigt werden sollen». Die Erfahrungen mit diesem System waren von Anfang an ausgezeichnet. Es wird immer noch festgestellt, dass Zweigstellen durch Abrechnungspflichtige der Verbandsausgleichskassen in Anspruch genommen werden. Das ist, soweit es sich um blosse Auskünfte handelt, in Ordnung. Auch die Verbandsausgleichskassen selbst machen sich die guten Dienste der Gemeindestellen gerne zu Nutzen. Im abgelegensten Teil einer gebir- 111173 381
gigen und weitverzweigten Gemeinde wohnen fünf Männer im Alter von
bis 50 Jahren mit gleichem Vor- und Familiennamen. Sie arbeiten oft im Tale im gleichen oder in verschiedenen Unternehmen desselben Gewerbes. Die Arbeitgeber verwechselten Versichertennummer und Versicherungsausweise am laufenden Bande. Fehleintragungen auf dem IBK wurden unvermeidlich. Zufällig darauf aufmerksam geworden, ersuchte die zuständige Verbandsausgleichskasse die kantonale Kasse um Abklärung und Bereinigung. Der Zweigstellenleiter opferte einen Sonntag, stieg in die Höhe, besammelte die fünf Namensvetter nach dem Gottesdienst in der Wirtschaft und erklärte ihnen Zweck und Bedeutung des Versicherungsausweises. Seither gibt es keine oder nur wenig Verwechslungen. Ein typisches Beispiel für die Vorteile des persönlichen Kontaktes einerseits und für eine wirksame Zusammenarbeit der beiden Kassengruppen anderseits.
Verschiedene Ausgleichskassen weisen auf die vermehrte Arbeitsbela,stung hin, die den Wegfall der Einführungsarbeiten mehr als ausgeglichen habe. Im besonderen werden genannt die Bereinigung der Versichertennummern, die Umtriebe mit den persönlichen Beiträgen, die Zunahme der individuellen Beitragskonten und der ordentlichen Renten und die vermehrten Erwerbsausfallentschädigungen. Schwierigkeiten bereitet auch der stossweise Arbeitsanfall. Ein Ausgleich in dieser Richtung ist wichtig. Anderseits zählen diese Aufgaben teilweise noch zu den Einführungsarbeiten, so vor allem die Bereinigung der Doppelnummern. Andere Gebiete werden sich zweifellos noch konsolidieren, wieder andere, wie zum Beispiel die Uebergangsrenten mit der Zeit stark abnehmen. Die heutigen Verhältnisse können noch keineswegs als endgültig betrachtet werden.
Im Beriehtsjahre sind erstmals alle Verbandsausgleichskassen für die Durch f ührung der Erwerbsersatzordnung entschädigt worden. Das Prinzip findet Anerkennung. Ueber die Höhe der Vergütungen gehen die Auffassungen wie nicht anders zu erwarten deutlich auseinander. Bei den einen Kassen werden die Kosten «nicht annähernd kaum zur Hälfte», bei den andern «nahezu ganz» gedeckt. Ein Bericht anerkennt, die Lösung habe sich «sehr zu Gunsten der kleingewerblichen Kassen» ausgewirkt. Ein weisser Rabe fehlt auch hier nicht: eine Ausgleichskasse, deren Verwaltungskostenrechnung 1949 mit Ueberschuss abgeschlossen hatte, verzichtete auf die Vergütung «und zwar im Sinne der Einsparungen von Subventionen».
DIe meisten Ausgleichskassen stellen noch Mängel in der Erfassung fest. Hier fehlen zuverlässige Einwohnerkontrollen, dort hapert es bei Vertretern, Akkordanten und Aushilfsangestellten und anderswo werden heute noch Versicherte ermittelt, die seit 1948 jeder Kontrolle zu entwischen vermochten. Mühe macht das Hausdienstpersonal. Einige kantonale Kassen halten die Meldungen der Verbandskassen für unzureichend; die Verbandskassen betrachten Lücken als unvermeidlich, weil sich nicht jeder Fall gründlich nachprüfen lasse. Bei der Kassenzugehörigkeit machen viele Berichte erneut auf die zahlreichen Mutationen aufmerksam. Diese sind bei kantonalen und Verbandsausgleichskassen in der Tat erstaunlich hoch. Einen Höchststand erreichen sie wohl in der Kasse, in welcher «auf 10,736 Mitglieder
innert den 12 Berichtsmonaten entweder neu beigetreten sind oder sie verlassen haben. Das sind 35 Prozent. Lassen wir die Nichterwerbstätigen beiseite, die neben den Hausdienstarbeitgebern die stärkste Fluktuation aufweisen, so sind es immer noch 25 Prozent. In diesen Zahlen sind die Aenderungen im Namen, in der Firmabezeichnung, in der Adresse, in den Gesellschaftsverhältnissen, wie auch nur vorübergehende Unterbrüche in der Mitgliedschaft nicht mitgerechnet. Wenn diese auch weniger Umtriebe als die Erfassung oder der Abgang von Mitgliedern verursachen, so muss die Mutation doch in der Mehrzahl der Abteilungen irgendwie verarbeitet werden. Zählen wir auch sie zu den Mutationen, so heisst dies, dass erheblich mehr als die Hälfte aller Kassenmitglieder jedes Jahr in Bewegung ist». Unter solchen Umständen versteht man den Stossseufzer, der «das Mutationswesen mit den unverhältnismässig vielen Rückfragen, Abklärungen, Ergänzungen usw.» als eines der unerfreulichsten Kapitel in der Kassenarbeit bezeichnet. Die Auseinandersetzungen zwischen kantonalen und Verbandsausgleichskassen haben so gut wie aufgehört. An deren Stelle treten öfters kritische Bemerkungen beruflicher Verbandsausgleichskassen gegen den «Einbruch» zwischenberuflicher Kassen in ihre Front.
Die Beiträge der Selbständigerwerbenden geben viel zu reden. Die Ablehnung, die Beiträge allgemein auf 3 Prozent zu reduzieren, hat einigen Kassen «geharnischte Proteste» eingebracht. Der Gesetzgeber hat den Verhältnissen durch die Erweiterung der degressiven Skala auf 4800 Franken Rechnung getragen. Obwohl die Massnahme im Berichtsjahr noch nicht wirksam wurde, wird sie allgemein begrüsst. In einem Falle bezahlen von insgesamt 9500 rund 5000 Mitglieder, in einem zweiten 75 und in einem dritten sogar 90 Prozent der Selbständigerwerbenden heute
weniger als 4 Prozent Beitrag. Die Erleichterung ist offenkundig. Nach einem Bericht sind denn auch die Begehren, höhere Beiträge zu bezahlen, in letzter Zeit mindestens so häufig wie die Beschwerden, die Beiträge seien zu hoch angesetzt. Die betreffende Ausgleichskasse bemüht sich seit jeher, die Versicherten auf die Zusammenhänge zwischen Beitrag und Rente hinzuweisen. Die Freude, mit der hier viele Beiträge bezahlt werden, ist ein verdienter Erfolg dieser Bestrebungen. Mancherorts sollen die Leute über die Besserstellung von kapitalkräftigen Selbständigerwerbenden verärgert sein. Zur Abhilfe wird empfohlen, den Zins für das im Betrieb arbeitende Eigenkapital den heute üblichen Zinssätzen anzupassen. Die Wehrsteuernwldun gen werden häufig kommentiert. Die früheren Klagen über Verspätungen haben abgenommen. Ihnen steht manches anerkennende Wort gegenüber. Das Lob ist sehr nuanciert. Viele Wehrsteuerverwaltungen arbeiten «im allgemeinen gut ohne grossen Verzug - speditiv - prompt, ordnunggemäss wesentlich rascher besser und flüssiger als früher». Die Z-Meldungen finden nicht durchwegs Anklang. «Viele solcher Meldungen betrafen Personen, die inzwischen verstorben waren, den meist unbedeutenden selbständigen Nebenerwerb seither aufgaben, oder die vor dem 1. Juli 1883 geboren wurden».
Vom massgebenden Lohn wird wenig gesprochen. Das ist ein gutes Zeichen. Schwierigkeiten werden vor allem gemeldet bei den Inspektoren und Handelsreisenden, bei den Holzakkordanten, bei den Mittelspersonen, bei Aushilfspersonal usw. Eine Ausgleichskasse hat viele Bauernsöhne, die hauptberuflich als Bauarbeiter tätig sind, bei gelegentlichem Unterbruch jedoch auf dem väterlichen Betrieb mithelfen. «Diese Mitarbeit wird angesichts der besonderen Verhältnisse nur während der produktiven Zeit (Mai bis Oktober) als Arbeitseinkommen erfasst.» Dass kurzfristige Arbeitnehmer mit Beitragsmarken abrechnen können, ist immer noch wenig bekannt. Gleichgültigkeit und die Angst vor dem Fiskus erschweren die Aufklärung. Der Silberstreifen am Horizont fehlt indessen nicht. Da werden «gewisse Fortschritte» vermerkt, dort «leben sich die Beitragsmarken immer besser ein» und am dritten Ort werden sie «geradezu als Wohltat empfunden». Trotzdem nimmt der Markenverkauf nur langsam zu. Von 1948 bis 1950 stieg er von einem Tiefstand von rund 1 Million Franken nur knapp 30 Prozent auf 1,3 Miilionen.
Die pice de rsistance betrifft wie immer den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr. Die Mitglieder scheinen sich entweder gebessert zu haben oder nachlässiger und saumseliger geworden zu sein. Der status quo ist selten. Viele Kleinbetriebe bemerken, dass «ihre Guthaben selbst bei zahlungsfähigen Schuldnern nur mit Mühe einzutreiben seien und daher die nötigen Mittel für die Zahlung der Beiträge fehlen». Mehrheitlich wird immerhin die grössere Sorgfalt in der Abrechnung und die pünktlichere Bezahlung hervorgehoben. Zum Mahnwesen fassen wir uns angesichts der Neuordnung kurz. Die meisten Ausgleichskassen erlassen vor dem Ernstfall mehr oder minder verbindliche Vormahnungen, telephonieren, erinnern freundlich an den Verfall, bearbeiten das säumige Mitglied individuell oder verbinden, um ihm noch eine Chance zu geben, den Zahlungsbefehl mit einem Einzugsauftrag. Jede Ausgleichskasse schwört auf ihr besonderes System. Nur in einem Fall wird nach einem Bundes-Mahnformular gerufen. Die Lockerungen im gesetzlichen Verfahren werden begrüsst. Sie finden trotzdem nicht lauter Freunde. So befürchten mehrere Berichte, dass sich «die Abrechnungspflichtigen sehr rasch an ein weniger straffes Abrechnungsverfahren gewöhnen würden, sodass insbesondere am Jahresende mit schwer aufzuholenden Rückständen zu rechnen wäre». Diese Kassen ziehen eine strenge aber gerechte Ordnung nicht nur im Interesse der AHV im allgemeinen vor, sondern auch im wohlverstandenen Interesse des Mitgliedes selbst und schliesslich im Interesse der übrigen Kurrentgläubiger. Bei den Renten treten die Uebergangsrenten stark in den Hintergrund. Umso gründlicher befassen sich die Berichte mit den ordentlichen Renten. Diese nehmen laufend zu und belasten vorab die Verbandsausgleichskassen (die mit den Uebergangsrenten wenig zu tun hatten) administrativ immer stärker. «Alle beteiligten Stellen werden deshalb jede nur mögliche Vereinfachung zu verwirklichen suchen müssen, damit dieser Rentendienst nicht zu einer übermässigen Belastung der Verwaltungsrechnung führt». Das heutige Verfahren wird jedoch ohne Ausnahme anerkannt. Der Kontenzusammenruf vollzieht sich «reibungslos kurzfristig gut sehr gut befriedigend innert der vorgeschr iebenen Frist rasch immer ohne Verspätungen»; man hat mit ihm «nur
gute Erfahrungen» gemacht. Vermehrte Beachtung wird der Arbeitgeberliste empfohlen. Ist die Anmeldung in dieser Hinsicht unvollständig, oder überträgt die Ausgleichskasse die Angaben unvollständig auf den Kontenzusammenruf, so entstehen Schwierigkeiten. Trotz aller Rückfragen ergeben sich nachträgliche Berichtigungen. Diese werden nicht geschätzt. Deshalb werden einmal festgesetzte Renten in der Regel nur
korrigiert, wenn der Rentenbetrag mindestens um 50 Rappen oder 1 Franken im Monat ändert. Zahlreiche Ausgleichskassen erwarten in dieser Hinsicht verbindliche Richtlinien. Jedoch keine Regel ohne Ausnahme. «Wir sind der Ansicht, dass der Beitragszahler und Rentenansprecher gemäss seinen entrichteten Beiträgen Anspruch auf die Renten hat und dass durch nachträgliche Erhöhungen des durchschnittlichen Jahreseinkommens die Rente neu festzusetzen ist, auch wenn der Differenzbetrag nur gering ist. Wir verlangen von den Mitgliedern auch eine genaue Einzahlung der geschuldeten Beiträge, somit sollten die Kassen auch den Rentenanwärtern genau diejenigen Rentenbeträge auszahlen, auf die sie Anspruch erheben können.» Meistens sind es besonders die zeitlich letzten Beiträge, die nicht rechtzeitig ermittelt werden können. Deshalb empfehlen eine ganze Anzahl von Berichten, für die Rentenbemessung auf diese Beiträge zu verzichten. «Unseres Erachtens könnte als praktische Lösung der Zuschlag pro rata temporis des durchschnittlichen Jahresbeitrages in Frage kommen». Oft bemühen sieh die Ausgleichskassen von sich aus, an die neuen Rentenbezüger zu gelangen und ihnen die Rente gleichsam von Amtes wegen zu offerieren. Wir nehmen zu diesem Dienst am Kunden nicht näher Stellung. Auf jeden Fall ist es unnütz, jedem Wohnungswechsel, jeder Adressänderung und jedem Auslandsaufenthalt nachzuspüren und den Berechtigten letzten Endes doch nicht zu finden. Wir glauben es dem Bürger grundsätzlich zumuten zu dürfen, sich im Rentenfall auf Grund der eingelebten Publikationen selbst um die Rente zu kümmern. Wo in dieser Hinsicht übermareht wird, darf sich die Ausgleichskasse nicht über die Verwaltungskosten beklagen. Die vernünftige und administrativ zweckmässige Vorbereitung der neuen Rentenfälle bleibt eine Selbstverständlichkeit. Die provisorischen Auszahlungen sind nicht beliebt. Um sie zu vermeiden wird vorgeschlagen, auf Ende der dreissigtägigen Frist den Rentenansprecher darüber zu orientieren, «dass seine Rente noch nicht definitiv festgesetzt werden konnte und es ihm anheimgestellt wird, mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage ein provisorisches Treffnis zu verlangen. Soweit dies nicht der Fall ist, könnte auf provisorische Zahlungen verzichtet werden, womit auch die Differenzzahlungen anlässlich
der definitiven Festsetzung wegfallen würden». Administrativ verständlich, aber ein Rückfall in das Bedarfsprinzip. Im übrigen gehen die Arbeitgeberauszahlungen zurück. Als wichtigstes Hindernis gilt das Verbot, die Rente in bar auszurichten. Eine Anregung geht dahin, auch «die Auszahlung am Bankschalter und die Aushändigung eines Checks als zulässig» zu erklären. Sorgen bereiten schliesslich die Doppelauszahlun-
gen. Als Rezept wird die Umschlüsselung der Uebergangsrentner auf Versichertennummern verschrieben, sowie die Zustellung aller Rentenverfügungen an die Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons. Der letztere Vorschlag zielt auch auf bessere Information der Bevölkerung: «In jeder Beziehung gibt die bisherige Lösung ein ungenaues Bild über die tatsächliche Zahl der Rentenbezüger und die Höhe des Rentenbetrages in einem Kanton. Dies wirkt sieh für die Aufklärung in den Gemeinden sehr nachteilig aus». Die Vermeidung von Doppelzahlungen und das Bedürfnis nach Information sind zweifellos wichtige Fragen. Die Vorarbeiten für eine Lösung stehen, was wir an dieser Stelle beifügen möchten, vor dem Abschluss.
Versicherungsausweis und IBK werden lebhaft besprochen. Die freundlichen und die kleingläubigen Kommentare halten sieh die Waage. Weite Kreise scheinen die Bedeutung des Versicherungsausweises nunmehr erkannt zu haben. Anderseits wird ihm auch heute nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt; vereinzelt betrachten ihn die Versicherten sogar «als nichtssagendes Papier». Manche Kassen verweisen auf die hohe Zahl der Duplikate und empfehlen, hiefür eine Gebühr zu erheben. Das Gegenstück zu den verlorenen sind die unbestellbaren Ausweise. Diese sollen entweder vernichtet oder von der zentralen Ausgleichsstelle verwahrt werden. Die Bereinigung der Doppelnummern ist zeitraubend, wird mehrheitlich jedoch als unumgänglich bezeichnet. In der IBK-Führung bleibt der organisatorischen Phantasie ein grosser Spielraum. Die Lösungen richten sich nach den konkreten Verhältnissen. Eine Ausgleichskasse mit rund 30 000 Konten legt diese nach Betrieben ab, «da jährlich nur 250 bis 300 Versicherte den Arbeitgeber innerhalb der Kasse wechseln». In einem andern Fall ersparen gutgeführte Hilfskonten 15 Prozent der sonst nötigen IBK-Eintragungen. Auf Kritik stossen die komplizierten IBK-Korrekturen. Ferner sei die Frist für die Ablieferung der IBK-Listen zu kurz. Generelle Ablehnung des IBK-Systems fehlt nicht gänzlich, ist aber sehr selten geworden.
Erstmals gehen die Berichte näher auf die Arbeitgeberkontrollen ein. Die Kriterien, nach denen Kontrollen an Ort und Stelle angesetzt werden, sind äusserst verschieden. Es führte zu weit, auf Einzelheiten einzugehen. Die blosse Abgrenzung nach Abrechnungsformen oder nach der Zahl der Arbeitnehmer genügt jedoch nicht. Es braucht auch Fingerspitzengefühl. «Das äussere Bild eines Aktendossiers gibt keinen Hinweis, ob die Beitragserfüllung ordnungsgemäss erfolgt ist oder nicht. Die grös-
seren Beitragsdifferenzen wurden sozusagen ausnahmslos bei Mitgliedern festgestellt, deren Dossier einen guten Eindruck macht». Die Ergebnisse sind auffällig. Die statistischen Angaben stimmen bemerkenswert überein; bei 4 Ausgleichskassen führten 75 Prozent, 76,7 Prozent und in zwei Fällen 77 Prozent aller Kontrollen zu Beanstandungen. Die nachzuzahlenden Verwaltungskostenbeiträge decken den Aufwand begreiflicherweise nicht. «Trotzdem sind die Arbeitgeberkontrollen unerlässlich, denn die Aufgabe der Revisoren beschränkt sich nicht nur auf die Ermittlung von Differenzen, sondern eine grosse Arbeit liegt in der Bereinigung der Beitragsbescheinigungen, Ermittlung fehlender Versichertennummern, Abklärung der Stellung von Gesellschaften und vor allem in der Aufklärung und Beratung der Mitglieder». *
Die Erwerbsersatzordnung funktioniert reibungslos. Die militärischen Rechnungsführer - unter ihnen besonders die jüngeren Jahrgänge schenken ihr allerdings nicht durchwegs genügende Beachtung. «Leider befolgen sie die einschlägigen Vorschriften teilweise nicht im gewünschten Ausmass. Dadurch erwachsen der Ausgleichskasse und den Zweigstellen vermehrte Umtriebe. Zudem enstehen Verzögerungen in der Auszahlung, was im Interesse der Wehrmänner vermieden werden sollte. Durch vordienstliche Kontaktnahme mit den militärischen Kommandostellen könnte wohl eine Besserung herbeigeführt werden». Beanstandet wird in erster Linie die mangelnde Vertrautheit mit dem gelben Meldeschein. Der Fehler darf nicht nur bei den Fourieren gesucht werden: es liegt auch an den Arbeitgebern, für die formgerechte Anmeldung des Entschädigungsanspruches besorgt zu sein. Die definitive Ordnung wird mit grossem Interesse erwartet. *
Mit diesen Bemerkungen schliessen wir die Kreuzfahrt durch die Jahresberichte ab. Viele Fragen wurden nur knapp oder gar nicht gestreift. Sie werden zum Teil noch Gegenstand besonderer Abhandlungen sein. Den Ausgleichskassen gebührt Dank für die grosse und sorgfältige Arbeit der Berichterstattung. Ihre Feststellungen und Anregungen erleichtern die Behandlung der offenen rechtlichen und organisatorischen Fragen der AHV, tragen zum Verständnis für die praktischen Schwierigkeiten in der Durchführung bei und fördern so die zweckmässigen Lösungen.
Die ordentlichen Renten im Jahre 1950 1. Generelle Betrachtungen Im Anschluss an die Publikation in der vorangegangenen Nummer') betreffend die Uebergangsrenten 1950 werden an dieser Stelle auch die Ergebnisse der Rentenstatistik über die ordentlichen Renten im betreffenden Berichtsjahr bekanntgegeben. Was daher im vorerwähnten Artikel bezüglich Auszählungsperiode, Erfassung der Bezüger und Rentensummen sowie deren Gliederung gesagt wurde, hat auch hier Geltung. Zu Beginn ist festzuhalten, dass die ordentlichen Renten im Vergleich zu 1949 betreffend die Bezüger um 115,0%, betreffend die Auszahlungen um 154,05, zugenommen haben. Diese Entwicklung entspricht durchaus den Erwartungen und ist damit begründet, dass die Uebergangsrenten von Jahr zu Jahr abnehmen, währenddem die ordentlichen Renten im Laufe der nächsten 30 Jahre in stetigem Anwachsen begriffen sind. Die Diskrepanz der prozentualen Erhöhung der Bezüger einerseits und der Auszahlungen anderseits hat zwei Ursachen. Einmal gelangen, entsprechend dem geltenden Rentensystem, mit jedem weitern Beitragsjahr erhöhte Rentenansätze (Rentenskalen) zur Anwendung. Dies ist jedoch nicht der Hauptgrund. Viel wichtiger ist die Tatsache, dass eine grössere Anzahl von Rentenbezügern längere Bezugsdauern (in Monaten gemessen) als im Vorjahr aufweisen. Das Verhältnis zwischen ordentlichen Renten und Uebergangsrenten hat sich gegenüber 1949 merklich zugunsten der ordentlichen Renten verändert. 1949 wurden 88,7% sämtlicher Renten an Bezüger von Uebergangsrenten und nur 11,3% an solche von ordentlichen Renten ausbezahlt; für 1950 ergeben die entsprechenden Zahlen 77,71/r bzw. 22,3%. Wenn man die ordentlichen Renten und die Uebergangsrenten gesamthaft betrachtet, ergibt sich im Vergleich zu 1949 bei den Bezügern eine Erhöhung von 8,8%, bei den Rentensummen eine solche von 15,5%.
2. Gliederungen a) Nach Rentenarten Die Gliederung nach Rentenarten dürfte vorerst interessieren. Die Verteilung sämtlicher Bezüger von ordentlichen Renten auf die einzelnen Rentenarten ist annähernd gleich geblieben wie 1949. Im Gegensatz zu den Uebergangsrenten haben bei den ordentlichen Renten die Altersrenten relativ etwas abgenommen, wogegen die Hinterlassenenrenten - ) Vgl. ZAK 1951, S. 337.
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leicht angestiegen sind. Bei den Auszahlungen ist die Abnahme bzw. Zunahme ausgeprägter. Ein Vergleich mit 1949 für jede Rentenart ergibt folgende prozentuale Erhöhung der Rentnerbestände: Vollwaisenrenten 153,11/c, Witwenrenten 125,0Y(, einfache Waisenrenten 119,3%, einfache Altersrenten 113,1v und Ehepaar-Altersrenten 110,12. Bei den Rentensummen sind folgende prozentualen Steigerungen festzustellen: Vollwaisenrenten 208,6%, Witwenrenten 204,4%, einfache Waisenrenten 193,6%, einfache Altersrenten 147,1% und Ehepaar-Altersrenten 145,5%. Die Durchschnittsrenten sämtlicher Rentenarten zeigen eine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr von 181/r. Der Hauptgrund hiefür ist in einer Verlängerung der Bezugsdauer bei den Altersrenten von 15% und bei den Hinterlassenenrenten von 30% zu suchen.
Bezügert) und Auszahlungen) nach Rentenarten
Eezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Rentenarten in Prozenten in Prozenten absolut aller absolut aller Rentenarten Rentenarten
Einfache Altersrenten 32950 48,4 18 593 693 45.0 Ehepaar-Altersrenten 15949 23,5 15 918 804 38,5 Witwenrenten 10206 15,0 4544998 11,0 Einfache Waisenrenten 8536 12.6 2 148 468 5.2 Vollwaisenrenten 367 0.3 122 772 0,3 Alle Rentenarten 1950 68 008 100.0 41 328 735 100,0 Alle Rentenarten 1949 31 629 100.0 16273 843 100,0 ') Ohne einmalige Witwenabfindungen.
b) Nach Rentenskalen Auch bei den ordentlichen Renten ist zu unterscheiden zwischen gekürzten und ungekürzten Renten. Massgebend für die Kürzung ist hier nicht wie bei den Uebergangsrenten das Einkommen sondern die Beitragsdauer. Die Rentenskala 1/1 gibt an, dass ein Rentenbezüger entsprechend seinem Alter 1 Jahr Beiträge zu bezahlen hatte und seiner Beitragspflicht auch nachgekommen ist. Dasselbe gilt für die Rentenskala 2/2 mit zweijähriger Beitragsdauer, wogegen die Rentenskala 1/2 den Fall darstellt, in welchem ein Rentenbezüger entsprechend seinem Alter während zwei Jahren hätte Beiträge bezahlen müssen, aus irgend einem Grunde jedoch nur ein Jahr lang einbezahlt hat. Die Rentenskala 1,/2 stellt somit das Merkmal der gekürzten Renten dar. 1950 betrugen sie 0,31/r sämtlicher ordentlicher Renten.
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Durchschnittsrenten der Skala 2/2 um 3 bis 4 höher sind als bei der Skala 1/1, wenn man sämtliche Rentenarten betrachtet.
Bezüger1 ) nach Rentenarten und Rentenskala l',l,e1Is. )
Rentenarten Skala Ii Skala Skala 2 2 Zusammen
Einfache Altersrenten 16 410 211 16 329 32 950 Ehepaar-Altersrenten 8 389 2 7 558 15 949 Witwenrenten 5 449 4 757 10 206 Einfache Waisenrenten 4 467 - 4 069 8 536 Vollwaisenrenten 189 i 177 367 Alle Rentenarten 1950 34 904 214 32 890 68 008 Alle Rentenarten 1949 31 629 . . 31 629 ) Ohne einmalige \\ itwenabfindungen.
c) Nach demographischen Kriterien In den Tabellen 3-7 sind die Bezüger und Rentensummen für jede Rentenart nach Altersklassen und zudem bei den einfachen Altersrenten nach Geschlecht gegliedert. Bei den Ehepaar-Altersrenten wurde auf die Altersklasse des Ehemannes abgestellt. Die Bezügerinnen von halben Ehepaar-Altersrenten sind in diesen Zahlen nicht eingeschlossen deren Anzahl beträgt 150 Fälle. Bei den einfachen Altersrenten fällt auf, dass sich sämtliche Bezüger männlichen Geschlechtes in der Altersgruppe 65-69 gruppieren. Die Frauen hingegen verteilen sich auf alle Altersklassen. Die Erklärung hiefür liegt im Umstand, dass über 65-jährige Witwen eine einfache Altersrente beziehen.
Bezüger und Auszahlungen von einfachen Altersrenten nach Altersklassen und Geschlecht Tabelle 3
- Bezüger im Alter Bezüger Auszahlungen in Franken von Jahren -. \Ta mier 1 raums Zusammen Männer Frauen Zusammen
65--69 17575 15 205 32 780 1043 1563 8048 881 18503447 70-74 - 135 135 - 72 804 72804 75-79 - 27 27 - 12893 12893
und mehr - 8 8 - 4 549 4549 Total 1950 17 573 15 375 32 950 10454563 8 139 130 18593693 Total 1949 869.7) 6 768 15 ,163 4439066 3 086 461 7525527
Beziiger und Auszahlungen von Ehepaar-Altersrenten nach Altersklassen der Ehemänner') Tabelle 4
Ehemänner liii Alter mi, - l3ezüger Auszahlungen Jahren (Fälle) in Franken L-
65-69 15 799 15845495 70-74 - -
75-79 - -
und mehr - -
Total 1950 15799 15845495 Total 1949 7534 6460 166 1) Ohne Reziigeri Einen Ion halben Ehepaar-Altersrenten.
Beziigerinnen und Auszahlungen von Witwenrenten') nach Altersklassen Tabelle 5
Witwen im Alter Auszahlnngen Be zugerinneii i,, F ranke„ von - - Jahren ')
unter 20 7 1 840 20-29 320 95 643 30-39 981 350 894 40-49 2 813 1188 689 50-59 4440 2092 302 60-64 1645 813 630 Total 1950 10 206 4544998 Total 1949 4 536 1 493 134 Üble herb, gerinnen von einmaligen Witwenabfindungen. Nicht an verl, erlisel n mit (lern ‚ e r,vitw ungsa Iter.
Bezügerinnen und Auszahlungen von einmaligen Witwenabfindungen nach Altersklassen und Ansatz Tabelle (
Bezügerinnen Auszahlungen in Franken 'X iOnen in, Alter von jahrein 1 Einfacher Doppelter Einfariner Doppelter Zusammen Zusammen, Betrag Betrag Betrag Betrag
Unter 20 - - - -
20-29 35 - 35 27 096 - 27 096 30---39 125 1 125 197 664 197 664 40-49 32 32 18 109 48 409 50-59 - 12 12 - 18 600 18 600 60-84 -.- - - - -
Total 1950 35 169 204 27096 261673 291 769 Total 1949 27 130 157 21 123 197 522 218 645
N eIlt zu verwechseln, ui t dciii \ (-rwitwungsa 1 ter.
Bezüger und Auszahlungen von einfachen und Voll-Waisenrenten nach Altersklassen Tabelle 7
Bezüger Auszahlungen in Franken Bezüger tm Alter
Zusammen aisen waisen, samumnlen ansen waise,,
0-18 8 148 336 8181 2061 627 1 11 186 2 172 813
20 388 31 419 86111.1 11 586 98 427
Total 1950 8536 367 8 903 2 1.181611 E22 772 2 271 240 Total 1949 3 893 145 1 038 731 681 39 786 774 467
d) Nach Kantonen Die Tabellen 8-10 vermitteln eine Uebersicht über Bezügei und Auszahlungen von Altersrenten, Hinterlassenenrenten sowie einmaligen Witwenabfindungen nach Kantonen. Die hier aufgeführten Zahlen zeigen, dass die Durchschnittsrenten in ausgesprochenen Landkantonen niedriger sind als in ausgesprochenen Städtekantoneri.
Bezüger und Auszahlungen von Altersrenten nach Kantonen und Rentenarten Tabelle 8 Bezüger (Fälle) - Auszahlungen in Franken Kantone e FI epaar - /usan mcli Eiiif /1 SIni heU 1lters Altersr e 1 A lters r ente 1
Zürich 5420 2 725 8 145 3 135 050 2 786 204 5921 254 Bern 5 615 2775 8420 3196 681 2 781 152 5 980 833 Luzern 1 524 584 2 072 868 480 539 635 1 408 115 Uri 181 67 248 105827 65569 171396 Schwyz 480 176 656 272084 172586 444670 Obwalden 134 48 182 76 751 15 123 122 174 Nidwalden 107 38 145 60 378 36 968 97 346 Glarus 242 141 383 133 779 131 664 265 443 Zug 257 82 339 146 675 77 527 224 202 Freiburg 1 085 421 1 506 599 993 407 603 1 007 596 Solothurn 955 586 1 541 554 861 601 927 1156788 Basel-Stadt 1159 630 1 789 671 870 643 313 1 315 183 Basel-Land 628 386 1 014 369 767 402 600 772 367 1 Schaffhausen 472 193 665 264 498 203 613 468 111 AppenzellA.Rh. 550 262 812 291 756 264-282 556 038 Appenzell l.Rh. 169 40 209 87504 37089 124 593 St. Gallen 2341 1180 3.321 1 326 837 1 188 897 2515734 Graubünden 1101 412 1 513 584 565 388 400 972 965 Aargau 1774 945 2719 997 201 941 514 1 938 715 Thurgau 1 069 583 1 652 621 064 603 191 1 224 255 Tessin 1 343 579 1 922 713 761 541 223 1 254 984 Waadt 2 725 1 407 4 132 1 526 426 1 381 942 2 908 368 Wallis 1 064 374 1 438 550 012 351 282 901 294 Neuenburg 950 596 1 546 550 355 592 860 1 143 015 Genf 1 575 755 2 330 887 718 729 340 1 617 058
Schweiz 1950 32950 15949 48899 18 593 693 15918804 34 512 497 Schweiz 1949 15 463 7 592 23 055 7 525 527 6 483 715 11009 242
Bezilger und Auszahlungen von ilinterlassenenrenten nach Kantonen und Rentenarten Tabelle 9 Bezügerinnen Auszahlungen in Franken Kantone Einfache lii, lache Witwen- Vuliwaisei- \itwen- oliwaisen- IISI 5- retuten renten renten 1) renten renten renten
Zürich 1 666 973 39 761 362 236 1,39 14814 Bern 1 639 1 366 50 740 551 331 822 19 569 Luzern 492 587 34 216 778 154 522 7 737 Uri 47 89 6 19373 23413 2809 Schwyz 138 258 13 70980 68 025 4391 Obwalden 36 52 1 14 560 14 337 360 Nidwalden 29 50 12 453 12 521 --
Glarus 79 48 3 32 180 II 398 1:121 Zug 87 101 2 39 960 25 227 1 064 Freiburg 291 408 30 122.377 101 823 9784 Solothurn 377 360 16 166 7.70 91170 4593 Basel-Stadt 464 231 6 209 144 60666 2880 Basel-Land 237 211 2:1 1167o1 54289 7 617 Schaffhausen 129 91 60 738 23 733 Appenzell A. Rh. 111 76 2 49443 17424 215 Appenzell I. Rh. 22 28 11 212 7 937 -
St. Gallen 619 586 19 271 4-10 14.3 749 5 681 Graubünden 233 311 17 97 448 69 898 5 128 Aargau 713 683 33 319 263 171 696 12 240 Thurgau 332 279 16 130 362 63 779 4306 Tessin 366 293 Ii 152 682 65 039 3 248 Waadt 856 553 15 373 198 143 743 6655 Wallis 301 494 11 127 182 110 867 2 338 Neuenburg 343 205 14 150 332 51 922 4 492 Genf 559 201 6 255 905 30 289 1 527
Schweiz 1949 4 536 3 893 145 149.3 134 731 681 39 786 1) Ohne einmalige Witwenabfindungen.
Bezügerinnen und Auszahlungen von einmaligen Witwenabfindungen nach Kantonen und Ansatz Tabelle 10 Bezügerinnen Auszahlungen in Franken Kantone Etnfaelier l)oppelter Einfarher Doppelter Betrag Itetrag Zusainnien Betrag Betrag Zusammen
Zürich 8 26 31 6 115 38717 44832 Bern 3 23 28 2 124 39 821 42 245 Luzern 3 6 9 2132 8974 11406 Uri 4 4 6 556 6 556 Schwyz 1 - 1 821 - 821 Obwalden - -
Nidwalden 1 1 - 1 591 1 594 Glarus 1 1 1 510 - - 1 310 Zug 1 763 763 Freiburg 1 6 825 7 820 8 645 Solothurn 3 6 9 2 118 9 168 11 586 Basel-Stadt 1 10 ii 825 16 376 17 201 Basel-Land 1 7 8 823 11 232 12077 Schaffhausen - -- - -.
Appenzell A. Rh. 1 1 1 630 -- 1 630 Appenzell I. Rh. St. Gallen 1 6 7 82.5 9626 10131 Graubünden - 3 3 - 1812 4 812 Aargau 3 12 15 21:17 18876 21321 Thurgau 1 6 7 811 9 01 10429 Tessin 6 8 i 1 348 9 076 10 624 Waadt 3 18 2 1853 27916 29771 Wallis 1 1. 3 788 6 308 7 096 Neuenburg 1 7 8 319 11 328 11 877 Genf 1 13 16 825 23 675 24 500
Schweiz 1950 35 169 201 27 096 264 673 291 769 Schweiz 1949 27 3)) 157 21 123 197 522 218645
e) Nach wirtschaftlichen Kriterien Man stellt fest, dass bei den einfachen Altersrenten die unteren Beitragsstufen am dichtesten belegt sind und zwar mit 70 der Bestände von weniger als 150 Franken Jahresbeitrag. Dies ist der relativ grossen Anzahl von Frauen in der betreffenden Kategorie zuzuschreiben. Hingegen ist bei den Renten, welche auf Grund der Beiträge des Ehemannes und der Ehefrau berechnet werden, ein höherer Prozentsatz an Personen mit über 150 Franken Jahresbeitrag auffallend, d. h. ungefähr 60 für Ehepaare und 70 für Hinterlassene.
Beziiger nach Beitragsintervallen und Rentenarten Tabelle 11
Durchschnittliche Ehepaar- Waisen- Einfache Witwen- Beitragshho e altersrenten renten Altersrenten renten von Fr. (Falle)
1— 29 6329 813 376 249 30— 74 8764 2282 926 611 75-149 7738 3 196 1 812 1 713 150--299 6301 5129 3 794 3820
und mehr 3 398 4 229 3 298 2 508
Total 32 950 35 919 10 206 8 903
Zum Schlusse sei noch erwähnt, dass ein anderes Kriterium für gekürzte ordentliche Renten in Art. 40 und 41 AHVG niedergelegt ist. Es handelt sich um Kürzungen für Ausländer und Staatenlose sowie Hinterlassene. Deren Anzahl betrug für sämtliche Rentenarten 1 428 Fälle und zwar bei den einfachen Altersrenten 754, bei den Ehepaar-Altersrenten 366, bei den Witwenrenten 174 und bei den einfachen Waisenrenten 134 Fälle. 3. Schlussbetrachtungen
Die Ueberprüfung der Berichtsperiode 1950 betreffend die Rentenzahlungen vermittelt einen Ueberblick über die Entwicklung der AHV- Leistungen für die Zukunft. Die zunehmende Bedeutung der ordentlichen Renten (Bestände sowie Rentensummen) ist auffallend. Dafür tritt eine Abnahme der Uebergangsrenten in Erscheinung, die allerdings infolge der Erhöhung der Einkommensgrenzen ab 1951 abgebremst wird. Die statistischen Ergebnisse gestatten ferner eine nachträgliche Ueberprüfung der Vorausberechnungen für jede Rentnerkategorie und zwar sowohl vom demographischen Standpunkt (Bestände, Altersstruktur, Zivilstand) als auch vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt (durchschnittlicher Jahresbeitrag, Durchschnittsrenten) aus betrachtet.
397
Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepubli k Deutschland über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 ist durch Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen auf den 1. Juli 1951 in Kraft gesetzt worden. Inzwischen haben vom 17. bis 21. September 1951 in Bern zwische n Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und des Bundes ministeriums für Arbeit Verhandlungen über eine Verwaltungsve reinbarung zum genannten Abkommen stattgefunden. Die Verhandlungen führten zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung, die wir nachstehend wiedergeben.
Verwaltungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossensch aft und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung Auf Grund des Artikels 19, Absatz 1, des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch land über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 (nachstehend als Abkommen bezeichnet) und des Artikels 3, Absatz 3, dieses Abkommens in Verbindung mit Nr. 4 des dazugehörigen Schlussprotokolls haben die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Teile, und zwar das Bundesamt für Sozialversicherung, vertreten durch die Herren Direktor Dr. A. Sctxer Sektionschef Dr. P. Binswanger der Bundesminister für Arbeit, vertreten durch die Herren Ministerialdirektor J. Eckert Ministerialrat Dr. W. Dobbernack zur Durchführung des Abkommens die nachstehenden Bestimm ungen vereinbart: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Als Verbindungsstellen im Sinne des Artikels 19, Absatz 1, zweiter Satz, des Abkommens werden bestimmt
1. in der Schweiz für die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung und die deutschen Rentenversicherungen die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, für die schweizerische und die deutsche Unfallversicherung die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, 2. in der Bundesrepublik Deutschland für die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die deutschen Rentenversicherungen der Arbeiter (Invalidenversicherung) und der Angestellten (Angestelltenversicherung) die Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe, für die deutsche knappschaftliche Rentenversicherung die Ruhrknappschaft in Bochum, für die schweizerische und die deutsche Unfallversicherung der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften in Bonn, - nachstehend als deutsche Verbindu ngsstellen bezeichnet. Die Aufgaben der Verbindungsstellen werden in dieser Vereinbarung bestimmt. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Teile behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor.
Artikel 2 Als Rentenversicherungen im Sinne dieser Vereinbarung gelten in der Schweiz die Alters- und Hinterlassenenversicherung, in der Bundesrepublik Deutschland die Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidenversicherung), die Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherung) und die knappschaftliehe Rentenversicherung. Artikel 3 Im Sinne des Artikels 3, Absatz 2, Buchst. a), des Abkommens in das Gebiet des andern vertragschliessenden Teiles entsandte Beschäftigte haben sich, sofern ihre Beschäftigung in diesem Gebiet länger als drei Monate dauert, gegenüber den dortigen in Betracht kommenden Stellen durch eine Bescheinigung darüber auszuweisen, dass auf sie während ihrer Beschäftigung die Vorschriften der Rentenversicherungen des vertragschliessenden Teiles weiterhin angewendet werden, in dessen Gebiet der Betrieb seinen Sitz hat.
Die Bescheinigungen werden nach einem von den obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Teile zu vereinbarenden Muster vom Arbeitgeber des Beschäftigten ausgestellt.
Artikel 4 Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit, die in den persönlichen Diensten des Leiters oder von Bediensteten einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland stehen, unterliegen der deutschen Unfallversicherung und, soweit die genannten Personen nicht freiwillig der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, auch den andern Zweigen der deutschen Sozialversicherung. Die genannten Personen stehen im Sinne des Artikels 2 des Abkommens den deutschen Staatsangehörigen gleich, die bei Arbeitgebern der bezeichneten Art beschäftigt sind.
Artikel 5 Auf schweizerische Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Leistungsanspruch nach der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung und auf deutsche Staatsangehörige in der Schweiz mit einem Leistungsanspruch nach der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung keine Anwendung.
Zweiter Abschnitt
Rentenversicherungen 1. Deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland mit Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Einreichung der Rentengesuche und Festsetzung der Renten Artikel 6 In der Bundesrepublik Deutschland wohnende deutsche Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben, haben ihr Rentengesuch mit den notwendigen Belegen nach den Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung bei der zuständigen deutschen Verbindungsstelle einzureichen. Für die Rentengesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse dieser Verbindungsstelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Richtigkeit der Angaben des Gesuchstellers auf dem Gesuchsformular ist, soweit in diesem vorgesehen, durch gültige
ge amtliche Personalausweise zu belegen oder durch eine hierfür zuständi deutsche Stelle zu bestätigen. Rentengesuche, die entgegen den Bestimmungen des Absatze e eingehe n, sind bei einer schweizerischen Behörde oder Ausgleichskass einer der Schweizerischen Ausgleichskasse, Rentengesuche, die bei Versich erungstr äger eingehe n, deutschen Behörde oder einem deutschen der deutschen Verbindungsstelle zu übermit teln.
Artikel 7
Die zuständige deutsche Verbindungsstelle prüft die Gesuche soweit Gülmöglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und bestätigt die igkeit der tigkeit der beigefügten deutschen Belege oder die Zuständ bestätig t hat. Hierdeutschen Stelle, welche die Richtigkeit der Angaben der auf übermittelt sie die Rentengesuche mit den vorliegenden Belegen Schweizerischen Ausgleichskasse.
Artikel 8 dem Die Schweizerische Ausgleichskasse stellt die Rentenverfügung igen deut- Berechtigten zu und übermittelt eine Durchschrift der zuständ schen Verbindungsstelle. Artikel 9 ge- In der Bundesrepublik Deutschland wohnende deutsche Staatsan der Schwei zerische n hörige können Beschwerden gegen Verfügungen ssische Versich erungs- Ausgleichskasse oder Berufungen an das Eidgenö e gericht in Luzern unmittelbar oder durch eine zur Entgegennahm republik Deutsch land befugte gleichartiger Rechtsmittel in der Bundes Diese Stelle bei der zuständigen deutschen Verbindungsstelle einreichen. Berufun gen der Schweiz erischen Aus- Stelle hat die Beschwerden oder an das zuständ ige schweiz erische Gericht gleichskasse zur Weiterleitung hriezu übermitteln. Wurde die Beschwerde oder Berufung mit eingesc benem Brief eingesandt, so ist der Briefum schlag beizuleg en; anderngsfalls ist der Tag des Eingangs auf der Beschwerde- oder Berufun schrift zu vermerk en.
B. Auszahlung der Renten
Artikel 10
Die Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden den deutschen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik n Aus- Deutschland im Auftrag und für Rechnung der Schweizerische
gleichskasse durch Vermittlung der zuständigen deutschen Verbindungsstelle in gleicher Weise wie die Renten der deutschen Invalidenversich erung ausgezahlt.
Artikel 11 Die Schweizerische Ausgleichskasse übermittelt für je zwei Monate bis zum 15. Tage des ihnen vorausgehenden Monats der zuständigen deutschen Verbindungsstelle eine Zahlungsliste in zweifacher Ausferti - gung, die für jeden Rentenberechtigten insbesondere folgende Angaben enthält: Art der Rente, Versichertennummer, Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Berechtigten, gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters, Monatsbetrag (in Schweizerfranken), Zeitraum, für welchen die Rente bestimmt ist. Gegebenenfalls sind auf der Liste Beginn oder Ende der Rentenzahlung sowie andere Tatsachen oder Aenderungen zu vermerken.
Artikel 12 Bis zum 20. Tage jedes dem Zahlungsmonat vorausgehenden Monats zahlt die Schweizerische Ausgleichskasse den für die Rentenzahlungen erforderlichen Betrag auf das in Schweizerfranken geführte Konto «C» der Bank Deutscher Länder bei der Schweizerischen Nationalbank Zürich zu Gunsten der zuständigen deutschen Verbindungsstelle. Dieser Stelle ist gleichzeitig eine Zahlungsanzeige zu übermitteln. Durch solche Zahlungen befreit sich die Schweizerische Ausgleichskasse nach Artikel 17, Absatz 1, des Abkommens gegenüber den Rentenberechtigten.
Artikel 13 Die zuständige deutsche Verbindungsstelle sorgt für die ordnungsgemässe Auszahlung der Renten. Stirbt der Berechtigte oder seine Ehefrau oder verlegt er seinen Wohnsitz aus der Bundesrepublik Deutschland, so stellt die zuständi ge deutsche Verbindungsstelle die Zahlung ein und benachrichtigt die Schweizerische Ausgleichskasse. In gleicher Weise verfährt sie, wenn sie die Auszahlung aus einem andern Grunde nicht durchführen kann, oder wenn andere ihr bekannt werdende Tatsachen die Einstellung der Zahlung bedingen. Der Todestag eines Berechtigten ist anzugeben.
Artikel 14 Die Renten werden den Berechtigten in deutscher Währung zu dem Kurs ausgezahlt, zu dem die überwiesenen Schweizerfrankenbeträge der zuständigen deutschen Verbindungsstelle in Deutscher Mark gutgeschrieben werden. Wird eine Rente nicht ausgezahlt, so wird ihr Betrag bei der nächsten Ueberweisung nach Artikel 12 verrechnet.
Artikel 15
Als Nachweis für die Auszahlungen sendet die zuständige
deutsche Verbindungsstelle der Schweizerischen Ausgleichskasse eine Ausfertigung der im Artikel 11 vorgesehenen Liste zurück, wobei sie die ausgezahlten und gegebenenfalls die nicht ausgezahlten Beträge sowie die Gründe der Nichtauszahlung angibt.
Wird die Rente an den gesetzlichen Vertreter des Berechtigten ausgezahlt, so sind nötigenfalls dessen Name, Vorname und Anschrift anzugeben. Artikel 16 Die zuständige deutsche Verbindungsstelle übermittelt der Schweizerischen Ausgleichskasse die von ihr angeforderten, von den zuständigen deutschen Stellen ausgestellten Bescheinigungen.
Die zuständige deutsche Verbindungsstelle hat für jeden Rentenberechtigten, bei Ehepaar-Altersrenten auch für die Ehefrau, jährlich in gleicher Weise und zu demselben Zeitpunkt wie bei den Rentenberechtigten der deutschen Invalidenversicherung eine Lebensbescheinigung einzuholen und diese der Schweizerischen Ausgleichskasse zu übermitteln. Artikel 17 In der Bundesrepublik Deutschland wohnende deutsche Staatsangehörige, die eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, haben alle für den Rentenanspruch und die Rentenzahlung massgebenden Aenderungen ihrer persönlichen Verhältnisse unverzüglich der zuständigen deutschen Verbindungsstelle zur Weiterleitung an die Schweizerische Ausgleichskasse zu melden.
C. Besondere Bestimmungen Artikel 18 Begibt sich ein deutscher Staatsangehöriger, der bereits in der Schweiz oder in einem dritten Staat eine Rente der schweizerischen Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung bezog, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so hat er bei der zuständigen deutschen Verbindungsstelle auf einem zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Teile zu vereinbarenden Formular ein Gesuch auf Weiterzahlung der Rente einzureichen. Dieses Formular wird von der Schweizerischen Ausgleichskasse der zuständigen deutschen Verbindungsstelle zur Verfügung gestellt. Für die Weiterzahlung der Renten finden die Bestimmungen der Artikel 10 bis 17 Anwendung.
Artikel 19 Auf die an Träger der deutschen Rentenversicherungen nach
Artikel 6, Absatz 5, des Abkommens vorzunehmenden Ueberweisungen der von deutschen Staatsangehörigen -an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge finden die Bestimmungen der Artikel 6 bis 17 sinngemäss Anwendung. Rentengesuche deutscher Staatsangehöriger, welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht erfüllen, werden von der Schweizerischen Ausgleichskasse als Gesuche auf Ueberweisung der Beiträge behandelt. In der Schweiz wohnende deutsche Staatsangehörige, die nach Artikel 6, Absatz 5, des Abkommens die Ueberweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge an die deutschen Rentenversicherungen verlangen, haben ihr Gesuch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen, die es an die zuständige deutsche Verbindungsstelle weiterleitet. In den Fällen des Artikels 6, Absatz 5, zweiter und dritter Satz, des Abkommens können die Beiträge mit Zustimmung der zuständigen deutschen Verbindungsstelle von der Schweizerischen Ausgleichskasse an den Berechtigten erstattet werden.
II. Schweizerische und deutsche Staatsangehörige in der Schweiz mit Anspruch auf eine Leistung der deutschen Rentenversicherungen A. Einreichung der Anträge und Feststellung der Leistungen Artikel 20 In der Schweiz wohnende schweizerische und deutsche Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Leistung aus einer deutschen Rentenversicherung erheben, haben ihren Antrag mit den notwendigen Belegen nach den Vorschriften der deutschen Gesetzgebung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse zu stellen. Für die Anträge sind die von der zuständigen deutschen Verbindungsstelle der Schweizerischen Aus-
gleichskasse zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers auf dem Antragsformular ist, soweit in diesem vorgesehen, durch gültige amtliche Personalausweise zu belegen oder durch eine hierfür zuständige schweizerische Stelle zu bestätigen. Anträge, die entgegen den Bestimmungen des Absatzes 1 bei einer deutschen Behörde, einem deutschen Versicherungsträger oder bei einer schweizerischen Behörde oder Ausgleichskasse eingehen, sind der Schweizerischen Ausgleichskasse zu übermitteln. Der Antrag gilt als an dem Tag gestellt, an dem er bei einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen eingeht.
Artikel 21 Die Schweizerische Ausgleichskasse prüft die Anträge soweit möglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und bestätigt die Gültigkeit der beigelegten schweizerischen Belege oder die Zuständigkeit der schweizerischen Stelle, welche die Richtigkeit der Angaben bestätigt hat. Hierauf übermittelt sie die Anträge unter Bekanntgabe des Tages ihres Eingangs und mit den vorliegenden Belegen der zuständigen deutschen Verbindungsstelle. Die Feststellung der Leistung obliegt der zuständigen deutschen Verbindungsstelle, soweit nicht die deutsche Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder die deutsche Seekasse zuständig ist. Sind diese Sonderanstalten zuständig, so leitet die deutsche Verbindungsstelle die Anträge an sie weiter. Artikel 22 Der nach Artikel 21 zuständige deutsche Versicherungsträger stellt den Bescheid dem Berechtigten zu und übermittelt eine Durchschrift der Schweizerischen Ausgleichskasse. Artikel 23 In der Schweiz wohnende schweizerische und deutsche Staatsangehörige können Rechtsmittel im Fesstellungsverfahren nach der deutschen Gesetzgebung unmittelbar oder durch eine zur Entgegennahme gleichartiger Rechtsmittel in der Schweiz befugte Stelle bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen. Diese Ausgleichskasse hat die Rechtsmittelschrift der zuständigen deutschen Verbindungsstelle zur Weiterleitung an die zuständige deutsche Versicherungsbehörde oder dem zuständigen deutschen Versicherungsträger zu übermitteln. Auf der Reehtsmittelschrift ist der Tag des Eingangs zu vermerken; ist das Rechtsmittel mit eingeschriebenem Brief eingelegt worden, so ist der Briefumschlag beizufügen.
B. Auszahlung der Leistungen
Artikel 24 Die Leistungen der deutschen Rentenversicherungen werden den schweizerischen und deutschen Staatsangehörigen in der Schweiz für Rechnung des verpflichteten deutschen Versicherungsträgers und im Auftrag der zuständigen deutschen Verbindungsstelle durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse in gleicher Weise wie die Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgezah lt.
Artikel 25 Die zuständige deutsche Verbindungsstelle übermittelt der Schweizerischen Ausgleichskasse eine Zahlungsliste, die für jeden Berechtigten insbesondere folgende Angaben enthält: Art der Leistung, Rentenzeichen, Name, Vorname, Geburtstag und Anschrift des Berechtigten, gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters, Monatsbetrag (in Deutscher Mark). Aenderungen im Rentenbezug sind der Schweizerischen Ausgleichskasse in einer zwischen dieser und der zuständigen deutschen Verbindungsstelle zu vereinbarenden Form laufend mitzuteilen.
Artikel 26 Bis zum 20. Tage jedes dem Zahlungsmonat vorausgehenden Monats zahlen die zuständigen deutschen Verbindungsstellen den für die Gewährung der Leistungen erforderlichen Betrag über die Landeszentralbank, die für die betreffende deutsche Verbindungsstelle oder die von ihr beauftragte Zahlstelle zuständig ist, auf das DM-Konto der Schweizerischen Nationalbank Zürich bei der Bank Deutscher Länder zu Gunsten der Schweizerischen Ausgleichskasse. Dieser Ausgleichskasse ist gleichzeitig eine Zahlungsanzeige zu übermitteln. Durch solche Zahlungen befreit sich der deutsche Versicherungsträger nach Artikel 17, Absatz 1, des Abkommens gegenüber den Berechtigten.
Artikel 27 Die Schweizerische Ausgleichskasse sorgt für die ordnungsgemässe Auszahlung der Leistungen. Stirbt der Berechtigte oder verlegt er seinen Wohnsitz aus der
Schweiz, so stellt die Schweizerische Ausgleichskasse die Zahlung ein
und benachrichtigt die zuständige deutsche Verbindungsstelle. In gleicher Weise verfährt sie, wenn sie die Auszahlung aus einem andern Grunde nicht durchführen kann, oder wenn andere ihr bekannt werdende Tatsachen die Einstellung der Zahlung bedingen. Der Todestag eines Berechtigten ist anzugeben. Artikel 28 Die Leistungen werden den Berechtigten in schweizerischer Währung zu dem Kurs ausgezahlt, zu dem die überwiesenen Beträge in Deutscher Mark der Schweizerischen Ausgleichskasse in Schweizerfranken gutgeschrieben werden. Wird eine Leistung nicht gewährt, so wird ihr Betrag hei der nächsten Ueberweisung nach Artikel 26 verrechnet.
Artikel 29 Als Nachweis für die Auszahlungen übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse nach jedem Auszahlungstermin der zuständigen deutschen Verbindungsstelle eine Bestätigung über die insgesamt ausgezahlten und gegebenenfalls die nicht ausgezahlten Beträge unter Angabe der Gründe. Wird die Leistung an den gesetzlichen Vertreter des Berechtigten gewährt, so sind nötigenfalls dessen Name, Vorname und Adresse anzugeben. Artikel 30 Die Schweizerische Ausgleichskasse übermittelt der zuständigen deutschen Verbindungsstelle die von ihr angeforderten, von den zuständigen schweizerischen Stellen ausgestellten Bescheinigungen. Die Schweizerische Ausgleichskasse hat für jeden Leistungsberechtigten der deutschen Rentenversicherungen jährlich in gleicher Weise und zu demselben Zeitpunkt wie bei den Rentenberechtigten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Lebensbescheinigung einzuholen und diese der zuständigen deutschen Verbindungsstelle zu übermitteln. Artikel 31 In der Schweiz wohnende schweizerische und deutsche Staatsangehörige, die eine Leistung aus einer deutschen Rentenversicherung beziehen, haben alle für den Leistungsanspruch und die Gewährung der Leistung massgebenden Aenderungen ihrer persönlichen Verhältnisse unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Weiterleitung an die zuständige deutsche Verbindungsstelle zu melden.
C. Besonderc Bestimmungen
Artikel 32
Begibt sich ein schweizerischer oder deutscher Staatsangehöriger, der bereits im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem dritten Staat eine Leistung der deutschen Rentenversicherungen bezog, in die Schweiz, so hat er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse auf einem zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Teile zu vereinbarenden Formular ein Gesuch auf Weiterzahlung der Leistungen einzureichen. Dieses Formular wird von der zuständigen deutschen Verbindungsstelle der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt. Für die Weiterzahlung der Leistungen finden die Bestimmungen
der Artikel 24 bis 31 Anwendung.
Artikel 33 Rentenanträge schweizerischer Staatsangehöriger, welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht erfüllen, werden von der zuständigen deutschen Verbindungsstelle oder von den Sonderanstalten im Sinne des Artikels 21 als Anträge auf Ueberweisung der Beiträge behandelt. Auf die an schweizerische Staatsangehörige in der Schweiz nach
Artikel 7, Absatz 5, des Abkommens erfolgenden Ueberweisungcn der an die deutschen Rentenversicherungen entrichteten Beiträge finden die Bestimmungen der Artikel 21 bis 31 sinngemäss Anwendung.
Artikel 34
Die Schweizerische Ausgleichskasse veranlasst auf Ersuchen und nach näheren Angaben der zuständigen deutschen Verbindungsstelle die für die Feststellung und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs erforderlichen vertrauensärztlichen Untersuchungen und sonstigen Ermittlungen. Die Kosten ärztlicher Untersuchungen, Gutachten und Befunde
einschliesslich der Unterbringung zu Begutachtungszwecken und die notwendigen Reisekosten werden vom verpflichteten Versicherungsträger durch Vermittlung der zuständigen deutschen Verbindungsstelle erstattet. Der Versicherungsträger erstattet ausserdem den Verdienstausfall, den die Schweizersche Ausgleichskasse nach seinem Auftrag ersetzt hat.
III. Deutsche und schweizerische Staatsangehörige in dritten Staaten nmit Ansprüchen gegen die schweizerische Alters- und Hinterlassene versicherung oder gegen die deutsch en Renten versich erungen
Artikel 35 Deutsche Staatsangehörige, die weder in der Schweiz noch in der die Bundesrepublik Deutschland wohnen und die Ansprüche gegen schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung erhebe n, haben der ihr Gesuch mit den notwendigen Belegen nach den Vorschriften Schwei zerischen Ausschweizerischen Gesetzgebung unmittelbar bei der gleichskasse einzureichen. Gesuche, die bei einer deutschen Stelle eingereicht werden, sind an die Schweizerische Ausgleichskasse weiterzuleiten.
Die Schweizerische Ausgleichskasse kann von der zuständigen gdeutschen Verbindungsstelle verlangen, dass sie die dem Gesuch beigele oder ihre Prüfun g veranla sst. ten deutschen Belege soweit möglich prüft Die Renten werden nach den für Zahlungen von der Schweiz in den dritten Staat massgebenden Vorschriften ausgezahlt.
Artikel 36 Schweizerische Staatsangehörige, die weder im Gebiet der Bunche desrepublik Deutschland noch in der Schweiz wohnen und die Ansprü gegen die deutschen Rentenversicherungen erheben , haben ihren Antrag Gemit den notwendigen Belegen nach den Vorschriften der deutschen deutsch e Verbin dungss telle zu setzgebung unmittelbar an die zuständige richten. Artikel 21, letzter Satz, findet Anwen dung. , Anträge, die bei einer schweizerischen Stelle eingereicht werden se an die zuständ ige deutsch e sind über die Schweizerische Ausgleichskas - Verbindungsstelle weiterzuleiten. Artikel 20, Absatz 3, findet Anwen dung. Die zuständige deutsche Verbindungsstelle kann von der Schweigten zerischen Ausgleichskasse verlangen, dass sie die dem Antrag beigele schweizerischen Belege soweit möglic h prüft oder ihre Prüfun g veranlasst. Die Leistungen werden nach den für Zahlungen aus der Bundesrepublik Deutschland in den dritten Staat massgebenden Vorschriften ausgezahlt. 1 09
Dritter Abschnitt Unfallversicherung Artikel 37 In der Bundesrepublik Deutschland wohnende deutsche Staatsangehörige, die einen Leistungsanspruch gegen die schweizerische obligatorische Unfallversicherung erheben, haben ihr Gesuch bei der deutschen Verbindungsstelle einzureichen, die dieses an die Schweiz erische Unfailversicherungsanstalt weiterleitet. Die Verfügung der Schweiz erischen Unfaliversicherungsanstalt wird dem Gesuchsteller unmitte lbar zugestellt; die deutsche Verbindungsstelle erhält eine Durchschrift. In der Schweiz wohnende schweizerische und deutsche Staatsan - gehörige, die einen Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Unfallv ersicherung in der Bundesrepublik Deutschland erheben, haben diesen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt anzumelden; die Anmeldung ist an die deutsche Verbindungsstelle zur Uebermittlung an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Der Bescheid wird dem Antragsteller unmittelbar zugestellt; die Schweizerische Unfallv ersicherungsanstalt erhält eine Durchschrift.
Artikel 38 Für Beschäftigte, die im Gebiet eines vertragschliessenden Teiles wohnen, jedoch in einem Betrieb beschäftigt sind, der in dem Gebiet des andern Teiles liegt (Grenzgänger), gelten für die Anmeldung von Unfällen die Vorschriften des vertragschliessenden Teiles, in dem der Betrieb liegt. In einem dritten Staat wohnende Angehörige der beiden vertragschliessenden Teile, die einem Leistungsanspruch gegen die schweiz erische obligatorische Unfallversicherung oder gegen die gesetzliche Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland erheben, haben diesen unmittelbar beim zuständigen Versicherungsträger geltend zu machen. Artikel 35, Absatz 2, und Artikel 36, Absatz 2, sind sinngem äss anzuwenden. Artikel 39 In der Bundesrepublik Deutschland wohnende deutsche Staats-
angehörige können Klagen auf Leistungen aus der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung oder Berufungen gegen Urteile eines kantonalen Versicherungsgerichtes unmittelbar oder durch eine zur Entgegennahme entsprechender Rechtsmittel in der Bundesrepublik Deutsch - land befugte Stelle bei der deutschen Verbindungsstelle einreichen. Wur-
de die Klage oder die Berufung mit eingeschriebenem Brief zugestellt, so ist der Briefumschlag beizufügen; andernfalls ist der Tag des Eingangs auf der Klage- oder Berufungsschrift zu vermerken. Die deutsehe Verbindungsstelle hat alsdann Klagen dem kantonalen Versicherungsgericht in Luzern, Berufungen dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern zu übermitteln. In der Schweiz wohnende schweizerische und deutsche Staatsangehörige können Rechtsmittel im Feststellungsverfahren nach der deutschen Gesetzgebung unmittelbar oder durch eine zur Entgegennahme entsprechender Rechtsmittel in der Schweiz befugte Stelle hei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt einlegen. Die Schweizerische Unfallversicherungstanstalt hat die Rechtsmittelschrift der deutschen Verbindungsstelle zur Weiterleitung an die zuständige deutsche Versicherungsbehörde oder an den zuständigen deutschen Versicherungsträger zu übermitteln. Auf der Rechtsmittelschrift ist der Tag des Eingangs zu vermerken; wurde das Rechtsmittel mit eingeschriebenem Brief zugestellt, so ist der Briefumschlag beizufügen.
Artikel 40 Die zur Festsetzung der Leistungen aus der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung notwendigen Erhebungen in der Bundesrepublik Deutschland veranlasst die deutsche Verbindungsstelle auf Ersuchen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Die zur Feststellung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland notwendigen Erhebungen in der Schweiz veranlasst die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt auf Ersuchen der deutschen Verbindungsstelle. Der ersuchende Versicherungsträger erstattet der ersuchten Stelle die Kosten nach Massgabe des Artikels 34, Absatz 2.
Artikel 41 Für die Auszahlung der Renten aus der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung über die Auszahlungen der Renten aus den Rentenversicherungen sinngemäss. Artikel 42 Benötigt ein Versicherter eines vertragschliessenden Teils im Gebiet des andern Teils Krankenbehandlung im Sinne des Artikels 9 des Abkommens, so hat er sich in der Schweiz an die Schweizerische Unfall-
versicherungsanstalt, in der Bundesrepublik Deutschland an die für seinen Aufenthaltsort zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse, oder wo eine solche nicht besteht, an die Landkrankenkasse zu wenden. Diese Versicherungsträger haben die Krankenbehandlung nach den für sie massgebenden Vorschriften zu gewähren. Der verpflichtete Versicherungsträger erstattet dem die Leistungen gewährenden Versicherungsträger auf dessen Ersuchen die entstandenen Kosten durch Vermittlung der deutschen Verbindungsstelle. Die Eigenschaft als Versicherter im Sinne von Absatz ii wird durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, oder wenn die Krankenbehandlung infolge eines früheren Versicherungsfalles notwendig wird, durch Vorlage einer Bestätigung des für diesen Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträgers nachgewiesen.
Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen
Artikel 43 Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 34 und 40, Absatz 3, werden die aus der Durchführung dieser Vereinbarung erwachsenden Verwaltungskosten, insbesondere für die Ueberweisung und Auszahlung, gegenseitig nicht erstattet. Artikel 44 Die Bestimmungen in den Artikeln 10 bis 18, im Artikel 19, Absatz 1, in den Artikeln 24 bis 32, im Artikel 33, Absatz 2, und im Artikel 41 treten mit dem 1. Januar 1952, die übrigen Bestimmungen gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Bern am 21. September 1951.
Für das Bundesamt für Für den Bundesminister Sozialversicherung: für Arbeit: (gez.) Saxer (gez.) Eckert Binswanger Dobbernack
Kleine Mitteilungen Kleine Anfrage Schweildener
Nationalrat Schwendener hat am 17. September 1951 folgende Kleine Anfrage eingereicht: «Lassen sich folgende Unbilligkeiten bei der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht durch eine Aenderung der Praxis oder durch eine Aenderung der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung beseitigen? Eine Frau, die vor dem 1. Januar 1917 schon Witwe gewesen ist, darf sieh jetzt gar nicht versichern, falls sie nur Vermögensertrag, aber kein Erwerbseinkommen hat. Dabei kommen diejenigen Witwen sehr schlecht weg, die ein kleines Vermögen besitzen, das aber doch etwas grösser ist, als den Minimalbeträgen entspricht, bei denen die Uebergangsrente ausgerichtet werden kann. Denjenigen Personen, die auch nach Erreichung des 65. Altersjahres noch sogenannte Prämien zahlen müssen, wird dafür nichts gutgeschrieben, nicht einmal in den Fällen, wo die Ehefrau des Rentners erst später 60 Jahre alt wird oder wo sie Witwe wird. Auch darin liegt eine ungebührliche Härte. Die Prämien werden auch für die über 65 Jahre alten, frei Erwerbenden nach der letzten Wehrsteuerveranlagung, also beispielsweise für 1. 951 nach den Ergebnissen der Jahre 1947 und 1948 festgesetzt. Da in sehr vielen Fällen das Einkommen von Personen, die über 65 Jahre alt sind, stark zurückgeht, so liegt auch darin eine ungebührliche Härte.
Der Bundesrat hat am 5. Oktober 1951 folgende Antwort erteilt: «1. Nach Art. 3, Abs. 2, lit. c, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind nichterwerbstätige Witwen ganz allgemein von der Beitragspflicht befreit und können weder obligatorisch noch freiwillig Versicherungsbeiträge leisten. Um somit die vor dem Inkrafttreten der AHV verwitweten nichterwerbstätigen Frauen zur Beitragsleistung zuzulassen, bedürfte es einer Gesetzesänderung. Der Bundesrat hat sieh jedoch schon in seinem Bericht über die AHV vom 3. Februar 1950 unter ausführlicher Begründung gegen eine solche Gesetzesänderung ausgesprochen, nachdem zuvor der Ständerat eine Motion die den nichterwerbstätigen Witwen die freiwillige Beitragsleistung ermöglichen wollte, abgelehnt hatte. Das Problem hat inzwischen an Bedeutung erheblich eingebüsst, da seit der Erhöhung der Einkommensgrenzen für Uebergangsrenten und der Milderung der Vermögensanrech-
nung auch Witwen, die über ein recht ansehnliches Vermögen verfügen, ohne jede Beitragsleistung eine Uebergangsrente erhalten. Nach Art. 3, Abs. 1, des AHV-Gesetzes sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie erwerbstätig sind, gegebenenfalls also auch nach zurückgelegtem 65. Altersjahr. Anderseits werden nach Art. 30, Abs. 2, des Gesetzes zur Berechnung der Rente nur die bis zur Entstehung des Anspruches geleisteten Beiträge berücksichtigt; die Beiträge eines Ehemannes, der das 65. Altersjahr vollendet hat und eine Altersrente bezieht, sind somit nicht mehr rentenbildend. Diese Regelung wurde seinerzeit nach eingehenden Beratungen in den eidgenössischen Räten beschlossen und könnte ebenfalls nur durch eine Gesetzesrevision abgeändert werden. Die Vollzugsverordnung zum AHV-Gesetz bestimmt in Art. 22, dass die Beiträge wehrsteuerpflichtiger Selbständigerwerbender allgemein auf Grund der letzten Wehrsteuerveranlagung festzusetzen sind. Einer seit der Steuerberechnungsperiode eingetretenen aussergewöhnlichen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse - wie sie übrigens auf allen Altersstufen möglich ist kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Beitragsherabsetzung gemäss Art. 11 des AI-IV-Gesetzes oder durch eine Neufestsetzung des Beitrages auf Grund der veränderten Verhältnisse gemäss Art. 23 der Vollzugsverordnung Rechnung getragen werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich auf Grund der geltenden Bestimmungen Härten vermeiden lassen und dass es weder rechtlich noch administrativ gerechtfertigt wäre, für die Gruppe der über 65-jährigen Selbständigerwerbenden ein Sonderverfahren für die Festsetzung der AHV-Beiträge einzuführen.»
Kleine Anfrage Vincent
Nationalrat Vincent hat am 22. Juni 1951 folgende Kleine Anfrage eingereicht: «Trifft es zu, dass die Expertenkommission für die Vorbereitung des Bundesgesetzes betreffend den Lohn- und Verdienstersatz bei Militärdienst in Aussicht nimmt, die Studenten von den Leistungen der Ausgleichskasse auszunehmen? Trifft es zu, dass die Studentenorganisationen nicht angehört wurden, obwohl sie entsprechende Wünsche geäussert haben? Hält der Bundesrat nicht dafür, dass die Studenten weiterhin die Leistungen der Ausgleichskasse erhalten und Gelegenheit bekommen sollten, der Expertenkommission ihren Standpunkt darzulegen?»
Der Bundesrat hat darauf am 7. September 1951 folgende Antwort erteilt: «Die Eidgenössische Expertenkommission für die Vorbereitung eines Bundesgesetzes über den Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes hat in ihrem Bericht vom 15. Januar 1951 aus grundsätzlichen und finanziellen Erwägungen vorgeschlagen, die Studenten für die Friedenszeit von der Entschädigungsberechtigung auszunehmen. Der Verband Schweizerischer Studentenschaften hat seine Stellungnahme zum Bericht der Expertenkommission schriftlich bekanntgegeben; ferner wurde auf seinen Wunsch eine Vertretung desselben angehört. Der Bundesrat wird zu den Fragen des Erwerbsersatzes im allgemeinen und zur Frage der Entschädigungsberechtigung der Studenten im Zusammenhang mit dem demnächst erscheinenden Gesetzesentwurf Stellung beziehen». Personelles
Der bisherige Leiter der Ausgleichskasse Elektrizitätswerke Herr Maurice Jaton, hat seinen Rücktritt erklärt. Der Kassenvorstand wählte an seiner Stelle Herrn Enbile Moser, den bisherigen Stellvertreter des Kassenleiters der Ausgleichskasse VATI. Herr Moser hat sein Amt am 1. September 1951 angetreten.
GERICHTSENTSCHEIDE
Fainilienschutz Steht ein Betrieb im Gesamteigentum mehrerer Geschwister, SO sind die für den Betrieb ermittelten 6rossvieheinheiten auf jene Gesamteigentümer aufzuteilen, die den Betrieb führen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits im Urteil D.G. vom 25. November 1950 ausgesprochen, dass die für den Betrieb ermittelten Grossvieheinheiten auf zwei Brüder aufzuteilen sind, die den Betrieb gemeinsam als Miteigentümer führen (ZAR 1951, S. 73). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsstellung der Bewirtschafter nicht dieselbe, da die drei Betriebsleiter einer Erbengemeinschaft angehören, die sich aus 7 Brüdern und Schwestern zusammensetzt. Sie sind daher Gesamteigentümer. Die wirtschaftliche Stdhing des A.M. ist jedoch nicht verschieden von jener, die für das erwähnte Urteil massgebend war; denn A.M. erhält nicht den ganzen Betriebsertrag, sondern nur jenen Teil, dci' seiner Mitarbeit entspricht. Würde man die Aufteilung des Tierbestandes nicht zulassen, so könnte A.M. sich vielleicht veranlasst sehen, die Teilung zu verlangen, was zu!' Zerstückelung des Betriebes führen müsste. Die Aufteilung des Tierbestandes auf die drei Betriebsleiter erscheint unter diesen Umständen als angebracht. Die Ausgleichskasse hat somit dem Gesuchsteller die Kinderzulagen auszurichten, (Eidg. Versicherungsgericht iSa. AM., vom 8. Mai 1951, F 16/50.)
Leben die Ehegatten unter der Herrschaft der Güterverbindung, und wird der Landwirtschaftsbetrieb von der Ehefrau geführt, während der Ehemann im Auslande arbeitet, SO besteht kein Anspruch auf Familienzulagen für Gebirgsbauern. Die Ehegatten T. leben unter der Herrschaft dci' Güterverbindung. Der landwirtschaftliche Betrieb, der von der Ehefrau eingebracht wurde, gehört somit zum ehelichen Vermögen (Art. 194, Abs. 1, ZGB). In der Berufung wird ausdrücklich gesagt, dass dieses Vermögen nach der Heirat dem Ehemann übertragen wurde. Weder wurde behauptet, noch sprechen die Umstände dafür, dass Frau T. persönlich einen Beruf oder ein Geweihe ausübt und das im Betrieb investierte Vermögen als ihr Sondergut verwaltet (Art. 167 und 191 ZGB). Sie beschränkt sich vielmehr darauf, durch ihre Arbeit den Ehemann in seiner Sorge für die Familie zu unterstützen (Art, 159 und 161 ZGB); wenn sie für die Bewirtschaftung des Betriebes Anordnungen trifft, so tut sie dies nicht in eigenem Namen, sondern in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 163 und 166 ZGB). Auch wenn der Ehemann abwesend ist, so bleibt er doch das Haupt und die Stütze der Familie, dem die Verwaltung und die Nutzniessung des eingebrachten Frauengutes zusteht (Art. 200 und 201 ZGB). Es kann daher nicht angenommen werden, dass Frau T. auf eigene Rechnung einen Landwirtschaftsbetrieb führt, wie es Art, 5 FLB voraussetzt, weshalb ihr der Anspruch auf Familienzulagen abgesprochen werden muss. Es ist sodann auch hervorzuheben, dass es dem Zweck des Gesetzes widersprechen würde, in Fällen wie dem vorliegenden die Familienzulagen auszurichten: Die Abwanderung der Väter und die Trennung dci' Berg-
bauernfamilie würde begünstigt werden; diese würde der besten Arbeitskräfte beraubt werden, wenn Mutter und Söhne allein im Dorf zurückbleiben müssten. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. M.T., vom 17. April 1951, F 1/51.)
Alters- und Ilinterlassenenversicherung
A. Beiträge I. Beitragspflicht eines Berufes. Das Wirken als Hausfrau und Mutter hat die Bedeutung als Hausfrau Schü- Die Ehefrau, die neben ihrer Hauptbeschäftigung Bekannten kreis Klavierstu nden erteilt, übt eine nebenbelerinnen aus ihrem 2. rufliche, selbständige Erwerbstätigkeit aus. AHVG rev. Art. 8, Abs.
Die Ehefrau eines Arztes erteilt gelegentlich an Schülerinnen aus ihrem Bekanntenkreis Klavierstunden, welche Tätigkeit nach ihren Angaben jährlich weniger als Fr. 600 Honorar einträgt. Die Ausgleichskasse fordert von ihr den Mindestbeitrag von je Fr. 12 für die Jahre 1950 und 1951. Die Versicherte beschwerte sich und beantragte, man möge von ihr keinen Beitrag erheben. Ihre Lehrtätigkeit sei keine Erwerbsarbeit, sondern nur eine Nebenbeschäftigung (Art. 19 AHVV), welche sie aus Freude an der Musik betreibe. Ihre Haupttätigkeit sei diejenige einer Hausfrau und Mutter. Die Rekurskommission wies die Beschwerde wie folgt ab: Gegen Entgelt erteilter Musikunterricht sei Erwerbstätigkeit. Nach Art, 19 AHVV, der laut Marginale vom »Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb» handle, sei eine nebenberuflich ausgeübte Erwerbstätigkeit nur dann beitragsfrei, wenn sie einen Nebenerwerb darstelle, d. h. einen Haupterwerb, von welchem Beiträge entrichtet werden, ergänze. Weil die Beschwerdeführerin Hausfrau sei, also keinen Hauptberuf ausübe, stelle das Einkommen aus Klavierunterricht ihr alleiniges Arbeitseinkommen dar, und für dieses sei sie nach Art. 3, Abs. 1 AHVG beitragspflichtig. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht erneuert die Versicherte ihr Begehren. Sie macht geltend, die vorinstanzliche Auslegung des Art.
AHVV entspreche vielleicht dessen Wortlaut, nicht aber dessen Sinn. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung mit folgender Begründung gutgeheissen: Grundsätzlich besteht die Beitragspflicht, solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Art. 3, Abs. 1, AHVG). Doch sind nach Art. 3, Abs. 2, lit. b, AHVG nichterwerbstätige E h e f r a u e n von Versicher- ) ten (und ohne Barlohn im Betriebe des Ehemannes mitarbeitende Ehefrauen von der Beitragspflicht befreit. Anderseit s wird von Einkomm en aus n e -
b e n h e r u f 1 c h e r selbständiger Erwerbstätigkeit kein Beitrag geschudet, wenn solches Einkommen den Betrag von Fr. 600 im Jahr unterschreitet Art. 19 AHVV lind rev. Art. 8, Abs. 2, AHVG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Klägerin durch Erteilung von Klavierstunden weniger als Fr. 600 im Jahr verdient. Indessen kann nicht bezweifelt werden, dass gegen Honorar erteilter Musikunterricht als selbständige Erwerbstätigkeit zu beur-
teilen ist. Fraglich ist nur, ob diese Betätigung der Klägerin als eine nebenberufliche, keine Beitragspflicht begründende, anzuerkennen sei. Nebenberufliche Tätigkeit setzt begriffsnotwendig eine hauptberufliche Betätigung voraus. Die Kägerin hat, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, einen Hauptberuf und übt ihn auch aus: denjenigen einer Hausfrau und Mutter. Obgleich für das Wirken einer Hausfrau und Mutter keine Beitragspflicht besteht (weil es nicht einem Erwerbszweck dient), so hat es dennoch die Bedeutung eines Berufes, und in Fällen wie dem vorliegenden, des Hauptberufes. Deshalb kann eine Hausfrau, die dank gelegentlicher selbständiger Betätigung wenige hundert Franken im Jahr verdient, die in Art. 19 der Verordnung bzw. Art. 8 des Gesetzes vorgesehene Beitragsbefreiung beanspruchen. Nach Art. 3, Abs. 2, lit. b, AHVG soll eine - am Erwerbsleben überhaupt nicht oder nicht nennenswert beteiligte - Ehefrau keine Beiträge zu entrichten brauchen. Mit diesem Grundsatz vertrüge es sich kaum, wollte man von jedem Taschengeld, das sich eine Hausfrau durch selbständige Nebenbeschäftigung verdient, einen Jahresbeitrag von Fr. 12 erheben - einen Beitrag, der jenes Taschengeld mit (je nach Umständen) 2-1217, belasten und doch häufig nur eine Solidaritätsabgabe darstellen würde. Freilich hat die Beitragsbefreiung zur Folge, dass eine Hausfrau mit selbständigem Nebenverdienst besser wegkommt als eine solche mit unselbständigem; denn letztere schuldet den Arbeitnehmerbeitrag auch vom bescheidensten Nebeneinkommen (Art. 5 AHVG). Allein diese geringfügige Rechtsungleichheit muss in Kauf genommen werden. Art. 8, Abs. 2, AHVG enthält eine generelle Vergünstigung für den kleinen selbständigen Nebenerwerb überhaupt. Er schafft ein Privileg zugunsten bestimmter Versicherter, über welches der an das Gesetz gebundene - Richter nicht hinweggehen darf. Zum nämlichen Schluss führen übrigens administrativ-organisatorische Ueberlegungen. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 9. Juni 1950 zur Revision des AHVG (S. 9) bemerkt, rechtfertigt es sich nicht, auch kleine und kleinste Nebenverdienste mit Beiträgen zu belasten, weil der damit verbundene administrative Aufwand in keinem Verhältnis zum Ergebnis stände. In der Tat führte es zu übermässigen Umtrieben, wollte man in Fällen wie
den vorliegenden Beiträgen erheben. Zahlreiche Ehefrauen müssten als «Selbständigerwerbende» einer kantonalen oder Verbandsausgleichskasse angeschlossen werden, die alsdann für Bagatelleinkommen Beitragsverfügungen zu erlassen, sowie Beiträge einzuziehen und individuell zu verbuchen haben würde. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. V.M., vom 22. August 1951, H 165/51.)
II. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Ein selbständigerwerbender Gärtner, der mit Totengräberarbeiten beauftragt ist, steht zur Gemeinde in einem Unterordnungsverhältnis. Der Friedliofgärtner, welcher gemäss Vereinbarung mit der Gemeindeverwaltung den Friedhof in Stand zu halten hat und dafür ein Fixum bezieht, ist unselbständig erwerbstätig. Die Betreuung von Gräbern im Auftrage Dritter nach vorgeschriebenem Tarif bildet Bestandteil seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Gärtner.
Wer im Dienste einer Gemeinde gegen einen Pauschalbetrag Strassenlampen auswechselt, steht zu ihr in einem Unterordnungsverhältnis.
Es stellt sich die Frage, ob die von der Gemeinde Ch., den L. und B. ausbezahlten Entschädigungen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sind. Zunächst ist festzustellen, dass die zwischen B. und der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Friedhofreglernent und dem Pflichtenheft des Friedhofgärtners und Totengräbers abgeschlossene Vereinbarung «sousmission pour la rgie du cimetire» zwei verschiedene Rechtsverhältnisse enthält, die auseinandergehalten werden müssen. B. ist hauptberuflich Gärtner. Er wurde von der Gemeinde Ch.-B. als Totengräber-Chef angestellt. Er ist mit den Bestattungen und Ausgrabungen beauftragt. Das Reglement über Ordnung und Unterhalt des Friedhofs enthält eine Vorschrift, die unter der Rubrik «employis» vorschreibt, dass der von der Gemeinde ernannte Totengräber die Verantwortung für den Bestattungsdienst, den Friedhofunterhalt und die Gerätschaften trägt. Nach den Aussagen der Gemeinde wäre dieser Teil des Reglements ausser Gebrauch gekommen. Nichts deutet jedoch darauf hin, dass diese Stelle rechtmässig abgeändert worden wäre. Es ist nicht von Bedeutung, dass das Pflichtenheft hinsichtlich der Person und der Arbeit des Friedhofgärtners und Totengräbers «d'adjudication» und d'adjudicataire» verwendet. Aus dieser Ausdrucksweise kann nicht gefolgert werden, dass zwischen B. und der Gemeinde kein Unterordnungsverhältnis besteht. Die gemäss Gemeindetarif erstellten Rechnungen werden der Gemeindeverwaltung eingereicht, die sie kontrolliert, bevor sie die Auszahlungen an B. vornimmt. Hinsichtlich des Totengräberdienstes muss sich B. der Gemeindeverwaltung zur Verfügung stellen und zwar am Ort, den sie ihm bezeichnet. B. führt eine bestimmte Arbeit für eine zum voraus nach einem Tarif festgesetzte Entschädigung aus und läuft hiefu..kein wirtschaftliches Risiko. Die Tatsache. dass sich B. durch einen seiner Angestellten vertreten lassen kann, ändert nichts an der Natur der unselbständigen Erwerbstätigkeit als Totengräber. Ferner übt der Umstand, dass er hauptberuflich eine Gärtnerei betreibt auf die Beziehungen zur Gemeinde keinen Einfluss aus. Das Unterordnungsverhältnis zwischen B. und der Gemeinde ist eindeutig. B. muss daher hinsichtlich seiner Totengräbei'tätigkeit als Arbeitnehmer der Gemeinde betrachtet werden. B. ist noch mit einer zweiten Aufgabe betraut; er hat ausserdem den
Friedhof zu unterhalten, die Bäume zu pflegen, das Gras zu schneiden, die Hauptwege sauber zu halten und den Unterhalt der Brunnen zu überwachen. Die Gemeindeverwaltung liefert das zum Unterhalt und für die Bewässerung notwendige Material sowie den Samen zur Bepflanzung der vernachlässigten Gräber. Dieses Material darf in keinem Fall aus dem Friedhof genommen g werden und muss inventarisiert sein, Die Bäume können nur auf Anordnun der Gemeindeverwaltung und gemäss den von ihr festgesetzten Bedingungen entfernt werden. Es handelt sich dabei um eine Arbeit, welche, weil sie keine speziellen Gärtnerkenntnisse voraussetzen, ebensogut ein Handlanger ausführen könnte. Die Anordnungen der Gemeinde betreffend den Fi'iedhofunterhalt sind verbindlich. Der Gärtner hat sich daher daran zu halten. Die
Entschädigung von B. ist gemäss Vereinbarung auf Fr. 720 im Jahr festgesetzt und scheint auf Fr. 800 im Jahr erhöht worden zu sein. Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt, selbst während der Monate, wo die Unterhaltsarbeiten gering sind. Die Vereinbarung zwischen B und der Gemeinde ist für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen worden und kann von Jahr zu Jahr erneuert werden; das erste Jahr wurde als Probezeit betrachtet. Es handelt sich dabei zweifellos um eine Klausel, aus der deutlich hervorgeht, dass die Gemeinde selbst den Gärtner als ihren Angestellten betrachtet. Obschon das Unterordnungsverhältnis bei dieser Aufsicht und den Unterhalt des Friedhofs weniger in Erscheinung tritt als bei der Totengräbertätigkeit, besteht es doch in einem hinreichenden Grad, so dass B. auch als Friedhofgärtner als Angestellter der Gemeinde betrachtet werden kann.
Endlich hat B. als Gärtner das Recht, die Gräber zu unterhalten; aber er tut dies nicht ausschliesslich. Die Interessierten können selbst das Grab pflegen oder die Pflege einem beliebigen Gärtner übertragen. B. kann für eine solche Arbeit gemäss Tarif Fr. 10 für das Grab eines Erwachsenen und Fr. 8 für das Grab eines Kindes verlangen. Er verhandelt direkt, also ohne Einmischung der Gemeinde, mit den interessierten Personen. Hinsichtlich dieser Tätigkeit besteht zwischen B. und der Gemeinde kein Unterordnungsverhältnis ausser bezüglich der Tarifpreise. Es sind die Verwandten des Verstorbenen, die mit B. verhandeln und sich vertraglich binden. 3. Was die Tätigkeit des L im Dienste der Gemeinde für die öffentliche Beleuchtung betrifft, ist der erstinstanzliche Entscheid ebenfalls zu bestätigen. Die Vorinstanz, welche zur Beurteilung örtlicher Verhältnisse besser imstande ist, hat angenommen, dass L. eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Keineswegs kann man wie die Gemeinde es verlangt ----die Tätigkeit des L. jener eines konzessionierten Elektrikers gleichstellen. Die Gemeinde liefert die Ersatzlampen und gewährt dem L. für jede Lampenauswechslung eine Pauschalvergütung von Fr. 3. Diese Entschädigung hat den Charakter des massgebenden Lohnes, weil L. kein wirtschaftliches Risiko trägt. Die Gemeinde beantragt subsidiär, die Entschädigungen für Lampenauswechslung auf der Kantonsstrasse, für die der Staat verantwortlich sei, seien von der Beitragspflicht auszuschliessen. Diesem Begehren kann nicht entsprochen weiden. Wenn die Gemeinde für die Auswechslung der Lampen die Anordnungen trifft, die Lampen liefert und L. entschädigt, so obliegt ihr auch die Pflicht, mit der Ausgleichskasse über das Total der ausbezahlten Entschädigungen abzurechnen Es versteht sich von selbst, dass über die Verteilung der AI-IV-Beiträge zwischen Gemeinde und Staat eine Vereinbarung getroffen weiden kann. Für diese Frage ist jedoch das Gericht nicht zuständig. Eidg. vetsicherungsgericht i.Sa. Gemeinde Ch., vom 11. Juli 1951, H 120/51.
III. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Die erwerbstätige Ehefrau ist für das Einkommen aus ihrer Tätigkeit ohne Rücksicht auf die Nutzungsrechte des Ehemannes beitragspflichtig. AHVG Art. 3, Abs. 1.
Die Berufungsklägerin gehört mit zwei Geschwistern einer Erbengemeinschaft an, welche zum Nachlass gehörende Rebkulturen bewirtschaftet. Die kantonale Ausgleichskasse erklärte die Versicherte als Selbständigerwerbende beitragspflichtig. Auf Beschwerde der Versicherten hin bestätigte die Rekursbehörde diese Beitragsverfügung. Sie stützte sich auf die durch das Urteil in Sachen de Toirent*) begründete letztinstanzliche Rechtsprechung und die Tatsache, dass die Rekurrentin für das ihr zufallende Einkommen persönlich steuerpflichtig erklärt wurde. In ihrer Berufung vertrat die Versicherte die Auffassung, ihr Anteil an der unverteilten Erbschaft sei eingebrachtes Frauengut und unterliege nach Art. 201 ZGB dem Nutzungsrecht des Ehemannes. Die entsprechende Quote am Betriebseinkommen gehe in das Eigentum des Ehemannes über, stelle für ihn jedoch nicht Erwerbseinkommen, sondern Kapitalertrag dar; denn nicht er, sondern sie - die Ehefrau - habe das Recht, betriebliche Dispositionen im Verein mit den andern Erben zu treffen und an der Leitung des Betriebs massgeblich mitzuwirken. Von keinem der beiden Ehegatten könne auf diesem Einkommen ein Beitrag erhoben werden; von ihr - der Ehefrau - nicht, weil es nicht ihr zufliesse, und vom Ehemanne nicht, weil es nicht auf eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführen sei, «La loi exige en effet que l'assur acquitte sa cotisation personnelle sur le revenu qu'il tire de son activit pci'- sonnelle. Il n'existe pas d'obligations plus tendues quant aux prestations de cotisations personnelles.» Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung ab mit folgender Begründung: Das Gericht hat in konstanter Rechtsprechung, erstmals im Urteil in Sachen de Toi'rent(5, festgestellt, dass das G e s e t z jegliches landwirtschaftliches Einkommen physischer Personen, einschliesslich dasjenige aus Rebkulturen, als Beitragsobjekt im Rahmen von Art. 9 AHVG erfasse, weshalb sich eine Sonderregelung im Sinne von Art. 17, lit. b, AHVV nicht rechtfertige. Es sei hier nochmals betont, dass im Bereiche der Landwirtschaft alles Betriebseinkommen (aus Ackerbau, Viehhaltung, Geflügelzucht, Waldnutzung, Reb-, Obst-, Gemüse- und Beerenkulturen usw.) hinsichtlich der AHV-Beitragserhebung den gleichen Grundsätzen wie jedes andere Betriebseinkommen unterliegt. Vom Betriebseinkommen sind nach Art. 20, Abs. 1, AHVV die Beiträge
vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser des Betriebs, im Zweifel von dem für das Einkommen Steuerpflichtigen und, mangels entsprechender Steuerpflicht, von der den Betrieb auf eigene Rechnung führenden Person zu entrichten. Demnach gilt als Selbständigerwerhender und schuldet den Beitrag vom bezogenen Betriebsertrag, wer das Risiko trägt und dabei die betrieblichen Anordnungen trifft oder zu treffen in der Lage ist. Das Gesetz fragt nicht nach der Intensität der zur Einkommenserzielung aufgewendeten persönlichen Arbeit, so wenig als es berücksichtigt, ob und inwieweit arbeitsfremde Einflüsse, wie gute wirtschaftliche Konjunktur oder reichliche Ernte, an der Höhe der Einkünfte beteiligt sind. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt mithin jede Handlung und damit auch jede Unterlassung des Betriebsinhabers, durch welche er ii'-
*) vgl. EVGE 1948, S. 80; ZAK 1948, S. 451.
gendwie Einfluss auf die Betriebsführung nimmt. Es genügt im Prinzip schon die blosse Befugnis zu solcher Einflussnahme. Eine Sonderregelung für Inhaber von Rebkulturen lässt sich auch im Hinblick auf die Neufassung von Art.
und 20 AHVV laut Bundesratsbeschluss vom 20. April 1951 nicht rechtfertigen. Es verstiesse gegen das Postulat der rechtsgleichen und lückenlosen Erfassung des Betriebseinkommens natürlicher Personen, würde etwa der «Nicht-Winzer», der seine Rebberge auf eigene Rechnung bewirtschaften lässt, anders behandelt als der «Nicht-Landwirt», auf dessen Rechnung und Gefahr Ackerbau getrieben wird.
Die AHV-rechtliche Situation ist bei Weiterführung eines zum Nachlass gehörenden Betriebs durch eine Erbengemeinschaft keine wesentlich andere. Bei dem den einzelnen Miterben aus dem von ihnen gemeinsam weitergeführten und offensichtlich auf Erzielung von Erwerb gerichteten Rebbau zukommenden Ertrag handelt es sich um Betriebseinkommen. Die einzelnen Miterben sind als Selbständigerwerbende auf ihrem Anterr am Betriebsertrag beitragspflichtig; denn sie sind in der Lage, an der Leitung des Betriebs massgebend mitzuwirken, und tragen zufolge der Solidarhaftung auch das Geschäftsrisiko. Ein näheres Eintreten auf die Frage, ob etwa im Sinne von Art. 20, Abs. 3. AHVV (in der revidierten Fassung) «a k t i v e Beteiligung an der Geschäftsführung» unerlässlich sei, erübrigt sich auch deshalb, weil die Berufungsklägerin ausdrücklich bekräftigt, dass die Dispositionsbefugnis ihr zustehe und sie allein, und nicht der Ehemann, tatsächlich an der Leitung des Betriebs massgebend mitwirke. Von dieser glaubwürdigen Darstellung nicht auszugehen, besteht umso weniger Anlass, als die das fragliche Einkommen beschlagende Steuermeldung auf die Berufungsklägerin persönlich lautet. Trifft aber die Berufungsklägerin nach eigener Darstellung die massgeblichen Dispositionen unter Tr'agung des Betriebsrisikos, so ist sie erwerbstätig und infolgedessen nach Art. 3, Abs. 1, AHVG grundsätzlich beitragspflichtig. Nach den massgeblichen AHV-rechtlichen Normen kann die Frage, ob Erwerbstätigkeit ausgeübt werde oder nicht, keinesfalls verschieden beantwortet werden, je nachdem es sich um eine ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedene Fi'auensper'son handelt. Entweder liegt Erwerbstätigkeit vor, dann ist grundsätzlich Beitragspflicht gegeben, oder aber es wird keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, dann sind Ehefrauen und Witwen von der Beitragspflicht befreit, Ledige oder Geschiedene hingegen nach Art. 10 AHVG beitragspflichtig, Es braucht hierbei nicht geprüft zu werden, ob der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 3, Abs. 1, AHVG mit der Ausübung eines Berufes oder Gewerbes im Sinne von Art. 167 ZGB identisch sei oder mit der in Art. 191, Abs. 3. ZGB erwähnten Tätigkeit übereinstimme (vgl. Urteil iSa. Zweifel vom 2. Februar 1951, ZAK 1951, S. 167), Selbst wenn im vorliegenden Fall der Anteil der Versicherten am Betriebsertrag trotz
Art. 191, Ziff. 3, ZGB - nicht der Berufungsklägerin, sondern ihrem Ehemann zufliessen sollte, so wären Beitragsobjekt doch die mit ihrer Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Einkünfte. Aus Art. 3, Abs. 1, lit. b, AHVG ergibt sich e contrario, dass die erwerbstätige Ehefrau für das Einkommen aus ihrer Tätigkeit ohne Rücksicht auf allfällige Nutzungsrechte des Ehemannes beitragspflichtig ist. Der erwerbstätigen Ehefrau eines nach Art. 3, Abs. 2, lit. e. AHVG von der Beitragspflicht befreiten Ehemannes könnte so-
mit im Hinblick auf Art. 201 ZGB nicht das Recht, sich durch Beitragsleistungen einen potentiellen Anspruch auf eine ordentliche Rente zu sichern, vorenthalten werden. Dasselbe gilt, wenn das Einkommen zufolge betreibungsrechtlicher Normen einer Drittperson zukomuit. Es ist feiner darauf zu verweisen, dass das AHVG minderjährige und in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern lebende, erwerbstätige Kinder trotz Art. 295 ZGB selber beitragspflichtig erklärt. Aus dem Gesagten erhellt, dass das AHV-Recht allfällige elterliche oder ehemännliche Eigentums- und Nutzungsrechte am Erwerbseinkommen von Kind und Ehefrau im Ausmass der von diesen geschuldeten AHV-Beiträge schmälert. Die Eltern erhalten mithin nur 98 des massgebenden Lohnes des mit ihnen lebenden, erwerbstätigen Kindes. Desgleichen bleiben von dem auf die Berufungsklägerin entfallenden Reinertrag am Weinbau einem allfälligen ehemännlichen Nutzungsrecht von AHV-Rechts wegen 4, bzw. der nach Art. 8, Abs. 1, AHVG und Art. 21 AHVV veranschlagte niedrigere Prozentsatz entzogen. Unter diesen Umständen ist die masslich nicht beanstandete und richtig erscheinende - Beitragsbelastung der Versicherten für die Jahre 1950, 51 als insofern zu Recht bestehend zu bestätigen, als der Beitrag für das Jahr 1951 nicht zufolge eingetretener Rechtsänderung Art. 8, Abs. 1. AHVG und Art. 21 rev. AHVV) niedriger festgesetzt werden muss. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.F., vom 18. Juli 1951, H 78:51.)
B. Renten 1. Anspruch auf Altersrente
Die Ehefrau, die iiiir vor, nicht aber während der Ehe Beiträge geleistet hat, kann keine einfache Altersrente beanspruchen.
Frau B., geb. am 7. Juni 1885, ist seit dem 3. November 1949 mit K.B.. geb. 1880, verheiratet. Vom 1. Januar 1948 bis zur Verehelichung war sie erwerbstätig und entrichtete in den Jahren 1948 und 1949 je Fr. 36 Beiträge. Während der Ehe hat sie hingegen keine Beiträge mehr geleistet. Die Ausgleichskasse lehnte es daher ah, ihr auf Grund von AHVG Art. 21, Abs. 1. letzter Satz, eine einfache Altersrente zu gewähren. Frau B. beschwerte sich. Die kantonale Rekursbeho..de schützte die Beschwerde und sprach die geforderte einfache Altersrente zu, weil zwar nicht nach dem Wortlaut, wohl aber nach dem aus den Materialien sich ergebenden Sinn von AHVG Art. 21, Abs. 1, letzter Satz, gleichgültig sei, ob die Ehefrau während oder vor der Ehe Beiträge geleistet habe. Gegen den Rekuru.entscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein, die vom Eidg. Versicherungsgericht mit folgender Begründung gutgeheissen wurde: Art. 21, Abs. 1, AHVG umschreibt den Kreis der zu einer einfachen Altersrente berechtigten Personen. Die Ehefrau gehört dazu, sofern ihr Ehemann keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente hat und sofern sie selber während der Ehe Beiträge von mindestens 12 Flanken im Jahresdurchschnitt entrichtet hat. Die erste Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall unzweifelhaft zu. Hinsichtlich der zweiten besteht Streit über die Tragweite der Norm. Nach dci' Auffassung der Vorinstanz soll die zweite Voraussetzung auch dann
als erfüllt gelten, wenn eine mindestens einjährige Beitragsleistung zwar nicht während der Ehe, wohl aber vor der Ehe stattgefunden hat. Das müsse aus dem wahren Sinn des Gesetzes gefolgert werden. -- Angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift, die ausdrücklich Beitragsleistung «während der Ehe» verlangt, könnte der Auffassung der Vorinstanz nur dann zugestimmt werden, wenn das erwähnte Erfordernis im Verhältnis zum übrigen Inhalt des Gesetzes als sinnwidrig befunden werden müsste. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Rechtsstellung der Ehefrau nach dem AHVG ist derjenigen des Mannes untergeordnet. Ihr Rechtsanspruch wird grundsätzlich aus dem des Mannes abgeleitet, wie denn die Ehefrau grundsätzlich keine Beiträge zu entrichten hat. Diese Regelung wurzelt in der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau. Es wurde offenbar von der Ueberlegung ausgegangen, dass die AHV dem Ehemann diese Pflicht nicht abzunehmen habe; der Ehemann hat für seine Frau zu sorgen, ob er von der AHV eine Rente bezieht oder nicht. Und da also die Ehefrau grundsätzlich nicht für sich selbst zu sorgen hat, bzw. da sie an der ihrem Ehemann zukommenden Ehepaar-Altersrente Teil hat, besitzt sie im allgemeinen keinen selbständigen Altersrentenanspruch. Eine Ausnahme besteht aber für die erwerbstätige und damit beitragspflichtige Ehefrau. In ihrem Fall erscheint die Abhängigkeit des AHV-rechtlichen Statuts der Ehefrau von dem des Ehemannes gelockert. Als logische Folge davon ist das Erfordernis der Beitragsleistung während der Ehe zu betrachten: Weil die Ehefrau dank der Ehe als nicht erwerbstätig von der Beitragspflicht befreit ist, soll sie, wenn sie ausnahmsweise erwerbstätig ist, Beiträge leisten, und zwar eben als Ehefrau, im Einklang damit, dass ihr selbständiges Rentenbezugsrecht speziell während der Ehe entstehen soll. Erweist sich sonach der in Frage stehende Gesetzestext nicht als sinnwidrig bzw. mit dem übrigen Gesetzesinhalt unvereinbar, so hat sich der Richtei an den vorhandenen klaren Wortlaut desselben zu halten.
Bei dieser Situation kommt der Entstehungsgeschichte von Art. 21, Abs. 1, AHVG nur sekundäre Bedeutung zu. Sie führt aber ebenfalls zu keinem andern Schluss als zu dem, dass die Vorschrift wörtlich anzuwenden ist. Das Erfordernis der Beitragsleistung «während der Ehe» war in allen Stadien der Gesetzesvorbereitung und -beratung in der Vorlage enthalten. Die im Parlament gefallene Aeusserung, es spiele keine Rolle, ob die Beiträge vor oder während der Ehe bezahlt worden seien, vermag, auch wenn der Widerspruch zum Wortlaut nicht blosses Versehen sondern bewusste Interpretation gewesen sein sollte, den Richter nicht zu binden. Die Voraussetzung der Beitragsleistung während der Ehe muss daher voll erfüllt sein. Eine gelegentliche Härte, namentlich gegenüber solchen Ehefrauen, die vor der Ehe längere Zeit erwerbstätig und damit beitragspflichtig waren, ist unverkennbar. Daran vermag aber der Richter nichts zu ändern. Uebrigens brauchen die vorehelich geleisteten Beiträge nicht in jedem Fall und schlechthin verloren zu sein. Wird eine Ehe aufgelöst, so greifen die Rechte, welche die nunmehr alleinstehende Frau aus ihren eigenen Beitragsleistungen vor der Ehe erworben hatte und welche während der Ehe unwirksam waren, nun sofort Platz, und die Frau erhält ihre Altersrente.
Auf ein mehr generelles Argument im vorinstanzlichen Entscheid bleibt noch einzutreten. Richtig ist, dass in der bundesrätlichen Botschaft zum , AHVG steht: «Die ordentlichen Renten sollen allen Versicherten zukommen die während mindesten s eines Jahres Beiträge geleistet haben.» Diese Erklärung war aber sicherlich nicht ohne jede Einschränkung verstanden, schon deswegen, weil sie von vornherein auf die Ausländer, bei denen eine zehnjährige Beitragsleistung erforderlich ist, nicht zutrifft. Sie dürfte wohl dahin zu verstehen sein, dass Anspruch auf Rente besitzt, wer die gesetzliche Mmdestbeitragspflicht erfüllt hat. Jedenfalls aber steht dem Richter kein Ueberr prüfungsrecht zu darüber, ob ein bei der Gesetzesschaffung geäusserte Grundgedanke, in concreto also der oben wiedergegebene, im Gesetz tatsächlich seine volle Verwirklichung gefunden habe, und noch weniger die Befugnis, verneinendenfalls dem betreffenden Grundgedanken durch Interpretation entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut Geltung zu verschaffen, sondern der Richter hat das Gesetz so zu nehmen, wie es ist, mithin für den Entscheid über einen Rentenanspruch einfach darauf zu achten, ob der Versicherte der im Gesetz für den betreffenden Anspruch vorgeschriebenen Beitragspflicht nachgekommen sei. Nun steht fest, dass die Berufungsbeklagte die vom Gesetz verlangten Beiträge «während der Ehe» nicht geleistet hat. Die beanspruchte einfache Altersrente kann ihr daher nicht zugesprochen werden. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. R.B., vom 19. Juli 1951, H 4/51.)
Die über 65-,jährige, getrenntiebende Ehefrau, die eine einfache Altersrente bezieht, kann - nachdem der Ehemann (las 65. Altersjahr zurückgelegt hat - nur noch die halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen.
Frau F., geboren 1883, ist seit dem 20. Februar 1914 mit einem um ein Jahr jüngeren Mann verheiratet. Wenige Wochen nach der Eheschliessung hat der Ehemann sie verlassen, worauf sie sich als Taglöhnerin allein durchs Leben schlug. Zu einer Scheidung oder gerichtlichen Trennung der Eheleute ist es nie gekommen. Im Jahre 1949 bezog Frau F. eine auf Grund ihrer eigenen Beiträge berechnete einfache Altersrente von Fr. 732 im Jahr. Als anfangs
auch der Ehemann rentenberechtigt wurde, sprach die Ausgleichskasse ab Januar 1955 beiden Ehegatten die halbe Ehepaar-Altersrente von jährlich Fr. 603 zu. Mit Beschwerde verlangte Frau F., dass ihr weiterhin die einfache Altersrente von Fr. 732 ausgerichtet werde. Die kantonale Rekurskommission schützte die Beschwerde, weil es gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerin einer geschiedenen Frau gleichzustellen. Das Eidg. Versicherungsgericht hiess dagegen eine vom Bundesamt für Sozialversicherung eingelegte Berufung mit folgender Begründung gut: Da die Beklagte im Jahre 1948 Beiträge bezahlt hatte und K.F. erst seit Januar 1950 rentenberechtigt ist, konnte die Beklagte für das Jahr 1949 eine ordentliche einfache Altersrente fordern (Art. 21, Abs. 1, AHVG). Von Januar
hinweg bestand dann Anspruch auf eine ordentliche Ehepar-Altersrente (Art. 22, AHVG), lind solange die Voraussetzungen diesel' Rentenart erfüllt sind, darf einem Ehegatten keine einfache Altersrente gewährt werden (Art. 21, Abs. 2, AHVG). Eine Ehefrau, die de facto oder laut Gerichtsurteil getrennt vom Manne lebt, einer geschiedenen Frau gleichzustellen, verbietet das AHVG. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass der Mann das Haupt
der ehelichen Gemeinschaft ist und für den Unterhalt der Frau ganz oder doch teilweise aufzukommen hat (Art. 160 ZGB). Hat nun ein Ehemann die Frau seit Jahren im Stiche gelassen, und bestellt das Band der Ehe nur formell weiter, so kann sich die auf eine halbe Ehepaar-Altersrente verwiesene Frau mit einem gewissen Recht gegenüber der geschiedenen Frau benachteiligt fühlen. Allein dieser Umstand berechtigt weder die administr ativen noch die richterlichen Organe der AHV, vom klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Die vorinstanzliche Ansicht muss deshalb abgelehnt und der Beklagten der Anspruch auf eine einfache Altersrente abgesprochen werden. Nach dem Gesagten war es richtig, dass die Ausgleichskasse am 27. Januar 1950 eine halbe Ehepaar-Altersrente verfügt hat. Vorbehal ten bleiben jedoch abweichende zivilrichterliche Anordnungen Art. 22, Abs. 2, AHVG). Sollten die Voraussetzungen des Art. 171 ZGB bestehen, so könnte auf Begehren der Beklagten der Zivilrichter die Ausgleichskasse anweisen, der Ehefrau mehr als die halbe Ehepaar-Altersrente auszuzahlen. Würde die Beklagte hingegen ein Scheidungsurteil erwirken - wozu sie laut Angabe der Ausgleichskasse bereit sein soll -‚ so erhielte sie nach Erledigung des Scheidungsprozesses Anspruch auf eine einfache Altersrente (Art. 22, Abs. 3 und Art. 21, Abs. 2, AHVG). (Eidg. Versicherungsgericht iSa. R.F., vom 25. Juni 1951, H 161/51.)
II. Anspruch auf Mutterwaisenrente
Eine Mutterwaisenrente kann nicht gewährt werden, wenn mit dem Tode der geschiedenen Mutter ein IJnterhaUsbeitrag V011 nur Fr.
im Monat dahinfällt.
Im Jahre 1943 wurden die Ehegatten B. geschieden; gleichzeitig wurde ihnen die elterliche Gewalt über ihre drei Kinder entzogen, Der Vater hatte an die Erziehungskosten der Kinder Fr. 35, die Mutter Fr. 5 pro Kind und Monat zu leisten. Die Kinder wurden gegen ein angemessenes, von dci' Amtsvormundschaft entrichtetes Entgelt in Pflege gegeben. Am 6. Juni
starb die Mutter und der Amtsvormund erhob Anspruch auf die Mutterw aisenrente für die drei Kinder. Ausgleichskasse, Rekui'sbehörde und Eidg. Versicherungsgericht lehnten das Begehren ab, letzteres mit folgende r Begründung: Art. 25 AHVG bestimmt in Abs. 1, dass ehelichen Kindern grundsätz lich nur dann eine einfache Waisenrente zuzuerkennen sei, wenn sie ihren Vater, d. h. ihren Ernährer verloren. Doch wurde der Bundesrat gleichzei tig ermächtigt, die Rentenberechtigung auf Fälle auszudehnen, wo Kindern durch den Tod dci' Mutter «erhebliche wirtschaftliche Nachteile» erwachsen. Der Bundesrat machte von dieser Ermächtigung Gebrauch, indem er in Art. 48, Abs. 1, AHVV (alte Fassung) normierte, dass Mutterwaisen immer dann eine einfache Waisenrente geschuldet sei, wenn sie wegen des Todes der Mutter «ganz oder überwiegend oder in stärkerem Ausmass als bisher auf die öffentliche oder private Fürsorge oder, die Verwandtenunters tützung gemäss Art. 328 ff. ZOB» angewiesen sind, Mit Novelle vom 20. April 1951 (in Geltung ab 1. Januar 1951) wurde sodann Art. 48, Abs. 1, etwas larger gefasst, indem die Worte «ganz oder überwiegend oder in stärkerem Ausmass als bis-
her» gestrichen wurden, wodurch aber natürlich die Hauptbedingung des Art. 25 AHVG, dass der Tod der Mutter für die Kinder e r h e b 1 c h e wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen müsse, nicht tangiert werden konnte. In casu steht nun fest, dass die Mutter der Beschwerdeführer ausser dem geringen Alimentationsbeitrag von 5 Franken pro Monat und Kind diesen lediglich hin und wieder kleine Gelegenheitsgeschenke zukommen liess und sie das eine oder andere Mal zu sich einlud. Zu einer weitergehenden Fürsorge war die Mutter schon aus finanziellen Gründen nicht in dci' Lage, weshalb es als ausgeschlossen gelten muss, dass den Kindern durch den Tod der Mutter irgendwie b e d e u t e n d e Nachteile wirtschaftlicher Art erwachsen seien. Auch lässt sich nicht etwa sagen, dass die drei Kinder e r s t i n f o 1 g e d e s T o d e s d e r M u t t e r im Sinne von Art. 48 AHVV ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge anheim fielen. Soweit die von beiden Elternteilen geleisteten Alimentationsbeiti'äge für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder nicht ausreichten, genossen sie ja unbestrittenermassen schon lange vor dem 6. Juni 1950 die öffentliche Unterstützung, und nichts liegt dafür vor, dass infolge des Wegfalls der Alimente der Mutter in der Unterstützungsbedürftigkeit der Mündel eine relevante Aenderung eintrat. Unter diesen Umständen muss es der Richter in Uebereinstimmung mit dci' Vorinstanz ablehnen, die AHV zur Zahlung von Waisenrenten zu verhalten und auf diese Weise diejenigen zu entlasten, denen schon vor dem Tode dci' Mutter die fast ausschliessliche Sorge für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder oblag. Im übrigen steht es dci' Vormundschaftsbehörde frei, unter Bezugnahme auf Art. 157 ZGB beim Scheidungsrichter um eine eventuelle Erhöhung des Alimentationsheitrages des überlebenden Elternteils einzukommen. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. R.B., vom 13. August 1951, H 194 / 51.)
C. Strafsachen Bedingte Gefängnisstrafe wegen Nichtahlieferung voll Arbeitnehmerbeiträgen.
Dci' Angeklagte, dci' ein Zimmereigeschäft betreibt, zog nach seinem Geständnis» seinen Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis 31. Juli
zusammen Fr. 722. - an Beiträgen für die AHV ab, lieferte sie aber trotz wiederholter Aufforderung durch die Ausgleichskasse nicht an diese ab. Damit hat er die Arbeitnehmei'heiträge dem vorgesehenen Zwecke entfremdet. Nach dci' bundesgerichtlichen Rechtssprechung») sind die Arbeitnehmerbeiträge dem vorgesehenen Zwecke entfremdet nicht erst, wenn dci' Arbeitgeber sie verbraucht, sondern schon dann, wenn er sie nicht dem Zwecke zuführt, den sie erfüllen sollen. Die blosse Nichtablieferung oder nicht rechtzeitige Ablieferung der Beiträge genügt somit jedenfalls dann, wenn die Ausgleichskasse durch Mahnungen des Arbeitgebers kund getan hat, dass sie die Beiträge ihrem gesetzlichen Zwecke zugeführt haben will. Dieser Zweck besteht nicht bloss darin, dass die Beiträge zur Auszahlung von Renten verwendet weiden, sondern auch darin, dass sie in der Zwischenzeit zu Gunsten
») ZAK 1950, S. 322.
des Ausgleichsfonds Zinsen abwerfen. Wer durch NichtaNief rung die Verwendung zur Auszahlung von Renten oder die anzubringende Anlage auch bloss vorübergehend verhindert, entfremdet die Beiträge ihrem Zwecke. Der Angeklagte hat sich objektiv gegen Art. 87, Abs. 3, AHVG vergangen. Der Umstand, dass er die Beiträge nicht ablieferte, wei er sich in prekären Verhältnissen befand, vermag ihn keineswegs zu entschuldigen, muss ihn im Gegenteil belasten. In Konkurrenz mit den Vergehen gegen Art. 87, Abs. 3, AHVG steht die Unterlassung der Abrechnung und Zustellung der Beitragsbescheinigungen an die Ausgleichkasse trotz mehrfacher Aufforderungen. Darin liegt der Tatbestand der Auskunftsverweigerung, der Verunmöglichung der Kontrolle und der Nichteinreichung der vorgeschriebenen Formulare im Sinne des Art. 88, Abs. 1-3, AHVG. (Bezirksgericht Bischofszell iSa. A.K., vom 20. April 1951.)
Nr. 11 November 1951 Zeitschrift für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherong des Ilondesamtes für Sozialversicherung, Bern, 'l'el.612858 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresahannement Fr. 12.- -‚ Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.10. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe \ an (Irr l,Olfl1- und \ erdienstersatzordnttog zur Ecwerbsersatzordnung (S. 429). Die 'l'ätigkeit der kantonalen Strafgerichte (S. 442). Das Mitspracherecht der Arbeitnehmen erbünde in: \orstaud von Verbandsausgleichskassen (S. 446). Aus den Geschäftsberichten der kantonalen Familienausgleichskassen (S.449). Durchführungsfragen der AHV (S. 450). Kleine Mitteilungen (S. 454). Gerichtsentscheide: AHV (S. 458).
Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung Vorbemerkungen Die Schaffung der Lohn- und Verdienstersatzordnung in den Jahren 1939/40 dürfte allen, insbesondere aber den Ausgleichskassen, noch in frischer Erinnerung sein. Inzwischen hat sich diese Ordnung so eingelebt, dass man sie sich kaum mehr wegdenken kann, Insbesondere betrachtet es heute wohl jeder Wehrmann als Selbstverständlichkeit, dass ihm bei jeder Militärdienstleistung ein Teil seines Lohn- und Verdienstausfalles durch die Ausgleichskasse ersetzt wird. So selbstverständlich ist die Sache aber nicht. Noch heute werden die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen auf Grund von Erlassen ausgerichtet, die nicht nur ausdrücklich als provisorisch gekennzeichnet sind»), sondern auch auf Vollmachtenrecht beruhen, dessen Gültigkeitsdauer Ende des nächsten Jahres abläuft. Unsere Leser wissen, dass seit längerer Zeit Bestrebungen im Gang sind, die Lohn- und Verdienstersatzordnung in die ordentliche Gesetzgebung überzuführen, dass zu diesem Zweck bereits im Jahre 1948 eine Expertenkommission eingesetzt worden ist, welche Probleme sich ihr stellten (vgl. ZAK 1948, S. 460, 1949, S. 45, 105 und 237), welchen Gang die Expertenverhandlungen nahmen (vgl. ZAK 1948, S. 447, 1950, S. 114, 194,
und 445) und zu welchen Schlussfolgerungen die Expertenkommission
*) Die Lohnersatzordnung trägt den Titel «Bundesratsbeschluss über eine provisorische Regelung der Lohnausfallentschädigungen an militärdienstleistende Arbeitnehmer» und die Verdienstersatzordnung heisst «Bundesratsbeschluss über eine provisorische Regelung der Verdienstausfallentschädigung an militärdienstleistende Selbständigerwerbende».
89713 429
gelangte (ZAK 1951, S. 97). Nun hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten am 23. Oktober 1951 den von einer einlässlichen Botschaft begleiteten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner (Erwerbsersatzordnung) unterbreitet, das am 1. Januar 1953 in Kraft treten und die Lohn- ind Verdienstersatzordnung ersetzen soll. Wir glauben, nicht fehl zu gehen in der Annahme, dass die bundesrätliche Vorlage über die Erwerbsersatzordnung sowie ihre Behandlung in den eidgenössischen Räten unsere Leser, insbesondere die Funktionäre der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen, sehr interessieren wird. Daher bringen wir nachstehend den Gesetzesentwurf, der vielen unserer Leser sonst nicht zugänglich sein dürfte, zum Abdruck. In den folgenden Nummern werden wir sodann unter dem Titel «Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung» den Inhalt der bundesrätlichen Botschaft skizzieren und laufend über den Gang der parlamentarischen Verhandlungen berichten.
1. Der Gesetzesentwurf vom 23. Oktober 1951
Erster Abschnitt
Die Erwerbsausfallentschädigungen I. Der Entschädigungsanspruch
Art. 1
Entschädi- 1 Dienst- und Hilfsdienstpflichtige der schweizerischen gungsbe- Armee (im folgenden Wehrmänner genannt), haben für jerecittigte Personen den besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung, sofern sie vor dem Einrücken erwerbstätig oder in Ausbildung begriffen waren. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Wehrmänner, die vor dem Einrücken arbeitslos waren oder wegen des Militärdienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, entschädigungsberechtigt sind.
Art. 2
Rechtliche 1 Der Anspruch des Wehrmannes ist unabtretbar und un- Natur des verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Entschadi- ..
Forderungen gem ss diesem Gesetz, dem Bundesgesetz ä gungsanspruches über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und dem Bundesgesetz über die Ausrichtung von Familienzulagen an
landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
Art. 3 Der Anspruch verjährt mit Ablauf von 5 Jahren seit Be- Verjährung endigung des Militärdienstes, der ihn begründet.
II. Die Entschädigungsarten
Art. 4 Anspruch auf Haushaltungsentschädigung haben: Haushaldie verheirateten Wehrmänner; tungsentschädigung die ledigen, verwitweten und geschiedenen Wehrmanner, die mit Kindern im Sinne von Artikel 6, Absatz 2, zusammenleben. Weibliche Angehörige des Hilfsdienstes haben jedoch nur Anspruch auf Haushaltungsentschädigung, falls sie die Voraussetzungen von Absatz 1, lit. b, erfüllen. Bei Wegfall der Voraussetzungen von Absatz 1 besteht der Anspruch auf Haushaltungsentschädigung, solange der Wehrmann seinen Haushalt fortführt, längstens jedoch während eines Jahres. Art. 5 Anspruch auf Alleinstehenden entschädigung haben die Aileinstehendenentscha- Wehrmanner, denen kein Anspruch auf eine Haushaltungs- digung entschädigung zusteht.
Art. 6 Anspruch auf Kinderzulagen haben die Wehrmänner Kinderzufür jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Alters- lagen jahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 20. Altersjahr beansprucht werden. Anspruch auf Kinderzulagen besteht für: die ehelichen Kinder des Wehrmannes; die vom Wehrmann oder seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kinder; die Stiefkinder und die ausserehelichen Kinder des Wehrmannes, für deren Unterhalt dieser ganz oder überwiegend aufkommt;
d. die Pflegekinder des Wehrmannes, die dieser unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat. Dienstleistende Ehefrauen haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen. Art. 7
Anspruch auf Unterstützungszulagen haben die Wehr- Unterstützungszula- männer, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Ungen terhaits- oder Unterstützungspflicht für Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie, für Geschwister oder für geschiedene Ehegatten sorgen, soweit diese Personen der Unterstützung bedürfen und für sie nicht schon Anspruch auf Kinderzulage besteht. Der Anspruch auf Unterstützungszulagen steht nur Wehrmännern zu, die mindestens 6 Tage ununterbrochen Dienst leisten. Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die unterstützten Personen als bedürftig gelten, und welche Leistungen als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen anzuerkennen sind. Art. 8 Betriebszu- Anspruch auf Betriebszulagen haben die Wehrmänner, die lagen als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie gemäss Art. 10 entschädigt werden.
III. Die Bemessung der Entschädigungen Art. 9
Die tägliche Haushaltungsentschädigung für Wehrmän- Haushaltungsent- ner, die vor dem Einrücken als Unselbständigerwerbende täschädigung und Allein- tig waren, setzt sich aus einem festen Grundbetrag von 2 stehendenentschadl- Franken und einem veränderlichen Betrag von 40 Prozent gung des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes zusammen, a. für beträgt jedoch mindestens 4 Franken und höchstens 12 Frariselbstandigerwerbende ken.
Die tägliche Alleinstehendenentschädigung für Wehrmänner, die vor dem Einrücken als Unselbständigerwerbende tätig waren, setzt sich aus einem Grundbetrag von 50 Rappen und einem veränderlichen Betrag von 15 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes zusammen, beträgt jedoch mindestens 1.25 Franken und höchstens 3.50 Franken. Für Rekruten beträgt die Alleinstehendenentschädigung 1.25 Franken im Tag. Als Unselbständigerwerbender gilt, wer vor dem Einrücken Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezogen hat. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Berechnung des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes.
Art. 10 Die Haushaltungsentschädigung und die Alleinstehen- h. für Seibdenentschädigung für Wehrmänner, die vor dem Einrücken ständigerwerben de als Selbständigerwerbende tätig waren, bemessen sich nach folgender Tabelle:
Maligebendes Jahreseinkommen aus selbst ändiger 1-1 aushal- Alleinstehen- Ewerbstätigkeit r tungsentse hä- denentsehädigung digung von m nd( aber weniger im Tag im Tag stens als Franken Franken Franken Franken
1.— 1.23
1800 6.-- 2.
720 1) 8.— 2.75
600 10.-- 3.30
12.- 3.30
Für Rekruten beträgt die Alleinstehendenentschädigung 1.25 Franken im Tag. Als Selbständigerwerbender gilt, wer vor dem Einrücken Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erzielt hat.
Für die Bemessung der Entschädigung ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit massgebend, das der letzten vor dem Einrücken ergangenen Beitragsverfügung gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu Grunde gelegt worden ist. Der Wehrmann kann die Neubemessung seiner Entschädigung verlangen, falls innert 12 Monaten seit dem Einrücken eine andere Beitragsverfügung ergeht. Ueber das massgebende Einkommen für die Bemessung der Entschädigungen an Wehrmänner, die nicht gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig waren, erlässt der Bundesrat Vorschriften.
Art. 11 für gleich- 1 Gleichzeitig Unselbständigerwerbende und Selbständigzeitig erwerbende werden vorbehältlich Absatz 2 nach Massgabe von selbstan- ..
digerwer- Artikel 9 entsch d gt, wobei dem für die Berechnung der Entä i
bende und schädigung massgebenden Taglohn ein vom Bundesrat im Sin- Selbstän- ne einer angemessenen Berücksichtigung des Einkommens igerwer aus selbständiger Erwerbstätigkeit festzusetzender Zuschlag hinzugerechnet wird. Gleichzeitig Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende, deren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätätigkeit offensichtlich höher ist als jenes aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, werden auf ihr Verlangen nach Massgabe von Artikel 10 entschädigt.
Art. 12
für in Aus- Für Wehrmänner, die vor dem Einrücken in Ausbildung bildung be- begriffen waren und kein Erwerbseinkommen erzielten, begriffene ..
Wehrtragt die Haushaltungsentschadigung 4 Franken und die Almänner leinstehendenentschädigung 1.25 Franken im Tag.
Art. 13 Kinder- Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 1.50 Franken im zulage Tag. Art. 14
Unterstüt- Die Unterstützungszulage beträgt 3 Franken im Tag für zungszulage die erste vom Wehrmann unterstützte Person und 1.50 Fran-
/ . ... . .'. ..--
ken im Tag für jede weitere unterstützte Person; sie wird gekürzt, soweit sie die auf den Tag umgerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung des Wehrmannes übersteigt oder zur Folge hat, dass die unterstützte Person nicht mehr als bedürftig im Sinne von Artikel 7, Absatz 1, gilt.
Art. 115 Die Betriebszulage beträgt 2 Franken im Tag. Betriebszulage
Art. 16 Die gesamte Entschädigung eines Unselbständigerwer- Höchstgrenzen benden darf im Tag den Betrag von 19.50 Franken nicht übersteigen und ist zudem zu kürzen, soweit sie 80 Prozent des massgebenden Taglohnes übersteigt. Die Mindestentschädigung gemäss Artikel 9, Absätze 11 oder 2, und eine Kinderzulage sind jedoch voll auszurichten.
Die gesamte Entschädigung eines Selbständigerwerbenden ist zu kürzen, soweit sie ohne die Betriebszulage folgende Beträge übersteigt:
Massgebendes Jahreseinkommen aus selbständiger Höchstbetrag der Erwerbstätigkeit Entschädigung von nunde- aber weniger mi Tag stens als
Franken Franken Franken
5.30
4800 9.- 480() 7200 12.50
9600 16.-
19.50
IV. Verschiedene Bestimmungen
Art. 17 Der Entschädigungsanspruch ist bei der zuständigen Geltend- Ausgleichskasse vom Wehrmann geltend zu machen. Macht machung des Anspruches dieser den Anspruch nicht selbst geltend, so sind hiezu befugt:
die Angehörigen des Wehrmannes, falls dieser seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommt; der Arbeitgeber, der dem Wehrmann für die Zeit des Militärdienstes Gehalt oder Lohn ausrichtet.
Der Bundesrat bestimmt, welche Ausgleichskasse zuständig ist, und regelt das Verfahren.
Art. 18
Die Entschädigung Festsetzung wird von der Ausgleichskasse festder Entschä- gesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die digungen Ausgleichskasse kann edoch die ihr angeschlossenen Arbeitj
geber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen. Ist der Wehrmann mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, so hat die Ausgleichskasse darüber eine schriftliche Verfügung zu erlassen.
Art. 19
Die Entschädigungen Auszahlung sind vorbehältlich Absatz 4 in der der E n t - Regel einmal monatlich, bei kürzerer Dienstdauer nach Be- ‚ gen endigung des Militärdienstes auszuzahlen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. Die Entschädigung wird dem Wehrmann ausgerichtet, doch gelten folgende Ausnahmen: mangels anderweitiger Verfügung des Wehrmannes kann die Entschädigung seinen Angehörigen ausgerichtet werden; kommt der Wehrmann seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nach, so sind die für die Unterhalts- oder Unterstützungsbereehtigten zugesprochenen Entschädigungen auf Gesuch hin diesen oder ihren gesetzlichen Vertretern auszurichten; e. soweit ein Arbeitgeber dem Wehrmann für die Zeit des Militärdienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet, kommt die gemäss Artikel 9 berechnete Entschädigung dem Arbeitgeber zu.
Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, ausgerichtet. Wehrmänner, die vor dem Einrücken als Unselbständigerwerbende tätig waren, erhalten die Entschädigungen, falls nicht besondere Gründe für die Auszahlung durch die Ausgleichskasse vorliegen, durch den Arbeitgeber. Voraussetzung für die Auszahlung der Entschädigung ist die vorschriftsgemässe Geltendmachung und der Nachweis des geleisteten Militärdienstes.
Art. 20
Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurück- Rückerstattung unzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen rechtmässig einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen bezogener werden. Entschädigungen Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit Zahlung der Entschädigung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese massgebend.
Der Bundesrat ordnet das Verfahren und bestimmt, wer in den Fällen von Artikel 19, Absatz 2, lit. a—c, rückerstattungspflichtig ist.
Zweiter Abschnitt
Die Organisation
Art. 21 Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt Organe und durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbare Eestirnniununter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stä- gen be und Einheiten. Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Schweigepflicht, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Ab-
rechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Haftung für Schäden und über die Zentrale Ausgleichsstelle sinngemäss Anwendung. Der Bundesrat erlässt die hiefür notwendigen Bestimmungen. Art. 22
Deckung der ' Den Ausgleichskassen werden an die Deckung der ihnen
Verwal- aus der Durchführung der Erwerbsersatzordnung entstehentungskosten den Kosten Vergütungen aus dem Fonds der Erwerbsersatzordnung ausgerichtet, deren Höhe unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Arbeitsaufwandes der Ausgleichskassen vom Bundesrat zu bestimmen ist. Artikel 69, Absätze 1 und 3, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet Anwendung, sobald Beiträge gemäss Art. 28 erhoben werden.
Art. 23
Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung Die Aufsicht des Bundes dieses Gesetzes aus. Artikel 72 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet sinngemäss Anwendung. Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission bestellt aus ihrer Mitte einen Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung. Zu diesem Zweck wird sie durch Angehörige der Armee ergänzt. Dem Ausschuss obliegt die Begutachtung von Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der Erwerbsersatzordnung zuhanden des Bundesrates. Er hat das Recht, dem Bundesrat von sich aus Anregungen zu unterbreiten.
Dritter Abschnitt
Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 24
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver- Rechtspflege fügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben.
Die Beschwerden werden in erster Instanz von den für die Beurteilung von Streitigkeiten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständigen kantonalen Rekursbehörden, in zweiter und letzter Instanz vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilt. Die Artikel 85 und 86 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden sinngemäss Anwendung.
Art. 25 Die Artikel 87 bis 91 des Bundesgesetzes über die Alters- Strafbestiminungun und Hinterlassenenversicherung finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Erwerbsersatzordnung verletzen.
Vierter Abschnitt
Die Finanzierung
Art. 26 Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen Deckung der Leistungen werden jährlich aus der Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung gedeckt. Diese besteht aus den am 31. Dezember
vorhandenen Mitteln des gemäss Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 gebildeten Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen.
Art. 27
Von der nach Artikel 106, Absatz 1, des Bundesgesetzes Äufnung der über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Erleich- Rte1 ung terung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand gebildeten Reserve werden 200 Millionen Franken einschliesslich der bis 31. Dezember 1952 aufgelaufenen Zinsen in die Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung übergeführt. Die Rückstellung wird durch jährliche Einlagen von
Prozent des Bestandes am Jahresanfang geäufnet.
Art. 28
Erhebung 1 Sinkt die Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung von Beiträ- auf den Betrag von 1100 Millionen Franken, so sind Beiträge gen zu erheben. Diese werden in die Rückstellung eingelegt.
Zur Beitragsleistung sind alle gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtigen Erwerbstätigen und Arbeitgeber verpflichtet. Die Bundesversammlung kann die Beitragspflicht auf weitere Personen, die für den Bezug von Erwerbsausfallentschädigungen in Frage kommen, ausdehnen.
Die Beitrüge sind in Form von prozentualen Zuschlägen zu den Beiträgen gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und für Personen, die nicht der Beitragspflicht gemäss dem genannten Bundesgesetz unterstehen, sinngemäss festzusetzen. Die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Bemessung und den Bezug der Beiträge, sowie die Vollstreckung und die Verjährung der Beitragsforderungen finden sinngemäss Anwendung.
Die Höhe der Beiträge ist von der Bundesversammlung periodisch dermassen festzusetzen, dass nach dem Grundsatz des Umlageverfahrens die Rückstellung auf längere Sicht den Betrag von 100 Millionen Franken weder unterschreitet noch wesentlich übersteigt.
Fünfter Abschnitt
Schluss- und Uebergangsbestimmuiigen
Art. 29 Anwendbare Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- Bestimmun- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Auskunftsgen pflicht, die Steuerfreiheit, die Posttaxen, die Fristenberechnung sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit finden sinngemäss Anwendung.
Art. 30 Artikel 106 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- Abänderung des Bundesterlassenenversicherung erhält mit dem Randtitel «Erleich- gesetzes terung der Beitragspflicht der Kantone» folgende Fassung: über die Alteis- und Artikel 106 Hinterlas- Die aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und senenversicherung Verdienstersatzordnung verbleibende Reserve von 200 Millionen Franken dient als Rückstellung zur Erleichterung der Beitragspflicht der Kantone an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Rückstellung wird durch jährliche Einlagen von 3 Prozent des Bestandes am Jahresanfang geäufnet. Die 200 Millionen Franken übersteigenden Mittel der Rückstellung dienen der Herabsetzung der kantonalen Beiträge in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 105, Absatz 1, lit. c.
Art. 31 In Artikel 335 des schweizerischen Obligationenrechtes - Abänderung anderer werden die Worte «schweizerischen obligatorischen Militär- Bundesgedienst» gestrichen, setze Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt abgeändert: In Artikel 93 wird der Ausdruck «Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen» ersetzt durch «Erwerbsausfallentschädigungen für Wehrmänner». Artikel 219, zweite Klasse, erhält folgenden Zusatz: i) die Beitragsforderungen gemäss Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner. Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 be-
treffend die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft wird aufgehoben.
Art. 32 In die kantonalen Erlasse betreffend die Errichtung der Anpassung der kantokantonalen Ausgleichskassen und in die Reglemente der Ver- nalen Erlasse und bandsausgleichskassen sind die für die Durchführung dieses der Kassen- Gesetzes notwendigen Bestimmungen aufzunehmen. reglemente
Art. 33 Inkrafttre- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft. ten und Vollzug Die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember
über die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates dahingefallenen Bestimmungen der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und auf die noch nicht erledigten Fälle weiterhin anwendbar; die Beurteilung der noch nicht erledigten Beschwerdefälle obliegt bis zum 31. Dezember 1954 den kantonalen Schiedskommissionen und den eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung und danach den Rechtspflegebehörden gemäss Artikel 24, Absatz 2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiefür erforderlichen Vorschriften.
Die Tätigkeit der kantonalen Strafgerichte in der AHV Für Vergehen und Uebertretungen gegen die Vorschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind in AHVG Art. 87 und Art. 88 besondere Straftatbestände aufgestellt worden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Vergehen gegen die AHV auch einen im Schweizerischen Strafgesetzbuch normierten Straftatbestand erfüllt. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt in solchen Fällen die Bestrafung nicht auf Grund des Sonderstraftatbestandes gemäss AHVG, sondern auf Grund der entsprechenden Bestimmung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (AHVG Art. 87, letzter Absatz). Die in AHVG Art. 87 aufgezählten Vergehen sind nur bei vorsätzlicher Begehung, die Uebertretungen des Art. 88 dagegen auch bei fahrlässiger Begehung strafbar. Dies ergibt sich aus Art. 18, Abs. 1, bzw. aus Art. 333, Abs. 3, des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Im folgenden sind die in den Jahren 1948 bis 1950 in AHV-Sachen ergangenen Strafurteile unter verschiedenen Gesichtspunkten zusammengestellt. 1. Strafurteile nach Kantonen Gemäss AHVG Art. 90, Abs. 2, haben die kantonalen Strafgerichte alle rechtskräftigen Urteile wie auch alle Einstellungsbeschlüsse in AHV- Sachen der Bundesanwaltschaft einzusenden. Das statistische Material sollte daher vollständig sein. Der Vergleich zwischen der Zahl der der Bundesanwaltschaft zugestellten Strafurteile und den von den Aus-
gleichskassen laut Jahresberichten über die Zahl der Strafurteile gemachten Angaben zeigt jedoch, dass dies nicht zutrifft. Während nach Angaben der Ausgleichskassen im Jahre 1949 in der ganzen Schweiz insgesamt 143 Strafurteile in AHV-Sachen gefällt worden sind, betrug die Zahl der bei der Bundesanwaltschaft für 1949 eingegangenen Strafurteile nur 112. Für das Jahr 1950 lauten die entsprechenden Zahlen 191 und 149. Hieraus muss geschlossen werden, dass nicht alle kantonalen Strafgerichte die erwähnte Vorschrift beachten.
Strafurteile nach Kantonen 1948-1950
Kantone 1948 1949 1950
Zürich 1 12 34 Bern 7 41 26 Luzern - 5 Uri - 1 Schwyz - - -
Obwalden - - 1 Nidwalden - -
Glarus - -
Zug - - -
Freiburg - - -
Solothurn 3 1 Basel-Stadt 1 48 34 Basel-Land - -
Schaffhausen -
Appenzell A.Rh. 1 Appenzell I.Rh. - - -
St. Gallen - 1 1 Graubünden 3 Aargau - 1 15 Thurgau 4 5 Tessin -
Waadt 2 15 Wallis -- --
Neuenburg - - 1 Genf - 6
Total 9 112 149
Nach dieser auf Grund der bei der Bundesanwaltschaft eingegangenen Strafurteile erstellten Tabelle wären in den Kantonen Schwyz, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell I.Rh., Tessin und Wallis bisher überhaupt keine Strafurteile in AHV- Sachen ergangen. Nach den Angaben der zuständigen kantonalen Aus-
gleichskassen entspricht dies aber, abgesehen von Nidwalden, Appenzell I.Rh. und Wallis, nicht den Tatsachen. Nun sind in diesen Angaben die über Mitglieder von Verbandsausgleichskassen gefällten Strafurteile nicht berücksichtigt. Es besteht daher Grund zur Annahme, dass sich die Strafgerichte ebenfalls in den drei zuletzt genannten Kantonen mit AHV- Sachen zu befassen hatten.
2. Strafurteile nach Art der Widerhandlungen 1948/49 bzw. 1950
Absolut In Prozenten Art der Widerhandlung 194849 1950 194849 1950
Vergehen: Widerrechtliche Erwirkung von Leistungen (Renten) (87 1) 3 2 2 1 Umgehung der Beitragspflicht (87,2) 25 41 20 25 Beitragshinterziehung (87i3) 10 52 8 31 Verletzung der Schweigepflicht (87/4) --
Verletzung der Revisions- und Kontrollpflichten (87,5)
Total Vergehen: 33 93 30 57
Übertretungen: Verletzung der Auskunftspflicht (884) 59 47 48 28 Widersetzlichkeit gegen Kontrollen (88/2) 1 -
Verletzung von Vorschriften über das Ausfüllen von Formularen (88 3) 23 24 22 15
Total Übertretungen 87 72 70 43
Total (Vergehen und
100 100 Übertretungen)
Das Total der in dieser Aufstellung enthaltenen Widerhandlungen stimmt deswegen nicht mit der Anzahl Strafurteile gemäss Aufstellung unter Ziffer 1 überein, weil eine Verurteilung oft Widerhandlungen gegen zwei oder mehr AHV-Straftatbestände umfasst. Im übrigen zeigt die
Gruppierung der Strafurteile nach Art der Widerhandlungen eine Verschiebung von den Uebertretungen zu den Vergehen. Während 1948/49 nur 30% aller Urteile Vergehen betrafen, macht der entsprechende Anteil für 1950 57% aus. Dies ist hauptsächlich auf die Zunahme der Verurteilungen wegen Beitragshinterziehung zurückzuführen. Rund ein Drittel aller Verurteilungen in AHV-Sachen erfolgten 1950 wegen Beitragshinterziehung!
3. Strafurteile nach Art der Entscheide 1948/49 bzw. 1950
Absolut In Prozenten Art der Erledigung
49 1950 194849 1930
Einstellung des Verfahrens 7 5 6 3 Freispruch - 3 Bullen über Fr. 100.— 1 12 3 8) Gefängnis bis 10 Tage, bedingt - 9 Gefängnis bis 10 Tage, unbedingt 1 2 1 14 Gefängnis über 10 Tage, bedingt 2 8 Gefängnis über 10 Tage, unbedingt 1 1 Total 119 154 100 100
Die Totale dieser Aufstellung stimmen nicht mit der Anzahl Strafurteile gemäss Aufstellung unter Ziffer 1 überein, weil bei der Ahndung von Vergehen Verbindung von Gefängnisstrafe mit Busse zulässig ist. Gegenüber 1948/49 ist eine Verschärfung der ausgefällten Strafen festzustellen. Der Anteil der Gefängnisstrafen an der Gesamtzahl der Verurteilungen stieg 1950 um mehr als 200'/ gegenüber 1948/49. Auch die Höhe der Bullen nahm zu. Während 1948/49 nur 4 Bussen (3%) über Fr. 100.— gefällt worden sind, waren es 1950 deren 12 Die ohne Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausgesprochenen Freiheitsstrafen betrafen Widerhandlungen gegen die AHV, die gleichzeitig mit andern strafbaren Handlungen zur gerichtlichen Beurteilung gelangten. Anderseits ist manche verhältnismässig hohe Busse darauf zurückzuführen, dass derselbe Abrechnungspflichtige schon wiederholt wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften der AHV gebüsst werden musste. Das Beispiel eines wegen Verletzung der Auskunftspflicht Gebüssten möge dies veranschaulichen:
Erste Verurteilung am 12. Oktober 1949 Busse Fr. 50.-- Zweite Verurteilung am 22. November 1949 Busse Fr. 80.— Dritte Verurteilung am 6. Dezember 1949 Busse Fr. 100.— Vierte Verurteilung am 15. März 1950 Busse Fr. 150.— Fünfte Verurteilung am 24. April 1950 Busse Fr. 200.-
4. Strafanzeigen und Strafurteile
Gemäss AHVV Art. 208 sind die Leiter der Ausgleichskassen verpflichtet, strafbare Handlungen gegen die AHV, von denen sie Kenntnis erhalten, den zuständigen kantonalen Instanzen anzuzeigen. Ein Vergleich zwischen der Zahl der eingereichten Strafanzeigen und den ergangenen Strafurteilen zeigt nun, dass auf 604 von den Ausgleichskassen (zu 851/e von den kantonalen Ausgleichskassen) im Jahre 1949 eingereichten Strafanzeigen nur 143 Strafurteile im Jahre 1949 und 191 Strafurteile im Jahre 1950 entfallen (Zahlen nach Angaben der Ausgleichskassen). Dabei sind im Jahre 1950 weitere 511 Strafanzeigen eingereicht worden. Da für die Jahre 1948-1950 insgesamt nur 12 Einstellungsbeschlüsse vorliegen, muss angenommen werden, dem Grossteil der Strafanzeigen sei mit Zustimmung der Ausgleichskassen keine weitere Folge gegeben worden oder es habe eine Strafverfolgung nicht eröffnet werden können.
Mitspracherecht der Arbeitnehmerverbände im Vorstand von Verbandsausgleichskasse (Verteilung der Sitze)
Auf Grund von AHVG Art. 58 besitzen verschiedene Arbeitnehmerverbände das Mitspracherecht im Vorstand von Verbandsausgleichskassen (vgl. hiezu insbesondere ZAK 1951, S. 213). Ueber die Verteilung der jeweils zur Verfügung stehenden Sitze konnten sich die beteiligten Arbeitnehmerverbände in fast allen Fällen ohne weiteres verständigen. Eine Ausnahme bildete das Mitspracherecht im Vorstand der Ausgleichskasse Uhrenindustrie, wo den Arbeitnehmerverbänden vier Sitze zur Verfügung stehen. In den Jahren 1948 bis 1950 hatten der Schweizerische kaufmännische Verein und der Christliche Metallarbeiterverband der Schweiz je einen Sitz inne. Seit 1. Januar 1951 besitzt auch der Schweizerische Metall- und Uhrenarbeiterverband das Mitspracherecht in dieser Ausgleichskasse. Da er drei Sitze beanspruchte und nur den Anspruch des Schweizerischen kaufmännischen Vereins auf einen Sitz anerkannte, entstand ein Streitfall über das Vertretungsrecht, in welchem die drei beteiligten Arbeitnehmerverbände gestützt auf AHVV Art.
105, Abs. 4, den Entscheid des Schiedsgerichtes der Eidgenössischen AHV-Kommission anriefen. Das Schiedsgericht hat festgestellt, dass die Bestimmung von AHVG Art. 58, Abs. 2, in mehrfacher Hinsicht unklar ist. Aus dem Entscheid: Der Schweizerische kaufmännische Verein behauptet, es komme ihm als dem einzigen Angestelltenverband von Gesetzes wegen einer von den vier den Arbeitnehmerverbänden vorbehaltenen Vorstandssitzen zu, weil im französischen Text des Art. 58, Abs. 2, AHVG die Angestelltenverbände besonders genannt und damit den Arbeiterverbänden gleichgestellt seien («associations d'employs ou d'ouvriers»). Es ergibt sich jedoch aus dem in dieser Frage massgebenden deutschen Text, wo von «Arbeitnehmerorganisationen» gesprochen wird (dieser Ausdruck findet sich schon in AHVG Art. 54, wo der Anspruch auf paritätische Mitwirkung der Arbeitnehmerverbände in der Kassenverwaltung im Grundsatz festgelegt ist), dass das Gesetz in der Bestellung des Kassenvorstandes nur zwischen Vertretern der Gründerverbände und der Arbeitnehmerorganisationen unterscheidet, ohne die letzteren in Kategorien mit besonderen Ansprüchen aufzulösen. Es besteht auch kein Grund, eine Unterscheidung zwischen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen zu machen, da beide in der Kassenverwaltung gleichgerichtete Interessen vertreten. Wenn im französischen Text von «employs ou ouvriers» gesprochen wird, so nur deswegen, weil sich der Ausdruck «Arbeitnehmer» nicht befriedigend durch ein einziges Wort übersetzen liess. Der Schweizerische Metall- und Uhrenarbeiterverband stellt sich auf den Standpunkt, Arbeitnehmerorganisationen, denen nicht mindestens 10 der von der Kasse erfassten Arbeitnehmer angehören, seien von der Vertretung im Kassenvorstand ausgeschlossen. Das war in der Tat ursprünglich die Meinung des Bundesrates, der in seiner Botschaft (S. 88) erklärte: «Im Sinne der Expertenvorschläge sehen wir vor, den Arbeitnehmerorganisationen, die mindestens 10 der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeiter ausmachen, von Gesetzes wegen eine Vertretung im Kassenvorstand einzuräumen. Auf diese Weise können kleine Arbeitnehmerorganisationen, die nur einen ganz geringen Prozentsatz der bei der Kasse versicherten Arbeitnehmer umfassen, keine Vertretung im Kassenvorstand beanspruchen». Diese
Auffassung stiess aber in der Kommission des Ständerates auf Widerstand: Es sollen auch kleinere Organisationen vom Vertretungsrecht nicht ausgeschlossen werden; das Kriterium der 10Y soll sich nur auf die Gesamtheit der organisierten Arbeiterschaft beziehen, wenn zu entscheiden ist, ob dieser überhaupt ein Vertretungsrecht im Kas-
serivorstand eingeräumt werden muss; es soll sich aber nicht auf die einzelnen Verbände beziehen, wenn es um deren Beteiligung an der der Arbeiterschaft zukommenden Vertretung geht. Um diesen Willen zum Ausdruck zu bringen, wurde der Text durch Einfügen des Wortes «insgesamt» verdeutlicht und gesagt, dass die Arbeitnehmerorganisationen Anspruch auf Vertretung im Kassenvorstand haben, sofern sie «insgesamt» mindestens 10% der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeiter umfassen (Protokoll der StR-Kom., S. 152 und 153; Stcn Bull. StR. 1946, S. 425). Es haben denn auch heute die Arbeitnehmerorganisationen in verschiedenen Verbands- Ausgleichskassen das Mitspracherecht, obwohl keine für sich allein das Quorum der 10% erreicht. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass man i»uch kleinen Arbeitnehmerorganisationen die Möglichkeit wahren wollte, im Vorstand vertreten zu sein, dass also mit der Wendung: die Arbeitnehmervertreter werden von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen «nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer» gewählt, nicht eine mathematische Proportionalität gemeint sein kann. Wäre das Gesetz so 2U verstehen, so hätte es in einfacher Weise zum Ausdruck gebracht werden können. Gerade weil dies aber nicht der Fall ist, und die Verteilung unter Berücksichtigung aller Verhältnisse nach Billigkeit stattfinden soll, wurde für den Streitfall ein Schiedsgericht vorgesehen und diesem weitgehendste Ermessensbefugnis gegeben. Die Grösse der einzelnen Arbeitnehmerorganisationen ist nur einer der Gesichtspunkte, die massgebend sein sollen. Ein weiterer, nicht weniger wichtiger Gesichtspunkt ergibt sich aus der Funktion der Arbeitnehmervertretung bei der Kassenverwaltung: Angesichts der Tatsache, dass sie immer nur die Minderheit des Kassenvorstandes bilden kann (Art. 58, Abs. 2) liegt ihre Hauptbedeutung im Einblick in die Kassenführung und in deren Kontrolle. Dieser Einblick ist für die gesamte Arbeiterschaft umso wertvoller und die Kontrolle umso wirksamer, je mehr Arbeitnehmerorganisationen an derselben teilnehmen können. Das spricht dafür, wenn möglich auch kleineren Verbänden eine Vertretung einzuräumen, sofern sie immerhin eine wirkliche Bedeutung im Organisationsleben der Arbeiterschaft haben.
In Abwägung dieser Motive hat das Schiedsgericht zwei Sitze dem Schweizerischen Metall- und Tjhrenarbeiter-Verband sowie je einen Sitz dem Schweizerischen kaufmännischen Verein und dem christlichen Metallarbeiterverband der Schweiz zugesprochen.
Aus den Geschäftsberichten der kantonalen Familienausgleidiskassen für 1950
Kanton Waadt
Der Verwaltungsrat der Allgemeinen Farn ilienausgleichskasse hat im Jahre 1950 11 neue Kassen (5 berufliche und 6 Betriebskassen) anerkannt. Es bestanden im Jahre 1950 im ganzen 88 berufliche und zwischenberufliche sowie 89 Betriebskassen.
berufliche und zwischenberufliche Kassen haben den Beitrag der Arbeitgeber ermässigt, während 3 Kassen eine Erhöhung dieses Beitrages vorgenommen haben. 8 Kassen erhoben einen Beitrag von 0,5 bis 0,9 der Lohnsumme, 17 Kassen Beiträge von 1 bis 1,4%, 30 Kassen Beiträge von 1,5 bis 2Y und nur 5 Kassen Beiträge von 2,1 bis 3. Die übrigen Kassen erhoben feste Beiträge, die 1 bis 10 Franken je Arbeitnehmer und Monat betrugen. Der Gesamtbeitrag, den die kantonale Kasse erhob, belief sich wie bisher auf 2,25v der Lohnsumme. Mit Ausnahme von drei Kassen richteten sämtliche Kassen Zulagen aus, die höher sind als die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzulagen (Fr. 10.— je Kind von der Geburt des zweiten Kindes an). 67 Kassen richteten Kinderzulagen in der Höhe von 10 oder 15 Franken je Kind und Monat aus, wobei die Zulage bereits für das erste Kind zur Ausrichtung gelangte. Je 5 Kassen zahlten Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 20 und 25. Der Ansatz der kantonalen Kasse blieb im Jahre 1950 unverändert; er betrug Fr. 10 für das erste und Fr. 15 für das zweite und die folgenden Kinder. Obwohl die Kassen nicht zur Ausrichtung von Geburtszulagen verpflichtet sind, haben doch 50 berufliche Kassen Geburtszulagen ausbezahlt, wobei sich der Ansatz bei 23 Kassen zwischen Fr. 20 und 50 und bei 25 Kassen zwischen Fr. 51 und 100 bewegte. 2 Kassen richteten eine Geburtszulage in der Höhe von Fr. 101 bis 200 aus. Die von der kantonalen Kasse ausgerichtete Geburtszulage betrug wie bisher Fr. 50. Die kantonale Kasse hat im Jahre 1950 Kinderzulagen im Gesamtbetrage von Fr. 234 305.— und Geburtszulagen im Betrage von Fr. 7500.— ausgerichtet.
Kanton Genf
Der kantonalen Familienausgleichskasse waren Ende 1950 3357 Arbeitgeber angeschlossen. Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Zahl der angeschlossenen Arbeitgeber um 192 vermehrt, was auf die Auflösung einiger privaten Kassen zurückzuführen ist.
Der Beitrag, den die der kantonalen Kasse angeschlossenen Arbeitgeber zu entrichten haben, betrug 21/c der ausbezahlten Lohnsumme; er ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Familienzulagen an Arbeitnehmer unverändert geblieben. Die erhobenen Beiträge erreichten im Jahre 1950 den Betrag von Fr. 2 375 355.90. Gegenüber dem Vorjahr (Fr. 2 348 563.68) haben die Beiträge um 1,11 1c zugenommen. Auch die Ansätze der Kinder- und Geburtszulagen, die die kantonale Kasse ausrichtet, haben im verflossenen Jahre keine Aenderung erfahren. Jedoch hat der Gesamtbetrag der ausbezahlten Zulagen gegenüber dem Vorjahr um 7,95% zugenommen; er belief sich auf Fr. 2 310 950.84, wobei Fr. 40 175.— auf die Geburtszulagen entfallen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (1944) bis Ende 1950 hat die kantonale Kasse insgesamt rund 12,1 Millionen Franken an Beiträgen erhoben und rund 9,86 Millionen Franken an Familienzulagen ausgerichtet.
Kanton Neuenburg Am 31. Januar 1951 bestanden 29 Familienausgleichskassen, denen
990 Arbeitgeber angeschlossen waren. Der kantonalen Kasse gehörten
Arbeitgeber an. Der Beitrag, den die kantonale Kasse erhoben hat, betrug wie bisher für die Landwirtschaft 0,6% der Lohnsumme und für die übrigen Wirtschaftsgruppen 1,6%, wozu noch ein besonderer Beitrag von 0,1% zur Deckung der Verwaltungskosten kam. Der Gesamtbetrag der erhobenen Beiträge belief sich auf Fr. 673 326.75. Auch die Ansätze der von der kantonalen Kasse ausgerichteten Familienzulagen haben im verflossenen Jahre keine Aenderung erfahren (Kinderzulagen von Fr. 15 je Kind und Monat; Geburtszulagen von Fr. 100). Der Gesamtbetrag der ausbezahlten Kinderzulagen beläuft sich auf Fr. 663 966.—; an Geburtszulagen wurden Fr. 25 200.— ausgerichtet. Zu Beginn des Berichtsjahres hat die kantonale Kasse ihren Mitgliedern 7% der im Jahre 1948 und 41› der im Jahre 1949 abgelieferten Beiträge zurückerstattet. Die Gesamtsumme der den Arbeitgebern zurückerstatteten Beiträge belief sich auf Fr. 254 207.30.
Durchführungsfragen der AHV BEITRÄGE Ein Herabsetzungsgesuch hält die Betreibung einer durch rechtskräftige Verfügung festgestellten Beitragsschuld nicht auf Der Leiter einer Ausgleichskasse hat sich unlängst darüber beklagt, ein Beitragspflichtiger habe einen Herabsetzungsentscheid bis vor die höchste Instanz weitergezogen, um eine Beireibung zu verunmöglichen.
Ein Herabsetzungsgesuch gemäss Art. 11 AHVG kann aber in keiner Weise die Betreibung einer durch eine rechtskräftige Verfügung festgestellten Beitragsschuld hemmen. Die Ausgleichskassen sind vielmehr ohne weiteres berechtigt, eine Beitrags-Forderung gegen die nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt wurde, voll oder bis zu einem von ihnen herabgesetzten Betrage zu betreiben, selbst wenn der Beitragsschuldner auf dem Rechtsweg eine Herabsetzung bzw. eine weitergehende Herabsetzung erzwingen will. Oft werden Herabsetzungsgesuche schon gestellt, während die Frist für die Anfechtung der Beitragsverfügung noch läuft. Auch in diesem Falle kann die Stellung des Herabsetzungsgesuches nicht verhindern, dass die Beitragsverfügung in Rechtskraft erwächst. Nur wenn die Kasse oder gegebenenfalls die Beschwerdeinstanz in dem «Herabsetzungsgesuch» eine Beschwerde erblickt, d. h. die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung selber bestritten und nicht nur die Unzumutbarkeit der Bezahlung einer an sich nicht bestrittenen Forderung geltend gemacht wird, hat die Massnahme des Beitragspflichtigen aufschiebende Wirkung.
Die Durchführung von Betreibungen nach Einstellung des Konkursverfahrens Auf Grund von SchKG Art. 230 wird in der Praxis das Konkursverfahren eingestellt, wenn die vorhandenen Aktiven für die Kosten des summarischen Verfahrens (ca. Fr. 400-800) nicht ausreichen und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet wird. Nach der Einstellung des Konkursverfahrens haben sämtliche Gläubiger die Möglichkeit, den Schuldner auf Pfändung zu betreiben, vgl. SchKG Art. 230, Abs. 3 (eingefügt durch Bundesgesetz vom 28. September 1949). Hierbei kann der Schuldner nicht durch Rechtsvorschlag geltend machen, er sei nicht zu neuem Vermögen gelangt; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt SchKG Art. 265, Abs. 2, im vorliegenden Fall nicht analog zur Anwendung. Bei dieser Sachlage dürfte es sich empfehlen, bei jeder Einstellung des Konkursverfahrens unverzüglich zu prüfen, ob Aussicht besteht, die geschuldeten Beiträge in einer neuen Betreibung auf Pfändung erhältlich zu machen. Mit dieser Möglichkeit darf besonders dann gerechnet werden, wenn in einer früheren Betreibung verwertbare Gegenstände gepfändet werden konnten, die Pfändung jedoch zufolge Konkurseröffnung dahingefallen ist.
RENTEN Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland
Verschiedene Anfragen seitens der Ausgleichskassen zeigen, dass hinsichtlich des Rentenanspruchs von deutschen Staatsangehörigen, bei denen der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Abkommens eingetreten ist, eine gewisse Unsicherheit besteht. Vor allem bestehen Zweifel darüber, ob die Anspruchsvoraussetzungen bei Eintritt des Versicherungsfalls oder erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens, d. h. also am 1. Juli 1951, erfüllt sein müssen. Hierzu ist festzustellen, dass gemäss Art. 24, Abs. 1, des Abkommens dessen Bestimmungen auch für Versicherungsfälle gelten, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Anderseits müssen nach Art. 6, Abs. 1, des Abkommens die Voraussetzungen für den Rentenanspruch im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles erfüllt sein. Demzufolge ist auch für die Berechnung der Renten einzig auf die bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bezahlten Beiträge abzustellen. Zu einer gewissen Unklarheit hat möglicherweise der letzte Satz von Abschnitt III, Ziff. 2, des Kreisschreibens Nr. 55 (5. 5/6) geführt. In der gewählten Fassung gilt dieser Satz tatsächlich nur für die seit dem 24. Oktober 1950 (Datum der Unterzeichnung des Abkommens) eingetretenen Versicherungsfälle. Nach dem Gesagten erhält z. B. ein Deutscher, der sich als solcher gehörig ausgewiesen hat und der in der zweiten Hälfte des Jahres 1949 das 65. Altersjahr vollendet hat, ab 1. Juli 1951 eine Rente wenn er: die deutsche Staatsangehörigkeit durch gültige Papiere der Bundesrepublik nachweist, oder belegen kann, dass er am 24. Oktober
in der Schweiz oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war; bis zum 31. Dezember 1949 gesamthaft zehn Jahre, wovon vom 1. 1. 1944 bis 31. 12. 1949 ununterbrochen, in der Schweiz wohnhaft war; während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV bezahlt hat.
Die ihm bei Erfüllung dieser Voraussetzungen zukommende Rente errechnet sich auf Grund des durchschnittlichen Beitrages der Jahre
und 1949 nach Skala 2.
ORGANISATION
Kassenwechsel infolge Ausübung des Wahlrechts
Wie in ZAK 1951, Seite 212, bereits ausgeführt worden ist, durfte bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse auf 1. Januar 1951 das Recht zur Wahl einer andern Ausgleichskasse ausgeübt werden. Ueber die Form der Ausübung dieses Wahlrechts bestimmte die entsprechende Publikation im Bundesblatt vom 3. August 1950 folgendes: «Die Beitragspflichtigen, welche von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und auf den 1. Januar 1951 die Ausgleichskasse wechseln wollen, haben der Ausgleichskasse, der sie heute angeschlossen sind, bis zum 30. September 1950 schriftlich (aus Beweisgründen empfiehlt sich Mitteilung mit eingeschriebenem Brief) bekannt zu geben, in welche andere Ausgleichskasse sie übertreten wollen.» Gestützt auf diese Publikation gab ein Abrechnungspflichtiger mit vom 28. September 1950 datiertem eingeschriebenem Brief der für ihn zuständigen Ausgleichskasse folgende Erklärung ab: «Betrifft Kassenwechsel. Der Unterzeichnete gibt hiemit den Austritt aus Ihrer Kasse auf Ende dieses Jahres bekannt. Begründung: Ausübung des freien Wahlrechts gemäss AHV-Gesetz.» Mit der Begründung, die Wahlerklärung ohne Angabe der neuen Kasse entspreche nicht den Erfordernissen gemäss Publikation im Bundesblatt, lehnte die zuständige Ausgleichskasse den Kassenwechsel ab. Der Rekurs des Betroffenen gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung gutgeheissen, worauf die Ausgleichskasse beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde einreichte. Sie machte geltend, die Angabe der neuen Kasse, in die der Abrechnungspflichtige überzutreten wünsche, sei ein Gültigkeitserfordernis für die Wahlerklärung. In seinem Entscheid vom 11. August 1951 führte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement aus, der Standpunkt der beschwerdeführenden Ausgleichskasse sei ohne Zweifel richtig, wenn man streng nach dem Buchstaben der anwendbaren Vorschriften argumentiere. Die Auffassung der Ausgleichskasse werde aber den praktischen Bedürfnissen keineswegs gerecht und erscheine als dermassen formalistisch, dass die gefundene Lösung nicht befriedigen könne. Aus der vom Abrechnungspflichtigen abgegebenen Erklärung sei klar erkennbar gewesen, dass er aus der bisher zuständigen Ausgleichskasse austreten und in eine andere übertreten wollte. Er habe lediglich unterlassen anzugeben, in welche Kasse der Uebertritt erfolgen sollte. Deswegen sei jedoch die Erklärung
nicht ungültig. Wesentlich sei nämlich, dass die Kasse innert der vorge-
sehenen Frist von der Absicht ihres Mitgliedes, in eine andere Ausgleichskasse überzutreten, Kenntnis erlangte. Im übrigen wäre es ihr wohl zumutbar gewesen, durch eine Rückfrage beim Abrechnungspflichtigen den vorhandenen Formmangel zu beheben. Denn die Ergänzungen von Rechtsschriften, die innert einer bestimmten Frist einzureichen sind, müssten nicht notwendigerweise innert der gesetzlichen Frist erfolgen, sondern es könne hiefür eine Nachfrist angesetzt werden. Gestützt auf diese Erwägungen wurde die Beschwerde abgewiesen und dem Abrechnungspflichtigen das Recht zum IJebertritt zur Ausgleichskasse seiner Wahl auf 1. Januar 1951 gestattet.
Kleine Mitteilungen Motion Gysler
Nationalrat Dr. P. Gysler hat am 3. Oktober 1951 nachstehende Motion eingereicht: Gemäss Art. 3, Absatz 1, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind Versicherte, die das 65. Altersjahr vollendet haben und damit rentenberechtigt werden, grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragspflicht bleibt hingegen auch nach dem 65. Altersjahr bestehen, wenn und solange der Versicherte über diesen Zeitpunkt hinaus eine Erwerbstätigkeit ausübt. Diese gesetzliche Regelung bedeutet gegenüber dem grossen Kreis der Pensionsberechtigten, die von der Beitragspflicht befreit sind, eine ungerechtfertigte Schlechterstellung und Rechtsungleichheit. Der Bundesrat wird daher eingeladen, das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung so abzuändern, dass die Beitragspflicht für alle Versicherten mit dem 65. Altersjahr, d. h. mit Beginn der Rentenberechtigung, endet.
Postulat Oldani
Nationalrat Oldani hat am 19. September 1951 das folgende Postulat eingereicht: Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten, anlässlich der nächsten Revision der Lohn- und Verdienstersatzordnung, Bericht und Antrag einzureichen über den Einbezug des Waffen- und Ausrüstungsinspektionstages als entschädigungsberechtigte Dienstleistung.
Neues schweizerisch/italienisches Sozialversicherungsabkommen Zwischen einer schweizerischen Delegation, geleitet von Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und einer italienischen Delegation, geleitet von Minister Egidio Reale, italienischer Gesandter in der Schweiz, fanden vom 3--17. Oktober in Rom Verhandlungen über eine Revision des schweizerisch/italienischen Sozialversicherungsabkommens vom 4. April 1949 statt. Die Verhandlungen wurden am 17. Oktober 1951 mit der Unterzeichnung eines neuen Sozialversicherungsabkommens, das jenes vom 4. April 1949 ersetzen wird, abgeschlossen. Das neue Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, italienischerseits auf die obligatorische Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es gewährleistet den Schweizerbürgern den Genuss der vollen Pensionen einschliesslich aller Zulagen und Erhöhungen nach Massgabe sowohl der geltenden wie auch der dem italienischen Parlament unterbreiteten neuen italienischen Gesetzgebung. Ferner sieht es für Schweizerbürger, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine italienische Pension nicht erfüllen, die Rückerstattung der von ihnen selbst und von ihren Arbeitgebern bezahlten Beiträge vor. Anderseits werden die ordentlichen Renten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung für italienische Staatsangehörige künftig nicht mehr um ein Drittel gekürzt. Ferner können Italiener, denen trotz gemilderter Bedingungen für die Entstehung des Rentenanspruches keine ordentliche Rente zukommt, verlangen, dass die von ihnen und ihren Arbeitgebern entrichteten Beiträge an die italienische Sozialversicherung überwiesen werden. Das neue Abkommen wird nach der Ratifikation durch die Parlamente der beiden vertragschliessenden Staaten rückwirkend auf den 1. Januar
in Kraft treten.
Ausgleiehsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung Der Ausgleichsfonds der Alters und Hinterlassenenversicherung hat im dritten Vierteljahr 1951 insgesamt 86,2 Millionen Franken in feste Anlagen übergeführt. Hievon entfallen 52,6 Millionen auf direkte Darlehen und Pfandbriefübernahmen und 33,6 Millionen auf ausserbörsliche Titelkäufe. Nach dem Ausweis auf 30. September 1951 betragen der Gesamtbestand der Anlagen 1612,6 Millionen Franken und die flüssigen Mittel 29,1 Millionen. Die Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 527,6 (506,8 Stand Ende zweites Vierteljahr) Kantone 275,5 (271,0), Gemeinden 175,2
(167,1), Pfandbriefinstitute 392,5 (358,4), Kantonalbanken 199,7 (181,5), öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen 8,0 (8,0) und gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 34,1 (33,6). Für den Gesamtbestand aller Anlagen beträgt die durchschnittliche Rendite auf den 30. September 1951 wie auf Ende des zweiten Vierteljahres 3,0.
Zitierung neuer und alter Vorschriften von AHVG und AHVV Die Abänderungen und Ergänzungen von AHVG und AHVV durch Bundesgesetz vom 21. Dezember 1950 und Bundesratsbeschluss vom 20. April 1951 bringen es mit sich, dass während einer gewissen Uebergangszeit bei der Behandlung rechtlicher Fragen sowohl alte wie neue Vorschriften zitiert werden müssen. Zur Vermeidung von Missverständnissen war es bis jetzt allgemein üblich, die Bestimmungen mit den Beiwörtern «alte», «neue» oder mit dem Zusatz «alte (neue) Fassung» zu präzisieren. In Zukunft wird in den Schreiben und Publikationen des Bundesamtes für Sozialversicherung nur noch die alte Fassung ausdrücklich erwähnt. Ohne Beiwort oder Zusatz beziehen sich die zitierten Vorschriften somit auf das geltende Recht.
Die Neuordnung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern Die Expertenkommission für die Familienzulagen in der Landwirtschaft nahm unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Dr. Saxer am 18. April und 24. September 11951 Stellung zur Frage der Neuordnung der landwirtschaftlichen Familienzulagen. Sie sprach sich einhellig für eine definitive Ordnung der Familienzulagen aus; der bis zum 31. Dezember
befristete Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern soll daher durch ein unbefristetes Bundesgesetz mit dem gleichen Titel ersetzt werden. Des weitern stimmte die Expertenkommission der Einführung von Einkommensgrenzen für Bergbauern zu. Die Grenze soll auf Fr. 3500 festgesetzt und um Fr. 350 für jedes Kind unter 15 Jahren erhöht werden. Massgebend für die Bezugsberechtigung soll das reine Einkommen sein, das nach den Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses zu bewerten und durch die Ausgleichskassen zu ermitteln ist. Einer längern Diskussion rief die Frage der Finanzierung. Die Mittel des Fonds für die Beihilfenordnung werden im Laufe des Jahres 1951 erschöpft sein, weshalb neue Finanzquellen erschlossen werden müssen. In der definitiven Ordnung sollen die Aufwendungen für die Ausrichtung
der Familienzulagen je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone gehen. Der Arbeitgeberbeitrag von 1z der Lohnsumme soll beibehalten und ausschliesslich zur Deckung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer verwendet werden. Aus dem Fonds für den Familienschutz sollen 30 Millionen Franken zur Bildung einer Reserve ausgeschieden werden, deren Zinsen zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge dienen, wobei die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kantons sowie die Anzahl der im Kanton gelegenen Landwirtschaftsbetriebe zu berücksichtigen sind. Der auf Grund der Beratungen der Expertenkommission bereinigte Gesetzesentwurf ist den Kantonsregierungen und den Spitzenverbänden der Wirtschaft zur Vernehmlassung zugestellt worden. Die Vorlage soll den Eidgenössischen Räten so rechtzeitig unterbreitet werden, dass mit ihrer parlamentarischen Beratung in der März-Session 1952 begonnen werden kann.
Erhöhung der Familienzulagen im Kanton Wallis Gemäss Art. 8 des Gesetzes des Kantons Wallis vom 20. Mai 1949 über die Familienzulagen ist für jedes Kind bis zum erfüllten 15. Altersjahr eine Kinderzulage von mindestens Fr. 10 im Monat auszurichten. Der Staatsrat ist ermächtigt, diesen Mindestbetrag bis auf 15 Franken zu erhöhen. Mit Beschluss vom 3. Oktober 1951 hat der Staatsrat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und den Mindestansatz von Fr. 10 auf Fr. 15 erhöht. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1952 in Kraft.
Aenderung im Kassenverzeichnis Ausgleichskasse 13 (Basel-Landschaft) Binningen, Hauptstrasse 109
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Beiträge
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Ein Vertreter übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn er in arbeitsorganisatorischer Hinsicht im wesentlichen sein eigener Herr und Meister ist lind nach Art eines freien Unternehmers selbst das Risiko des wirtschaftlichen Erfolges seiner Tätigkeit trägt. AHVG Art. 9, Abs. 1.
In der bisherigen Rechtsprechung wurden Provisionsreisende und Handelsvertreter (vgl. z. B. die Urteile W.G., H. A.-G. und F.B., vom 3. September
[ZAK 1949, S. 456], 14. Februar 1950 [ZAR 1950, S. 205] und 11. Mai
[ZAK 1950, S. 405]) in der Regel als Unselbständigerwerbende erachtet, da es sich jeweils ergeben hatte, dass sie kein eigentliches Geschäftsrisiko zu tragen hatten und in Zeiteinteilung, Preisgestaltung, Kundenbesuch, Rechnungsablage oder sonstwie in einem typischen Unterordnungsverhältnis zur Hauptfirma standen. Vorliegend handelt es sich nun nicht um einen gewöhnlichen Provisions- und Geschäftsreisenden, sondern um einen Kaufmann, der mit der Lieferantenfirma einen eigentlichen Agenturvertrag abschloss, wobei offenbar die Meinung obwaltete, ihm hinsichtlich des in Frage stehenden Warenartikels für das ganze Gebiet der Schweiz (zuzüglich des Füistentums Liechtenstein) das faktische Alleinvertriebsrecht zu überlassen. Was sodann die Organisation im einzelnen betraf, so wurde dem Agenten sowohl hinsichtlich Zeiteinteilung als auch in der Auswahl der Kunden volle Freiheit gelassen, und es wurde ihm auch nicht etwa die Verpflichtung auferlegt, nur für die Firma K. tätig zu sein oder dieser Firma einen genauen bestimmten Teil seiner Arbeitszeit zu widmen. Nach dem Vertrag war er nicht einmal zu persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet, sondern er konnte, unter dem Vorbehalt der Genehmigung seitens der Fabrikationsfirma, irgendwelche Unteragenten engagieren, wobei es von seinem freien Ermessen abhing, welche Entschädigung er diesen von ihm angestellten Personen entrichten wollte. Dies alles spricht für das Bestehen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Anderseits war der Berufungskläger freilich an einen festen Verkaufspreis gebunden. Auch durfte er den Verkauf nur auf den Namen der Verkaufsfirma tätigen, die auch den Versand und die Fakturierung übernahm und unbestrittenermassen auch einen Teil der Geschäftsspesen (Bezahlung der Reisendenkarte und gewisser Drucksachen) zu ihren Lasten nahm. Doch genügt dies unter den konkreten Verumständungen nicht, die Behauptung des Berufungsklägers, er habe - entgegen dem Wortlaut des Agenturvertrags nur die Stellung eines unselbständigen Lohnempfängers gehabt, ZU belegen. Nachdem als erwiesen gelten muss, dass Th. R. in arbeitsorganisatorischer Hinsicht im wesentlichen sein eigener Herr und Meister war und nach Art eines
freien Unternehmers (vgl. diesbezüglich z.B. auch seine Haftung für Verkäufe an dubiose Kunden) das Risiko des wirtschaftlichen Erfolgs seiner Tätigkeit selber zu tragen hatte, gelangt das Eidg. Versicherungsgericht zur
Bestätigung des Entscheides der Vorinstanz, davon ausgehend, dass die Merkmale selbständiger Erwerbstätigkeit offensichtlich überwiegen und mithin die Beitragserhebung nach Art. 8 AHVG begründet war. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Th.R., vom 30. Juli 1951, II 99/51.)
Vertreter, die mit der Fabrikationsfirma in einem Agenturverhältnis stehen und ganz allgemein nach aussen hin als selbständige Kaufleute auftreten, üben eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. AHVG Art. 9, Abs. 1.
Vorliegend handelt es sich nun, ähnlich wie im vorstehenden Falle Th.R., vom 30. Juli 1951, nicht um gewöhnliche Provisions- und Geschäftsreisende, sondern um Kaufleute, die mit der Fabrikationsfirma in einem Agenturverhältnis stehen, wobei jedem der vier Agenten fü:' den Vertrieb der in Betracht kommenden Artikel ein bestimmter Rayon zugeteilt ist. Auf welche Weise die Agenten im Bereich dieses Rayons die Organisation im Einzelnen gestalten wollen, ist praktisch ihrem freien Gutdünken überlassen und insbesondere sind sie hinsichtlich Zeiteinteilung und Kundenbesuch keinerlei Weisungen der M. A.-G. unterworfen. Sie sind auch nicht etwa gehalten, nur für die Berufungsbeklagte tätig zu sein oder der M. A.-G. einen bestimmten Teil der persönlichen Arbeitszeit zu widmen, vielmehr können sie, wenn sie wollen, statt die in Frage kommenden Artikel selber zu vertreiben, nach freien Ermessen Angestellte oder Unteragenten engagieren und nach eigenem Beliehen entlöhnen. Sie können demgemäss im eigenen Unternehmen nach Art eines freien Kaufmanns disponieren und tragen auch ein entsprechendes wirtschaftliches Risiko, indem es von ihrer persönlichen Tüchtigkeit und Geschicklichkeit abhängt, welcher Reingewinn ihnen im Rahmen der ihnen sei es von der M. A.-G., sei es von andern Firmen - zugesicherten Brutto-Provisionsbeträge verbleibt. Soweit sie berechtigt sind, selbständig zu fakturieren, fällt überdies das Delcredere für nichtsolvente Kunden gänzlich zu ihren Lasten. Alle diese Momente sprechen für selbständige Erwerbstätigkeit. Freilich trifft anderseits zu, dass die vier in Frage stehenden Agenten wie gewöhnliche Provisionsreisende an feste Verkaufspreise gebunden sind und dass auch die Provisionsansätze zum vornherein fixiert sind. Auch ist unbestritten, dass die M. A.-G. ihnen in Form von Zuschüssen gewisse Beiträge an die Bureau- und Reisespesen leistet und nach Massgabe der geltenden Normen bei Unfall und Krankheit bestimmte Betreffnisse entrichtet. Des fernei'n erhellt aus den Akten, dass die vier Agenten für einen bestimmten Bereich ihrer Tätigkeit (speziell bezüglich der Revision von Feuerlösch-Apparaten von sogenannten Abonnementskunden) gegenüber der Fabrikationsfirma besondere, genau umschriebene Verpflichtungen einhalten müssen. Doch kann dieser in einzelnen Nebenpunkten bestehenden besondern Abhängigkeit nach der Lage der Dinge
keine relevante Bedeutung beigemessen werden, zumal nachdem die betreffenden Agenten, wie es den Anschein hat, ganz allgemein auch nach aussen hin (z. B. im Verkehr mit den Steuerbehörden und teilweise sogar durch Führung einer eigenen, im Handelsregister eingetragenen Firma) als selbständige Kaufleute auftreten. Unter diesen Umständen ist die M. A.-G. für die Brutto-Provisionsbeträge, die sie ihren vier Hauptagenten entrichtet, nach Art. 13 und 14 AHVG weder beitrags- noch abrechnungspflichtig. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. M. A.-G., vom 21. August 1951, H 106/51.)
Der Förster ist kraft Bundesrecht Beamter eines Kantons, einer Gemeinde oder einer Korporation. Bezüge für Tätigkeiten im Rahmen seiner amtlichen Obliegenheiten sind massgebender Lohn. AHVG Art. 5, Abs. 2. Die Gemeinde hat als Arbeitgeberin (Ije Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, unabhängig davon, ob die Beiträge der vom Förster, beigezogenen Waldarbeiter nachträglich noch beigebracht werden können. AHVG Art. 14, Abs. 1.
Zum massgebenden Lohn gehört nach Art. 5 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit. Anderseits nennt Art. 7 AHVV, der Beispiele von Lohnbezügen aufzählt, in lit. k «Sporteln an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte» («les ömoluments touchös par des assurös dont l'activitö est rögie par le droit public»). Mit Recht, denn wer kraft staatlicher Ernennung eine Funktion der öffentlichen Verwaltung ausübt, ist (im Rahmen seiner Zuständigkeit) öffentlicher Funktionär, also Unselbständigerwerbender. Ob er daneben weitern - wie immer gearteten Arbeitsverdienst erzielt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dementsprechend hat das Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass die kommunalen Fleischschauer und Pilzkontrolleure Gemeindefunktionäre und als solche Lohnbezüger sind (Urteil vom 14. Oktober 1950 i. Sa. Sch., ZAK 1950, S. 489). Gleich verhält es sich mit dem Forstpersonal. Die Förster sind kraft Bundesrecht Beamte eines Kantons, einer Gemeinde oder einer Korporation. Zum Förster darf nur ernannt werden, wer einen kantonalen Forstkurs erfolgreich bestanden und das vorgeschriebene Fähigkeitszeugnis erworben hat. Vgl. die Art. 2 und 8-10 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, sowie § 1, 3 und 6-8 der Dienst-Instruktion für das untere Forstpersonal des Kantons. Die Waldarbeiten der Jahre 1948/49, für welche die Klägerin den Förster H. mit Fr. 3258.35 entschädigt hat, sind im Rahmen seiner amtlichen Obliegenheiten durchgeführt worden. Nach der kantonalen Dienst-Instruktion hat das untere Forstpersonal (unter anderem) die vom Forstmeister befohlenen Arbeiten zu organisieren, bezügliche Taglohnlisten zu führen, die Waldarbeiter zu beaufsichtigen und zu instruieren (§ 15), ferner Holzhauerarbeiten und Holztransporte zu besorgen (§ 16). Das anerkannte im Laufe des Berufungsverfahrens auch die Klägerin. Denn mit Eingabe vom 16. Mai 1951 machte sie nachträglich geltend, sie habe in Abweichung von der Dienst-Instruktion mit H. einen Werkvertrag über Waldarbeiten geschlossen, schwächte aber diese Einrede ab mit dem Bemerken, eine Vernehmlassung des Kantonsförsters könnte die Verhältnisse klarstellen. Es erübrigt sich jedoch, den
Kantonsförster anzuhören, Laut § 15 der Dienst-Instruktion ist das Verhältnis zwischen Gemeinde und Förster ein öffentlichrechtliches, das für privatrechtliche Abmachungen keinen Raum lässt. Darauf, dass die SUVA vor Jahren den J.H. persönlich als prämienpflichtigen Betriebsinhaber erklärt haben soll (die Klägerin sagt nicht, wann ein entsprechender Entscheid der Anstalt ergangen ist), kann es für die Frage der AHV-Beitragspflicht nicht ankommen. Muss nach dem Gesagten J.H. als Unselbständiger'werbender und die Bürgergemeinde A. als dessen Arbeitgeberin betrachtet werden, so frägt es sich nur noch, wieviel von der Lohnsumme 1948/49 auf den Förster persönlich und wieviel auf die von ihm beigezogenen Waldarbeiter entfallen ist. Darüber wird sich die Klägerin bei H. zu erkundigen und alsdann der Ausgleichs-
kasse Bericht zu erstatten haben, wie die Kasse in ihrer Verfügung mit Recht verlangt. Freilich schrieb ihr H. am 19. Juli 1950, er bezweifle, ob man nachträglich noch Beiträge von den seinerzeit beschäftigten Arbeitern beibringen könne, da sie teilweise nicht mehr ortsansässig seien. Dies ist jedoch unerheblich, weil es nach dem klaren Wortlaut des Art. 14, Abs. 1, AHVG einzig auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Ausgleichskasse ankommt (vgl. EVGE 1949, S. 180 ff; ZAK 1949, S. 413). (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Bürgergemeinde A., vom 9. August 1951, H 22 51. II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Eingetretene lind verbuchte Geschäftsverluste dürfen nur vom rohen Einkommen der Berechnungsperiode abgezogen werden. Eine Verrechnung mit (1cm Einkommen nachfolgender Geschäftsjahre ist nicht zulässig. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e. Der Versicherte G.R. schloss das Geschäftsjahr 1945 mit einem Nettoverlust von Fr. 50 580 ab, wogegen er 1946 ein erwerbliches Einkommen von Fr.
687 erzielte. Für 1947 hinwiederum deklarierte er zuhanden der Wehrsteuerbehörde ein berufliches Einkommen von Fr. 26 909, und 1948 ein solches von Fr. 21 833, zusammen also von Fr. 48 742. Die Ausgleichskasse setzte den AHV-Beitrag des Versicherten für die Jahre 1948 und 1949, im Hinblick auf den Verlustabschluss in der IV. Wehrsteuerperiode, auf den Minimalsatz von Fr. 12 pro Jahr fest. Für das Beitragsjahr 1950 stellte sie am 6. November 1950 im Ausmass von Fr. 964 Rechnung, ausgehend von einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen in der V. Wehrsteuerperiode von Fr. 24 377 und unter Berücksichtigung eines betrieblichen Eigenkapitals von rund 4000 Fr. G.R. gelangte an die kantonale Rekurskommission, mit dem Antrag, es sei von den Fr. 24 377 im Sinne von WStE Art. 41, Abs. 2, in fine, ein Verlustbetreffnis von Fr. 19 400 zu subtrahieren und die AHV-Prämie pro 1950 und 1951 demzufolge auf Fr. 188 im Jahr (statt auf Fr. 964) anzusetzen. Da die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde guthiess, verlangte das Bundesamt für Sozialversicherung vom EVG die Wiederherstellung der Kassenverfügung. Gemäss Art. 4 AHVG bemisst sich der AHV-Beitrag der Selbständigerwerbenden in Prozenten des Erwerbseinkommens. Einkommen aus Privatvermögen fällt ausser Anschlag, und auch auf private Schulden wird keine Rücksicht genommen. Dagegen dürfen vgl. Art. 9, Abs. 2, lit. c, AHVG) eingetretene und verbuchte« Geschäftsverluste vom rohen erwerblichen Einkommen abgezogen werden, wie anderseits nach Art. 17, lit. d, AHVV unter gewissen Voraussetzungen auch «eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne' dem beitragspflichtigen Einkommen zugerechnet ',erden. Da aber diese Geschäftsverluste und Geschäftsgewinne nach ausdrücklicher Vorschrift erst dann zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie zur Ver - buchung gelangen, so hat es ein Geschäftsinhaber mehr ader weniger in der Hand, auf wieviel Jahre er Geschäftsverluste und Geschäftsgewinne verteilen will. Hat er sie aber einmal verbucht und sind sie demgemäss auch steuerlich erfasst worden, so muss der Versicherte es sich gefallen lassen, dass der bezügliche Betrag ausschliesslich im betreffenden Geschäftsjahr zur Verrechnung gelangt, unter Wegfall jeglicher Kompensation mit dem Ergebnis nachfolgender Einkommensjahre.
Der Hinweis des Berufungsbeklagten auf Art. 41, Abs. 2, WStB geht fehl. Diese Bestimmung beschlägt nicht, wie etwa Art. 21, lit. d und f, oder Art. 22, Abs. 1, lit. b und c, des nämlichen Beschlusses, die Ermittlung ‚
von Geschäftseinkommens-Posten, sondern allgemeine Fragen der Steuerberechnung, die in gleicher Weise wie die nach Wehrsteuerrecht zulässigen Sozialabzüge bei der Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens ausser Betracht bleiben müssen. Wollte man dem zitierten Art. 41, Abs. 2, für den Bereich der AHV Rechtswirkung beimessen, so würden in das Verfahren Elemente hineingetragen, die dem AHV-Recht gänzlich fremd sind. So ist z. B. zu beachten, dass nach Art. 41, Abs. 2, in fine, nur derjenige sich auf die Bestimmung berufen könnte, der zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist. Ein Bauer, dem Haus und Hof mit der ganzen Ernte verbrennt und der vielleicht jahrzehntelang darunter zu leiden hat, dürfte danach seinen Verlust mit dem spätern Einkommen nicht verrechnen, im Gegensatz zu dem im Handelsregister eingetragenen Geschäftsmann, der einen vielleicht bei weitem nicht so hohen Verlust erlitt und ihn viel rascher zu überwinden vermag. Es würde dergestalt in das AHV-Recht eine Ungleichheit hineingetragen, die ebenso wie die im vorletzten Satz des Art. 41, Abs. 2, WStB vorgesehene Rücksichtnahme auf allfälliges zusätzliches Kapital- und Renteneinkommen der AHV-Gesetzgebung unbekannt ist. Dazu kommt noch folgendes. Es entspricht dem Grundgedanken des AHVG, die Beitragsbemessung in zeitlicher Hinsicht möglichst den Verhältnissen des Beitragsjahres anzugleichen. Wenn auch bei den Selbständigerwerbenden aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf eine direkte Ermittlung des Geschäftseinkommens im Beitragsjahr verzichtet und hinsichtlich der massgebenden Einkommensziffern auf das Ergebnis der Wehrsteuerveranlagung der zuletzt zum Abschluss gekommenen Vehrsteuerperiode gegriffen werden musste, so wäre es in jeder Beziehung unerwünscht, die Ermittlungsgrundlagen im Sinne von Art. 41, Abs. 2, in fine, noch weiter auszudehnen, als es Art. 22 AHVV vorsieht. Eine derartige Ausdehnung der Bemessungsperiode bis auf vier Jahre wäre insbesondere auch deswegen unzweckmässig, weil innerhalb dieses Zeitraums, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, die Einkommensverhältnisse sich wieder vollständig ändern können. Dem Verlustjahr, das der Versicherte vielleicht dank seiner sonstigen Vermögenslage mühelos überwindet, folgen möglicherweise drei Jahre wirtschaftlichen Aufschwungs. Gleichwohl müsste bei Anwendung von Art.
41, Abs. 2, in fine, dem Versicherten das Recht zugebilligt werden, wegen des einzigen Fehljahres trotz seitheriger wirtschaftlicher Erholung eventuell noch drei Jahre lang einen ganz niedrigen Beitrag zu zahlen, in einer Höhe, der seiner längst wieder normal gewordenen wirtschaftlichen Lage nicht mehr entsprechen und bei seinem vorzeitigen Tode das Rentenbetreffnis der Hinterlassenen gegebenenfalls weitgehend herabdrücken würde. Die von der Vorinstanz getroffene Lösung würde demnach dem Versicherten, der einen Geschäftsverlust hinter sich hat, sehr häufig gar nicht viel helfen, dessen Familie aber unter Umständen schwer benachteiligen. Nachdem zudem Art. 41, Abs. 2, WStB es dem Gutfinden des Pflichtigen überlässt, ob und inwieweit er Berücksichtigung des Verlustvortrages verlangen will, so würde sich die Praxis wohl so gestalten, dass Versicherte, die knapp vor der Erreichung des Rentenalters stehen, grundsätzlich auf die Vornahme des Abzugs verzichten würden, um so Anrecht auf ein möglichst hohes Rentenbetr'effnis zu erlangen, wogegen andere, die Interesse an einer maximalen Tiefhaltung des AHV-Bei-
trages zu haben glauben, einen möglichst weitgehenden Verlustausgleich anstreben würden. Ein derartiges, auf rein subjektive Momente abstellendes Fakultativum liesse sich mit dem geltenden System der Beitragsbemessung in keiner Weise vereinbaren und muss daher schon im Interesse einer klaren und saubern Allgemeinregelung von der Hand gewiesen werden. Befindet sich ein Selbständigerwerbender infolge grosser Geschäftsverluste oder aus andern Gründen in einer wirklichen Notlage, so steht ihm nach Art. 11, Abs. 1, AHVG das Recht zu, von der Kasse eine angemessene Herabsetzung des ordentlichen AHV-Beitrages zu verlangen. Ueber diese Bestimmung hinauszugehen und im Sinne des Antrags des Berufungsbeklagten dem Kassenmitglied einen langfristigen Verlustausgleich zu gestatten, besteht keinerlei Notwendigkeit. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. G.R., vom 29. August 1951, H 220/51.)
Der Rückkaufswert verpfändeter Lebensversicherungen ist Bestandteil des Geschäftsvermögens, wenn die Verpfändung an sich sowie der Höhe nach begründet ist. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e.
Streitig ist, ob zur Sicherung von Geschäftsschulden verpfändete Lebensversicherungen zu dem im Betriebe arbeitenden eigenen Kapital zu rechnen und entsprechend höhere Eigenkapitalzinsen gemäss Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG abzuziehen seien. Im allgemeinen haben Wertschriften und ihrer Natur nach vor allem Lebensversicherungen als Privatvermögen zu gelten, es sei denn, dass sie nach den Abgrenzungskriterien dem •Geschäftsvermögen zuzurechnen sind. Letzteres trifft namentlich dann zu, wenn sie dem Geschäfte tatsächlich dienen. Dieses «Dienen» ist in EVGE 1950, S. 105/6 (ZAK 1950, S. 353) in Anlehnung an die Rechtsprechung in Steuersachen allgemein dahin umschrieben worden, dass das Aktivum entweder unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder als Pfand für Geschäftsschulden, oder mittelbar durch seinen Wert als notwendiges Betriebskapital oder als Reserve, sofern und soweit eine solche nach Art und Umfang des Geschäfts erforderlich oder doch üblich ist, dem Geschäft dient. Für Geschäftsschulden verpfändete Wertpapiere bilden somit Bestandteile des Geschäftsvermögens. Dies erscheint gerechtfertigt, da nicht nur die Darlehensgewährung als solche, sondern auch die Höhe der Passivzinsen von einer derartigen Sicherstellung wesentlich abhängen kann. Die Verpfändung von Lebensversicherungen mag dem Gläubiger eine zusätzliche Sicherung für den Fall des Todes des Schuldners bieten. Der Darlehensbetrag stellt Fremdkapital dar, weshalb die zu entrichtenden Schuldzinsen gemäss Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVG vom Geschäftsrohertrag abzuziehen sind. Der Versicherte kann deshalb verlangen, dass sowohl die Passivzinsen für das Darlehen als auch der Zins von 4,5% vom Wert des Pfandes (Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG und Art. 18, Abs. 2, AHVV) abgezogen werden. Da aber der Ertrag eines verpfändeten Wertpapiers zwangsläufig dem Geschäftseinkommen zufallen muss, trifft die vom Bundesamt hervorgehobene Begünstigung eigentlich nur zu bei Pfandsachen, die an sich keinen oder nur einen ganz geringfügigen Ertrag abwerfen. Und weil die Passivzinsen für das erforderliche Geschäftsdarlehen jedenfalls aufgebracht werden müssen, ja ohne Sicherstellung erheblich höher ausfallen müssen, könnte man sich überhaupt fragen, ob der Zinsabzug für an sich ganz oder nahezu ertraglose Geschäftsaktiven (Barschaft, Postcheck- und Kontokorrentguthaben,
Goldbarren usw.) opportun sei. Nachdem aber das Gesetz den Abzug für das Eigenbetriebskapital schlechthin gewährt, erübrigen sich für den Richter hiezu weitere Erörterungen. Ueberdies liesse sich die kumulative Anwendung von lit. a und e von Art. 9, Abs. 2 AHVG auch dann nicht vermeiden, wenn beispielsweise ein selbständigerwerbender Versicherter das geschäftliche Postcheckguthaben von Fr. 10 000 als angemessenes Betriebskapital oder als notwendige Reserve nicht antasten will und unabhängig hievon ein ungesichertes und darum höher verzinsliches, für die Zwecke des Geschäfts benötigtes Darlehen in gleicher Höhe aufnimmt. Insbesondere bei den als Reserve dienenden Aktiven besteht die Gefahr, dass wegen des Zinsabzugs grosse Privateinlagen getätigt werden, die zum wirklichen Geschäftsbedarf und -umfang in keinem Verhältnis stehen. Eine derartige Reserve wird deshalb nach den oben umschriebenen Kriterien nur dann und insoweit als Eigenbetriebskapital anerkannt, als sie nach Art und Umfang des Betriebs erforderlich oder doch zum mindesten üblich ist. Die Gefahr des Missbrauchs kann nun auch darin bestehen, dass Aktiven von hohem Wert für ein geringfügiges Darlehen verpfändet werden oder aber ein Versicherter sich zwar einen Kredit in entsprechender Höhe einräumen lässt, ihn aber nach den geschäftlichen Bedürfnissen nur in einem geringfügigen Masse in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Auch hier muss die Grenze nach dem wirklichen Bedarf gezogen werden, wobei es dem Zinsabzug beanspruchenden Versicherten obliegt, die notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass die Verpfändung nach den tatsächlichen Verhältnissen sowohl an sich als auch der Höhe nach notwendig oder doch begründet war. Dies gilt ebenfalls für Lebensversicherungen als Pfand für Geschäftsschulden. Treffen die Voraussetzungen im Einzelfalle zu, so ist der Rückkaufswert zum Geschäftsvermögen zu rechnen und der Zinsabzug auch hievon zu gewähren. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. C.S., vom 26. September 1951, H 162/51.)
III. Herabsetzung von Beiträgen Was von der Ehefrau gemäss Art. 192 bzw. 246 ZGB zur Tragung der ehelichen Lasten beigesteuert wird, ist bei der Bewertung des Notbedarfs des Beitragsschuldners mitzuberücksichtigen. AHVG Art. 11, Abs. 1.
Im vorliegenden Fall fragt es sich, ob der Arbeitsverdienst der Ehefrau bei der Würdigung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Versicherten heranzuziehen sei. Das Erwerbseinkommen des in der Stadt Zürich lebenden verheirateten Versicherten belief sich während der Berechnungsperiode auf nicht ganz Fr.
im Jahr und hat sich nach polizeilichen Kontrollen seither nicht erhöht, nach eigenen Angaben des Versicherten eher noch weiter verringert. Nachgewiesenermassen erbringt der vermögenslose Berufungsbeklagte jährlich Fr.
an Alimenten für sein 1935 geborenes Kind aus erster Ehe. Der Vorinstanz ist nun insoweit Recht zu geben, als Notlage und damit Unzumutbarkeit eines Jahresbeitrags von Fr. 120 bzw. Fr. 102 vorliegen würde, wenn ausschliesslich auf die Verhältnisse des Versicherten selber abzustellen wäre. Indessen darf entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein allfälliges Einkommen der Ehefrau nicht unberücksichtigt bleiben.
Die eheliche Gemeinschaft verpflichtet die Ehegatten weitgehend zu gegenseitigem Beistand (Art. 159, Abs. 3, Art. 161, Abs. 2, Art. 192, Abs. 2, und Art. 246 ZGB). So ist die Ehefrau gehalten, aus ihrem Arbeitserwerb einen Beitrag an die ehelichen Lasten zu leisten. Was von ihr gemäss Art. 192 bzw.
ZGB zur Tragung der ehelichen Lasten beigesteuert wird, ist bei der Bewertung des Notbedarfs des Beitragsschuldners mitzuberücksichtigen; denn im Umfange des von der Ehefrau pflichtgemäss geleisteten Beitrags vermindern sich dessen eigene Aufwendungen für den Unterhalt der Familie und wird sein Einkommen entlastet. Im vorliegenden Fall bestreitet die Ehefrau aus ihrem Arbeitserwerb die Haushaltsaufwendungen mit Ausnahme des Mietzinses. Die dadurch bewirkte Entlastung des Berufungsbeklagten ist derart, dass nicht angenommen werden kann, die Bezahlung des nach der degressiven Skala des Art. 21 AHVV festgesetzten Beitrags von monatlich Fr. 10 bzw. Fr. 8.50/6.— sei für ihn unzumutbar, d.h. entblösse ihn von zur Deckung seines Notbedarfs unerlässlichen Mitteln. Die Voraussetzungen des nur für ausserordentliche Fälle wirtschaftlicher Bedrängnis zugedachten Art. 11, Abs. 1, AHVG sind daher nicht erfüllt. Eine solche Notlage liegt umsoweniger vor, als der Gesamterwerb der Ehegatten sich auf Fr. 9000 bis Fr. 10 000 beläuft. Dem Umstand, dass die Ehefrau als Unselbständigerwerbende selber beitragspflichtig und deshalb ihr Lohneinkommen - wie die Vorinstanz ausführte - «bereits verabgabt worden» ist, kommt keine Bedeutung zu; denn eine Doppelbelastung tritt nicht ein. Uebrigens liegt es im Hinblick auf künftige Rentenzahlungen durchaus im Interesse der Ehefrau, wenn der Ehemann seiner Beitragspflicht im gesetzlichen Rahmen nachkommt (vgl. Art. 23, 30,
und 33 AHVG. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. A.K., vom 11. September 1951, H 292/51.)
B. Ordentliche Renten Beitragslose Witwenjahre bedingen eine Kürzung der von der Witwe mit eigenen Beiträgen erworbenen, einfachen Altersrente. Art. 39, Abs. 1, AHVG.
Die 1885 geborene R.V. ist seit 1929 Witwe. Im Jahre 1948 war sie nichterwerbstätig gewesen. Dagegen hat sie während der Jahre 1949 und 1950 Lohnarbeit verrichtet, wobei Fr. 204.— (oder im Jahresdurchschnitt 102.—) Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge entrichtet worden sind. Die Ausgleichskasse verfügte ab Januar 1951 eine gemäss Art. 39, Abs. 1, AHVG (Skala 2/3) gekürzte einfache Altersrente von Fr. 676— im Jahr. Die Versicherte beschwerte sich und verlangte die ungekürzte, Fr. 774.— betragende Rente. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerde mit der Begründung gut, dass die beitragslosen Witwenjahre gleich wie die in Art. 55, Abs. 2, AHVV ausdrücklich erwähnten beitragslosen Ehejahre keine Kürzung der Rente wegen unvollständiger Beitragsdauer rechtfertigen. Gegen den kantonalen Entscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein, die vom Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen gutgeheissen wurde: Für diejenigen Frauen, welche vor Inkrafttreten des AHVG verwitwet und seit 1948 zeitweise erwerbstätig gewesen sind, führt Art. 3, Abs. 2, lit. c, dazu, dass ihr individuelles Beitragskonto eine beitragslose Periode oder mehrere solche aufweist. Streitig ist nun, ob für die Berechnung
der diesen Frauen zukommenden Rente Art. 39, Abs. 1, Satz 1, AHVG anwendbar sei. Die Bestimmung lautet wie folgt: «Entrichtet ein Versicherter die Beiträge während einer geringern Zahl von Jahren, als sein Jahrgang gemäss Art. 3, Abs. 1, der Beitragspflicht unterstellt war, so wird der den Mindestansatz gemäss Art. 34-36 übersteigende Teil der Rente im Verhältnis zu den fehlenden Beitragsjahren gekürzt.» Diese Kürzungsvorschrift ist imperativ gefasst und lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Für die Kürzung genügt es, d a ss Beitragsjahre fehlen. Danach, aus welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen eine Beitragslücke bestehe, fragt das Gesetz grundsätzlich nicht. Vorbehalten sind freilich die in Art. 39, Abs. 2, AHVG und Art. 55, Abs. 2, AHVV verankerten Ausnahmen (Rente für die geschiedene Frau, einfache Altersrente für die Witwe). Doch beschlagen beide - geflissentlich und aus Ueberlegungen, die hier nicht zu erörtern sind - nicht die ganze der Entstehung des Rentenanspruchs vorausgegangene Beitragsdauer, sondern einzig die E h e j a h r e. Eine extensive Interpretation dieser Ausnahmebestimmungen ist abzulehnen, weil sie auf die Schaffung einer weitern Sondernorm hinausliefe. Uebrigens wäre sie für den (nach Ablauf der Uebergangszeit normalen) Fall, dass der Ehemann Beiträge geleistet hat, keineswegs angebracht. Denn liesse man auch die W i t w e n j a h r e, während welcher eine Frau nichterwerbstätig gewesen ist, als Beitragsjahre gelten, so könnte eine Witwe durch Entrichtung eines einzigen (beträchtlichen) Jahresbeitrags die gleiche Rente erwerben wie zahlreiche andere Versicherte ihres Jahrgangs, die viele Jahre hindurch Beiträge bezahlt haben. Eine so ausgeprägte Begünstigung der Witwen kann aber nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass anderseits jene vor Inkrafttreten des AHVG verwitw e t e n Frauen, welche seit 1948 zeitweise erwerbstätig gewesen sind, durch Art. 39 AHVG benachteiligt werden, ist wiederum eine mit dem System des Gesetzes zusammenhängende Uebergangserscheinung. Die Beseitigung der mit ihr verbundenen Härte würde eine jener strukturellen Gesetzesänderungen erheischen, von deren Vornahme die eidgenössischen Räte bisher abgesehen haben. Jedenfalls ist der Richtei nicht zuständig, von der geltenden gesetzlichen Regelung abzuweichen. In» vorliegenden Fall ist das Jahr 1948 ein beitragsloses gewesen. Daher
muss, im Sinne des Art. 39 AHVG, die Rente wegen unvollständiger Beitragsdauer gekürzt werden. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. R.V., vom 29. September 1951, H 280/51.)
Zeitschrift Nr. 12 Dezember 1951
U für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und llinterlassenenversirllertl iig des II undesa intes 1 ür Sozialversicherung, Bern. Tel. In 1 211 511 Spedition: Einig. Drucksachen- und Materialzentrale. Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.- ‚ Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.10. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe : Gedanken zinn Jahreswechsel (5. 167). Von der Lohn- und \ erilienstersatzornlnung zur Erwerhsersatzordnung (Fortsetzung) (5. 4-69). «1! erahsetzung und Erlass von AHV-Beiträgen (,->. 481). Aus den Jainreslierichtein des Einig. Versichernngsgerichts 19 1 8 1950 (5. 483). Zuständigkeit zunn Erlass allgemein veridhichntender Vorschriften in der All \ (5.486). Kleine Mitteilungen (S. 489). Gerichtsentscheide : Fainilienschutz (5. 491); Al l\ (5. 493). Inhaltsverzeichnis den lt. Jahrgangs (5. 5111).
Gedanken zum Jahreswechsel Das vierte AHV-Jahr neigt sich dem Ende zu. Es war gekennzeichnet durch die erste Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und HinLerlassenenversicherung und seiner Ausführungsverordnung. Noch ist es zu früh, sich ein endgültiges Bild über die Auswirkungen dieser Revision zu machen, doch kann heute schon festgestellt werden, dass die hauptsächlichsten Ziele der Gesetzesrevision die Erweiterung des Kreises der Uebergangsrentner und die Entlastung der wirtschaftlich schwächern Selbständigerwerbenden in hohem Masse erfüllt worden sind. Aber auch die Erwartung, dass die Organe der AHV durch diese Revision sehr stark belastet würden, hat sich erfüllt. In vielen Ausgleichskassen konnte die Arbeit nur mit zahlreichen Ueberstunden oder Einstellung von Ersatzkräften bewältigt werden. Die Tatsache, dass es gelungen ist, die neuen Vorschriften schon unmittelbar nach Ablauf der Referendumsfrist durch die Zusprechung zehntausender neuer Renten und den Erlass zehntausender neuer Beitragsverfügungen wirksam werden zu lassen, darf alle Beteiligten mit Genugtuung erfüllen. Der Apparat der AHV hat sich einmal mehr bewährt. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass bis zum Jahresende noch nicht alle durch die Revision bedingten Aufgaben erfüllt werden konnten. So war es beispielsweise dem Bundesamt für Sozialversicherung nicht möglich, alle durch besondere Kreisschreiben erläuterten Aenderungen in die bestehenden grundlegenden Kreisschreiben und Wegleitungen einzubauen, sodass oftmals für die Beurteilung einer Frage zwei oder mehrere Erlasse konsultiert werden müssen, was die Arbeit der Kassen natürlich erschwert. Die Zusammenfassung der alten und neuen Weisungen wird erst im Laufe des neuen Jahres abgeschlossen werden können. Auch der Vollzug der neuen Bestimmungen über die Rückerstattung der 90682 467
Beiträge an Ausländer und Staatenlose wird, da die bundesrätlichen Vollzugsbestimmungen nicht vor Ende des Jahres erlassen werden können, erst im neuen Jahre richtig einsetzen. Das Gleiche gilt für verschiedene neue Bestimmungen der Vollzugsverordnung, deren Anwendung durch die Ausgleichskassen organisatorische Umstellungen bedingte, die nicht von einem Moment auf den andern getroffen werden konnten. Aus alledem darf der Schluss gezogen werden, dass selbst eine verhältnismässig bescheidene, die Struktur nicht berührende Abänderung des AHVG und seiner Vollzugsverordnung eine gewaltige Mehrarbeit bedingt und nicht in Wochen oder wenigen Monaten «verdaut» werden kann. Die Organe der AHV werden die Auswirkungen der Revision des AHVG vom 21. Dezember 1950 und der Revision der AHVV vom 20. April 1951 noch bis weit ins neue Jahr hinaus spüren, in das neue Jahr, das bereits eine neue grosse Aufgabe bringen wird: die Vorbereitung für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung. Freilich bildet die Erwerbsersatzordnung im wesentlichen nur eine Fortführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Viele Regelungen der Erwerbsersatzordnung werden aber von jenen der Lohn- und Verdienstersatzordnung abweichen, so dass organisatorische, namentlich aber auch gedankliche Umstellungen notwendig sind. Die neuen materiellen Bestimmungen müssen studiert, die neuen administrativen Bestimmungen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Organisation geprüft werden; voraussichtlich wird auch die Abänderung sämtlicher Formulare notwendig sein. Den Ausgleichskassen harrt somit auch im neuen Jahr wieder eine neue Aufgabe, deren Bedeutung nicht unterschätzt werden darf. Inbezug auf die Rationalisierung der Verwaltung hat das ablaufende Jahr wiederum Fortschritte gebracht. Die neuen Bestimmungen der Vollzugsverordnung und die in den ersten drei Jahren gemachten Erfahrungen ermöglichten verschiedene Vereinfachungen. Der Rationalisierungsprozess ist aber noch lange nicht abgeschlossen. Das Hinzutreten immer neuer Aufgaben hat allerdings in den letzten Jahren so viel Zeit absorbiert, und wird auch in naher Zukunft so viel Zeit beanspruchen, dass es schwer hält, alle Möglichkeiten grundlegender und einschneidender Vereinfachungen mit der nötigen Gründlichkeit und Ruhe zu prüfen. Umso notwendiger ist es, dass alle Möglichkeiten der Einsparung im
Kleinen laufend geprüft und soweit möglich verwirklicht werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird selbstverständlich auch im neuen Jahr fortfahren, die Frage grundlegender Vereinfachungen auf verschiedenen Gebieten zu prüfen und soweit möglich einer Lösung entgegenzuführen. Es ist daher weiterhin dankbar für diesbezügliche Anregungen.
Noch vor Jahresende wird die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission zusammentreten, um u. a. einen Bericht über die soeben fertiggestellte erste technische Bilanz entgegenzunehmen und über das weitere Vorgehen zu beschliessen. Bekanntlich hat die Kommission gemäss AHVG Art. 92, Abs. 2, dem Bundesrat Antrag zu stellen über allfällige Massnahmen, die ihr auf Grund der technischen Bilanz notwendig erscheinen. Man wird daher auf die Beschlüsse der AHV- Kommission gespannt sein dürfen. Sie werden vielleicht die Organe der AHV zwar noch nicht im nächsten Jahr, aber doch in absehbarer Zeit wiederum vor neue Aufgaben stellen. Jedenfalls werden die Ausgleichskassen auf Jahre hinaus keine Angst haben müssen, dass ihnen die Arbeit ausgeht. Die Redaktion und die Mitarbeiter wünschen allen Lesern der Zeitschrift für die Ausgleichskassen Glück im neuen Jahr!
Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung ») II. Die Botschaft des Bundesrates Nachdem in der letzten Nummer der Zeitschrift der bundesrätliche Entwurf eines Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner abgedruckt worden ist, soll im folgenden in kurzen Strichen der Inhalt der 68 Druckseiten umfassenden Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft vom 23. Oktober 1951 wiedergegeben werden. In der Einleitung wird zunächst der bisherige wirtschaftliche Schute der Wehrmänner dargestellt. Dieser bestand einerseits in der Wehrmannsfürsorge, die zunächst der privaten Wohltätigkeit, ab .1874 den Kantonen und ab
dem Bund (Notunterstützung) oblag, und anderseits in der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 335 des Obligationenrechts. Zu diesen Massnahmen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung: Die Notunterstützung konnte zweifellos viele Wehrmannsfamilien vor Not bewahren. Sie vermochte aber nicht zu befriedigen, weil die Gewährung der an sich schon bescheidenen Leistungen davon abhing, dass sich der Wehrmann und seine Familie in einer Notlage befand. Dabei wurde darauf abgestellt, was der Wehrmann vor dem Militärdienst verdiente.
) Vgl. ZAK 1951, S. 429.
Auch der Verdienst der Ehefrau und anderer Familienangehörigen sowie allfällige Lohnzahlungen der Arbeitgeber wurden angerechnet. Das bedingte, dass die Verhältnisse der Wehrmänner, die um Unterstützung nachsuchten, genau untersucht werden mussten. Deshalb haftete der Notunterstützung immer das Odium der Armenunterstützung an; daran konnte auch die Bestimmung in Art. 22 der Militärorganisation, wonach die Notunterstützung nicht als Armenunterstützung behandelt werden darf, nichts ändern. Das Bedürftigkeitsprinzip erwies sich umso mehr als überholt, als sich auch in der Sozialversicherung (Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) immer mehr der Grundsatz des unbedingten Rechtsanspruches durchzusetzen vermocht hatte. In den nachfolgenden Zeitperioden erreichten die Notunterstützungen folgende Beträge:
Zeitraum Beträge in Millionen Franken
bis 1913 0,32
bis 1919 88,89
bis Ende August 1939 5,57 September 1939 bis August 1945 62,18
Die Mängel von OR Art. 335 lagen darin, dass eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers nur bei einem auf längere Dauer abgeschlossenen Dienstvertrag bestand, dass die Dauer der Lohnzahlungspflicht nicht zum voraus festgelegt und auf eine verhältnismässig kurze Zeit beschränkt war. Der unbestimmte Wortlaut des Art. 335 hatte auch eine sehr unterschiedliche Gerichtspraxis zur Folge. Abgesehen davon, wagten viele Arbeitnehmer ihren Anspruch vielfach auch deshalb nicht durchzusetzen, weil sie davon Rückwirkungen auf ihre Anstellung befürchteten. Diesen Mängeln suchten die öffentlichen Verwaltungen und Betriebe sowie die wirtschaftlich stärkern Arbeitgeber in der Weise zu begegnen, dass sie über die Vorschriften von Art. 335 des Obligationenrechtes hinaus ihren Beamten, Angestellten und Arbeitern von sich aus den Lohn oder das Gehalt während des Militärdienstes ganz oder teilweise weiter bezahlten. Vielen Arbeitgebern war dies jedoch nicht möglich. Zusammenfassend kommt der Bundesrat zum Schluss, dass von der Notunterstützung nur eine verhältnismässig kleine Zahl von Wehrmännern Gebrauch machte und dass nur ein Teil der Wehrmänner im Genuss
einer genügenden Lohnzahlung während des Militärdienstes stand. Deshalb wurde unmittelbar nach der Mobilmachung im Jahre 1939 die Verwirklichung eines umfassenden wirtschaftlichen Schutzes der Wehrmänner zum dringenden Gebot. Ihm wurde Rechnung getragen durch die Schaffung der Lohn- und Verdienstersatzordnung. In der Botschaft wird sodann die wohl allen Lesern der Zeitschrift bekannte Geschichte der Lohn- und Verdienstersatzordnung dargestellt und insbesondere auch die Weiterführung dieses Sozialwerkes nach Beendigung des Aktivdienstes behandelt. Interessieren mag vielleicht noch, dass in den Nachkriegsjahren an Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen ausbezahlt wurden:
Jahr Beträge in Millionen Franken
16,0
20,2
31,0
36,2
36,3
Die Weiterbezahlung der Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen ermöglichte das endgültige Fallenlassen der Militärnotunterstützung. Durch das Bundesgesetz vom 1. April 1949 über die Abänderung der Militärorganisation wurden die Art. 22-26 der Militärorganisation, welche die Grundlage für die Militärnotunterstützung bildete, aufgehoben. Die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber gemäss OR Art.
war bereits anlässlich der Einführung der Lohnersatzordnung für alle dieser Ordnung unterstellten Wehrmänner ausdrücklich aufgehoben worden. Mit der Erweiterung der Lohnersatzordnung auf alle unselbständigen Wehrmänner wurde sie praktisch gegenstandslos. Die gegenwärtig in Kraft stehenden Erlasse betreffend die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung fallen nun auf den 31. Dezember 1952 automatisch dahin, da sie sich auf Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und der Aufrechterhaltung der Neutralität (Vollmachtenbeschluss) stützen. Es stellt sich somit die Frage der Schaffung einer gesetzlichen Ordnung, wozu der Bundesrat folgendes ausführt: «Die Ausführungen im vorstehenden Abschnitt dürfen dargetan haben, dass die bis zum zweiten Weltkrieg getroffenen Massnahmen zum wirtschaftlichen Schutz der
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Wehrmänner nicht zu befriedigen vermochten. Weder die beschränkte Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber noch die Militärnotunterstützung konnte den Wehrmännern jenen wirtschaftlichen Schutz vermitteln, dessen sie bedurften, um ihren Dienst fürs Vaterland unbeschwert von Sorge um ihre Familien leisten zu können. Erst durch die Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung konnte das Problem in befriedigender Weise gelöst werden. So kann denn an eine Aufhebung des durch die Lohn- und Verdienstersatzordnung erstmals geschaffenen wirtschaftlichen Schutzes der Wehrmänner nicht gedacht werden. Die Weiterführung eines entsprechenden wirtschaftlichen Schutzes, die wir aus den oben genannten Gründen als staats-, sozial- und militärpolitische Notwendigkeit betrachten, bedingt den Erlass eines auf den 1. Januar 11953 wirksamen Bundesgesetzes». Wie im weitern ausgeführt wird, besteht für ein solches Gesetz bereits die verfassungsmässige Grundlage in Art. 34ter, Abs. ii, lit. d, der Bundesverfassung. In der Botschaft wird sodann die Vorbereitung des Gesetzesentwurfes durch die Expertenkommission geschildert, wobei der Bundesrat die von dieser aufgestellten, sich eng an die Lohn- und Verdienstersatzordnung anlehnenden Grundsätze für die Ausgestaltung der Erwerbsersatzordnung als geeignete Grundlage für die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfes bezeichnet. Insbesondere wird dem Vorschlag der Expertenkommission zugestimmt, wonach in dem zu schaffenden Bundesgesetz nur die Grundsätze für die Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigungen in Friedenszeiten zu regeln sind. Der Bundesrat hat aber bereits das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, die nötigen Vorarbeiten zu treffen, damit das Gesetz jederzeit innert kürzester Frist an die Erfordernisse eines Aktivdienstes angepasst werden kann. In Bezug auf die entschädigungsberechtigten Personen wird zunächst die Auffassung vertreten, dass alle Wehrmänn€r, die vor dem Einrücken eine Erwerbstätigkeit ausübten, entschädigungsberechtigt sein sollten, ohne dass abgeklärt werden müsste, ob in jedem Fall ein direkter oder indirekter Erwerbsausfall eintritt oder nicht, da eine solche Abklärung auf fast unüberwindliche Schwierigkeiten stossen müsste. Des weitern wird erklärt, dass der Bundesrat nach reiflicher Ueberlegung im Gegensatz zur Expertenkommission zum Schluss gekommen ist, dass auch
die nichterwerbstätigen Studenten entschädigungsberechtigt erklärt werden sollten, da einerseits auch die Leistung von Militärdienst in Friedenszeiten für sehr viele Studenten eine Verlängerung des Studiums zur Folge habe und anderseits der Ausschluss der Studenten von der
Entschädigungsberechtigung Folgen hinsichtlich des Kadernachwuchses zeitigen könnte. Dabei sollen die Studenten, im Gegensatz zur bisherigen Ordnung, vom 1. Diensttag hinweg entschädigungsberechtigt sein, aber nur Anspruch auf die Mindestentschädigung haben, welche die Erwerbstätigen beanspruchen können. Diese Lösung soll auch für alle andern vordienstlich in Ausbildung begriffenen Wehrmänner gelten. Ebenfalls im Gegensatz zur Auffassung der Expertenkommission spricht sich sodann der Bundesrat im Kapitel der ans pruchbegründende Militärdienst für den Einbezug der nichtunterstützungspflichtigen Rekruten in die Entschädigungsberechtigung aus, wobei er in Erwägung zieht, dass die Rekruten nun bereits während 6 Friedensjahren entschädigungsberechtigt waren, dass sich die Dauer der Rekrutenschulen seit 1935 fast verdoppelt hat, dass die Soldansätze für die Rekruten mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten haben und dass die Aufhebung des Entschädigungsanspruches ungünstige Auswirkungen auf die Dienstfreudigkeit der Rekruten haben könnte. In Würdigung der von der Expertenkommission und vielen andern Kreisen vertretenen Argumente soll jedoch der Entschädigungsanspruch für die Rekruten so gehalten werden, dass die finanziellen Auswirkungen nicht allzusehr ins Gewicht fallen. In einem weiteren Kapitel wird die Beibehaltung der bisherigen Entschädigungsarten d. h. der Haushaltungsentschädigungen, Alleinstehendenentschädigungen, Kinderzulagen, zusätzlichen Entschädigungen (nun Unterstützungszulagen genannt) und Betriebszulagen begründet. Sie ermöglichen es, den besonderen Bedürfnissen der Verheirateten und der Alleinstehenden Rechnung zu tragen, die Entschädigung den sozialen Verhältnissen anzupassen und den Postulaten des Familienschutzes in weitgehendem Masse Rechnung zu tragen. Zur Frage eines allfälligen Verzichtes auf die Betriebszulagen wird ausgeführt, dass die Ausrichtung solcher Beihilfen gerechtfertigt sei, da die über einen Betrieb verfügenden Selbständigerwerbenden während ihres Militärdienstes nicht nur, wie die Arbeitnehmer, einen Verdienstausfall erleiden, sondern darüber hinaus noch für die auch während des Militärdienstes weiterlaufenden Betriebskosten aufkommen müssen. Die Haushaltungsentschädigung soll künftig allen verheirateten
Wehrmännern zukommen und nicht mehr wie bisher nur jenen, die tatsächlich einen eigenen Haushalt führen, weil die Umschreibung des
Haushaltes grosse Schwierigkeiten bereite und die bisherige Regelung zu Unbilligkeiten geführt habe. Kein Anspruch auf Haushaltungszulagen soll den dienstleistenden Frauen zuerkannt werden, es sei denn, dass sie mit Kindern zusammenleben. Diese Regelung mag hart erscheinen. Die Zusprechung einer Haushaltungsentschädigung an verheiratete Frauen ist jedoch schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil ja nicht die Ehefrau, sondern der Ehemann in erster Linie für die Kosten des Haushaltes aufkommen muss. Zudem könnte es bei Zusprechung des Anspruches auf Haushaltungsentschädigungen an Ehefrauen nur durch unverhältnismässig grosse Umtriebe vermieden werden, dass für gleichzeitig dienstleistende Ehegatten nicht zwei Haushaltungsentschädigungen ausgerichtet würden. In den Fällen, in denen die Ehefrau für die Kosten des Haushaltes aufkommt und daher eine Haushaltungsentschädigung an sich gerechtfertigt erschiene, wird die Ehefrau wohl nur in Ausnahmefällen als FHD Dienst leisten und kann sich nötigenfalls von ihrer Dienstpflicht befreien lassen. Die Regelung des Gesetzesentwurfes betreffend die Kinderzulagen weicht in einigen Punkten von jener der Lohn- und Verdienstersatzordnung ab. Zunächst sieht der Bundesrat vor, die Kinderzulagen allgemein für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr auszurichten. Diese Altersgrenze ist bereits in der Lohnersatzordnung und in der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, vorgesehen, während nach der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, ein Anspruch auf Kinderzulagen nur für Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr besteht. Die Sonderregelung für die Landwirtschaft beruht auf der Annahme, dass die über 15 Jahre alten Kinder von Landwirten im elterlichen Betrieb meistens mitarbeiten, weshalb der Vater während seines Militärdienstes keiner Kinderzulagen für sie bedürfe. Diese Annahme erwies sich nur zum Teil als richtig, indem viele Kinder von Landwirten nicht im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sondern noch in Ausbildung begriffen oder auswärts tätig sind. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die obligatorische Schulpflicht in einigen Kantonen 9 Jahre dauert, sodass die Kinder im letzten Schuljahr das 15. Altersjahr vielfach überschreiten. Im weitern soll ein Wehrmann künftig auch für Kinder von 18-20 Jahren, die noch in Ausbildung begriffen sind, eine Kinderzulage beanspruchen können; im Rahmen der Lohn-
und Verdienstersatzordnung kann für solche Kinder eine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet werden, was in jedem einzelnen Fall besondere Erhebungen notwendig macht. Endlich wird vorgesehen, die Kinderzulage für Kinder, die üblicherweise vom Wehrmann unterhalten werden (eheliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder) unabhängig davon zu gewähren, ob sie der Wehrmann tatsächlich unterstützt oder nicht. Ledig-
lieh für die Zusprechung des Anspruches auf Kinderzulage für Stiefkinder und aussereheliche Kinder soll auch in Zukunft Voraussetzung sein, dass der Wehrmann für den Unterhalt solcher Kinder ganz oder überwiegend aufkommt; so kann verhindert werden, dass für das gleiche Kind von mehreren Wehrmännern eine Kinderzulage beansprucht wird, und dass Wehrmänner, die sich überhaupt nicht um ein Kind kümmern, dafür eine Kinderzulage erhalten. In keinem Fall soll jedoch die Kinderzulage gekürzt werden, soweit der Wehrmann für den Unterhalt des Kindes nicht den Betrag einer vollen Kinderzulage aufwendet oder soweit ihm an den Unterhalt der Stief- oder Pflegekinder Beiträge geleistet werden. Hinsichtlich der Unterstützungszulagen folgt der Bundesrat den Vorschlägen der Expertenkommission insofern, als der Kreis der unterstützten Personen, für die der Wehrmann Anspruch auf eine Unterstützungszulage erheben kann, unter Ausschluss der in der Lohnersatzordnung berücksichtigten Stiefeltern, Pflegeeltern, Schwiegereltern und andern mit dem Wehrmann verwandten oder sonst verbundenen Personen auf die Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, auf Geschwister und geschiedene Ehegatten beschränkt wird. Diese Regelung führt zu einer wesentlichen Beschränkung der Möglichkeit missbräuchlicher Beanspruchung von Unterstützungszulagen und entlastet die Verwaltung ganz erheblich, da die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse gerade bei den nun nicht mehr in Betracht fallenden Personen äusserst schwierig ist. Dagegen soll wie bis anhin nicht nur die rechtliche, sondern auch die sittliche Unterstützungspflicht berücksichtigt werden. Bezüglich der von der Expertenkommission vorgesehenen Karenzfrist von 14 Tagen vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass nur Dienste von weniger als
aufeinanderfolgenden Tagen keinen Anspruch auf Unterstützungszulagen geben sollen. In solchen Fällen stehe der Verwaltungsaufwand für die Festsetzung der Zulagen in keinem vertretbaren Verhältnis zum Erfolg. Die Grundsätze über
die Bemessung der Entschädigungen
sehen einerseits den Verzicht auf die Abstufung der Entschädigungen nach Ortsklassen und anderseits eine Vereinheitlichung des Entschädigungssystems auf der Grundlage des bisher für die Unselbständigerwerbenden geltenden Systems vor. Dabei wird jedoch den Unterschieden zwischen den Einkommensverhältnissen der Selbständigerwerbenden und jenen der Unselbständigerwerbenden im einzelnen Rechnung getragen.
Für die vordienstlich Unselbständigerwerbenden soll nach wie vor der vor dem Einrücken erzielte durchschnittliche Taglohn Bemessungsgrundlage sein. Bei den Selbständigerwerbenden kann hingegen die Entschädigung aus grundsätzlichen und praktischen Gründen nicht nach dem unmittelbar vor dem Einrücken erzielten Einkommen bemessen werden, weil dieses Einkommen für die Höhe des tatsächlichen Erwerbsausfalles nicht massgebend sein und meist überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht innert nützlicher Frist, ermittelt werden kann. Der Bundesrat sieht daher vor, auf jenes Einkommen abzustellen, das der letzten vor dem Einrücken ergangenen Beitragsverfügung gemäss Bundesgesetz über die AHV zu Grunde gelegt worden ist. Diesen Beitragsverfügungen liegt bekanntlich in der Regel das gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung ermittelte reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu Grunde (vgl. Art. 22 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV). So stützt sich beispielsweise die Beitragsverfügung für die Jahre 1952 und 1953 auf das in den Jahren 1949/50, die Beitragsverfügung für die Jahre 1954 und 1955 auf das in den Jahren 1951/52 erzielte Einkommen. Das bedeutet, dass die Erwerbsausfallentschädigung eines im Jahre 1953 dienstleistenden Selbständigerwerbenden auf der Grundlage seines in den Jahren 1949/50 erzielten Einkommens bemessen wird. War er damals noch nicht Selbständigerwerbender, so stützt sich seine Beitragsverfügung und somit auch die Berechnung seiner Entschädigung auf das von der Ausgleichskasse geschätzte erste Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Hat sich die Einkommensgrundlage eines Selbständigerwerbenden seit der Berechnungsperiode wesentlich geändert, so werden die Beiträge gemäss AHV und die Erwerbsausfallentschädigungen auf Grund des von der Steuerbehörde ermittelten oder von der Ausgleichskasse geschätzten ersten Jahreseinkommens seit der Aenderung der Einkommensgrundlage berechnet. Diese Regelung hat den grossen Vorteil, dass das Einkommen der Selbständigerwerbenden für die Erwerbsersatzordnung nicht besonders eingeschätzt werden muss. Das Abstellen auf das für die Al-IV bereits ermittelte Einkommen vermeidet jede Doppelspurigkeit in materieller wie administrativer Hinsicht und bietet, wie die Prüfung zahlreicher Fälle in einzelnen Ausgleichskassen ergeben hat, keine grosse Schwierigkeiten.
Es kommt allerdings vor, dass die Beitragsverfügung für die AHV nicht rechtzeitig erlassen werden kann. In solchen Fällen ist vorerst auf die letzte vorliegende Beitragsverfügung abzustellen, dem Wehrmann jedoch die Möglichkeit einzuräumen, die Korrektur seiner Entschädigung zu verlangen, falls er auf Grund der nach dem Militärdienst erlassenen Beitragsverfügung eine höhere Entschädigung beanspruchen könnte.
Man ist vielleicht versucht, gegen diese Regelung den Einwand zu erheben, dass das vor zwei oder mehreren Jahren erzielte Einkommen vielfach nicht übereinstimme mit dem unmittelbar vor dem Einrücken erzielten Einkommen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass auch das unmittelbar vor dem Einrücken erzielte Einkommen keinen Massstab für den tatsächlichen Erwerbsausfall bilden kann. Angesichts der Tatsache, dass sich die Beitragsverfügung gemäss AHV in der Regel auf ein Durchschnittseinkommen zweier Jahre stützt, dass bei wesentlicher Veränderung der Einkommensgrundlage die Möglichkeit einer neuen Einschätzung besteht und dass Einkommensschwankungen bei der vorgesehenen Bildung von Einkommensklassen ohnehin nur in bestimmten Grenzen zu einer Aenderung der Entschädigungshöhe führen, bildet das der Beitragsverfügung zugrunde gelegte Einkommen bestimmt eine ebenso brauchbare Grundlage für die Bemessung der Entschädigung als das praktisch gar nicht zu ermittelnde Einkommen, das unmittelbar vor dem Einrücken erzielt worden ist. Bei der Festsetzung der
Entschädigungsansätze
stellt sich zunächst die Frage, wieweit von den in der Lohn- und Verdienstersatzordnung bestehenden Ansätzen ausgegangen werden soll und ausgegangen werden kann. Grundsätzlich hält der Bundesrat mit der Expertenkommission und allen Verehmlassungen dafür, dass die Entschädigungsansätze soweit möglich jenen der Lohn- und Verdienstersatzordnung entsprechen sollten. Dabei sind jedoch beim vorgesehenen System verschiedene Abweichungen unerlässlich. Eine Reihe von Abweichungen wird durch den Verzicht auf die Abstufung nach Ortsklassen bedingt. Diesbezüglich scheint es sich aufzudrängen, grundsätzlich ungefähr von den mittlern, also den für halbstädtische Verhältnisse geltenden Ansätzen der Lohnersatzordnung auszugehen. Die Vorschläge der Expertenkommission hinsichtlich der Alleinstehendenentschädigungen und der Kinderzulagen beruhen auf diesen Ueberlegungen. Die Haushaltungsentschädigungen hingegen sind in den Vorschlägen der Expertenkommission den in der geltenden Lohnersatzordnung festgelegten Ansätzen für städtische Verhältnisse angeglichen, da die Haushaltungsentschädigungen als die sozial bedeutsamsten Entschädigungen grundsätzlich für keine Wehrmännerkategorie niedriger als die heute geltenden Ansätze festgesetzt werden sollen. Der Bundesrat pflichtet dieser Auffassung, welche auch in allen Vernehmlassungen Zustimmung gefunden hat, bei.
Weitere Abweichungen von den bisherigen Ansätzen ergeben sich naturgemäss durch die Anpassung des Entschädigungssystems der Selbständigerwerbenden an jenes der Unselbständigerwerbenden. Diese Anpassung wirkt sich für die Selbständigerwerbenden in der Landwirtschaft fast durchwegs im Sinne einer Verbesserung gegenüber der geltenden Ordnung aus. Für die Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen sind die Auswirkungen der Anpassung je nach Einkommen und Ortsklassen verschieden. Bei Jahreseinkommen bis zu 2400 Franken entsprechen die vorgesehenen Ansätze ungefähr jenen, die im Rahmen der Verdienstersatzordnung für Wehrmänner aus ländlichen Verhältnissen zur Ausrichtung gelangen, was durchaus richtig erscheint, da derart niedrige Einkommen hauptsächlich bei Selbständigerwerbenden auf dem Land anzutreffen sind. Bei Jahreseinkommen zwischen 2400 und
Franken entsprechen die vorgesehenen Ansätze ungefähr jenen der Verdienstersatzordnung für halbstädtische Verhältnisse, bei Einkommen zwischen 4800 und 7200 Franken ungefähr jenen der Verdienstersatzordnung für städtische Verhältnisse. Für Selbständigerwerbende mit Einkommen über 7200 Franken werden etwas höhere Entschädigungen zur Ausrichtung gelangen als im Rahmen der Lohn- und Verdienstersatzordnung.
Dieses den tatsächlichen Verhältnissen sicherlich besser als die bisherige Regelung entsprechende Resultat kann allerdings nur erreicht werden, wenn die Mindestansätze der Haushaltungsentschädigungen für Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende auf Fr. 4.— angesetzt werden, also etwas tiefer als die in der Lohn- und Verdienstersatzordnung für Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende in nichtlandwirtschaftlichen Berufen geltenden Ansätze, die Fr. 4.50 in ländlichen, Fr. 5.— in halbstädtischen und Fr. 5.50 in städtischen Verhältnissen betragen. Dadurch werden jedoch die Unselbständigerwerbenden effektiv nicht schlechter gestellt als in der Lohnersatzordnung, da einerseits die verheirateten Unselbständigerwerbenden heute in der Regel Löhne beziehen, die ihnen auf eine den Mindestansatz übersteigende Entschädigung Anspruch geben, und anderseits die Mindestentschädigungen in der Lohnersatzordnung - nicht aber in der Erwerbsersatzordnung - zu kürzen sind, soweit sie 90 Prozent des vordienstlichen Taglohnes übersteigen.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Ueberblick über die Auswirkungen der vorgesehenen Ansätze für die vordienstlich Unselbständigerwerbenden im Vergleich mit den entsprechenden Zahlen in der Lohnersatzordnung.
Tagesansätze in Franken
Gesetzesentwurf Gegenwärtige Regelung Durch- Haus- A I!ei.teheschnitt- j lush I tin g - Alle inst- hans- lialtungs dcue,itsi-hiaili- ... entsehailigiiing hcher lienilen- lnaltiiiigs- entsihiii- gung enisi in 1_an,.
Kiiiilir,nilag. Lohn ei si-hä- eintachä- ii hicung ihigning 2 kinn- Liii]- Stil. Liind- 5122- limit- 512,]- dei-ziuljgen lih tisch, liii, tisch inh tisch,
1.25 4.00 5.50 1.00 1.60 4.50 4.50 4.50 4.50
1.40 4.40 5.90 1.00 1.60 4.50 5.40 5.40 5.40
1.55 4.80 6.30 1.00 1.60 4.50 5.50 6.30 6.30
1.70 5.20 6.70 1.20 1.80 4.50 5.50 7.05 7.20
1.85 5.60 7.20 1.40 2.00 4.80 5.80 7.35 8.10
2.00 6.00 8.00 1.60 2.20 5.10 6.10 7.65 9.00
2.75 8.00 11.00 2.60 3.20 6.80 7.80 9.35 11.60
3.50 10.00 13.00 3.00 3.60 8.50 9.50 11.05 13.30
u. mehr 3.50 12.00 15.00 3.00 3.60 9.00 11.00 11.55 14.80
Den besondern Verhältnissen bei den vordienstlich Selbständigerwerbenden soll durch eine Staffelung der Haushaltungs- und Alleinstehendenentschädigung nach Einkomniensklassen Rechnung getragen werden. Technisch könnte das für die Unselbständigerwerbenden gewählte System auch den Haushaltungs- und Alleinstehendenentschädigungen der Selbständigerwerbenden zu Grunde gelegt werden. Das vordienstliche Einkommen der Selbständigerwerbenden stellt jedoch im Gegensatz zu jenem der Unselbständigerwerbenden keinen genauen Gradmesser für den tatsächlichen Erwerbsausfall dar, ganz abgesehen davon, dass es meist überhaupt nicht, jedenfalls aber nie innert nützlicher Frist ermittelt werden kann. Es wäre nun nach der Auffassung des Bundesrates grundsätzlich falsch, die Haushaltungs- und Alleinstehendenentschädigungen der Selbständigerwerbenden auf den Rappen genau ausrechnen und für jeden Franken Mehreinkommen eine um 40 bzw. 15 Rappen höhere Entschädigung berechnen zu wollen auf Grund von Einkommenszahlen, die an sich im allerbesten Fall nur approximativ ermittelt werden, und nur ein Indiz für den mutmasslichen Erwerbsausfall darstellen können. Bei einer auf den Rappen genauen Berechnung würde es auch nirgends verstanden, wenn nicht eine allgemeine Korrekturmöglichkeit in dem Sinne eingeführt würde, dass jeder Wehrmann auf Grund des Nachweises eines unmittelbar vor dem Einrücken erzielten höheren Einkommens eine höhere Entschädigung verlangen könnte. Aus all diesen Gründen hält der Bundesrat mit der Expertenkommission dafür, dass die Selbständiger-
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werbenden in Einkommens- und Entschädigungsklassen eingereiht werden müssen, wodurch die Entschädigungen gewissermassen pauschalisiert werden, was angesichts der Tatsache, dass der tatsächliche Erwerbsausfall der Selbständigerwerbenden nicht feststellbar ist, die einzig richtige Lösung darstellt. Dabei sind im Sinne der Vereinheitlichung des Entschädigungssystems für die Unselbständigerwerbenden und die Selbständigerwerbenden die Klassen so zu bilden, dass der Selbständigerwerbende durchschnittlich ungefähr die gleiche Haushaltungs- oder Alleinstehendenentschädigung erhält wie der Arbeitnehmer, der sich in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Klasseneinteilung hat natürlich den Nachteil, dass, je nach der Höhe des massgebenden Einkommens, bald geringe Einkommensdifferenzen zu einer Veränderung des Entschädigungsbetrages führen, bald erhebliche Einkommensdifferenzen ohne Einfluss auf die Entschädigungshöhe bleiben. Angesichts der oben geschilderten Umstände muss und kann dieser Nachteil in Kauf genommen werden. Es ist dies auch die Meinung der Spitzenverbände der Selbständigerwerbenden, so insbesondere des schweizerischen Bauernverbandes und des schweizerischen Gewerbeverbandes, von denen die Idee der Festsetzung der Entschädigung nach Einkommensklassen ausgegangen ist. Die folgende Tabelle gibt einen Ueberblick über die Auswirkungen der für die Selbständigerwerbenden vorgesehenen Ansätze: Beträge in Franken Massgebendes AI]eiristehen- Haushaltungs- FlaushaItun's denentschadi- .. entschadigung Erwerbseinkommen entsc a inng + 2 Kinderzulag. gung Be. trie},sg Ohne Mit Ohne Mit Ohne Mit im Jahr im Tag trs trs- tr;s- trs- trs- trszulage zulage zulage zulage zulage zulage
0-2400 0- 6.60 2.00 1.25 3.25 4.00 6.00 5.50 7.50 2400--4800 6.60-13.15 2.00 2.00 4.00 6.00 8.00 9.00 11.00
800-7 200 13.15-19.75 2.00 2.75 4.75 8.00 10.00 11.00 13.00 7200-9600 19.75-26.30 2.00 3.50 5.50 10.00 12.00 13.00 15.00
u. mehr 26.30 u. mehr 2.00 3.50 5.50 12.00 14.00 15.00 17.00
Die gesamte Entschädigung, die ein Wehrmann beziehen kann, soll für vordienstlich Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende den Betrag von Fr. 19.50 im Tag nicht übersteigen. Für die Unselbständigerwerbenden wird ferner eine prozentuale Höchstgrenze vorgesehen, und zwar von 80 Prozent des vordienstlichen Lohnes, durch die jedoch die minimale Haushaltungsentschädigung von Fr. 4.- nicht berührt
wird; diese soll vielmehr im Gegensatz zur Lohnersatzordnung in jedem Fall ausgerichtet werden, sodass ein Wehrmann mit einem durchschnittlichen vordienstlichen Taglohn von weniger als 5 Franken sich besser stellt als in der Lohnersatzordnung. Diesem Vorschlag wurde in den Vernehmlassungen zum Expertenbericht im allgemeinen zugestimmt. Von verschiedenen Seiten wurde jedoch darauf hingewiesen, dass sich die SO-prozentige Grenze für Wehrmänner mit niedrigem Einkommen und mit Kindern hart auswirke. Deshalb sieht der Bundesrat in Abweichung vom Expertenbericht vor, für jeden Wehrmann auch eine Kinderzulage von der Kürzung auszunehmen. Das hat zur Folge, dass Wehrmänner mit niedrigem vordienstlichem Taglohn und mit Kindern eine diesen Taglohn übersteigende Tagesentschädigung erhalten. Diese Besserstellung der sozial schwächsten Wehrmänner erscheint dem Bundesrat aber gerechtfertigt zu sein. Für die verdienstlich selbständigerwerbenden Wehrmänner gilt in der Verdienstersatzordnung die allgemeine Regel, wonach die Verdienstausfallentschädigung zu kürzen ist, falls sich der Bezüger durch die Ausrichtung der Entschädigung offensichtlich besser stellen würde, als wenn er nicht eingerückt wäre. Diese Kürzungsregel hat sich nicht bewährt, da es praktisch ausgeschlossen war, in jedem Fall zu prüfen, oh sich ein Wehrmann durch den Bezug der Entschädigung besser stellt oder nicht; sie wurde denn auch nur in Ausnahmefällen angewendet. Aus diesem Grunde schlägt der Bundesrat vor, di Gesamtentschädigung, die ein Wehrmann an Haushaltungsentschädigung, Kinderzulagen und Unterstützungszulagen in der neuen Erwerbsersatzordnung beziehen kann, je nach der Klasse, in der er eingereiht ist, betragsmässig zu begrenzen. Eine prozentuale Höchstbegrenzung, die angesichts der bereits ausführlich dargelegten Besonderheiten des der Bemessung der Entschädigungen zu Grunde zu legenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zu befriedigen vermöchte, wird dadurch überflüssig. Von der betragsmässigen Höchstgrenze für Selbständigerwerbende soll die Betriebszulage nicht berührt werden; diese soll somit, ihrem Charakter entsprechend, ohne Rücksicht auf die Höchstbegrenzung voll ausgerichtet werden. (Fortsetzung folgt)
«Herabsetzung und Erlass von AHV- Beiträgen» Unter diesem Titel veröffentlicht Dr. Hans Oswald, Gerichtsschreiber des Eidg. Versicherungsgerichts, eine vom Verlag Hans Huber, Bern, herausgegebene vierzig Seiten starke Broschüre. (Preis Fr. 3.80). Die knapp und klar geschriebene Abhandlung berücksichtigt alle wichtigen Entscheide des Eidg. Versicherungsgerichts in Herabsetzungs- und Er-
lassfällen. Das Institut der Herabsetzung ist wie kein anderes dem Ermessen der Ausgleichskassen und der Rekursbehörden unterworfen. Grenzen für dieses Ermessen können durch Gesetz und Verordnung, ja sogar durch Kreisschreiben nur sehr lose abgesteckt werden, will man nicht den Verhältnissen im Einzelfall Zwang antun. Umso wertvoller ist für die Ausgleichskassen und vor allem für die Rekursbehörden, die die Ermessensentscheide treffen müssen, die systematische, sich auf die Praxis der obersten Rekursinstanz in AHV-Sachen stützende Darstellung des ganzen Sachgebietes aus der kompetenten Feder des Gerichtsschreibers des Eidg. Versicherungsgerichtes. Nach einer kurzen Darlegung des Gegenstandes der Herabsetzung befasst sich Oswald eingehend mit den Herabsetzungsgründen. Die Herabsetzung stellt nach Auffassung des EVG «eine Ausnahme von gesetzlichen Grundregeln dar, die nur ausserordentlichen Fällen wirtschaftlicher Bedrängnis zugedacht ist». Die Unzumutbarkeit sei nach der Rechtssprechung nur dann gegeben, wenn die vorhandenen Mittel den Notbedarf des Beitragsschuldners und seiner Familie nicht deckten oder nach Aufbringung des ordentlichen Beitragsbetreffnisses nicht decken würden. Da das Bundesamt für Sozialversicherung auf die Herausgabe detaillierter Richtlinien für die Ermittlung des Notbedarfs verzichtet habe, sei es erforderlich, dass die Rechtspflegeinstanzen eine einheitliche Praxis anstrebten. Es mag hier interessieren, dass das Bundesamt, gestützt auf die Ueberprüfung der Herabsetzungspraxis der Kassen, immer mehr zur Ueberzeugung gelangt, dass die Herausgabe von amtlichen Richtlinien für die Bemessung des Notstandes ein Fehler gewesen wäre. Die Herabsetzungsfälle sind so vielgestaltig, dass sich irgendwelche schematische Behandlung einfach verbietet. Umsomehr ist dem Verfasser zuzustimmen, wenn er die Bedeutung einer gründlichen Abklärung der Herabsetzungsfälle hervorhebt (S. 17). Probleme von grosser Tragweite werden unter dem Titel «Herabsetzungsverfahren» aufgegriffen. Zunächst weist der Verfasser auf die neue Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts hin, wonach die Befristung zur Einreichung der Herabsetzungsgesuche für noch nicht bezahlte Beiträge nicht zulässig sei. Es ist zu hoffen, dass diese Praxis nicht dazu führt, dass säumige Beitragspflichtige mit einer Herabsetzung belohnt anstatt, wie dies das Gesetz vorsieht, betrieben werden. Ferner nimmt
Oswald zur Frage der Herabsetzung bereits bezahlter Beiträge Stellung. Von Interesse ist der Vorschlag, die Herabsetzungsgesuche nicht durch die Ausgleichskassen, sondern durch richterliche Organe entscheiden zu lassen (5. 30). Den diesem Vorschlag zu Grunde liegenden Bedenken kann die Berechtigung nicht ganz abgesprochen werden, wenn
sie auch etwas zu stark und zu generell aufgetragen werden; auch ist der Hinweis auf die in der ZAK 1951 (S. 192) dargestellten Praxisunterschiede und das unterschiedliche Ausmass der einzelnen Herabsetzungen im Jahre 1949 nur zum Teil begründet, handelte es sich doch dabei in der Hauptsache um Herabsetzungen gemäss AHVV Art. 216, bei denen die sehr unterschiedlichen Einkommensschwankungen bei den Mitgliedern der verschiedenen Kassengruppen naturgemäss zum Ausdruck kommen mussten. Oswald hat aber recht, den Finger nachdrücklich auf die Frage der Erledigung der Herabsetzungsgesuche zu legen. Es geht auch in Einzelfällen nicht an, durch zu weites Entgegenkommen Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit zu verletzen. Der Vorschlag, dieses Problem dadurch zu lösen, dass der Entscheid über die Herabsetzung in die Kompetenz richterlicher Behörden gelegt wird, geht aber u. E. zu weit. Die konsequente Weiterverfolgung dieser Idee würde zudem bedingen, alle Ermessensentscheide auf dem Gebiete der AHV durch richterliche Behörden fällen zu lassen. Dass dadurch die Arbeitslast der kantonalen Rekursbehörden in untragbarer Weise zunehmen würde, ergibt sich aus den Erfahrungen in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, die es während einiger Zeit den Schiedskommissionen überliess, die Gesuche um Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen und um Erlass der Nachzahlung geschuldeter Beiträge zu entscheiden. Der Anregung Oswalds wird jedoch in der Weise Folge geleistet werden müssen, dass die Ausgleichskassen Herabsetzungsgesuche in Zweifelsfällen ablehnen, und die Gesuchsteller auf den Rekursweg verweisen, wie dies übrigens das Bundesamt wiederholt empfohlen hat. Abschliessend wäre noch festzustellen, dass das Bundesamt die Herabsetzungsentscheide nicht nur -- wie der Verfasser annimmt stichprobeweise überprüft, und in allen Fällen, in denen eine Ausgleichskasse zu weit gegangen scheint, diese veranlasst, auf die Verfügung zurückzukommen. In einem letzten Abschnitt wird mit knappen Worten eine Uebersicht über den Beitragserlass gegeben unter Berücksichtigung der neuesten Praxis. Der sehr lesenswerten Broschüre ist ein eingehendes Sachregister beigegeben.
Aus den Gesdiäftsberichten des Eidg. Versidierungsgerichts 1948-1950 Gemäss AHVG Art. 48 ist das Eidg. Versicherungsgericht Berufungsinstanz in AHV-Sachen. Die erste Berufung ging Ende März 1948 ein. Weitere Berufungen folgten zunächst vereinzelt, ab September 1948 je-
doch in der durchschnittlichen Zahl von 45-50 Fällen pro Monat. Vorerst überwogen die Rentenstreitigkeiten, die jedoch 1948 nur Uebergangsrenten betrafen; später verlagerte sich das Schwergewicht auf die Prozesse um die Beitragspflicht. 1. Im Bereich der Beitragspflicht hatte sich der Berufungsrichter zunächst mit dem Begriff des anrechenbaren Einkommens zu befassen. So hatte er beispielsweise darüber zu befinden, ob gewisse Sozialleistungen, die von Arbeitgebern ihrem Personal ausbezahlt werden, einen Bestandteil dieses Einkommens bilden, ob die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, die selber keine Landwirte, sondern anderweitig berufstätig sind, aber jenen Betrieb auf ihre eigene Rechnung führen lassen, für den daraus erzielten Reingewinn beitragspflichtig seien. Später stellten sich weitere schwierige Rechtsfragen, wie die Beitragspflicht der Inhaber von Einzelfirmen, der Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, der Miterben bei Weiterführung eines zum Nachlass gehörenden Gewerbes oder Landwirtschaftsbetriebes, der erwerbstätigen Studenten, der im Dienste einer öffentlichrechtlichen Stiftung stehenden Mitglieder einer religiösen Kongregation, der Lohnempfänger mit gewissen zusätzlichen Soldbezügen, der Dienstpflichtigen des Gemeinschuldners im Konkurs usw. Sodann hatte sich das Gericht mit der bedeutsamen Frage zu befassen, ob Versicherte (beispielsweise Pensionierte), die einerseits eine gewisse Erwerbstätigkeit ausüben und anderseits über Vermögen bzw. Renteneinkommen verfügen, als Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige zur Beitragsleistung herangezogen werden sollen. Infolge der vielgestaltigen Erwerbsverhältnisse handelten verschiedene Fälle von der Abgrenzung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, so beispielsweise bei Handelsreisenden, Akkordanten, Heimarbeit leistenden Handwerker, Agenten usw. Verhältnismässig zahlreich waren die Selbständigerwerbenden, welche Herabsetzung des Beitrages unter das ordentliche gesetzliche Mass begehrten. Das Gericht hat bereits im Dezember 1948 die begrifflichen Kriterien der unzumutbaren Beitragslast umschrieben und damit in entscheidender Weise den Weg zur Ueberwindung von Härtefällen gewiesen. Die Beurteilung der in wachsender Zahl einlangenden Herabsetzungs- und
Erlassgesuche machte eine eingehende Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Lage der Versicherten notwendig. Gegenstand eingehender Prüfung war fernerhin das Problem, ob auch die vierprozentigen Beiträge von Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber als unzumutbar herabgesetzt werden können. In diesem Zusammenhang stellte sich über-
dies die Frage, ob ermässigte Beiträge gleich den nach der degressiven Skala bemessenen Ansätzen aufzuwerten seien. Weitere Geschäfte betrafen die Befreiung von der Beitragspflicht, den Begriff des anrechenbaren Einkommens und die für den Zinsabzug wesentliche Abgrenzung des im Betriebe arbeitenden Eigenkapitals vom Privatvermögen. Endlich wurde dem Gericht die Frage unterbreitet, ob eine begrenzte Eintragung der Beiträge in das individuelle Beitragskonto gesetzlich statthaft sei. Unter den Rentenstreitigkeiten herrschten zunächst diejenigen um Uebergangsrenten vor. Sie betrafen indessen nicht nur die Einkommensgrenzen, sondern hatten vielfach auch die Abgrenzung des Bezügerkreises in persönlicher Hinsicht zum Gegenstand, so z. B. die Rentenberechtigung der Ehefrau in besonderen Verhältnissen (getrennt oder mit noch nicht 65jährigem Gatten lebend oder dessen Sorge entbehrend oder wieder eingebürgert), der kinderlosen Witwe, der Witwenfamilien, der Mutterwaisen u. a. mehr. Im Gebiete der ordentlichen Renten hatte sich der Berufungsrichter u. a. zu befassen mit dem Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente, demjenigen der Ehefrau auf die halbe Ehepaar-Altersrente und dem Begehren noch nicht 20jähriger Lehrlinge auf Waisenrenten. Weitere Streitsachen bezogen sich auf die zur Gewährleistung richtiger Rentenverwendung aufgestellten Vorschriften, die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten und die Verrechnung solcher Betreffnisse mit fälligen Rentenbeträgen. Eine besondere Gruppe bildeten Prozesse um die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen unzumutbarer Doppelbelastung infolge Zugehörigkeit zu einer ausländischen staatlichen AHV, wobei u. a. streitig war, ob die Gruppenversicherung des Personals der internationalen Organisationen in Genf einer staatlichen AHV gleichgestellt werden könne. Bei der gesteigerten Inanspruchnahme für AHV-Streitigkeiten wirkte sich der Umstand günstig aus, dass aus den andern, dem Gericht von jeher zugewiesenen Materien weniger Geschäfte als früher eingingen. Dies hängt mit der besonderen Situation auf dem Gebiete der Militärversicherung zusammen. Dadurch war es möglich, sämtliche Urteile in AHV-Sachen dem Gesamtgericht vorzubehalten, ohne Rücksicht auf Streitwert oder sonstige Unterscheidungsmerkmale, was angesichts der grossen Tragweite, die der letztinstanzlichen Rechtsprechung in der AHV
zukommt, angemessen erschien. Erst 1950 wurde der Präsident gestützt auf Artikel 3 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in AHV-Sachen er-
mächtigt, diejenigen Prozesse, die keine neuen Rechtsfragen aufwerfen, einer dreigliedrigen Abteilung zum Entscheid vorzulegen. Dies geschah in der Meinung, dass es jedem Gerichtsmitglied unbenommen bleibe, doch noch die Zuweisung an das Gesamtgericht zu verlangen. Veranlasst wurde diese Regelung u. a. auch durch Berufungen, die sich auf Grund des Gesetzes oder allgemein anerkannter Auslegungspraxis als aussichtslos erwiesen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass den Rentenleistungen wohl allgemein die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird, nicht aber der Tatsache, dass die AHV sich materiell 21s Versicherung charakterisiert und alle ihre Leistungen zuerst durch Prämienzahlungen, namhafte Solidaritätsbeiträge der besser gestellten Versicherten und grosse Zuschüsse der öffentlichen Hand aufgebracht werden müssen.
5. Statistisches.
Erledigung Eingänge (Anzahl Sprachenzugehörigkeit Art der Erledi g ung Jahr Berufu n gen und Anzahl ‚sen ii) Fälle N irlit- Gut- Abdeutsch franz. ital. schrei- ein- hein- welshung treten sung ung
242 59° Jn 26°f o 15°, 0 134 34 3 66 31
572 66 230, 110: 533 144 19 146 224
578 67°; 26 7° 581 189 16 164 212
Zuständigkeit zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften in der AHV Die Kriegszeit mit ihren ausserordentlichen Verhältnissen hatte es mit sich gebracht, dass im Sinne einer Arbeitsteilung neben den Departementen der Bundesverwaltung auch die einzelnen Abteilungen beauftragt und ermächtigt werden mussten, die zur Durchführung ihrer Aufgaben nötigen allgemein verpflichtenden Vorschriften aufzustellen. Unter allgemein verpflichtenden Vorschriften sind solche zu verstehen, die sich an die Allgemeinheit, d. h. nicht bloss an die Verwaltungsorgane, sondern an eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern richten und ihrem Inhalt nach Rechtssätze aufstellen. Anlässlich der Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung wurde die Delegation der Kompetenz, allgemein verpflich-
tende Vorschriften aufzustellen, wieder eingeschränkt. Dies geschah in der Meinung, der Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften sei etwas so Wichtiges im staatlichen Leben, dass die Befugnis dazu nur jemandem zustehen dürfe, der hiefür die Verantwortung vor dem Parlament trage. Zudem werde es infolge dieser Rücknahme von Kompetenzdelegationen eher möglich sein, die Einheit der Rechtssetzung zu wahren und sie in materieller und formeller Hinsicht zu koordinieren. Es erwies sich jedoch als angezeigt, die den einzelnen Abteilungen eingeräumten Kompetenzen zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften nicht gänzlich an die zuständigen Departemente zurück zu übertragen. Die Dienstabteilungen der Departemente sind daher zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften weiterhin zuständig, wenn ein Bundesgesetz oder ein Bundesbeschluss dies vorsieht (Art. 7, Abs. 1, des Bundesgesetzes vom 12. März 1948 über die Rechtskraft der bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen). Beruht dagegen eine bisherige Zuständigkeit von Dienstabteihngen zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften lediglich auf Beschlüssen, Verordnungen oder Verfügungen des Bundesrates oder seiner Departemente, so geht der Erlass abweichender Vorschriften vorbehr lten diese Kompetenz ab 1. Januar 1952 auf das Departement über, zu dem die Dienstabteilung gehört. Die Einzelheiten sind im Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober
betreffend Aufhebung von Zuständigkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften geregelt. Art. 8 dieses Bundesratsbeschlusses lautet «In den folgenden Bestimmungen werden die Worte «Bundesamt für Sozialversicherung» ersetzt durch das Wort «Volkswirtschaftsdepartement»: in der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947/20. April 1951 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung: in den Artikeln 9, Absatz 2, 11, dritter Satz, 12, Absatz 2, letzter Satz, 14, Absatz 4, erster Satz und 36, in der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 21. Juni 1949 betreffend die Beitrags- und Abrechnungspflicht der in der Stickerei-Industrie tätigen Personen im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung: in den Artikeln 5, Absatz 2, und 7, im Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1949 betreffend die vorübergehende Ergänzung der Verordnung vom 14. Mai 1948 über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer (Umrechnungskurs für die Beiträge): in Art. 2.»
Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften geht somit in den aufgezählten Fällen ab 1. Januar 1952 auf das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement über. Es betrifft dies für den massgebenden Lohn
die Festsetzung der zulässigen Unkostenabzüge (AHVV Art. 9, Abs. 2), die Bestimmung besonderer Ansätze für das Alppersonal (AHVV Art. 11), die Bewilligung von Ausnahmen von gesamtarbeitsvertraglich geregelten Naturallohnansätzen (AHVV Art. 12, Abs. 2), die Feststellung abweichender Ansätze für das Globaleinkommen mitarbeitender Familienglieder (AHVV Art. 14, Abs. 4) und für den Beitragsbezug
die Bezeichnung derjenigen Berufszweige, in denen unselbständige Mittelspersonen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt den zuständigen Ausgleichskassen zu entrichten haben (AHVV Art. 36),
die Bestimmung des Ansatzes für den Zuschlag, den die Auftraggeber der Handmaschinen-Stickerei den Ferggern zu vergüten haben (Art. 5, Abs. 2, der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 21. Juni 1949 betreffend die Beitrags- und Abrechnungspflicht der in der Stickerei-Industrie tätigen Personen), den Erlass von Vorschriften über die Bemessung der für die Beitragsberechnung massgebenden Fergger-Provision (Art. 7 der erwähnten Verfügung), die Regelung des Umrechnungskurses für AHV-Beiträge von Auslandschweizern (Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember
betreffend die vorübergehende Ergänzung der Verordnung vom 14. Mai 1948 über die freiwillige AHV für Auslandschweizer). Von dieser Kompetenzrücknahme durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement werden aber allgemein verpflichtende Vorschriften, die von den Verwaltungsabteilungen auf Grund ihrer bisherigen Zuständigkeit erlassen wurden, nicht berührt. Sie bleiben bis auf weiteres in Kraft (Art. 21 des erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 13. Oktober 1951). So behält beispielsweise die in Kreisschreiben Nr. 27 in Ausführung von AHVV Art. 36 vorgenommene Abgrenzung der Berufszweige ihre Gültigkeit auch nach dem 31. Dezember 1951. Doch kann man sich fragen, ob hier überhaupt allgemein verpflichtende Vorschriften vorliegen, oder ob es sich nicht nur um Durchführungsvorschriften handelt. Trifft letzteres zu, dann fehlen die Voraussetzungen, um den Bundes-
ratsbeschluss vom 13. Oktober 1951 anzuwenden. Die vorgesehene Kornpetenzrücknahme beraubt nämlich die einzelnen Verwaltungsabteilungen keineswegs der Möglichkeit, in Uebereinstimmung mit Art. 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung selbständig im Rahmen ihrer Vollziehungstätigkeit Weisungen zu erteilen. Kleine Mitteilungen Freiwillige Beitragszahlung an die deutschen Rentenversicherungen In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger und deutsche Staatsangehörige mit Anwartschaften gegenüber den Rentenversicherungen in der Bundesrepublik Deutschland (Invaliden-, Angestellten- und knappschaftliche Versicherung) werden darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem deutschen Sozialversieherungs- Anpassungsgesetz aus dem Jahre 1949 die Anwartschaft grundsätzlich bis zum 31. Dezember 1948 als erhalten gilt. Vom 1. Januar 1949 an müssen dagegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwartschaftserhaltung wieder erfüllt sein. Demnach müssen für die Erhaltung der Anwartschaft auf eine Invalidenrente (Ruhegeld) sofern die bisher geleisteten Beiträge für die Halbdeckung nicht ausreichen die Beiträge für das Jahr 1949 spätestens bi s zum 31. Dezember 1951 nachentrichte t werden. Für die Erhaltung der Anwartschaft auf eine Alters- oder Hinterlassene nrente erübrigt sich dagegen in der Regel eine freiwillige Weiterversicherung, sofern während mindestens fünf Jahren Beiträge an die deutsche Versicherung bezahlt wurden, weil für die Wahrung des Anspruchs auf diese Renten nach dem schweizerisch-deutschen Sozialversicherungsabkommen vom 24. Oktober 1950 die bei der schweizerischen AHV zurückgelegten Zeiten von den deutschen Rentenversicherungen für die Erfüllung der Wartezeit und die Erhaltung der Anwartschaft berücksichtigt werden. Selbstverständlich bleibt es den Beteiligten unbenommen, auch in bezug auf die Alters- und Hinterlassenenrenten die deutsche Versicherung freiwillig weiterzuführen, wenn sie dadurch die künftigen Leistungen zu erhöhen wünschen. Nähere Auskünfte erteilt das Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33, Bern.
Gemischte Kommission Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs- und Wehrsteuerbehörden tagte am 27. November zur Besprechung eines Kreisschreiben-Entwurfes betreffend die Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden in den
Jahren 1952 und 1953. Der Entwurf, der den neuen Bestimmungen der Vollzugsverordnung und den bisher gemachten Erfahrungen auf diesem Gebiete Rechnung trägt, wurde mit wenig Abänderungen gutgeheissen.
Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner
Die ständerätliche Kommission für die Vorberatung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner (Erwerbsersatzordnung) tagte unter dem Vorsitz von Ständerat Flükiger, St. Gallen, am 8. und 9. November 1951 in Schaffhausen. Den Verhandlungen wohnten Bundesrat Rubattel, Direktor Dr. Saxer sowie die Sektionschefs Dr. Binswanger und Dr. Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung bei. Die Kommission beschloss oppositionslos Eintreten auf die Vorlage und stimmte in der Detailberatung dem bundesrätlichen Entwurf im allgemeinen zu; insbesondere wurde die vorgeschlagene Art der Finanzierung mehrheitlich gutgeheissen. Zu einigen Fragen soll in einer weiteren Kommissionssitzung zu Beginn der Dezembersession endgültig Stellung genommen werden.
Literatur zur AHV
Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nachtrag 1951. Von Dr. P. Binswanger. Polygraphischer Verlag AG, Zürich, 80 Seiten, Broschiert, Fr. 7.80.
Aenderung im Kassenverzeichnis
Die Büroräume der Ausgleichskasse Bäcker (Nr. 38) wurden verlegt nach Effingerstral3e 14 in Bern. Die neue Telefon-Nummer lautet: (031) 21444. Auch die Ausgleichskasse VINICO (Nr. 97) befindet sich an der Effingerstrasse 14 in Bern.
GERICHTSENTSCHEIDE
Familienschutz
Bei der Berechnung der Betriebsgrösse gemäss Art. 5, Abs. 1, FLB ist auf Kosten des Viehbestandes als Acker bebautes Land zu berücksichtigen.
Streitig ist, ob das offene Ackerland des N. bei der Berechnung des Betriebsergebnisses einbezogen werden muss. Da weder der Bundesbeschluss noch die Vollzugsverordnung eine entsprechende Bestimmung enthalten, hat die Rekursbehörde einen Zuschlag für offenes Ackerland als ungesetzlich erklärt. Die Ausgleichskasse sowie das statistische Büro des Kantons Bern vertreten jedoch die Auffassung, das Ackerland sei bei der Berechnung der Betriebsgrösse zu berücksichtigen. Diesem auch vom BSV eingenommenen Standpunkt pflichtet das Versicherungsgericht bei. Gemäss Art. 5, Abs. 1, FLB bestimmt sich der Anspruch eines Bergbauern auf Familienzulagen nach der «Ertragenheit» seines Betriebes, Wobei sie nach dem durchschnittlichen Viehbestand, der auf dem Betrieb gehalten werden kann, zu berechnen ist. Des weitern sind nach dieser Regelung bei der Feststellung der Betriebsgrösse auch Privatwälder und ein Nebenerwerb des Betriebsleiters und seines Ehegatten aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit einzubeziehen. Die Vorschriften über die Berechnung der Ertragsfähigkeit eines Betriebes sind in Art. 9 bis 11 FLV enthalten, welche die Umrechnung des Gross- und Kleinviehs sowie der Privatwälder und des Nebenerwerbs in Grossvieheinheiten regeln. Art. 9 FLV umschreibt aber die Berechnung der Betriebsgrösse nicht in erschöpfender Weise, sondern setzt lediglich den auf Regelfälle Anwendung findenden Umrechnungsschlüssel fest, nämlich für Viehhaltungsbetriebe im Berggebiet. Die Veranlagung der Bergbetriebe schliesst jedoch den Getreidebau, Rebberge oder Gemüsekulturen nicht ein, und es besteht für diese Kulturen auch kein Umrechnungsschlüssel. Aus dem Fehlen einer Vorschrift kann aber nicht geschlossen werden, dass nur jene Tatbestände zu berücksichtigen sind, die Gegenstand einer Bestimmung der Vollzugsverordnung bilden. Massgebend für die Veranlagung eines Betriebes ist gemäss Art. 5 FLB seine gesamte Ertragenheit. Die auf Kosten des Viehbestandes angebauten und dadurch die Futterbasis vermindernden Kulturen wie Ackerland, Reben usw. bilden wesentliche Bestandteile der Ertragsfähigkeit eines Betriebes. Ein Ausserachtlassen der erwähnten Kulturen würde nur ein ungenaues Bild über das Betriebsergebnis vermitteln. Dieses würde ausschliesslich auf Grund eines kleineren als des durchschnittlichen Viehbestandes eingeschätzt, während der bedeutenden, durch die in
Frage stehenden Kulturen bewirkten Ertragserhöhung nicht Rechnung getragen würde. Es entspricht vielmehr dem Sinn des Art. 5 FLB, wenn bei der, Berechnung der Betriebsgrösse sämtliche Elemente von wesentlichem und unmittelbarem Einfluss auf das Betriebsergebnis miteinbezogen werden und nicht rur jene, die Gegenstand einer besondern Bestimmung der Vollzugsverordnung bilden. Die Tatsache, dass die Bestimmungen der Verdienstersatzordnung über die Veranlagung der Betriebe mit intensiver Kultur nicht in die Voll-
zugsverordnung übernommen wurden, rechtfertigt nicht, den Einbezug dieser Kulturen unter der Herrschaft des neuen Rechts auszuschliessen. Es schien dabei zweckmässiger zu sein, keinen Umrechnungsschlüssel für Bergbetriebe mit Ackerland, Rebbergen oder Gemüsebau zu erstellen und die Würdigung der Ertragsfähigkeit dieser Betriebe, den besondern Verhältnissen des Einzelfalles entsprechend, den zuständigen Organen zu überlassen. Somit ist nach den vorstehenden Erwägungen der Einbezug des offenen Ackerlandes in die Berechnung der Ertragsfähigkeit des Betriebes des N. berechtigt. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. H.N., vom 17. Juli 1951, F 9/51.)
Begriff des gemischten Betriebes (Landwirtschaftsbetrieb in Verbindung mit Bürgerheim); FLV Art. 1, Abs. 2, lit. a.
Nach Art. 1, Abs. 2, der Vollzugsverordnung zum Bundesbeschluss über die Ausrichtung von Familienzulagen findet der Bundesbeschluss keine Anwendung auf a) «Landwirtschaftsbetriebe, die in enger betrieblicher Verbindung mit nichtlandwirtschaftlichen Betrieben stehen, sofern der nichtlandwirtschaftliche Betrieb den Hauptbetrieb darstellt». Das Bürgerheim steht mit dem ihm seit dem Jahre 1948 angegliederten Landwirtschaftsbetrieb, umfassend 11 Jucharten, in der Weise in Verbindung, dass die Leitung eine gemeinsame ist, dass die Heiminsassen (zur Zeit 25) dazu angehalten weiden, in der Landwirtschaft mitzuarbeiten, lind dass die Erträgnisse der Selbstversorgung des Bürgerheims, bzw. der Finanzierung seines Betriebes dienen. Zwar könnte jeder der beiden Betriebe für sich allein existieren. Sie sind aber aus Gründen wirtschaftlicher Natur, und zugleich um den Insassen des Bürgerheims eine willkommene Beschäftigung zu bieten, vereinigt worden, derart, dass von enger betrieblicher Verbindung gesprochen werden kann. Dabei ist das Bürgerheim als der Hauptbetrieb zu betrachten, da ganz offenbar die Landwirtschaft zwecks rationellern Betriebs des Bürgerhelms diesem angegliedert wurde. Der in Frage stehende Landwirtschaftsbetrieb fällt deshalb unter die Betriebe, auf welche der Bundesbeschluss keine Anwendung findet. Unter diesen Umständen wäre es irrelevant, wenn der Ansprecher etwa vorwiegend im Landwirtschaftsbetrieb tätig sein sollte, was in Art. 2, Abs. 1, FLV für Fälle von Betätigung in landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben desselben Arbeitgebers als Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung eines Arbeitsnehmers aufgestellt ist. Nach dem vorliegenden Anstellungsvertrag scheint aber doch die Hauptaufgabe des Berufungsklägers die Betreuung der Bu..gerheiminsassen zu sein. Hiefür spricht auch die Höhe der Entlöhnung, welche, Bar- und Naturallohn zusammengenommen, auf zirka Fr. 700 geschätzt werden darf. Wohl wird mit diesem Lohn auch die Mitarbeit der Ehefrau entschädigt, und es mag so sein, dass, wie der Berufungskläger angibt, seine Frau sich speziell um die Heiminsassen zu kümmern hat. Aber ihre Mitarbeit erfolgt zweifellos unter der Verantwortung des Berufungsklägers, so dass, selbst wenn er selber der Zeit nach vorwiegend durch die Landwirtschaft in Anspruch genommen sein sollte. das Schwergewicht seiner Obliegenheiten doch auf der Sorge für das
Wohlergehen der Heiminsassen ruht.
Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für Anwendung des Bundesbeschlusses, bzw. für eine Anspruchsberechtigung nicht erfüllt sind. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.B., vom 17. September 1951, F 16/51.)
Alters- und ilinterlassenenversicherung
A. Beiträge
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Ein Vertreter, der den Vertrag mit der Firma nur unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auflösen kann, die Reisetätigkeit persönlich ausüben muss, kein eigenes Warenlager unterhält und sozusagen keine Geschäftsrisiken trägt, ist Unselbständigerwerbender. AHVG Art. .5, Abs. 2. Der Anteil am Unternehmergewinn ist, soweit er den Zins für die der Firma zur Verfügung gestellte Darlehens- und Jiommanditsumme übersteigt, massgebender Lohn. AHVV Art. 7, lit. d.
1. Es lässt sich nicht bestreiten, dass der Berufungskläger in verschiedener Hinsicht mehr Freiheit und Selbständigkeit geniesst, als es gewöhnlich bei einem Provisionsreisenden und Handelsvertreter der Fall ist. Die Firma hat ihm, ohne ihm detaillierte Weisungen zu erteilen, einen grossen Teil der Schweiz zur alleinigen Bearbeitung übergeben, mit der zusätzlichen Bestimmung, dass er nicht bloss auf den selber eingebrachten Aufträgen provisionsberechtigt sei, sondern auch auf solchen Aufträgen, die im umschriebenen Gebiet direkt durch die Kundschaft an die Firma gesandt werden. Ausserdem hat F. K. Anrecht auf Aushändigung einer alljährlichen detaillierten Geschäftsbilanz, und die Firma ist gehalten, ihm jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher zu geben und ihn zu wichtigeren Einkäufen zuzuziehen. Für seine Arbeit erhält er im übrigen kein festes Gehalt, sondern ausser einer kleinen Gewinnbeteiligung nur die vertraglich festgesetzten Provisionen, wobei er für die ihm bei der Reisetätigkeit und Werbung erwachsenden Spesen Reisekarte inbegriffen - zum grössten Teil selber aufzukommen hat. Anderseits aber darf er bei seinen Geschäftsreisen keinerlei Kollektionen mitführen, die eine Konkurrenzierung der Firma ergeben könnten, und er ist ganz allgemein gehalten, in allem seinem Tun das Interesse der Firma nach besten Kräften zu wahren, die Verkaufspreise und Konditionen innezuhalten und wissentlich keine zahlungsunfähigen Kunden zu besuchen. Das Delcredere übernimmt ausschliesslich die Firma, und eine Provisionsrückvergütung ist nur für solche Fälle vorgesehen, wo ihm ein eigentliches Verschulden nachgewiesen werden kann. Nach Art eines Angestellten ist er auch sonst in typischer Weise an die Firma gebunden. Denn er kann den Vertrag nur unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auflösen und allem Anschein nach ist er auch gehalten, die Reisetätigkeit für die Firma persönlich auszuüben, da diese - im Hinblick auf seine grosse Gewandtheit und Geschäftserfahrung - hieran besonders interessiert ist. Diese zeitliche und persönliche Gebundenheit, im Verein mit der Tatsache, dass F.K. selber kein eigenes Warenlager unterhält, und die Geschäftsrisiken sozusagen ausschliesslich von der Firma getragen werden, verbietet es, den Berufungskläger als Selbständiger-
werbenden im Sinne von Art. 9 AHVG zu behandeln, wobei ohne Belang ist, dass er im Handelsregister als eigene Firma eingetragen ist. Nach den Akten führte der Berufungskläger vor Jahren ein ausgedehntes Handelsgeschäft mit Textil- und Papierwaren. Unter den damaligen Verhältnissen war es durchaus geboten, dass er sich im Handelsregister eintragen liess. Heute aber, wo er den Handel mit Textilwaren längst aufgegeben hat und sich ohne fremdes Personal unbestrittenermassen nur noch als Vertreter für die Firma betätigt, kann kein Zweifel bestehen, dass sich die Beibehaltung des Eintrags im Handelsregister sachlich nicht mehr rechtfertigt und dass der offensichtlich nur aus ideellen Gründen unterlassenen Löschung des Eintrags nach der Lage der Dinge keinerlei Beweiswert zukommt. 2. Was endlich die Beitragspflicht für den seitens der Firma zugesicherten Gewinnanteil betrifft, so ist zwischen dem Zins zu unterscheiden, auf den der Berufungskläger auf der von ihm zur Verfügung gestellten Darlehens- und Kommanditsumme Anrecht hat, und der Gewinnbeteiligung, die ihm laut Vertrag über den Zins von 5 hinaus geschuldet ist. Während das Zinsbetreffnis als Kapitalertrag beitragsfrei ist, muss der den Zins übersteigende Gewinnanteil nach den geltenden Normen und der einschlägigen Judikatur (vgl. diesbezüglich Art. 7., lit. d., rev. AHVV; EVGE 1950 S. 47 ff., ZAR 1950, S. 202 ff.; EVGE 1950, S. 203 ff., ZAK 1950, S. 447; EVGE 1951, S. 99, ZAK 1951, S. 361) angesichts der organischen Verbundenheit dieses Einkommens mit der Bestätigung des Berufungsklägers als Vertreter der Firma - in gleicher Weise wie die nach Abzug eines angemessenen Spesenabzuges verbleibenden Provisionseinkünfte als massgebender Lohn nach Massgabe von Art. 5 und 13 AHVG behandelt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. FR., vom 19. Oktober 1951, H 283/51.)
Eichmeister sind, kraft Bundesrecht, Funktionäre. Entschädigungen für ihre Tätigkeit sind daher massgebender Lohn im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2.*) (Rekurskommission des Kantons Wallis i.Sa. DV., vom 27. August 1951, BSV 2627.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Ein Selbständigerwerbender, der hauptsächlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und seinen bisherigen Betrieb in vermindertem Umfange nebenberuflich weiterfährt, ist gemäss AHVV Art. 23b von der Ausgleichskasse neu einzuschätzen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. G.Sch., vom 24. Oktober 1951, H 272/51.)
*) Vgl. die Erwägungen des EVG-Urteils i.Sa. T.Sch., vom 14. Oktober 1950, H 269/50; ZAR 1950, S. 489.
Bei Zimmervermietung und Kostgeberei sind die Unkosten auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen.
E.H. vermietet ein Zimmer und gibt zwei Personen die Kost. Die Roheinnahmen betrugen Fr. 4160. Während die Kasse das Nettoeinkommen auf ungefähr 20, auf Fr. 850 festsetzte, verlangte E.H. vor der Rekurskommission die Anrechnung eines Nettoverdienstes von Fr. 1605. Aus den Erwägungen: Der Streit dreht sich um die Höhe des Einkommens, das die Beschwerdeführerin aus der Vermietung eines Zimmers und aus der Verköstigung von
Personen erzielt. Die Höhe der Bruttoeinnahmen ist unbestritten. Von diesen sind die Unkosten abzuziehen, die auf Grund der konkreten Umstände zu schätzen sind. Als solche fallen in Betracht: Die Selbstkosten für die Verpflegung der Pensionäre, der auf das Vermietzimmer entfallende Anteil am Wohnungsmietzins, die Amortisation der Möbel sowie Auslagen für Licht, Heizung, Waschmittel usw. Als Ausgangspunkt für die Schätzung der Selbstkosten der Verpflegung kann der Betrag gelten, den ein Arbeitgeber für die Verpflegung eines Angestellten als Naturallohn abziehen kann. Denn dieser muss so bemessen sein, dass er die Selbstkosten des Arbeitgebers für die Verpflegung deckt. Für die Schätzung tauglich ist auch der Betrag, mit dem die Verpflegung des Inhabers eines Gastwirtschaftsgewerbes bei der Steuerveranlagung bewertet wird, da die Naturalbezüge ebenfalls mit den Cestehungskosten in Anrechnung gebracht werden. Nach den Erfahrungszahlen der eidg. Steuerverwaltung wird die Verpflegung des Inhabers eines Hotels oder einer Wirtschaft in einfachen Verhältnissen mit Fr. 1350 berechnet. Dieser Ansatz liegt eher über dem Betrag, den ein Arbeitgeber für die Verpflegung eines Angestellten normalerweise in Abzug bringen kann, hält sich aber im Rahmen des von Kessler (Steuereinschätzungserfahrungen, S. 302) auf Fr. 3.50 bis Fr. 4.50 geschätzten Selbstkostenwertes der Verpflegung eines Angestellten. Der Anteil des vermieteten Zimmers am Wohnungszins ist bei einem Gesamtmietzins von Fr. 890 auf Fr. 200.— zu schätzen. Die übrigen Unkosten (Amortisation, Auslagen für Zimmervermietung und Besorgung der Wäsche) sind mit Fr. 200.— zweifellos ausreichend berücksichtigt. Auf Grund dieser Ansätze berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 1060 (4160 - 2700- 200 200). (Rekurskommission des Kantons Luzern i.Sa. EH., vom 2. März 1951, BSV 1017.)
III. Herabsetzung von Beiträgen Verlangt eine Ehefrau, in deren Betrieb der Ehemann gegen Lohn arbeitet, Beitragsherabsetzung gemäss AHVG Art. 11, Abs. 1, so ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen.
M.K. betreibt ein Einrahmungsgeschäft und beschäftigt darin ihren Ehemann als Angestellten. Unter Abstellen auf das Ergebnis der Veranlagung für die V. Wehrsteuerperiode (Basisjahre 1947 und 1948) teilte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 1950 mit, dass sie der
Berechnung des pro 1950 und 1951 geschuldeten persönlichen AHV-Beitrags ein Einkommen von Fr. 17 461 zugrunde lege, welchem Betreffnis ein AHV- Beitrag von Fr. 698.40 im Jahr entspreche. Hiezu komme noch eine Verwaltungsentschädigung von Fr. 34.80. M.K. stellte das Gesuch um Beitragsherabsetzung nach Art. 11, Abs. 1, AHVG. Zur Begründung verwies sie auf die Abschlussbilanzen per 31. August
und 31. August 1950, die nur noch einen Reingewinn von Fr. 1805 bzw. von Fr. 518 aufzeigten. Sie fügte bei, angesichts des starken Rückgangs der Geschäftseinnahmen sei es ihr nicht möglich, neben den andern Verpflichtungen und den hohen Steuern den AHV-Beitrag von jährlich total Fr. 733.20 zu entrichten. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab. Die Rekurskommission kam der Rekurrentin insoweit entgegen, als sie den AHV-Beitrag pro 1950 und 1951 auf je Fr. 500.— herabsetzte. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, als Selbständigerwerbende einen persönlichen AHV-Beitrag zu zahlen, der das Geschäftseinkommen des Jahres 1950 und voraussichtlich auch dasjenige des Jahres 1951 übersteige. Es sei nicht angängig, den Ehemann K. an die Beitragsschuld seiner Ehefrau mitsteuern zu lassen. Anderseits dürfe freilich nicht ausser acht gelassen werden, dass die Ehefrau aus den Geschäftsgewinnen der früheren Jahre gewisse Reserven habe anlegen können. Unter Berücksichtigung der kontreten Verhältnisse, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Unterhaltskosten der noch in Ausbildung begriffenen drei Kinder, erscheine als angezeigt, den AHV-Beitrag der Rekurrentin auf das ungefähre Betreffnis des per 31. August 1950 erzielten Geschäftsgewinns zu reduzieren. Auf Berufung hin erkannte das Eidg. Versicherungsgericht unter Hinweis auf seine konstante Praxis in Herabsetzungsfällen gemäss AHVG Art. 11, Abs. 1: Es scheint festzustehen, dass im Vergleich zu 1947 und 1948 in den Beitragsjahren 1950 und 1951 das Geschäft der Berufungsbeklagten einen bedeutend geringern Ertrag abwarf. Dass die Berufungsbeklagte aber deswegen in eine Notlage geraten sei, ist nicht dargetan, und auch hinsichtlich ihrer Familie fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die vorhandenen wirtschaftlichen Mittel das Existenzminimum nicht gewährleisten. Es darf nicht übersehen werden, dass der Ehemann der Berufungsbeklagten, der nach den zivilrechtlichen Vorschriften in erster Linie für die Familie aufzukommen hat, dank seinem Einkommen von nahezu 10 000 Franken durchaus in der Lage ist, seinen eigenen und den Unterhalt seiner Angehörigen zu bestreiten, ohne -- im Sinne von Art. 192, Abs. 2, oder von Art. 246 ZGB auf Zuschüsse seiner Ehefrau unbedingt angewiesen zu sein. Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, weshalb es der Rekurrentin ohne Benachteiligung ihres eigenen
und des Notbedarfs ihrer Angehörigen nicht möglich sein sollte, ihrer Beitragspflicht im gesetzlichen Umfang nachzukommen, zumal nachdem aus den Akten erhellt, dass sie über ein Aktivvermögen von 40 000 Franken verfügt, das gegebenenfalls sehr wohl eine vorübergehende Belastung ertragen würde (vgl. auch Urteil in Sachen A .K. vom 11. September 1951, ZAK 1951, S. 464). Dass nach dem geltenden Beitragssystem in schlechten Geschäftsjahren ein relativ hoher und in guten Geschäftsjahren ein relativ niedriger AHV-Beitrag entrichtet werden muss, beruht auf der Notwendigkeit, wie im Steuerrecht auf das Einkommen einer zurückliegenden Periode abzustellen, und verstösst
nicht gegen die Billigkeit, da ja einem während der Beitragsjahre eingetretenen Einkommensrückgang in der nachfolgenden Beitragsperiode voll Rechnung getragen wird. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. M.K., vom 26. Oktober 1951, H 371/51.)
B. Renten
1. Ordentliche Renten
Als Beitragsdauer im Sinne von Art. 30, Abs. 2, AHVG gilt nicht die Dauer der tatsächlichen Beitragsleistung, sondern jene der Unterstellung unter die Beitragspflicht.
G.Ch. hat seit 1. Januar 1948 AHV-Beiträge entrichtet; er starb am 14. September 1950. Die Ausgleichskasse hat auf Grund eines durchschnittlichen Jahresbeitrags von Fr. 123.----- und einer Beitragsdauer von 2 Jahren und 9 Monaten den Betrag der der Witwe zukommenden Rente auf Fr. 701.— im Jahr festgesetzt. Die von der Witwe Ch. angerufene Rekursbeho..de stellte fest, dass G. Ch. vom 22. Mai bis 14. September 1950 krank war und daher während dieses Zeitraums keine Beiträge bezahlen konnte; von einer Beitragsdauer von 2 Jahren und 5 Monaten und einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von Fr. 141.— ausgehend gelangte sie zu einer jährlichen Witwenrente von Fr. 711.—. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt. Frau Ch. macht ihrerseits geltend, die kantonale Instanz hätte zwei weitere Perioden, während welcher G. Ch. keine Beiträge leistete, berücksichtigen und dementsprechend die Beitragsdauer auf
Jahr und 10 Monate bemessen sollen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen gutgeheissen: Streitig ist, ob für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrags unter «Beitragsdauer» der Zeitraum, während welchem der Versicherte der Beitragspflicht unterstellt war, oder nur jener, während welchem er tatsächlich Beiträge bezahlt hat, zu verstehen ist. Die Frage bildete bereits einmal Gegenstand eines Entscheids des Eidg. Versicherungsgerichts (Urteil iSa. AB., vom 21. Mai 1951, ZAK 1951, S. 376); es liegen keine Gründe vor, im gegenwärtigen Verfahren von den damals entwickelten Grundsätzen abzuweichen. Unter Beitragsjahr oder Bruchteil eines Beitragsjahres (Art. 30, Abs. 2, AHVG und Art. 50 und 51 AHVV) ist demnach das Jahr oder der Bruchteil eines solchen zu verstehen, während welchem der Versicherte grundsätzlich beitragspflichtig war. Massgebend für die Festsetzung der Beitragsdauer ist folglich der Zeitraum, in dem der Versicherte grundsätzlich der Beitragspflicht unterstand (Art. 1 und 3 AHVG). Die Tatsache, dass er im Laufe dieser Zeitspanne während einiger Wochen oder Monate keine Beiträge entrichtete•-- weil er, obgleich zu den erwerbstätigen Personen gehörend, für solange kein Einkommen erzielte - bleibt ohne Einfluss auf die Beitragsdauer; die betreffenden Monate werden nicht als fehlende Beitragsperioden betrachtet, sondern ebenfalls als Beitragszeit angerechnet, bleibt der Versicherte doch während dieser Zeit der allgemeinen Beitragspflicht weiterhin unterstellt.
Es sei übrigens darauf hingewiesen, dass die Anrechnung als Beitragsdauer von Perioden kürzerer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sich in den meisten Fällen zugunsten der Versicherten auswirken wird; zahlreiche Versicherte werden dank dieses Verfahrens die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllen und damit einer ordentlichen Rente teilhaftig werden können, auf welche ihnen ein Anspruch nicht zustehen würde, wenn die Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit nicht anzurechnen wären. Anderseits wird, wenn Beiträge während mehrerer Jahre bezahlt worden sind, eine kurze Unterbrechung der Arbeit, nicht zuletzt im Hinblick auf Art. 30, Abs. 3, AHVG, keinen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Rente haben. Wo die dargelegte Berechnungsweise zu einer kleinen Verminderung der Rente führt, handelt es sich im übrigen in der Mehrzahl der Fälle um Versicherte, die nur während kurzer Zeit Beiträge entrichtet haben, die also eine im Verhältnis zu ihrer Beitragsleistung günstige Rente erhalten. Im vorliegenden Fall steht fest, dass G. Ch. vom 1. Januar 1948 dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AHVG bis zum 14. September 1950, seinem Todestag, seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und als Erwerbstätiger der AHV angeschlossen war. Ei' unterstand somit der Beitragspflicht während 2 Jahren und 9 Monaten, welche Zeitspanne massgebend ist für die Festsetzung seines durchschnittlichen Jahresbeitrags. Von der Anrechnung der drei beitragslosen Perioden von je ungefähr vier Monaten als Beitragsdauer kann nach dem Vorausgehenden also nicht Umgang genommen werden, blieb doch der Versicherte auch während dieser Zeit, ungeachtet der Tatsache, ob Beiträge wirklich bezahlt wurden oder nicht, grundsätzlich beitragspflichtig. Anderseits wäre es nicht angängig, den Versicherten für die in Frage stehenden 3 Zeitabschnitte auf Grund von AHVV Art. 27 der übrigens mit Wirkung ab 1. Januar 1951 aufgehoben worden ist als Nicht- e] verbstätigen zu betrachten, dessen Beitragszahlung sich nach Art. 10 AHVG richtet. Die Ausgleichskasse hat folglich zu Recht den durchschnittliehen Jahresbeitrag auf Grund einer Beitragsdauer von 2 Jahren und 9 Monaten bestimmt und ihre Verfügung muss bestätigt werden, (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. G.Ch., vom 15. Oktober 1951, H 210/51.)
II. Uebergangsrenten Massgebender Ort
Eine auf ein Jahr befristete Abwesenheit vom Wohnsitz bedingt die Neufestsetzung der Rente nach den Ortsverhältnissen am Aufenthaltsort. Art. 66, Abs. 1, lit. f, AHVV.
H.H. zog am 3. November 1950 von Zürich in ein privates Altersheim in Uessikon; seine Schriften blieben in Zürich deponiert. Die Ausgleichskasse setzte daraufhin die Rente ab 1. Dezember 1950 von Fr. 62.50 (städtische Verhältnisse) auf Fr. 40.— (ländliche Verhältnisse) herab. Der Rentenbeztiger beschwerte sich und ersuchte um Wiederherstellung der ursprünglichen Rentenhöhe mit der Begründung, er sei auf ärztlichen Rat nur für etwa ein Jahr aufs Land gegangen. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerde gut, weil H. seinen Wohnsitz in Zürich beibehalten habe und in absehbarer Zeit dahin zurückkehren werde; Art. 66, lit. f, AHVV finde daher
keine Anwendung. Gegen den Rekursentscheid legte die Ausgleichskasse Berufung ein, die vom Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen gutgeheissen wurde: Nach Art. 66, Abs. 1, AHVV ist für die Bemessung der Uebergangsrenten nach Ortsverhältnissen massgebend a) in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz; b—e) für bestimmte Personenkategorien der sich aus ihren besonderen Verhältnissen ergebende Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Anstaltsort; f) für Personen, die sich seit mindestens sechs Monaten nicht mehr an ihrem Wohnsitz aufgehalten haben und in absehbarer Zeit auch nicht dahin zurückkehren werden, der Aufenthaltsort. Nach Abs. 2 ist bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes die Rente spätestens vom zweiten der Aenderung folgenden Monat an entsprechend den neuen Ortsverhältnissen zu berechnen. Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse auf Grund der ihr erstatteten Anzeige betreffend Wohnortswechsel die Voraussetzungen für eine Aenderung der Rente in Nachachtung von Abs. 2 für erfüllt erachtet. In der Tat durfte sie annehmen, dass der Rentner einerseits den Wohnsitz Zürich wo die Schriften deponiert blieben beibehalten und andererseits in einer Anstalt Aufenthalt nehmen wollte, wie denn der unter lit. d für Anstaltsinsassen massgebend erklärte Anstaltsort einen anderswo gelegenen zivilrechtlichen Wohnsitz nicht ausschliesst. Sollte aber das private Altersheim, das der Rentner für seinen Landaufenthalt wählte, nicht als Anstalt im Sinne von lit. d zu betrachten sein, oder sollte ein von vornherein nur für beschränkte Zeit in Aussicht genommener Aufenthalt daselbst für die Anwendung der Vorschrift nicht genügen, so war das Vorgehen der Ausg leichskasse jedenfalls auf Grund von lit. f berechtigt: Wie der Rentner selber zugibt, beabsichtigte ei' ungefähr ein Jahr lang auf dem Lande zu bleiben. Das ist sicherlich dem Falle gleichzustellen, dass jemand, dci' bereits mindestens sechs Monate lang fern von seinem Wohnsitz weilt, auch nicht in absehbarer Zeit dahin zurückkehren wird. Schon der Einräumung einer Frist von sechs Monaten erscheint als reichlich large, so dass unter der zusätzlichen rabsehbaren» Zeit nicht noch ein Zeitraum von erheblicher Dauer verstanden sein kann. Rechtfertigt sich eine Latitüde von mehreren Monaten aus administrativen Gründen, d. h. um zu vermeiden, dass wegen eines Wohnortwechsels von wenigen Monaten eine neue Rente
verfügt werden muss, so wäre eine längere Frist mit dem Grundsatz der Rentenanpassung an die Ortsverhältnisse nicht vereinbar. Es könnte sich überhaupt fragen, ob die Vorschrift unter lit. f nicht bloss für solche Personen gedacht sei, die bisher noch keine Rente bezogen hatten. Da ja der Wohnortwechsel eines Rentenhezügers von Amtes wegen ungesäumt der Ausgleichskasse gemeldet wird, ist es normalerweise gar nicht denkbar, dass bei der alsdann von der Kasse zu treffenden Entscheidung schon Monate seit dem Wohnortswechsel verstrichen sind. Die Vorschrift müsste denn so zu verstehen sein, dass, abgesehen vom Falle eines von vornherein für längere Zeit vorgenommenen Wohnortwechsels vgl. zweiter Satz von lit. f) die Rente einstweilen während zirka sechs Monaten in der bisherigen Höhe ausgerichtet und erst alsdann, sofern nicht Rückkehr in absehbarer Zeit anzunehmen, korrigiert wird und zwar dies richtigerweise rückwirkend, in Nachachtung von Abs. 2, der dem ganzen Zusammenhang nach für sämtliche unter Abs. 1 aufgeführten Fälle gilt.
Im vorliegenden Falle war, mindestens retrospektiv, Rückkehr in absehbarer Zeit nicht anzunehmen, und war es deshalb richtig, die nach städtischen Verhältnissen berechnete Rente mit Gültigkeit ab 1. Dezember 1950 auf ländliche Verhältnisse umzurechnen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. HR., vom 24. Oktober 1951, H 192/51.)
C. Verfahren Beschwerde und Berufung gemäss AHVG Art. 84 und 86 setzen nicht voraus, dass ein Versicherter in seinen materiellen Interessen verletzt ist; es genügt, (lass er durch Kassenverfügung oder Rekursbehörde-Entscheid irgendwie betroffen wird.
Die Vorinstanz wirft die Frage auf, ob F.K. überhaupt zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sei, nachdem ihm durch die angefochtene Kassenverfügung vermutlich in keiner Hinsicht ein Schaden erwachsen sei. Nun mag in der Tat richtig sein, dass sich der Berufungskläger heute finanziell sogar besser stellt, wenn er für die Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der vertretenen Firma nicht als Selbständigerwerbender, sondern als Arbeitnehmer herangezogen wird. Doch reicht dies nicht aus, ihm die Aktivlegitimation abzusprechen, da die einschlägigen Art. 84 und 86 AHVG nicht verlangen, dass materielle Interessen tangiert sind. Vielmehr genügt es, dass ein Versicherter durch eine Kassenverfügung oder einen Entscheid der kantonalen Rekursbehörde irgendwie «betroffen» wird, sei es dass ihm Leistungen auferlegt werden, die er nicht zu schulden glaubt, sei es dass er einer Versichertenkategorie zugeteilt wird, der er seiner Ueberzeugung nach nicht angehört. Das Eintreten auf die Streitsache kann daher nicht verweigert werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. F.K., vom 19. Oktober 1951, H 263/51.)
A. Alters- und Hinterlassenenversicherung
1. Artikel Seite Zentralisation und Dezentralisation im Aufbau der sozialen Sicherheit 4 Betrachtungen zu den ersten statistischen Ergebnissen der AHV für Die neuen Weisungen über die Buchführung der Ausgleichskassen 57 Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Die Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG ....137, 185, 222 Die betreibungsrechtliche Eintreibung von AHV-Beiträgen . . 140 Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1949 . 142 Die Staatsverträge mit dem Ausland auf dem Gebiete der Sozialversicherung .............177, 228, 281 Das internationale Abkommen über die soziale Sicherheit der Strenge oder weitherzige Anwendung des Mahn-, Veranlagungs-, Buden- und Vollstreckungsverfahrens in der AHV? . . . . 217 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Kantonale Vorschriften über die Tragung der Zweigstellenkosten durch Der Nachlassvertrag nach Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1950 . . . . 381 Die Tätigkeit der kantonalen Strafgerichte in der AHV . . 442 Das Mitspracherecht der Arbeitnehmerverbände im Vorstand von Aus den Geschäftsberichten des Eidg. Versicherungsgerichts 1948-1950 483 Zuständigkeit zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften
II. Durchführungsfragen der AHV
Versicherte Personen Seite
Beiträge Abweisende Herabsetzungsentscheide sowie Erlassentscheide gemäss Die Herabsetzung des Beitrages ........ . 254 Arbeitnehmerbeiträge von Löhnen, die im Konkurs des Arbeitgebers Das Anrechnen von Teilzahlungen im Falle der Abschreibung. . 354 Ein Herabsetzungsgesuch hält die Betreibung einer durchechtskräftige
Renten
Organisation
III. Verschiedenes
Verzeichnis der Rechtsöffnungsrichter in den Kantonen gemäss Art. 80 bis 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 24 Verzeichnis der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 13 SchKG. . 26 Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer . . . . 238 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des schweizerisch-österreichischen Abomniens über Sozialversicherung . 295
Seite Verwaltungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Schweiz und Bundesgerichtsentscheide: Auskunfterteilung der Betreibungsämter an die Ausgleichskassen 309
IV. Kleine Mitteilungen Schweizerisch-österreichisches Abkommen über die Sozialversicherung 28 Motion Gysler betreffend die Beiträge der Selbständigerwerbenden 28 Liquidation und Umwandlung von Verbandsausgleichskassen . 29 Aenderungen im Kassenverzeichnis . 30, 67, 159, 258, 317, 457, 490 Personelles .............30,131, 360, 415 Schweiz.-österreichisches Abkommen über Sozialversicherung . 65 Orientierung über die neuen Vorschriften des AI-IV-Gesetzes und seiner Bestellungen von Drucksachen und Vervielfältigungen . . . . 67 Der Gesamtaufwand des Schweizervolkes für Versicherungszwecke . 130 Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden ..........130, 159, 212, 489 Abkommen mit Oesterreich über Sozialversicherung . . . 158 Internationales Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer 158 Postulat Renold .............255, 356 Die Rechnung des Ausgleichsfonds der AHV für das Jahr 1950 . 255 Freigabe des Transfers von Sozialversicherungsleistungen von der Durchführung des schweizerisch-österreichischen Abkommens über
Seite Verlängerung der Anmeldefrist zur freiwilligen Versicherung 359 .
Ausgleichsfonds der AHV ...........359, 455 Neues schweizerisch-italienisches Sozialversicherungsabkommens 455 .
Zitierung neuer und alter Vorschriften von AHVG und AHVV 456 . .
Freiwillige Beitragszahlung an die deutschen Rentenversicherungen 489 .
V. Geriehtsentselwide
Beiträge Beitragspflicht ...........32, 167, 417 Einkommen aus unselbständigem Erwerb 33, 34, 74, 75, 169, 322 361, 362, 418, 458 460, 493, 494 -
Einkommen aus selbständigem Erwerb 35 - 37, 132, 170, 263, 265 324, 365 368, 420, 461, 463, 494, 495 -
Nichterwerbstätige ...........270, 271 Herabsetzung von Beiträgen ....171, 325, 369, 464, 495 Erlass von Beiträgen ..........38, 172 Nachzahlung von Beiträgen .........39, 370
Renten Rentenanspruch Allgemeines . . 77, 214, 372 Einfache Altersrente 423, 425 Halbe Ehepaar-Altersrente 134 Witwenabfindung 371, 374 Einfache Waisenrente 375 Mutterwaisenrente 426 Ordentliche Renten Aufwertung von Beiträgen 327 Rentenberechnung 376, 465, 497 Uebergangsrenten Anrechenbares Einkommen 41, 42, 78, 79, 135, 215, 329 Anrechenbares Vermögen 136, 329, 377, 378 Massgebender Ort 498 Rentenauszahlung 331 Rückerstattung von Renten 332 Erlass der Rückerstattung 136
Seite Organisation . 79 Verfahren ........43, 44, 174, 334, 378, 379, 500 Strafsachen .............335, 127
B. Wehrmannsschut', Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerhsersatzordnung 429, 469 Kleine Mitteilungen:
Gerichtsentscheide .........160 164, 318, 320, 322-
C. Familienzulagen Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Aus den Geschäftsberichten der kantonalen Familienausgleichskassen 449
Kleine Mitteilungen Revision des Gesetzes des Kantons Genf über die Familienzulagen für
Gerichtsentscheide ....68 73, 165, 166, 259 - - 261, 416, 491, 492
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