ZAK 2/1950 ab S. 213
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llllillij Zeitschrift Nr. 6/7 Juni/Juli 1950
Redaktion:
ü die Ausgleichskassen Sektion Alters- und Hinterlaasenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 6128 58 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.---, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe: Revision des AHVG (S. 213). Verlängerung der Alters- und Hinterlassenenfür. sorge S. 227). Die Rechnung des Ausgleichsfonds der AHV für das Jahr 1949 (5. 232). Die Übergangsrenten im Jahre 1949 (S. 233). Die kantonale Gesetzgebung über die Familienaustleichskassen II (S. 241). Durchführungsfragen der AHV (S. 251). Kleine Mitteilungen (S. 251). Gerichtsentscheide: a) Wehrniannsschutz (S. 253), b) Familienschutz (5. 259), c) AHV (5.265).
Revision des AHVG Entsprechend der Ankündigung im AHV-Bericht vom 3. Februar 1950 vgl. ZAK 1950, S. 105) hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten nun eine Vorlage über die Erhöhung der Einkommensgrenzen unterbreitet. Gleichzeitig beantragt er -die Aenderung einiger anderer Bestimmungen des AHVG. Wir geben im folgenden die wichtigsten Teile der Botschaft, die das Datum des 9. Juni 1950 trägt, in extenso wieder.
1 Einleitung
1. Grundsätzliche Erwägungen zur Frage der Revision des AHVG In unserem Bericht vom 3. Februar 1950 haben wir auf S. 51 mit Nachdruck die Schlussfolgerung gezogen, «dass hinsichtlich der Revision des AHVG vorläufig noch grösste Zurückhaltung am Platze ist, und dass es nicht eine Unvorsichtigkeit, sondern geradezu ein Fehler wäre, gestützt auf die bisherigen Ergebnisse, Feststellungen und Beobachtungen irgendwelche strukturelle Aenderungen am Versicherungssystem vornehmen zu wollen». An dieser Schlussfolgerung halten wir vollumfänglich fest; die inzwischen bekannt gewordenen Rechnungsergebnisse des Jahres 1949, sowie neuerdings durchgeführte Erhebungen, auf die wir noch zu sprechen :ommen werden, haben uns 'darin bestärkt. Wir schätzen uns glücklich, :estste-l-len zu können, dass 'die grosse Mehrheit -des Nationalrates und die einstimmige ständerätliche Kommission zur gleichen Schlussfolgerung gelangt sind und mit -d-er Zustimmung zu unserem Bericht kund getan haben, dass sie strukturelle Aenderungen am AHVG zum mindesten als verfrüht erachten.
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Auf der andern Seite haben die Diskussionen im Nationalrat, in der ständerätlichen Kommission und in der Oeffentlichkeit deutlich gezeigt, dass mit der Milderung von Härtefällen, die weder strukturelle Aenderungen noch untragbare finanzielle Belastungen bedingen, nicht zugewartet werden sollte. Auch die Durchführungsorgane der AHV berichten übereinstimmend, dass allgemein mit den in Aussicht gestellten Verbesserungen in absehbarer Zeit gerechnet werde. Dementsprechend sind wir der Auffassung, dass zwar im gegenwärtigen Zeitpunkt strukturell oder finanziell weittragende Aenderungen im AHVG nicht in Frage kommen, dass aber im Rahmen des geltenden Systems und der finanziellen Möglichkeiten jene Regelungen geändert werden sollten, die ausgesprochene Härten zur Folge haben. In diesem Rahmen bewegen sich unsere Anträge.
2. Die finanzielle Ausgangslage Im Bericht vom 3. Februar 1050 ist auf Seite 31 eine technische Bilanz der Versicherung auf 1. Januar 1950 enthalten, worin ein Aktivenliberschuss von 790 Millionen Franken ausgewiesen wird. Dieser Ueberschuss entspricht einer ewigen Rente, d. h. einem technischen Durchschnittswert pro Jahr von etwa 23 Millionen Franken. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen dürfen höchstens jährliche Zusatzausgaben verursachen, die sich durchschnittlich in diesem Rahmen bewegen. Die entsprechende Entwicklung des jährlichen Finanzhaushaltes der Versicherung wurde auf S. 71 des genannten Berichtes dargelegt. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Ertrag der Beiträge bis zum Jahre 1953 auf
Millionen Franken zurückbilden werde, um dann infolge der Zunahme der Beitragspflichtigen wiederum etwas anzusteigen. Wir haben seither noch weitere Schätzungen vornehmen lassen, bei welchen der jährliche Ertrag der Beiträge mit durchschnittlich 20 Millionen Franken mehr in Rechnung gestellt wurde, was den Rechnungsergebnissen der beiden ersten Jahre besser entspricht. Hingegen muss nun der beobachteten sinkenden Tendenz des Zinsfusses Rechnung getragen werden; daher wurde diese zweite Schätzung auf Grund eines Zinsfusses von 21i durchgeführt. In der entsprechenden technischen Bilanz kompensieren sich die beiden Aenderungen in den Rechnungsannahmen ungefähr, so dass sich wiederum ein Aktivenüberschuss in der oben erwähnten Grössenordnung ergibt. Die zur Verfügung stehende Marge ist demnach verhältnismässig klein und stellt nur etwa 31."2t des Passiventotals der Versicherung dar.
Bei der Beurteilung der finanziellen Ausgangslage müssen wir umso vorsichtiger sein, als gewisse Rechnungselemente, insbesondere die Schichtung der Versicherten nach der Beitragshöhe, statistisch noch nicht genau bekannt sind. Erst nach Abschluss der Auswertung der individuellen Beitragskonten können wir die finanzielle Lage von Grund auf neu überprüfen. Je nach den Ergebnissen wird sich dann zeigen, ob man weiteren bescheidenen Revisionswünschen entgegenkommen kann.
3. Die einzelnen Revisionspunkte
Vordringlich ist zweifellos die Revision der im AHVG enthaltenen Ansätze für die Einkommensgrenzen. Wir haben darüber bereits auf den S.
if. des Berichtes vom 3. Februar 1950 eingehend Bericht erstattet. Ergänzende Ausführungen finden sich unter Ziff. 11/1 dieser Botschaft. Hand in Hand mit der Erhöhung der Einkommensgrenzen sollen die Bestimmungen über die Anrechnung des Vermögens abgeändert werden, worüber wir auf S. 61 ff. des erwähnten Berichtes Näheres ausgeführt hal:en. Die Abänderung dieser Bestimmungen bedingt nicht eine Revision des AHVG, sondern der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947, die gleichzeitig mit der Gesetzesrevision vorgenommen werden soll. Im Bericht vom 3. Februar 1950 wurde auf S. 51 darauf hingewiesen, daf. in der Dezembersession der Eidgen6ssischen Räte Abänderungsvor-. schläge inbezug auf die Beitragsleistung der Selbständigerwerbenden und die Fortdauer der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr eingereicht worden seien; deren Prüfung war damals noch im Gange. Inzwischen hat der Ständerat in :der Märzsession die Motion Iten, auf die wir u. a. Bezug genommen haben, behandelt; ein Teil dieser Motion wurde in Form eines Postulates erheblich erklärt. Das Postulat lädt den Bundesrat ein, das AHVG so abzuändern, dass die Degression des Beitragsansatzes für die Selbständigerwerbenden bereits bei einem Einkommen von 4500 Franken oder einem höheren Einkommen beginnt, während die degressive Skala gemäss AHVG Art. 8 heute auf Einkommen bis 3600 Franken Anweidung findet. Da die vierprozentige Beitragsleistung für die Selbständigerwerbenden mit niedrigen Einkommen als zu hart empfunden wird, die Verwirklichung des Postulates finanzielle Auswirkungen hat, die im Rahmender oben geschilderten finanziellen Möglichkeiten zu verantworter sind, und die Eidgenössische AHV-Kommission die Berücksichtigung des Postulates einstimmig empfohlen hat, beantragen wir Ihnen, neben der Erhöhung der Einkommensgrenzen auch den Art. 8 im Sinne des Postitlates Iten abzuändern (vgl. Ziff. 11/2 nachstehend). Hingegen sind wir vorläufig nicht in der Lage, Ihnen weitergehende Anträge zu stellen im
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Sinne der Entlastung der Selbständigcrwerbenden und der Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr, wie dies durch die Motion Gysler vom 8. Dezember 1949 verlangt wird, da deren Verwirklichung Einnahmenausfälle zur Folge hätte, die gegenwärtig nicht verantwortet werden können. Ein weiterer Punkt, auf den in Ziff. 11/3 nachstehend näher eingetreten werden soll, betrifft die Schweizerbürger, die gemäss dem geltenden Art. 18, Abs. 2, im Falle des Verlassens der Schweiz nur dann Anspruch auf eine Rente haben, wenn sie die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet haben. Da diese Regelung sich angesichts der in verschiedenen Staaten bestehenden Verhältnisse unter Umständen nachteilig auf den Einzelnen auswirken kann, möchten wir im Zuge der gegenwärtigen Revision auch diese Härte beseitigen. Endlich möchten wir bei dieser Gelegenheit unseren Antrag, im AHVG die Möglichkeit der Rückerstattung von Beiträgen an nicht rentenberechtigte Ausländer vorzusehen, wieder aufnehmen. Dieser Antrag war bereits in unserer Botschaft vom 10. Juni 1949 über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens über die Sozialversicherung sowie betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung enthalten und wurde auf S. 9 ff. jener Botschaft eingehend begründet. Er wurde in den Eidgenössischen Räten materiell nicht bestritten. Der Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1949 und des Ständerates vom 25. Oktober 1949, auf den Hauptpunkt der Revisionsvorlage (Anpassung des AHVG an die für zwischenstaatliche Vereinbarungen vorgeschlagene Regelung) nicht einzutreten, führte dazu, dass auch die für beitragspflichtige, aber nicht rentenberechtigte Ausländer bestehende Härte damals nicht behoben werden konnte. Wir haben darauf schon im Bericht vom 3. Februar 1950 hingewiesen und ausgeführt, dass die Frage bald eine befriedigende Lösung finden sollte. Dementsprechend möchten wir die Gelegenheit benützen, nunmehr eine Lösung im Sinne der Ausführungen unter Ziff. 11/4 zu treffen.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Abänderungsvorschlägen
1. Die Erhöhung der Einkommensgrenzen gemäss AHVG Art. 42
Die nachstehende Tabelle gibt eine Uebersicht über die bisherigen und die von uns in Vorschlag gebrachten, um durchschnittlich 50 erhöhten neuen Einkommensgrenzen:
Für Bezüger von
einfachen Ehepaar V ollwaisen- einfachen Ortsverhältnisse 1 Altersrenten Lind Witwen renten Altersrenten renten Waisenrenten
bisher neu bisher neu bisher 1 neu bisher neu
Fr. Fr. Fr. 1 Fr. Fr. Fr. Fr, Fr.
Sll.dtisch 2000 3000 3200 4800 900 1300 600 1300 Ha bstädtisch 1850 2750 2950 4400 800 1200 525 1200 Läidlich 1700 2500 2700 4000 700 1100 450 1100
Von einer, die Einkommensgrenzen für Waisenrenten betreffenden Ausnahme abgesehen, decken sich diese Ansätze mit dem Vorschlag, den wir auf S. 58 des Berichtes vom 3. Februar 1950 wiedergegeben haben, und der in den parlamentarischen Beratungen als richtig bezeichnet worden ist. Im einzelnen möchten wir dazu folgendes bemerken: a) Vom Interkantonalen Verband für Personalfürsorge und in der nationairätlichen Kommission zur Vorbereitung unseres Berichtes vorn 3. Februar 1950 ist angeregt worden, es sei zu prüfen, ob der Kreis der Bezüger von Uebergangsrenten statt durch eine Erhöhung der Einkommensgrenzen nicht besser durch eine blosse teilweise Anrechnung des Einkommer.s erweitert würde. Durch diese Methode könne der nivellierenden Tendenz des heutigen Systems entgegengewirkt und eine feinere Abstufung der gekürzten Renten erzielt werden. Wir haben die Frage einlässlich geprüft und auch der AHV-Kommission zur Begutachtung unterbreitet. Die Kommission hat sich mit grossem Mehr für die Beibehaltung des heurigen Systems ausgesprochen. Wir haben uns dieser Auffassung angeschlossen. Zwar sei nicht bestritten, dass durch die teilweise Anrechnung des Einkommens eine etwas differenziertere Rentenbemessung erreicht werden körnte; doch hätte eine der Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 Prozent gleichwertige Lösung (Anrechnung von zwei Drittel des Einkommejis) zur Folge, dass viel mehr Personen nur Anspruch auf eine gekürzte Uehergangsrente erhielten. Die 50Yige Erhöhung der Einkommensgrenzen wirkt sich somit für einen ansehnlichen Kreis von Personen günstiger aus- Vor allem aber ist das geltende System der festen Einkommensgrenzen den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen vertraut; jede Aenderurg würde eine Umstellung des Personals erfordern. Zudem würde durch eine teilweise Anrechnung des Einkommens die Berechnung der Uebergar gsnenten kompliziert und für die Rentenanwärter kaum mehr verstäidlich, was zahlreiche Anfragen und Beschwerden und damit eine Vergr0sserung des administrativen Aufwandes zur Folge hätte.
Diese Gründe haben uns bewogen, am bisherigen System der festen Einkommensgrenzen und der uneingeschränkten Einkommensrechnung festzuhalten. Wir halten eine rund 50 prozentige Erhöhung der Einkommensgrenzen für angemessen und ausreichend und möchten am Verhältnis zwischen den Grenzbeträgen für die drei Ortsklassen aus den im Bericht vom 3. Februar 1950 (S. 58) erwähnten Gründen nichts ändern. Nur hinsichtlich der Einkommensgrenzen für die Halbwaisen haben wir eine weitergehende Erhöhung und die Vereinigung mit dem Grenzbetrag für die Vollwaisen vorgesehen. Damit soll eine vielerorts empfundene Härte beseitigt werden. Mit der besonderen Einkommensgrenze für einfache Waisenrenten hat man nämlich den Unterhaltsleistungen, die die Halbwaise vom überlebenden Elternteil erhält, Rechnung getragen. Statt also - wie bei den anderen Rentenarten - die Familienlasten durch eine Rente zu vermindern, hat man bei Halbwaisen bestimmte familienrechtliche Leistungen vorausgesetzt und nicht nur was durchaus zureichend ist - ihre Rente niedriger angesetzt als jene der Vollwaisen, sondern auch noch die Voraussetzungen zum Rentenbezug verschärft. Schon allein dieser Umstand scheint uns eine Angleichung der Einkommensgrenzen für die beiden Arten von Waisenrenten zu rechtfertigen. Zudem ist aber noch zu beachten, dass auch der um 50 Prozent erhöhte Grenzbetrag für Halbwaisen derart niedrig geblieben wäre, dass eine Halbwaise mit dem Antritt einer Berufslehre regelmässig der Rente verlustig gegangen und daher kaum jemals der Begünstigung von Art. 25, Abs. 2, AHVG (Rentengewährung bis zum Lehrabschluss bzw. bis zum vollendeten 20. Altersjahr) teilhaftig geworden wäre. Die von uns vorgeschlagenen Aenderungen liegen auch im Interesse des Familienschutzes gern. Art. 34quhh1qUies der Bundesverfassung, laut welchem der Bund in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse die Bedürfnisse der Familien berücksichtigt. Wir haben die Gelegenheit benützt, um in Art. 42, Abs. 1, zwi geringfügige redaktionelle Aenderungen anzubringen. Die Worte «mit Ausnahme der kinderlosen Witwen, welche im Zeitpunkt der Verwitwung das 40. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben», erwiesen sich in der Praxis als missverständlich und sind nun auf Grund der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes (EVGE 1948, S. 44) überflüssig geworden. Wir
beantragen daher, sie zu streichen. Der bisherige Text liess ausserdem eine Unsicherheit darüber bestehen, ob die ausländischen Hinterlassenen eines Schweizers (Adoptivkinder, aussereheliche Kinder) und die schweizerischen Hinterlassenen eines Ausländers (wiedereingebürgerte Witwen) rentenberechtigt seien. Die neue Fassung will klarstellen, dass alle
Schweizerbürger, also auch alle Hinterlassenen schweizerischer Nationalität, Anspruch auf Uebergangsrenten haben können. d) Schliesslich möchten wir noch bekannt gehen, wie wir die Bestimmungen der Vollzugsverordnung über das anrechenbare Vermögen abzuändern gedenken. Vor allem soll der sogenannte «Notpfennig», d. h. das anrechnungsfreie Vermögen auf den doppelten Betrag, nämlich auf Fr.
ür Waisen, Fr. 6000 für Einzelpersonen und Fr. 10 000 für Ehepaare erhöt t werden. Ferner soll die Anrechnungsquote nicht wie bisher für die höheren Altersstufen grösser sein, sondern durch je eine feste Quote für Alter- und Hinterlassenenrentner ersetzt werden. Dabei sehen wir eine Ermllssigung der anzurechnenden Vermögensteile vor. e Die Erhöhung der Einkommensgrenzen und die weniger starke Anrehnung des Vermögens dürften eine Erhöhung des Bezügerkreises der Irebergangsrenten um etwa einen Viertel bewirken. Die voraussichtlichei finanziellen Auswirkungen dieser Massnahmen wurden auf den Seiten 59 und 69 unseres Berichtes vom 3. Februar 1950 dargelegt. Wenn die neue Regelung am 1. Januar 1951 in Kraft tritt, so ergibt sich, in Kapitalvert ausgedrückt, eine Zusatzbelastung von etwa 270 Millionen Franken, was einer ewigen Rente von 8 Millionen Franken entspricht. Die zeitliche Staffelung der zusätzlichen Belastung geht aus Texttabelle 19 des erwähnten Berichtes hervor. Es ist denkbar, dass durch die etwas weitergehende Lockerung der Bestimmungen betreffend die Anrechnung des Vermögens eine geringe zusätzliche Belastung entsteht, welche jedoch durch die unter Ziff. III hiernach aufgezeigte Sicherheitsreserve mehr als gedeckt ist. 2. Die Erweiterung der degressiven Skala für die Beiträge der Sei bstäncli gerwerbenden gemäss AHVG Art. 8 s) Die Zentrale Ausgleichsstelle hat auf Grund eines Teils der individuellen Beitragskonten des Jahres 1948 eine provisorische Statistik über die Höhe der den Selbständigerwerbenden gutgeschriebenen Beiträge erstellt. Berücksichtigt wurden nur Personen, die ausschliesslich als Seibstärnligerwerbende tätig waren. Die Auszahlung ergab folgendes Bild:
Ei bezahlten Beiträge Selbständigerwerbende in yen einem Jahresein- Zusammen kommen bis zu der Landwirtschaft nicht landwirtschaftlichen Berufen
Fr. '0
64 38 49
500 78 48 61
81 52 65
Wenn es sich auch um provisorische Ergebnisse handelt, dürften diese doch der Wirklichkeit sehr nahe kommen. Sie zeigen, dass schon nach der geltenden Regelung binahe die Hälfte der Selbständigerwerbenden Nutzniesser der sinkenden Skala der Beitragsansätze war, Bezogen auf die Landwirtschaft sind es sogar fast zwei Drittel, die in den Genuss der Erleichterungen des Art. 8 gekommen sind. Erhöht man die Einkommensgrenze, bis zu der herabgesetzte Beiträge zu bezahlen sind auf Fr. 4800, so werden nach der gleichen Zusammenstellung mehr als vier Fünftel aller Landwirte und die Hälfte aller Selbständigerwerbenden mit nicht landwirtschaftlichen Berufen, zusammen nahezu zwei Drittel der Selbständigerwerbenden, Beiträge von weniger als 4Y bezahlen müssen. Man darf dabei nicht übersehen, dass in Fällen, in denen auch diese Beitragsansätze noch unzumutbar wären, die Selbständigerwerbenden auch noch die Herabsetzung nach Art. 11, Abs. 1, des Gesetzes verlangen können, und dass die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes die Herbasetzung der Beiträge aus sozialen Gründen zulässt. Die einstimmige AHV-Kommission hat sich dafür ausgesprochen, dass die degressive Skala bis zu einem Einkommen von Fr. 4800 Anwendung finden soll, nachdem die Einkommensgrenze für verheiratete Personen in städtischen Verhältnissen ebenfalls auf Fr. 4800 festgesetzt werden soll. Wir schliessen uns der Meinung der AHV-Kommission an, halten aber dafür, dass damit den Begehren der Selbständigerwerbenden sehr weitgehend entsprochen wird, darf doch nicht übersehen werden, dass die nach der degressiven Skala festgesetzten Beiträge gemäss AHVG Art. 30, Abs. 4, bei der Festsetzung der Renten auf 417, des Einkommens aufgewertet werden. Die wirtschaftliche Belastung, die durch die Erhebung der Beiträge in der vollen Höhe von 4% entsteht, trifft in mindestens gleichem oder höherem Masse die in Art. 6 des Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. Es drängt sich daher auf, die Erleichterung, die für die Selbständigerwerbenden vorgesehen ist, auch dieser Kategorie von Beitragspflichtigen einzuräumen. Dementsprechend wird neben Art. 8 auch der Art. 6 geändert. Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches der degressiven Skala von Fr. 3600 auf 4800 wird einerseits bewirken, dass der Kreis der Beitragspflichtigen, welcher in den Genuss der sinkenden Skala gelangt, um
etwa 30 bis 35 Prozent erhöht wird; ca. 70 000 Selbständigerwerbende, welche bis anhin 4-prozentige Beiträge entrichtet haben, werden geringere Beiträge zu bezahlen haben. Anderseits werden aber auch die Bei-
tragspflichtigen, die heute im Genuss der degressiven Skala sind, einen etwas geringeren Beitrag entrichten müssen. Diese beiden Punkte dürften einen Einnahmenausfall von jährlich etwa 4 Millionen Franken zur Folge haben. Würde die degressive Skala bei Fr. 4500 begrenzt, so wär.-, mit einem Ausfall von ca. 3 Millionen Franken zu rechnen. Dem Ausfall, der aus der Erweiterung der degressiven Skala resultiert, steht keine Entlastung auf der Rentenseite gegenüber, da, wie bereits bemerkt, die nach der sinkenden Skala geleisteten Beiträge auf 41/, aufgewertet werden, und die Reatenberechnung gemäss den aufgewerteten 4-prozentigen Beiträgen erfolgt. e) Wir möchten die Gelegenheit der Abänderung von AHVG Art. 8 benützen, um an diesem Artikel gleichzeitig noch zwei Aenderungen untergeordneter Natur anzubringen, die sich gestützt auf die bisherigen Erfahrungen aufdrängen. Es handelt sich dabei um folgendes: Wie bei der Berechnung der meisten direkten Steuern, sind bis jetzt in der Praxis Restbeträge des massgebenden Einkommens von weniger als
Franken für die Berechnung der AHV-Beiträge von 4(4 ausser acht gelassen worden. So wird z. B. der Jahresbeitrag bei einem massgebenden Eiakommen von Fr. 5267 auf Fr. 208 festgesetzt, was genau 4(4 von Fr. 52)0 entspricht. Auf diese Weise können jährliche, halbjährliche, vierteljährliche und monatliche Beiträge der Selbständigerwerbenden ohne weiteres aus einer Tabelle abgelesen werden, was eine grosse administrative Erleichterung bedeutet, ohne dass dadurch praktisch der Versicherte in senem Rentenanspruch geschmälert würde. Eine diesbezügliche ausdrickliche Bestimmung ist in fast allen Steuergesetzen enthalten. Im AIIVG fehlte sie bis jetzt. Dies hat das Eidg. Versicherungsgericht veranlasst, die bisherige Praxis als gesetzeswidrig zu bezeichnen. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, eine entsprechende Ergänzung des Art. 8, Abs. 1, anzubringen. Es würde nicht verstanden, wenn wegen der wörtlichen Auslegung der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen die durchführenden Organe mit einer wesentlichen Mehrarbeit belastet würden. Die weitere Ergänzung, die wir Ihnen vorschlagen, betrifft den Abs. 2 des Art. 8. Im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung und zwecks Vermeidung einer zu weitgehenden Erfassung kleiner und kleinster Nebenverdienste, haben wir in die Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 11947 den Art. 19 aufgenommen, wonach vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit Beiträge nur erhoben werden, soweit dieses Einkommen den Betrag von Fr. 600 übersteigt. Dabei wird jedoch ausdrücklich gesagt, dass die Beiträge auch auf dem Fr.
nicht übersteigenden Einkommen aus nebenberuflich ausgeübter
selbständiger Erwerbstätigkeit zu erheben sind, falls der Versicherte dies verlangt. Diese Regelung hat sich in der Praxis als rationell erwiesen. Der administrative Aufwand wäre bei Erfassung aller kleinen und kleinsten Einkommen weit grösser als der Ertrag der Beiträge. Inzwischen ist jedoch die Frage der Gesetzesmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung aufgeworfen worden. Ferner ist die Praxis ganz verschiedene Wege gegangen, weshalb sich ohnehin eine Verdeutlichung dieser Ausnahmeregelung aufdrängt. Aus diesen Gründen würden wir es als richtig erachten, bei Anlass der Aenderung von Art. 8 gerade auch die bisher in Art. 19 der Vollzugsverordnung enthaltene Regelung in AHVG Art. 8, Abs. 2, gesetzlich zu verankern und so zu verdeutlichen, dass in Zukunft eine einheitliche Praxis gewährleistet werden kann.
3. Fallenlassen der 10-jährigen Mindestbeitragsdauer für Schweizerbürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden (bisher Art. 18, Abs. 2)
Gemäss AHVG Art. 18, Abs. 2, sind Schweizerbürger einschliesslich ihrer Hinterlassenen, die nach ihrem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung diese nicht freiwillig fortführen, nur rentenberechtigt, sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren ientrichtet worden sind. Diese Bestimmung kann einen Schweizer benachteiligen, wenn er aus der Versicherung ausscheidet ohne die Versicherung auf freiwilliger Basis fortzusetzen. In einzelnen Sozialversicherungsabkommen mit dem Ausland hat es sich nun aus Gründen des Gegenrechts als notwendig erwiesen, dem in der Schweiz versicherten Ausländer schon nach einer Beitragsdauer von weniger als 10 Jahren eine ordentliche Rente zuzuerkennen. So kann beispielsweise ein Franzose, der während 5 Jahren AHV-Beiträge bezahlt hat, gleichgültig wo er sich aufhält, eine Rente beanspruchen. Dass das gleiche Recht einem aus der Versicherung ausgeschiedenen Schweizer erst nach 10 Beitragsjahren zusteht, stellt zwar rechtlich keinerlei Benachteiligung dar; eine solche bestände nur, wenn es keine freiwillige Versicherung gäbe. Der Schweizerbürger kann und soll sich sein Recht auf Renten dadurch wahren, dass er die Versicherung auf dem Wege der Freiwilligkeit fortführt. Die bisherigen Erfahrungen haben aber gezeigt, dass der Beitritt zur freiwilligen Versicherung für viele Landsleute zu kostspielig ist, und dass sie deshalb vorziehen, auf ihre Rechte gegenüber der Versicherung zu verzichten, trotzdem sie an deren Wahrung ein offensichtliches Interesse hätten. Hieraus ergibt sich, dass der Schweizer
dem Ausländer gegenüber wohl rechtlich nie benachteiligt ist, in tatsächlicher Hinsicht es aber unter Umständen dennoch sein kann. Um nun jede auch nur scheinbare Ungleichheit zwischen Schwezern und Ausländern auszuschliessen, halten wir es für angezeigt, dem Schweize die grösstmögliche Begünstigung einzuräumen, und ihm die ordentliche Rente nicht erst nach zehnjähriger, sondern was sich aus Art. 29, Abs. 1, AHVG ergibt immer schon nach mindestens einjähriger Beitragsleisting zu gewähren. Wir schlagen Ihnen daher vor, Art. 18, Abs. 2, zu st eichen. Diese Streichung bedingt eine kleine Aenderung von Abs. 1 des Art. 18, d€r in seiner gegenwärtigen Fassung bestimmt, dass nur «versicherten» Personen ein Rentenanspruch zusteht. Ein nicht freiwillig versicherter Aislandschweizer gilt nun nach der Legaldefinition des Versichertenbegi iffes in AHVG Art. 1 nicht als Versicherter, auch wenn er früher einmal Beiträge bezahlt hat. Damit ihm trotzdem eine Rente gewährt werden kenn, müssen, wenn der die Rentenberechtigung der nicht freiwillig versicherten Auslandschweizer regelnde Abs. 2 wegfällt, in Abs. 1 die Worte «flle Versicherten» gestrichen werden. Diese Streichung hat keine weitern Aiswirkungen, weil die Ausländer mangels abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarung ohnehin nur rentenberechtigt sind, wenn sie in der Schweiz wohnen, also nach der Legaldefinition von AHVG Art. 1 versichert sind.
4. Die Rückerstattung der Beiträge an nicht rentenberechtigte Ausländer (neuer Art. 18, Abs. 3) Gemäss AHVG Art. 18 haben Ausländer erst nach 10-jähriger Beiti agsdauer und bei Wohnsitz in der Schweiz einen Rentenanspruch. Nie rentenberechtigt werden daher alle Ausländer und Staatenlosen sein, die vr dem 1. Juli 1892 geboren sind, obwohl sie noch mindestens 9 Jahre Beiträge bezahlen müssen. Sodann sind vom Rentenbezug ausgeschlossen a le jene Ausländer und Staatenlosen, die weniger als 10 Jahre in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz haben, oder eine Erwerbstätigkeit ausü3en, daher ebenfalls keine 10 vollen Jahresbeiträge bezahlen können. Zu solchen Ausländern zählen beispielsweise Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Vertreter ausländischer Firmen usw. Wir haben bereits unter Ziff. 1/3 darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die Bezahlung von Beiträgen ohne Gegenleistung eine «kaum zumutbare Härte» bedeutet, insbesondere für Ausländer, die 4 Prozent ihres Einkommens der AHV entrichten müssen. Auf dem Wege zwischenstaatlicher Vereinbarungen können diese Härten zwar behoben werden. Es
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stellt sich jedoch die Frage, wie Angehörige von Staaten behandelt werden sollen, mit denen in absehbarer Zeit keine oder überhaupt nie zwischenstaatliche Vereinbarungen abgeschlossen werden. Da eine Befreiung von der Beitragspflicht aus grundsätzlichen Erwägungen (Schutz der einheimischen Arbeitskräfte) nicht in Frage kommt, drängt sich der Gedanke auf, für solche Härtefälle im Gesetz die Möglichkeit einer Rückerstattung der selbst geleisteten Beiträge vorzusehen, wie wir dies bereits in der Botschaft vom 10. Juni 1949 über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens über die Sozialversicherung und den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des Art. 18 des AHVG vorgeschlagen hatten. Diese Möglichkeit möchten wir im neuen Absatz 3 des Art. 18 verankern. Der bisherige Abs. 3 wird, da der bisherige Abs. 2 gestrichen werden soll (vgl. Ziff. 3 vorstehend), unverändert als neuer Abs. 2 übernommen. Im einzelnen gibt der neue Absatz 3 zu folgenden Bemerkungen Anlass: Die Möglichkeit der Rückvergütung der selbst geleisteten Beiträge wird nur für Ausländer, Staatenlose und deren Hinterlassene vorgesehen, nicht aber für Schweizer. Wir haben von der Möglichkeit der Rückvergütung der geleisteten Beiträge an Schweizer Umgang genommen, weil jeder- Schweizer, der wegen Verlassen der Schweiz aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, gemäss unserem Vorschlag auf Fallenlassen von Art. 18, Abs. 2 (vgl. Ziff. 3 vorstehend) schon nach einjähriger Beitragsdauer rentenberechtigt sein wird. Dagegen können auf Grund von Artikel 18, Abs. 3, nötigenfalls auch denjenigen Schweizerbürgern, die das schweizerische Bürgerrecht verlieren, die bezahlten Beiträge zurückvergütet werden. Damit soll insbesondere den Verhältnissen der Schweizerinnen, die durch Heirat mit einem Ausländer das Schweizerbürgerrecht und damit vielfach auch den Rentenanspruch verlieren, Rechnung getragen werden. Es wäre tatsächlich eine Härte, wenn Schweizerinnen, die vielleicht während 10 oder mehr Jahren Beiträge bezahlt haben und durch Heirat mit einem Ausländer aller Rechte aus den geleisteten Beiträgen verlustig gehen, nicht wenigstens die von ihnen bezahlten Beiträge zurückerstattet würden. Die Rückvergütung der Beiträge soll gestützt auf Artikel 18, Abs. 3,
nur an Ausländer vorgesehen werden, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung abgeschlossen worden ist oder in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann. Damit möchten wir erreichen, dass wo immer möglich die Stellung der Angehörigen ausländischer Staaten in der Schweiz durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt und die Rückvergütung der Beiträge durch einseitigen Akt der Schweiz auf Ausnahme-
fäl e begrenzt wird. Die Rückvergütung der Beiträge gemäss Art. 18, Abs. 3, i.oll wirklich nur in jenen Härtefällen in Frage kommen, die durch zwisclenstaatliche Vereinbarungen nicht gelöst werden können. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Beiträge an Ausländer zuiückvergütet werden können, sollen vom Bundesrat festgesetzt werden. Eine Umschreibung dieser Voraussetzung in Artikel 18, Abs. 3, erscheint nicht als angebracht, weil diese Voraussetzung je nach den Erfahrungen ohne weiteres sollte abgeändert werden können. Wir sehen jedoch vor, die Voraussetzungen sehr eng zu fassen und die Rückvergütung der von den Ausländern selbst geleisteten Beiträge nur in ausgesprochenen Härtefällen zuzulassen. So wird es beispielsweise nicht in Frage kommen, einem Ausländer, der nur während einer verhältnismässig kurzen Zeit Beiträge an die AHV bezahlt hat, diese Beiträge beim Verlassen der Schweiz zurückzuvergüten. Eine weitherzige Auslegung von Art. 18, Abs. 3, würde nicht nur weit über das gesetzte Ziel hinausschiessen, sondern auch den Verwaltungsapparat der AHV in starkem Masse belasten. Auf jeden Fall sollen die Beiträge erst dann zurückvergütet werden, wenn die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz) aller Wahrscheinlichkeit nach dauernd wegfallen oder, wenn sie weiterbestehen, im Zeitpunkt des Eintrittes des versicherter Risikos (Vollendung des 65. Aitersjahres oder Tod). Dem Art. 18, Abs. 3, :nuss unter allen Umständen der Charakter einer Sonderbestimmung zur Atsmerzung unzumutbarer Härten gewahrt bleiben.
III. Schlussbemerkungen
Ueber die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Ausdehnung des Geltungsbereiches der degressiven Skala haben wir unter Ziff. 11/1 und 11/2 Aufschluss gegeben. Die andern beiden vorgeschlagenen Revisionspunkte fallen finanziell nicht in Betracht. Zusammenfassend kann deshalb gesagt werden, dass die vogeschlagene Revision die Versicherung durchschnittlich mit etwa 12 Millionen Franken pro Jahr belasten wird. Von dem in der Einleitung erw hnten Aktivenüberschuss von 23 Millionen Franken verbleiben demnach noh 11 Millionen Franken, die als geringe Sicherheitsmarge gewertet werden müssen. Da die zusätzliche Belastung zufolge der Erhöhung der Eiikommensgrenzen sich vorwiegend auf die ersten beiden Dezennien verlagert, wird sich die Aeufnung des Ausgleichsfonds entsprechend verlangsamen. Es stellt sich noch die Frage des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. Es wäre zu begrüssen gewesen, wenn die Vorlage auf den 1.
Januar 1950 hätte in Kraft gesetzt werden können. Nun können aber die parlamentarischen Beratungen frühestens in der Herbstsession 1950 abgeschlossen werden, so dass die Referendumsfrist bis gegen Ende des Jahres dauert. Eine rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1950 kommt unter diesen Umständen kaum mehr in Frage. Gegen ein solches Vorgehen sprechen, abgesehen davon, dass nach allgemeiner Rechtslehre ein Gesetz nur bei Vorliegen zwingender Gründe rückwirkend in Kraft gesetzt werden soll, vor allem folgende Gründe:
Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Einkommensgrenzen müssten ansehnliche Rentenbeträge für das Jahr 1950 nachbezahlt werden. Eine solche Nachzahlung würde aber nicht mehr der laufenden Bedarfsdeckung dienen. Ferner verlangte die nachträgliche Festsetzung von Renten für das Jahr 1950 auf Grund des im Jahre 1949 erzielten Einkommens einen erheblichen administrativen Aufwand. Schliesslich würde sich die Abänderung der Bestimmungen über die Uebergangsrenten nachteilig auf die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge verschiedener Kantone auswirken, sei es, dass eine rückwirkende Erhöhung der Einkommensgrenzen im AHVG automatisch eine rückwirkende Erhöhung der kantonalen Einkommensgrenzen zur Folge hätte (so z. B. im Kanton Waadt), sei es, dass die nachträgliche Ausrichtung von Uebergangsrenten für das Jahr
bei der Bemessung der kantonalen Zusatzrenten berücksichtigt werden müsste, und daher in vielen Fällen zu einer Rückforderung der kantonalen Leistungen für 1950 führen würde (so z. B. im Kanton Zürich). Von den Kantonen, die zusätzliche Leistungen ausrichten, haben sich Schaffhausen, Solothurn, Neuenburg und Aargau für eine rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1950 ausgesprochen; die Kantone Basel-Stadt und Genf würden eine rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Juli 1950 befürworten. Zürich, Bern, St. Gallen und Waadt haben sich dagegen mit allem Nachdruck gegen die Rückwirkung und für das Inkrafttreten auf den 1. Januar 1951 ausgesprochen.
Mit allergrössten Schwierigkeiten wäre eine rückwirkende Abänderung der Bestimmung über die degressive Skala der Beiträge der Selbständigerwerbenden verbunden. Sie hätte in Zehntausenden von Fällen eine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge und entsprechende Korrekturen auf den individuellen Beitragskonten zur Folge, was unbedingt vermieden werden sollte.
Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen, in Uebereinstimmung mit der einstimmigen AHV-Kommission, die Vorlage auf den 1. Januar 1951 in Kraft zu setzen.
Verlängerung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 über di Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel, dessen Entstehungsgeschichte in der ZAK eingehend geschildert vordcn ist (vgl. ZAK 48, S.306 und 344) läuft Ende 1950 ab. Der Bundesrat hat nun am 23. Mai 1950 eine Botschaft an die eidgenössischen Räte geri :htet, mit welcher die Verlängerung dieses Bundesbeschlusses um 5 J2hre beantragt wird. Gleichzeitig sollen einige wenige Aenderungen am Beschluss vorgenommen werden. Bereits haben die zur Vorberatung dieses Gschäftes eingesetzten parlamentarischen Kommissionen der bundesrötlichen Vorlage zugestimmt, und zwar die nationalrätliche Kommission ani 31. Mai, die ständerätliche Kommission am 2. Februar 1950. Bei Erscheinen dieser Nummer werden sich voraussichtlich auch die beiden Räte zur Vorlage ausgesprochen haben. Der Bundesrat spricht sich zunächst über die bisherigen Erfahrungen mit der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge gemäss Bundesbe schluss vom 8. Oktober 1948 aus, wobei er zur Feststellung gezwungen ist, dass erst wenig Erfahrungen vorliegen, da mit der Ausrichtung von Leistungen in den meisten Kantonen erst im Laufe des Jahres 1949 begonnen werden konnte und erst vereinzelte Jahresberichte und Jahresrechnungen für das Jahr 1949 eingegangen sind. Dem Abschnitt über die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 seien folgende Ausführungen entnommen: Die eidgenössischen Räte waren sich von Anfang an bewusst, dass die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge nach Ablauf der dreijährigen Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 nicht eingestellt werden kann. Sie beschränkten die Geltungsdauer nur deshalb auf drei Jahre, weil die Bedürfnisse nicht auf längere Zeit zum voraus zu überblicken waren. Die Gründe, die seinerzeit für den Erlass des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 massgebend waren, gelten noch heute. Nach wie vor leben in allen Kantonen Greise, Witwen und Waisen, welche entweder keinen Anspruch auf eine Rente der AHV haben oder deren Rente einschliesslich anderweitiger Einkünfte und Vermögen nicht zum Lebensunterhalt ausreicht. Trotz der kurzen Erfahrungszeit darf unbedenklich als feststehend bezeichnet werden, dass der eingeschlagene Weg
richtig war und dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf alle Fälle für die Lebenszeit der lJebergangsgeneration durch eine Alters- und I-]interlassenenfürsorge ergänzt werden muss. Es ist daher notwendig, den
auf Ende dieses Jahres ablaufenden Bundesbeschluss zu verlängern. Daran sind gleichzeitig diejenigen Aenderungen vorzunehmen, die sich in der Zwischenzeit als wünschbar erwiesen haben. Von allen Seiten wird die vorgesehene Verlängerung um 5 Jahre sehr begrüsst. Diese Verlängerung gewährt den Kantonen und den Stiftungen «Für das Alter» und «Für die Jugend» eine grössere Stabilität hinsichtlich ihrer Fürsorgetätigkeit, indem sie auf längere Zeit hinaus disponieren können. Sie werden dadurch auch in die Lage versetzt, die notwendigen finanziellen und administrativen Vorkehren für die Ausrichtung eigener Leistungen zu treffen. Anderseits dürften sich die Verhältnisse in den nächsten fünf Jahren nicht derart ändern, dass sich in diesem Zeitraum eine Neuordnung aufdrängen würde. Im übrigen sieht der Beschlussesentwurf vor, dem Bundesrat eine gewisse Bewegungsfreiheit hinsichtlich der jährlich zu verteilenden Mittel zu lassen. Hinsichtlich der Höhe der jährlichen Beiträge an die Kantone und die Stiftungen für das Alter und für die Jugend vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass man es für die nächsten 5 Jahre bei den bisherigen jährlichen Beiträgen in der Höhe von insgesamt 7,75 Millionen Franken mit der Möglichkeit der Erhöhung auf maximal 10 Millionen Franken belassen sollte. Dazu wird in der Botschaft folgendes ausgeführt: Die meisten Kantone, die Konferenz der kantonalen Armendirektoren, die AHV-Kommission sowie die Stiftung «Für das Alter» wünschen eine Erhöhung des Beitrages. Von verschiedenen Seiten wird vorgeschlagen, den Beitrag an die Kantone und die Stiftungen insgesamt von 7,75 auf 10 Millionen Franken zu erhöhen, wobei damit allerdings Artikel 2, Absatz 2, wonach der Bundesrat ermächtigt ist, die Beiträge nach Bedarf angemessen zu erhöhen, in Wegfall kommen würde. Der Kanton Graubünden möchte sogar auf 10 bis 12 Millionen Franken gehen. Die Kantone Zürich und Bern befürworten eine Erhöhung des Beitrages auf 9 Millionen Franken, wobei der Bundesrat ermächtigt wäre, nach Bedarf zusätzliche Beiträge von insgesamt höchstens 1 Million Franken zu gewähren. Die Eidgenössische AHV-Kommission macht den gleichen Vorschlag. Zur Begründung dieser Begehren wird allgemein ausgeführt, dass die Zahl der Uebergangsrentner in den nächsten Jahren nicht abnehmen, sondern eher zunehmen werde, weil zufolge des Rückganges der Konjunktur
damit gerechnet werden müsse, dass viele ältere Personen, die bisher noch ihrer Arbeit nachgehen konnten, aus dem Wirtschaftsprozess ausscheiden und damit vielfach auf einen Zuschuss zu der Uebergangsrente angewiesen sein werden. Dazu kämen jedes Jahr neue Bezüger von Teilrenten hinzu, die zum Teil ebenfalls auf einen Zuschuss aus der Fürsorge angewiesen
seien. Auch bringe die vorgesehene Abänderung von Artikel 6, Absatz 1, lit. e, des Beschlusses betreffend die Ausländer und Staatenlosen eine Mehrbelastung, die im besondern bei den ausgesprochenen Grenzkantonen und andern Kantonen, die grosse Kontigente an Ausländern aufzuweisen haben, ins Gewicht falle. Zu diesen Ausführungen ist zunächst zu bemerken, dass die Zahl der Uebergangsrentner zweifellos Jahr für Jahr zurückgehen wird und dass keine neuen Tjebergangsrentnerjahrgänge hinzukommen. Vorderhand werden zwar die Abgänge vermutlich durch neue Uebergangsrentenfälle kompensiert, indem viele vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen, die bisher ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestreiten konnten, teils infolge zunehmenden Alters, teils auch wegen des Konjunkturrückganges bedürftig und damit rentenberechtigt werden dürften. Doch ist sicherlich in absehbarer Zeit mit einem Rückgang der Uebergangsrentenfälle zu rechnen. Des weitern darf nicht ausser acht gelassen werden, dass die Einkommensgrenzen in Artikel 42 des AHV-Gesetzes aller Voraussicht nach ert öht werden. Wenn dies auch eine Erhöhung der Uebergangsrentenfälle zur Folge haben wird, so wird dadurch doch bestimmt die Zahl der Fürsorgebedürftigen zurückgehen. Diese Ueberlegungen sprechen unseres Erachtens dafür, die Beiträge nicht generell zu erhöhen. Man könnte sich sogar fragen, ob angesichts der geschilderten Umstände nicht eine Reduktion des Beitrages für die nächsten fünf Jahre gerechtfertigt wäre. Gegen eine solche Reduktion spricht unseres Erachtens vo: allem die Tatsache, dass die Kantone für die beiden Jahre 1949 und
praktisch die Beiträge für 1948--1950, also für drei Jahre, zur Verfügung hatten. Würde man nun die Beiträge kürzen, so wären die meisten Ksntone zu einer wesentlichen Einschränkung ihrer Fürsorgetätigkeit gezwungen. Des weitern bedingt auch der in Aussicht genommene Einbezug einer Kategorie von Ausländern (vgl. Ziff. 3 nachstehend) etwas vermehrte Mittel. Auf Grund dieser Ueberlegungen gelangen wir zum Schluss, dass zwar einerseits in den nächsten Jahren nicht an eine Reduktion der Beiträge gedacht werden kann, dass aber anderseits auch die Voraussetzungen für eine Erhöhung nicht gegeben sind. Wenn wir, entgegen der Auffassungen der Kantone und der AHV-Kommission von einer Erhöhung der Beiträge absehen möchten, so geschieht dies, abgesehen von den bereits erwähnten Gründen, auch aus finanziellen Erwägungen. Die für die Alters- und Hintelassenenfürsorge zur Verfügung stehenden Mittel sollten ausreichen, um die Fürsorge im wesentlichen solange fortzusetzen, als Uebergangsrenten zur Auszahlung gelangen.
In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die Entwicklung des zur Verfügung stehenden Fonds in den Jahren 1948 und 1949 sowie auf die mutmassliche Bewegung im Jahre 1950 hingewiesen, worüber folgende Tabelle Aufschluss gibt:
Beträge in Millionen Franken
Posten 1948 1949 1950
Stand Anfang Jahr 140,00 135,80 131,95 Zinsertrag 4,16 3,90 3,80 Total 144,16 139,70 135,75 Beiträge an Kantone und Stiftungen 8,361) 7,75 7,75 Stand Ende Jahr 135,80 131,95 128,00
') Inklusive rückständige Renten der iJbergangsordnung 1946/1947
Nimmt man z. B. an, dass den Kantonen und den beiden Stiftungen im Rahmen von Artikel 2, Absatz 2, des Bundesbeschlusses noch weitere Beiträge für die beiden Jahre 1949 und 1950 im Ausmasse von insgesamt 4 Millionen Franken ausgerichtet würden, so ergäbe sich auf den 1. Januar
ein Fonds von ca. 124 Millionen Franken. Falls ab 1951 auch weiterhin jedes Jahrein Betrag von 7,75 Millionen Franken verteilt würde, könnte man die zusätzliche Fürsorge noch während etwas mehr als 20 Jahren, d. h. bis 1971 unverändert fortführen. Würde man hingegen jährlich 9 Millionen Franken verteilen, so würde der Fonds noch 17 Jahre ausreichen. Bei jährlichen Beiträgen von 10 Millionen wäre der Fonds in 15 Jahren erschöpft. Entsprechend diesen Ausführungen beantragen wir, den Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 materiell unverändert zu belassen. Dabei haben wir die Meinung, dass der Bundesrat namentlich in den ersten Jahren Gesuche um Erhöhung des Beitrages in Berücksichtigung der Verhältnisse wohlwollend prüfen und von der in Artikel 2, Absatz 2, eingeräumten Befugnis Gebrauch machen soll. Hinsichtlich der Erhöhung der Beiträge gemäss Artikel 2, Absatz 2, des Bundesbeschlusses sind wir der Auffassung, dass sie nach Bedarf zu erfolgen habe. Deshalb können wir uns der in den Eingaben einiger Kantone vertretenen Meinung, dass eine Erhöhung der Beiträge alle Kantone und den beiden Stiftungen in gleicher Weise zugute kommen müsse, nicht anschliessen. Die Beiträge sollten unseres Erachtens in erster Linie für diejenigen Kantone und Stiftungen erhöht werden, die mit ihrem Anteil die
ihnen auf Grund des Bundesbeschlusses zufallenden Aufgaben nicht erfüllen können. Zur Frage des Verteilungsschlüssels äussert sich der Bundesrat u. a. wie folgt: Wir möchten an den Grundlagendes bisherigen Schlüssels festhalten, d. h. weiterhin nur auf die Zahl der Bezüger von Uebergangsrenten und die Summe der Uebergangsrenten abstellen. Durch den Einbezug der ordentlichen Renten würde ein Faktor berücksichtigt, der dem Charakter der Alters- und Hinterlassenenfürsorge, die nur den b e d ü r f t i g e n Greisen, Witwen und Waisen zugute kommen soll, nicht entspricht. Als bedürftig sind im allgemeinen diejenigen Personen anzusehen, deren Einkmmen unter den Einkommensgrenzen liegen, wie sie in Artikel 42 des A HVG aufgestellt sind. Unter den Bezügern von ordentlichen Renten wird sich dagegen immer ein gewisser Prozentsatz befinden, deren Einkommen uad Vermögensverhältnisse einen Zuschuss aus der Fürsorge nicht notendig machen. Würde man im Verteilungsschlüssel die ordentlichen Renten mitber icksichtigen, so dürfte sich im Laufe der Jahre ein Zustand herausbilden, bei welchem den industriellen Kantonen bis zu 301/r mehr Beiträge zuflies- ssen würden als heute, während die ausgesprochen ländlichen sowie insbesondere die Gebirgskantone bis zu 30 % weniger erhalten würden, als wenn man ausschliesslich auf die Uebergangsrenten abstellt. Eine kleine Aenderung gegenüber der bisherigen Ordnung sehen wir lediglich in dem Sinne vor, dass gemäss Artikel 3, Absatz 2, des Beschlusses (neue Fassung) für die Berechnung des Beitrages künftig auf die beiden orletzten Jahre abgestellt werden soll, die dem Jahre vorangehen, für welches der Beitrag ausgerichtet wird. Das heisst also zum Beispiel, dass sich der Verteilungsschlüssel für das Jahr 1951 auf die Zahl der liebergangsrentner und die ausbezahlten Uebergangsrenten in den Jahren 1948 ind 1949 stützen müsste. Dadurch lassen sich Schwankungen in der Zahl (er Bezüger und der Rentensummen besser ausgleichen. Die einzige materielle Abänderung, die der Bundesrat vorschlägt, betrifft den Art. 6, Abs. 1, lit. e, des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948. I)iese Bestimmung knüpft die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Ausländer u. a. an die Bedingungen, dass sie seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz ansässig waren und während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV bezahlt haben. Der Bundesrat möchte in Zukunft die
letztere Bedingung ausschliessen. Er führt dazu in seiner Botschaft aus: Diese Regelung hat sich oft sehr hart ausgewirkt. Eine ansehnliche zahl betagter Ausländer, die ihr ganzes Leben oder einen grossen Teil ihres
Lebens in der Schweiz verbracht und daher aus humanen Gründen nicht heimgeschafft werden konnten, bleiben von der Alters- und Hinterlassenenfürsorge ausgeschlossen. Aus diesen Gründen haben wir im beiliegenden Beschlussesentwurf Artikel 6, Absatz 1, lit. e, in dem Sinne abgeändert, dass die mindestens einjährige Beitragsdauer nicht mehr als Voraussetzung für den Bezug von Alters- und Hinterlassenenfürsorgeleistungen gilt. Die meisten Kantone, die Konferenz der Armendirektoren, die AHV-Kommission sowie die Stiftung «Für das Alter» würden diese neue Regelung warm begrüssen. Einige Kantone knüpfen daran allerdings den Vorbehalt, dass der Beitrag entsprechend erhöht werden müsste oder dass Kantone mit vielen Ausländern besonders berücksichtigt werden müssten. Soweit der Einbezug dieser Ausländer und Staatenlosen grössere Mittel notwendig macht, kann diesem Umstand durch Gewährung eines erhöhten Beitrages Rechnung getragen werden. Den Beitrag deswegen allgemein zu erhöhen ist um so weniger am Platz, als nicht alle Kantone in gleicher Weise Ausländer beherbergen.
Die Rechnung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung für das Jahr 1949 Der Bundesrat hat die vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung für das Jahr 1949 abgelegte Rechnung genehmigt. Die Betriebsrechnung und die Bilanz werden im Bundesblatt und im Schweiz. Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber beliefen sieh im Jahre 1949 auf 436,3, die Beiträge der öffentlichen Hand auf 160 Millionen Franken (wovon 106,7 zulasten des Bundes und 53,3 Millionen zulasten der Kantone). Als weitern Einnahmenposten weist die Betriebsrechnung den Nettoertrag der Anlagen (Zinserträgnisse unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen und unter Abzug der Stempelabgaben) im Betrage von 15,8 Millionen Franken auf. An Rentenzahlungen wurden im Jahre
141,1 Millionen Franken ausgerichtet. Die Zuschihsse an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen betragen 6,1 Millionen Franken. Die Betriebsrechnung weist somit einen Einnahmcnüber8chul3 von 464.9 Millionen Franken auf. Die Erzielung von Einnahmenüberschüssen in den ersten Jahrzehnten der Geltungsdauer der AHV ist versicherungstechnisch notwendig und von Anfang an in Rechnung gestellt worden; ohne die Zinsen des durch die Einnahmznüberschüsse zu bildenden Ausgleichsfonds könnten die Renten für die nächsten Generationen nicht voll finanziert werden.
Der Ertrag der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber hat sh h gegenüber dem Vorjahr um etwa 18 Millionen Franken erhöht. Es handelt sich dabei nicht ausschliesslich um einen effektiven Mehrertrag, soadern zum Teil um rückständige Beiträge, welche für das Jahr 1948 gescauldet waren, jedoch erst im Jahre 1949 entrichtet wurden. Bei den durchschnittlichen Renditen zeichnet sich eine rückläufige Tendenz ab; im Jahre 1948 konnte ein durchschnittlicher Renditensatz von 3,454, im Jahre 1949 jedoch nur ein solcher von 3,1 erzielt werden. Die Rentenauszailungen haben hingegen im Laufe des Berichtsjahres um rund 20 Millionen Franken zugenommen. Dieser jährliche Zuwachs wird im Laufe der nächsten Jahre noch höher ausfallen. Die ansteigende Bewegung auf der Ausgabenseite ist dem ständigen Zuwachs an ordentlichen Renten zuzuschreiben. Von den 141 Millionen Franken an Rentenauszahlungen dürften rund 120 Millionen auf Uebergangsrenten und etwa 21 Millionen auf die ordentlichen Renten entfallen. Der Einnahrnenüberschuss wird sich von Jahr zu Jahr verringern, was der normalen Auswirkung der finanziellen Struktur der Versicherung zuzuschreiben ist. Die Bilanz auf 31. Dezember 1949 gibt Aufschluss über die Anlage der Mittel des Ausgleichsfonds durch den Verwaltungsrat. Der auf Ende des Rechnungsjahres vorhandene Anlagebestand von nominell 802,7 Millionen Franken verteilt sich (in Millionen Franken) auf folgende Anlagekategorien: Eidgenossenschaft 166,0; Kantone 191,8; Gemeinden 95,0; Pfandbriefinstitute 204,5; Kantonalbanken 119,4; öffentlichrechtliche Krperschaften und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 26,1.
Die Uebergangsrenten im Jahre 1949
Die Uebergangsrenten der AHV gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezembe 1946 kamen im Jahre 1949 zum zweiten Male zur Auszahlung. Gegenüber dem Vorjahr haben die für den Rentenanspruch massgebenden Einkommensgrenzen sowie die Rentenansätze keine Aenderungen erfahren. Der Bezügerkreis erweiterte sich weiter auf 248 266 (1948: 247 297) R€ntenfälle, was gegenüber dem Vorjahr einer Zunahme von 0,4 entspicht. Bei den Auszahlungen, die 1949 124 378 085 (1948: 122 835 075) Franken ausmachten, betrug die Zunahme gegenüber 1948 1,3. Die einmaligen Witwenabfindungen sind in den vorgenannten Zahlen ni ht enthalten, weil sie nicht als eigentliche Rente bezeichnet werden können. Es handelt sich um insgesamt 154 Fälle mit 159 368 Franken Auszailungen.
-
Die im Laufe des Jahres eingetretenen Abgänge (z. B. durch Tod der Bezüger oder durch Aenderung ihrer persönlichen resp. wirtschaftlichen Verhältnisse) sind in den ausbezahlten Beträgen mitberücks-ichtigt. In den nachfolgenden Tabellen handelt es sich somit um effektiv ausbezahlte Rentensummen und nicht etwa um verfügte Rentenbeträge. Dagegen wurden sämtliche Bezüger als ganze Rentenbeziiger gezählt, auch wenn eine Anzahl von ihnen nur während eines Bruchteiles des Jahres bezugsberechtigt war. Rechnet man diesen nichtganzjährigen Bezügerbestand auf ganze Bezügereinheiten um, so erfahren die 248 266 Fälle für sämtliche Rentenarten eine Verminderung von durchschnittlich 9,9%; im Vorjahr waren es 10,6%. Da im Jahre 1950 immer noch Renten für das Jahr 1949 geltend gemacht und ausbezahlt werden, kann folglich die gesamte Rentensumme, wie sie jeweils im Jahresbericht der Zentralen Ausgleichsstelle publiziert wird, nicht ohne weiteres mit derjenigen der vorliegenden Statistik verglichen werden. Die hier aufgeführten Zahlen enthalten sämtliche Bezüger und Auszahlungen von 1949, die bis Ende Februar 1950 erfasst werden konnten. Tabelle 1 gibt die Gliederung der Bezüger und Auszahlungen nach Kantonen wieder. Bei den Bezügern steht Bern mit 37 987 Fällen an erster und Nidwalden mit 1042 Fällen an letzter Stelle. Bei den Auszahlungen figuriert Zürich mit 19 142 012 Franken an der Spitze und Nidwalden mit
277 Franken am Schluss.
Beziiger1 ) und Auszahlungen') nach Kantonen Tabelle 1
Aus- Kantone Bezuger Zahlungen
Fr. Zürich 33118 19142 012 Bern 37987 18538217 Luzern 11616 5486278 Uri 1 478 587 181 Schwyz 4 318 1 916 225
Obwalden 1 537 646 489 Nidwalden 1 042 428 277 Glarus 1982 881 354 Zug 2020 890 221 Freiburg 10 275 4 313 036
Solothurn 6 792 3360 485 Basel-Stadt 8 036 5076 624 Basel-Land 5 021 2435 756 Schaffhausen 2 582 1356723 Appenzell A. Rh. 4 266 2112 527
Appenzell I. Rh. 1 068 453 303 St, Gallen 19 261 9304 396 Graubünden 9340 4224926 Aargau 14 365 6 793 498 Thurgau 7 072 3042 718
Tessin 13 594 6589 376 Waadt 22 252 11 674 742 Wallis 12 993 5348 161 Neuenburg 7239 4121211 Genf 9012 5654349
Schweiz 248 266 124 378 085
) Ohne einmalige Witwenabfindungen.
Tabelle 2 vermittelt die zahlenmässige Bedeutung der einzelnen Rentnarten. Von sämtlichen Renten waren 60,0% einfache Altersrenten, wobei die entsprechende Rentensumme ca. 2/3 des totalen Rentenbetrages ausmachte. An zweiter Stelle folgen die Witwenrenten mit 15,3% aller Bezügerfälle und mit 12,7% des gesamten Rentenbetrages. Bei den Auszahlungen dagegen stehen die Ehepaar-Altersrenten mit 21,71/c an zweiter Stelle. Die einfachen Waisenrenten machten 9,6% aller Renten und 2,850 des Gesamtbetrages aus, während 0,7% der Fälle und 0,3% der Rentensumme Vollwaisenrenten waren.
Bezüger1 ) und Auszahlungen') nach Rentenarten Tabelle 2 Beztiger (Fälle) Auszahlungen i. Franken Rentenarten in Prozenten in Prozenten absolut aller absolut aller Rentenarten Rentenarten
Einfache Altersrenten 148 992 60,0 77674 606 62,5 Ehepaar-Altersrenten 35762 14,4 27009201 21,7 Witwenrenten 37814 15,3 15724 218 12,7 Einfache Waisenrenten 23 906 9,6 3 579 543 2,8 Vollwaisenrenten 1 792 0,7 390 517 0,3 Alle Rentenarten 248 266 100,0 124 378 085 100,0
') Ohne einmalige Witwenabfindungen.
Tabelle 3 stellt die Verteilung aller Rentenarten nach Ortsklassen dar. Gesamthaft betrachtet ist der Umstand aufschlussreich, wonach die Bezüger in ländlichen Verhältnissen mit 46,9% am zahlreichsten vertreten sind (in städtischen 33,3% und in halbstädtischen Verhältnissen nur 19,8%), dass hingegen 41,9% der Auszahlungen Bezügern in städtischen Verhältnissen (19,75r in halbstädtischen und 38,4% in ländlichen Verhältnissen) zugesprochen wurden. Die Begründung hiefür finden wir in den unterschiedlichen Rentenansätzen für die drei Ortsklassen. Die Ehepaar- Altersrenten und die Waisenrenten machen in dieser Beziehung insofern eine Ausnahme, als deren Auszahlungen für Beziiger in ländlichen Verhältnissen im Vergleich zu den übrigen Ortsklassen höher sind. Der Grund ist im relativ starken Anfall dieser Rentenarten in ländlichen Verhältnissen zu suchen, so dass sie sich trotz niedrigeren Ansätzen in den Auszahlungen stärker auswirken.
Bezüger1 ) und Auszahlungen') nach Rentenarten und Ortsklassen Tabelle 3
Bezüger (Fälle) Auszahlungen inFranken Rentenarten Hab Halb- Städtisch stcth Ländlich Städtisch städtisch Ländlich
Einfache Altersrenten 51450 29828 67714 33489 673 15 285 299 28199 634 Ehepaar-Altersrenten 10941 7015 17806 10 274 403 5267177 11487821 Witwenrenten 13808 7473 16535 7082134 3093616 5548468 Einfache Waisenrenten 5944 4598 13364 1134381 715 386 1729776 Vollwaisenrenten 482 364 946 133 211 80713 176 593 Alle Renteanrten 82623 49278 116 365 52113802 24442191 47822092 Ohne einmalige Witwenabfindungen.
In Tabelle 4 sind Bezüger und Auszahlungen für sämtliche Rentenarton nach den beiden Ansätzen «gekürzt und «ungekürzt» gegliedert. aller Bezüger kamen in den Genuss ungekürzter Renten, wobei 4,2v der Auszahlungen auf diesen Ansatz entfielen. Das erwähnte Verliältnis ist für die einzelnen Rentenarten beinahe unverändert, wobei allerdings bei den Ehepaar-Altersrenten eine leichte Abweichung zugunsten cer gekürzten Renten eintrat.
Bezüger') und Auszahlungen) nach Rentenarten und Rentenansatz Tabelle 4 Bezüger (Fälle) Auszahlungen iFranken Rentenarten Ungekürzte Gekürzte Ungekürzte Gekürzte Renten Renten Renten Renten
Einfache Altersrenten 136 477 12 515 73 876 871 3 797 735 Ehepaar-Altersrenten 30 943 4 819 24 744 206 2 264 995 Witwenrenten 34 191 3 623 14 799 739 924 479 Einfache Waisenrenten 22 138 1 768 3 417 324 162 219 Vollwaisenrenten 1 671 121 374 313 16 204 Alle Rentenarten 225 420 22 846 117 212 453 7 165 632 ') Ohne einmalige Witwenabfindungen.
Die Tabelle 5 gibt Auskunft über die Verteilung der Bezüger und Auszahlungen nach Ortsklassen und Rentenansatz. In städtischen Verhältniss n entfielen 88,8<4 aller Rentenfälle auf ungekürzte und 11,2'4 auf ge-
kürzte Renten; in halbstädtischen Verhältnissen 89,8% auf ungekürzte, 10,21/, auf gekürzte Renten und endlich in ländlichen Verhältnissen 92,6% auf ungekürzte und 7,41/c auf gekürzte Renten. Für die Auszahlungen betrug die analoge Verteilung 93,31/c und 6,7%, bzw. 93,7% und 6,3% bzw.
Bezüger1 ) und Auszahlungen') nach Ortsklassen und Rentenansatz
Tabelle 5
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Ortsklassen
LJnqekürzte Gekürzte Zusammen Ungekürzte Gekürzte Zusammen Renten Renten Renten Renten
Städtisch 73405 1218 82623 48644815 3468 987 52113 802 Halbstädtisch 44273 5015 49278 22908 475 1533716 24442191 Ländlich 107742 8823 116365 45659163 2 162 929 47 822 092
Schweiz 225420 22846 248266 117212453 7165632 124378085
') Ohne einmalige Witwenabfindungen.
Die Tabellen 6 bis 8 geben eine Uebersicht über die Gliederung der Bezüger von einfachen Altersrenten, von Ehepaar-Altersrenten sowie von Witwenrenten nach den Altersklassen innerhalb der Ortsklassen. In Tabelle 6 ist die Gliederung der Bezüger von einfachen Altersrenten nach Alter, Ortsverhältnis und Geschlecht dargestellt. Die Aufteilung der einfachen Altersrenten auf die beiden Geschlechter zeigt deutlich das Ueberwiegen an über 65-jährigen Frauen (69,4%). Zudem sind die über 65-jährigen Männer mit 31,7% und die Frauen mit 30,75o in der Altersklasse 70-74 am stärksten vertreten. Gegenüber 1948 bedeutet dies eine Verschiebung des Schwergewichtes von der Altersklasse 65-69 auf die Altersklasse 70-74 und dürfte mit dem Phänomen der Ueberalterung der Bevölkerung im Zusammenhang stehen. Von allen Männern, die die einfache Altersrente bezogen, entfallen innerhalb der Ortsklassen am meisten auf die ländlichen Verhältnisse, was auch bei den Frauen festgestellt werden kann. Die Frauen der Altersklassen 65-69 machen insofern eine Ausnahme, als sie in städtischen Verhältnissen am stärksten vertreten sind.
Bezüger von einfachen Altersrenten nach Altersklassen, Ortsklassen und Geschlecht
Tabelle 6 - Bezüger im Alter Städtisch Ländlich Zusammen
Männer
65-69 3 402 2491 8 292 14 185 70-74 3 661 2 763 8 064 14 488 75-79 2 531 1 873 5 228 9 632
und mehr 1 772 1 468 4 114 7 354 Total 11 366 8 595 25 698 45 659
Frauen
65-69 12 511 6 165 11 937 30 613 70-74 12 491 6 486 12 768 31 745 75-79 8434 4698 9380 22512
und mehr 6 648 3 884 7 931 18 463 Total 40 084 21 233 42 016 103 333
Männer und Frauen zusammen
65-69 15 913 8 656 20 229 44 798 70-74 16 152 9249 20832 46233 75--79 10 965 6 571 14 608 32 144
und mehr 8 420 5 352 12 045 25817 Total 51 450 29 828 67 714 148 992
Tabelle 7 gliedert die Bezüger von Ehepaar-Altersrenten nach den Altersklassen der Ehemänner und nach den Ortsverhältnissen. Es handelt sich dabei ausschliesslich um ganze Ehepaar-Altersrenten und an Männer ausbezahlte halbe Ehepaar-Altersrenten. Bezügerinnen von halben Ehe- Iaar-Altersrenten sind im Bestand von 34 377 Bezügereinheiten nicht inbegriffen; deren Anzahl beträgt 1385. Die Mehrheit gruppiert sich in der Ortsklasse «ländlich» und zwar in allen Altersstufen. Auch hier ist im Vergleich zum Vorjahr die relativ starke Vertretung in der Altersklasse '0-74 auffallend.
Bezüger von Ehepaar-Altersrenten nach Altersklassen der Ehemänner') und Ortsklassen Tabelle 7
Ehemänner im Alter Halb- Städtisch städtisch Ländlich Zusammen von Jahren
65-69 3 355 2 149 5 851 11 355 70-74 3 868 2 522 6 429 12 819 75-79 2 126 1 424 3 476 7 026
und mehr 911 638 1 628 3 177 Total 10260 6733 17384 34377
') Ohne Bezügerinnen von halben Ehepaar-Altersrenten.
Die Tabelle 8 bietet einen Ueberblick über die Bezügerinnen von Witwenrenten nach Altersklassen und Ortsverhältnissen. Auch hier liegt das Hauptgewicht bei ländlichen Verhältnissen. Innerhalb der Altersklassen zeigt die Beteiligung ein fortwährendes Ansteigen von den jüngeren zu den älteren Witwen bis zur Altersklasse 50-59 (O,O 0,6c/r 3,5Yc - - -
-
Bezügerinnen von Witwenrenten nach Altersklassen und Ortsklassen Tabelle 8 Witwen im Alter Halbvon Jahren Städtisch städtisch Ländlich Zusammen
unter 20 - 1 - 1 20-29 65 41 126 232 30-39 393 234 684 1 311 40-49 1 604 993 2 496 5 093 50-59 5 728 3 073 6927 15 728 60-65 6 016 3 131 6 302 15449 Total 13 806 7 473 16 535 37 814
Tabelle 9 enthält die Gliederung der Bezügerinnen sowie der Auszahlungen von einmaligen Witwenabfindungen nach Ortsklassen und Ansatz. Sowohl bei den Fällen als auch bei den Auszahlungen überwiegen die Abfindungen mit dem doppelten Betrag gemäss AHVG Art. 36, Abs. 2 (85,75, bzw. 93,41/, ). Innerhalb den Ortsverhältnissen verteilen sich die beiden
Abfindungsarten bei den Fällen nach der Stufenleiter «städtisch, ländlich, -
kann dasselbe festgestellt werden (65,1'i 22,3 12,6,).
Bezügerinrien und Auszahlungen von einmaligen Witwenabfindungen nach Ortsklassen und Ansatz Tabelle 9
Bezügerinnen (Fälle) Auszahlungen in Franken Ortsklassen Einfacher Doppelter Einfacher Doppelter Betrag Zusammen Zusammen Betrag Betrag Betrag
Städtisch 7 76 83 4318 11171 103 738 Halbstädtisch 5 19 24 2540 17561 21100 Ländlich 10 37 47 3590 31940 35530
Schweiz 22 132 154 10498 148 870 159 368
Die kantonale Gesetzgebung über die Familienausgleichskassen *) C. Organisation 1. Vorbemerkung Alle kantonalen Gesetze enthalten die grundlegende Bestimmung, dass sämtliche dem Gesetzte unterstellten Arbeitgeber verpflichtet sind, sich einer Familienausgleichskasse anzuschliessen und dieser Beiträge zu entrichten. Dieser Pflicht kann der Arbeitgeber entweder durch Beitritt zu einer privaten oder zur kantonalen öffentlichen Kasse nachkommen. Die kantonale öffentliche Kasse wird nur errichtet für jene Arbeitgeber, die ncht bereits einer privaten Kasse angehören oder die nicht selbst eine Betriebskasse geschaffen haben. Die kantonalen öffentlichen Kassen sind somit bloss «Auffang.. oder Ersatzkassen». Die Zahl ihrer Mitglieder sowie die Höhe der vereinnahmten Beiträge und der ausbezahlten Familienzulagen sind daher geringer als jene der privaten Kassen. So waren beispielsweise im Kanton Waadt Ende 1948 der öffentlichen Kasse 13 500 Arbeitgeber oder 33,8Yr der dem Gesetze unterstellten Arbeitgeber angeschlossen *) Vgl. ZAR 1950, Nr. 5, S, 174
mit einer beitragspflichtigen Lohnsumme von 17,3 Millionen Franken, was 31/c der von den Arbeitgebern ausbezahlten Löhne entsprach. Die beruflichen und zwischenberuflichen Kassen umfassten 11 000 Arbeitgeber (27t/c ) mit einer beitragspflichtigen Lohnsumme von 335,73 Millionen Fr. (63%), die Kasse für die Landwirtschaft 16 000 Arbeitgeber (39%) mit einer beitragspflichtigen Lohnsumme von 15,89 Millionen Franken (4%). Die Lohnsumme der 90 Betriebskassen (0,2% der Arbeitgeber) belief sich auf 152,45 Millionen Franken (30% der gesamten Lohnsumme). Die Ordnung der privaten Kassen ist nicht einheitlich. Unterschiede bestehen in der Art der Zugelassenen Kassen. Genf, Freiburg und Neuenburg lassen nur berufliche und zwischenberufliche, Waadt und Luzern unter gewissen Voraussetzungen auch Betriebskassen zu. Nach allen kantonalen Gesetzen bedürfen die privaten Kassen der «Anerkennung» durch den Kanton. Als einziger Kanton sieht Luzern neben den beruflichen und zwischenberuflichen Kassen auch eine kantonale Familienausgleichskasse für die Beamten, Angestellten und Lehrpersonen vor (Beamtenausgleichskasse). Den Gemeinden steht es frei, sich dieser Kasse anzuschliessen oder eine eigene Kasse zu gründen. Zur Gründung einer Gemeindekasse bedarf es der Bewilligung des Regierungsrates, die erteilt werden kann, auch wenn die Gemeinde weniger als 200 Personen beschäftigt (LUG § 5). Ueber die Zahl der Kassen, angeschlossene Arbeitgeber und beitragspflichtige Lohnsummen orientiert nachstehende Tabelle.
Zahl der Kassen, angeschlossene Arbeitgeber und beitragspflichtige Lohnsummen')
Tabelle 1
Kantonah Kassen Private Kassen Betriebskassen
Kantone Ange- Lohn- Ange- Lohn- Anzahl Lohn- Anzahl 1 summe ) Anzahl schlossene summen) summe°) achlossene Kassen Arbeitgeber Kassen Arbeitgeber Kassen Fr. Fr. Fr.
Waadt 1 13500 1 427 510 88 27100 14028100 90 12 704 000 * Genf 1 3165 9 500 000 76 7100 * Freiburg 1 2040 2 705 949 40 6 617 357 -
Neuenburg 1 3226 3410000 30 4443 18600000 -
Luzern 1 5400 8 780 000 27 3938 7 600 000 26 2890000
') Dia angeführten Zahlen betreffen für Waadt und Genf das Jahr 1949, für die übrigen Kantone das Jahr 1948 i ) Monatlicher Durchschn tt
U. Die kantonalen öffentlichen Kassen 1. Rechtsstellung Die kantonale öffentliche Kasse ist in der Regel als juristische Pe;son des öffentlichen Rechts organisiert. Waadt bezeichnet sie als «Anstalt des öffentlichen Rechts», Luzern als «juristische Person des öffentlichen Rechts», Neuenburg als «tre juridique de droit public, distinct de l'Etat et jouissant de la capacitb civile». Einzig in Genf ist die kantonale Familienausgleichskasse ein besonderer Dienstzweig der kantonaien AHV-Kasse (VDG Art. 2, Abs. 1; LUG § 4; Art. 1, Abs. 1, des Reglements der kantcnalen Familienausgleichskasse Neuenburg vom 23. November 1945; GEG Art. 18;, FRG Art. 12, Abs. 2). Verschiedene kantonale Gesetze sehen für die kantonale öffentliche Kasse die Befreiung von kantonalen und kommunalen Steuern sowie von den Stempelsteuern vor. In Waadt bezieht sich die Steuerbefreiung nur aif die kantonale öffentliche Kasse (VDG Art. 2, Abs. 2); in Neuenburg uad Luzern geniessen sämtliche anerkannten Kassen Steuerfreiheit (NEG A rt. 11; LUG § 6). Genf befreit die Kassen nur von den direkten kantonah n und Gemeindesteuern und nimmt das Grundeigentum, das nicht unmittelbar den Kassenzwecken dient, von der Steuerfreiheit aus (GEG Art. 15). Keine Bestimmung über die Steuerbefreiung enthält die Gesetzgebung des Kantons Freiburg. 2. Organe Die Familienausgleichskasse des Kantons Waadt hat einen Verwaltungsrat von 5 bis 7 Mitgliedern mit 2 Suppleanten, die vom Regierungsrat auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates setzen sich in erster Linie aus Vertretern der zuständigen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammen. Der Verwaltungsrat hat dem Regierungsrat Vorschläge über die Höhe der Arbeitgeberbeiträge, über die Verwendung des Reservefonds und über die allfällige Herabsetzung der Zulagen zu unterbreiten. Er wählt den Vorsteher der 7asse sowie auf dessen Vorschlag das Kassenpersonal und setzt die Löhne md Gehälter fest. Der Kassenvorsteher vertritt die Kasse nach aussen und besorgt die Geschäftsführung der Kasse unter Aufsicht des Verwaltungsrates, dessen Beschlüsse er auszuführen hat (VDG Art. 9-13). Oberstes Organ der Familienausgleichskasse des Kantons Neuenburg
ist ein Aufsichtsrat, der vom Regierungsrat bei Beginn jeder Legislaturperiode ernannt wird. Er besteht aus dem Vorsitzenden sowie 8 Mitgliedern, die isich aus je 4 Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglieder der Kasse sein müssen, zusammensetzen. Den Vorsitz führt der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements. Der Aufsichtsrat befasst
sich mit Fragen, die sich aus der Geschäftsführung der Kasse ergeben; er sorgt für die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und entscheidet über die Vorschläge und die Fälle, die ihm der Kassenleiter unterbreitet; er begutachtet zuhanden des Regierungsrates die Höhe der zu erhebenden Beiträge. Die Kommission tritt zusammen zur Genehmigung des Kassenbudgets und jedesmal, wenn die Verhältnisse es erfordern, sei es auf Verlangen des Vorsitzenden, sei es auf Begehren zweier ihrer Mitglieder (Art. 6 bis 8 des Reglementes vom 23. November 1945). Die Kassenverwaltung obliegt dem Vorsteher der kantonalen AHV-Kasse. Der Kassenverwalter vertritt die Kasse nach aussen. Er übt die Kontrolle über die Unterstellung unter das Gesetz aus und führt ein Register der Mitglieder. Arbeitgeber, die keiner privaten Kasse angehören, schliesst er von Amtes wegen der kantonalen Kasse an. Er zieht die 'Beiträge ein und zahlt die Zulagen aus (Art. 2 bis 5 des Reglementes). Die Familienausgleichskasse des Kantons Genf wird von der kantonalen AHV-Kasse geführt, deren Aufsichtskommission auch die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse überwacht (GEG Art. 19). Der Kassenverwalter vertritt die Kasse nach aussen. Er erhebt die Beiträge der Mitglieder der kantonalen Kasse, sorgt für die Auszahlmng der Zulagen, leitet Betreibungen ein, erhebt Strafklagen, führt die Buchhaltung und nimmt die nötigen Kontrollen vor und übt insbesondere die Kontrolle über die Unterstellung sämtlicher Arbeitgeber unter das Gesetz aus (GEV Art. 27). In Freiburg ist oberstes Kassenorgan die Aufsichtskommission, die sich aus Mitgliedern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammensetzt. Den Vorsitz führt der Vorsteher des Departementes des Innern; die übrigen Mitglieder werden vom Staatsrat für die Dauer von
Jahren gewählt. Die Aufsichtskommission genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Kasse. Sie beantragt dem Staatsrat eine allfällige Erhöhung oder Herabsetzung der Zulagen sowie der Beiträge. Sie kann ausserdem dem Staatsrat Vorschläge über die Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen unterbreiten (Art. 4 und 5 des Reglementes vom 24. August 1945). Der Kassenverwalter vertritt die Kasse nach aussen und sorgt für die Durchführung des Familienausgleichs. Ihm steht ausserdem die Befugnis zu, bei Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften Bussen im Betrage von höchstens Fr. 20.— und Fr. 50.— bei Rückfall auszusprechen. Deren Ertrag fällt der Kasse zu (Art. 7 des Reglementes). Weitere Organe sind die Zweigstellen, sowie die Rechnungsrevisoren, die mit jenen der AHV-Ausgleichskasse identisch sind (Art. 8 des Reglementes).
Luzern hat die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse der HV-Kasse übertragen (§ 1 des Reglementes vom 12. Februar 1948). Organe der Kasse sind der Vorsteher und sein Stellvertreter sowie die Geiv eindezweigstellen.
III. Die kantonalen privaten Kassen
1. Die Anerkennung der privaten Kassen
Nach allen kantonalen Gesetzen müssen die privaten Kassen in einem bestimmten Verfahren vom Staat «anerkannt» werden. Nur durch Beitritt zu einer anerkannten Kasse ;kann sich ein Arbeitgeber der Pflicht, der h antonalen Kasse beizutreten, entziehen. Mit Ausnahme von Genf bleiben die Kassen auch nach der Anerkennung juristische Personen des privaten Rechts. In der Regel haben die Kassen mit dem Gesuch um Anerkennung iire Statuten oder Reglemente sowie eine Liste ihrer Mitglieder einzusen- .en. Die Anerkennung wird ausgesprochen, wenn die Kasse Zulagen cusiichtet, die den im Gesetze vorgesehenen Mindestansätzen entsprechen und wenn sie Gewähr bietet für eine ordnungsgemässe Durchführung des Fa.. i»ilienausgleichs. Im allgemeinen gelten die Kassen mit der Genehmigung c.er Statuten als anerkannt (VDV Art. 28; NEG Art. 4; FRG Art. 14; FRV Art. 13). Genf regelt das Anerkennungsverfahren in ausführlicher Weise, wohei verschiedene Vorschriften für bereits bestehende, neu zu errichtende owie für Kassen, die öffentlich-rechtlich anerkannt werden wollen, be- .tehen (GEV Art. 8-18). In Luzern entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Aufsichtskommission über die Anerkennung der privaten Kassen; dieser ist ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen, das über die Organisation der Kasse, die Art der Beitragserhebung, die Höhe der Kinderzulagen, die Voraussetzungen für deren Bezug, bei Verbandsausgleichskassen ausserdem die Adressen der Verbandsmitglieder und die Zahl der von diesen beschäftigten Arbeitnehmern, und bei Betriebskassen die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Aufschluss zu gehen hat (LUV § 4, 5 und 12, lit. b). Die Mehrzahl der kantonalen Gesetze sehen vor, dass die Anerkennung viderrufen werden kann, in Freiburg bei «schwerwiegenden und andauern den Unzulänglichkeiten in der Verwaltung einer Kasse» (FRV Art. 15, Abs. 3), in Neuenburg und Luzern falls die Kasse den gesetzlichen Anfor- 4erungen nicht gerecht wird (NEV Art. 11; LUV § 9). In Genf büssen die )rivaten Kassen ihre Eigenschaft als Ausgleichsorgane ein, wenn sie die
gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr erfüllen, wobei der Staatsrat in diesen Fällen die erforderlichen Massnahmen trifft (GEV Art. 11, 15 und 21). Nur wenige Gesetze ordnen die Anerkennung neu errichteter Kassen. Beispielsweise können in Luzern Verbands-, Betriebs- und Gemeindefamilienausgleichskassen jeweils auf den 1. Januar eines Jahres errichtet werden, wobei das Gesuch um Anerkennung bis am 1. Juli des vorangehenden Jahres beim Sekretariat der kantonalen Aufsichtskommisssion einzureichen ist (LUV § 1). Das Verhältnis der anerkannten Kassen zum Kanton ist nicht näher geregelt. Die Mehrzahl der kantonalen Gesetze sehen vor, dass der Kanton mit der Anerkennung der Kasse keine Garantie für die richtige Erfüllung ihrer Aufgaben übernimmt (LUV § 7; NEV Art. 10; GEV Art. 19; FRV Art. 13, Abs. 2). Lückenhaft sind auch die Bestimmungen über die Haftung für Schäden, die die Organe der Kassen verursachen. In Freiburg sind es die Gründer der Kassen, die für solche Schäden haften (FRV Art. 15, Abs. 2). Auch die Geltendmachung der Haftung und das Verfahren sind nicht näher geregelt. Neuenburg erklärt die Kassen für haftbar für alle Schäden, die die Kassenorgane «per manque de diligence, par un acte lihcite ou par une autre cause» verursachen (NEV Art. 10). In Luzern gelten subsidiär die AHV-Bestimmungen.
2. Berufliche und zwischenberufliche Kassen
In Waadt haben sich die beruflichen und zwischenberuflichen Kassen als Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. OR oder als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB zu konstituieren (VDV Art. 27). Weitere Voraussetzungen für die Zulassung von beruflichen und zwischenberuflichen Kassen sind nicht verlangt. Weder umschreibt das Gesetz den Begriff der beruflichen und zwischenberuflichen Kassen, noch setzt es eine Mindestlohnsun-ime oder eine Mindestzahl von angeschlossenen Arbeitgebern fest. Eine missbräuchliche Gründung von beruflichen und zwischenberuflichen Kassen ist daher nicht ausgeschlossen. Genf lässt privatrechtliche und öffentlichrechtliche Kassen zu. Private Kassen (berufliche und zwischenberufliche), die bereits beim Erlass des Gesetzes bestanden, können ihre Funktionen weiter ausüben und haben nur den gesetzlichen Mindestanforderungen Genüge zu tun. Neue private Kassen werden zugelassen, wenn sie entweder 2/3 der Arbeitgeber und die Hälfte der Arbeitnehmer des betreffenden Berufes erfassen oder wenn ihnen mindestens 20 Arbeitgeber angehören; im weitern müssen die Kas-
sen Gewähr bieten für eine ordnungsgemässe Durchführung des Familienamgleichs (GEG Art. 12 und 13). Berufliche und zwischenberufliche Kassen müssen überdies durch einen paritätischen Kassenvorstand verwaltet weden, dem gleichviele Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter anzugehören haben; die Mitglieder des Vorstandes müssen Schweizerbürger sein uni dem betreffenden Beruf angehören (GEG Art. 13h1S in der Fassung vorn 27. Oktober 1945).) Den beruflichen Kassen kann der Staatsrat die öffentlichrechtliche Persönlichkeit verleihen (GEG Art. 14; GEV Art.
ff.). In Freiburg müssen die beruflichen und zwischenberuflichen Kassen Rf chtspersönlichkeit besitzen und sich daher als Genossenschaften (Art.
ff. OR) oder als Vereine (Art. 60 ff. ZGB) konstituieren. Diese Best mmung findet nur auf die im Kanton errichteten Kassen Anwendung, nicht aber auf die Kassen schweizerischer BerufserIbände. Die Kassen hLben mindestens 50 Arbeitgeber und mindestens 200 Arbeitnehmer zu umfassen, falls sie nicht von einem Berufsverband oder von mehreren solcher Verbände gegründet worden sind (FRV Art. 11 f.). Auch in Neuenburg müssen die privaten Kassen Rechtspersönlichkeit besitzen (NEG Art. 5, Abs. 1). Als berufliche Kassen gelten jene, die auf Grund eines Beschlusses eines Berufsverbandes errichtet worden aind, durch welchen sämtliche Verbandsangehörige zum Beitritt verpflichtet werden und Nichtverbandsmitgliedern der Beitritt offen gelassen wird. Unter zwischenberuflichen Kassen sind Kassen zu verstehen, die durch
esonderen Beschluss mehrerer Berufsverbände errichtet worden sind, curch welchen die Verbandsmitglieder zum Beitritt verpflichtet werden, wobei auch Firmen, die dem Beruf, nicht aber einem Trägerverband angehören, der Beitritt offen stehen muss. Als zwischenberufliche Kassen gelten auch Kassen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes errichtet worden sind und die Firmen aufnehmen, die nicht zum Beitritt zu einer andern Xasse verpflichtet sind oder die einem Beruf sverbande angehören, der im Einverständnis mit der Kasse seine Mitglieder zum Beitritt zur zwischenoeruflichen Kasse verpflichtet (NEV Art. 6 f.). In Luzern müssen den Verbandskassen mindestens 5 Arbeitgeber angehören, die insgesamt 200 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen (LUV § 2). IJeber die Rechtsform der Verbandskassen schweigt sich das Gesetz aus. Diese können sich daher auch als Dienst- oder Verwaltun gsabteilung eines Verbandes organisieren.
*) TJeber die paritätische Verwaltung der beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen vgl. ZAR 1949, S, 306-312
3. Betriebskassen
Die Betriebskassen nehmen, wie schon ihr Name andeutet, den Ausgleich nur innerhalb ihres Betriebes vor. Sie entbehren daher des zwischenbetrieblichen Ausgleichs und stehen somit mit dem Grundgedanken der Familienausgleichskassen in Widerspruch. Die Höhe des Beitrages an die Betriebskassen hängt wesentlich von der Beanspruchung der Kasse ab, die ihrerseits durch die Familienlasten der im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer bedingt ist. Es besteht somit die Gefahr, dass bei der Anstellung ledige oder kinderlose Arbeitnehmer den Arbeitnehmern mit Familienlasten vorgezogen werden. Um dieser Gefahr vorzubeugen, sehen Luzern und Waadt die Anerkennung von Betriebskassen nur für Betriebe mit mehr als 200 bzw. 100 Arbeitnehmern und Angestellten vor, da sich in einem grösseren Betrieb eher der Ausgleich innerhalb des Betriebes finden lässt. In Luzern war für die Zulassung der Betriebskassen auch die Erwägung massgebend, den Gedanken der Betriebsgemeinschaft zu fördern. Die Betriebskassen werden auch anerkannt, wenn der Betrieb nicht im Kanton allein, sondern in der ganzen Schweiz 200 bzw. 100 oder mehr Arbeitskräfte beschäftigt (VDG Art. 6, Abs. 2; LUG § 2; LUV 3). § Da es sich bei den Betriebskassen nicht um eigentliche Familienausgleichskassen handelt, werden die von ihnen ausbezahlten Zulagen mit Recht zum massgebenden Lohn im Sinne der AHV gerechnet (AHVV Art. 7, lit. b; Entscheid des EVG i. Sa. Gemeinde Lausanne vom 11. Jaruar 1949; ZAK 1949, S. 127).
IV. Kassenzugehörigkeit und Kassenwechsel
1. Kassenzugehörigkeit
Bereits in der Lohn- und Verdienstersatzordnung machte das Nebeneinanderbestehen von kantonalen und Verbandsausgleichskassen eine Ausscheidung der Beitragspflichtigen und deren Zuweisung zu den einzelnen Kassen nach bestimmten Grundsätzen notwendig. Leitendes Prinzip für die Kassenzugehörigkeit war die Verbandszugehörigkeit. Dieser Grundsatz wurde in AHVG Art. 64 übernommen. Danach haben die Mitglieder von Gründerverbänden den entsprechenden Verbandsausgleichskassen. alle übrigen Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden aber den kantonalen Kassen beizutreten. Anders verhält es sich bei den Familienausgleichskassen. Hier scheint kein Bedürfnis für eine reinliche Ausscheidung der Beitragspflichtigen nach der Verbandszugehörigkeit bestanden zu haben. Der kantonale Gesetzgeber wollte bloss dafür Sorge tragen, dass jeder im Kanton tätige Arbeitnehmer in den Genuss von Familienzulagen gelangt. Im
übrigen scheint er aber der Zuständigkeitsordnung der Kassen eine untergeordnete Bedeutung beigemessen zu haben. Daraus erklärt sich, dass in den kantonalen Gesetzen nähere Vorschriften über die Kassenzugehörgkeit in der Regel fehlen. Sie enthalten im allgemeinen bloss die Bestimmung, dass alle Arbeitgeber, die nicht einer beruflichen oder zwischenberuflichen Kasse angeschlossen sind, der kantonalen Kasse beizutreten haben (VDG Art. 6; VDV Art. 3; GEG Art. 11 und 18; FRG Art. 12, Abs. 1; Art. 16; NEG Art. 3 und 7, NEV Art. 13, 15-47; LUG § 3).
2. Kassenwechsel In der AHV ist ein Kassenwechsel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahin fallen (Austritt ans bzw. Beitritt zu einem Gründerverband), wobei der Wechsel nur auf Jahresende erfolgen kann (AHVV Art. 121)). Im Gegensatz zur AHV statuieren die kantonalen Gesetze über die Famllienausgleichskassen das Prinzip der Freizügigkeit. In Waadt kann jeder der kantonalen Kasse angeschlossene Arbeitgeber in eine private übertreten, wobei allercings der Uebertritt zwei Monate vorher der kantonalen Kasse anzuzeigen ist (VDV Art. 32), In Genf, Freiburg und Neuenburg ist der freie Uebertritt von der kantonalen Kasse in eine private Kasse und umgekehrt gewährleistet (GEG Art. 16, GEV Art. 23). In Freiburg haben Mitglieder ner kantonalen Kasse ihren Uebertritt in eine private Kasse einen Monat vor Ablauf eines Vierteljahres durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und ihre Verpflichtungen gegenüber der Kasse vor dem Uebertritt zu erlüllen (Art. 20 des Regiementes der kantonalen Ausgleichskasse Freiburg 'om 24. August 1945; vgl. auch Art. 12 des Regiementes der kantonalen Ausgleichskasse Neuenburg vom 20. November 1945). Luzern hat den Kassenwechsel nicht näher geordnet, sodass die Bestimmungen der AHV analog zur Anwendung gelangen.
V. Kassenrevision 1111(1 Arbeitgeberkontrolle
Gemäss Art. 68 des AHVG sind die Kassen durch Revisionsstellen eriodisch zu revidieren und die den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber tuf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen periodisch zu kontrolieren. Darüber hinaus kann das Bundesamt für Sozialversicherung noch ergänzende Revisionen der Kassen vornehmen. Ueberdies besitzt der Bund ein Weisungsrecht gegenüber Kassen, wobei allerdings die Rechtsprechung vorbehalten bleibt. Für den Fall, dass eine Kasse den Anordnungen der Amtsstellen des Bundes nicht nachkommt, sind wirksame Sanktionen
vorgesehen: die Beseitigung der Funktionäre, die kommissarische Verwaltung der Kassen und die Auflösung der Kassen, wobei die letztere Sanktion nur für Verbandsausgleichskassen in Frage kommt. Im Gegensatz zur AHV scheint auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen kein Bedürfnis bestanden zu haben, den Kantonen besondere Befehls- und Kontrollbefugnisse einzuräumen. Die privaten Familienausgleichskassen haben bloss die gesetzlichen Mindestanforderungen zu erfüllen, können aber im übrigen den Ausgleich der Familienlasten weitgehend autonom regeln. Die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle sind daher in den kantonalen Gesetzen über die Familienausgleichskassen im allgemeinen nicht eingehend geordnet. In Waadt kann die kantonale Kasse jederzeit die privaten Kassen einer Kontrolle unterziehen, um festzustellen, ob den gesetzlichen Bestimmungen nachgelebt und die Familienzulagen tatsächlich ausgerichtet werden (VDV Art. 39). Eine periodische Revision der kantonalen und der privaten Kassen oder eine Arbeitgeberkontrolle ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Doch kann der Verwaltungsrat, der die Durchführung des Gesetzes zu überwachen hat, jederzeit die notwendigen Kontrollen anordnen (VDG Art. 10, Abs. 1). Genf sieht eine jährliche Revision der kantonalen Kasse durch eine Revisionsgesellschaft vor (GEG Art. 20). Die Revision ist gleichzeitig mit der für die AHV vorgesehenen Revision vorzunehmen und hat sich auf den gleichen Zeitraum zu erstrecken (GEV Art. 31). Die kantonale Kasse kann hei ihren Mitgliedern sowie bei sämtlichen Arbeitgebern, die nicht einer anerkannten Kasse angeschlossen sind, eine Kontrolle vornehmen (GEG Art. 22 in der Fassung vom 27. Oktober 1945). In Freiburg kann das kantonale Sozialversicherungsamt die privaten Kassen einer Kontrolle unterziehen, um sich zu vergewissern, ob den gesetzlichen Bestimmungen nachgelebt wird (FRV Art. 17). Die Revisoren der kantonalen AHV-Ausgleichskasse amten auch als Revisoren der kantonalen Familienausgleichskasse (Art. 8 des Reglementes der kantonalen Kasse vom 24. August 1945). Die kantonale Kasse kann bei ihren Mitgliedern jederzeit Kontrollen vornehmen (Art. 19 des erwähnten Reglementes). In Neuenburg unterstehen die prlvaten Kassen der Aufsicht des Regierungsrates, der ihre Geschäftsführung und Buchhaltung überprüfen kann
(NEG Art. 12). Die privaten Kassen sind 2 Mal unangemeldet zu revidieren, wobei eine Revision allgemeiner Natur sein muss und sich auf den Geschäftsabschluss zu beziehen hat. Die Kassen können die Revisionsstellen selbst unter ihren Mitgliedern bestimmen. Als Revisionsstellen können auch Treuhandgesellschaften oder andere ausgewiesene Unternehmen bezeichnet werden. Die Revision hat sich auf die Geschäftsführung und die
Buchhaltung der Kassen zu erstrecken (NEV Art. 26 bis 29). Auch die kayitonale Kasse ist 2 Mal jährlich zu revidieren (Art. 18 des Reglementes der kantonalen Kasse vom 23. November 1945). Die Mitglieder der kantoia1en Kasse haben sich ihrer Kontrolle zu unterziehen und sind dieser gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet (Art. 20 des erwähnten Reglementes). In Luzern hat die kantonale Aufsichtskommission für die Familienausgleichskassen die Tätigkeit sämtlicher Familienausgleichskassen zu überwachen (LUV § 11 f.).
Durchführungsfragen der AHV
Servierpersonal, das von Vereinen angestellt wird für den Betrieb von Festwirtschaften
Oft führen Vereine an ihren Anlässen die Festwirtschaft selbst. Als Arbeitgeber des dabei beschäftigten Servierpersonals erscheint daher der Verein. Die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben darauf zu achten, dass auch in diesen Fällen die Beiträge ordnungsgemäss erhoben werden.
C:eschenke des Arbeitgebers an Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfiing bestanden haben
Geschenke, die Arbeitgeber ihren Lehrlingen machen, weil diese die Lehrabschlussprüfung bestanden haben, sind, unter Vorbehalt der Rechtsprechung, nicht als massgebender Lohn zu betrachten; denn es handelt .ich dabei um ihrer Natur nach einmalige unentgeltliche Zuwendungen, sodass die analoge Anwendung von Art. 8, lit. c, VV geboten erscheint, im Gegensatz etwa zu den Geschenken, die im Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt D, 3, erwähnt und, ihres gratiflkationsähnlichen Charakters wegen, gemäss Art. 7, lit. c, VV zum massgebenden Lohn gezählt werden.
Kleine Mitteilungen
Bericht des Staatsrates an den Grossen Rat des Kantons Waadt über die eidgenössischen Geschäfte
Die Frühjahrsausgabe 1950, die 53 Seiten und 4 Tabellen umfasst, ist dieses Mal ausschliesslich der AHV gewidmet. Der interessante Bericht ist im Druck erschienen und kann bei der Staatskanzlei bezogen werden.
Personelles
Die vermehrte Inanspruchnahme durch anderweitige Tätigkeit hat Herrn Emanuel Cysin, Leiter der Ausgleichskasse Transit- und Welthandel, veranlasst, um Entlastung von seiner Funktion als Kassenleiter zu ersuchen. Der Kassenvorstand hat diesem Begehren in dem Sinne entsprochen, dass Herr Gysin seine Erfahrungen der Kasse auch weiterhin zur Verfügung hält, indem er seinen Nachfolger vertreten wird. Mit der Führung der Kassengeschäfte hat der Vorstand Herrn Fritz Braun von Basel, bisher Vizedirektor einer Grossbank, betraut Auch in der Leitung der Ausgleichskasse VATI ist ein Wechsel eingetreten. Bis auf weiteres ist Herrn Ernst Sterenberger, der bisherige Verwalter-Stellvertreter, mit der Leitung der Ausgleichskasse beauftrag4 .
Aenderungen im Kassenverzeichnis Ausgleichskasse 19 (Aargau) Postcheckkonto VI 9000 Ausgleichskasse 64 (Transithandel) Basel, Freiestrasse 90 Tel. (061) 3 85 15 Ausgleichskasse 67 (Fette) Bern, Elfenstrasse 19 Tel. (031) 4 99 44 Ausgleichskasse 100 (Stickerei) Postfach 68, St. Gallen 4
GERICHTSENTSCHEIDE
Wehrmannsschutz
Nr. 668
Der Schiller einer privaten Mittelschule ist weder Angehöriger einer L€ hranstalt im Sinn der Studienausfallordnung noch Absolvent einer Lehranstalt gemäss Art. 13bis der VW. Er gilt zufolge der nachgewiesenen Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt in ffie Privatschule und seiner Arbeitsbemühungen nach dein Austritt als Unse!bständigerwerbender irnd hat Anspruch auf eine Lolmausfallentschädigung.
Der Beschwerdeführer verlangte für den am 20. März 1949 begonnenen Militärdienst die Ausrichtung einer Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung. E' gab an, dass er seit Oktober 1948 die «Minerva» in Zürich besucht habe. Nsoh Beendigung des Dienstes werde er eine Stelle als Volontär antreten, bis ds zweite Semester der «Minerva» wieder beginne. Die Kasse wies das Gesuch ah, weil der Wehrinann Schüler sei und sich daher nicht in einem Dienstverhijtnis befinde. In der Beschwerde an die Vorinstanz wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde nach Beendigung des Militärdienstes sein Studium an dc r «Minerva» nicht fortsetzen, sondern auf den 1. Mai 1949 eine Stelle antreten und seine Studien an einer Abendschule weiterführen. Die Vorinstanz wies die Rschwerde mit der Begründung ab, die «Minerva» gehöre nicht zu den höhern Lehranstalten im Sinne von VW Art. 13his, Abs. 2, sodass ihre Absolventen nicht Anspruch auf eine Lohnausfallentschädigung hätten, wenn sie Militärftenst leisteten. Auch durch die Uebernahme einer Volontärstelle entstehe kün Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. In der Beschwerde an die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung wird dargelegt, der Beschwerdeführer habe im Oktober 1)48 bis 12. März 1949 das Institut. «Minerva» besucht und sei darauf am 20. März 1949 in den Militärdienst eingerückt. Die Zwischenzeit habe er dazu benützt, eine Stelle zu suchen; er habe aber nichts ihm Zusagendes gefunden. Für die Zeit nach dem Militärdienst, und zwar ab 1. Mai 1949 hätte er eine Volentärstelle in Aussicht gehabt, die er dann aber nicht habe antreten können. Somit sei er vor dem Militärdienst arbeitslos gewesen und sei jetzt gezwungen, iigendeine Stelle anzutreten, bis sich etwas Passendes finde. Auf Grund der vom Beschwerdeführer eingelegten Bescheinigungen sowie d r vom Sekretariat der Aufsdchtskonuuission für die Lohnersatzordnunrg dorchgeführten Erhebungen steht fest, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit vom 12. bis 20. März 1919, also in der Zeit zwischen seinem Austritt aus der «Minerva» und dem Einrücken in den Militärdienst, sowie nach seiner Entlassung darum bemüht hat, eine Stelle zu finden. Die AKL hat die Beschwerde des Wehrmannes aus folgenden Erwägungen utgeheissen: 1. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht Anspruch auf Ausrichtung der Studienausfallentschädigung. Die eidgenössische Aufsichtakommission für
die Verdienstersatzordnung hat nämlich bereits im Falle Nr. 1879 in Sachen
H. Sch. vom 5. Oktober 1948 (ZAK 1949, 161) festgestellt, dass das Institut «Minerva» in Zürich nicht als höhere Lehranstalt im Sinne der Studienausfallordnung gilt. Wie die Vorinstanz mit Recht ausgesprochen hat, kann dem Beschwerdeführer auch nicht auf Grund von VW Art. 13bis, Abs. 2, eine Lohnausfallentschädigung zugesprochen werden. Nach dieser Bestimmung gelten nämlich Absolventen von höhern Lehranstalten, die nach Abschluss ihrer Studien Militärdienst leisten, aber noch nicht erwerbstätig sind, als Unseibständigerwerbende, wobei die Lehranstalten im Sinne dieser Bestimmung vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bzw. gemäss der Vfg. Nr. 62 vom 20. Februar
durch das Bundesamt für Sozialversicherung bezeichnet werden. In das Verzeichnis (Kreisschreibensammlung Seite 51) wurde das Institut «Minerva» nicht aufgenommen, sodass also der Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt nicht Anspruch auf Lolnausfallentschädigung erheben kann, ganz abgesehen davon, dass er seine Studien an der «Minerva» nicht abgeschlossen, sondern lediglich aufgegeben hat. Es bleibt noch die Frage zu prüfen, oh der Beschwerdeführer aus dem Grunde, dass er unmittelbar vor seinem Einrücken in den Militärdienst arbeitslos gewesen ist, Anspruch auf Lohnausfallentschädigung hat. Gemäss LEO Art. 1, Abs. 1, ist Voraussetzung für den Bezug einer Lohnausfalientschädigung, dass sich der Wohrmann vor dem Einrücken in einem Dienstverhältnis befunden hat. Dabei hatte Art. 2 der Lohnersatzordnung in der ursprünglichen Fassung bestimmt, dass unter andern auch diejenigen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt seien, die beim Einrücken stellenlos waren, aber während der letzten 12 Monate vor dem Einrücken, die Zeit des Mi1tärdienstes nicht eingerechnet, mindestens 150 Tage in Anstellung waren. Durch den Bundesratsheschluss vom 28. Dezember 1940 wurde diese Bestimmung hinsichtlich der Arbeitslosen dahin abgeändert, dass für diese keine besondere Regelung bezüglich der Anspruchsberechtigung mehr vorgesehen war, was auch von der heutigen Fassung der erwähnten Bestimmung gilt. Gestützt auf diese Aenderung erkannte die eiügenös!sische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung im Entscheid Ne. 291 in Sachen G. M. vom 12. März 1942 (ZAK 1942, 318), dass gemäss LEO Art. 2 jeder Wehrmann, der zur Kategorie der Uns elbständigerwe rbenden gehöre, Anspruch auf Lohnau«falientschädigung habe, auch wenn er im Zeitpunkt des Einrückens arbeitslos war. Im Entscheid Nr. 148 in iSachen M. J. vom 22. Dezember 1941 (ZAR 1942, 105) wurde weiter ausgesprochen, dass die Gewährung der Lohnausfallentscnädigung nicht von der Bedingung abhänge, dass der Wehrmann während der letzten 12 Monate vor dem Einrücken in einem Dienstverhältnis gestanden habe, sondern einzig davon, dass er zur Kategorie der Unselbständigerwerbenden gehöre. Dabei war der Besohwerdeführ.er im vorliegenden Fall nicht einmal ein ganzes Jahr vor dem Einrücken nicht erwerbstätig, da er nach seinen Angaben vor seinem Eintritt in die «Minerva» in» Oktober 1948 als Arbeitnehmer in
einem Geschäft in Zürich zu einem Lohn von Fr. 500.— im Monat tätig war. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Eintritt in die «Minerva» die Eigenschaft des Arbeitnehmers besass, diese durch den Besuch der «Minerva» allerdings verlor, sie aber wieder dadurch erlangte, dass er in der Zeit zwischen dem Austritt aus der «Minerva» und dem Einrücken in den Militärdienst sowie nach der Entlassung aus diesem sich ernstlich darum bemühte, eine
Stelle zu finden. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass er gemäss de erwähnten Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung Anspruch auf Lohnausfa.11entschäciigung hat. 4. Es stelle sich nun noch die Frage, wie sich die dem Beschwerdeführer zustehende Lohnausfalientsohädigung gemäss VW Art. 8 bemisst. Dabei ist ohne weiteres klar, dass der Absatz 3 dieses Artikels, d. h. die Bestimmung beziiglich der arbeitslosen Wehrmänner nicht zur Anwendung gelangt, weil hiefür Voraussetzung wäre, dass der Wehrmann während der letzten 12 Monate vcr dem Einrücken weniger als 4 Wochen bzw. als einen Monat in einem Denstverhältnis gestanden hat. Dies trifft, wie bereits erwähnt, beim Beschwerdeführer nicht zu, da er vor Mitte Oktober 1948 offenbar längere Zeit in einem Dienstverhältnis gestanden hat. Fraglich kann daher nur sein, ob As. 2 oder Abs. 1 von VW Art. 8 zur Anwendung gelangt. Gemäss Abs . 2 wird b€i nur periodisch tätigen A rbeitnehmern, sowie ibei solchen, deren Einkommen Schwankungen unterworfen ist, bei der Bemessung der Lohnausfallentschädigung in der Regel auf den Durchschnittslohn der letzten 12 Monate vor dem Einrücken abgestellt. In dieser Hinsicht ist aber zu beachten, dass es sich im b im Beschwerdeführer nicht um einen periodisch tätigen Arbeitnehmer ssnne dieser Bestimmung handelt; denn der Beschwerdeführer hatte infolge des B3suches der rMinerva» seine Eigenschaft als Arbeitnehmer überhaupt verlo ren und sie erst wieder dadurch erlangt, dass er sich bemühte, Arbeit zu finden Se hat denn auch die eidgenössische Aufsichtskommission für Lohnersatzordning in den ähnlich liegenden Fällen R. 1S. (ZAK 1944, 292) und R. A. (ZAK 144, 342) erkannt, dass als massgebender Lohn für die Berechnung der Entschädigung eines Wehrmannes, der mehr als ein Jahr ununterbrochen in Ansellung war und einen festen Lohn bezog, aber 2 Monate vordem Einrücken f:istlos entlassen wurde, ohne eine Stelle anzunehmen, der Lohn des letzten .rbeitsmonats gelte. Bei einem Wehrmann, der wegen eines Unfalles in den letzten 12 Monaten vordern Einrücken weniger als 4 Wochen arbeiten konnte, si auch auf die 4 letzten Arbeitswochen abzustellen. Die Praxis geht ganz allg emein dahin, dass bei Arbeitslosen, die im Laufe der letzten 12 Monate vor dem
Einrücken mehr als 4 Wochen gearbeitet haben, nicht auf den Durchschnittsl.hn der letzten 12 Monate abgestellt wird, sondern auf den Lohn der letzten
Wochen, in denen gearbeitet wurde. Gemäss dieser Praxis ist auch im vorlieenden Fall der massgebende Lohn des Beschwerdeführers gemäss Abs. 1 von VW Art. 8 zu bemessen, selbstverständlich unter dem Vorbehalt der bezüglichen Lohnbestätigung des seinerzeitigen Arbeitgebers.
(Nr. 1667 in Sa. J.Sch., vom 17. August 1949.)
Nr. 669
Ein Wehrmann, der vor Aufnahme des Studiums an der ETH das vorgeschriebene landwirtschaftliche Praktikum absolviert und sich deswegen erst päter immaktrikulieren kann, hat Anrecht darauf, der Stndienausfallordnimg imterstellt zu werden. Der Wehrmann gilt als mitarbeitendes Familienglied in der Landwirtschaft, da er das Praktikum im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters ab- ‚olviert.
3. Gemäss Art. 4 der Ausführungsverordnung zur STUO steht dem Wehrmann das Wahlrecht zu, ob er als mitarbeitendes Familienglied eine landwirtschaftliche Betriebsbeihilfe oder als Studierender ian einer höheren Lehranstalt die Studienausfallentschädigimg beziehen will. Der Wehrmann verlangte am 15. Februar 1948 die Ausrichtung einer Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung für den am 9. gleichen Monats begonnenen Militärdienst. Darin gab er an, er habe die Maturität erworben, sei jetzt Student und absolviere seit dem 20. September 1947 im Landwirtschaftsbetriebe seines Vaters das landwirtschaftliche Praktikum. Ein gleiches Begehren machte er am 5. August 1948 für den am 5. Juli des gleichen Jahres begonnenen Militärdienst geltend. Die Ausgleichskasse wies das Begehren ab, worauf der Wehrmann am 24. Januar 1949 bei der Schiedskommission Beschwerde einreichte. Darin wurde geltend gemacht, Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der Landwirtschaft an der Eidgenössischen Technischen Hochschule sei, dass mindestens ein halbjähriges Praktikum in einem Landwirtschaftsbetriebe absolviert werde, wobei das entsprechende Abschlussdiplom erst erworben werden könne, wenn ein Ausweis über ein Praktikum von ider Dauer eines ganzen Jahres beigebracht werde. Der Beschwerdeführer habe nach der Matura sein Studium unterbrochen, um das ganzjährige Praktikum zu bestehen, was ihm aber verunmöglicht worden sei, da er zwischenhinein 200 Tage Militärdienst habe leisten müssen. Aus diesem Grunde müsse er vor dem Abschluss des Studiums dieses nochmals unterbrechen, um den Rest des verlangten Praktikums zu absolvieren. Die Vorinstanz prüfte nicht nur die Frage, ob dem Wehrmann eine Studien-, sondern oh ihm allenfalls eine Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung auszurichten sei. Sie kam dabei zu folgenden Ergebnissen: Eine Studiena'asfallentschädigung könne deswegen nicht ausgerichtet werden, weil der Wehrmann zur Zeit seiner Militärdienetleistung an der ETH noch nicht immatrikuliert gewesen sei, sondern erst im Herbst 1948. Der Wehrmann habe aber auch nicht als Absolvent einer höheren Lehranstalt Anspruch auf eine L oh n aus fall en t s c h ä cl i g u n g gemäss VW Art. 131)i2, Abs. 2, da Gymnasien nicht als höhere Lehranstalten im Sinne dieser Vorschrift gelten. Ein Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung als
mitarbeitendes Familienglied im landwirtschaftlichen Betriebe seines Vaters könne dem Wehrmann deshalb nicht zuerkannt werden, weil er dort nicht regelmässig mitgearbeitet habe. Er sei nicht während 180 Tagen im Jahr im Betriebe tätig gewesen, wie es in Art. 7, Albs. 2, der AVEO in der Fassung der Verfügung Nr. 60 vorgeschrieben sei. Dazu habe er auch nicht den Willen gehabt, sich als regelmässig mitarbeitendes Familienglied zu betätigen. Der Beschwerdeführer sei als Praktikant zu betrachten und daher gleich wie ein Lehrling zu behandeln. Da gemäss der Verfügung Nr. 63 in dieser Hinsicht die Bestimmungen der Alters-und Hinterlassenenversicherung anzuwenden seien, würden Lehrlinge ohne Barlohn als Nichterwerbstätige gelten, sodass sie keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung erheben könnten.
i der IBeschwerde an die eidgenössische Aufsichtskommission für die Verdienstersatzoridnung wird geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers habe für ihn wohl die Beiträge gemäss AHV zu entrichten, der Beschwerdeführcr selbst solle aber nach der Auffassung von Kasse und Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Entschädigung für den Militärdienst haben. Er verlange die Ausrichtung entweder der Entschädigung für Landwirte oder dann der Studienausfallentschädigung. Studienkollegen in ähnlichen Verhältnissen hätten eine Entschädigung erhalten. Es stimme, dass er während des Praktikums bei s€ mcm Vater keinen regelmässigen Barlohn, wohl aber freie Kost, Kleider und ein iSaokgeld bezogen habe. Infolge des Militärdienstes hätte er sein Praktikum vun einem Jahr nicht beenden köxmen, was den Abschluss seines Studiums weit€ r hinausschiebe. Da er sich während der Ferien am Gymnasium und vom 20. Sptember 1947 an als Praktikant zu Hause betätigt habe, hätte er innert J«hresfrist die verlangten 180 Tage als mitarbeitendes Familienglied geleistet, s('dass er auch als solches entschädigt werden könnte. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung hiess die Beschwerde gut und b gründet ihren Entscheid folgendermassen:
1. Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde an die Aufsichtskornn- ission die Ausrichtung entweder der Verdienstausfallen'schädigung für mita'beitende Familienglieder in der Landwirtschaft oder der Studienausfaflentschädigung, sodass beIde Fragen zu prüfen sind. Zuerst ist zu entscheiden, ob e Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung erheben kann. Im Hinblick auf 'das Inkrafttreten der AHV erging am 26. April 1948 die fg. Nr. 63, die auf den 15. Mai 1948 in Kraft trat. Diese hob die Absätze 2 und
von Art. 7 AVEO auf und ersetzte sie durch einen neuen Absatz 2 folgenden Wortlautes: «2 Als regelmässig mitarbeitende Familienglieder gelten die männlichen Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie, die im Jahre während mindestens 180 Tagen im Betrieb mitarbeiten.»
Mit dieser Aenderung wurde bewirkt, dass vom 15. Mai 1948 an grundsätzlich die mitarbeitenden Familienglieder in Uebereinstimmung mit der AHV -- als Arbeitnehmer zu behandeln sind. Ausgenommen wurden davon lediglich noch die männlichen Blutsve rw andten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie, d. h. die Vorfahren und Nachkommen, die nach wie vor als mitarbeit mdc Familienglieder im Sinne der Verdienstersatzorcinung und nicht als &rbeitnehmer gelten. Für den vorliegenden Fall ist die von der Vfg. Nr. 63 herbeigeführte Aenderung insofern nicht von Bedeutung, als es sich um einen Sohn des Betriebsleiters handelt, der nach wie vor als mitarbeitendes Familienglied zu gelten hat. Gegenüber den frühern Verfügungen des EVD besteht ein Unterschied darin, dass ein ausdrücklicher Hinweis, wonach die Zeit des Miiittrdienstes auf die 180 Tage anzurechnen sei, in der Verfügung Nr. 63 nicht mehr enthalten ist. Er wurde aber nicht etwa deswegen weggelassen, weil man damit eine sachliche Aenderung herbeiführen wollte, sondern weil man um für s»lbstverständlich hielt. Von allem Anfang an bestand in der Anwendung der Lohn- und Verdienstersatzordnung die Auffassung, dass die Leistung von Militärdienst keine nachteiligen Folgen (vgl. VW Art. 3, Art. 8, Abs. 2; AVEO Art. libis usw.) haben soll. Söhne des Betriebsleiters sind somit als mitarbei-
tende Familienglieder in der Landwirtschaft anzuerkennen, wenn sie im Jahr während mindestens 180 Kalendertagen im Betriöbe landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, wobei die Zeit des geleisteten Militärdienstes darauf anzurechnen ist. Da der Beschwerdeführer vom 20. September 1947 an bis zu seiner Immatrikulation im Oktober 1948 ständig entweder im Betriebe mitarbeitete oder Militärdienst leistete, war er während mehr als 180 Tagen im Sinne der genannten Bestimmung mitarbeitendes Familienglied im Betriebe seines Vaters. Der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte nicht die Absicht gehabt, sich als regelmässig mitarbeitendes Familienglied zu betätigen, Ist nicht begründet, weil dieser Wille nicht Voraussetzung für die Anerkennung als mitarbeitendes Familienglied ist. Notwendig ist vielmehr nur, dass die Mitarbeit während mindestens 180 Tagen im Jahre geleistet wurde, nicht dagegen der Wille, darüber hinaus auf unbestimmte Zeit im Betriebe tätig zu sein. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer für die vom 9. Februar 1948 an bis zu seiner Immatrikulation bei der ETH im Oktober 1048 geleisteten Diensttage Anspruch auf die Betriebsbeihilfe für ledige mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft in der Höhe von Fr. 1.50 vom ersten Diensttage an hat. Damit ist aber auch ausgesprochen, dass er keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung hat, weil mitarbeitende männliche Familienglieder in der Landwirtschaft nicht als Arbeitnehmer gelten.
2. Dagegen bleibt noch die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Studienausfallentschädigung zusteht. Wird der Anspruch auf diese Entschädigungsart ebenfalls bejaht, so kann der Beschwerdeführer gemäss ASTuO Art, 4, Abs. 1, wählen, ob er vom ersten geleisteten Diensttage an die Betriebsbeihilfe für ledige mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft im Betrage von Fr. 1.50 oder unter Vorbehalt der 120-tägigen Karenzfrist- die Studienausfallentschäctigung in der Höhe von Fr. 1.60 beziehen will. Zur Frage seiner Anspruchsberechtigung nach Studienausfallordnung ist auszuführen: Gemäss STuO Art. 1, Abs. 1, haben Studierende an höheren schweizerischen Lehranstalten vom Zeitpunkte an, an dem sie 120 Tage Militärdienst bestanden haben, während der Zeit des Militärdienstes Anspruch auf eine Studienausfallentschädigung. Als höhere Lehranstalt gilt auch die ETH. Mit der vorerwähnten Formulierung ist gesagt, dass im allgemeinen Voraussetzung für den Bezug der Studienausfalientschädigung ist, dass der Wehrmann zur Zeit der Militärdienstleistung bereits an einer höhern Lehranstalt immatrikuliert ist. Als Ausnahme dazu bestimmt aber A'STuO Art. 2, dass Wehrmänner ohne vorausgehender Immatrikulation als Angehörige einer höheren Lehranstalt gelten, wenn sie eine Bescheinigung der Lehranstalt beibringen können, dass sie sich wegen des Militärdienstes nicht früher immatrikulieren oder einschreiben konnten. Dazu hat die eidgenössische Aufsichtskommission mit Entscheid vom 5. März 1946 i. Sa. H.M. (ZAK 1946, 298) ausgeführt, dass auch ohne Vorlage der formellen Bestätigung der Lehranstalt der Beweis erbracht werden kann, die Immatrikulation sei nur wegen des Militärdienstes unterblieben. In solchen Fällen ist der Anspruch auf eine Studienausfailentschädigung ebenfalls als gegeben zu betrachten.
Dem Sinne nach hat die Aufsichtskommission im erwähnten Falle erkannt, dass bei mangelnder Immatrikulation vor oder während der Militärdi•enstleistuig ein Anspruch auf Studienausfallentschädigang dann bestehe, wenn eine vorgängige Immatrikulation infolge der Leistung von Militärdienst für die Abwicklung des Studiums wertlos gewesen wäre. Diese Voraussetzung trifft auch im vorliegenden Falle zu, hat rdoch der Wehrmann vom 9. Februar bis 28. Augu;t 1948 Militärdienst geleistet. Damit ist ihm das ganze Sommersemester 1948 au:gefallen, was an der ETH im allgemeinen und an deren landwirtschaftlichen Abteilung im besondern zur Folge hat, dass dem Wehrmann der ganze Jahreskus nicht angerechnet wird, selbst wenn er sich schon im Herbst 1947 immatriuliert und während des Wintersemesters 1947/48 die Vorlesungen belegt g uni besucht hätte. Mit andern Worten hat der Wehrmann ganz unabhängi davon, ob er das Praktikum gemacht hat oder nicht allein durch die Leistung des Militärdienstes zwei Semester und damit einganzes Jahr seiner Studinzeit verloren. Es rechtfertigt sich auch im vorliegenden Falle nachträglich, d. h. nachdem er sich nunmehr immatrikuliert hat, den Anspruch auf Studienausfallentschädigung anzuerkennen. Zu gleichem Ergebnis gelangt man übrigcns auch dann, wenn man die begreiflicherweise auf den Militärdienst zugeschnittene Bestimmung von ASTuO Art. 2 entsprechend auf die Fälle anwendct, wo die Immatrikulation wegen der obligatorisch vorgeschriebenen Absolvierung eines Praktikums vorgängig der Aufnahme des Studiums unterbleibt. Der Beschwerdeführer hat somit unter Vorbehalt der 120tägigen Karenzfrist - für die ab 9. Februar 1949 geleisteten Militärdiensttage Anspruch auf die Ausrichtung der Stuüienaiusfallentschädigung. Wie schon erwähnt, ist gemäss Art. 2 der gleichzeitige Bezug von Stun d enausfallentschädigui gen und Lohn- oder Verdienstausfallentsehädigunge ncht zulässig. Nach ASTuO Art. 4, Abs. 1, können erwerbstät ige Studierend e, de als Selbständig- oder als Unseibstänüigerwerbende der Lohn- bzw. Verdienstersatzor,dnung unterstellt sind, nach ihrer Wahl für die Zelt des Militärdienstes, während welcher sie eine Erwerbstätigkeit hätten ausüben können, entweder die Studieiiausfalientschädigung oder 'die Lohn- bzw. Verdienstausfallentschäcigung beziehen. Da für den Beschwerdeführer der Bezug einer Lohnausfall-
Entschädigung nicht in Frage kommt, hat er zu wählen, Ob er entweder die - Verciienstausfallentschädigung, d. h, die Betriebsbeihilfe für ledige mitarbeiten cie Familienglieder in der Landwirtschaft oder - immer unter Vorbehalt der :120 Tage - die Studienausfallentschädigung beziehen will. (Nr. 1894 inSa. R.M., vom 8. Juni 1949.)
Familienschutz Nr. 32
Arbeitgeber, die vorsätzlich oder grobfahrlässig eine unrechtmässige Ausrichtung von finanziellen Beihilfen bewirkt haben, sind rückerstattungspflichtig. Die Rückerstattungspflicht besteht auch dann, wenn eine Person sich zu Unrecht als Arbeitgeber ausgegeben hat. (AKL Nr. 1&57 1. Sa. Th.F., vom 3. November 1949.)
Nr. 33 Die Ausrichtung einer Haushaltungszulage setzt nicht nur das Bestehen einer Ehe, sondern auch das Vorhandensein eines Haushal tes voraus. Aus Kommiserationsgründen darf eine Haushaltungszulage nicht Zugesprochen werden. Tatbestand F. M. ist als landwirtschaftlicher Aribeitnehmer im Greisens syl S. tätig. Seine Frau lebt in einer Irrenanstalt. Mit Meldeschein vorn 7. Februar
verlangte er die Ausrichtung finanzieller Beihilfen für Arbeitnehmer. In der Beschwerde an die Vorinstanz machte F.M. geltend, er wende Fr. 600.— im Jahre für seine Ehefrau auf und habe daher Anspruc h auf eine Haushaltungszulage von Fr. 30.— im Monat. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Der Anspruch auf Haiushaltungszulagen stehe gemäss BO Art. 3, Abs. 1, v e r h e 1 - r a t e t e n landwirtschaftlichen Arbeitnehmern zu. Auch sei die bedrängte finanzielle Lage des Beschwerdebeklagten zu berücksichtigen, dessen Haushalt nicht aus freien Stücken, sondern infolge unheilbarer Geistesk rankheit der Ehefrau aufgelöst wurde. Es würde nicht der Absicht des Gesetzg ebers entsprechen, in solchen Fällen keine Haushaltungszulage auszuric hten. Gegen diesen Entscheid reichte das Bundesamt für Sozialversicherun g Beschwerde ein. Darin vertrat es die Auffassung, gemäss BO Art. 3, Abs. 1, setze die Ausrichtung der Haushaltungszulage das Vorhandensein eines Haushaltes voraus, was durch VBO Art. 6, Abs. 1, bestätigt werde. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Falle nicht gegeben sei, könne die Haushaltungszul age nicht zugesprochen werden. In der Vernehmlassung machte der Vertreter des Beschwendebe'kl agten geltend, allein schon die Tatsache des Bestehens einer Ehe bilde die genügende Voraussetzung für die Ausrichtung einer Haushaltungszulage. Daher dürfe nicht noch die weitere, im Gesetz nicht vorgesehene Vorauss etzung des Bestehens eines Haushaltes verlangt werden. Auch die ratio legis verlange die Ausrichtung der Haushaltungszulage im vorliegenden Falle, da der Familienschutz, dem die Beihilfenordnung zu dienen habe, nicht die vermögli ehen Kreise des Volkes bevorzugen wolle.
Erwägungen: 1. Gemäss BO Art. 3, Abs. 1, haben verheiratete landwirtschaftlic he Arbeitnehmer Anspruch auf Haushaltungs- und Kinderzulagen. Wie schon aus der Bezeichnung als «Haushaltungszulagee hervorgeht, setzt deren Ausrichtung das Bestehen eines Haushaltes voraus. Der Haushalt als die Grundform der Konsumwirtschaft bildet einen Eckstein der Familienzulagen systeme. Wenn in der Beihilfenordnung der Begriff «Haushaltungsz.ulage» verwendet wird, so wird hier bewusst an das ZGB angeknü pft, das die häusliche Gemeinschaft von Mann und Frau oder von Eltern und Kindern als den Regelfall annimmt. Die häusliche Gemeinschaft ist ein vom Gesetzgeber anerkannter und mit besondern Wirkungen ausgestatteter Sachverhalt, der auch für die Beihilfenordnung massgebend sein muss. Grundsätzlich ist daher ein Anspruch auf die Haushaltungszulage nur landwirtschaftlichen Arbeitnehmern einzuräumen, die einen Haushalt führen, d. h. Familienhaupt im Sinne von Art.
ZGB und Inhaber der Hausgewalt gemäss Art. 331 ZGE sind.
Dass der Gesetzgeber als Voraussetzungen für den Bezug einer Haushaltungszulage nicht nur das Bestehen einer Ehe, sondern auch das Vorhandensein eines Haushaltes verlangt hat, darf umsomehr angenommen werden, als die Beihilfenordnung aus 'der Lohn- und Verdienstersatzordnung hervorgegangen ist, die für die Ausrichtung einer Haushaltungszulage ebenfalls das Bestehen eines Haushaltes verlangen (VW Art. 7 und A.VEO Art. 16). Dabei bietet die Entscheidung der Frage, ob eine Haushaltung vorliegt oder nicht, mitun:er gewisse Schwierigkeiten; doch gerade 'beim Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung hat sich ergeben, dass der Begriff der Haushaltung im grüssen 'und ganzen in zufriedenstellender Weise umschrieben werden konnte. In den 'beiden Ordnungen wurde die Führung eines Haushaltes als Voraussetzmig für die Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung deswegen eingeführt, um zu verhindern, dass Ehemänner, die von ihren Ehefrauen zwar weder rechtlich getrennt noch geschieden sind, aber tatsächlich von diesen getrennt let en, einer Hauslialtungsentschädigung teilhaftig werden sollen; denn es er- 'schien als stossend, Eheleuten, wenn sie wirtschaftlich voneinander vollständig unabhängig sind und sich gegenseitig keine Leistungen zukommen lassen, eine H.ushaltungsentschädigung zuzusprechen. Dieser Grundged anke 'der Regelung in der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde auch in die Beihilfenordnung übernommen, dabei aber lediglich die Unterscheidung zwischen gemeinsamem und selbständigem Haushalt etwas abgeändert, ohne an der Notwendigkeit eires Haushaltes als Voraussetzung für die Bezugsberechtigung einer Haushaltungszulage eine Aenderung vorzunehmen. 2. Die Ausrichtung der Haushaltungszulage kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Auflösung des Haushaltes höherer Gewalt 'zuzuschreiben sei und dass der Beschwerdebeklagte sich in einer 'bedrängten finanzi€llen Lage befinde. Aus welchen Gründen ein Arbeitnehmer keinen eigenen Haushalt führt, ist ohne Belang. Auch darf die Haushaltungszulage nicht aus Kemmiserationsgründen zugesprochen werden. (AKL Nr. 1678 i. Sa. F.M., vom 8. November 19149.)
Nr. 34
Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, die darin tätig sind, gelten für diese Tätigkeit nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Die Bezeichnung als Betriebsleiter in der Verdienstersatzordnung ist für (lic Beihilfenordnung ohne Bedeutung.
T a t b e s t a n 'd
W. G. ist zusammen mit seiner Mutter und zwei Brüdern infolge Erbganges Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes, in welchem er arbeitet. Er ha tte für das Jahr 1947 finanzielle Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezogen. Die Ausgleichskasse verweigerte ihm deren Ausrichtung für die Zeit vom 1. Januar 1948 an. Dagegen beschwerte sich W.G. bei der Vorinstanz m t dem Hinweis auf den früheren Bezug der Beihilfen und indem er geltend machte, er führe nach wie vor einen eigenen Haushalt, in welchem seine Ehefrau und seine Kinder lebten. Seine Mutter und sein ältester Brüder führten ih:ersrits einen eigenen Haushalt.
Die Vorinstanz hiess die Beschwerde gut und erkannte also, dass die Ausgleichskasse W.G die finanziellen Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer auch vom 1. Januar 1948 an auszurichten habe. Dies geschah mit der Begründung, seit dem Inkrafttreten der Verfügung Nr. 63 des eidgenössischen Vokswirtschaftsdepartementes zur Lohn- und Verdienstersatzordnung könne ein Bruder von W.G. als Leiter des Betriebes bezeichnet und W.G. selbst als dessen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer angesehen werden, sodass er Anspruch auf finanzielle Beihilfen habe. Gegen diesen Entscheid führt das Bundesamt für Sozialversicherung Beschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei zu erkennen, dass der Beschwerdebeklagte keinen Anspruch auf finanzielle Beihilfen habe.
Erwägungen:
1. Gemäss BO Art. 1, Abs. 1, lit. a, haben Anspruch auf finanzielle Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Personen, die während längerer Zeit als Arbeitnehmer in der Landwirtschaft gearbeitet und in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Im vorliegenden Falle handelt es sich darum, zu entscheiden, ob der Beschwerdebeklagte als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift zu gelten hat. Zur Abgrenzung des Begriffes Arbeitnehmer ist auf lit. b des Absatzes 1 sowie auf Absatz 2 des oberwähnten Artikels zu verweisen. Darnach haben Anspruch auf finanzielle Beihilfen für 'Go b i r g s b au e r n selbständigerwerbende Gebirgsbauern im Hauptberuf. Als solche gelten die hauptberuflich im Betriebe tätigen Betriebsinhaber, Pächter oder Nutzniesser sowie die im Betriebe regelmässig mitarbeitenden männlichen Familienglieder. Nun handelt es sich allerdings im vorliegenden Falle nicht darum zu entscheiden, ob der Beschwerdebeklagte entweder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer oder ob er Gebirgsbauer sei; denn das letztere kommt deswegen nicht in Frage, weil der in Frage stehende Landwirtschaftsbetrieb nicht in der Gebirgsgegend liegt. Doch ist folgendes zu beachten: Für die Gebirgsgegenden sollte mit den beiden Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und die Gebirgsbauern erreicht werden, dass grundsätzlich die gesamte erwerbstätige Bauernbevölkerung - von gewissen, hier nicht näher zu untersuchenden Ausnahmen abgesehen - Anspruch auf finanzielle Beihilfen entweder für landwirtschaftliche Arbeitnehmer oder für Gebirgsbauern haben soll. Die beiden Begriffe «landwirtschaftliche Arbeitnehmer» und «Gebirgsbauern» sind also in 'dem Sinne komplementär, dass sie zusammen den gesamten erwerbstätigen Bauernstand erfassen sollen. Die 'beiden Begriffe schliessen sich aber auch gegenseitig in dem Sinne aus, dass diejenigen Personen, welche unter den einen Begriff fallen, nicht unter den andern 'gehören sollen. Dies bringt BO Art. ti dadurch zum Ausdruck, dass niemand gleichzeitig die Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und für Gebirgsbauern beziehen darf. Gemäss BO Art. 1, Abs. 2, gelten die hauptberuflich im Betriebe tätigen Betriebsinhaber als Gebirgsbauern. Zu den Betriebsinhabern sind offensichtlich auch die Eigentümer des Betriebes zu rechnen, seien dies nun Alleineigentümer,
Miteigentümer oder, wie im vorliegenden Fall, Eigentümer zur gesamten Hand.
Demnach wäre der Beschwerdebeklagte, wenn der Betrieb, in welchem er tätig ist in der Gebirgsgegend läge, nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, sondern als Gebirgsbauer zu betrachten. Nun bietet die Beihilfenordnung nicht de:e geringsten Grund zur Annahme, dass der Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers in den Landesteilen, die nicht zur Gebirgsgegend gehören, ein anderer wäre, als für die Gebirgsgegenden. Damit ist gesagt, dass auch in den Landesteilen, die nicht zur Gebirgsgegend gehören, diejenigen Personen nicht ah landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten, die Eigentümer des landwirtsciaftlichen Betriebes sind, in welchem sie arbeiten. Der Beschweodebekiagte hat somit keinen Anspruch auf finanzielle Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. 2. Zu Unrecht nimmt die Vorinstanz an, dass die Bestimmungen der Verdi nstersatzordnung über die Bezeichnung des Betriebsleiters auf die Beihilfeuordnung sinngemäss angewendet werden können. Die eidgenössische Aufsiohtskommission für die Verdienstersatzordnung hat nämlich i. S. A.S. vom 7. Dezember 1945 (ZAR 1946, S. 195) entschieden, dass die Bezeichnung als Betr ebsleiter in der Verdienstersatzordnung für die Beihilfenoddnung ohne Bedeutung ist. Im Gegensatz zur Verdienstersatzordnung kennt die Beihilfenordnimg das Institut der Bezeichnung einer andern Person (als des Eigentümers, Pichters oder Nutzniessers) als Betriebsleiter nicht. (AKL Nr. 1674 i. Sa. W.G., vom 1. November 1949.)
Nr. 35
Die, Ehefrau eines Gebirgsbauern, der die Beihilfen nicht zugunsten seiner Rinder verwendet, kann verlangen, (lass die Beihilfen ihr direkt ausbezahlt w erden.
Aus den E r w ä g u n g e n Die finanziellen Beihilfen für Gebirgsbauern, die ausschliesslich aus Kindrzulagen bestehen, sind für den Unterhalt der Kinder bestimmt. Der Bes:hwerdeführer bestreitet mit keinem Wort die in den vorinstan'zlichen Entsheid übernommene Feststellung der Vormundschaftsbehörde, wonach er seiner Ehefrau kein Haushaltungsgeld gebe, er selbst sich anständig kleide und ssine Geschäfte immer mit Bargeld tätige, während die Kinder schlecht gekleidet seien, und zwar aus dem, was die Ehefrau zusammengebettelt habe. Der Ehemann kümmere sich keineswegs um die Familie. Die Ehefrau biete dagegen dafür Gewähr, dass die Beihilfen der Familie zugute kommen. Unter diesen Umständen sind die an und für sich dein Beschwerdeführer zustehenden finanziellen Beihilfen für Gebirgabauern seiner Ehefrau auszurichten. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Vormundschaftsbehörde erklärt hat, dass die Beihilfen dann der Familie zufliessen werden, wenn sie der Ehefrau des Beschwerdeführers ausbezahlt würden. Dieser selbst behauptet nicht etwa, dass seine Ehefrau die Kinderzulagen unzweckmässig verwenden würde. (AKV Nr. 1906 i. Sa. II., vorn 8. Dezember 1949.)
Nr. 36
Hauptberufliche Tätigkeit als Gebirgsbauer; Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf. Aus den Erwägungen: Für die Beantwortung der Frage, ob einer Person der Charakter eines Gebirgsbauern im Hauptberuf zukommt, ist vor allem wichtig, ob diese den grösseren Teil ihrer Arbeitskraft während des Jahres der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes widmet. Da in der Landwirtschaft mit 330 Arbeitstagen im Jahre gerechnet wird, ist eine überwiegend nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen, wenn diese mindestens 165 Arbeitstage beansprucht. Ist eine Person dagegen mehr als 165 Tage im Jahr im Landwirtschaftsbetrieb tätig und weist der Betrieb mindestens 2 Grossvieheinheiten auf, so spricht die Vermutung dafür, dass es sich bei der betreffenden Person um einen hauptberuflich tätigen Gebirgsbauern handelt. Geht der Gebirgsbauer einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb nach, so darf aus dem Nebenverdienst für den Unterhalt des Bergbauern und seiner Familie nicht mehr gewonnen werden als aus dem landwirtschaftlichen Betrieb, dem stets die Hauptrolle für die Existenzsicherung zufallen muss. Das Einkommen aus der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit muss daher einander gegenübergestellt werden, wobei aber nicht allzu schematisch vorgegangen werden darf. Bei der Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens je Grossvieheinheit ist vom sog. volkswirtschaftlichen Einkommen auszugehen. Nach den Erhebungen des Schweizerisehen Bauernsekretariates betrug dieses in den Bündner-, Tessiner- und Walliser-Bergbetrieben in den letzten Jahren rund Fr. 900.—. Um vom volkswirtschaftlichen Einkommen auf das landwirtschaftliche Einkommen zu schliessen, müssen die Schuldzinse und die Löhne für familienfreinde Arbeitskräfte in Abzug gebracht werden. In den kleinen Bergbauernbetrieben kommen solche Abzüge für Dienstboten und Taglöhner im allgemeinen nicht in Betracht, sodass nur 'die Schuldzinse zu berücksichtigen sind. Diese können im grossen Mittel auf ca. Fr. 100.— veranschlagt werden. Das landwirtschaftliche Einkommen beträgt somit im Durchschnitt je Grossvieheinheit rund Fr. 800.—. Bei der Gegenüberstellung des landwirtschaftlichen und des nichtlandwirtschaftlichen Einkommens ist ausserdem zu beachten, dass den beiden Einkommensarten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden darf. Das
landwirtschaftliche Einkommen eines kleinen Bergbauern, das in Form von Produkten aus dem Betrieb (Milch, Kartoffeln, Getreide usw.) bezogen wird, trägt in weit stärkerem Masse zum Lebensunterhalt einer Familie bei, als ein nominell gleich hohes nichtlandwirtschaftliches Einkommen. Sofern der Betrieb eine Ertragenheit von mindestens zwei Grossvieheinheiten aufweist und die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit nur als Ergänzungs- oder Füllarbeit ausgeübt wird, kann es sich aus den erwähnten Gründen, besonders bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben, rechtfertigen, das Einkommen je Grossvieheinheit auch auf mehr als Fr. 800.— zu bewerten. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Gebirgabauer bedeutend mehr als 165 Arbeitstage im Jahr in seinem Landwirtschaftsbetrieb tätig ist. Er ist daher nach der für den Landwirtschaftsbetrieb aufgewenjeten Zeit als hauptberuflicher Gebirgsbauer zu betrachten. Die Höhe des Einkommens aus nicht-
landwirtschaftlicher Tätigkeit ist im vorliegenden Falle nicht geeignet, die sich aus der Dauer seiner Betätigung im Landwirtschaftsbetriebe ergebende Vermutung, dass der Beschwerdebeklagte Gebirgsbauer ist, zu zerstören. Wird nämlich die Zahl von 3,21 GE des Betriebes mit dem erwähnten Betrag von Fr. 800.— je Grossvieheinheit vervielfacht, so ergibt sich als landwirtschaftliches Einkommen ein Betrag von Fr. 2560.—, der höher ist als das nichtlandwirtschaftliche Einkommen in der Höhe von Fr. 2291.85. (AKV Nr. 1904 1. Sa. F., vom 12. Januar 1950.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Versicherte Personen Eine nur teilweise Befreiung von der schweizerischen 411V wegen imzunutbarer Doppelbelastung ist unzulässig. AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b. Für einen verheirateten Arbeitnehmer eines ausländischen Verkehrsbetriebs, der im Jahr rund Fr. 8000 verdient, bedeutet es unzumutbare Doppelbela.tung, für die Betriebspensionskasse und die schweizerische AHV zusammen
des Einkommens als Beitrag zahlen zu müssen.
Der in Basel wohnhafte St. bezieht als Arbeitnehmer der Südwestdeutschen Eisenbahnen Fr. 6698 Jahresgehalt und muss der deutschen staatlichen AHV jäirlich Fr. 332 Prämie zahlen. Nebenberuflich ist er, zusammen mit seiner Ehefrau, Hauswart der Firma Gebr. E. in Basel, wofür er Fr. 1280 Lohn im Jahr erhält. Die kantonale Ausgleichskasse befreite St. wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der schweizerischen AHV. Als er in der Folge Befreiung at eh hinsichtlich des Abwartlohnes begehrte, erklärte ihn die Verbandsausgl dchskasse für diesen Nebenerwerb beitragspflichtig. Nun beschwerte sich St. - Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die V(-efügung der Verbandsausgleichskasse aufgehoben. Aus der B e g r ü n -
d .cng: Beitragsobjekt des nach AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a, obligatorisch Versi±erten ist sein gesamtes im In- und Ausland erzieltes Erwerbseinkornmen (.HVV Art. 6, Abs. 1). Vgl. das Urteil v. Sch. vom 31. Dezember 1949*). Andc rseits ist eine in der iSchweiz wohnhafte, aber wegen unzumutbarer Doppelb(lastung von der schweizerischen AHV ausgenommene Person zwangsläufig Von jedem Beitrag an die schweizerische AHV befreit. Denn gemäss 'Art. 3, Abs. 1, des Gesetzes sind nur die Versicherten beitragspflichtig. Die Verfügung der Vsrbandsausgleichsicasse, die auf eine t e 11w e 1 s e Befreiung von der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht hinausläuft, ist demnach gesetzwidrig und muss aufgehoben werden. Führen nun die Beiträge, welche St. vom g e s a m t e n Einkommen an d e schweizerische AHV zu zahlen hätte, zusammen mit den Prämien an die aisländische AHV zu unzumutbarer Doppelbelastung? Der verheiratete, kein Vermögen versteuernde Beschwerdeführer hat ein Jahreseinkommen von Fr. 7978. Die steuerrechtlichen Sozialabzüge betragen Fr. 800. St. hat der Oeffent-
*) ZAK 1950 S. 118.
liehen Krankenkasse Basel-Stadt Fr. 228 und für eine private Lebensversicherung Fr. 400 Jahresprämie zu zahlen. Von den Fr. 319 betragenden Beiträgen an die schweizerische AHV hätte er Fr. 293.50 aufzubringen. Zusammen mit der Prämie an die deutsche AHV, Fr. 332, würde Seen Gesamteinkommen mit rund 8,4 belastet. Eine derartige Beitragslast fiele iSt. offenbar schwer. Deshalb ist mit dem Bundesamt für 'Sozialversicherung unzumutbare Doppelbelastung anzunehmen und der Beschwerdeführer von der obligatorischen Versicherung zu betreuen. 3. Nicht Gegenstand des derzeitigen Verfahrens ist eine allfällige Vers:cherungs- und Beitragspflicht der E he f r au. .Die Befreiung des Ehemannes wegen Doppeibelastung bedeutet nicht auch Befreiung der Ehefrau, wenn diese erwerbstätig und deshalb beitragspflichtig ist. Vgl. das Urteil H. vom 1. März 195,0*). (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. H. St., vom 24. April 1950, H 517/49.)
Befreiung von der schweizerischen AHV wegen unzurnutbarer Doppelbelastung kann nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft gewährt werden. AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b. AHVV Art. 3, Abs. 1.
J. K., wohnhaft in der Schweiz, steht seit Oktober 1948 im Dienst der Südwestdeutschen Eisenbahnen und ist bei der obligatorischen deutschen AHV versichert. Als er im Oktober 1949 um Befreiung von der schweizerischen AHV wegen unzumutbarer Doppelbelastung ersuchte, entsprach die Ausgleichskasse dem Begehren mit Wirkung ab 1. November 1949. K. 'beschwerte sich. Er 'beantragte, rückwirkend ab 1. Oktober 1948 von der schweizerischen Versicherung befreit zu werden, und verlangte Rückerstattung der von Oktober 1948 bis Oktober 1949 bezahlten Fr. 281.15 Beiträge. Das .Eidg. Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B e g r ii n idu n g Wegen unzumutbarer Doppelbelastung darf die Ausgleichskasse eine Person nur auf Gesuch hin von der schweizerischen AHV ausnehmen (AHVV Art. 3, Abs. 1). Das ist im vorliegenden Falle geschehen. Befreiung von der schweizerischen AHV vor Einreichung eines Gesuches fällt ausser Betracht. Erst wenn ein entsprechendes Begehren vorliegt, kann angenommen werden, der Beitragspflichtige empfinde die Doppelbelastung als unzumutbar. Abgesehen davon, dass das Gesetz eine Beitragsrückerstattung, wie K. sie verlangt, nicht kennt, sprechen administrative und versicherungstechnische Gründe gegen eine rückwirkende Befreiung. Administrativ wäre es ausserordentlich schwer, wenn nicht unmöglich, zu beurteilen, ob während der z u r ü c k 1 e g e n Id e n Zeit unzumutbare Doppelbelastung bestanden 'habe. Versicherungstechnisch aber fällt ins Gewicht, dass die AHV von Oktober 1948 bis Oktober 1949 ein R i s i k o zu tragen hatte. Denn wäre K. während dieser Zeit gestorben, so hätten seinen Hinterlassenen Versicherungsleistungen ausgerichtet werden müssen. Rückwirkende Befreiung ist demnach ausgeschlossen. Die gegenteilige Lösung förderte übrigens Missbräuche: der Versicherte könnte das Erlöschen des Risikos abwarten und nachträglich die entrichteten Beiträge zurückverlangen.
(Eidg. Versicherungsgericht i. ssa. JE., vom 27. April 150, H 549/49.)
*) ZAK .19505 198
B. Beiträge
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Beiträge der Studvnten. Rückerstattung der bezahlten 6 Franken Semesterbeitrag, falls im Studienjahr für den Studenten miiidstens 12 Franken an Aroeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen entrichtet worden sind. Massgebend ist das Studienjahr, nicht das Kalenderjahr. B. B., stud mcd., absolvierte im Jahr 1948 das Sommersemester an der Universität Zürich und zahlte für das Semester (April bis September) 6 Franke» AHV-Beitrag. Im Herbst 1948 arbeitete er als Werkstudent und bezog, laut Bescheinigung einer Baufirma, für die Zeit vom 29. September bis 30. Oktober 1948 300 Franken Lohn, von welchem 4<i Arbeitgeber- und Arbetnehm rbeiträge an die Ausgleichskasse entrichtet wurden. In der Folge ersuchte B. um Rückerstattung der 6 Franken Semesterbeitrag, wurde aber von Ausgl ichskasse, Rekurs)kommission und Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen. Ans den letztinstanzlichen E r w ä g u n g e n 1. Studenten gelten als Nichterwerbstätige und haben 1 Franken Beitrag jiv Monat zu zahlen (AHVG Art. 10, Abs. 3). Als Studenten gelten Schüler m ttlerer und höherer Lehranstalten, die nach AHVG Art. 4-9 keinen Beitrag oder einen solchen unter 12 Franken im Jahr bezahlen (AHVV Art. 27, Abs. 2). Der Beitrag ist jeweils am Ort der Lehranstalt zu entrichten (AHVV Art. 118, A)s. 3. Der Beitragsbezug gestaltet sich gemäss Vereinbarung zwischen den Kissen und den Lehranstalten auf der Basis einer Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 29. Juli 1948 wie folgt: Die Lehranstalten ziehen bei jedem Studierenden gleichzeitig mit dem Kollegiengeld den Semesterbeitrag von 6 Franken ein. Studenten, die bis 1. April bzw. 1. Oktober ein Einkommen aus unselbständigem Erwerb von mindestens 150 Franken pro Halbjahr erzielten und dafür die normalen Prämien entrichteten, brauchen den Beitrag als Student für das laufende Semester nicht zu entrichten, sofern sie eine bezügliche Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen. Die Bestätigung kann auch das ganze S t u d i e n -
ah r (1. Oktober bis 30. September) beschlagen und auf ein Mindesteinkommen von 300 Franken lauten, In welchem Falle für das begonnene sowie das nachfolgende Studiensemester kein Studentenbeitrag zu entrichten ist. Wer die 6 Franken als Nichterwerbstätiger entrichtet hat, obwohl für die in Betracht kommende Zeit eine min)destens gleich hohe Prämie für Werkarbeit bezahlt wurde, kann den Betrag zurückfordern. Für das Jahr
gilt als Beitragsperiode die Zeit vom 1. Januar bis 31. März bzw. vom Januar bis 30. September.
P. macht geltend, massgebend sei das KaI e n d e r j ah r. Im Kalenderjahr
habe er bereits Beiträge von 300 Franken Lohn bezahlt. Man dürfe ihn nicht zusätzlich zur Zahlung des Semesterbeitrags verhallen. Allerdings spricht AHVV Art. 27, Abs. 2, von Beiträgen, die «im Jd.hr» zu zahlen seien. Die Fassung besagt aber nicht, dass unter «Jahr» unbedingt das K a 1 e n d e r j ah r verstanden werden müsse. Im allgemeinen hat der Gesetzgeber, wenn er lediglich das Kalenderjahr im Auge hat, dies im Gesetz expressis verbis zum Ausdruck gebracht. Vgl. etwa die Artikel 3, Abs. 1; 5, Abs.
3; 21, Abs. 2; 22, Abs. 3; 30, Abs. 2 und 3; 32, Abs. 2. Bei der in AHVG Art. 1.0 und AHVV Art. 27 gewählten elastischeren Fassung war es zulässig, aus praktischen Gründen auf das iS tu die n j ah r abzustellen. Verwiesen sei auch auf die Geschäftsinhaber, deren Jahresrechnung nicht mit dem Kalenderjahr abschliesst und deren Beiträge daher nach dem Einkommen im Geschäftsjahr bemessen werden. Der Einwand des Berufungsklägers ist demnach unbegründet. Aber auch sonst lässt sich die Vereinbarung zwischen den Amtsstellen der AHV und den Lehranstalten nicht beanstanden. Das beziigliche Verfahren (Inkasso der 6 Franken bei Semesterbeginn gleichzeitig mit den Kollegiengeiclern; Bedingung eines Mindestlohnes von 150 Franken pro Semester als Voraussetzung für Befreiung vom Studentenbeitrag; Festlegung eines Stichtages für die Anrechnung von Arbeitslohn) entspricht dem Erfordernis rationeller Verwaltung und trägt den durch die Freizügigkeit der Studenten bedingten Verhältnissen im Rahmen des Gesetzes Rechnung.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. B..B., vom 1. April 1950, H 553/49.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Bei Uebernahme der Aktiven und Passiven einer Einzelfirma durch eine zu gründende Aktiengesellschaft bleibt der Inhaber der Einzelfirma Selbständigerwerbender bis zum Zeitpunkt des Eintrags der Gesellschaft im Handelsregister. OK Art. 643.
Th. B. betrieb als Einzelkaufmann ein Uhrengeschäft. Mit Urkunde vom 1. April 1949 grindete er zusammen mit Familienangehörigen eine Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft übernahm das Uhrengeschäft mit Aktiven und Passiven «gemäss Bilanz per 30. April 1948» und wurde am 6. Juli 1949 ins Handelsregister eingetragen. Die Ausgleichskasse behandelte B. für die Zeit bis Ende März 1949 als &lbständigerwerbenclen, und die Rekurskomrnission für die Zeit bis Ende April 1949. Mit Berufung machte B. geltend, er sei nur bis 30. April 1948 Selbständigerwerbender gewesen. Der erste Geschäftsabschluss der A.-G. erzeige seine seit Mai 1948 gemachten Bezüge als Salär. Mit Anschlussberufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung Erhebung des Seibständigerwerbenden-Beitrags bis 30. Juni 1949. - Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Hauptberufung abgewiesen und die Anschlussberufung gutgeheissen. Aus den E r Wägung e n 1. Nach OR Art. 643, Abs. 1, erlangt eine Aktiengesellschaft das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Dadurch dass die Gründer einer A.-G, im Gründungsakt das Mass ihrer Beteiligung vereinbaren und sieh auf ein Statut festlegen, erhält die vorgesehene Gesellschaft noch nicht die Befugnis, in eigenem Namen Rechtshandlungen vorzunehmen. Erst mit dem Eintrag ins Handelsregister wird sie berechtigt, im Rahmen ihrer Statuten Rechtsgeschäfie abzuschliessen. Die vor dem Eintrag getroffenen Vereinbarungen sind Vorbereitungshandlungen, die unter den Gründern Rechte und Pflichten schaffen, in Welche die Gesellschaft später eintreten kann. Die Gründer als Steuersubjekte und AHV.Beitragspflichtige werden durch sie (Was die Uebergangszeit anbelangt) nicht berührt. Vielmehr muss der frühere Geschäftsinhaber bis zur rechtsgültigen Uebernahme seines Unternehmens durch die Gesellschaft als 8 e 1 b s t ä n d i go r w e r b e n d e r zu Beiträgen herangezogen
werden, gleichgültig ob gemäss Abmachungen im Gründungsstadium diese Beiträge später von der Gesellschaft übernommen werden oder nicht. Deshalb kann weder der Standpunkt des Berufungsklägers (Albstellen auf das Datum der letzten Bilanz) noch derjenige der Ausgleichskasse (Abstellen auf den Zeitpunkt des Gründungsaktes) geschützt werden. Vielmehr ist B. gemäss Antrag des Bundesamtes zu verhalten, den Beitrag als Selbständi.gerwerbender bis zum Tag des Handeisregistereintrags, d. h. bis 30. Juni 1949, zu entrichten. 2. Sollten bis 30. Juni 1949 unter der Annahme unselbständigen Erwerbs für B. Arbeitgeber- und .Arbeitnehmerbeiträge bezahlt worden sein, so stände einer Verrechnung nichts entgegen. Eine bezügliche Verf Ligung ist Sache der Ausgleichskasse. Dieser obliegt auch, für die Zeit ab Juli 1949 den Betrag der in Betracht fallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge festzusetzen. (Eidg. Versicherungsgericht ii. Sa. T.B., vom 3. Mai 1950, H 525/49.)
Hat eine Landwirt.in mit Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Mannes (ZGB Art. 462) minderjährige Kinder, so hat sie von Gesebes wegen (ZGB Art.292) Nutzung an der andern Hälfte. Deshalb schuldet sie den persönlichen Beitrag vom ganzen Betriebseinkommen.
Der Ehemann der Berufungsklägerin ist am 17. April 1948 gestorben. Der Eh entsprossen 2 Kinder, geb. 1946 und 1947. Wwe. D., welche die Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses gewählt hat, führt seit Mai 1948 den landwirtschaftlichen Betrieb mit fremden Arbeitskräften weiter. Während das Einkommen des Ehemannes auf Fr. 12 000 im Jahr veranlagt war, lautete die Steuerta.xation der Witwe pro 1948 auf Fr. 6300 Einkommen, bei Fr. 44 000 invesJertem Eigenkapital. Das Gesuch der Witwe um Uebergangsrenten für sich unc die Kinder wurde von der Ausgleichskasse wegen Ueberschreitung der Einkouimensgrenze abgewiesen. Dabei wurden der Witwe Fr. 3000 Einkommen (Hüfte ihres Erwerbseinkommens abzüglich Steuern) angerechnet. Den Kindern wurden die nutzniessungsfreie Hälfte des Nachlasses und entsprech.mder Vermögensertrag angerechnet, was nach Abzug der Steuern Fr. 935 je Kind ergab. Im Berufungsverfahren handelt es sich um Ermittlung des für den Beitrag
massgebenden Erwerbseinkommens der Klägerin. Da sie erst seit Mai 1948 der Betrieb führt, ist ihr Einkommen nach AHVV Art. 24, Abs. 2, anhand aller Un:erlagen einzuschätzen. Die Ausgleichskasse errechnete ein landwirtschaftliches Einkommen von Fr. 6300 und, nach Abzug des Eigenkapitalzinses, einen reinen Erwerb von Fr. 4321. Nun macht Frau D. geltend, zusätzlich sei das im Re itenverfahren den K i n d e r n angereclmeteErwerbseinkommen abzuziehen. Do.h liegt auf der Hand, dass die Kinder im Alter von 2 und 3 Jahren kein Erweebseinkommen erzielen können. Die von der Ausgleichskasse ermittelten Fr.
sind das reine Erwerbseinkommen der Mutter. Wohl hat diese nach ZGB Ar. 462 bloss die Hälfte der Erbschaft zu Nutzniessung. Allein überdies hat sie gemäss ZGB Art. 292 die Nutzung am Kindesvermögen. Insofern hat sie nicht nu teilweise, sondern v o 11 e Nutzniessung am Naclllassvermögen, und zwar au' Grund erbrechtlicher sowie familienrechtlicher Normen. Dementsprechend trFft sie die massgebenden betrieblichen Dispositionen und trägt sie das Betribsrisiko. Nach AHVV Art. 20 hat der Nutzniesser von dem im Betrieb erzielten selbständigen Erwerb den persönlichen Beitrag zu zahlen. Vgl. das Ur-
teil H. vom 21. Dezember 1949*). Der für die 8 Monate Mai bis Dezember 1948 geschuldete Beitrag beträgt Fr. 114.60, wie ihn die Ausgleichskasse richtig festgesetzt hat. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. MD., vom 13. April 1950, ii 488/49.) Der Liquidationsgewinn, den ein buchführtmgspfliehtiger Unternehmer durch teilweise Liquidation seines Unternehmens erzielt hat, zählt zum Einkommen aus selbständigem Erwerb. AHVV Art. 17, lit. (1. Die Annahme, der liquidierte Teil sei Privatvermögen, liesse sich nur rechtfertigen, wenn der Beitragspfliehtige jede gewerbliche Betätigung unterlassen hätte. Der Berufungskläger ist nebst seinem Bruder Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, die «Metzgerei und Viehhandel, An- und Verkauf und Verwaltung von Liegenschaften» zum Zwecke hat. Im Jahre 1940 erwarb er, zusammen mit einem Bruder und den Erben eines verstorbenen Bruders, aus dem Nachlass des Vaters die Gurnigel-Besitzungen, bestehend aus einem Grand-Hotel mit Nebengebäuden und einem Gasthof. Seit 1943 ist er Alleineigentümer dieser Besitzungen. Weil das Grand-Hotel nicht rentierte, beauftragte er im Sommer 1943 zwei Firmen mit dem Abbruch desselben und verkaufte last alles Hotelinventar. In der Folge verweigerte aber die Behörde die Bewilligung zum Abbruch, und ab Oktober 1943 wurde das Hotel für militärische Zwecke requiriert. Den neben dem Hotel gelegenen Gasthof sowie das unweit entfernte Restaurant «Bergbaus» betrieb er nach wie vor weiter. Nach Aufhebung der militärischen Requisition wurde das Grand-Hotel abgebrochen. Ausgleichskasse und kantonale Rdkursbehörde schlugen den durch den Hotelabbruch erzielten Liquidationsgewinn zum ErweCbseinkommen, worauf der Versicherte appellierte.- Das Eidg. Versicherungsgericht hat, nach Vornahme verschiedener Beweiserhebungen, die Berufung abgewiesen. Aus den Erwägungen : Gemäss der Praxis zu AHVV Art. 17, lit. d, (vgl. das Urteil K. vom 31. Oktober 1949*)) werden einem Versicherten, der zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet ist, Wertvermehrungen und Kapitalgewinne, welche das Geschäftsvermögen betreffen, als zusätzliches Einkommen angerechnet. Nicht anrechenbar ist dagegen privates Kapitalein'kommen, d. h. Einkommen ohne
Beziehung zur Unternehmertätigkeit. Wären die Gurnigei-Besitzungen Eigentum der Kollektivgesellschaft gewesen, so hätten sie ohne weiteres zum Geschäftsvermögen gezählt, ob nun das Hotel seit 1943 betrieben wurde oder nicht. Denn der Geschäftszweck der Gesellschaft, der neben Metzgerei und Viehhandel den An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Liegenschaften beschlägt, hätte das Gurnigel-Unternehmen (bestehend aus verschiedenen Hotelgebäuden mit ausgedehnter Landwirtschaft, Alpen und Waldungen) in seiner Totalität umfasst. Nun erklärt aber der Berufungskläger, er habe die Gurnigel..Besitzungen nicht als Teilhaber 'der Kollektivgesellschaft, sondern als Privatmann aus dem väterlichen Nachlass erworben und sei von Anfang an entschlossen gewesen, den «unrentablen Hotelkasten» baldigst abzubrechen. Beides scheint zuzutreffen. Doch folgt daraus nicht, dass P. die Gurnigel-Besitzung als Ganzes im Sinne einer blossen Kapitalanlage erwarb und verwaltete. Das Gegenteil muP
*) ZAR 1950 S. 121.
der Fall gewesen sein, wurde doch bei Ermittlung des Geschäftsvermögens für die AHV die g es a m t e Gurnigel-Besitzung im Einvernehmen mit dem Berufur gskläger als Eigenkapital nach AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e, in Rechnung gestellt und, ebenfalls ohne Einspruch des Berufungsklägers, der g an z e Reinertrag des Unternehmens (herrührend aus Landwirtschaft und Gasthofbetrieb) als beitragspflichtiges Einkommen behandelt. Hätte er, als er das Alleineigenturt erwarb, den Hotel- und Gasthofbetrieb, gänzlich aufgegeben, so liesse es sie--i rechtfertigen, diesen Teil der Besitzungen, da jede gewerbliche Betätigung darauf unterblieben wäre, als Privatvermögen zu betrachten. Allein der Hotelbetrieb wurde nie völlig eingestellt: nach Schliessung des Grand-Hotels übernahm der Berufungskläger einen Teil des Hotelpersonals und betrieb mit ihm au :h während der nfilitärischen Requisition und nach Abbruch der Hauptgebä1de den neben dem Grand-Hotel gelegenen Gasthof zum Ochsen sowie das Restaurant «Berghaus». Unter solchen Umständen ist von einer Aufgabe der Tätigkeit als Hotelier nicht die Rede. Bei dieser Sachlage ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie den aus der t e i w e i se n Liquidation des UnternehmEns erzielten Gewinn dem Erwerbseinkommen zurechnete. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R.P., vom 21. März 1950, H 393/49.) Die Umrechnungsvorsclsrift in AHVV Art. 24, Abs. 1, handelt nur vom selbständigen, nicht auch vom unselbständigen Erwerb. Der Berufungskläger macht geltend, unter «wehrsteuerpflichtigem Erwerbseinkommen» gemäss AHVV Art. 24, Abs. 1, sei sowohl selbständiger als au:h unselbständiger Erwerb verstanden. Diese Auffassung ist rechtsirrttimlics. Das folgt schon aus der S y s t cm a t i'k der Verordnung: Art. 24 steht in dem mit Art. 17 beginnenden Unterabschnitt «Beiträge vom Einkommen aus se:bständiger Erwerbstätigkeit», weshalb in Art. 24 diese nähere Bezeichnung nicht wiederholt werden musste. Aber auch b e g r i f f 1 c h muss Einkommen aus selbständigem Erwerb gemeint sein, weil nur bei solchem die Beiträge durch Beitragsverfügung festgesetzt werden, während sie bei unselbständigem Erwerb gleich bei der Lohnzahlung abgezogen werden. Berücksichtigung unselbständigen Erwerbs in der Beitragsverfügung ist deshalb ausgeschlossen, und die Wehrsteuertaxation dient nur insoweit der Beitragsfestsetzung, als sie s&bständigen Erwerb betrifft.
(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. L., vom 27. April 1950, H 43/50.) Uebernahme eines Geschäftes durch den Beitragspflichtigen. Der vom Ueberswhmer geschuldete und in Rentenform abgetragene Kaufpreis zählt nicht zu den Gewinnungskosten. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. a.
Jean R. ist Lederhändler. Bis 1944 hatte er das Geschäft gemeinsam mit F rdinand T. geführt. Dann übernahm er das Geschäft auf eigene Rechnung. As Gegenleistung verpflichtete er sich, dem T. bzw., falls er vorher sterbe, dessea Ehefrau eine Rente von jährlich Fr. 4200 zu entrichten, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 350. Die Rekurskommission betrachtete die Fr. 4200 als Gowinnungskosten und zog sie vom rohen Einkommen ab, worauf das Bundesamt für Sozialversicherung appellierte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Bcrufung gutgeheissen. Aus den E r wägung e n: Nach WStB Art. 22, Abs. 1, lit. d, werden Renten und dauernde Lasten, di3 auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichfung des Steuerpflichtigen b€ ruhen, vom rohen Einkommen abgezogen. Das AHVG kennt keine entspre-
chende Norm. Zwar gestattet es den Abzug für «die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungahosten» (Art. 9, Abs. 2, lit. a). Allein um Gewinnungskosten, d. h. Kosten für die E r h a 1 tu n g der Einkommensquelle, handelt es sich bei der streitigen Rente nicht. Vielmehr ist sie die vertragliche Gegenleistung für die Uebereignung des Geschäftes, also Aufwendung für den E r w e r b der Einkommensquelle. Dass dieser Kaufpreis nicht auf einmal bezahlt wurde, sondern in Rentenform abgetragen wird, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 9 AHVG irrelevant. - Müsste R. ausser dem Rentenkapital dem Rentengläubiger Zinsen zahlen, so könnten diese als Gewinnungskosten anerkannt werden. Dass aber eine Zinspflicht besteht, behauptet R. nicht, und es folgt auch nicht aus dem Vertrag. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. R., vom 17. April 1950, H 254 /49.) Abschreibungen auf einem Warenlager dürfen nur insoweit vom rohen Einkommen des Beitragspflichtigen abgezogen werden, als sie geschäftsmässig begründet sind. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. b. Heinrich W. ist Komplementär der Kommanditgesellschaft Heinrich W. & Ci«. Am Ende des Geschäftsjahres 1944/45 stand das Warenlager der Gesellschaft nur mit Fr. 42 255 zu Buch, obwohl die Einstandspreise rund Fr.
000 betrugen. Wie Erhebungen ergaben, war damit das Warenlager unter die Vorkriegspreise abgeschrieben. Für die kantonale Steuer 1945/46 wurde die Abschreibung nur im Rahmen der Senkung auf die Vorkriegspreise anerkannt. So wurde im Steuerjahr 1946 (Geschäftsjahr 1944/45) die Abschreibung von Fr. 23 900 auf den» Warenlager als nicht geschäftsmässig begründet beanstandet, was zur Erhöhung des steuerbaren Einkommens um diesen Betrag führte. Dem Beschwerdeführer wurde die Erhöhung deshalb voll zugerechnet, weil er erklärt hatte, die stille Reserve auf dem Warenlager gehöre ihm persönlich. Zu Unrecht behauptet W., die Aufwertung des Warenlagers falle für den AHV-Beitrag ausser Rechnung. Wie im Steuerrecht, so dürfen auch für die AHV nur Abschreibungen berücksichtigt werden, die g e s c h ä f t s m ä s -
s i g begründet sind (AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. b). Dass die steueramtlich vorgenommene Aufwertung von Fr. 23 900 berechtigt war und ihn persönlich betraf, hatte W. für die kantonale ,Steuereinschätzung und für die Wehrsteuereinschätzung IV. Periode anerkannt. Deshalb muss er sie sich auch heute gefallen lassen, da die AHV-Beiträge für 1948/49 zu berechnen sind. (Rekurskommission Zürich i. Sa. H.W., vorn 21. Januar 1950, BSV 515 50.) Grundsätze für die Ausscheidung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. b, c und e. AHVV Art. 17 lit. d. ,
Ein Wohnhaus, die Postcheck- und Kontokorrent-Guthaben sowie Aktien, die einem praktizierenden Rechtsanwalt gehören, werden in easu dessen Privatvermögen zugeteilt. 1. In den Fällen von AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. b, c und e, stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen Geschäftsvermögen (ausgenommen Fremdkapital) und Privatvermögen. Vgl. auch AHVV Art. 17, dt. d, wonach auf Geschäftsverrnögen erzielte Kapitalgewinne und Weriverrnehrun.gen zum Erwerbseinkommen zählen (Urteil K. vom 31. Oktober 1949*)). Während aber lit. b und c aus den entsprechenden Bestimmungen des WStB übernommen *) ZAK 1949 S. 503.
siid, kennt der WStB -- der auf dem Boden der Gesamteinkommenssteuer steht keinen Zinsabzug analog fit. e. Deshalb muss für die AHV dieser Zins b sonciers ermittelt werden. Ein Leichtes ist die Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen bei Aktiven, die schon ihrer Beschaffenheit nach Gschäfts- oder Privatcharakter haben. So zählen ohne weiteres zum Geschäftsvermögen Fabrikanlagen, Maschinen, Warenlager, und ohne weiteres zum Privatvermögen die (keine Geschäfsträume enthaltende) Villa des Geschäftsinhabers, sein Hausrat, sein persönlicher Schmuck. Schwierig dagegen ist bisweilen die Zuteilung von Sachen, die ihrer Natur nach ebenso zum Geschäft.s- wie zum Privatvermögen gehören können. Hiehr zählen namentlich Liegenschaften, Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen, einschliesslich Pnstcheck- und Bankkontokorrent-Guthaben. Für die Zuteilung einer solchen Sache kann die Art und Weise, wie sie buchhalterisch behandelt ist, ein gewichtiges Indiz bilden. Abzugrenzen ist aber nach objektiven Gesichtspunkten, aif Grund der gesamten tatsächlichen Verhältnisse. So ist eine Sache zum Gesehäftsvermögen zu schlagen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Geschäft ais geschäftlichen Mitteln oder für geschäftliche Zwecke erworben worden ist, oder wenn sie dem Geschäft tatsächlich dient. Vgl. BGE 70 1 261, ferner die Aufsätze von Kauf m an n (in «Von der Steuer in der Demokratie» Zürich ,
S. 109 ff.) und E rn i (in SJZ 11149 S. 251 ff.). 2. Vom Gesagten ausgehend ist zu prüfen, wie es sich verhält mit der dem E.erufungskläger gehörenden Liegenschaft <Rosenheim in H., mit seinen Postcaeck- und Kontokorrent-Guthaben, sowie mit seinen Aktien bei der Schweiz. Volksbank und bei der Buchdruckerei Sch. A.-G. a) Da das H au s <R o s e n h e i rn» nicht der Advokaturpraxis dient, ist es Privatvermögen. Nach allgemeiner Auffassung gehören bei ufsmässiger Liegenschaftshandel und Bodenspekultionen nicht zur Tätigkeit eines Anwalts. Wohl behauptete der Kläger, Handel mit Grundstücken bilde einen Nebenzwei.- seines Geschäfts, doch ist nicht bewiesen, dass er gewerbsmässig mit Immobilien handelt. bj Auch die Postcheck- und Kontokorrent - Guthaben können nicht als Geschäftsvermögen anerkannt werden. Was ein Anwalt durch Inkasso einzieht, gehört zur Hauptsache seinen Klienten und ist insofern Fremdkapital. Die für künftige Bemühungen bezogenen Vorschüsse bleiben Fremdkapital, soweit sie noch nicht durch Anwaltstätigkeit aufgewogen sind. I'ostcheckkonto und Kontokorrent pflegen vom Rechtsanwalt sowohl für geschäftliche als für private Zwecke benützt zu werden, weshalb sie neben fremcern auch privates Kapital enthalten. Deshalb geht es nicht an, solche Aktiven kurzerhand als vom Betriebsinhaber investierte eigene Mittel zu betrachten. Wollte der Kläger diese Guthaben gänzlich als investiertes Eigenkapital behancelt wissen, so hätte er eine kaufmännische Buchhaltung einreichen müssen, odass anhand der Bilanz Fremd- und Eigenkapital hätten ausgesondert werden können. c) Bei den 3 Akt 1 e n zu insgesamt Fr. 700 bleibe dahingestellt, ob W. sie ;wecks privater Kapitalanlage erwarb oder in der Hoffnung, dadurch Vorteile für seine Advokaturpraxis zu erlangen. Auch wenn letzteres zuträfe, beständen derart lose Beziehungen zur Advokatur, dass die Aktien nicht als Geschäftsvermögen anerkannt werden könnten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A.W., vom 1. April 1950, H 530/49.)
Zum Abzug nach AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e, berechtigt nur Vermögen, das während der Bemessungsperiode als Eigenkapital des Beitragspflichtigen investiert gewesen ist. Für Vermögen, das erst am Ende der Bemessungsperiode dem Beitragspflichtigen durch Erbgang zugefallen ist, darf der Abzug nicht gewährt werden. Die Brüder K. verlangen, dass der Beitrag 1949 auf Grund der Wehrsteuertaxation V. Periode berechnet werde. Zur Begründung führen sie aus, ihr Erbteil von Fr. 30 000 aus dem väterlichen Nachlass sei schon vor 1948 im Geschäft investiert gewesen, aber erst in der Veranlagung V. Periode berücksichtigt worden. Dem Begehren kann nicht entsprochen werden. Die Fr. 30 000 könnten dann als Betriebsvermögen anerkannt werden, wenn sie bereits 1945/46 als Eigenkapital investiert gewesen wären. Das trifft aber nicht zu, da Vater K. erst am 27. Dezember 1946 gestorben ist. Allerdings hatte er Geld im Geschäft investiert; dieses war aber bis zu seinem Tode nicht Eigenkapital der Söhne, sondern Fremdkapital. Freilich ersucht das Bundesamt für Sozialversichrrung mit Wegleitung vom 7. November 1947 die kantonalen Steuerverwaltungen, das investierte Eigenkapital zum Wehesteuerwert am 1. Januar 1947 zu melden (an welchem Tag Vater K. bereits gestorben war). Allein der Abzug nach AHV,G Art. 9, Abs. 2, lit. e, betrifft grundsätzlich das während der Berechnungsperiode investiert gewesene Eigenkapital, nicht ein nach Ablauf der Berechnungsperiode zufällig vorhandenes Eigenkapital. Denn nur das w ä h r e n d der Berechnungsperiode investiert gewesene Eigenkapital hat zur Erzielung des massgebenden Geschäftseinkommens beigetragen. Die Wegleitung des Bundesamtes ist daher lediglich eine administrative Anordnung, die - ähnlich wie Pauschalbewertungen in 'der Steuerpraxis - das Ermittlungsverfahren v e r -
e i n :f a c h e n soll, die aber nicht befolgt werden darf, wenn sie 'im Einzelfall zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis führen würde (vgl. BGE 731 406). Letzteres trifft hier zu. Bei der Wehrsteuerta.xation LV. Periode ist der Zins des Kapitals des verstorbenen Vaters als Unkosten abgezogen worden. Daher hätte eine Berücksichtigung dieses Vermögens als Eigenkapital der Söhne zur, Folge, dass der Zins des gleichen Kapitals zweimal abgezogen würde, was nicht richtig sein kann. (Re'kurskommission Luzern i. !Sa. Josef und Jost K., vom 28. Dezember 1949, B,SV 171/50.)
III. Nichterwerbstätige Nichterwerbstätige, Witwen, auch freiwillig versicherte Auslandschweizerinnen, sind von der Beitragsleistung ausgeschlossen. AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. c, und Art. 2. Nach ständiger Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes sind nichterwerbstätige Witwen von der AHV.Beitragsloistung ausgeschlossen (AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. c). Vgl. z. B. die Urteile Müller-Lombardil vom 28. Februar 1949, Ammann vom 8. März 1949 und Grandi vom 11. März 1949*). Nun macht die Berufungsklägerin, als Auslandschweizerin, folgendes geltend: Die für Witwen 'im Inland geltende Regelung sei nicht anwendbar auf Auslandschweizerinncri. Letztere könnten sich ohne Einschränkung freiwillig versichern, Was aus AHVG Art. 2 folge. Zugunsten der im Ausland lebenden nichterwerbstätigen schweizerischen Witwen bestehe eine Sonderregel, da die
*) ZAK 1949 S. 169, 209 und 210.
Auslandschweizerwitwen, im Gegensatz zu den Witwen im Inland, vom Bezug eier Uebergangsrente ausgeschlossen seien. Diese Argumentation geht fehl. Die in AHVG Art. 2 den Auslandschweizeninnen verliehene Möglichkeit der freiwilligen Versicherung betrifft nur das R"cht, der AHV b ei z u t r e t e n, nicht auch das Ausmass der Versicherung. D e durch Gesetz und Judikatur der Versicherung im Inland gezogenen Grenzen gelten für Auslandschweizer ebenso wie für Schweizer im Inland. Auslandschweizer können und dürfen, falls sie der schweizerischen AHV beigetreten si id, Beiträge nur indem Rahmen zahlen, wie er für o b 1 i g a t o r i s c h Versi :herte besteht. Andernfalls würde die Rechtsgleichheit ungebührlich verletzt, und es ergäben sich bei der Heimkehr von Auslandschweizern Unbilligkeiten, die unter keinem Gesichtspunkte zu rechtfertigen wären. Mit Recht haben A isgleichskasse und Rekurskommission entschieden, Wwe. R. dürfte keine B üträge nach AHVG Art. 10 an die schweizerische AHV entrichten. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. R., vom 24. April 1950, H 557/49.)
IV. Herabsetzung von Beiträgen Herabsetzung nach AHVV Art. 216 in der Landwirtschaft. Bei Prüfung, ob (las Einkommen der Beitragsperiode dasjenige der Berechnungsperiode we- S utlich unterschreitet, ist der gesamte landwirtschaftliche Ertrag (aus Viehzucht, Ackerbau, Obstbau usw.) in Betracht zu ziehen.
Die Ausgleichskasse bemass den persönlichen Beitrag für 1948 und 1949 auf j Fr. 312, ausgehend von Fr. 7800 Erwerbseinkommen. W. beschwerte sich und v rlang-te, der Beitrag sei von nur Fr. 4800 Einkommen zu erheben. Er machte g ütend, er müsse jährlich Fr. 1700 Meliorationskosten zahlen und sei gezwungm, wegen Neuumbruch viel Kunstdünger anzuschaffen. Ferner seii 1940 der Oöstertrag aussergewöhnlich gering gewesen. - Die Rekurskommission hat d e Eingabe als Herabsetzungsgesuch behandelt und dasselbe abgewiesen. Aus dr B e.grün d u n g : 1. Von wesentlichem Einkommensrückgang gemäss AHVV Art. 216 kann n cht gesprochen werden. Zwar hatte der Beschwerdeführer wegen der Meliorition des Auleter-Riedes besondere Auslagen. Auch trifft zu, dass die Kern- o45t-Ernte des Jahres 1949 im Kanton Zug gering ausfiel. Allein auf der and= Seite waren im erwähnten Meliorationsgebiet die Getreide- und die Kartoffelernte 1949 qualitativ und quantitativ hervorragend. Die reiche Ernte aus jckerbau dürfte den Minderertrag an Kernobst und die Auslagen für Kunstdinger mehr als kompensieren. Im übrigen betrug, wie die Ausgleichskasse ermittelte, 1949 der Viehbestand 3 Grossvieheinheiten mehr als 1945/46. Daraus fügt, dass dank der Melioration der Betriebsertrag zugenommen hat. In der
anclwirtschaft sind die Erträge als G an z e s zu beurteilen, zumal Verschiebungen im Ertrag aus Ackerbau und aus Obstbau nicht selten sind. Im vorliegenden Fall war 'das landwirtschaftliche Einkommen 1948/49 eher höher als während der Jahre 1945/46. 2. Auch Herabsetzung wegen Unzumutbarkeit fällt ausser Betracht. Der BeschwerdeflIhrer hält 23 Grossvieheinheiten und lebt in geordneten finanziellen Verhältnissen. Seine Kinder stehen, mit Ausnahme einer Tochter, im erwerbsfihigen Alter, sodass der Betrieb mit familieneigenen Kräften bewirtschaftet werden kann. (Rekurskommission Zug i. Sa. R. W., vorn 18. Februar 1950, BSV 548/50.)
Herabsetzung wegen Fnzumul.barkeit. Der (ganze oder teilweise) Erlass der Wehrsteuer kann ein Indiz dafür bilden, dass die Bezahlung des vollen AHV- Beitrags unzumutbar ist. Die Ausgleichskasse, welche den Beitrag 1949 auf Fr. 160 bemessen hatte, wies ein in der Folge gestelltes Herabsetzungsgesuch mit folgender Begründung ab: Ein wesentlicher Einkommensrückgang gegenüber 1945/46 sei nicht nachgewiesen, und ein Beitrag von Fr. 160 sei dem ledigen Landwirt H. zumutbar. Mit Beschwerde machte H. geltend, er habe nur einen kleinen, unrentablen und stark verschuldeten Betrieb, und der Kälberhandel sei ganz unbedeutend (Jahresumsatz: ca. 10 Kälber). Die Rokurskommission hat den Beitrag auf Fr. 100 herabgesetzt. Aus der B e g r ü n d u n Laut Steueraikten hält der Beschwerdeführer durchschnittlich 5 Grossvieheinheiten. Sein Betrieb, auf ca. 900 m Höhe gelegen und schlecht bewirtschaftet, wirft fast keinen Getreide- und Obstertrag ab. Aus diesem Grunde hat die kantonale Steuerkommission H. die Hälfte seiner Wehrsteuer erlassen (WStB Art. 124). Zieht man diese Verhältnisse in Betracht, und auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer kein Vermögen hat, so erscheint eine Herabsetzung nach AHVG Art. 11 auf Fr. 100 angemessen. (Rekurslcommission Zug i. Sa. J.H., vom 18. Februar 1950, BSV 545/50.)
Herabsetzung wegen Unzumutbarkeit. Im Interesse der Rechtsgleichheit darf in der Regel nicht unter 21„, herabgesetzt werden. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn selbst ein Beitrag von 27, die wirtschaftliche Existenz des 1'fliehtigen gefährden würde. In casu Herabsetzung bis gegen 2%. In welchem Masse ist der Beitrag herabzusetzen? Die Vorinstanz reduzierte ihn von Fr. 164 auf Fr. 24, d. h. von 47 auf 0,6%. Das appellierende Bundesamt für Sozialversicherung hingegen ist der Ansicht, AHVG Art. 11 erlaube zwar eine Herabsetzung unter 21/, doch sei diese aus Gründen der Rechtsgleichheit nur in ausgesprochenen Notfällen zu gewähren. Wie das Gericht wiederholt betont hat, sind gemäss Art. 11 die Beiträge nur dann unter 27 zu ermässigen, wenn aussergewöhnlich schwierige finanzielle Verhältnisse vorliegen. Denn weil die lfnselbständigerwerbenden ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Lage 2% ihres Lohnes als Arbeitnehmerbeitrag zahlen müssen, ist es geboten, auch für Selbständigerwerbende den Beitrag ii n d e r R e g e 1 nicht weiter als bis auf 217, herabzusetzen. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn selbst ein 2%iger Beitrag die wirtschaftliche Existenz des Pflichtigen gefährden würde. Insoweit sind auch die Verhältnisse anders als bei Unselbständigerwerbenden, denn der Quellenabzug beim Arbeitnehmer erschüttert an sich die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz nicht. Dagegen kann bei kleinen Seibständigerwerbenden unter besondern Umständen die Erzwingung von Beitragsleistungen die ganze wirtschaftliche Existenz in Frage stellen. Hierbei können Mehrbelastungen durch Unglücksfälle, Schadenfälle, schwere Krankheit usw. eine Rolle spielen. Bei B. liegt kein Sonderfall vor, der eine Reduktion unter 2% rechtfertigen würde. Der Beitragspflichtige, geb. 1903, steht als Landwirt und Dachdekker in der Voltkraft seiner Jahre. Schicksalsschläge oder besondere Mehrbelastungen werden nicht geltend gemacht. Es bleiben nur die grossen Familienlasten (7 minderjährige Kinder), denen ein monatliches Einkommen von bloss Fr. 350 und ein praktisch nicht ins Gewicht fallendes Vermögen gegenüberste-
heu. Ein Kind ist seit 1946 erwerbstätig, und von den übrigen können die ältern in Jer Landwirtschaft mithelfen. Die Belastung ist schwer, aber nicht derart, dass unter 2% zu kürzen wäre. Die vorinstanzlich ohne nähere Begründung vorgenommene Herabsetzung von 4% auf 0,6% kann nicht geschützt werden. 3. Zu prüfen bleibt, wieviel im Rahmen von 4-2% zu reduzieren ist. Selbst wenn man den Gesamtbedarf der Kinder nur mit Fr. 3000--ss500 veranscflagt, erfordert der monatliche Unterhalt der 9köpfigen Familie mindestens Fr. 500, denen bloss Fr. 350 monatliches Einkommen gegenüberstehen. Bei einem so klaren Missverhältnis kann bis nahe an 2% herabgesetzt werden. In Abwägung aller Umstände hält das Gericht einen Jahresbeitrag von Fr. 90 oder Fr. 7.50 monatlich für zumutbar. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R.B., vom 12. April 1950, II 73/49.) .
C. Uebergangsrenten 1. Anrechenbares Einkommen Zur Ermittlung der einmaligen Witwenabfindung für Frauen, die vor dein 1. Januar 1948 verwitwet sind, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre 1947 bzw. 1948 abzustellen. Frau A. wurde nach dreijähriger Ehe im Jahre 1928 Witwe, ohne Kinder zu haben. Sie ging in der Folge einem Verdienst nach und erzielte ein Einkommen, aus dem sie leben konnte. Im April 1949 musste sie krankheitshalber die
Arbeit aufgeben und verlangte eine einmalige Witwenabfindung. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass eine Uebergangs-Abfindung gewährt werden müsse, sobald Bedürftigkeit eingetreten sei, und dass zu deren Berechnung nicht auf die Jahre 1947 und 1948, sondern auf das Jahr 1949, eventuell, wenn die Berechnung zwei Jahre zu umfassen habe, auf die Jahre 1948 und 1949 abzustellen sei. Die Ausgleichskasse, die kantonale Rekursbehörde und das Eidg. Versicherungsgericht lehnten das Begehren ab, letzteres u. a. aus folgenden G r ü n -
d Grundsätzlich hat das Eidg. Versicherungsgericht das Recht auf eine Witw nabfindung auch für solche Witwen, deren Männer noch vor fdem Inkrafttr1en der AHV gestorben sind, bejaht, Lindern C5 den die Witwenabfindung sc iaffenden Art. 24 AHVG als anwendbar erklärte auch auf den Bezügerkreis für Uebergangsrenten (Art. 42 ff.). Die in Art. 36 Abs. 2 vorgeschriebene Berechnung .der Witwenabfindung ist für die Fälle des Uebergangsrentensystems in dem Sinne analog anwendbar erklärt worden, dass massgebend zu sein hat das Ja.hresLbetreffnis einer einfachen Altersrente, die nach Art. 43 einer 65jährigen Frau in sonst gleichen Verhältnissen zukäme (vgl. Urteil vom 18. Juni 1948 i. Sa. Leupin, ZAK 1948, jS. 325). Die Gewährung einer Witwenabfindung an Witwen, die ihren Mann ünter Umständen schon lange vor dem Inkrafttreten der AHV verloren haben, hat al.erdings nicht ganz die gleiche Bedeutung, welche normalerweise einer Witwenabfindung zukommt, d. h. die einer Hilfe für die Zeit unmittelbar nach der Verwitwung. Dafür kommt sie aber auch nur für die Bedarfsfälle zur Anwending, und zwar ist den Anordnungen des Bundesamtes zuzustimmen, wonach a% Grundlage für die Berechnung das Einkommen im letzten Jahre vor dem Inkrafttreten der AHV, also das des Jahres 1947 eventuell das von 1948, massg€'bend zu sein hat (vgl. Kreisschreiben Nr. 34 und «Wegleitung über die Ren-
ten» Nrn. 242—.244). Die Ausdehnung der Witwenabfindung auf die Fälle des Uebergang.srentensystems verlangt in der Tat, ihrem richtig verstandenen Sinne nach, dass die Voraussetzungen zum Bezug der Witwenabfindung bei Verwitwung vor dem 1. Januar 1948 noch in diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen seien: Der Anspruch auf eine Witwenabfindung konnte vor dem Inkrafttreten der AHV nicht entstehen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist er dann entstanden, aber eben nur, soweit in diesem Zeitpunkt der Bedarf noch angedauert hat, indem ein erst nachträglich eintretender Bedarf nicht mehr einer unmittelbaren Folge der Verwitwung gleichzusetzen ist. Dem Standpunkt der Berufungsklägerin, dass es auf den Zeitpunkt ankomme, in welchem das Bedürfnis eintrete, kann angesichts des Vorgesagten nicht beigepflichtet werden. Es ist auch nicht so, dass sich die Abfindung als zweijährige Rente verstände, so dass auf das letzte und das laufende Jahr abgestellt werden könnte. Die Rente dient ja nur rein rechnerisch als Grundlage für die Bemessung der Abfindung. Es soll nicht eine Rente für zwei Jahre, sondern das doppelte Ja.hrebetreffmis einer Rente als sofort fällige Abf indung gewährt werden. Wegen Ueberschreitung der Einkommensgrenze im massgebenden Zeitraum (1947 bzw. 1948) muss daher ein Anspruch auf eine Witwenabfindung verneint werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. iSa. E.A., vom 13. Mai 1950, II 446/49.)
II. Anrechenbares Vermögen Eine Darlehensforderung gegen einen zahlungsfähigen Schuldner ist voll anzurechnen. Streitig ist, ob das Darlehen von Fr. 18 000, das die Berufungsbeklagte ihrem Bruder gewährt hat, mit dem Nennwert oder -wie dies die kantonale Rekursbehörde getan hat als unsichere Forderung nur mit Fr. 10 000 anzurechnen ist. Darlehensforderungen stellen bewegliches Vermögen dar, dessen Wehrsteuerwert, sofern er die Ansätze des Art. 60 Abs. ,1 AHVV übersteigt, im vollen Umfange anzurechnen ist. Sind sie bestritten oder unsicher, so ist nach Art.
Abs. 2 des Wehrsteuerbeschlusses bei ihrer Bewertung dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen. Dass es sich im vorliegenden Falle um eine bestrittene Forderung handle, ist nicht behauptet worden; hingegen wurde geltend gemacht, dass sie unsicher sei. Inbezug auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Darlehensschuldners der Berufungsbeklagten geht aus den Akten folgendes hervor: Laut Steuererklärung ist er Eigentümer einer Liegenschaft im Schatzungswerte von Fr. 41000, Seine Schulden betragen einschliesslich der Darlehensschuld insgesamt Fr. 36 000, sodass er über ein reines Vermögen von Fr. 5000 verfügt. Bei diesen finanziellen Verhältnissen muss der Schuldner als zahlungsfähig und die Darlehensforderung als voliwertig erachtet werden, sodass sie in ihrem ganzen Betrage von Fr. 18 000 der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M.K., vom 4. März 1950, H 554/49.)
D. Verfahren Nimmt die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung an die kantonale Rekursbehörde zu einem Gesuch um Beitragsherabsetzung eindeutig Stellung
(Verfügung pendente lite), so soll die Rekursbehörde die Sache möglichst nicht an die Kasse zurückweisen, sondern das Herabsetzlulgsgesdcll materiell behandeln.
Mit Verfügung vom 8. Juli 1948 bemass die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag 1948 für Johann A., Inhaber einer mechanischen Werkstätte, auf Fr. 272. A. liess die Verfügung unangefochten. Als ihm aber die Kasse Mitte März 1949 mh. «Veranlagungsverfügung» für Beitrag, Verwaltungskosten und Mahng( -
bühr über Fr. 292.50 Rechnung stellte, ersuchte er am 26. März 1949 die kantonae Rekurskommission um Ermässigung des Beitrags. In ihrer Vernehmlassung beantragte 'die Kasse Abweisung des Gesuches und erklärte sich bereit, Ratenzahlungen entgogenzunehmen. Die Rekursikommission wies die Akten «zur Behandlung» an die Kasse zurück, mit folgender Begründung: Die Rekurskommission könne sich mit der Sache erst befassen, wenn eine förmliche Verfügung der Kasse ergangen und gegen diese Beschwerde erhoben set Diesen Entscheid zog die Kasse durch Berufung weiter. Sie verlangte unter anderem, es sei festzustellen, «dass die kantonale Rokurskommission immer dann über die Herabsetzung im laufenden Beschwerdeverfahren zu befinden habe, wenn die Kasse zum Herabsetzungsgesuch, wenn auch bloss in Form einer Vernehmlassung, bereits Stellung bezogen habe». Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheissen und den vorinstanzlichen Rückweisungs'entscheid auf,-,- hoben. Aus den E r w ä g u n g e n: Wie schon im Urteil Eisenring vom 26. November 1948*) dargetan wurde. muss 'die Kasse nicht unbedingt in einer förmlichen, dem Beitragspflichtigen erdffneten Verfügung zu einem im Beschwerdeverfahren eingereichten Herabsetzungsgesuch Stellung nehmen. Vielmehr genügt es, wenn sie vorgängig dem Rekursentscheid, etwa in der Vernehmlassung an eIle Reh jrsibehörlde, ihre Auffassung bekundet und eindeutig Antrag stellt. An dieser Praxis ist festzuhalten. Wollte man wie die Vorinstanz vorgehen, so würde der Rechtsstreit ur.nötig verlängert, da bei Rückweisung der Kasse nichts anderes übrig bliebe, als ihre bereits 'bekundete Stellungnahme zu wiederholen und eine erneute Beschwerde des Pflichtigen zu provozieren. Dies widerspräche dem Gebot rascher Prozesseriei.4igung. Nur wenn vorgängig dem richterlichen Entscheid umfangreiche Erhebungen durchgeführt werden müssen, lässt sich eine Rückweisung rechtfertigen. Aber auch dann soll der Richter ein Verfahren wählen, das spediLiver Behandlung der Streitsache dient. Findet die Rekurs'behörde, der Plichtige sei nicht ausreichend zu Worte gekommen, so kann sie ihm durch Bekanntgabe der Stellungnahme der Kesse Gelegenheit zur Rüekäusserung
innert Frist gehen, weshalb es wünschbar ist, dass die Kasse ihre Vernehmlassung jeweils im Doppel erstattet. Dergestalt wird, ohne dass die Parteirechte beeinträchtigt werden, in unkomplizierten Fällen der Prozess wesentlich abgekürzt. Es mag zutreffen, dass bei idieser Regelung der Rekursbehörde bisweilen mehr Arbeit erwächst, als wenn die Sache an die Kasse zurückgewiesen würde. Doch wird 'dieser geringe Nachteil durch die erheblichen Vorteile eines raschen Verfahrens mehr als aufgewogen. Im vorliegenden Fall widersprach es der Prozessökonomie, wenn die Rekurekommission, trotzdem die Kasse eindeutig zum Herabsetzungsgesuch Stellung bezogen hatte, nach rund sechs Monaten die Akten «zur Behandlung» an
*) ZAK 1949 S. 85.
die Ausgleichskasse zurückwies. Hegte die Rekunakommission Zweifel Über die Stellungnahme des Beitragspflichtigen, so wäre es ihr ein Leichtes gewesen, diesen zur Vernehmlassung aufzufordern. Bei solcher Sachlage kann der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid nicht geschützt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. JA., vom 13. April 1950, H 519/49.)
Einen Zweigstellenleiter von der Beschwerdeführung- für Dritte auszuschliessen, wäre Sache der kantonalen AHV-Prozessordnung. Indessen kann die Ausgleichskasse kraft ihres Weisungsrechts den Zweigstellen die Beschwerdeführung für Dritte verbieten (AHVG Art. 65; AHVV Art. 115 und 116). Bei %Viderhandlung gegen ein solches Verbot dürfte aber die Rekursbehörde nicht ohne weiteres Nichteintreten beschliessen. Ist der Leiter einer AHV-Gemeindezweigstelle befugt, als Bevollmächtigter eines von ihm beratenen Versicherten gegen eine Kassenverfügung Beschwerde zu führen? Die Vorinstanz verneint dies mit der Begründung, der Zweigstellenleiter habe nach den Weisungen der kantonalen Ausgleichskasse die AHV in der Gemeinde durchzuführen und sei der Kasse direkt unterstellt. Nach allgemeiner Auffassung kann sich ein Rechtsuchender im Verkehr mit Behörden, im gerichtlichen wie im administrativen Verfahren, durch eine Person seines Vertrauens vertreten lassen. Soll im öffentlichen Interesse die Fähigkeit, als iStellvertreter im fremden Prozess aufzutreten, beschränkt werden, so wird dies im Gesetz ausdrücklich normiert. Vgl. etwa OG Art. 29: Ausschluss von Nichtanwälten als Parteivertreter vor Bundesgericht in Zivil- und Strafsachen. Ein Ausschluss der Zweigstellenleiter ist in casu nicht vorgesehen, weder in der aargaulschen Gross ratsverorclnung über das Verfahren vor Obergericht in AHV-Sachen noch in der subsidiär anwendbaren kantonalen Zivilprozessordnung. Vielmehr ist nach § 3 der Grossnatsverorclnung zur Prozelivertretung jede handlungsfähige, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person befugt. Freilich hat die Ausgleichskasse gegenüber den Zweigstellen ein Aufsichts- und Weisungsrecht (ÄHVG Art. 65, Abs. 2; AHVV Art. 115 und 116) und somit die Kompetenz, den Zweigstellenieitern die Vertretung im Beschwerdeverfahren unter Androhung administrativer Sanktionen zu verbieten. Allein die Ausgleichskasse des Kantons Aargau hat weder allgemein noch im konkreten Fall dem Zweigstellenleiter die Uebernahme eines solchen Mandats untersagt. Uebrigens wäre ein derartiges Verbot kaum zweckmässig, wurden doch die Zweigstellen vorab geschaffen, um den Versicherten zu ermöglichen, sich in ihrer Gemeinde über Fragen der AHV aufklären und beraten zu lassen (vgl. Expertenbericht S. 166 und Botschaft iS. 180). i Selbst wenn man aber annähme, ein Zweigstellenleiter dürfe nicht als
bevollmächtigter Vertreter gegen eine Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse rekurrieren, so würde daraus nicht folgen, dass seine Beschwerdeführung unwirksam wäre. Da keine Norm diese Leiter von der Beschwerdeführung ausschliesst, vielmehr deren Hauptaufgabe Beratung der Versicherten in der Gemeinde ist, bestände allenfalls nur eine formwidrige Prozesshandlung, die nicht zu einem Nichteintretensbeschluss der Relkursbehörde führen könnte, sondern durch Korrektur (Unterzeichnung der Eingabe durch den Versicherten selbst) zu v e r b e s s e r n wäre. Deshalb muss der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid aufgehoben werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. MD., vom 13. April 1950, H 488/49.)
Nr. 8 August 1950 PtIII Zeitschrift für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern. Tel. 612858 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale. Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 22.-- ‚ Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.10. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe: Die kantonale Gesetzgebung über die Familienausgleichskassen lii (5. 281). Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des zwischen Frankreich und der Schweiz abgeschlossenen Abkommens über die All\ (5. 296). Beiträge der Versicherten sind Arbeitgeber. sowie Rentenzahlungen nach Kassengruppen (5. 31]). Durchführungsfragen der :ll\ (S. :111). Kleine Mitteilungen (5. 312). Gerichtsentscheide AllV (315).
Die kantonale Gesetzgebung über die Familienausgleichskassen *) D. Familienzulagen 1. Arten und Ansätze 1. Kantonale Kassen Die kantonalen Kassen sahen ursprünglich nur die Ausrichtung von Kinderzulagen vor. Als erster Kanton hat Genf durch die Gesetzesnovel1 vorn 27. Oktober 1945 eine Geburtszulage von Fr. 15.— eingeführt, die am 7. Mai 1947 auf Fr. 25.— und am 18. Juli 1949 auf Fr. 100.— erhöht wurde. Seit dem 1. Oktober 1948 richtet auch die kantonale Kasse Neuenbarg eine Geburtszulage von Fr. 100.— für jedes Kind aus, für das Anspruch auf eine Kinderzulage besteht. Diese wird durch die kantonale Kasse direkt ausgerichtet (Art. 22 ff. des Reglementes der kantonalen Kasse in der Fassung vom 17. September 1948). Auch die kantonale Kasse Waadt zahlt seit dem 1. Januar 1948 eine Geburtszulage von Fr. 50.— aus. Die Höhe der Kinderzulage variiert von Kanton zu Kanton. Der Ansatz wurde verschiedentlich erhöht. In Waadt betrug die Zulage ursprünglich Fr. 10.— je Kind im Monat, die jedoch erst seit der Geburt des zweiten Kndes zur Ausrichtung gelangte. Durch Beschluss des Verwaltungsrates der allgemeinen Kasse wurden die Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1948 wie folgt festgesetzt: für das erste bzw. einzige Kind: Fr. 10.— im Monat für die folgenden Kinder: Fr. 15.— im Monat 5) Vgl. ZAK 1950, S. 174 ff. und S. 241 ff. 79041) 281
In Genf wurde der Ansatz, der ursprünglich Fr. 15.— je Kind im Monat betrug, durch die Gesetzesnovelle vom 7. Mai 1947 auf Fr. 25.— erhöht. In Freiburg war der Ansatz ursprünglich auf Fr. 8.— je Kind und Arbeitsmonat festgesetzt; der Staatsrat kann jedoch den Ansatz je nach der Lage der kantonalen Kasse erhöhen oder herabsetzen (FRG Art. 7). Durch Beschluss des Staatsrates vom 12. Februar 1946 wurde der Ansatz auf Fr. 10.— erhöht. In Neuenburg 'beträgt der Ansatz mindestens Fr. 15.— je Kind und je Monat (NEG Art. 19, Abs. 1). In Luzern wurde ursprünglich für das dritte und jedes folgende Kind der Familien mit drei und mehr Kindern unter 18 Jahren eine Kinderzulage von Fr. 10.— ausgerichtet. Diese Zulage wurde vom 1. März 1947 an auf Fr. 15.— erhöht und vom 1. Januar 1950 an noch ergänzt durch eine Kinderzulage von Fr. 10.— für das zweite Kind von Familien mit drei und mehr Kindern unter
Jahren. 2. Private Kassen Die in den kantonalen Gesetzen festgelegten Mindestansätze der Kinderzulagen sind für die privaten Kassen von besonderer Bedeutung, da sie nur anerkannt werden, wenn sie Kinderzulagen ausrichten, deren Höhe den Mindestansätzen entsprechen. Dabei werden bei der Feststellung, ob diese Voraussetzung zutrifft, in einigen Kantonen auch die auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages ausgerichteten Familienzulagen berücksichtigt, sofern sie durch eine Ausgleichskasse ausgerichtet werden (GEV Art. 48 in der Fassung vom 23. Mai 1947/10. Februar 1948; FRV Art. 14; NEV Art. 35). Die gesetzlichen Mindestansätze stimmen mit den von der kantonalen Kasse tatsächlich ausbezahlten Zulagen nicht immer überein. Beispielsweise sind in Waadt die privaten Kassen bloss verpflichtet, eine Kinderzulage von mindestens Fr. 10.— je Kind im Monat seit der Geburt des zweiten Kindes an auszurichten (VDG Art. 5 und 6). Von den 89 beruflichen und zwischenberuflichen Kassen richteten am 1. Januar 1949 im ganzen 61 Kassen höhere Kinderzulagen aus, wobei aber der Ansatz in keinem Fall Fr. 25.— im Monat übersteigt. In Luzern beträgt der Mindestansatz Fr. 10.— im Monat für jedes anspruchsberechtigte Kind. Der Regierungsrat kann den Ansatz angemessen herabsetzen, wenn ein Beitrag von 27c der Lohnsumme zur Deckung der Aufwendungen einer Kasse nicht ausreicht (LUG § 14). Mit Ausnahme von Genf verpflichten die kantonalen Gesetze die privaten Kassen nur zur Ausrichtung von Kinderzulagen, sodass es den privaten Kassen freisteht, auch andere Zulagen wie Haushaltungs-, Geburts- und Heiratszulagen auszurichten. In Waadt richten 36 private
Kassen Geburtszulagen aus, deren Ansatz in der Regel Fr. 50.— beträgt. Fünf Kassen richten eine Geburtszulage in der Höhe von Fr. 100.— und eine Kasse eine solche in der Höhe von Fr. 200.— aus. Als einzige private Kasse zahlt die Familienausgleichskasse der Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten eine Heiratszulage in der Höhe von Fr. 100.— aus. Im Kanton Waadt wurden im Jahre 1949 insgesamt über 8 Millionen Franken an Kinderzulagen ausgerichtet. Seit dem Inkrafttreten des kantonalen Gesetzes (1. August 1943) bis Ende 1948 übersteigt die Gesamtsumme der ausbezahlten Familienzulagen 40 Millionen Franken. Ueber die gesetzlichen Mindestansätze sowie über die Höhe der von den kantonalen Kassen ausbezahlten Familienzulagen orientiert folgende Tabelle: Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzulagen und der von den kantonalen Kassen ausgerichteten Zulagen (Stand: 1. Januar 1950) Tabelle 2
Kinderzulagen Geburtszulagen Kantone
Nach Gesetz Kantonale Kassen Nach Gesetz Kantonale Kassen
Fr. Fr. Fr. Fr.
Waadt 10.—') 10.—!15,—) - 50.— Genf 25.— 25.— 100.-- 100.— Freiburg 10.— 10.— Neuenburg 15,— 15.— - 100.— Luzern 10.—) 10.-15.—) - -
) Für jedes Kind von der Geburt des zweiten an. das zweite und die folgenden Kinder. u Fr. 10.- für das erste. Fr. 15.-- fürKinder. ) Für das dritte und die folgenden ) Fr. 10.— für das zweite. Fr. 15.— für das dritte und die folgenden Kinder.
II. Zulageberechtigte Kinder Der Kreis der Kinder, für die die Zulagen bezogen werden können, stimmt in den kantonalen Gesetzen im wesentlichen überein. Im allgemeinen gelten als Kinder im Sinne des Gesetzes die ehelichen und ausserehelichen Kinder sowie die Stief- und Adoptivkinder. In Genf werden auch die Geschwister unter 18 Jahren, für die der Arbeitnehmer zu sorgen hat, als Kinder anerkannt. In Neuenburg wird jedes Kind, für das der Arbeitnehmer ganz oder teilweise nachweisbar regelmässig sorgt, als Kind im Sinne des Gesetzes betrachtet. Für Pflegekinder kann in der Regel nur -dann eine Zulage ausgerichtet werden, wenn der Arbeitnehmer für ihren Unterhalt ganz oder teilweise
aufkommt (VDV Art. 19 in der Fassung vom 29. Juni 1945; GEG Art. 4 in der Fassung vom 27. Oktober 1945, Art. 5, Abs. 1; FRG Art. 5; NEG Art. 17; LUG § 12). Nach der Praxis der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern haben die Pflegeeltern Anspruch auf Kinderzulagen, sofern die Unterhaltsbeiträge Dritter Fr. 600.— im Jahre nicht übersteigen (S.
des Kreisschreibens der kantonalen Familienausgleichskasse vom 17. Juni 1946; S. 4 des Kreisschreibens vom 14. März 1947). Die Altersgrenze ist im allgemeinen auf das zurückgelegte 18. Altersjahr festgelegt (VDG Art. 5; GEG Art. 2, Abs. 1, in der Fassung vom 29. November 1947; NEG Art. 16, Abs. 1; LUG § 9). In Freiburg wird die Zulage nur bis zum zurückgelegten 16. Lebensjahr ausgerichtet (FRG Art. 4, Abs. 5). In Luzern wurde die Altersgrenze für die Landwirtschaft auf das 15. Altersjahr festgelegt. In Genf, Freiburg und Neuenburg beträgt die Altersgrenze 20 Jahre, wenn das Kind in einer Berufsiehre steht, einem Studium obliegt oder infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. In Luzern wurde für diese Fälle die Altersgrenze mit Rücksicht auf die lange Ausbildungszeit für Berufsarbeiter auf das 21. Altersjahr festgesetzt. Mit Ausnahme von Luzern wird in sämtlichen Kantonen für alle Kinder unter 18 bzw. 16 Jahren eine Kinderzulage ausgerichtet. In Luzern gelangte ursprünglich die Zulage erst für das dritte und jedes weitere Kind zur Auszahlung (LUG § 13). Auf Grund des Regierungsratsbeschlusses vom 27. Dezember 1949 wird seit dem 1. Januar 1950 die Zulage auch für das zweite der Drei- und Mehrkinderfamilie ausgerichtet. Dieser Beschluss ist jedoch nur auf die kantonale Familienausgleichskasse, nicht aber auch auf die privaten Familienausgleichskassen anwendbar. In Waadt gelangte ursprünglich die Kinderzulage erst von der Geburt des zweiten Kindes an zur Auszahlung. Durch Beschluss des Verwaltungsrates der kantonalen Familienausgleichskasse wird seit dem 1. Januar 1948 auch für das erste Kind die Zulage ausgerichtet (VDG Art. 5, Abs. 1; VDV Art. 15). Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tag des Monates, in welchem das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monates, in welchem das Kind das 18. bzw. 16. (in FR) Altersjahr erreicht. Beim Tode eines Kindes ist die Zulage für den ganzen Monat auszurichten.
III. Bezugsberechtigte Personen
1 Allgemeines
Der Anspruch auf Familienzulagen steht Arbeitnehmern zu, deren Arbeitgeber dem kantonalen Gesetze unterstellt ist (vgl. VDG Art. 5; NEG
Art. 14). In Freiburg haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen, die mindestens für ein Kind sorgen und deren Arbeitgeber dem Gesetz unterstellt ist (FRG Art. 4, Abs. 1). In Luzern sind alle Arbeitnehmer zum Bezuge der Kinderzulagen berechtigt, die bei einem beitragspflichtigen Arbeitgeber beschäftigt sind (LUG § 9, Abs. 1). Nach dem genferisehen Gesetze hat jeder in der Schweiz niedergelassene Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber dem Gesetze unterstellt ist, Anspruch auf Zulagen für jedes seiner Kinder, für dessen Unterhalt er aufzukommen hat (GEG Art. 2, Abs. 1, in der Fassung vom 29. November 1947). Dci- Zirilstand ist in der Regel für die Anspruchsberechtigung ohne Einfluss. Sowohl verheiratete, wie verwitwete, geschiedene und ledige Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Zulagen. 2. Begriff des Arbeitnehmers In den kantonalen Gesetzen ist der Begriff des Arbeitnehmers nicht einheitlich umschrieben. Einzelne Gesetze stellen auf die Lohnersatzordnung ab wie Neuenburg (NEG Art. 15), andere auf die AHV wie Luzern (LUV § 18). In Genf haben Selbständigerwerbende im Hauptberuf, die nebenbei noch eine unselbständigerwerbende Tätigkeit ausüben, keinen Anspruch auf Zulagen. Der Anspruch richtet sich nach dem Hauptberuf. Als solcher gilt jene Tätigkeit, die den grösseren Teil der Zeit beansprucht, im Zweifelsfalle jene, aus der das grössere Einkommen fliesst (GEG Art. 3, Abs.
und 6, in der Fassung vom 27. Oktober 1945). Im Gegensatz dazu spielt in den andern Kantonen die Frage des Hauptberuf es sowie der Dauer des Dienstverhältnisses keine Rolle (vgl. FRG Art. 4, Abs. 4). Freiburg bezeichnet als Arbeitnehmer «Personen, die im Genusse eines Arbeitsvertrages sind sowie jene, deren Dienstverhältnis eine Unterordnung mit sich bringt» (FRG Art. 4, Abs. 2). Die mitarbeitenden Familienglieder waren ursprünglich den Arbeitnehmern gleichgestellt. Durch die Gesetzesnovelle vom 24. November 1949 wurde die Stellung der Familienglieder neu geordnet, wobei die Regelung des Art. 2, Abs. 2, der Vollzugsverordnung vom 29November 1949 zum Bundesbeschluss über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern übernommen wurde. Ausländeiche Arbeitnehmer haben in der Regel nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihren Kindern in der Schweiz wohnen (GEG Art. 2, Abs. 1, in der Fassung vom 29. November 1947; NEG Art. 3 des Regierungsratsbeschlusses vom 12. März 1948; FRV Art. 4, Abs. 2). Den privaten Kassen steht es jedoch frei, alle ausländische Arbeitnehmer in die Bezugsberechtigung einzubeziehen.
Ueber die Zahl der bezugsberechtigten Arbeitnehmer, der zulageberechtigten Kinder sowie der ausgerichteten Familienzulagen orientiert folgende Tabelle:
Bezugsberechtigte Arbeitnehmer, zulageberechtigte Kinder Lind ausgerichtete Zulagen') Tabelle 3
Bezugsberechtigte Zulageberechtigte Summe der ausgerich- Arbeitnehmer Kinder feten Zulagen Kantone Kantonale Private 1 Zu- Kantonalel Private Zu- Kantonale Private Zu- Kassen Kassen 1 summen Kassen 1 Kassen sammen Kassen Kassen sammen
Fr. Fr. Fr. Waadt 1566 25510 2) 21076 1266 46497 2) 47163 190200 8018100°) 8208300 Genf 4347 * * 1121 * * 2131122 * * Freiburg 2506 1219 9725 1290 14705 21995 511 586 1683933 2255519 Neuenburg 3011 9959 12910 4521 14848 19375 609000 2763000 3312000 Luzern 1350 * *
* * 4390002381000°) 2826000 1) Die angeführten Zahlen betreffen für Genf und Luzern das Jahr 1949, für Waadt und Freiburg 1948 und für Neuenburg 1947. 1) Eingeschlossen Betriebskassen.
3. Ausschluss der Kumulation Wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind, so hat in der Regel nur der Ehemann Anspruch auf die Kinderzulagen (VDG Art. 7; NEG Art. 18; FRG Art. 6; LUG § 10). Sind die Ehegatten geschieden oder getrennt, so hat im allgemeinen jener Ehegatte Anspruch auf die Zulage, dem das Kind anvertraut ist oder der für seinen Lebensunterhalt im wesentlichen aufkommt (VDV Art. 19°' in der Fassung vom 30. Dezember 1947; FRV Art. 5).
IV. Beginn und Beendigung der Bezugsberechtigung Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht und erlischt im allgemeinen mit dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers (VDV Art. 23, Abs. 1; FRV Art. 4, Abs. 1; LUV § 16, Abs. 1). In den Kantonen Waadt und Genf konnten ursprünglich nur Arbeitnehmer, die sich mindestens 10 bzw. 2 Jahre im Kanton aufgehalten hatten, die Zulagen beziehen. Diese Karenzfrist wurde in der Folge durch Beschluss des Verwaltungsrates der kantonalen Kasse Waadt bzw. durch die Gesetzesnovelle vom 27. Oktober
fallen gelassen.
V. Geltendmachung des Anspruches
Der Anspruch auf die Familienzulagen ist durch ein besonderes Formular (Meldeschein, Fragebogen) geltend zu machen, das der Arbeitnehmer auszufüllen hat. Der Fragebogen gibt über die Personalien des Arbeitnehmers und seine Familienlasten Auskunft. Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Angaben auf dem Fragebogen zu bestätigen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse unverzüglich von sämtlichen Aenderungen der massgebenden Verhältnisse, wie Geburt oder Tod eines Kindes, Erreichung der Altersgrenze, Kenntnis zu geben.
Vl. Berechnung und Ausrichtung der Zulagen Die Kinderzulagen werden nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit, pro rata temporis, je Stunde oder Arbeitstag berechnet, wobei aber die Zulage in keinem Fall den Monatsansatz übersteigen darf. Beispielsweise berechnet die kantonale Familienausgleichskasse Waadt die Kinderzulagen wie folgt:
Rappen für das erste und 7,5 Rappen für die folgenden Kinder je Stunde für im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmer;
Rappen für das erste und 60 Rappen für die folgenden Kinder je Arbeitstag für im Tageslohn beschäftigte Arbeitnehmer;
Franken für das erste und 15 Franken für die folgenden Kinder je Monat für im Monatslohn beschäftigte Arbeitnehmer. (VDV Art. 18 in der Fassung vom 29. Dezember 1944). Besondere Berechnungsregeln gelten für Arbeitnehmer im Baugewerbe. In Genf haben im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf die Zulagen erst nach Ablauf von 180 bezahlten Arbeitsstunden oder
Stunden, sofern die Arbeitszeit von der Witterung oder der Saison abhängig ist. Die Ueberstunden, die während der günstigen Saison geleistet werden, sind auf die Zeit der ungünstigen Saison zu übertragen (GEG Art. 9, Abs. 3, in der Fassung vom 18. Juni 1949). Eine ähnliche Regelung besteht in Neuenburg (NEV Art. 37, Abs. 2). Die Zulage ist in der Regel durch den Arbeitgeber auszurichten. Die Kasse kann jedoch die Auszahlung selbst vornehmen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Allen kantonalen Gesetzen ist die Vorschrift gemeinsam, dass die Zulage nicht dem Bezugsberechtigten, sondern einer Drittperson auszuzahlen ist, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen (VDG Art. 7, Abs. 1, VDV Art. 26, Abs. 2; FRG Art. 11, FRV Art. 10; NEV Art. 40; LUG § 11). In Genf erfolgt beispielsweise die Ausrichtung an Drittpersonen insbesondere in folgenden Fällen:
wenn dem Bezugsberechtigten die väterliche Gewalt entzogen wurde; wenn er in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess begriffen ist; wenn er geschieden oder getrennt lebt und ihm die Kinder nicht zugesprochen sind; wenn bei Auszahlung der Zulagen an den Bezugsberechtigten die Gefahr besteht, dass die Kinderzulagen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet werden (GEG Art. 10 in der Fassung vom 27. Oktober 1945).
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Zulagen; Nachforderung nichtbezogener Zulagen
Einzig Freiburg hat die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Zulagen näher geordnet. Wer eine Zulage bezogen hat, auf die ihm ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Der Anspruch auf die Rückerstattung erlischt ein Jahr nach Entstehung der Schuld. Wenn der Bezüger gutgläubig war, ist die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages in dem Ausmass zu erlassen, als es die Verhältnisse rechtfertigen (FRV Art. 8, Abs. 2). In Luzern finden auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Zulagen und die Nachforderung nichtbezogener Zulagen die entsprechenden Bestimmungen der AHV sinngemäss Anwendung (LUV § 18). Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Zulagen geht in der Regel unter mit Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruches (Kreisschreiben Nr. 34 der Allgemeinen Familienausgleichskasse Waadt vom 26. Oktober 1949; GEV Art. 5).
Verhältnis zu anderen öffentlichen Leistungen
Im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit und Militärdienstleistung stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die Familienzulagen auszurichten sind. In Freiburg besteht für nichtentlöhnte Krankheits-, Unfall- oder Ferientage kein Anspruch auf Zulagen, während in Luzern die Zulagen in diesen Fällen noch während eines Monats nach Erlöschen des Lohnanspruches ausgerichtet werden können (FRV Art. 4, Abs. 1; LUV § 16). Die kantonale Kasse Waadt kann die Kinderzulagen dem Bezugsberechtigten während höchstens 6 Monaten im Kalenderjahr ausrichten, sofern die Umstände es erfordern, insbesondere bei Krankheit. Unfall und Militärdienst (VDV Art. 23111S in der Fassung vom 29. Dezember 1944). In Neuenburg bleibt die Bezugsberechtigung von Arheitneh-
mcm, die einen Instruktionsdienst absolvieren, bestehen. Im Falle von Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit sind die Kassen nicht verpflichtet, die Zulagen auszurichten. Verschiedene private sowie die kantonale Kasse richten die Zulagen in diesen Fällen während höchstens sechs Monaten weiterhin aus. In Genf sind die Zulagen seit dem 1. August 1949 während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten in folgenden Fällen weiterhin auszurichten: bei Leistung von obligatorischem Militärdienst; bei Arbeitslosigkeit, die auf eine Krankheit oder einen Unfall mit Einschluss eines Nichtbetriebsunfalles folgt; bei bezahlten Ferien; während der Zeit der Ausübung eines Wahlmandates oder eines öffentlichen nicht ausschlagbaren Amtes; während der Zeit nach dem Tode des Arbeitnehmers, sofern der überlebende Ehegatte nicht selbst Anspruch auf die Familienzulagen hat (GEG Art. 9 in der Fassung vom 18. Juni 1949).
IX. Rechtsnatur der Zulagen
Die Mehrzahl der kantonalen Gesetze bezeichnen die Familienzulagen als vom Lohn unabhängige Sozialleistungen, deren Ausrichtung die Lohnhöhe in keiner Weise beeinflussen darf (VDG Art. 7, Abs. 1; VDV Art. 36; GEG Art. 8 in der Fassung vom 27. Oktober 1945; FRG Art. 8; NEG Art. 13). Die Bestimmungen über die Rechtsnatur der Familienzulagen sind rechtlich bedeutungslos. Wenn nämlich bei der Anwendung eines Gesetzes abzuklären ist, ob die Familienzulagen als Lohn oder als Sozialleistung zu betrachten sind, so ist diese Frage immer auf Grund des betreffenden Gesetzes selbst zu entscheiden. Das Bundesgericht hat allerdings ausgesprochen, dass die von Famiiienausg1eichkassen ausgerichteten Zulagen als Sozialleistungen, nicht aber als Lohn, zu betrachten seien (BGE 73 1 56 f.). Mit Rücksicht auf diesen Charakter wurden die Leistungen der Familienausgleichskassen durch die Gesetzesnovelle vom 28. September 1949 zum SchKG als unpfändbar erklärt (SchKG Art. 92, Ziff. 12). E. Deckung der Kosten 1. Beiträge der Arbeitgeber
1 Allgemeines
Nach sämtlichen kantonalen Gesetzen mit Ausnahme von Waadt werden die Familienzulagen ausschliesslich durch Beiträge der Arbeitgeber
finanziert. Beitragspflichtig sind die dem Gesetze unterstellten Arbeitgeber (VDG Art. 4, Abs. 1; FRG Art. 17, Abs. 1; NEG Art. 9, Abs. 1; LUG § 7, Abs. 1). In Waadt können die privaten Kassen auch die Arbeitnehmer mit ihrer Zustimmung zur Finanzierung der Familienzulagen heranziehen (VDG Art. 6, Abs. 3, lit. b). Von dieser Möglichkeit haben bisher zwei Kassen Gebrauch gemacht. Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonalen Kassen wird regelmässig und jener an die privaten Kassen mit wenigen Ausnahmen in Prozenten der ausbezahlten Lohnsumme festgesetzt. Für die Berechnung des massgebenden Lohnes sind im allgemeinen die Vorschriften der AHV massgebend. Zwischen den Ansätzen der Arbeitgeberbeiträge an die kantonalen Kassen bestehen erhebliche Unterschiede. Einige Kantone sehen Höchstbeiträge vor. In Waadt darf der Beitrag an die kantonale Kasse 2h2'/ der Lohnsumme nicht übersteigen. Ausserdem kann ein Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten sowie zur Aeufnung des Reservefonds erhoben werden, die aber beide zusammen 1.Yc der Lohnsumme nicht übersteigen dürfen (VDG Art. 4). In Freiburg ist der Höchstansatz mit Einschluss des Beitrags zur Deckung der Verwaltungskosten auf 31 i'4 der Löhne festgesetzt (FRG Art. 17, Abs. 3). In Genf, Neuenburg und Luzern werden die Beiträge an die kantonalen Kassen sowie die Beiträge zur Deckung der Verwaltungskosten und zur Aeufnung des Reservefonds periodisch durch den Regierungsrat festgesetzt (GEG Art. 21, Abs. 4; Art. 13 und
des Reglementes der kantonalen Kasse Neuenburg vom 23. November 1945; § 7 des Reglementes der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern und des kantonalen Ausgleichsfonds vom 12. Februar 1948). Für die privaten Kassen sind in den kantonalen Gesetzen 'keine Min - destansätze festgesetzt, weil ein Ausgleich zwischen den Kassen nicht vorgenommen wird. Als einziger Kanton verpflichtet Neuenburg die Mitglieder der privaten Ausgleichskassen, diesen 'Beiträge zu entrichten. Wie bei den kantonalen Kassen bestehen auch bei den privaten in der Höhe der Arbeitgeberbeiträge erhebliche Unterschiede. Beispielsweise erheben im Kanton Waadt 9 private Kassen Beiträge von O,5-1, 41 Kassen Beiträge von 1-2% und 6 Kassen Beiträge von 2-3Y.
2. Beiträge zur Deckung der Verwaltungskosten
In Waadt und Neuenburg haben die Arbeitgeber, die der kantonalen Kasse angeschlossen sind, zusätzliche Beiträge zur Deckung der Verwaltungskosten zu entrichten, wobei in Waadt Höchstansätze festgesetzt sind. In Freiburg gehen die Verwaltungskosten zu1asten der Kasse, wobei
aber zu ihrer Deckung nicht mehr als 0,25 der ausgewiesenen Löhne verwendet werden dürfen (Art. 18 des Reglementes der kantonalen Kasse vom 24. August 1945). In Neuenburg sind die Verwaltungskostenbeiträge der kantonalen Kasse so festzusetzen, dass die Kasse ihre Kosten decken kann, ohne öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (Art. 14 des Regiementes der kantonalen Kasse vom 23. November 1945). Als einziger Kanton bestimmt Luzern, dass für die Deckung der Verwaltungskosten der kantonalen Kasse kein besonderer Beitrag erhoben werden darf. Die Verwaltungskosten werden aus den Beiträgen der Mitglieder gedeckt (§ 7, Abs. 2, des Reglementes der kantonalen Familienausgleichskasse vom 12. Februar 1948). Dieselbe Regelung besteht in Genf. Freiburg und Neuenburg ermächtigen die privaten Kassen, von den Arbeitgebern einen zusätzlichen Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten zu erheben, wobei in Neuenburg diese Beiträge besonders festgesetzt werden müssen, damit die Kassenmitglieder ihre Zweckbestimmung erkennen können (FEG Art. 17; NEG Art. 9, Abs. 4; NEV Art. 31). In den übrigen Kantonen steht es den privaten Kassen frei, besondere Beiträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten zu erheben.
3. Beiträge zur Aeufnung eines Reservefonds
Einzelne Kantone, wie Waadt, verpflichten die der kantonalen Kasse angeschlossenen Arbeitgeber, einen besondern Beitrag zur Aeufnung eines Reservefonds zu entrichten (VDG Art. 4). In Genf bildet die kantonale Kasse aus den Einnahmenüberschüssen einen Reservefonds, der dazu dient, ein vorübergehendes Defizit der Kasse zu decken (GEG Art. 23).
Die Beiträge der den kantonalen Kassen angeschlossenen Arbeitgeber (Stand: 1. Januar 1950) Tabelle 4
Gesamtbeitrag Davon Beitrag Kantonale in Prozent der Kassen Lohnsumme zur Deckung der zur Aeufnung von Verwaltungskosten Reservefonds
Waadt 2,25 0.4 0,1 Genf 2,0 - 1 -
Freiburg 2,5 0,25 0,25 Neuenburg 1,7 0,1 --
Luzern 1,0 -
Die privaten Kassen sind in Neuenburg verpflichtet, von ihren Mitgliedern einen besondern Beitrag zur Aeufnung eines Reservefonds zu erheben (NEG Art. 9, Abs. 4), während in Freiburg die privaten Kassen dazu bloss ermächtigt sind (FRG Art. 17, Abs. 1). Ueber die Höhe der Beiträge der den kantonalen Kassen angeschlossenen Arbeitgeber orientiert die Tabelle S. 291.
1, Vollstreckung der Beitragsforderungen Die kantonalen Gesetze enthalten im allgemeinen keine näheren Vorschriften über das Mahn-, Veranlagungs-, Bussen- und Vollstreckungsverfahren. Dieses richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen der AHV. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen geniessen ein Vorrecht in der zweiten Klasse gemäss SchKG Art. 219, Abs. 4, lit. g.
5. Nachzahlung geschuldeter, Rückforderung nichtgeschuldeter Beiträge Nur wenige kantonale Gesetze regeln die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und die Rückforderung nichtgeschuideter Beiträge. In Freiburg geht der Anspruch auf Nachzahlung geschuldeter Beiträge unter nach Ablauf von 5 Jahren vom Entstehen der Forderung an gerechnet. War der Schuldner gutgläubig, so sind ihm die rückständigen Beiträge in dem Ausmasse zu erlassen, als es seine Verhältnisse rechtfertigen (FRV Art. 20). In Genf verjähren die Beitragsforderungen in drei Jahren seit ihrer Fälligkeit (GEV Art, 5), während in Waadt die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt gemäss OR Art. 128, Ziff. 1, sofern die Statuten der privaten Kassen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten (Kreisschreiben Nr. 34 der Allgemeinen Kasse vom 26. Oktober 1949).
6. Rechtsnatur der Beiträge Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 20. März 1947 i. Sa. Aux Armourins S. A. gegen Neuenburg ausfährt, leistet der Arbeitgeber die Beiträge an die Familienausgleichskasse nicht zugunsten seiner eigenen Arbeitnehmer. Er hat sie im Verhältnis der ganzen von ihm ausbezahlten Lohnsumme zu entrichten, auch wenn er keine oder nur wenige Arbeiter beschäftigt, die gegenüber der Kasse einn Anspruch auf Familienzulagen haben. Umgekehrt hängt der Anspruch des Arbeitnehmers an die Kasse auf die Familienzulage nicht von der tatsächlichen Bezahlung der Beiträge seines Arbeitgebers ab. Der Anspruch ist auch von der Lohnforderung verschieden. Freilich setzt er einen gültigen Arbeitsvertrag voraus. Liegt ein solcher vor, so bestimmt sich aber die Zulage ausschliesslich nach der Zahl der Kinder unter 18 Jahren, für die der Ansprecher zu sorgen
hat, ohne Rücksicht auf Art und Umfang der von ihm geleisteten Arbeit. Zwischen der direkten Leistung von Familienzulagen durch den Arbeitgeber an sein Personal und deren Ausrichtung durch eine Ausgleichskasse nach dem System des neuenburgischen Gesetzes besteht also nicht bloss ein formeller, technischer Unterschied. Die Ausgleichskassen vermitteln nicht Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, sondern sie nehmen einen Ausgleich vor, der die rechtliche Natur ihrer Leistungen beeinflusst. Der Arbeitgeber bezahlt nicht auf dem Wege über die Kasse an seine Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag. Seine Leistung an die Kasse kann nur als öffentliche Abgabe, Beitrag (im Rechtssinne) oder Steuer, und die Leistung der Kasse an den Arbeitnehmer als Sozialleistung aufgefasst werden (BGE 73 1., S. 56 f. «Die Volkswirtschaft» 1947, S. 361 f.).
II. Die kantonalen Ausgleichsfonds Bei den auf Grund der kantonalen Gesetze errichteten Familienausgleichskassen findet ein Ausgleich der Familienlasten in der Regel nur in der einzelnen Kasse statt. Ein Ausgleich zwischen den Kassen selbst (sekundärer Ausgleich) wird nicht durchgeführt. In Neuenburg ist zwar der Staatsrat befugt, ein Organ für den Ausgleich zwischen den auf kantonalem Boden geschaffenen Kassen einzusetzen (NEG Art. 10). Von dieser Befugnis hat er aber bisher keinen Gebrauch gemacht. Einzig in Freiburg und Luzern wird ein teilweiser Ausgleich der Lasten, die sich bei den verschiedenen im Kantonsgebiet tätigen Ausgleichskassen ergeben, vorgenommen. Das technische Instrument für die Durchführung dieses Ausgleichs bildet der kantonale Ausgleichsfonds. In Freiburg wurde der Ausgleichsfonds durch die Gesetzesnovelle vom 5. Dezember 1947 geschaffen. Dieser wird vom kantonalen Sozialversicherungsamt verwaltet. Sämtliche anerkannten Kassen, die ihren Sitz im Kantonsgebiet haben, sowie sämtliche Arbeitgeber, die einer Kasse angehören, die ihren Sitz ausserhalb des Kantons hat, haben dem Ausgleichsfonds einen Beitrag von 12/l der Gesamtlohnsurmne zu entrichten. Als Gegenleistung erhalten sie einen nach ihren gesetzlichen Lasten abgestuften Betrag, der auf Grund einer vom Staatsrat alljährlich nach Anhören der beteiligten Kreise zu erstellenden Skala berechnet wird (FRG Art. 16biS quatei in der Fassung vom 5. Dezember 1947). In der Praxis führte aber
die Durchführung des Ausgleichs zu erheblichen Schwierigkeiten, sodass auf die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Ausgleichsfonds verzichtet wurde. In Luzern wurde der Ausgleichsfonds geschaffen, um eine möglichst gleichmässige Belastung der Wirtschaft aus dem Obligatorium der Kin-
derzulagen herbeizuführen. Die freie Entfaltung der privaten Kassen sollte aber nicht gefährdet und die Tätigkeit der gesamtschweizerischen Kassen auf luzernischem Boden nicht erschwert werden. Um die Bewegungsfreiheit der privaten Kassen zu wahren, wurde folgende Kompromisslösung getroffen: Ausgleichspflichtig sind die privaten Berufs- und Betriebskassen. Diese haben dem Ausgleichsfonds, der von der kantonalen Familienausgleichskasse verwaltet wird, die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der ausbezahlten Kinderzulagen und 1% der Gesamtlohnsummc ihrer Mitglieder abzuliefern. Aus dem so geäufneten Ausgleichsfonds werden diejenigen Familienausgleichskassen unterstützt, die für die Ausrichtung der gesetzlichen Mindestleistungen von ihren Mitgliedern einen Beitrag von mehr als 2% der Gesamtlohnsumme erheben müssen. Der Regierungsrat kann diesen Prozentsatz entsprechend herabsetzen, wenn der Stand des Ausgleiclisfonds dies gestattet (LUG § 8). In der Praxis zeigte es sich, dass die Kassen der Ausgleichspflicht durch entsprechende Erhöhung der Kinderzulagen entgehen konnten, weil die Höhe der Kinderzulagen, die bei der Feststellung der ablieferungspflichtigen Differenz in Anrechnung zu bringen sind, im Gesetze nicht begrenzt wurde. Nur wenige Kassen leisten daher Beiträge an den Ausgleichsfonds, sodass dieser noch auf längere Sicht hinaus zu schwach sein wird, um eine wirksame Ausgleichsfunktion ausüben zu können.
F. Rechtspflege Mit Ausnahme von Waadt wird in allen Kantonen die Rechtspflege durch kantonale Rekurskommissionen als Spezialverwaltungsgerichte ausgeübt. Den privaten Kassen ist es in der Regel freigestellt, eigene Schiedskommissionen für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der Kasse und ihren Mitgliedern zu bestellen (NEG Art. 20, Abs. 1). Wo solche Schiedskommissionen bestehen, besorgen die kantonalen Rekurskommissionen den Rechtsschutz letztinstanzlich; für die kantonalen Kassen entscheiden die Rekurskommissionen Streitigkeiten in einziger Instanz (GEG Art. 25, Abs. 2; FRG Art. 18, Abs. 2; LUG § 15, Abs. 2).
1. Organisation Mit Ausnahme von Freiburg sind die kantonalen Rekurskommissionen paritätisch organisiert. Sie setzen sich zusammen aus einem Präsidenten und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt werden (NEG Art. 21; Art. 17 des Reglementes vom 22. Januar 1946 der kantonalen Rekurskommission; LUG § 15, Abs. 1). In Genf besteht die Rekurskommission
aus dem Präsidenten und je drei Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, deren Amtsdauer 2 Jahre beträgt (GEG Art. 26). In Freiburg setzt sich die Rekurskommission aus drei Mitgliedern zusammen (FRG Art. 19. Das Sekretariat der Rekurskommission wird im allgemenen durch die kantonale Ausgleichskasse geführt.
Zuständigkeit und Beschwerdegegenstand Die Zuständigkeit der kantonalen Rekurskommissionen bestimmt sich nach der Kassenzugehörigkeit. Sie sind demnach zur Beurteilung aller Beschwerden über die Anwendung des kantonalen Gesetzes zuständig, die von einem der kantonalen oder einer privaten Kasse angeschlossenen Arbeitgeber oder den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern erhoben werden. Sie entscheiden auch Streitigkeiten zwischen den einzelnen Kassen (GEG Art. 25; FRG Art. 18; NEG Art. 20; LUG § 15). In der Regel gilt die Generalklausel, wonach jede Verfügung der kantonalen Kasse sowie jede Verfügung einer privaten Kasse, für die nicht eine Schiedskommission besteht, bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden kann. In Neuenburg beurteilt die kantonale Rekurskommission als einzige Instanz für Kassen, die keine Schiedskommission bestellt haben, sämtliche Streitigkeiten betreffend die Festsetzung der Beiträge und die Ausrichtung der Familienzulagen, für alle Kassen Fragen grundsätzlicher Natur, des Kassenwechsels und der Kassenzugehörigkeit sowie Streitigkeiten zwischen Kassen. Als zweite Instanz entscheidet sie alle Beschwerden gegen Entscheide der Schiedskommissionen der privaten Kassen (Art. 20 des Reglementes der kantonalen Rekurskommission vom 22. Januar 1946).
Beschwerdeverfahren
Eine Streitigkeit wird in der Regel durch eine schriftliche, dem Sekretariat der Kommission einzureichende Beschwerde anhängig gemacht, in der das Tatsächliche des Streites unter Beilage oder Angabe allfälliger Beweismittel kurz zu schildern und das Rechtsbegehren zu stellen ist. An die Form der Beschwerde und an die Art und Weise ihrer Begründung werden jedoch keine strengen Anforderungen gestellt, sodass die Betroffenen die Beschwerdeführung selbst besorgen können und nicht gezwungen sind, sich durch rechtskundige Personen vertreten zu lassen. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Trotzdem wird von der Beschwerdemöglichkeit nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht. So hat beispiels-
weise die Rekurskommission des Kantons Freiburg vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Oktober 1949 bloss 58 Entscheide gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt in Neuenburg und Genf 30 Tage (NEG Art. 20, Abs. 1 und 2; GEV Art. 39). In Freiburg und Luzern sind die Entscheide der Schiedskommissionen der privaten Kassen innert 20 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die kantonale Rekurskommission weiterzuziehen (FRG Art. 18, Abs. 3; LUG § 15, Abs. 2).
Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des schweizerisch-französischen Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Zwischen Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und der zuständigen französischen Sozialversicherungsbehörden haben vom 23. bis 30. Mai 1950 in Paris Verhandlungen über die Durchführung des schweizerisch-französischen AHV-Abkommens vom 9. Juli 1949 stattgefunden. Die Verhandlungen, die schweizerischerseits vom Chef der Sektion AHV des Bundesamtes, Dr. Peter Binswanger, und französischerseits vom Generaldirektor der französischen «Securit Sociale», Pierre Laroque, geleitet wurden, führten am 30. Mai 1950 zur Unterzeichnung einer Vereinbarung, deren Wortlaut im folgenden wiedergegeben wird. Die Ausgleichskassen werden über die ihnen aus dem Abkommen erwachsenden Aufgaben im einzelnen durch ein Kreisschreiben des BSV orientiert. Mit der Ratifikation des Abkommens ist noch im Laufe dieses Sommers zu rechnen. Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des am 9. Juli 1949 zwischen Frankreich und der Schweiz abgeschlossenen Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung In Anwendung von Art. 10 des am 9. Juli 1949 zwischen Frankreich und der Schweiz abgeschlossenen Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung haben die zuständigen französischen und schweizerischen Verwaltungen, vertreten durch französischerseits:
Herrn Pierre Laroque, «Maitre des Requtes au Conseil d'Etat», Generaldirektor der Sozialen Sicherheit beim Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit,
Herrn Jacques Charrier, Vize-Direktor der «Mutualit Agricole» beim Ministerium für Landwirtschaft;
schweizerischerseits: Herrn Dr. Peter Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung im Bundesamt für Sozialversicherung, Herrn Georges Chavaz, Sozialattach bei der Schweizerischen Gesandtschaft in Paris,
die nachstehenden Bestimmungen betreffend die Durchführung des französisch-schweizerischen Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vereinbart: Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Begeben sich Angehörige des einen oder andern Vertragsstaates, die ordentlicherweise in einem dieser Staaten wohnen, in das Gebiet des andern, und bleiben sie gemäss Art. 3, § 1, des französisch schweizerischen -
Abkommens über die Alters- und Hinteriassenenversicherung weiterhin der Gesetzgebung des ersten Landes unterstellt, so gilt folgendes: Die Arbeitgeber und die Versicherten regeln sämtliche Fragen betreffend ihre Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen direkt mii. den zuständigen Organen des ersten Landes. Die Versicherten haben auf Begehren der Behörden und Organe des Landes ihres gelegentlichen Arbeitsortes eine Bescheinigung beizubringen, wonach sie weiterhin der Sozialversicherung ihres ordentlichen Wohnsitzlandes unterstellt bleiben. Die Bescheinigung ist gemäss einem noch zu vereinbarenden Muster auszustellen. Diese Bescheinigung ist gegebenenfalls durch den Vertreter des Arbeitgebers im Lande des gelegentlichen Arbeitsortes, oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitnehmer selbst beizubringen. Begeben sich mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig vom Lande ihres ordentlichen Wohnsitzes in das andere Land, um dort gemeinsam zu arbeiten, und kehren sie gleichzeitig wieder in das erste Land zurück, so kann für diese eine gemeinsame Bescheinigung ausgestellt werden. Ueberschreitet die Beschäftigung der vorgenannten Arbeitnehmer aus unvorschbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Frist von 3 Monaten, so können die Beteiligten, unter Beilage der in Ziffer 2 hiervor erwähnten Bescheinigung, bei den zuständigen Verwaltungsbehörden des Landes ihres gelegentlichen Arbeitsortes ein Gesuch um weitere Belassung in der Versicherung des Landes ihres ordentlichen Arbeitsortes einreichen. Art. 2 Die in einem diplomatischen oder Konsular-Aussenposten beschäftigten Arbeitnehmer haben das ihnen gemäss Art. 4, Ziffer 2, des Abkommens zustehende Wahlrecht innert 6 Monaten seit ihrer Anstellung und mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt auszuüben. Zur Ausübung des Wahlrechtes genügt es, dass der Arbeitnehmer an
das zuständige Organ des Landes, dessen Gesetzgebung er unterstellt zu werden wünscht, ein entsprechendes Gesuch richtet. Sind Arbeitnehmer eines diplomatischen oder konsularischen Aussenpostens des einen Vertragsstaates im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bereits auf dem Gebiete des andern Vertragsstaates beschäftigt, so beginnt die Frist von diesem Zeitpunkt an zu laufen. Art. 3 Für schweizerische Staatsangehörige in Frankreich, auf welche die französische Gesetzgebung Anwendung findet, gelten die gleichen Formvorschriften wie für die französischen Staatsangehörigen. Für französische Staatsangehörige in der Schweiz, auf welche die schweizerische Gesetzgebung Anwendung findet, gelten die gleichen Formvorsehriften wie für die schweizerischen Staatsangehörigen. Innerhalb eines jeden Landes treffen die zuständigen Organe selbständig und gemäss den Vorschriften ihrer eigenen Gesetzgebung die zur Feststellung der Ansprüche und der Höhe der Leistungen notwendigen Vorkehrungen. Abschnitt II: Französische und schweizerische Staatsangehörige in Frankreich mit Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung 1. Kapitel: Einreichung der Rentengesuche und Festsetzung der Renten Art. 4 In Frankreich wohnhafte französische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben, haben ihr Rentengesuch gemäss den Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung bei der «Caisse Nationale de Scurit Sociale» einzureichen. Für die Rentengesuche sind die Formulare der schweizerischen Verwaltung zu verwenden; diese werden von der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse der Caisse Nationale de Scurit Sociale zur Verfügung gestellt. Rentengesuche, die bei einem anderen französischen Organ als der Caisse Nationale de Scurit Sociale eingereicht werden, sind von diesem Organ ohne Verzug an die Caisse Nationale de S& curit6 Sociale weiterzuleiten. Art. 5 Die Caisse Nationale de Scurit Sociale prüft die Gesuche soweit möglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und bestätigt die Gültigkeit
der dem Gesuch beigefügten französischen Belege. Hierauf übermittelt sie das Rentengesuch einschliesslich der Belege ohne Verzug der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse. An Stelle der Belege können jedoch auch besondere, von den zuständigen französischen und schweizerischen Verwaltungen in gegenseitigem Einvernehmen zu schaffende Formulare übermittelt werden, welche die in den Belegen enthaltenen Angaben wiedergeben. Art. 6 Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse stellt die Rentenverfügung dem Berechtigten und ein Doppel davon der Caisse Nationale de Scurit Sociale zu. Art. 7 Beschwerden gegen Verfügungen der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse sind mittels eingeschriebenen Briefes einzureichen und können an die Caisse Nationale de Scurit Socialc gerichtet werden. Diese leitet sie ohne Verzug an die zuständige schweizerische Ausgleichskasse weiter, unter Beilage des Briefumschlages oder einer Bestätigung des Versanddatums.
2. Kapitel:
Auszahlung der Renten Art. 8 Die Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an französische Staatsangehörige in Frankreich werden von der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse durch Vermittlung der Caisse Nationale de Scurit Soziale ausgerichtet.
Art. 9 Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse stellt einen Monat vor dem vierteljährlichen Auszahlungstermin der Caisse Nationale de S& curit Sociale ein Zahlungsbordereau im Doppel zu, das für jeden Rentenberechtigten insbesondere folgende Angaben enthält:
Art der Rente,
Versichertennummer,
Name, Vorname und Adresse des Rentenberechtigten,
Betrag (in Schweizerfranken),
Periode, für welche die Zahlung erfolgt.
Art. 10 Vor dem Verfalltag zahlt die zuständige schweizerische Ausgleichskasse dem von der Caisse Nationale de Scurit Sociale ermächtigten Korrespondenten in Genf den für die Rentenzahlungen erforderlichen Betrag. Diese Zahlung hat befreiende Wirkung. Der Caisse Nationale de S-- eurit6 Sociale ist gleichzeitig eine Zahlungsanzeige zuzustellen.
Art. 11 Die Renten werden den Berechtigten, nach erfolgter Legitimation, durch die Caisse Nationale de Scurit Sociale auf Rechnung der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse und unter der Verantwortung der Caisse Nationale de Scurit Sociale ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich nachschüssig nach den gleichen Formvorschriften wie die Auszahlung der französischen Pensionen. Die den Berechtigten zukommenden Beträge werden in französischen Franken ausbezahlt. Stirbt der Berechtigte, oder wird die Rentenzahlung aufgeschoben oder die Rente entzogen, so stellt die Caisse Nationale de Scurit Sociale jegliche Zahlung ein. Gleicherweise verfährt sie, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz ausserhalb Frankreichs verlegt. Die Caisse Nationale de Scurit Sociale macht der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse Mitteilung, wenn die Auszahlung aus irgend einem Grunde nicht erfolgen kann; stirbt ein Berechtigter, so teilt sie ihr 'zudem das Todesdatum mit.
Art. 12 Als Nachweis für die erfolgten Auszahlungen sendet die Caisse Nationale de Scurit Sociale nach jedem Zahlungstermin der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse ein Exemplar des in Art. 9 vorgesehenen Bordereaus zurück, wobei sie die ausbezahlten und gegebenenfalls die nichtausbezahlten Beträge und die Gründe der Nichtauszahlung angibt. Erfolgt die Auszahlung nicht an den Berechtigten selbst, sondern an eine Drittperson, so ist überdies anzugeben:
Name und Vorname des Empfängers,
Eigenschaft des Empfängers (gesetzlicher Vertreter des Berechtigten, Beauftragter des Berechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters). Die Caisse Nationale de Scurit Sociale bestätigt auf den Bordereaux durch die Unterschrift ihres Vertreters, dass die in Ziffern (Schweizerfranken) und Buchstaben angeführten Beträge den vorgenommenen Auszahlungen entsprechen.
Auf den Bordereaux ist der Wechselkurs anzugeben, der für die Ermittlung des Gegenwertes der schweizerischen Renten in französischen Franken gedient hat. Die Caisse Nationale de S&uritb Sociale übernimmt die Verantwortung für den ordnungsgemässen Vollzug der angewiesenen Zahlungen und insbesondere auch dafür, dass die Renten nur an im Zeitpunkt der Fälligkeit noch lebende Berechtigte ausbezahlt werden. Art. 13 Differenzen zwischen den von der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse in Schweizerfranken zur Verfügung gestellten Beträgen und dem Wert in Schweizerfranken der von der Caisse Nationale de Scurit Sociale getätigten Zahlungen werden auf künftige gleichartige Zahlungen der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse angerechnet. Art. 14 Um der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse eine Kontrolle zu ermöglich en, übermittelt die Caisse Nationale de Scurit Sociale mit den Zalilungsbordereaux die von den zuständigen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigungen, die von der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse verlangt werden, so insbesondere die jährliche Lebensbescheinigung des Rentenbezügers und gegebenenfalls seiner Ehefrau. 3. Kapitel: Besondere Bestimmungen Art. 15 Stirbt ein Rentenberechtigter, so teilt die zuständige schweizerische Ausgleichskasse der Caisse Nationale de S~ euritb Sociale den auszubezahlenden Betrag mit, nachdem sie von dieser eine offizielle Bescheinigung erhalten hat, aus der das Todesdatum und die allfällig anspruchsberechtigten Erben ersichtlich sind. Art. 16 Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden analog Anwendung auf die nach Frankreich erfolgende Rückerstattung der von französischen Staatsangehörigen an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge. Art. 17 Die Bestimmungen der Art. 4 bis 15 können auf in Frankreich wohnhafte Schweizerbürger, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Versicherung haben, angewendet werden.
Absch n itt III:
Französische und schweizerische Staatsangehörige in der Schweiz mit Anspruch auf eine französische Pension oder Altersrente
1. Kapitel: Einreichung der Gesuche und Festsetzung der Pensionen
Art. 18 In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, die Anspruch auf eine französische Pension oder Altersrente erheben, haben ihr Gesuch gemäss den Vorschriften und innert der Fristen der französischen Gesetzgebung bei der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen. Für die Gesuche sind die französischen Formulare zu verwenden; diese werden von der Caisse Nationale de Scurit Sociale der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt. In seinem Gesuch hat der Versicherte soweit möglich anzugeben: seine Immatrikulationsnummer, seine letzte Adresse in Frankreich,
Name und Adresse seines letzten Arbeitgebers,
das oder die französischen Alters-Versicherungsorgane, bei denen er versichert war. Als Zeitpunkt der Einreichung gilt das Datum des Eingangs bei der schweizerischen Ausgleichskasse. Gesuche, die bei einer andern schweizerischen Stelle als der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse eingereicht werden, sind von dieser Stelle ohne Verzug an die zuständige schweizerische Ausgleichskasse weiterzuleiten. Art. 19 Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse prüft soweit möglich die Gesuche auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und bestätgt die Gültigkeit der den Gesuchen beigefügten schweizerischen Belege. Sie übermittelt •die Pensions- und Rentengesuche nebst den erforderlichen Belegen ohne Verzug der französischen Zentralstelle, und zwar:
der Caisse Nationale de Scurit SociaJe oder gegebenenfalls andern von den französischen Verwaltungsbehörden bezeichneten Zentralstellen. An Stelle der Belege können jedoch auch besondere, von den zuständigen französischen und schweizerischen Verwaltungen in gegenseitigem
Einvernehmen zu schaffende Formulare übermittelt werden, welche die in den Belegen enthaltenen Angaben wiedergeben. Die französische Zentralstelle stellt das Pensions- oder Rentengesuch dem zuständigen französischen Organ zwecks Behandlung und Erledigung zu. Art. 20 Die französische Zentralstelle übermittelt der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse die Verfügung des zuständigen französischen Organs im Doppel. Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse stellt ein Exemplar der Verfügung dem Versicherten zu.
Art. 21 Beschwerden gegen die Verfügungen der französischen Organe sind mittels eingeschriebenen Briefes einzureichen und können an die zuständige eschweizerische Ausgleichskasse gerichtet werden. Diese übermittelt sie ohne Verzug an die Caisse Nationale de Scurit Sociale mit einer Bestätigung des Empfangsdatums.
2. Kapitel: Aus bezahlung der Pensionen und Renten Art. 22 Die Auszahlung der französischen Pensionen und Altersrenten in der Schweiz erfolgt über die in Art. 19 erwähnten französischen Zentralstellen durch die zuständige schweizerische Ausgleichskasse.
Art. 23 Die französische Zentralstelle stellt der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse einen Monat vor Fälligkeit der Leistungen ein Zahlungsbordercau im Doppel zu, das für jeden Berechtigten insbesondere folgende Angaben enthält: Art der Pension oder der Rente, Referenznummer der Pension oder Rente, - Name, Vorname und Adresse des Berechtigten, Betrag (in französischen Franken), Periode, für welche die Zahlung erfolgt.
Art. 24 Vor dem Verfalltag zahlt die französische Zentralstelle dem von der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse ermächtigten Korrespon-
denten in Paris den für die Zahlung der fälligen Leistungen erforderlichen Betrag. Diese Zahlung hat befreiende Wirkung. Der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse ist gleichzeitig eine Zahlungsanzeige zuzustellen.
Art. 25 Die Pensionen und Renten werden den Berechtigten nach erfolgter Legitimation durch die zuständige schweizerische Ausgleichskasse auf Rechnung der französischen Zentralstellen und unter der Verantwortung der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich nachschüssig nach den gleichen Formvorschriften wie die Auszahlung der schweizerischen Renten. Die den Berechtigten zukommenden Beträge werden in Schweizerfranken ausbezahlt. Stirbt der Berechtigte, oder wird die Pensions- oder Rentenzahlung aufgeschoben oder die Pension oder Rente entzogen, so stellt die zuständige schweizerische Ausgleichskasse jegliche Zahlung ein. In gleicher Weise verfährt sie, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz verlegt. Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse macht den französischen Zentralstellen Mitteilung, wenn die Auszahlung aus irgendeinem Grunde nicht erfolgen kann; stirbt ein Rentenbezüger, so teilt sie ihnen zudem das Todesdatum mit. Art. 26 Als Nachweis für die erfolgten Auszahlungen sendet die zuständige schweizerische Ausgleichskasse nach jedem Zahlungstermin den französischen Zentralstellen ein Exemplar des in Art. 23 vorgesehenen Bordereau's zurück, wobei sie die ausbezahlten und gegebenenfalls die nichtausbezahlten Beträge und die Gründe der Nichtauszahlung angibt. Erfolgt die Auszahlung nicht an den Berechtigten selbst, sondern an eine Drittperson, so ist überdies anzugeben: - Name und Vorname des Empfängers, Eigenschaft des Empfängers (gesetzlicher Vertreter, Beauftragter des Berechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters). Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse bestätigt auf den Bordereaux durch die Unterschrift ihres Vertreters, dass die in Ziffern (französische Franken) und Buchstaben angeführten Beträge den vorgenommenen Auszahlungen entsprechen. Auf den Bordereaux ist der Wechselkurs anzugeben, der für die Ermittlung des Gegenwertes der französischen Pensionen und Renten in Schweizerfranken gedient hat.
Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse übernimmt die Verantwortung für den ordnungsgemässen Vollzug der angewiesenen Zahlungen und insbesondere auch dafür, dass die Leistungen nur an im Zeitpunkt der Fälligkeit noch lebende Berechtigte ausbezahlt werden.
Art. 27 Differenzen zwischen den von der französischen Zentralstelle in französischen Franken zur Verfügung gestellten Beträgen und dem Wert in fraizsischen Franken der von der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse getätigten Zahlungen werden auf künftige gleichartige Zahlungen der französischen Zentralstelle angerechnet.
Art. 28 Um den französischen Organen eine Kontrolle zu ermöglichen, übermittelt die zuständige schweizerische Ausgleichskasse mit den Zahlungsbordereaux die von den zuständigen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigungen, die von den französischen Organen verlangt werden, so insbesondere einmal jährlich eine Bescheinigung, worin der ordentliche Wohnsitz des Berechtigten in der Schweiz und gegebenenfalls die Existenz des von ihm unterhaltenen Ehegatten bestätigt wird.
3. Kapitel: Besondere Bestimmungen Art. 29 Um in den Genuss der Vorteile der französischen Gesetzgebung betreffend die Arbeitsunfähigkeit zu gelangen, haben allfällige in der Schweiz wohnhafte Anspruchsberechtigte ihre Gesuche an die zuständige schweizerische Ausgleichskasse zu richten, unter Beilage eines Zeugnisses des behandelnden Arztes und einer von der Ortsbehörde ausgestellten Bescheinigung, dass der Gesuchsteller jegliche Arbeit eingestellt hat.
Art. 30 Den von der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse an die französischen Organe übermittelten Arztzeugnissen ist gegebenenfalls eine französische Uebersetzung beizulegen.
Art. 31 Macht die französische Gesetzgebung die Gewährung bzw. Auszahlung von Leistungen von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstel-
lers abhängig, so sind die nötigen Angaben auf einem von den Verwaltungen der beiden Länder in gegenseitigem Einverständnis geschaffenen Formular festzuhalten und von der zuständigen Schweizerbehörde zu bestätigen. Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse stellt diese Formulare der französischen Zentralstelle zu. Das französische Organ, dem die Zahlung der Leistung obliegt, entscheidet selbständig über die Auszahlung oder den Aufschub von Leistungen, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig sind. Art. 32 Stirbt ein Pensions- oder Rentenbezüger, so teilt die französische Zentralstelle der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse den auszubezahlenden Betrag mit, nachdem sie von dieser eine offizielle Bescheinigung erhalten hat, aus der das Todesdatum und die allfälligen anspruchsberechtigten Erben ersichtlich sind.
Art. 33 Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden analog Anwendung auf die nach der Schweiz erfolgende Rückerstattung der von Schweizer'bürgern an die französische Altersversicherung bezahlten Beiträge.
Art. 34 Die Bestimmungen der Artikel 18 bis 35 finden auf die in der Schweiz wohnhaften französischen Staatsangehörigen, die Anspruch auf eine französische Pension, Rente oder Zulage haben, Anwendung.
Abschnitt IV: Französische und schweizerische Staatsangehörige in Drittländern mit Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- und unterlassenenversicherung oder auf eine französische Pension oder Altersrente
Art. 35 Französische Staatsangehörige, die weder in der Schweiz noch in Frankreich wohnen und Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben, haben ihr Gesuch unter Beilage der gemäss der schweizerischen Gesetzgebung erforderlichen Belege direkt bei der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.
Gesuche, die bei einem französischen Organ eingereicht werden, sind durch dieses an die zuständige schweizerische Ausgleichskasse weiterzuleiten. Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse kann von der Caisse Nationale de S~ euritb Sociale verlangen, dass sie die dem Gesuch beigefügten französischen Belege soweit möglich prüft. Die Renten werden direkt durch die zuständige schweizerische Ausgleichskasse festgesetzt und ausbezahlt.
Art. 36 Schweizerbürger, die weder in Frankreich noch in der Schweiz wohnen und Anspruch auf eine französische Pension oder Altersrente erheben, haben ihr Gesuch unter Beilage der gemäss der französischen Gesetzgebung erforderlichen Belege direkt beim zuständigen französischen Organ einzureichen. Gesuche, die bei einer schweizerischen Stelle eingereicht werden, sind durch diese an die französische Zentralstelle weiterzuleiten. Die französische Zentralstelle kann von der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse verlangen, dass sie die dem Gesuche beigefügten schweizerischen Belege soweit möglich prüft. Die französische Zentralstelle stellt das Pensions- oder Rentengesuch dem beteiligten französischen Organ zur Behandlung und Auszahlung der Pension bzw. Rente zu.
Abschnitt V: Nach der Schweiz zahlbare französische Invalidenrenten 1. Kapitel: Auszahlung der Invalidenpensionen Art. 37 Die Bestimmungen des IH. Abschnittes finden analog Anwendung auf die Auszahlung der französischen Invalidenpensionen. Im Falle des Aufschubs oder des Entzugs der Pension, stellt die schweizerische Ausgleichskasse jegliche Zahlung ein.
Art. 38 Um den zahlungspflichtigen französischen Organen eine Kontrolle zu ermöglichen, übermittelt die zuständige schweizerische Ausgleichskasse mit den Zahlungsbordereaux die durch die zuständige Behörde ausgestell-
ten oder beglaubigten Bescheinigungen, die von den genannten französischen Organen verlangt werden, so insbesondere die Lohnausweise der Invaliden. 2. Kapitel:
Verwaltungs- und ärztliche Kontrolle
Art. 39
Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse trifft die erforderlichen Massnahmen, um von Amtds wegen oder auf Begehren der französischen Zentralstelle und gemäss den von dieser Stelle erhaltenen Weisungen die verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle der Bezüger einer französischen Invalidenpension ausüben zu können. Ohne Rücksicht auf die durch die zuständige schweizerische Ausgleichskasse ausgeübte Kontrolle können die zahlungspflichtigen Organe im Rahmen der ihnen aach der französischen Gesetzgebung zustehenden Rechte weitere Untersuchungen durchführen lassen.
Art. 40 Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse veranlasst durch Fachärzte die für die Feststellung des Invaliditätsgrades erforderlichen Untersuchungen, wenn die Einstellung der Pensionszahlung, der Entzug der Pension oder die Einteilung in eine andere Pensionsklasse in Frage steht. Das Ergebnis der Untersuchung wird durch Vermittlung der französischen Zentralstelle dem zahlungspflichtigen Organ zugestellt; dieses trifft die nötigen Entscheidungen.
Art. 41 Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse kann auf Grund des Untersuchungsergebnisses und in Erwartung des Entscheides des französischen Organs die Auszahlung der Invalidenrente provisorisch einstellen. Insbesondere stellt die schweizerische Ausgleichskasse die Auszahlung der Pension ein, wenn der Pensionsbezüger die Arbeit wieder aufnimmt. Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse teilt der französischen Zentralstelle ohne Verzug die Zahlungseinstellung, die Art der Beschäftigung und den vom Berechtigten im letzten Quartal erzielten Verdienst mit und orientiert über den ortsüblichen Normalverdienst eines Arbeitnehmers, der den gleichen Beruf ausübt, den der Pensionsbeziiger vor Eintritt der Invalidität ausgeübt hatte.
Die zuständige schweizerische Ausgleichskasse stellt die gemachten Erhebungen durch Vermittlung der französischen Zentralstelle dem zahlungspflichtigen Organ zu; dieses trifft die nötigen Entscheidungen.
Art. 42 Ist einem in der Schweiz wohnhaften Versicherten die Invalidenpension vorübergehend oder dauernd entzogen worden, so entscheidet das zahlungspflichtige Organ über die Wiederherstellung seines Leistungsanspruchs. A b s c h n i t t VI: Verschiedene Bestimmungen Art. 43 Die zuständigen Verwaltungen und Sozialversicherungsorgane der beiden Länder sichern sich ihre gegenseitige Rechtshilfe im selben Umfang zu, wie wenn es sich um die Durchführung ihrer eigenen Sozialversicherung handeln würde. Die von den genannten Verwaltungen und Organen gewährte Rechtshilfe ist unentgeltlich. Art. 44 In Fällen von Rückforderungen gegenüber einem Pensions- oder Rentenbezüger oder dessen Rechtsnachfolger, sichern sich die Behörden und Organe der beiden Länder ihre gegenseitige Rechtshilfe zu.
Art. 45 Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, für die Unterbringung zu Beobachtungszwecken, für Arztreisen, für verwaltungsmässige und ärztliche Erhebungen, die zu Kontrollzwecken oder für die Festsetzung von Leistungen verausgabt werden müssen, sowie die Reisespesen der Perisionsibezüger für die Kontrolluntersuchungen, werden von der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse beglichen. Diese Kosten werden von der französischen Zentralstelle gegen Vor- Weisung einer detaillierten Spesenrechnung rückvergütet. Einer späteren Vereinbarung bleibt jedoch eine andere Regelung, so insbesondere die Möglichkeit von Pauschalvergütungen, vorbehalten.
Art. 46 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 45 werden die aus der Durchführung der Abschnitte II und HI erwachsenden Auslagen, so ins-
besondere die Kosten für die Pensionszahlungen, die Bankspesen, die Spesen der «offices des changes», von den mit der Durchführung betrauten Stellen getragen. Die Kosten für die von den Versicherten beizubringenden Unterlagen gehen jedoch zu Lasten der Versicherten selbst.
Art. 47 Gesuche von Schweizerbürgern zwecks Erlangung der Vorteile der Bestimmungen von Art. 1271)1S der abgeänderten Verordnung vom 19. Oktober 1945 über die Nachzahlung von Beiträgen durch die höheren Angestellten (cadres), können bei der zuständigen schweizerischen Ausgleichskasse eingereicht werden. Das Datum des Eingangs des Gesuches bei der schweizerischen Ausgleichskasse gilt auch als Empfangsdatum für die zuständige französische Behörde.
Art. 48 Schweizerbürger, die auf Grund des Abkommens vom 9. Juli 1949 für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis zu dessen Veröffentlichung einen Anspruch geltend machen können, sei es auf eine Pension oder Rente, sei es auf Revision einer bereits gewährten Pension oder Rente, sei es auf die Beihilfen an alte Arbeitnehmer oder an Unbemittelte, haben, um in den Genuss der rückwirkenden Inkraftsetzung des Abkommens auf den 1. Juli 1949 zu gelangen, ihr Gesuch innert 3 Monaten seit seiner Veröffentlichung in Frankreich einzureichen. Stirbt der Berechtigte vor der Veröffentlichung des Abkommens in Frankreich, so können seine Erben die sich aus dem Abkommen ergebenden Rechte geltend machen. So geschehen in doppelter Ausfertigung in Paris am 30. Mai 1950. Der Chef der Sektion Alters- und Der Sozialattach bei der schwei- Hinterlassenenversicherung im zerischen Gesandtschaft in Paris: Bundesamt für Sozialversicherung: sig. P. Binswanger sig G. Chavaz Le Maitre des Requtes au Conseil Der Vize-Direktor der «Mutuaiit d'Etat, Generaldirektor der Sozia- agricole» im Ministerium für len Sicherheit im Ministerium für Landwirtschaft: Arbeit und Soziale Sicherheit: sig. P. Laroque sig. J. Charrier
Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber, sowie Rentenzahlungen nach Kassengruppen
AHV-Beiträge Renten Ausgleichskassen
Kantonale Ausgleichskassen 129 130 551.63 31 118 593 792,61 97,3 Verbands-Ausgleichskassen 256 775 981.92 61,4 3 163 33550 2,6 Eidg. Ausgleichskasse 30 864 896,66 7,4 126 984,30 0,1 Ausgleichskasse für Auslandschweizer -
Verkauf von Beitragsmarken 1028409.65 0,2
Total gemäss Rechnung Ausgleichsfonds 417 799 839.86 100 t/ 121 884 112.41 1000 o
Kantonale Ausgleichskassen 140 217 104.48 32,1 131 788 588.70 93,4 Verbands-Ausgleichskassen 259 245 005.65 59,4 8288967.40 5,9 Eidg. Ausgleichskasse 31 647 271,30 7,3 749 089.30 0,5 Ausgleichskasse für Auslandschweizer 3 989 194.82 0,9 302 964.70 0,2 Verkauf von Beitragsmarken 1 176 086,20 0,3
Total gemäss Rechnung Ausgleichsfonds 436 274 662.45 100 0 0 141 129 610.10 100°o
Durchführungsfragen der AHV Angehörige ausländischer staatlicher Versicherungen
In seinem Urteil i.Sa. Oosterhoff, vom 28. Dezember 1948 (ZAK 1949, S. 358) hat das EVG entschieden, dass die unzumutbare Doppelbelastung durch AHV-Beiträge gemäss AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, nur zu prüfen ist, wenn der Beitragspflichtige bei einer ausländischen Versicherung obligatorisch versichert ist. Dieser Auffassung wurde im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 41, vom 119. März 1949, über die Anwendung des Art. 1 AHVG, Rechnung getragen. Das EVG ist nun im Urteil i.Sa. E.G., vom 4. Mai 1950 (s. u. S. 315) von dieser Praxis abgewichen. Danach stellt Art. 1, Abs. 2, lit. b, AHVG einfach auf die Zugehörigkeit zu einer ausländischen staatlichen AHIV ab und unterscheidet nicht zwischen Personen, die obligatorisch versichert sind, und solchen, die ihr freiwillig angehören. Die Frage der Unzumutbarkeit ist daher auch bei freiwilliger Zugehörigkeit zu einer ausländischen staatlichen Versicherung zu prüfen.
Entschädigungen an die Angehörigen von Werkfeuerwehren In der ZAK, Jahrgang 1949, S. 25, wurde ausgeführt, dass sämtliche Entschädigungen, die den Angehörigen von Werkfeuerwehren und von ähnlichen Organisationen gewährt würden, als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, und zwar als massgebender Lohn, zu betrachten seien. Nun hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 12. Mai 1950 i.Sa. C.A.-G. (vgl. ZAK, Jahrgang 1940, S. 312) festgestellt, dass diese Entschädigungen jedenfalls dann dem Sold, der den Angehörigen öffentlicher Feuerwehren bezahlt werde, gleichzustellen sei und demnach nicht als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit gelten, wenn die Werkfeuerwehr nach dem einschlägigen Feuerpolizeirecht ein Glied der öffentlichen Feuerwehr bilde. Unsere damalige Weisung ist in diesem Sinne mit Wirkung ab 1. September 1950 einzuschränken.
Herabsetzung der Beiträge von Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber AHVG Art. 11, Abs. 1, beschränkt die Herabsetzung der Beiträge wegen Unzumutbarkeit auf Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Das EVG hat nun im Urteil i.Sa. M.K., vom 11. Mai 1950 (s.u. S. 319) erklärt, die Rechtswohltat der Beitragsherabsetzung gemäss Art. 11 AHVG sei auf Gesuch hin auch den in AHVG Art. 6 genannten Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber zu gewähren. Kleine Mitteilungen Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat im ersten Halbjahr 1950 insgesamt 221,8 Millionen Franken fest angelegt, wovon 121,0 Millionen auf das erste und 100,8 Millionen auf das zweite Vierteljahr entfallen. Nach dem Ausweis auf 30. Juni 1950 betragen der Gesamtbestand der Anlagen 1019,8 Millionen Franken und die flüssigen Mittel 40,8Millionen gegenüber 798,0 und 26,7 Millionen auf Jahresende 1949. Die Anlagen verteilen sich wie folgt: 260,3 (165,9 auf Jahresende 1949) Millionen bei der Eidgenossenschaft, 232,4 (191,6) Millionen bei Kantonen, 120,1 (94,7) Millionen bei Gemeinden, 258,6 (202,0) Millionen bei den Pfandbriefinstituten, 118,4 (117,8) bei Kantonalbanken, 8,0 (4,0) Millionen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen sowie 22,0 (22,0) Millionen bei gemischt-wirtschaftlichen Unte rn e hrnungen. Die im ersten Halbjahr gemachten Anlagen ergeben eine durchschnittliche Rendite von 2.66'i. Für den Gesamtbestand aller Anlagen beträgt
die durchschnittliche Rendite 3,13v gegen 3,25'i auf Ende des Jahres 1949. Schweizerisch-Oesterreichische Verhandlungen über die Sozialversicherung Zwischen einer schweizerischen Delegation, geführt von Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, und einer österreichischen Delegation, geführt von Ministerialrat Dr. Rudolph, fanden in Bern vorn 13-45. Juli 1950 die Schlussverhandlungen statt über den Abschluss eines Gegenseitigkeitsabkommens auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Die Verhandlungen führten zu einer vollkommenen Einigung und zur Feststellung eines Abkommens. Es bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Unfallversicherung, österreichischerseits auf die Invalidenversicherung, die Angestelltenversicherung, die knappschaftliche Rentenversicherung und die Unfallversicherung. Die schweizerischen und österreichischen Staatsangehörigen sind in den Rechten und in den Pflichten aus den genannten Versicherungszweigen einander gleichgestellt, soweit in dem Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Abkommen bedarf der Ratifikation.
Teilrevision des AHV-Gesetzes Unter dem Vorsitze von Nationalrat Escher (Brig) und im Beisein von Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte die nationairätliche Kommission für die Vorberatung des Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die AHV. Die Kommission beschloss nach einlässlicher Eintretensdebatte einstimmig Eintreten auf die Vorlage. In der Detailberatung stimmte die Kommission dem Entwurf des Bundesrates zu; die Kommission wird jedoch hinsichtlich der Berechnung der Uebergangsrenten neben einer entsprechenden Erhöhung der Einkommensgrenzen eine teilweise Anrechnung des Einkommens in Vorschlag bringen. Kassenzugehörigkeit, Rassenwechsel, Abrechnungsregisterkarten Am 28. Juni 1950 fand im Bundesamt für Sozialversicherung in Bern unter dem Vorsitz von Dr. Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Besprechung statt über Fragen der Kassenzugehörigkeit, des Kassenwechsels sowie des Meldewesens, an der Vertreter der Ver'bandsausgleichskassen, der kantonalen Ausgleichskassen und des Gewerbeverbandes teilnahmen. Den zu den einzelnen Fragen vom Bundesamt für Sozialversicherung gemachten Vorschlägen stimmte die Konferenz im Wesentlichen zu. Die Ergebnisse dieser Besprechung haben im neuen Kreisschreiben 36a ihren Niederschlag gefunden.
Ueberführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung in ein Bundesgesetz Die Subkommission der Expertenkommission für die Ueberführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung in ein Bundesgesetz (vgl. ZAK 1950, S. 114 und 194) trat vom 17.-19. Juli 1950 zu ihrer Schlusssitzung zusammen. Sie legte ihre Vorschläge über die Ausgestaltung des Bundesgesetzes fest und bereinigte ihren Bericht an die Expertenkommission. Nach Vornahme der notwendigen Berechnungen über die genauen finanziellen Auswirkungen der Vorschläge wird der Bericht an die Expertenkommission, die sich dazu voraussichtlich im Laufe des Monats Oktober aussprechen wird, weitergeleitet. Verzeichnis der Gründerverbände von Verbandsausgleichskassen in der Alters- und Hiiiterlassenenversicherung Die Publikation der Gründerverbände von Verbandsausgleichskassen gemäss Art. 3 der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 31. Oktober 1949 über Massnahmen zur Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist im Bundeablatt Nr. 28, vom 13. Juli 1950 (102. Jahrgang, Band II, S. 393 ff.) erfolgt. Personelles In der Juni-Session hat die Bundesversammlung als Nachfolger von Versicherungsrichter Dr. Fernando Peclrini den bisherigen Gerichtsschreiber Dr. Pietro Mona zum Mitglied des Eidg. Versicherungsgerichts gewählt. Zum neuen Gerichtsschreiber wurde Dr. Hans Oswald gewählt. Herr Dr. Wenzel, der bisherige Leiter der Ausgleichskasse BAN-KEN, der sich durch seine aktive Mitarbeit in einer Reihe von Spezialkommissionen um die AHV sehr verdient gemacht hat, wurde zum Direktor der Aargauischen Hypothekenbank in Brugg gewählt. An seiner Stelle ist Herrn Fürsprech Hans Studer die Leitung der Ausgleichskasse übertragen worden. Aenderungen im Kassenverzeichnis Infolge der Erweiterung des Telephonnetzes der Stadt Lausanne haben die nachstehenden Ausgleichskassen neue Telephon-Nummern erhalten: ALKO (42) 23 51 76 CIVAS (57) 239926 Industries vaudoises (109) 23 58 10 Patrons vaudois (110) 22 75 21
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Versicherte Personen bei Unzumutbare Doppelbelastigng setzt voraus, dass der Gesuchsteller obligatorisch oder einer ausländischen staatlichen AHV versichert ist. Ob er unerheblich. AHVG freiwillig der ausländischen Versicherung angehört, ist Art. 1, Abs. 2, lit. b. 5 ). von 1911 bis Der deutsche Stiaatsangehörtge Ernst G., geb. 1895, zahlte liteinvers ichcrung. 1933 verlor er aus
Beiträge an die deutsche Antg'este in die politischen Gründen den Arbeitsplatz uni blieb 'bis zu seiner Flucht s. Als politisch er Flüchtlin g konnte er von 1937 bis Schweiz 1936) arbeitslo n. Nach
der deutschen staatlichen AHV keine Beiträge mehr entrichte Versidem Krieg bekam er Geleige'nhe'it, die Mitgliedschaft bei der deutschen aber cherung fortzusetzen. Die Nachzahlung der Beiträge 1937---1947 erfolgte devisenre chtlichen Gründen nur teilweise, 1948 verdiente G. als Hilfsarbeiaus trag zahlen; ter in Basel Fr. 3227. Der deutschen AHV muss er DM 36 Jahresbei Der überdies soll der pro 1918 nachzuzahlenIde Beitrag rund DM 200 betragen. Oeffentli che Kranken kasse Baselstad t beläuft sich auf Jahresbeitrag an die barer Fr. 60. Auf Gesuch hin befreite die Ausgleichskasse G. wegen unzumut t für Doppelbelastung von der schwcilzerische'n AHV, worauf das Bundesam Das Eidg. Versiche rungsgeri cht hat die Sozialversicherung sich beschwerte. -
Beschwerde abgewiesen. Aus den E r w ä g u n g e n zur Es fragt sich, ob der nachdem Krieg vollzogene neuerliche Beitritt obligator isch oder freiwillig erfolgt ist. Nachdem G. dieser deutschen AHV anzuneh- Versicherung während 20 Jahren obligatorisch angehört hatte, ist er habe alles unternom men, um ihr nach dem Krieg wieder beizutreten. men, e mehr. Vom Wiedereintritt an war aber die Beitragsleistung keine freiwillig von der Allein das ist rechtlich ohne Belang. AHVG Art. 11 Abs. 2, lit. b, der liet Zugehörigkeit zu einer ausländischem staatlichen AHV handelt, uhtersche angenicht zwischen Personen, welche der Versicherung von Rechts wegen hören, uni solchen, die ihr freiwillig beigetreten sind. n Zu prüfen ist, ob die Beiträge an die schweizerische AHV zusamme zu unzumutb arer- Doppelbe lastung führen mit denjenigen an die deutsche AHV niedrig, würden. Vgl. 'das Urteil 'St. vorn 24. April 1950**). Ist idais Einkommen Beitragsa nsätzen die doppelte Beitragse ntrichtun g so kann schon bei geringem r Flüchtunzumutbar sein. Ein solcher Fall liegt hier vor. Da G. als politische Nachling 12 Jahre lang keine Prämien leisten konnte, obliegen ihm heute er Fr. 3227, zahlungen, die ihn offenbar erheblich bedrängen. 1948 verdiente Was nach wovon Fr. 60 der Oeffentlichen Krankenkasse zu zahlen waren. asse und deutsche AHV sowie weiterer Entrichtung der Beiträge an Krankenk ini- Abgaben verbleibt, liegt derart nahe am betreibungsrechtlichen Existenzm hende ohne Unterstü tzungspf licht Fr. 2880), dass die zumum für Alleinste
* Aenderung der Rechtsprechung. Vgl. ZAK 1949 S. 358. **) ZAK 1950, S. 265.
sätzliche Zahlung von Fr. 64 Beitrag an die schwuzeaische AI-IV dem BeschwordegegnJer offenbar schwer fie l e. Die Verfügung der Ausgleichskasse ist zu schützen. (Eidg. Versdcher'ungsgericht hSa. E.G., vom 4. Mai 1950, H 227 49.
B. Beiträge
1 Allgemeines
Der Feuerwrhrsokl des Angehörigen einer staatlich anerkannten privaten Feterwehr (in casu Werkfeuerwehr im Kanton Baselstadt), ist kein Erwerbseinkommen und deshalb beitragsfrei. AIIVG Art. 3, Abs. 1, und Art. 4.
Die C. A.-G. in Basel unterhält eine WerkfeueTwehr. Diese ist staatlich anerkannt und führt jährlich 4 mehrstündige T4e(bungen durch, wobei die Firma ihren penserrwerhaldienst leistenden Ar'boitneihmern Gra,dsoid von Fr. 2-6 pro Stunde ausrichtet. Die Ausgleichskasse bejahtre,, die Rekurakommission verneinte, dass von solchem Sold Beiträge geschuldet seien. Das Bundesamt für Sozialversicherung appellierte. - Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen und den kantonalen Entscheid bestätigt. Aus den E r w ä -
g u II ig ie n Erwerbs•einkornmen ist ein im AHVG nicht umschriebener wirtschaftlicher Begriff. Vgl. das Urteil S., vom 14. Februar 1950*). Eine Definition hält schwer, weil dem Begriff Erwerbseinkommen vielgestaltige wirtschaftli che Erscheinungen zugrunde liegen. Dem Bundesrat ist kein besonderer gesetzlicher Auftrag erteilt, auf 'dem Verordnungsweg eine Begriffsbestimmung zu geben. Offenbar wollte es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen, im Einzelfall zu entscheiden, welche Einkünfte zum Erwerbseinkommen zählen. Erweribseirnkommen sind nur 'solche Einkünfte, die 'durch Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit erzielt werden. Das eimern Versicherten für Erfüllung einer öffentlichen Bürgerpflicht ausgerichtete Entgelt ist kein Erw'edbserinrkommen. Ist in casiu der den Angehörigen der Werkfeuerwerhr ausbezahlte Sold Erwerbiserinkommen, d. h. zählt er zum massgebenden Lohn? Die Frage ist zu verneinen. In Basel sind die anerkannten privaten Feuerwehrkorps der Irantonalen Feuerwehr eingegliedert, d. h. durch den Dienst 'bei einer staatlich anerkannten Privatfeuerwehr wbdd die gesetzliche Feuerwehrpflicht erfüllt. Anerkannte private Feuerwehren sind hinsichtlich Organisation, Ausbildung, Kaderernennung, Ausrüstung usw an gesetzliche Vorschriften gebunden und sind, gleich den übrigen Fonmrartionun der kanrtonalcn Feuerwehr, dem kantonalen Feuerwehrinspektor unterstellt. Vgl. das basielstädtische Gesetz über die Organisation des Feruerwehsidien'sters (vom 25. April 1935), 'die kantonale Löschordnung (vcau. 24. Dezember 1935) 'und die kantonale Verordnung über den Bezug der Feuerrwelirstcruer (vorn 28. Dezember 1935). Eine anerkannte Werkfeuerwehr dient nicht nur privaten, scnrderrn auch ö f f e n t ii c h e n Interessen, iist sie doch araerh § 1 des Gesetzes «als Unterstützung des öffentlichen Feuerwehrdienstes» vom Regierungsrat anerkannt worden. Uebrigens Legen
*) ZAK 1950, S. 158.
die feuergefährlichen chemischen Grossbetriebe Basels in der Hauptsache in dichtbevölkerten Quartieren. Ihre Werkfeiuerwehren bilden nicht nur eine Entlastung, sondern eine unerlässliche Ergänzung der öffentlichen Feuerwehr, indem sie unter kantonaler Aufsicht den 'besondern betrieblichen Verhältnissen angepasst sind. Der Dienst in einer anerkannten Werkfeuerwehr ist so wenig wie derjenige im öffentlichen Feuerwehrkorps eine Erwerbstätigkeit. Der dafür bezogene Sold ist beitragefrei. (Eidg. Vensiohe'ruugsgericht C. A.-G., vom 12. Mai 1950, H 153/50.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Der Komplementär einer Kommanditgesellschaft, der von der Gesellschaft weder Honorar noch Gewinnanteil bezieht, hat als Selbständigerwerbender den Mindestbeitrag von Fr. 12 im Jahr zu bezahlen. AHVG Art. 8, Abs. 2. Komplementäre der Kommanditgesellschaft B. & Ci'. sind Frau Gertrud 1. und jderen Mutter Wwe. Agnes B. Komnian.ditär ist ider Ehemann der Tochter. Frau 1. behauptet, der ganze Reingewinn Giesse gemäss Vereinbarung ihrer Mutter zu. Die Ausgleichskasse behandelte Frau I. als 'Seibständigerwerbende und bemass ihnen Jaluesbeitiag auf Fr. 12. Die Rekursicommission erkannte, Frau I. sei nichterwerbstätige Ehefrau und als solche beitragsfrei, worauf das Bundesamt für Sozialversicherung appellierte. - Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheissen und die Verfügung der Ausgleichskasse bestätigt. Aus der B e g r ü n du n 1.. In der Komnianditgesellschiadt trägt jeder Komplementär das Geschäftsrisi ko, indem er gleich einem Kollektivgesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit seinem ganzen Vermögen haftet. Irsofenn ist jeder Komplemuntär mittätig, d. h. in der Lage, an der Geschäftsführung Anteil zu nehmen, und damit Sebstänldigerwenbender (EVGE
S. 140 ff., 1,43 ff., 149 ff.; Urteile Y vom 16. Februar 1950 und P. vom 3. März 1950*)). Es kann nicht internen Abmachungen anheimgestellt sein, die aus der Teilhaberschaft im Betrieb folgende Beitragspflicht durch Verzicht auf Honorar und auf Anteil am Retinigewinn in Frage zu stellen. Eine andere Lösung wäre systemwidrig und würde Missbräuche fördern, z. B. die Absicht, sich der Beitragspflicht zu entziehen durch Ueberiassu.ng des Gewinnanteils an ebnen nichtbeitragspflichtdgen familiene igenen Mitgesellschafter. Die in casu behauptete Aushändigung des ganzen Reingewinns an die Mutter ist also ungeeignet, die selbständig erwerbstätige Tochter zur Nichterwerbstätigen zu machen. Denn die Tochter trägt dessen ungeachtet. das Betriebsri-siko und ist in der Lage, massgebende geschäftliche Dispositionen zu treffen. 2. Nach AHVG Art. 8 schuldet ein Setbstäcdigcrwerbeneler, der ein Jahreseinkommen unter Fr. 600 eder kein Einkommen erzielt oder gar mit Verlust arbeitet, einen festen Beitrag von 1 Franken im Monat. Der Beiufungsantmg lautet auf Festsetzung dieses Mindestbeitrags. Die Vereinbarung zwischen Mutter und Tochter wird vom Bundesamt nicht als zwecks Be itragsumgehung erfolgt angefochten. Deshalb ist gemäss OB Art. 88 ohne Weiterungen der kantonale Entscheid aufzuheben und die Kassenverfügung zu bestätigen. (Eidg. Versicherungsge richt iSa. G.I., vom 3. Mai 1950, H 67/ 50.)
ZAK 1950, S. 1€1 und 202
Ist das Beitragsjahr Berechnungsgrundlage, fällt aber das Geschäftsjahr eines buchführungspflichtigen Selbstitndigerwerbenden nicht mit dem Kalenderjahr zusammen, so ist (las im Beitragsjahr abgeschlossene Geschäftsjahr massgebend. AIIVV Art. 24, Abs. 2. %VStB Art. 41, Abs. 3. J. hat von seinem 1917 verstorbenen Vater eine Gescliäftsbücheaibrik geerbt und betreibt 'das Geschäft, das er als Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eintragen liess, als einstiger unbeschränkt haftender Gesellschafter. Das Geschäftsjahr schliesst jeweilen auf den 31. Mai ab. Das Geschäftsjahr 19,17/48 verzeigt einen Reingewinn von Fr. 7467, das Geschäftsjahr 1943/49 einen Verlust von Fr. 4952. Die Rekurskommtission bemass den Jahresbeitrag
auf Fr. 12, indem sie folgendermassen rechnete: Januar-Mai 1948 von Fr. 7467 - Fr. 31,111 abzüglich Juni-Dezember 1948 72 von Fr. 4952 = Fr. 2905 Reines Einkommen Fr. 206 Die Ausgleichskasse appellierte. Das Eildg. Versicherungsgericht hat die -
Berufung teilweise gutgeheissen und den Jahresbeitrag 1,948 auf Fr. 239.20 festgesetzt. Aus den E r w ä g u n g e n: Der Fall muss nach AJIVV Art. 24, Abs. 2, behandelt und auf das Einkommen im Beitragsjahr abgestellt weiden (Urteil R. vom 4. Juni 1949*)). Dabei stellt sieh die Frage, wie es zu halten sei, wenn das Geschäftsjahr einer im Handelsregister eingetragenen Firma nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt. Ist das im Beitragsjahr abgelaufene G e s c 'Ii ä f t s j ah r oder aber das K a 1 e n d e r j ah r als Beitragsjahr zur Grundlage der Beitragsberechnung zu nehmen? AHVG und AHVV enthalten keine Bestimmung hierüber, wohl aber der Wehrsteuerberschluss. Nach Art. 41 desselben sind, falls 'die Rechnung nicht mit dem Kalenderjahr abschliesst, <für 'die Ermittlung des Einkommens aus der geschäftlichen Tätigkeit die Ergebnisse der im Laufe der Berechnungsperiode abgeschlossenen G e s c h ä f t s j ah r e massgebend» Aus praktischen .
Gründen empfiehlt es sich, für die AHV diese Regelung zu übernehmen. Es ist aber nur auf das im Betitragsjahr abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen. Dieses Vorgehen ist einfacher 'als das von der Rekur.skommission gewählte und schmälert die Interessen des Beitragspflichtigen nicht, da in der Folgezeit ebenfalls auf das Einkommen im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt werden wird. In casu beträgt das Einkommen, laut Abschluss auf 31. Mai 1948, Fr. 7467.39 und das investierte Eigenkapital Fr. 33 110.27, was einen Beitrag von Fr. 239.20 ergibt. (Etdg. Versicheeungsgericht ISa. A.J., vom 11. Mai 1950, H 15 50.)
III. Herabsetzung von Beiträgen Eine nach Ablauf der Berechnungsperiode eingetretene Erhöhung des investierten Eigenkapitals rechtfertigt für sich allein keine Herabsetzung gemäss AHVV Art. 216.
Der Berufungskläger behauptet, das investierte Eigenkapital betrage nicht nur Fr. 15 000, wie es der Wehrstetuertaxation IV. Periode zugrund* ge *) ZAK 1949, S. 411.
legt worden sei, sondern Fr. 40 000. Dass dieses Kapital nach Ablauf der Bereehimmgsjahr.e 1945/46 einen namhaften Zuwachs erfahren habe, kann nach den Akten nicht angenommen werden. Aber selbst wenn eine solche Erhöhung bewiesen wäre, wü r de sie keine Herabsetzung nach AHVV Art. 216 rechtfertigen. Diese Bestimmung statuiert für die Beitragsjahre 1948/49 ein beson irres Verfahren für die Eunkommensermittiung, falls das Einkommen in den Beiteagsjalhren wesentlich abgenommen hat. Da während der Jahre 1945 4G das AHVG noch nicht in Kraft war, soll gemäss Art. 216 ein erhebliches Mehr an Einkommen jener zurückliegenden Zeit auf Begehren des Pflichtigen ausser Rechnung fallen. Nach Wortlaut und Zweck dieser übergangsr(,chtlichen Klausel ist das vorgesehene Spezialverfahren nur anwendbar, wenn sich das Einkommen verglichen mit der Berechnungsperiode wesentlich vermindert hat. Nur ein sich dergestalt als finanzschwächer ausweisender Versicherter kann Neufestsetzung des Beitrags gemäss Art. 216 verlangen, Die im Urteil P. vom 15. September 1949*) offen gelassene Frage, ob eine Erhöhung des investierten Kapitals Anlass zur Son•derta.xation nach Art. 216 geben könnte, ist daher zu verneinen. Ein Beitragspflichtiger, der sein Betrielbakapitial nachträglich erhöhen konnte, ist -- bei im übrigen gleichem Einkommen im Vergleich zu den Verhältnissen der Berechnungsperiode finanziell nicht schlechter gestellt und daher auch nicht weniger beitragsfähig. Eidg. Versicherungsgericht iSa. J.B., vom 6 Mai 1950, H 72/50.)
Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber haben Anspruch auf Beitragsherabsetzung wegen ltnzumutbarkeit, obwohl Sie in AIIVG Art. 11 nicht ausdrücklich genannt. sind.
Wwe. K., wohnhaft in der Schweiz, ist im ausländischen Grenzgebiet als Lehrerin tätig. Als sie um Herabsetzung des AHVBeritrags wegen Unzumutbarkeit ersuchte (Pflegekosten für einen in Davos hospitalisierten Sohn, Auslagen für eine studierende Tochter), erklärte die Auisgleichskasae, eine Herabsetzung- sei ausgeschlossen. Auf Beschwerde hin bejahte die Rekurskommission die Herabsetzungsmöglichkeit und überwies die Akten der Ausgleichskasse zum Entscheid über das gestellte Begehren. Das Bundesamt für Sozialversicherung appellierte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen und den kantonalen Entscheid bestätigt. Aus der Be g r ü n -
dun 1. Arbeitnehmer nach AHVG Art. 6 sind meist Grenzgänger, d. h, in der Schweiz wohnhafte, aber bei einem im ausländischen Grenzgebiet domizilierten Arbeitgeber tätige Personen. Da der Arbeitgeber weder beitragspflichtig ist, noch zu Beitragsbezug und Abrechnung verhalten werden kann, ist der Bezug des Arheitnelunerbeitrages an der Quelle ausgeschlossen. Die Expertenkommission beantragte, von solchen Arbeitnehmern nur 2C Beitrag zu erheben, ihnen aber au ermöglichen, daneben den 2 (igen Arbeitgeberbeitrag selbst zu zahlen (Exp. Ber. S. 33), Der Bundesrat hingegen befürwortete 41dge Beiträge, da es einer obligatorischen Versicherung widerspreche, einer bestimmten Versichertengruppe freizustellen, ob sie 2' oder 41, Beitrag leisten wolle (Botschaft S. 26). Diesem Antrag wurde zugestimmt, und in Kauf genommen,
*) ZAK 1949, iS. 458.
dass dergestalt Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber gegenüber andern UnseibstänJigerwerbenrlen benachteiligt sind (Sten. Bull. NR 1946 S. 518-521; StR 1946 S. 394 ff.). Man glaubte, diese Belastung im Hinblick auf den Beitragsansatz der SelLbständigerwerlbnnlden verantworten zu können (Sten. Bull. NR 1946 S. 518). Besonders bedeutsam ist die Gleichstellung mit den Selbständigeiwerbenden bei Jahres önikommen unter Fr. 3600, indem hier wie dort der Beitrag nach einer vom Bundesrat aufzustellenden Skala bis auf sinkt (AHVG Art. 6 und 8). Folgerichtig bestimmt AHVV Art. 16, dass in solchen Fällen der Beitrag nach der für Selbstänidlgerweebende geltenden Skala des Art. 21 der Verordnung berechnet wird. Und gemäss AHVG Art. 30, Abs. 4, wenden hier wie dort bezahlte Beiträge unter 4% bei der Rentenberechnung auf 4 aufgewertet. Der Grund für diese Regelung war offenkundig der, Unselbständigerwerbende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber n i c h t s c h 1 e c h t e r z u s t e 11 e n a 1 s S e 1 b s t ä n d i g e r w e r b e n d mit gleichem Einkommen, für welche der Beitragsansatz 4( als übersetzt betrachtet wurde (Exp. Ber. S. 38/39, Botschaft S. 31, Sten. Bull. StR a.a.O.). Angesichts dieser deutlich zum Ausdruck kommenden Gleichstellung ist es folgerichtig, dass die Rechtswohltat des Art. 11 AHVG auch Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber zuteil wird. Denn auch hier können bei Einkommen über Fr. 3600 im Einzelfall die nämlichen Herabsetzungsgründe bestehen. Nach der ratio des Art. 11 soll Versicherten bei nicht an der Quelle erhobenem 4Yigem Beitrag eine Erleichterung geboten werden bei <Unzumutbarkeit d. h. wenn die wirtschaftlichen Mittel des Versicherten zur Deckung ‚
seines Notbedarfs nicht ausreichen. Wie die Vorinstanz ausführt, wäre es unbilig und widerspruchsvoll, würde das Gesetz diesen Arbeitnehmern die glei-
Pflichten wie den Selbständigerwerbeniden auferlegen und ihnen die Vorteile der degressiven Skala bieten, dagegen die Anpassung einer im Einzelfall unzumutbaren Beitragslast nach Art. 11 versagen. Das Bundesamt argumentiert, nach dem Wortlaut von AHVG Art. 11 sei die Möglichkeit der Herabsetzung wegen Unzumutbarkeit auf Selbstänsdigerwerbende und Nichterwerbstätige beschränkt. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass jedenfalls nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe an alles gedacht und durch sein Schweigen (Nichtbewährung in Art. 11) die nach Art. 6 beitragspflichtigen Personen von der Herabsetzung ausschliessen wollen. Der Richter, der das Gesetz nach seinem Sinn und Geist anwenden muss, kommt vielmehr zum Schluss, dass hier eine G s e t z e s 1 ü c k e besteht, die er auszufüllen habe nach der Regel, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. Dies führt in sachlicher Abwägung der Interessen zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Eidg. Versictienungsgeniclit iSa. M.K., vom 11. Mai 1950, H 161/50.)
C. Renten Die Ehefrau kann eine halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen, wenn der Ehemann tatsächlich nicht für sie sorgt.
J.A. bezieht eine Ehepaar-Altersrente. Als arbeitsloser Uhrmacher kommt er für den Unterhalt seiner Ehefrau nicht auf. Aus diesem Grunde hat die
Ausgleichskasse einm Begehren von Frau A. entsprochen und ihr die halbe Ehepaar-Altersrente zugesprochen. A. focht diese Verfügung mit Beschwerde an. Er machte geltend, dass er ohne eigene Schuld über keine Mittel verfüge und die ganze Rente zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötige. Die Rekurakommission wies die Beschwerde ab. A. legte Berufung ein. Das Bunde'samt für Sozialversicherung führte in seinem Mitbericht aus, dass A. seine Unterhaltspflicht nicht verletzt habe, weil er gar nicht in der Lage war, an den Unterhalt seiner Frau beizutragen, und dass daher die Voraussetzungen von Art. 22, Abs. 2, AHVG nicht erfüllt seien. Das Eilig. Versicherungsgericht wies die Berufung ab. Aus der B e g r ii n du n Streitig ist einzig die Frage, ob Frau A. unter Hinweis auf die mangelnden Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes für sich ehe halbe Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann. Nach Ansicht des Bundesamtes für Sozialversicherung wäre ein solcher Anspruch nur gegeben, wenn der Mann seine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt und an den Unterhalt der Ehefrau nicht nach Möglichkeit beigetragen hätte. Wenn sich auch das Bundesamt auf die bundesrätliche Botschaft vom 24. Mai 1946 (S. 165) stützen kann, so vermag doch seine Auffassung dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck von Art. 22, Abs. 2, AHVG kaum gerecht zu werden. Die Ehepaar-Altersrente ist auch im Interesse der, Ehefrau geschaffen worden; sie soll dem Ehemann erlauben, für den Unterhalt seiner Frau aufzukommen. Mit der Ausnahmebestimmung in Art. 22, Abs. 2, AHVG wollte nun der Gesetzgeber der Frau, für die der Ehemann nicht sorgt, einen direkten Anspruch auf die Hälfte der normalerweise nur dem Mann zustehenden Rente einräumen. Es besteht in der Tat kein Anlass, eine Rente, die zum Teil für den Unterhalt der Ehefrau bestimmt ist, einem Mann zukommen zu lassen, der für den Unterhalt seiner Frau gar nicht sorgt. Für diese Ansicht spricht auch der Umstand, dass Art. 22, Abs. 2, AHVG abweichende zivilrichterliehe Anordnungen vorbehält. Mit diesem Vorbehalt hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass es Sache des Zivilrichters und nicht der AHV-Organe sein soll, die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen und den Bedürfnissen und dem Verschulden jedes Ehegatten Rechnung zu tragen.
Schliesslich findet diese Interpretation im Wortlaut der Gesetze eine Stütze. Während Art. 169 ZGB bestimmt, der Ehemann habe «für den Unterhalt von Weib (und Kind) in gebührender Weise Sorge zu tragen, verlangt Art. 22, Abs. 2, AHVG nur, dass «der Ehemann nicht für die Ehefrau sorgt>. Diese Unterscheidung bringt auch der französische Text zum Ausdruck, indem der Ehemann nach Art. 160 ZGB «pourvoit convenahlement ä l'entretien de sa femme> und nach Art. 22, Abs. 2, AHVG «ne subvient pas ä l'entretien de sa femme Die Gegenüberstellung der beiden Texte zeigt also, dass Art. 22, Abs. .
2, AHVG weiter gefasst ist als Art. 160 ZGB. Aus diesen Gründen hat die Ausgleiichakasse der Ehefrau, die ein entsprechendes Gesuch stellt, die halbe Ehepa.ar-Altersrente zu gewähren, sobald feststeht, dass der Ehemann wie dies vorliegend der Fall ist- tatsächlich nicht für sie sorgt, damit die Frau selbst ihren Unterhalt bestreiten kann. Um dem Ehemann die halbe Ehepaar-Altersrente zu entziehen ist es also nicht notwendig, dass er die eheli c he Unterhaltspflicht verletzt oder sich durch ei-
genes Verschulden der Möglichkeit beraubt hat, für den Unterhalt seiner Frau aufzukommen. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. JA., vom 21. Juni 1950, H 74/50.)
D. Strafsachen Wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge seinem Arbeitnehmer vom Lohn abzieht, der Ausgleichskasse aber vorsätzlich nicht ordnungsgemäss abliefert, ist nach AHVG Art. 87, Abs. 3, strafbar.
W. besorgt mit fremden Arbeitskräften Reinigungsarbeiten. Mit Schreiben vorn 15. April 1948 verpflichtete die Ausgleichskasse ihn zur Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Sie gestattete W. zunächst, die Beiträge nach dem Markensystem zu leisten. Als dieser jedoch anfing, für den Lohnaibzug keine Ma rken mehr in die Büchlein der Arbeitnehmer zu kleben, stellte die Ausgleichskasse ihn am 26. November 1948 zur Rede. W. gab zu, seit 1. Juni 1948 die Beiträge von den Löhnen regelmässig abgezogen zu haben und versprach, in den nächsten Tagen das Kassabuch vorzulegen. Trotz wiederholter Mahnungen kam W. seinem Versprechen nicht nach und lieferte auch weiterhin keine Beiträge ab. Am 28. Juni 1949 forderte die Ausgleichskasse W. auf, ihr innert 30 Tagen für die Zeit vom 1. Januar 1,948 bis 31. Mai
Franken 3576 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, Verwaltungskosten und Mahngcbühren zu bezahlen. Am 15. Juli 1949 erhob sie auf Grund von AHVG Art. 87, Abs. 2 und 3, Strafanzeige. Daraufhin legte W. am 19. Juli 1949 die Lohnbücher vor und anerkannte schriftlich auf den von der Kasse erstellten Auszügen den Abzug der Arbeitnehmerbeiträge, Obschon W. am 19. August 1949 vor dem Bezirksanwalt den Lchnaibzug von Franken 29408 zugab, bezahlte er nichts ein, audh nicht nach der Aufforderung der Kasse vorn 15. Oktober 1949 auf Bezahlung der bis Ende Juni 1949 auf gelaufenen Schuld von Franken 1373.75. Al das Obergericht des Kantons Zürich W. wegen Nichtablieferung der Arbeitnehmerbeiträge von Franken 294.08 auf Grund von AHVG Art. 87, Abs. 3, zu einer Busse von Franken 100 verurteilte, erhob er heim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteiles und Freisprechung. Er sei vorn Januar bis Ende Juni 1949 im Ausland gewesen und habe sich anfangs Juli 11949 zu einer Besprechung über seine Abrechnungspflicht auf das Büro der Ausgleichskasse begeben. Es könne daher nicht gesagt werden, er haJbe im fraglichen Zeitpunkt, cl. Ii. bei der ohne weitere Warnung erfolgten Einreichung der Strafanzeige die abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge dem vorgesehenen Zwecke entfremdet, abgesehen davon, dass ihm der Vorsatz dazu gefehlt 'habe. Es sei nicht richtig, wenn das Obergericht den Vorsatz vermute; dieser müsse durch schlüssige Indizien bewiesen werden. Da das Obergericht hervorhebe, die Schuld sei bis zum Verhandlungstage nicht beglichen worden, habe er inzwischen die Franken 294.08 einbezahlt. Der Grund der Verzögerung liege darin, dass er eine klare Lage über seine Gesamtverpflichtung gegenüber 'der AHV habe abwarten wollen. Es bestehe zwischen ihm und der Kasse Meinungsverschiedenheit darüber, ob er auch für Arbeitskräfte, die er nicht selbst ianstelle, sondern bloss an Dritte vermittle, beitragspflichtig sei.
Die Erwägungen des Kassationshofes: Nach Art. 273, Abs. 1, lit. b, BStP können mit Nichtigkeitsbeschwerde weder neue Tatsachen vorgebracht, noch festgestellte Tatsachen bestritten, noch neue Beweismittel eingelegt oder angerufen werden. Soweit der Beschwerdeführer dies tut, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Nach AHVG Art. 87, Abs. 3, ist strafbar, <ewer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet». Dem vorgesehenen Zwecke entfremdet (edtournes de leur destination») sind die Arbeitnehrnerbeiträge nicht erst, wenn der Arbeitgeber sie verbraucht, sondern schon dann, wenn er sie nicht dem Zwecke zuführt, den sie erfüllen sollen. Das ergibt sich deutlich aus dem französischen Text. Die blosse Nichtablieferung oder nicht rechtzeitige Ablieferung der Beiträge genügt, wenn die Ausgleschskasse durch Mahnung des Arbeitgebers kundgetan hat, dass sie die Beiträge ihrem gesetzlichen Zwecke zugeführt haben will. Der Zweck besteht in (der Verwendung der Beiträge zur Auszahlung von Renten sowie in der Abwerfung von Zinsen zugunsten des Ausgleichsfonds (vgl. AHVG Art. 102, tit. c.). Wer daher durch Nichtablieferung die Verwendung zur Auszahlung von Renten oder die nutzbringende Anlage auch bloss vorübergehend verhindert, entfremdet die Beiträge ihrem Zwecke. Diese Auslegung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Kassationshofes, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses über die Abänderung der Lohinersatzordnung und der Ausführungsverordnung zur Lohneraat.zordnung vorn 26. März 1945 (AS 61, 160) die blosse Nichtablieferung dci Beiträge an die Lohnausgleichskassen durch die Arbeitgeber als nicht strafbar erklärte. Art. 18 der Ausführungsverordnung zum Bund.esratsbeschluss über die provisorische Regelung der Lohnausfallentschädigungen an aktivdionsttuende Arbeitnehmer vom 4. Januar 1940 (ALEO) erklärte ursprünglich nur strafbar, wer sich schuldhafterweise der A u f e r 1 e g u n g einer Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht (AS 56, 16), und später (Fassung vom 13. März 1942), wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht (AS 58, 249). Die blosse Nichtaibliefenung der Beiträge genügte also
nicht, vielmehr musste die richtige F e s t s t e (11 u n g der Beitragspflicht vereitelt worden sein (Urteil des Kassationshfes vom 7. Juli 1944 i. S. Otto). AHVG Art. 87, Abs. 3, lautet anders, obschon nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht gleich gefasst wurde wie Art. 18, Ziff. 1, Abs. 3, ALEO im Bundesratsbeschluss vom 26. März 1945: «... wer als Arbeitgeber die Aebeitnehmerbeiträge seinem Arbeitnehmer vom Lohn abzieht, der Kasse aber nicht abliefert Allein die Abweichung zwingt nicht zum Schluss, dass in der blossen . . .».
Nichtablieferung oder nicht rechtzeitigen Ablieferung abgezogenier Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse keine «Zweokent;frerndung» im Sinne des AHVG Art. 87, Abs. 3, erblickt werden dürfte. Der Beschwerdeführer zog seinen Arbeitnehmern für den Lohn total Franken 294.08 ab, lieferte sie aber trotz wiederholter Aufforderung nicht an die Ausgleichskasse ab. Die Beiträge waren zur Ablieferung fällig. Hierüber besteht kein Zweifel, soweit der Beschwerdeführer sie nach dem Markensystem hätte entrichten sollen. Darnach hatte er bei der Post oder bei der Ausgleichskasse Marken zu kaufen und sie den Arbeitnehmern als Quittung für
die abgezogenen Beiträge in ihre Markenbücher einzukleben (AHVV Art. 145). Eine Frist hiefür räumen Gesetz und Verordnung dem Arbeitgeber nicht ein. Das Einkleben der Marken hat daher bei der Lohnauszahlung zu erfolgen. Aber auch die Abrechnung nach dem Kartensystem berechtigte den Beschwerdeführer nicht, die abgezogenen Arheitnehmerbeiträge so lange zurückzubehalten. Nach AHVV Art. 34 haben die Arbeitgeber in der Regel monatlich und, wenn sie nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen, in der Regel vierteljährlich abzurechnen. Arbeitgeber, die eine Buchhaltung mit Lohnjournal und individuellen Lohnkonten führen, können gemäss AHVV Art. 35, Abs.
und 3, im Einverständnis mit der Ausgleichskasse monatliche Beiträge in der Höhe von rund 4 Prozent ider durchschnittlichen Monatslohnsumme entrichten und die genaue Abrechnung auf Jahresende vornehmen. Dass ein solches Uebereinkommen getroffen worden sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Es würde ihm auch nichts nützen, weil er weder monatliche Teilzahlungen geleistet noch auf Jahresende genau abgerechnet hat. Die wiederholten Mahnungen der Ausgleichskasse betreffend Vorlage der Lohnbücher und Ablieferung der Beiträge erfolgten zu Recht und bekundeten, dass die Kasse die Beiträge ihrem Zwecke zugeführt haben wollte. Der Beschwerdeführer hat sich objektiv gegen AHVG Art. 87, Abs. 3, vergangen. Ob man bloss sein Verhalten bis zum Eingang der Strafanzeige (15. Juli 1949) oder auch seine Säumnis während des Strafverfahrens bis zum Urteil des Obergerichts (26. Januar 1950) berücksichtigt, ist unerheblich, ganz abgesehen davon, dass die Frage, ob das Obergericht auf den Zeitpunkt der Strafanzeige hätte abstellen sollen, nicht eine solche eidgenössischen Rechts, sondern des kantonalen Prozessrechtes ist, dessen Anwendung der Kassationshof nicht zu überprüfen hat (Art. 269, Abs. 1, Art. 273, Abs. 1, lit. b, BStP). 4. Der Beschwerdeführer hat das Vergehen des AHVG Art. 87, Abs. 3, vorsätzlich begangen, wenn er in Kenntnis seiner Ablieferungspflicht die ab- ,gezogenen Arbeitnehmerbeiträge bewusst nicht abgeliefert hat. Diese subjektiven Tatsachen sind vom Obergericht verbindlich festgestellt; der Beschwerdeführer kann sie mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bestreiten (Art. 277bis, Abs. 1, Art. 273, Abs. 1, lit. b, BStP). Er könnte bloss geltend machen, das Obergericht sei von einem falschen Rechtsbegriff des Vorsatzes ausgegangen. Doch behauptet er dies mit Recht nicht; seine Einwendungen richten sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer gibt sogar selber zu, er habe die Arbeitnehmerbeiträge in Kenntnis seiner Pflicht nicht abgeliefert, macht er doch geltend, er habe nicht bezahlt, weil er eine klare Lage über seine Gesamtverpflichtung habe abwarten wollen; er und die Kasse seien über die Beitragspflicht für bloss vermittelte Arbeitskräfte nicht einig gewesen. W. wurde bestraft, weil er den Arbeitnehmern abgezogene Arbeitnehmerbeiträge, die n i c h t im Streite lagen, der Ausgleichskasse nicht abgeliefert tat.
(Bundesgericht, Kassationshof, Urteil i4Sa. W.W., vom 26. Mai 1950.,
Nr. 9 September 195(1 Zeitschrift Redaktion: lür die Ausgleichskassen Sektion Alters- und Jlinter]assenen: ersirlierung des ltun«Iesa«nies für Suzialver-irlierung Bern, je]. 61 28 58 Spedition: Eidg. Drucksachen- und llaterialzentrale, Bein Abonnement: Jahresabonnenient Ir. 12.--, Einzel-Nr. Fr. 1.20. Doppel-Nr. Fr. 2.10. Frsrheint nionatlirh
Inhaltsangabe: Die Lohn- und Verilienstersatzordnu«ig während des Krieges (5. 325). Die ordentschweizerische «31-1V s «in Amerika aus gesellen (5.313). \ erzeirlinis der gültigen iinuieriertenKreisschreil,eii (5. 315). Durrhf«ihrungsfrugen der All (S. 348). Kleine Mitteilungen (S. 3 19). Gerichtsentscheide «311V (S.351).
Die Lohn- und Verdienstersatzordnung während des Krieges Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat einen eingehenden Bericht über «Die schweizerische Kriegswirtschaft 1939-1948» veröffentlicht. Da der Wehrmannsschiitz eine wichtige Massnahme im System der Kriegswirtschaft bildete, wurde im Rahmen dieses Berichtes auch die Lohn- und Verdienstersatzordnung behandelt, obwohl die mit ihrem Vollzug beauftragten Bundesstellen organisatorisch nicht der Kriegswirtschaft eingegliedert waren. Unter dem Titel «Die Lohn- und Verdienstersatzordnung während des Krieges» ist nun der dieses Werk betreffende Teil des Berichtes in einem Separatdruck erschienen. Die Bedeutung dieser Abhandlung erhellt bereits aus dem Inhalt: Vorgeschichte, Organisation, Beitragspflicht, Anspruchsberechtigung, Rechtspflege, Kassenrevisionen und Mitgliederkontrollen, Verantwortlichkeit und Haltung der Träger der Ausgleichskassen, Finanzierung der Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie Verwendung der Einnahmenüberschüsse der Ausgleichsfonds, Auswirkungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung, weitere Aufgaben der Ausgleichskassen und Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Der vom früheren Chef der Unterabteilung Wehrmann:sschutz und jetzigen Vizedirektor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Herrn Dr. Max Holzer, unter Mitwirkung der Herren Dr. Meier, Dr. Gadm-er, Dr. Vasclla und Fürsprech Giger sehr klar und übersichtlich verfasste Text vermittelt alles Wesentliche über die Einführung, den Vollzug und die zu bewältigenden Probleme der Lohn- und Verdienstersatzordnung während der Kriegs- und Nachkriegszeit. In einem Anhang werden 8 Tabellen (Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen nach Monaten, Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen nach Wohnkantonen der Wehrmänner,
79378 325
Finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Kantonen, Finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern nach Kantonen, Uebersicht über die Aufwendungen und Einnahmen gemäss Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz, Uebersicht über die Aufwendungen und Einnahmen gemäss Verdienstersatzordnung in der Landwirtschaft und im Gewerbe, Beiträge der Kantone an die Ausgleichsfonds nach Verwendungszwek-. ken) wiedergegeben, die das imponierende Bild des segensreichen Sozialwerkes abrunden. Da den Ausgleichskassen angesichts der sehr beschränkten Auflage des Separatabzuges nur je ein Exemplar zugestellt werden konnte, geben wir in dieser und den nächsten Nummern einige der interessantesten Abschnitte wieder.
A. Vorgeschichte
1 Allgemeines')
Die Lohn- und Verdicnstersatzordnung hatte ihren Vorläufer in der Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1910 betreffend die Unterstützung der Angehörigen von Wehrmännern (AS 26.94), die in Ausführung des Art. 22 der Militärorganisation vom 12. April 1907 (AS 23.781) erlassen wurde. Auf Grund der Verordnung gewährte der Bund den Ange - hörigen von Wehrmännern eine Unterstützung (sogenannte militärische Notunterstützung), sofern der Nachweis erbracht wurde, dass der Wehrmann vor dem Militärdienst an den Unterhaltseiner Angehörigen beigetragen hatte und dass sie wegen seiner Dienstleistung in Not gerieten. Indirekt wirkte sich die Notunterstützung als teilweiser Ersatz des dem Wehrmann entstehenden Erwerbsausfalls aus. Die Unterstützungen waren jedoch äusserst bescheiden und konnten kaum als ausreichend betrachtet werden. Anfänglich betrug zum Beispiel die tägliche Entschädigung für die Ehefrau höchstens Fr. 1.50 auf dem Lande und Fr. 2.— in der Stadt. Dazu kamen Kinderzulagen von 50 und 70 Rappen. Während des Weltkrieges 1914/1918 erfuhren die Ansätze zweimal eine Erhöhung um jeweils 20'i. Die Verordnung des Bundesrates vom 9. Januar 1931 (AS 47.88), welche diejenige vom 21. Januar 1910 ersetzte, baute auf denselben Grundsätzen iauf. Nach wie vor musste dar Nachweis der Bedürftigkeit ge-
1) Vgl. auch Max Holzer, Wehrmannsschutz und Wehrmannsfürsorge während des gegenwärtigen Krieges (in der Allgemeinen Schweizerischen Militärzeitung, 91. Jg., 1945, S. 1 ff., 97 ff., 124 ff.) sowie vom gleichen Verfasser «Lohn- und Verdienstersatzordnung» (in der Schweizerischen juristischen Kartothek, Nr. 928-930).
leistet werden. Ferner wurden die Unterstützungsansätze übernommen, wie sie Ende des ersten Weltkrieges gegolten hatten; einzig die Ansätze für Kinder wurden erhöht. Der Ansatz betrug in der Stadt für Erwachsene Fr. 2.90 im Tag und für Kinder je nach dem Alter Fr. 1.— bis Fr. 2.—. Des weitern dienten dem Schutz des Wehrmannes einige zivil- und betreibungsrechtliche Vorschriften. In erster Linie ist an OR Art. 335 zu erinnern, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnzahlung bei obligatorischem Militärdienst gewährte. Dieser Anspruch bestand aber nur bei einem auf längere Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und nur für eine verhältnismässig kurze Zeit.
2. Vorgeschichte der Lohnersatzordnung
Schon vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges wurde der wirtschaftliche Schutz des Wehrmannes als ungenügend empfunden, da die Ansätze der Wehrm.annsnotunterstützung zu bescheiden waren und diese zudem mit dem Odium der Armenunterstützung behaftet war. Als nach dem Scheitern der Abrüstungskonferenz im Jahre 1932 die Rekrutenschulen und die Wiederholungskurse verlängert und besondere Kurse für die Grenzschutz- und Territorialtruppen eingeführt wurden, drängte sich eine durchgreifende Sicherstellung des Wehrmannes vor den ökonomischen Folgen des Militärdienstes gebieterisch auf. In den eidgenössischen Räten wurde das Problem durch verschiedene Postulate und Motionen zur Sprache gebracht. Diese wurden dem eidgenössischen Militärdepartement zur Behandlung überwiesen und gingen später an das eidgenössische Justiz- und Polize'idepartement und schliesslich an das EVD, welches das BIGA mit der Ausarbeitung eines Berichtes beauftragte. Das BIGA besprach die Angelegenheit in verschiedenen Konferenzen mit Vertretern der Spitzenverbände. In diesen Besprechungen war man übereinstimmend der Meinung, dass eine Versicherung nicht in Frage kommen könne. Als Lösung wurde die Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung während des Militärdienstes unter Ausgleichung der Leistungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf dem Wege obligatorischer kantonaler Ausgleichskassen ins Auge gefasst. Diese Lösung entsprach der Auffassung von Herrn Bundesrat Obrecht, der am 13. April 1939 in einer Notiz an das BIGA ausführte: «Das Justizdepartement erklärt, im Wege einer Aenderung des Rechts über den Dienstvertrag sei das Ziel nicht zu erreichen. Das Militärdepartement erklärt, eine Erweiterung der militärischen Notunterstützung würde im Parlament nicht befriedigen..
Es bleiben noch: die Herbeiführung der Bereitwilligkeit der Arbeitgeberschaft; die Einführung sog. Ausgleichskassen nach dem Postulat von Herrn Ständerat Dr. Willi. Diese Fragen müssen vom Bundesamt abgeklärt werden, und darüber erwartet der Bundesrat vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Bericht und Vorschläge.» Der verlangte Bericht, der bereits das Ausgleichssystem vorsah,2 ) lag am 21. April 1939 vor. Herr Bundesrat Obrecht erklärte sich damit einverstanden und beauftragte das BIGA, einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzubereiten. In der Folge wurde der ganze Fragenkomplex in der Generalversammlung der Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik vom 20. Juni 1939 behandelt, die eine weitgehende Klärung des Problems brachte. So konnte das BIGA den ersten Vorentwurf bereits am 6. Juli
vorlegen. Er wurde verschiedenen Experten und Vertretern der Spitzenverbände vertraulich zur Vernehmlassung zugestellt. Gegen Ende August lag der Entwurf zur Versendung an die Kantone und die Spitzenverbände bereit. Da brach der Krieg aus, womit man vor einer völlig veränderten Situation stand. Die Verwirklichung des wirtschaftlichen Schutzes der Wehrmänner wurde zu einem dringenden Erfordernis. Sofort wurde die Ausarbeitung eines Entwurfes zu einer auf den Vollmachten des Bundesrates beruhenden «Verordnung über die Lohnzahlung währen]. des Aktivdienstes» in Angriff genommen. Ein erster Entwurf vom 11. September 1939 wurde zurückgestellt, weil inzwischen erfreulicherweise der Gedanke der freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft in den Vordergrund getreten war. Unmittelbar nach Kriegsausbruch hatte nämlich Bundesrat Obrecht einen Appell an die Arbeitgeber gerichtet, das Anstellungsverhältnis mobilisierter Arbeiter und Angestellter möglichst intakt zu erhalten und mit der freiwilligen Gewährung von Lohnausfallentschädigungen bis an die Grenze des Tragbaren zu gehen. Diesem Appell wurde nach Kräften Folge geleistet. Viele Arbeitgeber, vor allem solche, die unter der vorausgegangenen Wirt-
Das Ausgleichssystem war im Parlament als technisches Mittel zur Durchführung sozialer Massnahmen erstmals durch das von Bundesrat Obrecht in seiner Notiz erwähnte Postulat Willi vom 23. Dezember 1936 vorgeschlagen worden, das folgenden Wortlaut hatte: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob und auf welche Weise von seiten des Bundes die Einführung von Ausgleichskassen zwecks Ausrichtung von Sozialleistungen (Familienzulagen usw.) an die Unselbständigerwerbenden in der schweizerischen Privatwirtschaft gefördert werden könnte.»
schaftskrise besonders gelitten hatten, waren aber nicht in der Lage, ihre mobilisierten Arbeitnehmer während längerer Zeit zu entlöhnen. Die Schaffung eines wirksamen und umfassenden wirtschaftlichen Schutzes der Wehrmänner liess sich daher nicht umgehen. Anfangs Oktober ernannte das EVD eine interdepartementale Kommission, bestehend aus Vertretern des Militärdepartements, des Finanzdepartements und des EVD. Diese nahm in ihrer Sitzung vom 11. Oktober
am Entwurfe des BIGA verschiedene Abänderungen und Ergänzungen vor. Der Entwurf der Kommission fand nicht die ungeteilte Zustimmung der Vertreter des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeber- Organisationen'), da er für die Deckung der Kosten einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag von je 3% der Lohnsumme vorsah statt nur von 21/,. In der Folge wurden die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf je 2% der Lohnsumme festgesetzt. Einen gleich hohen Beitrag hatte nach dem Entwurf die öffentliche Hand zu leisten. Der bereinigte Entwurf der interdepartementalen Kommission worde den Vollmachtenkomm'issionen zur Begutachtung unterbreitet. In der Vollmachtenkommission des Nationalrates, die die Vorlage in ihren Sitzungen vom 29. und 30. November 1939 behandelte, wurden dagegen ernste Bedenken geäussert. Ein Mitglied bezeichnete die Vorlage «als gigantischen Versuch, ein grosses Problem zu lösen». Vor allem wurde die Finanzierungsart bemängelt, die sich unsozial auswirken könnte, da dem kleinen Arbeitnehmer ein Abzug von 2% seines Lohnes nicht zumutbar sei. Sie begünstige zudem die kapitalintensiven gegenüber den arbeitsintensiven Betrieben. Es wäre besser, die Aufwendungen für den Lonnersatz in gleicher Weise zu decken wie die übrigen Mobilisationskosten. Ferner wurde beantragt, die Entschädigung für Alleinstehende zu verbessern sowie die Höchstgrenze der Entschädigung von 80 auf 90% des vordienstlichen Lohnes zu erhöhen. Ein weiteres Mitglied war der Auffassung, dass auf das Projekt überhaupt verzichtet werden sollte. Es wurde auch befürchtet, dass die Vorlage einen grossen organisatorischen Apparat erfordern würde. Endlich wurde bemängelt, dass die Selbständigerwerbenden in der Vorlage nicht einbezogen und daher der Wehrmannsnotunterstützung überlassen seien. Nach eingehender Beratung stimmte die Kommission der Erhöhung der Höchstgrenzen der Entschädigung von 80 auf 90% des Lohnes zu. Die
3) Ueber die Mitwirkung der Spitzenverbände der Arbeitgeber bei der Vorbereitung der Lohnersatzordnung und deren Entwurf vom 26. Oktober/20. November 1939 orientiert eingehend die Dissertation von Charles Attinger, «Les Caisses de compensation», Zürich, 1946, S. 27 ff.
Kommission lehnte jedoch eine Erhöhung der Entschädigung für ledige Wehrmänner, die im Entwurf auf 50 Rappen je Diensttag festgesetzt war, und die Einführung eines beitragsfreien Lohnminimums ab. Im weitern sprach sie sich für die Errichtung von Ausgletichskassen aus; ferner befürwortete sie einstimmig die Schaffung einer analogen Regelung für die .Selbständigerwerbenden. Die Volimachtenkommission des Ständerates, die die Vorlage am 1. und 2. Dezember 1939 durchberiet, lehnte hingegen die «Einbeziehung der Selbständigerwerbenden unter die Ausgleichskassen» einstimmig ab. Auch ihre Subkommission, die am 12. Dezember 1939 zu einer Sitzung zusammentrat, stand der Vorlage mit grosser Skepsis gegenüber. Sie befürchtete «unabsehbare finanzielle Folgen, die den Ruin der Kantone herbeiführen könnten». Die Kommission begnügte sich damit, von den Absichten des Bundesrates Kenntnis zu nehmen, ohne ihnen zuzustimmen und behielt sich ihre endgültige Stellungnahme für später vor. Der definitive Entwurf des BIGA trug den Anregungen und Wünschen der Volimachtenkommission des Nationalrates sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände weitgehend Rechnung. Die Mindestansätze für die Lohnausfallentschädigungen waren etwas höher als die Ansätze der Notunterstützung nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen abgestuft und zudem unter Berücksichtigung der Lohnhöhe bemessen. Die Höchstgrenze der Lohnausfallentschädigung betrug für Löhne bis Fr. 6.— im Tag 90% des ausfallenden Lohnes, wogegen sie für höhere Löhne auf 80% angesetzt war. Zwei Begehren wurden allerdings mit Rücksicht auf die möglichen finanziellen Auswirkungen nicht berücksichtigt: Die Ansätze für die ledigen Wehrmänner wurden unverändert auf 50 Rappen je Tag belassen und von einem beitragsfreien Lohnminimum wurde abgesehen. Dagegen wurde in Aussicht genommen, die Fragen der Einbeziehung der Selbständigerwerbenden sowie der Sicherung des Arbeitsplatzes, deren Regelung vor allem von der nationalrätliehen Volimachtenkommission gefordert wurde, nachträglich in besondern Erlassen zu ordnen. Am 20. Dezember 1939 fasste der Bundesrat auf Grund seiner ausserordentlichen Vollmachten einen Beschluss Über eine
provisorische Regelung der Lohnausfailentschädigung an aktivdiensttuende Arbeitnehmer (AS 55.1509), der in der Folge kurz als «Lohnersatzordnung» bezeichnet wurde. Dieser Beschluss trat am 1. Januar 1940 in Kraft. Die Bezugsberechtigung und die Beitragspflicht begannen jedöch erst am 1. Februar 1940. Gleich nach Erlass der Lohnersatzordnung wurden die Einführungsarbeiten tatkräftig an die Hand genommen, um das ganze Räderwerk inög-
lichst reibungslos in Bewegung zu setzen. Zu diesem Zwecke fand am 11. und 12. Januar 1940 im Bürgerhaus in Bern ein Instruktionskurs statt, um alle an der Durchführung beteiligten Personen in die Lohnersatzordnung einzuführen, die völliges Neuland darstellte. Die Organisation der Lohnersatzordnung musste in jenen Tagen sozusagen aus dem Boden gestampft werden. Damals zeigte es sich, welche Kraft in der föderaiistisehen und freiheitlichen Struktur unserer Demokratie liegt, indem die Kantone und die Verbände, an Selbstbestimmung und Freiheit gewohnt, auf Grund der blossen Richtlinien des Bundesratsbeschlusses innert kürzester Zeit eine Organisation schufen, die sowohl der Verschiedenartigkeit der kantonalen Verhältnisse und der Berufe als auch dem Erfordernis der einheitlichen Durchführung der Lohnersatzordnung angepasst war. Am 19. Januar 1940 gab die eidgenössische Finanzverwaltung die Formulare und die Berechnungstabellen heraus. Am 22. Januar 1940 erliess das EVD einen Appell und eine Wegleitung an alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die über die wichtigsten Bestimmungen der Lohnersatzordnung Aufschluss gab und an alle Haushaltungen in der ganzen Schweiz verteilt wurde. Im Laufe des Monats Januar 1940 wurde den Verbänden, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, die Bewilligung zur Führung einer eigenen Kasse erteilt. Erhebliche Arbeit verursachten die Prüfung und Genehmigung der kantonalen Ausführungsverordnungen und der Reglemente der Verbandsausgleichskassen sowie die Konstituierung der paritätisch organisierten Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen. Diese Arbeiten konnten erst im Laufe des Monats Mai abgeschlossen werden. Trotz der überaus kurzen Zeit, die zur Einführung der Lohnersatzordnung zur Verfügung stand, nahmen die Ausgleichskassen im Laufe des Monats Februar ihre Tätigkeit auf.
3. Vorgeschichte der Verdienstersatzordnung Sofort nach Erlass der Lohnersatzordnung wurde das BIGA vom EVD beauftragt, die vorbereitenden Studien und Untersuchungen für die Einführung einer analogen Regelung für die Selbständigerwerbenden aufzunehmen. Der erste Entwurf datiert bereits vom 29. Dezember 1939. Er sah das allgemeine Obligatorium, gleiche Entschädigungen und Beiträge für sämtliche Selbständigerwerbende sowie einen einzigen zentralen Ausgleichsfonds wie in der Lohnersatzordnung vor. Die Durchführung wäre in erster Linie Sache der Verbände gewesen, welche für ihre Mitglieder Ausgleichskassen hätten errichten können. Ausserdem wären die Kantone verpflichtet worden. kantonale Kassen zu schaffen für jene Selbständigerwerbenden, die keinem Verleande angehörten und deshalb keiner Ver-
bancisausgleichskasse hätten beitreten können. Dieses System, das der Lohnersatzordnung nachgebildet war, erwies sich wegen der Verschiedenartigkeit der Bedürfnisse und Leistungsfähigkeit der einzelnen Wirtschaftsgruppen als nicht durchführbar. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch die Konferenz vorn 4. Januar 1940, an der die Vertretereiner grossen Zahl von Verbänden der Selbständigerwerbenden teilnahmen. Man suchte daher auf ganz anderer Grundlage eine Lösung; der Vorentwurf vom 23. Februar 1940 wollte die Beiträge und die Entschädigungen nach der Leistungsfähigkeit und den Bedürfnissen der einzelnen Berufsgruppen abstufen und den Ausgleich lediglich unter den Berufsgenossen durchführen. Die Durchführung der «Wirtschaftsbeihilfe für die Selbständigerwerbenden» so nannte man damals die Verdienstersatzordnung - hätte einzig den zentralen schweizerischen Wirtschaftsverbänden der 5dbständigerwer'benden obgelegen. Die Kantone konnten sich begreiflicherweise mit diesem System, das in der Folge für die liberalen Berufe übernommen wurde, nicht befreunden, da sie bei der Durchführung der Verdienstersatzordnung ausgeschlossen gewesen wären. Es war nun überaus schwierig, eine befriedigende Lösung zu finden. Einerseits erschien eine Differenzierung der Verdienstausfallentschädigung und der Beitragspflicht nach Berufsgruppen die gangbarste Lösung darzustellen; anderseits hätte diese Differenzierung bedingt, dass ausschliesslich die Verbände und nicht auch die Kantone mit der Durchführung hätten betraut werden können; unter diesen Umständen wäre es kaum möglich gewesen, die Kantone zu Beitragsleistungen heranzuziehen. Nach eingehenden Beratungen mit Vertretern der Kantone und der Selbständigerwerbenden einigte man sich schliesslich auf eine Mittellinie, die ihren Ausdruck in einem Entwurf des EVD vom 1. Mai 1940 fand. Unter Vorbehalt einiger Abänderungen stimmten die Kantone und Verbände dem Entwurf im allgemeinen zu.
Die Regelung des Entwurfes beruhte wie die Lohnersatzordnung auf dem Ausgleichssystem. Der Ausgleich umfasste jedoch zum Unterschied von der Lohnersatzordnung - der sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer angeschlossen waren nicht alle Se1'bständigerwerbenden, sondern beschränkte sich auf die Landwirtschaft und das Gewerbe. Die Industrie und der Grosshandel mit Einschluss des Banken-, Börsen- und Versicherungsgewerbes waren der Regelung nicht unterstellt. Die Verbände der liberalen Berufe wurden ermächtigt, mit Bewilligung des EVD Ausgleichskassen für ihre Angehörigen zu errichten und die Beiträge und die Entschädigungen autonom festzusetzen. Diese Regelung bot den Vorteil, die Verdienstausfailentschädigung, die Beitragspflicht und die Orga-
nisation der Kassen für die einzelnen Gruppen der Selbständigerwerbenden verschieden zu gestalten, im Gegensatz zur Lohnersatzordnung, die eine einheitliche Ordnung für alle Unselbständigerwerbenden vorsah. In bezug auf die Festsetzung der Verdienstausfallentschädigung lag dem Entwurf der Gedanke zu Grunde, dass die Entschädigungen im ganzen genommen denjenigen der Lohnersatzordnung entsprechen sollten. Für das Gewerbe wurden die Betrie'bsbeihilfen und die Kinderzulagen gleich angesetzt wie die Haushaltungsentschädigung und die Kinderzulagen in der Lohnersatzordnung, wobei jedoch die Betriebsbeihilfe zum Unterschied von der Haushaltungsentschädigung nicht nach der Höhe des Verdienstes gestaffelt wurde. Die Betriebsbeihilfe sollte ihrem Zwecke entsprechend allen Betriebsinhabern ausgerichtet werden, unabhängig davon, ob diese Familienpflichten hatten oder nicht, während es sich bei der Lohnausfallentschädigung in erster Linie um eine Familienhilfe handelte, die den Wehrmännern mit Familien:lasten zugedacht war. Für die Landwirtschaft wurden die Entschädigungen niedriger angesetzt als für das Gewerbe, um die Beiträge der Beteiligtenentsprechend tiefer halten zu können. Ferner war eine Entschädigung von Fr. 1.— für die ledigen mitarbeitenden männlichen Familienglieder des Betriebsleiters vorgesehen, um diesem die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft zu ermöglichen. Die Deckung der Aufwendungen für die Verdienstausfadlentschädigungen wurde im Entwurf nach ähnlichen Grundsätzen geregelt wie in der Lohnersatzordnung. Während jedoch in der Lohnersatzordnung die Beiträge der öffentlichen Hand gleich hoch waren wie diejenigen der Wirtschaft, wurden sie für das Gewerbe auf die Hälfte und für die Landwirtschaft in Anbetracht der niedrigeren Entschädigungen auf drei Fünftel der tatsächlich ausbezahlten Verdienstausfallentschädigungen angesetzt. Während nach der Lohnersatzordnung ein Wehrmann, dem nur eine bescheiden bemessene Lohnausfallentschädigung zustand, ii. U. zur Ergänzung der Entschädigung Anspruch auf Notunterstützung erheben konnte, schloss der Entwurf zur Verdienstersatzordnung eine subsidiäre Anwendung der Verordnung über die Wehrmannsunterstützung aus. Jene Unterstützung durfte nur an Angehörige solcher Selbständigerwerbender ausgerichtet werden, welche von der Verdienstersatzordnung nicht erfasst
wurden. Diese Regelung wurde deshalb gewählt, weil die Notunterstützung für die Selbständigerwerbenden in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich bemessen wurde. Der bereinigte Entwurf des EVD vom 1. Mai 1940 zu einem Bundesratsbeschlul3 über eine provisorische Regelung der Verdienstausfailent-
schädigungen an aktivdiensttuende Selbständigerwerbende wurde vorn Bundesrat mit einigen Abänderungen am 14. Juni 1940 genehmigt (AS 56.917). Die Verdienstersatzordnung trat auf den 15. Juni 1940 in Kraft, während die Bezugsberechtigung und die Beitragspflicht für Landwirte und Gewerbetreibende am 1. Juli begannen. Die am 6. Juli erfolgte teilweise Demobilmachung liess in der Oeffentlichkeit Zweifel aufkommen, ob sich die Einführung der Verdienstersatzordnung überhaupt noch rechtfertige. Tausende von Selbständigerwerbenden wurden aus der Armee entlassen und mussten nun nicht unerhebliche Beiträge entrichten, ohne dass sie für die eben geleisteten Diensttage eine Entschädigung erhalten hätten. Verschiedentlich wurde damals die Meinung laut, die Verdienstersatzordnung wäre besser überhaupt nicht in Kraft gesetzt worden. Dies wäre selbstverständlich nicht angängig gewesen. Hingegen kam man den Beteiligten dadurch entgegen, dass der Verdienstersatzordnung durch den Bundesratsbeschluss vom 9. August 1940 (AS 56. 1384) wenigstens für die zweite Generalmobilmachung rückwirkende Kraft verliehen wurde. So konnten Selbständigerwerbende, die in der Zeit vom 11. Mai bis 30. Juni 1940 Aktivdienst geleistet hatten, auf ihr Begehren hin die Verdienstausfaflentschädigungen nachträglich noch beziehen, trotzdem sie für diese Zeit keine Beiträge geleistet hatten. Die Bezugsdauer war jedoch in diesem Fall auf maximal 30 Tage beschränkt. 4. Vorgeschichte der Studienausfallordnung Die Studierenden der schweizerischen Hochschulen konnten weder Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen beziehen, da sie weder Arbeitnehmer noch Selbständigerwerbende sind und deshalb durch die Militärdienstleistung keinen unmittelbaren Erwerbsausfall erleiden. Doch hatten die langandauernden Militärdienstperioden während des zweiten Weltkrieges zur Folge, dass sich der Studieiiabschluss verzögerte, weshalb ihr Eintritt ins Erwerbsleben hinausgeschoben wurde und ihnen somit ein mittelbarer Schaden erwuchs. Besonders fiel ins Gewicht, dass mehr als die Hälfte der militärdienstleistenden Studenten Offiziere oder Unteroffiziere waren, die längere Dienste zu leisten hatten. Daher erschien es als angemessen, auch für die Studenten eine Art Wehrrnannsschutz zu schaffen. Von den beiden Lösungsmöglichkeiten, die Studierenden entweder der Lohnersatzordnung zu unterstellen oder für sie eine
besondere, neben der Lohn- und Verdienstersatzordnung stehende Organisation zur Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen zu schaffen, wurde nach längeren Beratungen und Verhandlungen die zweite gewählt. Der Bundesratsbeschluss vom 29. März 1945 (AS 61. 189) über die Aus-
richtung von Studienausfallentschädigungen an militärdien.stleistende Studierende an höheren Lehranstalten erfasste alle Studierenden ohne Rücksicht auf Geschlecht und Staatsangehörigkeit, die an einer höheren Lehranstalt immatrikuliert oder als Studenten eingeschrieben waren. Als höhere schweizerische Lehranstalten galten alle Hochschulen, die Techniken sowie einige weitere Schulen, die auf ihr Begehren vom EVD als höhere Lehranista]iten im Sinne der Studienausfallordnung anerkannt wurden. Die Studierenden entrichteten semesterweise einen festen Beitrag und hatten bei Militärdienst unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Studienausfailentschädigung von Fr. 1.60 im Tag.
Die ordentlichen Renten im Jahre 1949 Die ordentlichen Renten der AHV gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 wurden im Jahre 1949 erstmals ausbezahlt. Der Bezügerkreis umfasste 31 629 Rentenfälle mit iM 273 843 Franken Auszahlungen. Die einmaligen Witwenabfindungen sind in den obgenannten Zahlen nicht inbegriffen. Sie betrugen insgesamt 157 Fälle und 218 645 Franken Auszahlungen. In den nachfolgenden Tabellen handelt es sich um effektiv ausbezahlte Rentensummen und nicht um verfügte Rentenbeträge, da die im Laufe des Jahres eingetretenen Abgänge (z. B. durch den Tod der Bezüger oder durch Aenderung ihrer persönlichen Verhältnisse) mitberücksichtigt sind. Dagegen wurden sämtliche Bezüger als ganze Rentenbezüger gezählt, auch wenn eine Anzahl von ihnen nur während eines Bruchteils des Jahres bezugsberechtigt war. Rechnet man diesen nichtganzjährigen Bezügerbestand auf ganze Bezügereinheiten um, so erfahren die 31 629 Fälle für sämtliche Rentenarten eine Verminderung von durchschnittlich 30,7. Weil im Jahre 1950 immer noch Renten für das Jahr 1949 geltend gemacht und ausbezahlt werden, kann folglich die gesamte Rentensumme, wie sie jeweils im Jahresbericht der Zentralen Ausgleichsstelle publiziert wird, nicht ohne weiteres mit derjenigen der vorliegenden Statistik verglichen werden. Die hier aufgeführten Zahlen enthalten sämtliche Bezüger und Auszahlungen von 1949, die bis Ende März 1950 erfasst werden konnten. Tabelle 1 gibt die Gliederung der Bezüger und Auszahlungen nach Kantonen wieder. Bei den Bezügern wie auch bei den Auszahlungen steht Bern mit 5450 Fällen und 2 807 030 Franken an erster Stelle, während Nidwalden mit 105 Fällen und 53 830 Franken an letzter Stelle erscheint.
Bezüger 1) und Auszahlungen ') nach Kantonen (Sämtliche Rentenarten) Tabelle 1
Kantone Bezüger Auszahlungen
Fr. Zürich 5 066 2 752 452 Bern 5 450 2 807 030 Luzern 1 527 703 397 Uri 169 82 958 Schwyz 519 234 408 Obwalden 137 62 851 Nidwalden 105 53 830 Glarus 228 121 190 Zug 238 108066 Freiburg 1 034 499 087 Solothurn 1 077 553 528 Basel-Stadt 1 147 611 867 Basel-Land 694 367 709 Schaffhausen 425 225 525 Appenzell A.-Rh. 472 2,55510 Appenzell I.-Rh. 122 56 177 St. Gallen 2 250 1 180 064 Graubünden 977 458 007 Aargau 1956 969 793 Thurgau 1 080 593 539 Tessin 1 110 553 605 Waadt 2 577 1 355 027 Wallis 1 007 441 827 Neuenburg 992 540 802 Genf 1 270 685 594
Schweiz 31 629 16 273 843
') Ohne einmalige Witwenabfindungen
Tabelle 2 vermittelt die zahlenmässige Bedeutung der einzelnen Rentenarten. Von sämtlichen Renten waren 48,9% einfache Altersrenten, wobei die entsprechende Rentensumme 46,3% des totalen Rentenbetrages ausmachte. An zweiter Stelle folgen die Ehepaar-Altersrenten mit 24,0% aller Bezügerfälle und mit 39,8% des gesamten Rentenbetrages. Die Witwenrenten stehen mit 14,3% aller Renten und 9,2% des Gesamtrentenbetrages an dritter Stelle. Es folgen die einfachen Waisenrenten mit 12,35, aller Bezüger und 4,5% des Gesamtbetrages, während 0,5% der Fälle und 0,2% der Rentensumme Vollwaisen waren.
l) 1) Bezüger iiiid Auszahlungen nach Rentenarten Tabelle 2
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken
Rentenarten in Prozenten in Prozenten absolut aller absolut aller Rentenarten Rentenarten
Einfache Altersrenten 15 463 48,9 7 525 527 46,3 Ehepaar-Altersrenten 7 592 24,0 6 483 715 39,8 Witwenrenten 4 536 14,3 1 493 134 9,2 Einfache Waisenrenten 3 893 12,3 731 681 4,5 Vollwaisenrenten 145 0,5 39 786 0,2
Alle Rentenarten 31 629 100,0 16 273 843 100,0
) Ohne einmalige Witwenabfindungen
Tabelle 3 stellt die Gliederung der Bezüger und Auszahlungen von einfachen Altersrenten nach Altersklassen und Geschlecht dar. Auffallend ist dabei das Ueberwiegen an über 65jährigen Männern (56,4/ der Bezüger und 59,2Y der Auszahlungen) und die Gruppierung sämtlicher Männer in der Altersklasse 65-69. Die älteren Jahrgänge erhielten bekanntlich lJebergangsrenten, weil sie kein volles Beitragsjahr aufwiesen. Die Frauen machen in dieser Beziehung insofern eine Ausnahme, als es sich in den Altersklassen 70-74, 75-79 sowie 80 und mehr um Witwen handelt, deren verstorbene Ehegatten mindestens ein Jahr Beiträge bezahlt haben und die weil sie über 65 Jahre alt sind - eine einfache -
Altersrente erhalten.
Bezüger und Auszahlungen von einfachen Altersrenten nach Altersklassen und Geschlecht Tabelle 3
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Bezüger im Alter
von Jahren Männer Frauen Zusammen Männer Frauen Zusammen
65-69 8695 6715 15410 4439066 3 064 484 7503550 70-74 - 41 41 - 17654 17654 75-79 - 7 7 - 2231 2231
und mehr - 5 5 - 2092 2092
Total 869,5 6 768 15 463 4 439 066 3 086 461 7 525 527
Tabelle 4 gliedert die Bezüger und Auszahlungen von Ehepaai-Altersrenten nach den Altersklassen der Ehemänner. Es handelt sich dabei ausschliesslich um ganze Ehepaar-Altersrenten und an Männer ausbezahlte halbe Ehepaar-Altersrenten. Bezügerinnen von halben Ehepaar- Altersrenten sind im Bestand von 7534 Bezügereinheiten nicht inbegriffen; deren Anzahl beträgt 58.
Bezüger und Auszahlungen von Ehepaar-Altersrenten nach Altersklassen der Ehemänner l) Tabelle 4
Ehemänner im Alter Bezüger Auszahlungen von Jahren (Fälle) in Franken
65-69 7534 6460166 70-74 - -
75-79 - -
und mehr - -
Total 7534 6460166
') Ohne Bezügerinnen von halben Ehepaar-Altersrenten
Tabelle 5 gibt einen Ueberblick über die Bezügerinnen und Auszahlungen von Witwenrenten nach Altersklassen. Die Höchstzahl der Berechtigten und der Auszahlungen liegt bei der Altersklasse 50-59 mit 42,4% sämtlicher Bezügerinnen und mit 44,8% des Rentenbetrages.
Bezügerinnen und Auszahlungen von Witwenrenten nach Altersklassen Tabelle 5 Witwen im Alter Bezügerinnen Auszahlungen von Jahren ') (Fälle) in Franken
unter 20 2 384 20-29 154 34 181 30-39 441 120522 40-49 1290 402272 50-59 1922 668 751 60-64 727 267 024 Total 4536 1493134
') Nicht zu verwechseln mit Verwitwungsalter
Tabelle 6 zeigt die Gliederung der Bezügerinnen und Auszahlungen von einmaligen Witwenabfindungen nach Altersklassen und Ansatz. Sowohl hei den Fällen als auch bei den Auszahlungen überwiegen die Abfindungen mit dem doppelten Betrag gemäss AHVG Art. 36, Abs. 2 (82,8% bzw. 90,3).
Bezügerinnen und Auszahlungen von einmaligen Witwenabfindungen nach Altersklassen und Ansatz Tabelle 6
Bezügerinnen (Fälle) Auszahlungen in Franken Witwen im Alter
von Jahren') Einfacher Doppelter Einfacher Doppelter Zusammen Zusammen Betrag Betrag Betrag Betrag
unter 20 - - - - -
20-29 27 - 27 21123 -- 21123 30-39 - 83 83 - 126488 126488 40-49 - 37 37 - 56136 56136 50-59 - 10 10 - 14898 14898 60-64 - - - - --
Total 27 130 157 21 123 197 522 218 645
') Nicht zu verwechseln mit Verwitwungsalter
In Tabelle 7 sind Bezüger und Auszahlungen von einfachen und Voll- Waisenreniten nach Altersklassen gegliedert. Die prozentuale Aufteilung der Fälle beider Rentenarten ergibt bei der Altersklasse 0-18 97,4% und bei der Altersklasse 19-20 2,6% der Bezüger. Bei den Auszahlungen beitragen die Ansätze 97,5% bzw. 2,5%.
Bezüger und Auszahlungen von einfachen und Voll-Waisenrenten nach Altersklassen Tabelle 7
Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Bezüger im Alter
von Jahren Einfache Voll- Einfache Voll- Zusammen waisen Zusammen Waisen waisen Waisen
0-18 3794 138 3932 714204 37986 752190 19-20 99 7 106 17477 1800 19277
Total 3 893 145 4 038 731 681 39 786 771 467
Leistungen der eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung und ihre Auswirkungen Aus der Diplomarbeit von E r i k a H ä b e r Ii, Schülerin der Sozialen Frauenschule Zü r ich, über »P i> o b 1 e m e d e s A 1 t e r s, dargestellt an 50 Beispielen aus Stadt und Land Schaffhausen», drucken wir mit Bewilligung der Autorin die nachstehenden Ausführungen ab.
Obschon alle der von mir aufgesuchten alten Leute in ihren jungen Jahren auf irgendeine Weise Vorsorge für die «alten Tage» getroffen haben, verhinderten es teils das zu kleine Einkommen, teils harte Schicksalsschläge oder die Verteuerung der Lebenskosten, ein für alle Lebzeite.n ausreichendes Spargut zusammen zu tragen. Oft ist das Auskommen selbst dann noch knapp, wenn Beihilfen aus dem früheren Arbeitsverhältnis dazukommen Im Kanton Schaffhausen sind die Leistungen auf Grund der Uebergangsrenten und der Verordnung über die kantonalen Zusatzrenten für das Jahr 1948 gemäss mündlicher Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen folgende: An 2134 Personen sind Fr. 1 378 972.90 an Uebergangsrenten und Fr.
028.60 an kantonalen Zusatzrenten ausbezahlt worden. Vom Total der Rentenbezüger, das auch Witwen, Voll- und Halbwaisen umfasst, sind
über 65jährig, 1308 Alleinstehende und 406 Verheiratete bzw. 214 Ehepaare. An einfacher Altersrente wurden mit Stichtag 31. Dezember 1948 monatlich Fr. 66 530.65 oder für die 1308 Alleinstehenden über 65 Jahren ein Betrag von Fr. 798 367.80 pro 1948 ausbezahlt. An Ehepaarsrenten wurden mit gleichem Stichtag monatlich Fr. 15 355.30 ausbezahlt, was für das Jahr 1948 für die total 406 Verheirateten einen Betrag von Fr.
020.60 ausmacht. (Die beiden Jahresberechnungen sind bloss relativ richtig, weil Veränderungen wie z. B. Todesfälle, Neudazugekommene nicht berücksichtigt worden sind.) Das Total der allein an über 65jährige zur Auszahlung gelangten Beiträge beläuft sich auf Fr. 928 388.40 oder 57,71% der gesamten pro
im Kanton Schaffhausen ausbezahlten Renten von Bund und Kanton. (Der Durchschnittsbetrag der Uebergangs- und der kantonalen Zusatzrente für über 65jährige kann nicht getrennt angegeben werden, weil ich diese Zahlen nicht erhalten konnte.) Zirka 44% aller im Kanton lebenden über 65jährigen Leute sind Rentenbezüger. Der grösste Teil der von mir besuchten Leute konnte den Bedürftigkeitsbeweis erbringen und daher in den Genuss der Uebergangs- und Zusatzrente gelangen.
In den folgenden Abschnitten möchte ich mit einer Auswahl von Beispielen darzustellen versuchen, wie sich die Rente in den einzelnen Fällen auswirkt: a) Alleinstehende 'in der Stadt Die 67 Jahre alte Witwe J. erhält die volle Uebergangsrente (und kantonale Zusatzrente), also Fr. 74.20. Dazu kommt eine monatliche Rente ihres ehemaligen Arbeitgebers von Fr. 50.—. Die Wohnungsmiete hat seit kurzem die Stadt übernommen. Es sind keine Ersparnisse vorhanden, der verstorbene Mann war nicht pensionsberechtigt. Von den Fr. 124.20 gehen noch Krankenkasse und Auslagen für Medikamente weg. Die AH'V ist ihr «Glücksbringer», weil sie sonst grösstenteils auf die Armenpflege angewiesen wäre. Witwe G., heute 80 Jahre alt, ist bis zur Einführung der Uebergangsrente von ihrer Tochter, in deren Haus sie die Dachwohnung bewohnt, unterhalten worden. Trotzdem immer ein gutes Einvernehmen geherrscht hat, bedrückte die Abhängigkeit stets. Die AHV hat ihr die Selbständigkeit zurückgegeben. Mit 'diesem Beitrag und den Erträgnissen von Strickarbeiten, Fr. 150.— im Jahr, die für Heizung und Licht ausreichen, sucht sie sich nun selber durchzubringen. Die 77jährige Frau M. wohnt seit einigen Jahren bei ihrer gut verheirateten Tochter. Sie hat gar keine Mittel, hätte der Tochter aber gerne hie und da ein kleines «Trostgeld» gegeben. Durch den AHV-BeArag kann sie Versäumtes nachholen. Sie gibt nun Fr. 50.-- monatlich ab, den Rest behält sie als Sackgeld oder für Krankheitstage zurück. Grossvater L., 81 Jahre, befindet sich im Altersheim. Er hat gar keine eigenen Mittel, seine Kinder müssen für die Kosten aufkommen. Der AHV-Beitrag ermöglicht ihm nun, Fr. 54.20 an seinen Unterhalt beizutragen, dazu hat er jetzt erst noch Fr. 20.--- Sackgeld. Ein kleiner Beitrag, das Selbstvertrauen 'zu heben! Auch Herr A., dessen einzige Tochter ganz für den Unterhalt im Altersheim aufkommt, hat jetzt ein Sackgeld. Er kann den ganzen AHV- Beitrag für sich behalten und dazu noch seine Tochter ein wenig entlasten. Für einenMann, der seit Jahren nie mehr «eigenes Geld» gehabt hat, doppelt wertvoll. Der AHV-Beitrag hat es der 88jährigen Witwe J. ermöglicht, ins Altersheim gehen zu können. Sie hat sich vorher recht mühsam in ihrem eigenen Haushalt durchgeschleppt. Zusammen mit Beträgen aus ihren
Ersparnissen und einer monatlichen Pension von Fr. 8.50 (!) als langjährige Weberin bestreitet sie die Pension. Die Kinder sorgen lediglich für den Zustupf. -
b) Alleinstehende auf dem Land Zehn von den auf dein Lande besuchten alleinstehenden alten Leuten erhalten allmonatlich den Beitrag aus der Altersversicherung. Er ist, wie in der Stadt, auch da eine grosse Hilfe. Mit dein Beitrag der AHV von monatlich Fr. 51.70 kann Jungfer S. ihre Ersparnisse sitrecken. Der Lohn als Taglöhnerin ist zu klein gewesen, um viel auf die Seite legen zu können. Der 86jährige Bauer A. wohnt bei seinem Sohn. Seitdem er den Beitrag der AHV erhält, muss er nicht mehr jeden Stumpen «betteln». Er hat wieder ein eigenes Portemonnaie im Sack und kann sich und seinen Enkeln hie und da eine Freude machen. Wwe. St., 85 Jahre, ist gichtleidend und muss seit einigen Jahren ihrer Tochter zur Last fallen, die recht bescheiden durchkommen muss. Sie ist sehr glücklich über den Beitrag: jetzt kann sie ihre Tochter für die viele Mühe ein wenig entschädigen. Der 77jährigen Dorfnäherin T. ist der Tag, wo der Postbote den Beitrag bringt, allemal ein Festtag. Die Einkünfte aus ihrer Hände Arbeit werden jedes Jahr geringer. Die Ersparnisse sind sehr klein.
c) Ehepaare in der Stadt Bei den Ehepaaren, die die Uebergangsrente beanspruchen müssen, handelt es sich meistens um Arbeitersleute, deren kleines Einkommen kaum grosse Ersparnisse ermöglicht hat. Der Beitrag aus einer Pensionskasse fehlt, und wo sich aus der ehemaligen Zugehörigkeit zu einem Betrieb nur kleine freiwillige Leistungen ergeben. Der 80jährige Arbeiter 0. hat 49 Jahre im selben Betrieb gearbeitet und erhält nun einen freiwilligen Beitrag des Arbeitgebers von Fr. 120.— monatlich. Zusammen mit seiner Frau, die waschen und putzen gegangen ist, ersparte er Fr. 6000.—. Mit dem Beitrag der AHV, den Fr. 120.— monatlich und dem Kostgeld der Tochter von Fr. 130.— können sie sich bescheiden, doch ungesorgt durchbringen. Wegen Krankheit hat Herr D. seinen Arbeitsplatz frühzeitig verlassen müssen. Trotzdem erhält er von seinem früheren Arbeitgeber Fr. 130.— monatlich (Alterszulage und Altershilfe), dazu kommen Fr. 100.— Uebergangsrente. Das Jahreseinkommen übersteigt die Einkommensgrenze, die kantonale Zusatzrente kommt deshalb nicht zur Auszahlung. Auch der Beitrag der Fabrik ist um Fr. 20.— gekürzt, weil sonst einfach die Uebergangsrente weiter reduziert würde. Von Fr. 150.— Kost- und Logisgeld des einen Sohnes gehen Fr. 65.— für Miete ab. Aus den verbleibenden Fr. 315.— muss noch für einen kranken Sohn gesorgt werden.
Der Beitrag der AHV lässt einen zuversichtlich ins nächste Jahr schauen, wo das Kostgeld des Sohnes wegfallen und man genötigt sein wird, die Ersparnisse mehr in Anspruch zu nehmen. In zwei weitern Fällen bewahrt der Beitrag der AHV die Ehepaare vor gänzlicher Arrnengenössigkeit. Bei einem Ehepaar hat ein Unfall des Mannes die Familie in Not gebracht. Immerhin hat die Frau bis vor kurzem durch Spetten, Waschen und Putzen so viel verdienen können, dass die Familie keiner Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bedurfte. Heute erlauben ihr die Kräfte diese Arbeiten nicht mehr. Beim andern Ehepaar hat der Mann mit 60 Jahren, als er noch sehr auf den Verdienst angewiesen gewesen wäre, als «zu alt» keine Arbeit mehr gefunden. Die Ersparnisse mussten zu früh beansprucht werden und sind heute ganz aufgebraucht.
Die schweizerische AHV von Amerika aus gesehen In einem Artikel «Truman could learn from the Swiss» von Demaree Bess in The Saturday Evening Post vom 24. Juni 1950 ist u. a. eine Darstellung der Entstehungsgeschichte der schweizerischen AHV enthalten, aus der folgender Auszug übersetzt wiedergegeben sei.
Die bemerkenswerteste Entdeckung der Schweizer ist die, dass soziale Sicherheit in grossem Ausmass betrieben werden kann, ohne jedoch daraus eine Angelegenheit der Politik zu machen oder sie nur der Bundesregierung zu überlassen. Das beste Beispiel ist die seit dem 1. Januar 1948 in Kraft stehende Alters- und Hinterlassenenversicherung. Sie ist eine der umfassendsten der gegenwärtig bestehenden Versicherungen, indem sie alte Leute, Witwen und Waisen versichert. Der Schweizer Entschluss, allen Bürgern Renten sicherzustellen, verdankt sein Zustandekommen den in den beiden Weltkriegen gemachten Erfahrungen. Die Schweizer hielten diese beiden Kriege nur durch, dank der Mobilisation ihrer gut ausgebildeten Armee, die potentielle Angreifer entmutigte. Aber der erste Weltkrieg zeigte ihnen, dass ihr Verteidigungssystem einen gefährlichen Mangel aufwies. Die Schweizer, die während des ersten Weltkrieges Militärdienst leisteten, erhielten keinen Lohnausgleich, während die Zivilisten reich wurden. Als sich der Krieg Jahr um Jahr hinzog, brauchten viele dieser Schweizer Soldaten und ihre Familien ihre Ersparnisse auf. Bei Kriegsende waren diese Soldaten so verbittert, dass die Schweiz nahe an einer Revolution vorbeiging. Die Ungerechtigkeit dieses ungleichen Opfers wurde allgemein erkannt und in den 20 Jahren zwischen den beiden Weltkriegen arbeiteten Schweizer Arbeitgeber, Gewerkschaftsführer und Behörden zusammen
einen Entwurf zur Beseitigung des Missstandes aus. Als der zweite Weltkrieg ausbrach, war die sogenannte Lohnersatzordnung ausgearbeitet und wurde sofort in Kraft gesetzt. Diese Ordnung sicherte bis zu einem gewissen Höchstbetrag jedem Soldat den in Friedenszeiten erzielten Lohn, solange er Militärdienst leistete. Zur Finanzierung dieser Entschädigungen wurden 2'i vom Lohn jedes Arbeitnehmers abgezogen, denen jeder Arbeitgeber gleichviel beilegte. Dieses System bewährte sich so gut, dass der Schweizer Soldat sich keine Sorge um seine Familie machen musste. Dem Kriegsende folgten keine ausgedehnten sozialen Unruhen und aus den 4'¼ des Einkommens des Schweizervolkes in den Kriegsjahren hatte sich ein Fonds von $ 250 000 000 angehäuft. Mehr als irgendwelche fremde Idee überzeugte der Erfolg der Lohn- und Verdienstersatzordnung die Mehrheit der Schweizer, dass sie sich mehr soziale Sicherheit leisten konnten. Nachdem sie gesehen hatten, was
des Volkseinkommens in Kriegszeiten vollbringen konnten, waren sie darauf vorbereitet, den gleichen Betrag für soziale Sicherheit in Friedenszeiten aufzubringen. Die einzige Frage war, welche Art soziale Sicherheit sie sich damit kaufen wollten. Nach Verhandlungen mit allen massgebenden Kreisen des Schweizervolkes wurde vereinbart, dass mit den selben 4 des Volkseinkommens und dem Zins der aufgehäuften Reserven jedermann eine Rente ausgerichtet werden könne. Der Entwurf war geschickt ausgearbeitet und sah eine bedeutende Spanne zwischen den Minimal- und der Maximalrenten vor, je nach der Höhe des durchschnittlichen Einkommens eines bestimmten Arbeiters. Die Schweizer Regierung unternahm es, für jeden Schweizer ein be sonderes Konto zu führen, was durch einfache Bureauangestellte und Maschinen geschehen kann - so dass die Maximalrenten nur Leuten zufliessen, deren Einkommen diese hohen Renten rechtfertigen. Man war sich dabber klar, dass beispielsweise landwirtschaftliche Arbeiter nicht die maximale Rente erwarten können, da ihr Geldeinkommen verhältnismässig niedrig ist. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer waren aber auch bereit, niedrigere Renten entgegenzunehmen, da die Lebenskosten auf dem Lande niedriger sind. Dem schweizerischen Misstrauen gegen eine zentralistische Regierung wurde durch eine Bestimmung Rechnung getragen, wonach die 22 kantonalen Regierungen, die die schweizerische Eidgenossenschaft ausmachen, die Fonds, die durch die Beiträge ihrer Einwohner angehäuft werden, selbst verwalten. Die Aufgabe der schweizerischen Regierung wurde auf die Aufsicht beschränkt.
Heute hat jeder männliche Schweizerbürger vom 65. Altersjahr und jede Schweizerfrau vom 60. Altersjahr an Anspruch auf eine bescheidene Rente. Auch Witwen und Waisen erhalten vom Tode ihres Mannes oder Vaters an Renten. Auf diese Weise sind 100z aller Schweizer bei der A1- ter- und Hinterlassenenversicherung versichert, während in den Vereinigten Staaten nur 29,8' von der sozialen Sicherheit erfasst werden
Verzeichnis der gültigen, numerierten Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend die Alters- und llinterlassenenversicheriing (Stand 1. September 1950) Nr. 10 «Beitragszahlung, Abrechnung, Geldverkehr und Buchführung» (vom 25. November 1947) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 16 «Höchstansätze der Vcrwaltungskostenbcitrdge» (vom 29. Dezember 1947) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 20 «Der massgebende Lohn in der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (vom 23. Januar 1948) in französischer Sprache gedruckt, in deutscher und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 21 «Die Uebergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherang» (vom 19. Februar 1948)») in deutscher, französischer und italienischer Sprache c1ichert vorrätig. Nr. 22 «Geldausweis und Monatsausweis» (vom 30. März 1948) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 23a «Die Festsetzung der Beiträge der Sei bständigerwerbenden» (vom 1. Dezember 1949) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig.
*1 Gültig ist - - bis auf weiteres nur noch der Abschnitt II, A und B, über Rückerstattung und Erlass.
Nr. 24 «Die Stellung der Schwestern religiöser Gemeinschaften in der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (vom 13. April 1948) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 25 «Der Versicherungsausweis und das individuelle Beitragskonto» (vom 14. April 1948) mit Nachträgen (vom 21. Juni 1948, 14. Juli 1949 und 9. August 1950) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 26 «Beitragspflicht der Studenten» (vom 22. April 1948) mit Nachtrag (vom 29. Juli 1948) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 27 «Die Ermittlung des massgebenden Lohnes und die Abrechnung und Zahlung der Beiträge der in der Heimarbeit tätigen Personen (mit Ausnahme der Stickereiindustrie) (vom 29. April 1948) in französischer Sprache gedruckt, in deutscher und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 28 «Die Rechtsmittelbelehrung und das Vorgehen der Kassen nach anhängig gemachter Beschwerde» (vom 7. Mai 1948) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 29 «Ergänzungen des Kreisschreibens Nr. 20» (vom 14. Mai 1948) in französischer Sprache gedruckt, in deutscher und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 30 «Die Abrechnung und Zahlung mittels Beitragsmarken» (vom 24. Mai 1948) in französischer Sprache gedruckt, in deutscher und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 33 «Das Mahn-, Veranlagungs-, Bussen- und Vollstreckungsverfahren» (vom 30. Juni 1948) in deutscher Sprache gedruckt, in französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 35 «Die Abschreibung uneinbringlicher Beiträge und zurückzuerstattender Renten» (vom 4. Oktober 1948) in deutscher, französischer und italienischer Sprache c1ic1iert vorrätig.
Nr. 36a «Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarten» (vom 31. Juli 1950) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 37 «Die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen» (vom 29. Oktober 1948) in französischer Sprache gedruckt, in deutscher und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 38 «Die Führung der individuellen Beitragskonten» (vom 15. November 1948) mit Nachtrag (vom 1. März 1950) in deutscher und französischer Sprache gedruckt, italienisch clichiert vorrätig. Nachtrag nur elichiert. Nr. 39 «Die Bereinigung der Versicherungsausweise und des Zentralregisters» (vom 11. Dezember 1948) mit Nachtrag (vom 11. August 1950) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 40 «Die Vorbereitung der Meldeformulare an die Wehrsteuerbehörden zur Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens auf Grund der Wehrsteuerveranlagung V. Periode» (vom 15. Januar 1949) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 41 «Die Anwendung des Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung» (vom 15. März 1949) mit Nachtrag (vom 11. Mai 1949) in deutscher und französischer Sprache gedruckt, italienisch clichiert vorrätig. Nachtrag nur clichiert. Nr. 42 «Versicherungsausweis und IBK nach dem Rentenfall» (vom 17. März 1949) mit Nachtrag (vom 9. August 1949) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 43 «Die Rückerstattung von AHV-Beiträgen auf Bezügen, die von der Eidgen. Steuerverwaltung nicht als Salär anerkannt werden» (vom 6. Mai 1949) in deutscher und französischer Sprache gedruckt, italienisch clichiert vorrätig.
Nr. 44 «Die Erstellung von Duplikaten verloren geqangener Versicherungsausweise» (vorn 20. Dezember 1949) in deutscher, französischer und italienischer Sprache cilchiert vorrätig. Nr. 45 «Die Lebensbescheinigung» (vom 14. Januar 1950) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 46 «Das Abkommen zwischen der Schweiz und italien über die Sozialversicherung» (vom 12April 1950) mit Nachtrag (vorn 8Mai 1950) in deutscher, französischer und italienischer Sprache cliciiiert vorrätig.
Durchführungsfragen der AHV Beiträge Konkurse, die nicht im Schweiz. Handelsamtsblatt publiziert werden Unterliegt eine Firma gemäss SchKG Art. 39 der Konkursbetreibung, so wird das Konkurserkenntnis nach SchKG Art. 176 dem Handelsregisterführer mitgeteilt und hierauf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Dagegen findet eine amtliche Publikation im SHAB nicht statt, wenn über einen Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung untersteht, nach SchKG 190 ff der Konkurs eröffnet wird (vgl. SchKG Art. 194, Satz 2). In diesen Fällen wird die Konkurseröffnung regelmässig nur durch kantonale Publikationsorgane (Amtsblatt etc.) bekannt gemacht. Für die Ausgleichskassen, mit vielen nicht im Handelsregister eingetragenen Abrechnungspflichtigen empfiehlt sich daher neben dem SHAB jeweils auch die in Betracht fallenden kantonalen Publikationsorgane durchzusehen.
Organisation IBIi-Führung für Beitragszahler über 65 Jahren Gemäss Kreisschreiben Nr. 38 vom 15. November 1948, Abschnitt 111/ 2./e, sind Beitragsleistungen für Versicherte, die in das der Vollendung des 65. Altersjahres folgende Kalenderjahr eingetreten sind oder es schon vollendet haben, nicht mehr in IBK, sondern lediglich zu Kontrollzwecken gesamthaft in einem Betrag in der IBK-Liste einzutragen und
mit der Schlüsselzahl 7 zu kennzeichnen. In der Spalte «Schlüsselzahl>, ist zudem die Anzahl Personen, auf die sich dieser Gesamtbetrag bezieht, anzugehen. Verschiedene Ausgleichskassen haben nun trotzdem für bereits rentenberechtigte Personen neue IBK eröffnet, auf denen sie die Beiträge weiterhin eintragen, obschon das weder für In- noch für Ausländer erforderlich ist. Wird so vorgegangen, dann haben die betreffenden Ausgleichskasse.n auch diese einzelnen Beiträge bei ihrer Eintragung in die IBK mit der S c h 1 ü s s e 1 z ah 1 7 und nicht mit den Schlüsselzahlen 1-5 zu kennzeichnen.
Kleine Mitteilungen Radio-Wettbewerb Der am Samstag, den 26. August, vom Studio Bern gesendete AHV- Radio-Wettbewerb wurde von den Hörern - soviel uns bekannt ist gut aufgenommen. Es sind 4230 Lösungen eingegangen, wovon allerdings
den Wettbewerbsbedingungen nicht entsprachen und daher ungültig waren. Wenn diese Zahl auch nicht sehr hoch ist, so zeigt sie doch, dass sich die Hörer auch für die recht trockene Materie der AHV interessieren lassen, wenn sie ihnen in unterhaltsamer Art vorgetragen wird. Für die weitere Aufklärung hat die Durchsicht der eingesandten Lösungen recht aufschlussreiche Resultate ergeben. Wir erinnern daran, dass die 6 Wettbewerbsfragen lauteten: Max bezahlt auf Grund seines höheren Einkommens höhere AHV- Beiträge als Rudi. Hat Max aus diesem Grund Anrecht auf eine höhere Rente als Rudi? Ist die Frau Direktor verpflichtet, bei der Post AHV-Beitragsmarken zu kaufen und der Waschfrau abzugeben? Kann eine Witwe von dem Einkommen, das sie aus Zimmervermietung erzielt, Beiträge an die AHV bezahlen? Erhält jeder in der Schweiz wohnhafte Schweizer, der mindestens ein Jahr lang Beiträge an die AHV bezahlt hat, nach vollendetem 65. Altersjahr eine Rente, und zwar ohne Rücksicht auf sein Einkommen und Vermögen? Hat der Italiener Giovanni Zucchetti Anspruch auf eine Rente der AHV? Wie hoch ist der Gesamtbetrag an Renten, der von der AHV im Monat Juli 1950 in der Schweiz ausbezahlt wurde?
Die nachstehende Tabelle zeigt, wie oft die Fragen 1 bis 5 von 1000 Wettbewerbsteilnehmern falsch beantwortet wurden:
Fragen Zahl der falschen Antworten auf 1000 In Prozenten
Frage 1 187 ca. 19 0 /0
16 „ 1,5
207 21 0:
67 7
54 „ 5 0 10
Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich, in welcher Richtung künftig aufgeklärt werden muss. Anderseits darf man daraus schliessen, dass die Aufklärung über die AHV-Marken nicht unnütz war. Vor allem zwingt sich jedoch ein Gedanke auf: Aufklärung tut weiterhin not.
Aenderungen im Kassenverzeichnis Ausgleichskasse 68 (Obst): Zug, Baarerstrasse 88 Ausgleichskasse 73 (Gerberei): Postfach Stampfenbach, Zürich 35 Ausgleichskasse 86 (ASTI): Zürich 8, Färberstralle 8, Tel. (051) 34 39 34 und 34 39 35 (Das Postfach ist aufgehoben)
Berichtigung In der letzten Nummer unserer Zeitschrift hat sich auf Seite 312 ein Druckfehler eingeschlichen, den wir hiermit berichtigen. In Zeile 6 von oben muss es heissen: (vgl. ZAK, Jahrgang 1950, S. 316).
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Beiträge
1 Allgemeines
Haftung der Erben für vom Erblasser hinterlassene Beitragsschulden. Für ausstehende Beiträge, welche die Ausgleichskasse ohne Verschulden nicht zum öffentlichen Inventar angemeldet hat, haften die Erben, soweit sie aus der Erbschaft bereichert sind. ZGB Art. 590; AHVV Art. 43. Nachdem Tode des Landwirtes II. wurde über seinen Nachlass ein öffentli ches Inventar aufgenommen, wobei die AusgieichsJeae eine Forderung von Fr. 215.45 eingab. Ungefähr ein Jahr später erhielt die Ausgleichskasse Kenntnis, dass H. während 18 Tagen den Tass'löhner L. beschäftigt, über dessen Lohn jedoch nicht abgerechnet hatte. Als sie dann die Erben - zwei den Betrieb weiterführende Söhne - auffonterte, die Abrechnung entsprechend zu ergänzen, weigerten sich diene mit der Begründung, die Forderung hätte ins öffentliche Inventar eingegeben werden müssen. Nunmehr forcierte die Kasse mit Veranlagungsverfügung den bezüglichen Beitrag, Fr. 9.15, nach. Die Söhne H. beschwerten sich. - Die Rekurahomniission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: Nach ZGB Art. 590, Abs. 2, haften die Erben für Forderungen, deren Anmeldung zum Inventar ohne Schuld der Gläubiger unterlassen wurde, soweit sie aus der Erbschaft bereichert sind. Diese beiden Vonausseinungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, aus der Erbschaft bereichert zu sein; nach den Feststellungen der Ausgleichskasse ha.- ben sie denn auch rund Fr. 4500 Vermögen angetreten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Kasse erst im Jahre 1949 von der vorübergehenden Beschäftigung des Taglöhnens L. erfahren hat, nachdem über die Taglöhne seinerzeit nicht abgerechnet worden war. Also hatte sie 1948 ohne ihre Schuld vom Bestand der Forderung keine Kenntnis, und es kann ihr die Unterlassung der Anmeldung der Fr. 9.15 zum Inventar nicht zur Last gelegt werden. Man könnte sich fragen, ob ZGB Art. 590 (Haftung au ss e r Inventar) anwendbar sei, nachdem AHVV Art. 43 ausdrücklich nur die Art. 566, 589 und
ZGB vorbehält. Die Frage muss bejaht werden. Mangels Regelung im AHVG richtet sieh der Uebergang von Beitragsschulden eines Erblassers auf die Erben nach den Bestimmungen des ZGB, welche nach Doktrin und Praxis auch für öffentlich-rechtliche Schulden gelten (vgl. etwa B 1 u mc n s t e i Schweiz. Steuerrecht S. 63). Der Art. 43 der Vollzujgsverordnusig konnte diese er4bre0ht11ohe Ordnung nicht abändern; offenbar will er lediglich auf sie hinweinen. (Rekurskommissiori Luzern i. Sa. Josef und Johann H., vorn 23. März 1950, BSV 829/50.)
Il. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Lehrlinge im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 3, sind nur diejenigen minderjährigen Personen, welche eine bestimmte, öffentlich kontrollierte Berufslehre im Sinne der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung bzw. Praxis bestehen. Der massgebende Lohn umfasst im allgemeinen Bar- und Naturallohn. hei Lehrlingen bis zum 20. Altersjahr dagegen gilt als massgebender Lohn nur der Barlohn (AHVG Art. 5). Der Ausnahmecharakter dieser den Lehrling begünstigenden Klausel erheischt zur Vermeidung von Missbräuchen eine einschränkende Interpretation. Vgl. das Urteil H. vom 19. Oktober 1949*). Mit Recht verlangt das Bundesamt für Sozialversicherung im Kreisschreiben Nr. 20, lit. H, für das Vorliegen der Lehrlings-Eigenschaft den Abschluss eines «besondern» L e h r v e r t r a g e s. Unter diesen Begriff fällt in erster Linie ein Vertrag gemäss Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung. Da aber das Berufsausbildungsgesetz die Haushaltlehre nicht umfasst, richtet sich diese im Grundsatz nach OR Art. 325. Nun werden aber im öffentlichen Interesse an hauswirtschaftliche Lehrverträge erhöhte Anforderungen gestellt. Besteht auch nicht in allen Kantonen ein bezügliches Gesetz, so werden in der P r a x i s doch allgemein bestimmte Richtlinien befolgt, indem ein von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Hausdienst redigierter Normal-Lehrvertrag angewendet wird. Auf Hausdienst-Lehrtöchter, die auf Grund eines kantonalen oder von der erwähnten Arbeitsgemeinschaft eingeführten Normal-Lehrvertrages arbeiten, ist die für Lehrlinge geltende Klausel in AHVG Art. 5, Abs. 3, anwendbar. Allerdings hat G., als er die 16jährige Margrit G. in seinem Haushalt anstellte, einen Vertrag geschlossen, in welchem die Ausdrücke «Lehrlingsvertrag». «Haushalt-Lehrtochter» und «Lehrjahr» verwendet sind. Es fehlen aber wichtige Teile des im Kanton Zürich mangels eines Gesetzes anwendbaren Normal-Lehrvertrages, namentlich ein Verzeichnis der zu lehrenden Hauswirtschaftszweige, ferner die Aufsicht durch die kantonale Haushaltlehr- Kommission und die Verpflichtung der Lehrtochter, am Ende der Lehrzeit eine Lehrabschluss-Prüfung abzulegen. Nicht einmal den Erfordernissen des
Art. 325 OR ist genügt, fehlt doch auf dem Vertrag die Unterschrift des Vaters der Margrit G. Kann also der vorliegende Vertrag nicht als der zu fordernde qualifizierte Lehrvertrag anerkannt werden, so sind die je 2% Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag nicht nur vom Barlohn, sondern auch vom N a t u r a 11 o h n der Margrit G. zu zahlen. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. E.G., vom 6. Mai 1950, H 79/50.)
Die Schätzung des Bar- und Naturallohnes mitarbeitender Familienglieder soll der Grösse des Betriebes angepasst sein. Der gemäss AHVV Art. 14, Abs. 2, geschätzte ‚Jahreslohn (Fr. 1449) entspricht den Verhältnissen eines .Bergbauernbetriebes. Julien S., geb. 1886, ist Arbe4tnebmer seiner beiden Schwestern, die unter sich eine Erbengemenscliiaft bilden und einen Bengbaiievn-iBetrieb führen. Es
j ZAK 1950. S. 33.
werden 2000 m Reibland bewirtschaftet sowie 2 Kühe, 1 Rind und 2 Schweine gehalten. Obwohl S. behauptete, er verdiene bei seinen Schwestern Fr. 10 im Tag, und die Schwestern das schriftlich bestätigten, bemass die Ausgleichskasse den Ja,hresldhn auf nur Fr. 1080. Auf Beschwerde hin erhöhte dLe Rekurshommission den Ansatz auf Fr. 1080 Naturallohn Fr. 360 Barllohri Fr. 1440. Damit nicht zufrieden., appellierte iS.- Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der B e g r ü 11 dung: Wie aus den Akten folgt, deklarierte S. in seiner Wehrsteuererklärung IV. Periode bloss Fr. 1200 Jahreslohn (Durchschnitt 1945/46). Unter dienen Umständen erscheint der gegenüber der Ausgleichskasse angegebene Betrag Fr.
Taglohn) bedeutend übersetzt. Angesichts dar Kleinheit ides Betriebes dürfte öde Bewertung mit Fr. 1440 im Jahr dein Verhältnissen entsprechen Uebrigens bewegt sie sich im Raihn»ein der Werte, die in AHVV Art. 26, Abs. 2, für kleinere Betng>bauern-Betricbe festgesetzt sind. Es besteht deshalb kein Anlass, von der voirinstanztichcn Schätzung abzuweichen. (Eidg. Versichcrungsgerieht iSa. J.S., vom 12. Mai 1950, H 118/50»
III. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Nicht mir (las Betriebsinventar der Mühle, sondern auch Mühlengebäude und Dependenzen gehören zu dem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital (AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e). Das einem Bäckermeister aus geschäftlichen Gründen gewährte Darlehen stellt Geschäftskapital dar. Der Wehrsteiierwert des investierten Eigenkapitals gilt als zutreffend, solange nicht seine Unrichtigkeit nachgewiesen wird oder eindeutig aus den Akten folgt.
1. Zum Geschäftsvermögen zählt eine Sache, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb aus geschäftlichen Mitteln oder für geschäftliche Zwecke erworben worden ist, ferner wenn sie dem Geschäftsbetrieb tatsächlich dient (vgl. das Urteil W. vom 1. April 1950*)). Derartiges «Dienen> eines Aktivuma wird vom Bundesgericht in BGE 70 1 261 wie folgt umschreiben: «. sei es un- . .
mittelbar durch seine Beschaffenheit oder als Pfand für Geschäftaschulden, sei es mittelbar durch seinen Wert als notwendiges Betriebskapital oder als Reserve, sofern und soweit eIne solche nach Art und Umfang des Geschäfts erforderlich oder doch üblich ist.» Geschäftsvermögen sind demnach in casu die Mühl engeb äud e nebst Depenclenzen sowie das Betriebs i nven -
t a r, umfassend Müllereimatsehinen, Lastwagen, Fuhrpark, Pferde, Werkzeug und Bureaunraterd aJ. Wie verhält es sich mit dem Wo h n h a u s, das der Berufungskläger mit einem Drittel bei den Geschäftsaktiven verbucht hat? Das Erdgeschoss dient gewerblichen Zwecken; es enthält das Bureau, ein Empfangszimmer für Geschäftsbesuche, die Küche und das Esszimmer, in weichem ständig 4 Arbeiter verköstigt werden. Unter diesen Umständen kann das Wohnhaus mit enem Drittel des Wehrsteueewertes als Geschäftsvermögen anerkannt werden, entsprechend dem von der Eidg. Steuerverwaltung eingeholten Bericht.
*) ZAK 1950, S. 272.
Auch der Aktivposten Fr. 10 000 Darlehen an einen Kunden ist als Geschäftskapital zu betrachten. Wie die Eidg. iSteuerverwaltung ausführt, ermöglichte diese Summe dem Darlehensnehmer Meier, sich als Bäckermeister selbständig zu machen, womit der Berufungskläger einen dauernden Kunden mit ansehnlichem Umsatz (1947 rund Fr. 24 000) gewann. Im Müllerwerbe sind solche Kapitalhilfen an Kunden offenbar betriebsüblich. Laut Gerichtspraxis ist eine rechtskräftige Wehrsteuertaxation als richtig zu vermuten, solange nicht ihre Unrichtigkeit nachgewiesen wird oder endeutig aus den Akten folgt. Das gilt auch für die Ermittlung des investierten Eigenkapitals. Nur dann, wenn aus den Wehrsteueraikten eindeutig hervorgeht, dass die Bewertung des Betriebskapitals durch die Wehrstcuerverwaltung vom wirklichen Wert des Betriebskapitals abweicht, ist eine Sonderveranlagung durch die AHV-Organe zulässig. Im vorliegenden Fall stimmen Buchwert und Wehrsteuerwert überein, ausgenommen bezüglich des Wohnhauses, das nun zu einem Drittel als Gesehäftsvermögen anzuerkennen ist (Ziffer 1 hiervor). Das durchschnittliche Einkommen 1945/46 betrug Fr. 16 743, das investierte Eigenkapital Fr. 246 799, was einen Jaffiresbeftrag von Fr. 225.45 ergibt. Dieser Beitrag ist aussergewöhnlich niedrig, und zwar aus einem doppelten Grunde: Erstens hat der Berufungskläger, laut Bericht der Eidg. Steuerverwaltung, 1945/46 nur ungenügende Kontingente zugeteilt erhalten und bedeutende Mengen Mehl zukaufen müssen, die nur geringen Nutzen abwarfen. Zweitens erweist sich im vorliegenden Fall der Zinfuss 4,5c% für den Kapital- Abzug als reichlich hoch. Eidg. Versicherungsgericht iSa.. J.G., vom 35. Mai 1950, H 300/49.)
Eine Wehrsteuerveranlagung, die zwar in Rechtskraft erwachsen, aber nach Ansicht der Wehrsteuerbehörde materiell unrichtig ist, taugt nicht als Berechnungsgrundlage für den AHV-Beitrag.
Xaver B. war bis Ende März 1945 Unselbständigerwerbender und ist seither Selbständigerwerbender. Seine Wehrsteuererklärung IV. Periode lautet auf Fr. 3950 Einkommen. Am 1. Oktober 1948 veranlagte ihn die Wehrsteuerverwaltung entsprechend seiner Deklaration. Am 22. November 1948 widerrief sie jene Taxation und veranlagte B. nach Ermessen auf Fr. 10 000 Einkommen. mit der Begründung, es sei ihr bei der Ausfertigung ein Irrtum unterlaufen. Die Ausgleichskasse ihrerseits bemass, abstehend auf die berichtigte Wehrsteuertaxation, den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 376, worauf B. sich beschwerte. Die Rekurskommission hiess die Beschwerde gut und setzte, entsprechend der ursprünglichen Wehrsteuerveranlagung, den Beitrag auf Fr.
fest. Das Bundesamt für Sozialversicherung appellierte. Während der Pendenz des Berufungsverfahrens entschied die zuständige Steuerbehörde im Wehrsteuereinspracheverfahren, die Steuerverwaltung sei nicht befugt gewesen, die r e c h t s k r ä f t i g e Taxation vom 1. Oktober 1948 nachträglich zu ändern; deshalb werde die Einsprache des B. gutgeheissen «ohne Präjudiz für eine spätere Veranlagung». Sie fügte aber bei, die Veranlagung vom 1. Oktober sei offenbar unrichtig. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung des Bundesamtes gutgeheissen, den kantonalen Entscheid aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Kasse zurückgewiesen. Aus den Erwägungen:
Zur Zeit, als die Beitragsverfügung erging (29. Oktober 1948), lag die Wehrsteuerverwaltung mit B. wegen der Veranlagung IV. Periode im Streit. In der Folge wurde der Einsprache des B. entsprochen, jedoch mit der Feststellung, die in Rechtskraft erwachsene Taxation sei unrichtig. B. beruft sich erneut auf die seinerzeitige Wehrsteuererklärung. Er ist aber offenbar ausserstande, anzugeben, wieviel vorn Einkommen 1945 auf unselbständigen Erwerb (1. Quartal) und wieviel auf selbständigen Erwerb (2.-4. Quartal) entfallen ist. Bei dieser Sachlage ist, wie im Falle D. (Urteil vorn 28. Juni 1949*)), nach AHVV Art. 24, Abs. 2, vorzugehen. Demnach hat die Ausgleichskasse das massgebende Einkommen anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen s e 1 b s t ä n d i g einzuschätzen. Dabei empfiehlt es sich aus Gründen der Zweckmässigkeit (vgl. das Urteil vom 4. Juni 1949)), auf das im Bei -
t r a g s j a h r erzielte Einkommen abzustellen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. X.B., vorn 28. Juni 1950, H 173/49.)
IV. Nichterwerbstätige
Wirt! die Erwerbstätigkeit im Laufe des Beitragsjahres aufgegeben, so berechnet sieh der Beitrag gemäss AIIVG Art. 10 nach dem Vermögensstand bei Beginn der Nichterwerbstätigkeit. Sinngemässe Anwendung von AHVV Art. 24, Abs. 2. 1. Während die Beiträge der Erwerbstätigen in Prozenten des Erwerbseinkornrnens bemessen werden, erfolgt bei den Nichterwerbstätigen eine Abstufung der Beitragsleistung nach den sozialen Verhäitnissen, d. h. nach Vermögen und Renteneinkommen (AHVG Art. 10; AHVV Art. 28). Die Berechnungsgrundlage ist demnach für die beiden Kategorien verschieden. In zeitlicher Hinsicht ist die Einkommensermittlung eine sogenannte Fristbemessung Berechnungsperiode), die Vermögensermittlung dagegen eine sogenannte Momentbemessung (Stichtag). Nach AHVV Art. 29 richtet sich der Stichtag für die Vermögensermittlung nach dem Wehrsteuerrecht. Danach ist massgebend der Vermögensstand bei Beginn der Steuerpflicht, also für die IV. Periode der Stand am 1. Januar 1947 und für die V. Periode derjenige am 1. Januar 1949. Die Regelung des Art. 29 betrifft die Fälle, in denen der Nichterwerbstätige schon am Stichtag gemäss Wehrsteuertaxation nichterwerbstätig gewesen ist. Wie ist es nun in casu zu halten, wo Bäckermeister W. während des Beitragsjahres, nämlich am 1. April 1949, sein Geschäft aufgegeben hat und für die Folgezeit Beiträge als Nichterwerbstätiger schuldet? 2. Der nach AHVV Art. 29 sinngemäss anwendbare Art. 22 der Vollzugsverordnung behält die Art. 24-26 AHVV ausdrücklich vor. Art. 24, Abs. 2, statuiert eine Sondereinschätzung durch die Kasse für den Fall, dass ein Selbständigerwerbender während der Wehrsteuer-Berechnungsperiode noch Arbeitnehmer gewesen ist. Ein Wechsel von unselbständigem zu selbständigem Erwerb bewirkt, dass das Einkommen nicht auf Grund der letzten Wehrsteuerveranlagung zu ermitteln, sondern durch die Kasse wenn möglich nach den Verhältnissen im Beitragsjahr einzuschätzen ist. In sinngemässer An-
*; ZAK 1949, S. 364. ) ZAK 1949, S. 411.
wendung des Art. 24, Abs. 2, erscheint beim Uebergang von Erwerbstätigkeit zu Nichterwerbstätigkeit auch für die Vermögensermittlung eine Sondereinschätzung durch die Kasse geboten. Denn mit dem Wechsel ändert die Beniessungsgrundlage. So ist auch im Wehrsteuerrecht bei nachträglichem Eintritt der Voraussetzungen beschränkter Steuerpflicht das Vermögen in diesem Zeitpunkt massgebend (WStB Art. 45, Abs. 2, und Art. 8). Die Berechnung auf Grund der aktuellen Verhältnisse ist ja an sich das Gegebene, und das Zurückgehen auf eine frühere Periode bzw. einen frühern Stichtag ist bloss ein aus praktischen Gründen geschaffener Ermittlungsbehelf. Aus diesen Gründen ist der Beitrag des nunmehr nichterwerbstätigen W. nach dem Vermögen bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu berechnen. Hieftir sprechen auch soziale Erwägungen. Die wirtschaftliche Stellung des Versicherten nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist verschieden von derjenigen am steuerrechtlichen Stichtag, der noch in die Zeit der Erwerbstätigkeit gefallen ist. Oft werden übrigens Aenderungen im Vermögensstand zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit veranlassen, wie z. B. der Anfall einer Erbschaft. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit hat sich der Versicherte vom Stand seines Vermögens Rechenschaft zu geben, da er künftig aus den Reserven leben muss. Es ist ihm deshalb zuzumuten, der Ausgleichskasse die Unterlagen einzureichen, die ihr erlauben, den Vermögensstand bei Beginn der Nichterwerbstätigkeit zu ermitteln. )Eidg. Versicherungsgericht i.Sa.C.W., vom 11. Mai 1950, H 75/50
V. Herabsetzung von Beiträgen Herabs'tzung wegen ITnzumutbarkeit. AHVG Art. 11, Abs. 1, ist eine nur hei ausserordentlicher wirtsehaftlieher Bedrängnis anwendbare Ausnahmeklausel.
Im Haushalt des Landwirtes M. leben die beiden Ehegatten, zwei Töchter (gelb. 1935 und 1939) und ein anormaler Bruder. M. ersucht um Herabsetzung des Beitrags 1,948 von Fr. 156 auf Fr. 96. Er macht geltend, 'die ältere Tochter sei bis 1950 schulpflichtig, der Unterhalt des Bruders bedeute eine schwere Last, und die Zinsen sowie privaten Versicherungsprämien seien hoch. Allerdings könnten Prämien für Lelbenisversicherungen, die vor Inkrafttreten der .kHV abgeschlossen worden sind, hoi Prüfun g - ,der Zuimutibartkeit gemäss AHVG Art. 11 mitlberücksichtigt werden (Urteil A.B. vom 9. September 1949*). Damit ist aber Über die Zuinutbarke,it nicht entschieden. Auch geniessen solche Prämien nicht dein Vorrang vor den (nach AHVG Art. 99 im Konkursfall privilegierten) AI-IV-Beitragsfoiid'erungen. Sodian n ist die Prämie, angesichts der bescheidenen Versicherungssumme Fr. 4000, verhältnismässig niedrig. lieberdies können die Familienlasten nicht als aussergewöhnlich anerkannt werden. M., geb. 1906, hat rund Fr. 4500 Rcincinkommen und Fr. 12 000 Eigenkapital. Die 15jähnige Tochter kann bereits im Betrieb mithelfen. Auch der anormale Bruder ist, wie Ausgleichskasse und Vorinstanz feststellten, im Betriebe mittätig, fällt also nur teilweise dem Berufungiskläger zur Last. Ueberhaupt kann nicht auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, nachdem Ausgleichskasse und Rekursikommisseon als mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Instanzen
*) ZAK 1949, S. 458.
den Jahresbeitrag Fr. 156 für tragbar halten. AHVG Art. 11, Abs. 1, der eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz statuiert, ist nur auf a u Ii e r -
ordentli che Fälle wirtschaftlicher Bedrängnis zugeschnitten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. F.M., vorn 11. Mai 1950, H 106/50.)
Herabsetzung wegen Fnzumutbarkeil. Einem Landwirt, der für Kinzwei
der sorgen muss und ein Reineinkommen von über 5000 Franken erzielt, ist die Bezahlung eines Jahresbeitrages von Fr. 212 zumutbar.
Die Ausgleichskasse bemass den Beitrag 1948/49 für Landwirt K. auf Fr.
im Jahr. K. ersuchte um Herabsetzung und machte hauptsächlich folgendes geltend: Sein Betrieb sei überschuldet. Er wisse nicht, wie er den Zins füi die Schuldsumme von Fr. 60-000 aufbringen könne. Was er an Geld für Getreideablieferung erhalte, müsse ei; bei der landwirtschaftlichen Genossenschaft E. stehen lassen als Gegenwert für bezogene Produkte; darüber hinaus schuld,- er der Genossenschaft immer noch Fr. 1000. Ausgleichskasse, Rekurskommtssion und Ehig. Versicherungsgericht haben das Heratbsetzrungsgesuch abgewiesen. Aus der letztinstanzlichen B e g r 0 ii d u n Nach Vornahme der zulässigen Abzüge verbleibt ein reines Einkommen von Fr. 5285. Dieses sollte für den Lebensunterhalt der Familie ausreichen, zumal K. nur noch für zwei Kinder (geb. 1934 und 1936) sorgen muss, während die drei ältern (Egon, geb. 1929, Bauarbeiter; Josef, geb. 1932, Metzgerlehrli ng; Erika, geb. 1933, Fabrikarbeiterin) den Unterhalt ganz oder teilweise selber verdienen. Von «Ueberschuldurig» kann keine Rede sein, da die Aktiven die Passiven um einige tausend Franken überschreiten. Uebrigens gebührt den Verbindlichkeiten des täglichen Lebens grundsätzlich nicht der Vorrang vor den im Konkursfall privilegierten- Verpflichtungen gegenüber der AHV (AHVG Art. 99). Ein solcher Vorrang widerspräche dem Interesse der Familien mit bescheidenem Einkommen, hängt doch das Ausmass der künftigen Renten (Alters-, Witwen-, Watsenrenten) wesentlich von der vollständigen Erfüllung der Beitragspflicht ab. (Eidg. Versicherunigsgericflt iSa. J.K., vorn 12. Mai 1950, H 11.3/50.)
1. Rentenanspruch
Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 23, Abs. 2, AHVG sind auch Entschädigungen gemäss Art. 151 ZGB, sofern sie in Ilentenform und als Ersatz für ehelichen Unterhalt zugesprochen worden sind. Waren die lJnterlialtsbeiträge der geschiedenen Frau nur für hestimmte Zeit zugesprochen, so ist (lic Witwenrente entsprechend zu befristen.
Die Ehe der 1901 geborenen E.L. wurde nach 22jähriger Dauer am 10. März 1944 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde der Ehemann verpflichtet, <an den Unterhalt der Klägerin monatlich Fr. 100 im Sinne von Art. 151 ZGB für die Dauer von 5 Jahren von der Rechtskraft des Urteils an zu bezahlen Der geschiedene Ehemann starb am 29. Oktober 1948. .
Die Ausgleichskasse sprach Frau L. für die Zeit vom 1. November 1948 bis zum 31. März 1949 eine ungekürzte Witwenrente zu. Diese Befristung der Rente focht Frau L. mit Beschwerde an und machte geltend, dass ihr die Unterhaltsbeiträge auch nach dem 31. März 1949 bezahlt worden wären, wenn der geschiedene Mann nicht plötzlich gestorben wäre. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde ab; die Rente könne Frau L. nur gewährt werden, solange der geschiedene Mann zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war; dies sei aber nur bis zum 31. März 1949 der Fall gewesen. Auf dem Berufungswege erneuerte Frau L. ihr Rechtsbegehren. Das Bundesamt für Sozialversicherung wies in seinem Mitbericht darauf hin, dass der Klägerin eine Witwenrente überhaupt nicht zustehe, weil ihr durch das Scheidungsurteil monatlich Fr. 100 4m Sinne von Art. 151 ZGB und nicht wie dies Art. 23, Abs. 2, AHVG offenbar verlange - im Sinne von Art. 152 ZGB zugesprochen worden seien. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung ab. Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 23, Abs. 2, AHVG ist die geschiedene Frau nach dein Tode ihres früheren Ehemannes der Witwe mit Bezug auf den Witwenrentenanspruch gleichgestellt, «sofern der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte.» Was das Erfordernis der Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen anbetrifft, so ist von solchen nur in Art. 152 ZGB, nicht aber in Art. 151 ZGB die Rede. Das ZGB fasst auch die Anwendung von Art. 151 in der Gliederung und Ausgestaltung der Unterhaltsansprüche nicht ins Auge. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass eine der geschiedenen Frau auf Grund von Art. 151 ZGB zugesprochene einmalige Entschädigung oder Genugtuung nicht als Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 23, Abs. 2, AHVG erachtet werden kann; denn in diesem Fall erleidet sie beim Tode ihres früheren Mannes keinen Schaden infolge Wegfalls von Mitteln für den laufenden Unterhalt. Dementsprechend lehnte es das Gericht im Urteil iSa. Möschinger (ZAR 1949, S. 32) unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien ab, einer im Scheidungsurteil zuerkannten Genugtuungssumme den Charakter eines Unterhaltsbeitrags beizumessen. Es wäre somit naheliegend, im Einklang mit der Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung, als Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 23, Abs. 2, AHVG kurzerhand bloss auferlegte Geldleistungen nach Art.
ZGB zu erachten. Es darf indessen nicht ausser Acht gelassen werden, dass der den Unterhaltsansprüchen gewidmete Art. 152 ZGB sich in der Praxis als zu eng erwiesen hat, weshalb schon lange anerkannt ist, dass gegebenenfalls Unterhaltsleistungen über den Rahmen dieser Bestimmung hinaus gerechtfertigt sind (vgl. BGE 60 II 393, 71 II 11). Einmal kann der Ehegatte freiwillig in einer Scheidungskonvention über Art. 152 ZGB hinausgehen und sodann steht es dem Richter frei, einen schuldigen Ehegatten über diese Vorschrift hinaus zu Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Es wurde argumentiert, dass zu den in Art. 151, Abs. 1 ZGB genannten Vermögensrechten ausser dem Vermögensgenuss und der Erbberechtigung auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau aus Eherecht (Art. 160. Abs. 2 ZGB) gehört. In diesem Fall wird von einer «Entschädigung für ehelichen Unterhalt» gesprochen. Hat nun der Richtei' eine solche Entschädigung in Rentenform zuerkannt oder eine entsprechende Konvention genehmigt, so kann bei Vorliegen
der übrigen Voraussetzungen von Art. 23, Abs. 2, AHVG der Anspruch der geschiedenen Frau auf eine Witwenrente durch den Hinweis, es handle sich um eine Rentenleistung aus Art. 151 statt aus Art. 152 ZGB nicht abgelehnt werden. Vielmehr ist der bundesgerichtlich sanktionierten Praxis Rechnung zu tragen. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Rechtsnatur einer auf Grund von Art. 151 ZGB zugesprochenen Rente als Ersatz für ehelichen Unterhalt feststellen lässt. Ob und inwieweit der Rente dieser Charakter zukommt, ist nach den Scheidungsakten zu bestimmen. Im vorliegenden Fall tritt er anhand des Scheiduigsurteils offen zu Tage, indem dort von Beiträgen an den persönlichen Unterhalt der Klägerin die Rede ist. Aus diesen Gründen kann der Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht gefolgt werden. 2. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die zeitlich begrenzte Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen genüge, um der geschiedenen Frau heim Ableben des Mannes einen im Rahmen von Art. 23, Abs. 3, AHVG unbefristeten Anspruch auf eine Witwenrente zu sichern. Wohl lässt der Wortlaut des Art. 23, Abs. 2, AHVG rein grammatikalisch betrachtet - an sich die Deutung zu, dass es ausser der 10jährigen Ehedauer genüge, wenn der verstorbene frühere Ehemann im Scheidungsurteil zu Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau verpflichtet war, um dieser einen unbeschränkten Anspruch auf Witwenrente zuzuerkennen, der bloss mit der Wiederverheiratung, mit der Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente oder mit dem Tode der Frau gemäss Art. 23, Abs. 3, AHVG erlischt. Allein sachlich richtig und den gegebenen Normen angepasst, kann diese Deutung nicht sein. Wird in Betracht gezogen, dass die Gleichstellung mit der Witwe einzig aus Rücksicht darauf erfolgt, dass die Unterhaltsleistungen des früheren Ehemannes die Scheidung überdauern und es sich nach dem Willen des Gesetzgebers nur darum handeln kann, die zugesprochenen und nunmehr ausfallenden Leistungen an den Lebensunterhalt zu ersetzen, so ist der Witwenrentenanspruch nur für die im Scheidungsurteil festgesetzte Dauer der Verpflichtung des Mannes, im vorliegenden Falle also nur bis zum 31. März 1949, anzuerkennen. Es ist nicht zu übersehen, dass Art. 23, Abs. 2, AHVG eine spezifische Ausnahmebestimmung darstellt, indem sonst nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Scheidung die eheliche Gemeinschaft aufhebt,
mit der Folge, dass die geschiedene Frau beim Tode ihres früheren Mannes nicht als Witwe behandelt wird. Dass Art. 23, Abs. 2, AHVG nur dieser Rechtssinn beigelegt werden kann, ergibt sich ferner aus Art. 41. Abs. 2, AHVG. Danach wird «die gemäss Art. 23, Abs. 2, AHVG einer geschiedenen Frau zukommende Witwenrente gekürzt, soweit sie den der Frau gerichtlich zugesprochen gewesenen Unterhaltsbeitrag überschreitet.» Es darf mithin höchstens der Betrag der entfallenen Unterhaltsrente ersetzt werden. Folgerichtig endet der Anspruch auf Witwenrente in dem Zeitpunkt, in welchem die Alimentationsverpflichtung des früheren Mannes laut Scheidungsurteil aufhören würde, falls er nicht früher verstorben wäre. Das «sofern» in Art. 23, Abs. 2, AHVG ist deshalb im Sinne von «soweit» zu verstehen. Nun wendet die Klägerin ein, es sei beabsichtigt gewesen, durch gerichtliche Klage den früheren Mann zur Weiterentrichtung von Unterhaltsheiträ-
gen nach dem 31. März 1949 zu verpflichten. Dieser Einwand kann nicht gehört werden, und zwar selbst dann nicht, wenn erstellt wäre, dass der Mann einem solchen Begehren nicht opponiert hätte. Voraussetzung ist, dass der Mann zu Unterhaltsbeiträgen auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer gerichtlich bestätigten Scheidungskonvention verpflichtet war. Dieses Erfordernis ist aber für die Zeit nach dem 31. März 1949 offenkundig nicht erfüllt. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. EL., vom 12. Mai 1950, H 80/50.)
Waren die der geschiedenen Frau zugesprochenen Unterhaltsbeiträge vorübergehend herabgesetzt, so ist die Witwenrente für die Dauer der Herabsetzung entsprechend zu kürzen.
Die seit 1942 geschiedene Frau I.G. erhielt von ihrem Mann gemäss Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge von Fr. 60 im Monat. Diese Alimente wurden durch neues Urteil für die Dauer von zwei Jahren ab 4. Juni 1949 auf Fr. 30 herabgesetzt. Am 12. Juli 1949 starb der geschiedene Mann. Die Ausgleichskasse bewilligte der geschiedenen Frau eine Witwenrente und zwar für die Zeit vom 1. August 1949 bis zum 31. Mai 1951 im gekürzten Betrage von Fr. 30 im Monat (gleich dem herabgesetzten Unterhaltsbeitrag) und ab 1. Juni 1951 im ungekürzten Betrag von Fr. 45.40 im Monat. Frau G. erhob Beschwerde und verlangte auch für die Zeit vorn 1. August
bis 31. Mai 1951 die ungekürzte Rente, wenigstens aber den Minimalbetrag der Witwenrente von Fr. 375 im Jahr. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Den Rekursentscheid focht das Bundesamt für Sozialversicherung mit Berufung an und beantragte die Gewährung einer gekürzten Rente von Fr. 30 im Monat auch für die Zeit nach dem 4. Juni 1951, weil die Witwenrente endgültig nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles, also nach den Unterhaltsbeiträgen, zu denen der geschiedene Mann im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, zu bemessen sei. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung ab. Aus den E r w ä g u n -
gen: Nicht streitig ist, dass Frau G. Anspruch auf eine Witwenrente hat. Wohl aber ist streitig die Höhe der Rente, da diese nach Art. 41, Abs. 2, AHVG zu kürzen ist. «soweit sie den der Frau gerichtlich zugesprochen gewesenen Unterhaltsbeitrag überschreitet». Dem Bundesamt ist darin zuzustimmen, dass für die Kürzung massgebend zu sein hat der Unterhaltsbeitrag, wie er im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes sich aus dem gerichtlichen Urteil ergibt. Insofern kann man in der Tät von einer «Momentbemessung» sprechen. Allein das will nicht heissen, dass eine im Urteil vorgesehene Staffelung des Unterhaltsbeitrages nach Mass und Zeit unberücksichtigt bleiben müsse, und also gerade nur der für die nächstliegende Zeit geltende Ansatz berücksichtigt werden dürfe, unter Identifizierung desselben mit dem Versoi'gerschaden. Etwas derartiges lässt sich insbesondere nicht aus den Gesetzesmaterialien (Sten.Bull. Nat.-Rat 1946, S. 701 und StR. 1946, S. 401) ableiten. Im vorliegenden Fall hatte die geschiedene Frau einen durch Urteil festgesetzten Unterhaltsanspruch von grundsätzlich Fr. 60 im Monat, der für die Dauer von zwei Jahren ab 4. Juni 1949 auf die Hälfte herabgesetzt war. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass mit dieser Reduktion etwa
die Meinung verbunden war, nach Ablauf der zwei Jahre sei die Situation erneut zu prüfen und je nach dem Ergebnis der Unterhaltsbeitrag weiterhin in reduzierter Höhe festzusetzen. Vielmehr muss angenommen werden, dass ab 4. Juni 1951 der Unterhaltsbeitrag automatisch wieder in der Höhe von Fr. 60 geschuldet gewesen wäre. Somit ist der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. August 1949 bis 31. Mai 1951, ein Versorgeischaden von Fr. 30 im Monat und für die Folgezeit ein solcher von Fr. 60 im Monat entstanden. Die Ausgleichskasse hat daher mit Recht die Rente für den ersterwähnten Zeitraum auf Fr. 30 und für die Folgezeit auf Fr. 45.40 festgesetzt. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. I.G., vom 11. Mai 1950, H 45/50.)
II. Anrechenbares Einkommen
Zur Berechnung des Pauschalabzugs für die Gebäudeunterhaltskosten ist jedenfalls immer dann grundsätzlich auf den Vehrsteiierwert abzustellen, wenn das Gebäude in einem Kanton ohne obligatorische Gebäudebrandversieherung liegt. Art. 57, lit. c AHVV. Das Eidg. Versicherungsgericht hat in einzelnen Fällen entschieden, dass der Pauschalabzug für die Gebäudeunterhaltskosten gemäss Art. 57, lit. c, AHVV auf Grund des Brandversicherungswertes zu berechnen sei. In allen diesen Fällen handelte es sich aber um Gebäude in Kantonen mit obligatorischer Brandversicherung und mit amtlicher Schätzung des Assekuranzwertes. Anders liegen jedoch die Verhältnisse in Kantonen, die - wie beispielsweise der Tessin die Gebäudebrandversicherung nicht obligatorisch erklärt haben, sondern es jedem Einzelnen überlassen, eine solche Versicherung abzuschliessen und den Versicherungswert vertraglich und ohne jede staatliche Kontrolle festzulegen; diese private Schätzung des Gebäudewertes ermangelt der Objektivität und verdient daher der steueramtlichen Bewertung gegenüber nicht den Vorzug. Vielmehr ist zur Berechnung des Pauschalabzugs immer auf den Wehrsteuerwert abzustellen, sofern nicht einwandfrei nachgewiesen werden kann, dass der Steuerwert erheblich vom wirklichen Wert der Liegenschaft abweicht. In analogem Sinne hat übrigens das Gericht schon in Bezug auf das Betriebskapital gemäss Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG entschie den. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. MB., vom 15. Juni 1950, II 162/50.)
Eine Witwe, die über ein ‚Jahreseinkommen von rund Fr. 1700 verfügt, unterstützt ihren volljährigen Sohn, der als Lehrling Fr. 1200 verdient, nicht in wesentlichem Umfang; ein Abzug gemäss Art. 57, lit. f, AHVV ist nicht zulässig. Berufungsklägerin und Ausgleichskasse stellen sich auf den Standpunkt, dass vorn Bruttoeinkommen von Fr. 1769 ein Betreffnis von Fr. 750 abzuziehen sei. Unter Hinweis auf Art. 57, lit. f, AHVV wird dies damit begründet, dass Witwe L. ihren in beruflicher Ausbildung befindlichen, volljährigen Sohn noch «in wesentlichem Umfang» habe unterhalten müssen. Demgegenüber lehnt das Bundesamt für Sozialversicherung die Anwendbarkeit des Art. 57, lit. f, im vorliegenden Falle ab, davon ausgehend, dass von einer Unterstützung
«in wesentlichem Umfang» im Sinne der erwähnten Bestimmung nur dann die Rede sein könne, wenn die Leistung des Rentenanwärters das einzige oder jedenfalls das hauptsächliche Existenzmittel des Empfängers darstelle, dieser somit nicht über andere Einkünfte von Bedeutung verfüge. In dieser Beziehung ist folgendes zu sagen. Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits mit Urteil vom 17. Mai 1949 i.Sa. Hugener (ZAK 1949, S. 327) darlegte, wird selbst einer Vollwaise jegliche Uebergangsrente versagt, wenn sie in städtischen Verhältnissen ein Einkommen von mindestens Fr. 900, in ländlichen Verhältnissen ein solches von mindestens Fr. 700 im Jahr erzielt. Es wäre unter diesen Umständen stossend, einem beide Eltern oder einen Elternteil besitzenden Kinde bei gleichen oder sogar günstigern Einkommensverhältnissen auf dem Weg über einen Abzug nach Art. 57, lit. f, indirekt zu einer Rente zu verhelfen. Zudem bestimmt Art. 275, Abs. 2, ZGB, dass Eltern ihre Kinder entsprechend den bestehenden Verhältnissen zu erziehen und auszubilden haben. Kinder haben also nicht etwa Anspruch auf eine berufliche Ausbildung im maximalen Umfang, sondern lediglich in dem Ausmasse, das dem Inhaber der elterlichen Gewalt im Hinblick auf seine finanzielle Lage zumutbar ist. Nachdem nun Wwe. L. unbestrittenermassen nur über ein Jahreseinkommen von rund Fr. 1700 verfügt und damit nicht einmal die Summe von Fr. 2000 erreicht, die im AHVG als Existenzminimum für eine Witwe in städtischen Verhältnissen angesehen wird, erscheint als ausgeschlossen, dass sie ihrem Sohn, der nach den Akten bereits selber einen Erwerb von Fr. 1200 erzielt, wesentliche Unterstützungsbeiträge zukommen lassen kann. Der Auffassung des Bundesamtes, dass in casu ein Abzug nach Art. 57, lit. f, AHVV nicht in Frage komme, ist mithin beizupflichten. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.L.. vom 13. Mai 1950, H 193/48.)
C. Verfahren Der Nachweis dafür, dass die Verfügung dem Adressaten zugestellt worden ist, obliegt der Ausgleichskasse.
Der Berufungakläger behauptet, er habe die Verfügung der Ausgleichskasse vom lü. Juli 1948 nie erhalten. Wäre sie ihm zugegangen, so hätte er unverzüglich Beschwerde geführt, denn die Kasse dürfe nicht für das gleiche Einkommen (erzielt als unselbständiger Zimmermann im Nebenberuf) den Beitrag doppelt erheben. In der Berufungsantwort anerkennt die Kasse, die Verfügung vom 15. Juli 1948 nicht eingeschrieben versandt zu haben, fügt aber bei, anhand ihrer Register sei sie sicher, die Verfügung zur Post gegeben zu haben, - Das Eidg. Versidlierungugericht hat die Kasse angewiesen, dem Berufungskläger für den persönlichen Beitrag 1948 eine neue rekurafähige Verfügung zuzustellen. Aus der B e g r ü n d u n Grundsätzlich obliegt es der Ausgleichskasse, die Zustellung ihrer Verfügung nachzuwe'i'sen. Die Kasse hat es unterlassen, die Verfügung vom 15. Juli eingeschrieben zu versenden. Anderseits fehlen Indizien dafür, dass Sch, die Verfügung gleichwohl erhalten hat. Bei dieser Sachlage muss die Einrede des Berufungsklägers geschützt und die Kasse angewiesen werden, für den persönlichen Beitrag 1,948 nochmals eine rekursfähige Verfügung zuzustellen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.Soh., vom 12. Mai 1950, H 529/49.)
grundsätzlich auch dann Veranlag-ungskosten dürfen einem Arbeitgeber keine Untersu ehung an Ort irnd Stelle stattgefunden auferlegt werden, wenn hat. AHVV Art. 38, Abs. 1 und 2. aber, dass eine Veranla- Vollaussetzung für die Kostenauferlegung ist en ist, weil der Arbeitg eber der Kasse die gungsverfügung notwendig geword hren versucht hat. erforderlichen Angaben verweigert oder die Kasse irrezufü AHVV Art. 38, Abs. 1. e, er beschäftige einen ca. Am 20. Juni 1949 schrieb M. der Ansgieichskass Betrieb, und er neh- 15jährigen Knaben irnd ein 18jähri'gcs Mädchen in seinem April und Mai 1949 keine Arbeitg eberbei träge zu schulme an, für die Monate M. zweimal, über die den. Die Kasse teilte seine Auffassung nicht und mahnte e, erliess die Kasse, ausgerichteten Löhne abzurechnen. Als M. nicht reagiert , am 4. Novem ber 1949 eine Veranlagungsverohne Untersuchung im Betrieb Auf Beschwerde hin fügung und auferlegte ihm Fr. 15 Veranlagungskosten. ai 1949 keine Arbeitgeentschied die Rekurakammission, M. habe für April/M de Kostenverfügung ber- und Arbeitnehmerbeiträge zu zahlen, und hob auch id an das Eidg. Versich erungsg ericht weiterz iehend, anerauf. Den Entsche eber- und Anbeitn ehmeiib eiträge forkannte die Ausgleichskasse, keine Arbeitg te aber Bestätig ung ihrer Kosten verfügung. -- Das dern zu können , verlang hat die Berufu ng abgewi esen. Aus der B e- Eidg. Versicherungsgericht gründung: Ausgleichskasse Nach fruchtlos durchgeführtem Mahnverfahren hat die des Säumigen festzudie Beiträge durch Veranlagungsverfügung auf Kosten muss aber nicht setzen (AHVV Art. 38, Abs. 1). Der Veranlagung kann -
vorausg ehen (AHVV Art. 38, Abs. 2), Die eine Untersuchung an Ort und Stelle auch dann belastet wer- Veranlagungskosten können dem Beitragspflichtigen hat. den, wenn keine Prüfung an Ort und Stelle stattgefunden agungs kosten nur zulässig, Indessen ist die Auferlegung vn Veranl eber der Kasse die notwen digen Aiuskü nfte verweig ert oder wenn der Arbeitg was in casu nicht zutrifft . Mit seiner die Kasse irrezuführen versucht hat, te vom 20. Juni 1949 hat M. der Ausglei chskass e die Angaben geliefert, Postkar die Richtigkeit der gewelche sie instand setzten, iden Fall zu untersuchen, d. h. te vom 26. Juni 1949 machten Angaben zu prüfen. UeherdieFs hat er mit Postkar , ihm die nötigen Instruk tionen zu erteilen . Tags darauf die Kasse ersucht Arbeitnehmerbeiträge schrieb ihm dann die Kasse, er habe Arbeitgeber- und e Mitteilung hin nicht für die beiden Kinder zu entrichten. Dass er auf d i es ftsverw eigerLu ng oder Irreführungsver.- reagierte, darf ihm nicht als Auskun ausgele gt werden . Denn später erwies sich ja, dass seine Annahme laut such und Arbeitnehmerbei- Postkarte vom 20. Juni, er schulde keine Arbeitgeberg (AHVG Art. 3, träge, richtig war: der Knabe war noch nicht beitragspflichti Mädche n stand im Dienste der Filtern des M. Es wäre Sache Abs. 2), und das 20. Juni den Tatbeder Kasse gewesen, sofort nach Erhalt der Postkarte vom hat, muss ihre Veranlastand vollständig abzuklären. Da sie dies unterlassen entspre chende Kostenv erfügung als ungungsverfügung als verfrüht und die id ist richtig. zulässig betrachtet werden. Der vorinatanzliohe Entsche H 120/50.) (Eidg. Versicherungsgericht iSa. P.M., vom 21. Juni 19513,
Der Sohn eines Rentenansprechers ist zur Beschwerde legitimiert und kann daher für sich selbst ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist stellen.
Gegen eine Rentenverfügung vom 2. Februar 1949 erhob der Sohn der Betroffenen am 26. März 1949 Beschwerde. Die kantonale Rekurskommission trat mit Entscheid vom 17. Dezember 1949 auf die Beschwerde, weil verspätet, nicht ein. In seinem Gesuch um Wiederherstellung vom 9. Januar 1950 machte der Sohn der Versicherten geltend, dass er während der Beschwerdefrist im Spital war und nicht die Möglichkeit hatte, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Die Rekurskommission wies das Wiederherstellungsgesuch ab, weil die Versicherte zwar eine Verhinderung ihres Sohnes, nicht aber ein Hindernis für eine Beschwerdeführung durch sie selbst geltend mache. Der Sohn der Versicherten legte Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Aus der Begründung : Gemäss Art. 84 AHVG sind neben dem Rentenberechtigten zur Beschwerde legitimiert die Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und die Geschwister. Im vorliegenden Fall hat der Sohn Beschwerde ergriffen «in Vertretung» seiner im 85. Lebensjahr stehenden Mutter; er hat auch das Wiederherstellungsgesuch in dieser Eigenschaft gestellt. Da jedoch anzunehmen ist, dass er sich als Vertreter bezeichnet hat in Unkenntnis seiner selbständigen Prozesslegitimation, so kann daraus nicht geschlossen werden, er habe verzichtet, die Beschwerde aus eigenem Recht zu führen. War er aber kraft eigenen Rechtes zu handeln legitimiert, so braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob seine Mutter selber imstande gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde einzulegen, ganz abgesehen von der Frage, ob bei Prozessvertretung die Wiederherstellung nicht schon zu,gewähren ist, wenn der Vertreter allein am rechtzeitigen Handeln verhindert war. Es genügt also, dass der Sohn der Versicherten selbst nicht innert der gesetzlichen Frist Beschwerde erheben konnte. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.Sch., vom 12. Juni 1950, H 128/50.)
im
Zeitschrift Nr.10 Oktober 19500
U lür die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversieherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, je]. 6128 58 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Inhaltsangabe: Stellung der Auslandschweizer in der AHV (5. 365). Die Gemeindezweigstellen der kantonalen All V-Ausgleichskassen (S. 371). Belastung der Verbandsausgleicliskassen mit Kautionsversicherungsprämien? (S. 377). Die Lohn- und Verdienstersatzordnung während des Krieges 1I(S. 379). Die kantonaleu Erlasse auf dem Gebiet der AI1V (S. 389). Durchführungsfiagen a) Alters- und Hinterlasseneuversicherung (5. 396); h) Lohn- und Verdienotersatzoednung (S. 397); c) Familien- Zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gehirgsbauern (S. 399). Kleine Mitteilungen (S. 401). Gerichtsentscheide: AHV (5. 104).
Stellung der Auslandschweizer in der AHV A. Einleitung Wohl kein schweizerisches Gesetz trägt den Bedürfnissen und Wünschen der Auslandschweizer in so ausgeprägtem Masse Rechnung wie das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Der Gesetzgeber hat es hier nicht bei wohlwollenden Proklamationen bewenden lassen, sondern ist zugunsten der Landsleute im Ausland zur Tat geschritten, wobei er die Inlandschweizer zu weitgehender Solidarität mit den Auslandschweizern verhalten hat. Damit trug er der immer stärker in Erscheinung tretenden Erkenntnis Rechnung, dass die Schweiz in ihrem eigenen Interesse gut daran tut, die Auslandschweizer nicht ihrem Schicksal zu überlassen, sondern ihnen wo immer möglich beizustehen und sie enger an das Heimatland zubinden. Der Gesetzgeber hat den Auslandschweizern grundsätzlich zwei Wege geöffnet, auf denen sie den notwendigen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters und des Todes finden können: Durch den Einbezug in die. Eidg Alters- und Hinterlassenenversicherung, durch die mittels zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu erreichende Gleichstellung mit den Bürgern des Gastlandes bezüglich der dortigen Sozialversicherung.
B. Der Einbezug der Auslandschweizer in die eidg. AUV 1. Die obligatorische Versicherung der Auslandschweizer Gemäss AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. c, sind die Schweizerbürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem
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entlöhnt werden, obligatorisch versichert. Die Eidg. Expertenkommission für die Einführung der AHV hat diesbezüglich seinerzeit folgendes ausgeführt: «Die Versicherungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die in der Schweiz niedergelassenen Personen, sondern auch auf gewisse Kategorien von Auslandschweizern, und zwar auf diejenigen Auslandschweizer, die bei einem in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber angestellt sind. Es betrifft dies in erster Linie die Mitglieder unserer diplomatischen Vertretungen im Ausland, die Angestellten der SBB und der eidgenössischen Zollverwaltung, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, sowie die im Ausland wohnhaften Vertreter der in der Schweiz domizilierten Firmen. Die Versicherungspflicht soll auf diese Auslandschweizer erstreckt werden, weil ihr Auslandsaufenthalt in der Regel zeitlich beschränkt ist, und sie ihren Lebensabend meist in der Schweiz verbringen. Es liegt im Interesse dieser Auslandschweizer und ihrer Angehörigen, wenn sie fortgesetzt der Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen bleiben.» II. Die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer Die Expertenkommission für die Einführung der AHV hat seinerzeit ihren Vorschlag, den Auslandschweizern die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts zur AHV zu geben, wie folgt begründet: «Trotz der vorgesehenen umfassenden Versicherungspflicht gibt es Fälle, in denen Personen, die ein legitimes Bedürfnis nach dem Schutze des Alters haben, nicht obligatorisch in die Versicherung einbezogen werden. Das sind in erster Linie die Auslandschweizer, die nicht bei einer in der Schweiz domizilierten Firma angestellt sind und auch keine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben. Diese Auslandschweizer sollen die Möglichkeit haben, sieh der Alters- und Hinterlassenenversicherung freiwillig anzuschliessen. Namentlich diejenigen Auslandschweizer, die erst in spätern Jahren auswandern und daher eine gewisse Zeit der Versicherungspflicht unterstellt waren, werden voraussichtlich gerne von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung Gebrauch machen.» Dieser Vorschlag fand nicht überall Zustimmung. Von einigen Kreisen wurde dagegen eingewendet, dass es nicht gerechtfertigt wäre, Personen, die noch nie in der Heimat waren und nicht in diese 'zurückkehren und somit, ausser vielleicht dem Militärpflichtersatz, für 'die Heimat
jemals weder direkt noch indirekt Steuern entrichten, Renten zu gewähren, die zu fast 50 von der öffentlichen Hand finanziert werden. Demgegenüber bemerkte der Bundesmt in seiner Botschaft, dass nach
allgemeiner Auffassung die Auslandschweizer möglichst entgegenkommend behandelt werden sollten. Zudem wäre es nicht möglich, zwischen denjenigen Auslandschweizern, die einmal in die Schweiz zurückkehren und jenen, die zeitlebens im Ausland bleiben werden, zu unterscheiden. Aus diesen Gründen übernahm der Bundesrat den Vorschlag der Expertenkommisson und sah vor, dass die im Ausland niedergelassenen Schweizerbürger, die nicht obligatorisch versichert sind, sich freiwillig versichern lassen oder, sofern sie bereits versichert waren, die Versicherung freiwillig weiterführen können. Die Eidg. Räte stimmten darauf dem Vorschlag zu. Die freiwillige Versicherung der Auslandschweizer ist in Artikel 2 und 19 AHVG, in Artikel 5 der Vollzugsverordnung sowie in der Verordnung vom 14. Mai 1948 geregelt. Zunächst handelte es sich darum, diese Vorschriften den Auslandschweizern bekannt zu machen. Diesem Zweck diente eine vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Broschüre «Was jeder Auslandschweizer von der AHV wissen muss». Sie wurde sämtlichen Auslandschweizern durch Vermittlung der Gesandtschaften und Konsulate gratis zugestellt. Ferner mussten unsere Auslandsvertretungen in die völlig neuen Aufgaben, die sie im Rahmen der Durchführung der freiwilligen Versicherung zu übernehmen hatten, eingeführt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung erliess zu diesem Zweck am 8. Juli 1948 eine «Wegleitung für die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate». Endlich musste die Ausgleichskasse für Auslandschweizer errichtet und entsprechend ihrer 'besonderen Aufgaben organisiert werden. Sie nahm ihre Tätigkeit im Laufe des Sommers 1948 auf. Am 30. August 1949 hatten sich insgesamt 20 624 Auslandschweizer der freiwilligen Versicherung angeschlossen, wovon über 90 Y in europäischen Ländern ansässig sind. Dabei zeigte sich, dass es vorwiegend die Angehörigen der ältern Generationen waren, die sich zum Beitritt entschlossen. Die freiwillige Versicherung ist somit in erster Linie von jenen Auslandschweizern benützt worden, die sich davon am rnesten versprechen konnten. Wenn auch die Enthaltung zahlreicher Landsleute, die sich einer sozial gesicherten Stellung erfreuen und deren Teilnahme der AHV einen wertvollen finanziellen Ausgleich gebracht hätte, zu bedauern ist, so ändert sich nichts an der Tatsache, dass der Zweck der
freiwilligen AHV vor allem unsern sozial schwachen Mitbürgern im Ausland einen Versicherungsschutz zu bieten, erfüllt worden ist. Ein ernsthaftes Hindernis für die ordentliche Durchführung der freiwilligen Versicherung bildeten die Beschränkungen, die von ver-
schiedenen Ländern dem Beitragstransfer auferlegt wurden. Schweizerischerseits wurde alles unternommen, um diese Schwierigkeiten soweit möglich zu beseitigen. Glücklicherweise ist es den schweizerischen Unterhändlern nun auch gelungen, den Transfer der Beiträge aus England sicherzustellen. Auch viele andere Länder, die den Beitragstransfer zunächst strikte ablehnten, konnten in letzter Zeit zu einer Aenderung ihrer Haltung bewogen werden. Falls es gelingt, mit Westdeutschland eine entsprechende Vereinbarung zu erzielen, so werden die Beiträge von ungefähr 95 % aller freiwillig Versicherten in die Schweiz transferiert werden können. Viele freiwillig Versicherte sahen sich nach der Abwertung ausserstande, die zum früheren Kurs in Schweizer Franken festgesetzten Beiträge zum neuen Kurs zu bezahlen, weshalb der Bundesrat am 23. Dezember 1949 einen Beschluss gefasst hat, wonach Auslandschweizer in Ländern, deren Währung im Jahre 1949 abgewertet worden ist, ihre Beitragspflicht für die Jahre 1948 und 1949 hinsichtlich •der erst nach der Abwertung fällig gewordenen Beiträge durch Zahlung in Fremdwährung zu dem vor der Abwertung geltenden Kurs erfüllen können. Viel zu reden gegeben hat die Frage, ob die Beiträge der freiwillig versicherten Auslandschweizer nicht von dem um die Steuern vernilnderten Erwerbseinkommen bezahlt werden könnten. Diese Frage, die erstmals am Auslan dschweizertag 1948 von einem Deutschlandschweizer aufgeworfen worden ist, hat in der Folge in erster Linie unsere Landsleute in Englang beschäftigt. So hat denn auch die Versammlung der Präsidenten der Schweizervereine in Grossbritannien am 31. Mai 1949 eine Resolution gefasst, mit welcher die Erhebung der Beiträge vom Nettoeinkommen gewünscht wird. Es ist kein Zufall, dass dieser Wunsch gerade von den Schweizern in Deutschland und in England ausging, ist doch die Steuerbelastung in diesen beiden Ländern besonders hoch. Eine Umfrage bei der Sektion London des schweizerischen kaufmännischen Vereins hat ergeben, dass eine verheiratete Person mit einem Kind an Einkommenssteuern (Income Tax) entrichten müsse: Bei einem Einkommen von £ 700 = ca. 15 % des Einkomme, Bei einem Einkommen von £ 1000 ca. 20 % des Einkommens -
Bei einem Einkommen von £ 3000 ca. 35 % des Einkommens -
Bei einem Einkommen von £ 5000 ca. 50 % des Einkommens -
Dazu kommt die Vermögensertragssteuer von ca. 45 % des Ver- e/ beträgt. mögensertrages und die Umsatzsteuer, die 331 A bis 100 Leider war es nicht möglich, diesem Begehren stattzugeben, und zwar aus folgenden Gründen:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherunig sieht keinen allgemeinen Steuerabzug vor. Der Gesetzgeber hat bewusst vom Steuerabzug Umgang genommen, da er den Quellenbezug der Beiträge der Unselbständigerwerhenden ausserordentlich kompliziert, wenn nicht verunmöglicht hätte. Dem Begehren der Auslandschweizer hätte somit nur durch eine Gesetzesänderung Rechnung getragen werden können. Eine solche Gesetzesänderung hätte sich selbstverständlich nicht nur auf die Auslandschweizer beziehen können, sondern hätte auch für die obligatorisch Versicherten Geltung haben müssen. Ein Steuerabzug bei allen obligatorisch Versicherten hätte jedoch nicht nur ungeheure administrative Umtriebe mit sich gebracht, sondern auch das finanzielle Gleichgewicht der AHV in Frage gestellt. Das System der AHV beruht auf dem Solidaritätsprinzip zwischen den verschiedenen sozialen Schichten. Die sozial gutgestellten Versicherten finanzieren zu einem schönen Teil die Renten der sozial schwachen Versicherten. Der Steuerabzug würde nun in erster Linie die sozial gutgestellten Versicherten entlasten und damit gegen das Prinzip der Solidarität verstossen. Diejenigen Auslandschweizer, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles obligatorisch oder freiwillg versichert sind, erhalten die Renten unter den gleichen Voraussetzungen wie die obligatorisch versicherten Inlandschweizer. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Hinterlassenen der freiwillig versicherten Auslandschweizer. AITVG Art. 19 bestimmt diesbezüglich: «Ist ein freiwillig Versicherter der Versicherung nicht in dem Zeitpunkt beigetreten, in welchem sein Jahrgang beitragspflichtig geworden ist, so sind seine unterlassenen nur rentenberechtigt, wenn er während mindestens drei vollen Jahren die Beiträge bezahlt hat.» Diejenigen Auslandschweizer, die einmal obligatorisch versichert waren, die Versicherung aber nicht freiwillig fortgeführt haben, sowie deren Hinterlassene, sind nach der gegenwärtig geltenden Regelung nur rentenberechtigt, wenn sie die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren bezahlt haben. Es ist nun allerdings eine Gesetzesrevision im Gange, welche bezweckt, die 10jährige Frist auf ein Jahr herabzusetzen. Wird diese Aenderung verwirklicht, so hat jeder Auslandschweizer, der nur während eines einzigen Jahres der obligatorischen Versicherung
unterstellt war sei es, weil er in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig war, sei es, dass er im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig war und von diesem entlöhnt wurde im Alter Anspruch auf
eine Altersrente, und zwar auch, wenn er im Ausland wohnt. Stirbt er, so erhalten seine Hinterlassenen die Witwen- oder Waisenrente. Selbstverständlich werden diese Renten nach Massgabe der fehlenden Beitragsjahre gekürzt, doch gelangt in jedem Fall mindestens die Minimalrente zur Ausrichtung. Die Verwirklichung dieser Regelung wäre von grösster Bedeutung für unsere Auswanderer, welche die Schweiz erst verlassen, nachdem sie mindestens während eines Jahres Beiträge bezahlt haben. Allerdings hätte sie zur Folge, dass der Anreiz zur freiwilligen Versicherung nicht mehr sehr gross wäre. Freiwillig versicherte Auslandschweizer, welche die Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlen und nicht nachweisen können, dass die Beitragszahlung aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, eingestellt werden musste, gehen ihres Rentenanspruches verlustig (AHVG Art. 19, Abs. 2). Werden solche freiwillig Versicherte allerdings später obligatorisch versichert, so können sie die rückständigen Beiträge nachbezahlen und somit bei der Bemessung der Renten berücksichtigen lassen. Auslandschweizer, die nie obligatorisch oder freiwillig versichert waren, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Uebergangsrente erhalten, sofern sie in die Schweiz zurückkehren. Voraussetzung für den Bezug einer Uebergangsrente ist, dass das Einkommen unter Hinzurechnung eines Teils des Vermögens bestimmte Grenzen nicht übersteigt.
C. Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die AHV
Die meisten ausländischen Sozialversicherungsgesetzgebungen enthalten Klauseln, welche die Rechte der Ausländer auf Sozialversicherungsleistungen einschränken. Fast überall wird jedoch beigefügt, dass diese Klauseln durch zwischenstaatliche Vereinbarungen abbedungen werden können. Auch das AHVG enthält solche Bestimmungen. So wird in Art. 18 bestimmt, dass Ausländer erst nach mindestens 10jähriger Beitragsdauer eine Rente beanspruchen können und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass sie in der Schweiz wohnen. Nach Art. 40 ist ferner die Rente für Ausländer um einen Drittel zu kürzen. Endlich sind gemäss Art. 42 die Ausländer vorn Bezug von Uebergangsrenten ausgeschlossen. Hauptziel der zwischenstaatlichen Vereinbarungen ist es nun, die einschränkenden Klauseln in den Sozialversicherungsgesetzgebungen soweit als möglich wegzubedingen. In seiner Botschaft zum AHV-Gesetz vom 24. Mai 1946 schrieb der Bundesrat: «Wir sind es unsern Auslandschweizern schuldig, alles zu tun, damit sie der Leistungen der aus-
ländischen Sozialversicherung teilhaftig werden.» Dies ist die Richtlinie für die schweizerische Delegation, weiche mit ausländischen Staaten die Verhandlungen über den Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen führt. Die Schweiz ist bereit, den in der Schweiz ansässigen Ausländern in weitestem Mass entgegenzukommen, wenn sie damit erreichen kann, dass die Heimatländer dieser Ausländer den dort ansässigen Schweizerbürgern in gleicher Weise entgegenkommen. Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen können aber noch einige andere Zwecke erreicht werden. So wurde in den bisherigen Verhandlungen immer wieder darauf gedrungen, und zwar mit Erfolg, dass die vertragschliessenden Länder unsere freiwillige Versicherung anerkennen und uns bei der Durchführung dieser Versicherung soweit möglich Rechtshilfe leisten. Des weitern können in die Abkommen Bestimmungen aufgenommen werden, die verhindern, dass die Angehörigen der vertragschliessenden Länder gleichzeitig den Sozialversicherungen beider Länder obligatorisch unterstellt werden, was zu untragbaren Belastungen führen kann. In dieser Beziehung ist insbesondere auch die Stellung des Personals unserer Gesandtschaften und Konsulate zu regeln. Bis heute sind Abkommen mit Italien, Frankreich und Oesterreich abgeschlossen worden, und zwar mit Italien am 4. April 1949, mit Frankreich am 9. Juli 1949 und mit Oesterreich am 15. Juli 1950. In diesen Abkommen wurde schweizerischerseits die Domizilklausel vollständig und die Klausel der mindestens 10jährigen Beitragsdauer teilweise aufgehoben und ferner die Rückerstattung der Beiträge an Italiener, Franzosen und Oesterreicher, die noch keinen Rentenanspruch begründen konnten, vorgesehen. Den französischen Staatsangehörigen in der Schweiz wurde ferner die Möglichkeit des Bezuges von Uebergangsrenten gegeben. Als Gegenleistung werden die Schweizer in Italien, Frankreich und Oesterreich den italienischen, französischen und österreichischen Staatsbürgern hinsichtlich der Rechte gegenüber der dortigen Sozialversicherung völlig gleichgestellt. Die Abkommen mit Italien und Frankreich sind bereits ratifiziert worden. Inzwischen wurden auch mit der westdeutschen Bundesrepublik Verhandlungen aufgenommen, die voraussichtlich in den nächsten Monaten abgeschlossen werden können.
Die Gemeindezweigstellen der kantonalen AHV-Ausgleichskassen Die AHV ist eine Bundesaufgabe, die aber nicht durch den Bund selbst durchgeführt wird, sondern durch die Verbandsausgleichskassen
und durch die kantonalen Ausgleichskassen, welche selbständige öffentliche Anstalten sind. Die kantonalen Ausgleichskasisen erfüllen ihrerseits die ihnen gemäss Bundesgesetz über die AHV obliegenden Aufgaben mit Hilfe der Zweigstellen) die im Verwaltungsapparat der AHV überaus wichtige Funktionen ausüben. Ueber die rechtliche Stellung dieser Zweigstellen, ihre Organisation und ihre Aufgaben geben die nachfolgenden Ausführungen einen Ueberblick.
1.
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) befasst sich nur in 'zwei Artikeln mit den Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen. Es schreibt in Art. 65 vor, dass die kantonalen Ausgleichskassen in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle zu errichten haben, und dass dort, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden kann. Art. 61 b:stimmt sodann, dass jeder Kanton durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt zu errichten habe und dass der kantonale Erlass u. a. Bestimmungen enthalten müsse über die Errichtung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen sowie deren Aufgaben und Befugnisse. Daraus folgt, dass die Errichtung und die Organisation der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen im wesentlichen eine Angelegenheit der Kantone ist. Wer demnach über die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen Bescheid wissen will, muss in die von den Kantonen gestützt auf den erwähnten Art. 61 erlassenen kantonalen Einführungsgesetze zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie in die dazu gehörenden Ausführungsvorschriften Einsicht nehmen 1) Auch die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AH'VV) enthält nur wenige Vorschriften über die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassnn. Sie bestimmt in Art. 115, Abs. 1, die Voraussetzungen, unter welchen die Kantone befugt sind, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu übertragen: Die Kantone müssen ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne des Art. 70, Abs. 1, des Bundesgesetzes übernehmen, die von Gemeinden verschuldet werden; sie haben ferner den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskassen und Gemeinden sicherzustellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einzuräumen. 1) Vgl. die Zusammenstellung der vom Bundesrat bzw. vom EVD bis zum
31. Juli 1950 genehmigten kantonalen Erlasse auf dem Gebiete der AHV auf S. 389.
Sämtliche Kantone, welche die Geschäftsführung der Zweigstellen den Gemeinden übertragen haben, sind diesen Vorschriften nachgekommen. Art. 115, Abs. 2, verbietet die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen. Art. 116 setzt die Mindestaufgaben 2) fest, welche die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen zu erfüllen haben. Schliesslieh ist in AHVV Art. 161 die Revision der Zweigstellen geordnet. II. Die Kantone haben die ihnen mit der Errichtung der Zweigstellen gestellten Aufgaben sehr verschieden gelöst. Sowohl inhaltlich wie dem Umfange nach weisen die kantonalen Erlasse grosse Unterschiede auf, soweit es sich nicht um Vorschriften handelt, deren Inhalt durch das Bundesrecht vorausbestimmt ist, wie dies insbesondere für die Aufzählung der Aufgaben von Zweigstellen, die nur die Mindestfunktionen erfüllen, zutrifft. Keine Zweigstellen haben die Ausgleichskassen der Kantone Basel-Stadt und Genf. In den betreffenden kantonalen Erlassen finden sich daher auch keine diesbezüglichen Vorschriften). 1. Die Einrichtung (Errichtung, Besetzung und Führung) der Zweigstellen ist mit Ausnahme von Obwalden, Glarus, Appenzell I.Rh., Waadt und Wallis eine Sache der Gemeinden. Die Gemeinden ernennen den Zweigstellenleiter (in den Kantonen Luzern, Schwyz, Nidwalden, Zug, Freiburg, Graubünden und Thurgau mit Genehmigung des Regierungsrates und im Kanton Uri mit Genehmigung des Aufsichtsrates der Ausgleichskasse) und haben für die Bureauräumlichkeiten und -einrichtungen sowie den Betrieb der Zweigstellen zu sorgen. Diese Verpflichtungen der Gemeinden sind in den kantonalen Erlassen mehr oder weniger ausführlich festgelegt. Während in den meisten Erlassen nur gesagt ist, dass in jeder Gemeinde eine Zweigstelle zu errichten ist, und dass die Wahl des Zweigstellenleiters oder die Einrichtung der Zweigstellen den Gemeinden obliege, enthält das Einführungsgesetz des Kantons Bern in den Art. 6, 11-13 eine eingehende Regelung; Art. 6 schreibt ausdrücklich Es sind dies: Auskunfterteilung; Entgegennahme und Weiterleitung der Korrespondenzen; Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften; Mitwirkung bei der Abrechnung; Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der Uehergangsrenten; Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen; Mitwirkung hei der Erfassung
aller Beitragspflichtigen. Nach § 1 des baselstädtischen Einführungsgesetzes, kann die Ausgleichskasse für die Durchführung bestimmter Arbeiten unter Zuziehung von Personal des Hauptsitzes in der Stadt Basel sowie in den Gemeinden Riehen und Bettingen Hilfshureaux errichten. Von dieser Ermächtigung hat die Ausgleichskasse bis anhin keinen Gebrauch gemacht.
vor: «Die Errichtung, Besetzung und Führung einer Zweigstelle ist eine Gemeindeaufgabe (Art. 2, Ziffer 1 des Gemeindegesetzes) ». In den Kantonen Obwalden, Glarus und Wallis ist die Ernennung des Zweigstellenleiters Sache der Kantone, doch haben die Gemeinden in Obwalden gemäss ausdrücklicher Vorschrift für Lokalitäten und Büroeinrichtungen zu sorgen. Im Kanton Glarus ist die Einrichtung der Zweigstellen im übrigen eine Gemeindeangelegenheit. Appenzell I.Rh. hat nur eine Zweigstelle in Oberegg, die der direkten Kontrolle der Kasse untersteht, also als eine Art Hilfsbureau der Ausgleichskasse angesehen werden kann. 2. Nur wenige kantonale Erlasse enthalten Bestimmungen darüber, wer die Aufsicht über die Zweigstellen auszuüben hat. In den Kantonen Bern und Solothurn ist der Regierungsrat Aufsichtsbehörde; im Kanton Schwyz der Regierungsrat und eine 3gliedrige Kommission des Gemeinderates und im Kanton Uri der Gemeinderat. Im Kanton Waadt besteht für jede Zweigstelle eine Gemeindekommission (commission d'enqute) von 3 bis 5 Mitgliedern, die nach dem kanton.alen Einführungsgesetz vor allem gewisse Erhebungen in Ue'bergangsrentenfällen durchführt aber keine eigentlichen Aufsichtsfunktionen ausübt. Wo die kantonalen Erlasse keine besonderen Vorschriften enthalten, wird die Behörde, welche für die Einrichtung der Zweigstelle zu sorgen hat oder die Wahlbehörde des Zweigstellenleiters als Aufsichtsinstanz angesehen werden müssen. Dabei kann sich jedoch diese Aufsicht immer nur auf Belange erstrecken, welche die Errichtung und Besetzung der Zweigstellen sowie die Arbeitsbedingungen der Zweigstellenfunktionäre betreffen. Die Durchführung der Aufgaben, welche die Zweigstellen für die AHV zu erfüllen haben, wird von den Ausgleichskassen direkt überwacht. Sämtliche Ausgleichskassen haben die Kompetenz, den Zweigstellen über die Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben direkte Weisungen zu erteilen und die Geschäftsführung zu überwachen'). Diese direkte Unterordnung der Zweigstellen unter die Ausgleichskassen in Fragen, welche den Vollzug der AHV betreffen, ergibt sich notwendigerweise aus der Stellung der Zweigstellen als Organe der Ausgleichskassen). ) Mit Ausnahme von Aargau, dessen Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz noch aussteht, ist dieses Wei sungsrecht der Ausgleichskasse bzw. des Kassenleiters in sämtlichen kantonalen Erlassen verankert. (Vgl.
dazu auch AHVV Art. 115 und die Ausführungen unter Ziffer 1 oben). ) In den Erlassen der Kantone Zürich, Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell I.Rh., St. Gallen, Thurgau, Graubünden und Wallis werden die Zweigstellen ausdrücklich als Organe der Ausgleichkasse bezeichnet.
Verschiedene kantonale Erlasse sehen für den Fall, dass die Weisungen der Ausgleichskasse durch die Zweigstellen missachtet werden, Sanktionen vor. In den Kantonen Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Glarus, Zug, Basellandschaft, St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Tessin und Wallis kann der Zweigstellenleiter unter bestimmten Voraussetzungen durch den Regierungsrat oder durch das zuständige Departement abberufen werden. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern kann bei der Wahlbehörde Ersetzung des Zweigstellenleiter's beantragen. In Schaffhausen werden die Verwaltungskostenzuschiisse der Ausgleichskasse an die Gemeinden gesperrt, wenn der Gemeinderat nicht sofort für Behebung festgestellter Mängel sorgt. In Solothurn und Bern sind Disziplinarmassnahmen gemäss Gemeindegesetz möglich; in Bern kann der Regierungsrat zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Verwaitungskostenbeiträge kürzen. Wo in den kantonalen Erlassen solche Sanktionen fehlen, wird sich die kantonale Kasse an die Wahlbehörde der Zweigstellenfunktionäre und eventuell an die der Wahlbehörde übergeordnete Stelle wenden müssen. Die Kontrolle darüber, ob die Zweigstellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben gesetzliche Vorschriften und Weisungen einhalten, ist wie bereits erwähnt, in AHVV Art. 161 geordnet. Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, werden wie diese zweimal jährlich geprüft. Bei Zweigstellen, die nur die in AHVV Art. 116, Abs. 1, genannten Mindestfunktionen ausüben, sind alle zwei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzunehmen. Die übrigen Zweigstellen, die nicht alle Aufgaben einer Ausgleichskasse aber mehr als die Mindestfunktionen ausüben, müssen jährlich mindestens einmal an Ort und Stelle revidiert werden. 3. Der Aufgabenbereich der Gemeindezweigstellen ist von Kanton zu Kanton verschieden. In gewissen Kantonen bestehen sogar für bestimmte Gemeindezweigstellen Besonderheiten. Nur die Mindestaufgaben') erfüllen die Zweigstellen der Kantone Zürich (ohne Zweigstellen der Städte Zürich und Winterthur), Freiburg, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St. Gallen, Graubünden, Tessin (ohne Zweigstelle Lugano, Locarno, 'Menclrisio, Muralto und Chiasso), Waadt (270 Zweigstellen), Wallis und Neuenburg. In anderen Kantonen erfüllen die Zweigstellen mehr als die Mindestaufgaben. So im Kanton Glarus die Mahnung der säumigen Abrech-
) Vgl. Anmerkung 2.
nungspflichtigen. In den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Zug, Solothurn, Appenzell I.Rh., Aargau, Thurgau und Tessin (nur Lugano, Locarno, Mendrisio, Muralto und Chiasso) obliegt den Zweigstellen der Beitragseinzug; zudem wirken sie im Mahnwesen mit. Im Kanton Bern (ohne Bern und Biel) erlassen sie überdies die Beitragsverfügungen der Selbständigerwerbenden und zahlen die von der Ausgleichskasse festgesetzten Renten ans. Die Zweigstelle der Stadt Luzern führt alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durch mit Ausnahme der Rentenfestsetzung und Rentenauszahlung, der Beitragsfestsetzung, der Herabsetzung und des Erlasses von Beiträgen. Im Kanton Waadt führen 34 interkommunale Zweigstellen alle Aufgaben durch, mit Ausnahme der IBK-Führung. c) Alle Aufgaben, welche den Ausgleichskassen nach Massgabe von AHVG Art. 63 obliegen, erfüllen die Zweigstellen der Städte Zürich, Winterthur, Bern, Biel und Lausanne. 4. Die Mehrzahl der Kantone sehen eine Entschädigung der Zweigstellen durch die Ausgleichskasse vor. Im Kanton Zürich setzt der Aufsichtsrat die Vergütung der Landzweigstellen fest. Die Vergütung der Kosten der Zweigstellen Zürich und Winterthur wird durch Vertrag mit den beiden Gemeinden geregelt. In den Kantonen Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Waadt, Graubünden, Wallis und Neuenburg bestimmt der Regierungsrat Art und Höhe der Entschädigung. Im Kanton Tessin setzt eüi Erlass des Grossen Rates die Entschädigung fest. Im Kanton Freiburg entrichtet die Ausgleichskasse den Zweigstellenleitern nach Massgabe der geleisteten Arbeit eine Entschädigung, die ebenfalls zur Verwaltungskostendeckung bestimmt ist. Im Kanton Thurgau erhalten die Gemeinden ebenfalls einen angemessenen Beitrag an die Kosten ihrer Zweigstellen; in der Verordnung zum kantonalen Einführungsgesetz ist jedoch nicht gesagt, wer diese Entschädigung festsetzt. in den Einführungsgesetzen bzw. in den dazu gehörenden Verordnungen der Kantone Appenzell A.Rh. und I.M. und Aargau fehlen Vorschriften über die Zweigstellenvergütung. Im Kanton St. Gallen haben die politischen Gemeinden für die Kosten der Einrichtung und des Betriebes der Zweigstellen vollständig aufzukommen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in den Kantonen Obwalden, Freiburg, Tessin und Wallis direkt an den Zweigstellenleiter. In den
übrigen Kantonen, die eine Vergütung vorsehen, wird die Entschädigung den Gemeinden ausgerichtet, denen die Zweigstellenführung übertragen ist.
Die Höhe der Vergütungen ist von Kanton zu Kanton verschieden. Sie betrug im Jahre 1948 für Zweigstellen mit Mindestaufgaben rund Fr. 1-11 im Durchschnitt pro Abrechnungspflichtigen der betr. kant. Kasse. mehr als Mindestaufgaben rund Fr. 6-14 im Durchschnitt pro Abrechnungspflichtigen der betr. kant. Kasse. alle Aufgaben rund Fr. 13-38 im Durchschnitt pro Abrechnungspflichtigen der betr. Stadtzweigstellen.
Belastung der Verbandsausgleichskassen mit Kautionsversicherungsprämien? Die Gründerverbände der Verbandsausgleichskassen haben gemäss AHVG Art. 55 zur Deckung von Schäden, für die sie gemäss AHVG Art.
haften, Sicherheit zu leisten. Diese Sicherheit kann gemäss VV Art. 95, Abs. 2, durch eine Kautionsversicherung erbracht werden. Es stellte sich nun die Frage, wer in diesem Falle für die Kosten der Kautionsversicherungsprämien aufzukommen hat. Das BSV vertrat stets den Standpunkt, wer die Sicherheit gemäss Gesetz zu erbringen habe, d. h. die Gründerverbände, seien verpflichtet, für die Kosten der Sicherheit51e1- stung aufzukommen. Demgegenüber machten verschiedene Verbandsausgleichskassen und Gründerverbände geltend, diese Kosten könnten auch den Ausgleichskassen belastet werden. Dr. Erwin Ruck, Professor der Rechte an der Universität Basel, kommt nun in einem dem BSV erstatteteil Rechtsgutachten eindeutig zum Schluss, dass die Kautionsversicherungsprämien nach der geltenden gesetzlichen Ordnung nicht den Ausgleichskassen belastet werden dürfen. Er führt dazu aus Bei einer Ausgleichskasse kann die an Stelle des Gründerverbandes geleistete Prämienzahlung nur unter dem Rechnungsposten «Verwaltungskosten» in Betracht kommen. Der Begriff «Verwaltungskosten» ist im AHVG und in der VV nicht bestimmt; beide Rechtserlasse betrachten aber offenbar die Verwaltungskosten als eine wichtige, gegen Missbrauch zu sichernde Seite des Ausgleichskassenwesens, und dementsprechend handelt eine Reihe ihrer Vorschriften von den Verwaltungskosten. Insbesondere ist bestimmt, dass die Ausgleichskassen ihre Verwaltungskosten zu tragen haben und zu deren Deckung besondere Beiträge von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen erheben (AHVG Art. 69 Abs. 1); dass defizitären Kassen
an ihre Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlasseneriversicherung gewährt werden können (AHVG Art. 69 Abs. 2, VV Art. 158); dass diese Verwaltungskostenbeiträge und Zuschüsse ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten verwendet werden dürfen und dass die Ausgleichskassen darüber besonders Buch zu führen haben (AHVG Art. 69 Abs. 3); dass die Kassenreglemente Bestimmungen über die Grundsätze für die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge enthalten müssen (AHVG Art. 57 Abs. 2 lit. f); dass der Kassenvorstand für die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge zuständig ist (AHVG Art. 58 Abs. 4 lit. c) ; dass den Ausgleichskas:sen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften der Bezug der Verwaltungskostenbeiträge obliegt (AHVG Art. 63 Abs. 1 lit. g); dass vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Höchstansätze für die Verwaltungskosten festgesetzt werden, die von keiner Ausgleichskasse überschritten werden dürfen (VV Art. 157), u. a. Sinn und Zweck dieser Vorschriften geht offenbar letzten Endes dahin, dass die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen nieder gehalten werden sollen und nicht höher angesetzt werden dürfen, als es bei rationeller Kassenverwaltung im Sinne einer sach- und fachgemässen Lösung der Kassenverwaltungsaufgaben erforderlich ist. Als Kassenverwaltungsaufgaben kommen rechtlich nur solche Aufgaben in Betracht, die den Ausgleichskassen auf Grund der gesetzlichen Vorschriften (vgl. AHVG Art. 63) obliegen. Darauf verweist bezüglich der Verwaltungskosten noch besonders AHVG Art. 63 Abs. 1 lit. g, wo bestimmt ist: «Den Kassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen ...... .g) der Bezug der Verwaltungskostenbeiträge. Für die Annahme, zu diesen Aufgaben der Ausgleichskassen könne eine an Stelle der Gründerverbände übernommene Zahlung der Kautionsversicherungsprämien gezählt werden, fehlt jede rechtliche Grundlage. Zweck und Bedeutung der Ausgleichskassen haben mit den Kautionsversicherungsprämien der Gründerverbände rechtlich absolut nichts zu tun. Das wird noch besonders deutlich bei defizitären Kassen, die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds erhalten können; hier könnte das die
Subventionierung bedingende Kassendefizit durch die Zahlung der Kautionsversicherungsprämien konstruiert werden. Trotz der Selhstvetwaltungsbefugnisse der Ausgleichskassen bleibt es rechtlich dabei, dass die Kassen einen finanziellen Bedarf, der mit den Verwaltungskosten der Kassen nichts zu tun hat, nicht zu Verwaltungskosten stempeln und daher auch nicht durch Verwaltungskostenbeiträge decken können.
So sind die Kautionsversicherungsprämien gemäss der geltenden Rechtsordnung keine Verwaltungskosten der Ausgleichskassen; sie dürfen daher von den Ausgleichskassen nicht durch den Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen oder durch Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds gedeckt werden und können somit von den Ausgleichskassen nicht rechtsverbindlich übernommen werden. Diese Problemlösung erweist sich auch bei objektiver Sicht von den Gründerverbänden aus als rechtlich begründet. Die Gründerverbände stehen gesetzlich und verfassungsmässig unter dem Grundsatz der Rechtsgleichheit. Wenn nun aber ein Gründerverband aus irgendwelchen Gründen das Mittel der Kautionsversicherung nicht wählen kann, so ist er gemäss AHVG Art. 55 darauf angewiesen, durch Geldhinterlegung oder durch Wertpapierverpfändung die Sicherheit zu bestellen. In beiden Fällen kommt die Ueberwälzung auf die Ausgleichskassen nicht in Betracht. Dadurch entsteht eine rechtsungleiche Benachteiligung der nicht zu der betreffenden Kasse gehörenden Mitglieder des Gründerverbandes, sowie eine Benachteiligung der Gründerverbände, welche sich mit den weniger günstigen anderen Sicherungsmitteln der Geldhinterlegung (Verzinsung zu 1% unter dem offiziellen schweizerischen Diskontsatz gemäss VV Art. 92) oder der Wertpapierverpfändung abfinden müssen. Im besonderen widerspräche es einer rechtsgleichen Behandlung der Gründerverbände, wenn der eine Verband die Sicherheitsleistungskosten auf die Ausgleichskasse überwälzen könnte und der andere nicht.
Die Lohn- und Verdienstersatzordnung während des Krieges Die Finanzierung der Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der Ausgleichsfonds«) I. Die Finanzierung der Lohnersatzordnung 1. Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Die Mittel für die Ausrichtung der Lohnansfallentschädigungen wurden von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern einerseits und von Bund und Kantonen anderseits aufgebracht. Die Arbeitgeber hatten - wie erwähnt von jeder Gehalts- oder Lohnzahlung einen Beitrag von 45,- zu entrichten, und zwar 2% zu eigenen Lasten und 2% zu Lasten ihrer Arbeitnehmer. Die Beiträge vom Lohn, die an der Quelle erhoben wurden, erwiesen sich als eine erhebungstechnisch einfache und sehr ergie-
*) Aus dem Bericht über «Die Lohn- und Verdienstersatzordnung während des Krieges». Vgl. ZAK 1950, Nr. 9, S. 325 ff.
bige Einnahme. Während des Krieges hatten die allgemein gute Beschäftigung in Industrie und Baugewerbe sowie der immer steigende Bedarf an Arbeitskräften für die Land- und Forstwirtschaft, die Torf- und Kohlengewinnung sowie die Steigerung der Nominaleinkommen und die bessere Erfassung der Beitragspflichtigen zur Folge, dass die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Jahr zu Jahr zunahmen. Wider Erwarten setzte nach Kriegsende eine ausgesprochene Hochkonjunktur ein, so dass die Beiträge der Wirtschaft erneut anstiegen. Während sie im Jahre 1941 rund 156,4 Millionen betrugen, wuchsen sie im Jahre 1946 nahezu auf das doppelte an, nämlich auf rund 282 Millionen Franken. Vom Inkrafttreten der Lohnersatzordnung (1. Februar 1940) bis Ende
hat die Wirtschaft insgesamt rund 1,702 Millionen Franken aufgebracht. Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1940-1947
Jahr Mio. Fr. Jahr Mio. Fr.
.......104,9 1944 ....... 208,7
....... 156,4 1945 ....... 242,6
.......180,9 1946 282,1
.......197,3
1947 ....... 329,2
Total ...... 1 702,0
2. Die Beiträge der öff entlichen Hand. Die öffentliche Hand hatte nach der ursprünglichen Fassung der Lohnersatzordnung gleich hohe Beiträge zu leisten wie die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen. Der auf die Kantone entfallende Anteil betrug einen Drittel der Beiträge der öffentlichen Hand. Die Kantone waren befugt, für einen Teil ihrer Beiträge die Gemeinden, die durch die Einführung der Lohnersatzordnung teilweise von sozialen Aufwendungen entlastet worden waren, in Anspruch zu nehmen. Die Beiträge der Kantone waren ursprünglich nach der Zahl der Unselbständigerwerbenden unter der Wohnbevölkerung auf die einzelnen Kantone zu verteilen. Gegen diesen Verteilungsschlüssel erhoben bald nach Inkrafttreten der Lohnersatzordnung verschiedene Kantone Einsprache. Die Landkantone verlangten eine Verteilung nach der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone, die im Wehrsteuerertrag zum Ausdruck komme. Die Städtekantone wandten dagegen ein, dass in erster Linie demographische Momente (Zahl der Wohnbevölkerung, der Berufstätigen, der Un.selbständigerwerbenden)
berücksichtigt werden müssten. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kantone dürfe nicht abgestellt werden, da diese bereits bei der Bemessung der Lohnersatzbeiträge auf Grund des Einkommens berücksichtigt werde. Vor allem aber würde die Zugrundelegung des Wehrsteuerertrages den Grundsätzen der Solidarität und des Ausgleichs widersprechen, auf denen die Lohnersatzordnung beruhe. Die Städtekantone forderten daher eine Verteilung der kantonalen Beiträge nach Massgabe der den einzelnen Kantonen zugeflossenen Entschädigungen. Die Finanzdirektorenkonferenz sprach sich in ihrer Plenarsitzung vom 10. Oktober
in Bern mehrheitlich für die Berücksichtigung des Wehrsteuerertrages aus. Nach langwierigen Verhandlungen mit den kantonalen Finanzdirektoren fasste der Bundesrat am 11. Januar 1946 einen Beschluss über die Beiträge der Kantone an die Lohnausfallentschädigungen (AS 62. 152), der jedoch ausschliesslich Faktoren verwendete, die sich aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung ergaben, wie die an die Kantone ausgerichteten Entschädigungssummen, die Zahl der Soldtage sowie die durchschnittliche Entschädigungssumme je Soldtag. Dieser Verteilungsschlüssel wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 11. Januar 1946 über die Abänderung der Verdienstersatzordnung (AS 62. 154) auch auf die Verdienstersatzordnung als anwendbar erklärt'). Die Kantone hatten vom Inkrafttreten der Lohn- und Verdienstersatzordnung bis Ende 1947 rund 287,7 Millionen Franken an Beiträgen aufzubringen. Zum erstenmal in der schweizerischen Finanzgeschichte musste eine derart hohe Summe auf die Kantone umgelegt werden. Die dabei gesammelten Erfahrungen erwiesen sich für die Aufstellung des Verteilungsschlüssels der Alters- und Hinterlassenen-Versicherung als überaus wertvoll.
Beiträge der öffentlichen Hand 1940-1947 In Millionen Franken
verdienstersatzordnung) Lohn- und Beiträge Lohnersatz- verdiensterder öffentlichen Hand ordnung1 ) satzordnung Land- zusammen wirtschaft G ewerbe
Bund .......391,609 41,575 48,886 482,070 Kantone . 195,805 . . 20,787 24,443 241,035
Total .......587,414 62,362 73,329 723,105
Vgl. dazu «Der Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Kantone an die Lohn- und Verdienstersatzordnung», Zeitschrift für Lohn- und Verdienstersatzordnung 1946, S. 121 ff. Vom 1. Februar 1940 an. Vom 1. Juli 1940 an.
3. Die Neuordnung der Finanzierung durch die Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz Gegen alle Erwartungen ergaben sich im zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung bereits im Jahre 1941 erhebliche Ueberschiisse, die bis zum 30. Juni 1941 auf 144 Millionen angestiegen waren. Um diesen Ueberschuss setzte ein heftiger «Erbschaftsstreit» ein. Vor allem verlangten die Wehrmänner eine Erhöhung der Entschädigungen. Andere Kreise beantragten, den Ueberschuss zur Finanzierung anderer Sozialaufgaben zu verwenden, die infolge des Krieges an Bedeutung zugenommen hatten, wie die Arbeitslosenversicherung- und -fürsorge, die Arbeitsbeschaffung, die Alters- und Hinterlassenenversicherung und -fürsorge sowie die Ausrichtung von Familien- und Kinderzulagen. Von seiten einiger Kantone und aus Arbeitgeberkreisen wurde hingegen eine Herabsetzung der Beiträge gewünscht. Da damals infolge der politischen Lage und der Schwierigkeiten der Versorgung des Landes mit den für die Wirtschaft nötigen Rohstoffen mit dem Eintritt einer grösseren Beschäftigungslosigkeit sowohl während wie nach Beendigung des Krieges zu rechnen war, hielt der Bundesrat die Ergreifung von vorsorglichen Massnahmen für die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenfürsorge für das dringlichere und fasste am 7. Oktober 1941 einen Beschluss über die Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz (AS 57. 400), der rückwirkend auf den 1. Juli 1941 in Kraft trat. Durch diesen Beschluss wurde das Solidaritätsprinzip, das sich in der Lohnersatzordnung bewährt hatte, auch der Arbeitsbeschaffung und der Arbeitslosenfürsorge dienstbar gemacht. Wer Arbeit und Brot hatte, sollte demjenigen beistehen, der zufolge Aktivdienstes oder wegen der Arbeitsdienstpflicht am Erwerb verhindert war oder mangels Arbeitsgelegenheit, jedoch ohne eigene Schuld, aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden war'). Damals wurde auch der Gedanke erwogen, den Organisationsapparat der Lohnersatzordnung den Zwecken der Arbeitslosenversicherung dienstbar zu machen, wobei sich ein vollkommener Risikoausgleich und eine vollständige Entlastung der Arbeitnehmer von den Prämien ergeben hätte, da die Kosten der Arbeitslosenversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds für Arbeit und Lohnersatz gegangen wären. Die Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz stellte einen Rahmenerlass dar, der die Finanzierung des Lohnersatzes, der Arbeitbeschaffung
und der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit regelte. Die 1) Vgl. dazu die Berichte des Bundesrates vom 24. Februar 1942 übel die
Standesinitiativen der Kantone Genf und Neuenburg (BB1. 1942 1, S. 96 und 99).
erforderlichen Mittel waren gemeinsam von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie von Bund und Kantonen aufzubringen. Für die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde die bisherige Abgabe von je 2% von jeder Gehalts- oder Lohnzahlung beibehalten. Die öffentliche Hand hatte aber nicht mehr gleich hohe Beiträge wie die Wirtschaft, sondern nur noch die Hälfte der ausbezahlten Lohnausfallentschädigungen aufzubringen. Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurden nunmehr auf Grund der neuen Finanzordnung erhoben. Ihre Bemessung und Erhebung richteten sich jedoch wie bisher nach den Bestimmungen der Lohnersatzordnung. Diese wurde somit, formal betrachtet, zu einem blossen Ausführungserlass zur Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz. Tatsächlich handelte es sich aber bei der neuen Finanzordnung um eine Zweckerweiterung der Lohnersatzordnung, deren Finanzquellen in den Dienst neuer Sozialwerke gestellt wurden. Das technische Instrument zur Finanzierung des Lohnersatzes, der Arbeitsbeschaffung und der Arbeitslosenfürsorge bildete der neu geschaffene Ausgleichsfonds für Arbeit und Lohnersatz, der an die Stelle des bisherigen Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung trat. Da die Schweiz von einer wirtschaftlichen Krise verschont blieb, musste der Ausgleichsfonds für die Arbeitsbeschaffung und Arbeitslosenfürsorge nur bescheidene Mittel aufbringen. Ende 1943 wies er einen Ueberschuss von rund 443,3 Millionen Franken auf, so dass es nahe lag, den Ausgleichsfonds zur Finanzierung weiterer Sozialmassnahmen heranzuziehen. Durch den Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 1944 über Ergänzungen und Abänderung der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz (AS 60. 389) wurden daher die Aufwendungen für die Versetzungsentschädigungen und die finanziellen Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer dem Ausgleichsfonds überbunden. Im weitern gingen drei Fünftel der ausbezahlten Studienausfaflentschädigungen zu Lasten des Ausgleichsfonds, in den auch drei Fünftel der Beiträge der Studierenden flossen. Der Ausgleichsfonds wurde sodann zur Finanzierung der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung herangezogen. Schliesslich wurden auf Grund des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 1946 aus dem Ausgleichsfonds 4,8 Millionen Franken zugunsten der Schweizerischen Nationalspende ausgeschieden. Vom Inkrafttreten der Lohnersatzordnung
bis Ende 1947 betrugen die Aufwendungen des Ausgleichsfonds insgesamt rund 1345,3 Millionen Franken, denen Beiträge der Wirtschaft und der öffentlichen Hand im Betrage von rund 2424,4 Millionen Franken gegenüberstanden.
Aufwendungen des Ausgleichsfonds für Arbeit und Lohnersatz 1940-1947 in 1000 Fr. Lohn- und Studienausfallentschädigungen ..... 1 029 379 Arbeitsbeschaffung 54 715 Arbeitslosenfürsorge 21 414 Versetzungsentschädigungen in der Landwirtschaft 57 400 Finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer 11 019 Alters- und Hinterlassenenrenten 132 209 Zuwendung an die Schweizerische Nationalspende 4 800 Abschreibungen (uneinbringliche und erlassene Beiträge, erlassene Rückerstattung von Entschädigungen) 2 645 Kosten für den Vollzug einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge an die Kassen ........ 31 743 Total 1 345 324
II. Die Finanzierung der Verdienstersatzordnung
1. Die Beiträge der Wirtschaft und der öffentlichen Hand
Die Beiträge der Selbständigerwerbenden knüpften wie die Objektsteuern an die äussern Merkmale des Betriebes an und standen nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Reineinkommen. Die Beiträge in der Landwirtschaft wurden nach der Betriebsgrösse, ausgedrückt in Hektaren oder Grossvieheinheiten, abgestuft, während im Gewerbe feste Ansätze gewählt wurden.
Beiträge der Selbständigerwerbanden 1940-1947 In Millionen Franken
Jahr Landwirtschaft Gewerbe
3,6 5,5
11,8 16,7
11,6 17,4
12,2 18,3
12,1 19,5
12,4 20,9
11,9 21,9
9,9 23,7
Total 85,5 143,9
Die Beiträge der öffentlichen Hand betrugen im Gewerbe die Hälfte der ausbezahlten Entschädigungen, während für die Landwirtschaft die Beiträge aus öffentlichen Mitteln in Anbetracht der niederen Entschädigungsansätze auf drei Fünftel angesetzt wurden. Von den Aufwendungen der öffentlichen Hand gingen zwei Drittel zu Lasten des Bundes und ein Drittel zu Lasten der Kantone, die, wie in der Lohnersatzordnung, für einen Teil der ihnen auferlegten Beiträge die Gemeinden in Anspruch nehmen konnten.
Beiträge des Bundes und der Kantone 1940-1947 In Millionen Franken
Beiträge Landwirtschaft Gewerbe der öffentlichen Hand
Bund .......45,5 54,8 Kantone . 22,1 . . 26,4
Total .......67,6 81,2
2. Die Verwendung der Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds für die Verdienstersatzordnung Ende des Jahres 1940 wiesen die zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft und Gruppe Gewerbe, ein Defizit von rund 573 000 Franken bzw. von rund 433 000 Franken auf. Schon im folgenden Jahre jedoch wandelte sich dieses Defizit in einen Ueberschuss um, der im Jahre 1943 rund 20,5 Millionen bzw. 18,5 Millionen betrug. Es lag daher nahe, die überschüssigen Mittel der beiden Ausgleichsfond:s für weitere, der Verdienstersatzordnung verwandte Zwecke zu verwenden. Durch den Bundesratsbeschluss vom 9. Juni 1944 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern wurden daher die Aufwendungen für die Beihilfen an Gebirgsbauern dem Ausgleichsfonds für die Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, überbunden. Im weitern wurden die Mittel des Ausgleichsfonds auch für die Deckung der Studienausfallentschädiguw. gen in Anspruch genommen. Je '/ der ausbezahlten Studienausfallentschädigungen gingen zu Lasten der beiden Ausgleichsfonds, in die auch die Beiträge der Studierenden zu je einem Fünftel flossen. Ebenso wurden die Ausgleichsfonds zur Finanzierung der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung herangezogen. Endlich wurden auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 13. Juni 1946 aus den Aus-
gleichsfonds 480 000 Franken bzw. 720 000 Franken zugunsten der schweizerischen Nationalspende ausgeschieden. Vom Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung bis Ende 1947 betrugen die Aufwendungen des Ausgleichsfonds für die Landwirtschaft insgesamt rund 127,6 Millionen Franken und jene des Ausgleichsfonds für das Gewerbe insgesamt rund 167,8 Millionen Franken. Aufwendungen der zentralen Ausgleichsfonds für die Verdienstersatzordnung 1940-1947 Aufwendungen in 1000 Fr. ndwit'aft Gewerbe Verdienst- und Studienausfallentschädigungen ...............96700 141 325 Finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern 13 571 -
Alters- und Hinterlassenenrenten . . . 13 221 19 832 Zuwendung an die Schweizerische Nationalspende .............480 720 Abschreibungen (uneinbringliche und erlassene Beiträge, erlassene Rückerstattung von Entschädigungen) ....... . 181 ..1 2 552 Kosten für den Vollzug, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge an die Kassen 2 460 3 418 127613 167847
III. Die Liquidation der Ausgleichsfonds Auf Ende 1946 wiesen die Ausgleichsfonds für Arbeit und Lohnersatz sowie für die Verdienstersatzordnung, Gruppen Landwirtschaft und Gewerbe, Ueberschüsse von insgesamt rund 899 Millionen Franken auf. Mit Rücksicht auf die grosse Summe, um die es sich handelte, und im Hinblick auf den Abbau des Vollmachtenrechts wollte der Bundesrat den Entscheid über die Verwendung dieser Ueberschüsse nicht selber treffen, sondern der Bundesversammlung einen entsprechenden Antrag stellen. Aufgerollt wurde die Frage der Verwendung der Ueberschüsse, als der Bundesrat in seiner Ergänzungsbotschaft vom 24. September 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit öffentlichen Mitteln beantragte, den Ausgleichsfonds 400 Millionen Franken für die Erleichterung der Beitragsleistung von Bund und Kantonen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entnehmen, und als gleichzeitig von den verschiedensten Seiten weitere Ansprüche auf diese Ueberschüsse auftauchten. Bei dieser Sachlage war es gegeben, einen Gesamtplan über die Verwendung der Ueberschüsse aufzustellen, um zu verhindern, dass diese zum Objekt po-
litischer Spekulationen würden. Einen solchen Plan legte der Bundesrat am 4. Oktober 1946 in seinem Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung vor. Die parlamentarische Behandlung dieses Entwurfes führte in der Oeffentlichkeit zu lebhaften Auseinandersetzungen und scharfer Kritik. In der Presse sprach man von einer «Verschleuderung» oder gar «Plünderung» der Fonds, von einem «Tanz um die Milliarde». Dabei wurde übersehen, dass der Entwurf die Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds für Zwecke vorsah, die im wesentlichen der bisherigen Bestimmung entsprachen. Nach längeren Beratungen, in welchen am Entwurf vom 4. Oktober
einige Abänderungen vorgenommen worden waren, erging der Bunde.sbeschluss vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Vordienstersatzordnung (AS 63. 228), der als nicht allgemein verbindlich bezeichnet wurde und deshalb demReferendum nicht unterstand. Auf Grund dieses Beschlusses wurden aus den Einnahmenüberschüssen, die sich bis zum 31. Dezember 1946 in den Ausgleichsfonds ergeben hatten, folgende acht Fonds gebildet bzw. gespiesen: Fonds für den Wehrmannsschutz, die Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Familienschutz, die Arbeitslosenfürsorge, die Beihilfenordnung, die Unterstützung von Hilfseinrichtungen für das Gewerbe und Fonds für den Wohnungsbau. Die bisherigen drei Ausgleichsfonds bestanden neben den neu errichteten Fonds weiter. Ihre Aktiven hatten sich allerdings auf den 24. März 1947, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verteilungsbeschlusses, um den Betrag vermindert, der den neuen Fonds zugewiesen worden war. Die Lohn- und Verdienstersatzbeiträge, die im Jahre 1947 erhoben wurden, flossen in die drei bisherigen Fonds und waren wie bis anhin zu verwenden. Vom Einnahmenüberschuss, der sich im Jahre 1947 ergab, wurden
Millionen Franken zu 10% dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, zu 20% dem Fonds für Familienschutz und zu 70% der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen. Der Restbetrag floss in den Fonds für die Förderung des Wohnungsbaues, so dass auf Ende 1947 in den Ausgleichsfonds keine Mittel mehr vorhanden waren und diese liquidiert werden konnten').
1) Vgl. «Die Verwendung der Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung», in Zeitschrift für die Ausgleichskassen 1947, S. 249 ff.
Die Aufteilung der Mittel der Ausgleichsfonds auf die einzelnen Fonds-') ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich:
Aufteilung der Mittel der Ausgleichsfonds 1946-1947
In Millionen Franken
]B es tan 7„,n- Bestand Ende Fonds 1946 ddungen 1947 einschl.
Zinsen
Fonds für die Ausrichtung von Lohnu. Verdienstausfallentschädigungen 260 20 286 Fonds für die Erleichterung der Beitragsleistung von Bund und Kantonen an die AHV ........400 409 Alters- und Hinterlassenenversicherung ..............140 140 Fonds für Familienschutz 50 40 91 Kassenausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung ........25 25 Fonds für Arbeitslosenfürsorge 25 25 Fonds für die Ausrichtung von Beihilfen an Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft ...........18 18 Fonds zur Unterstützung gewerblicher Hilfseinrichtungen . 6 - -- 6 Fonds für die Förderung des Wohnungsbaues ........ .100 . 81 184
Die Ausgleichsfonds, denen ursprünglich die Funktion blosser zentraler Verrechnungsstellen der Ausgleichskassen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zukam, entwickelten sich im Laufe der Kriegsjahre zu einem bedeutungsvollen Finanzierungsinstrument der Kriegssozialpolitik. Ohne die ansehnlichen Mittel der Ausgleichsfonds, von denen nicht weniger als 540 Millionen Franken in den Dienst der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestellt wurden, hätte sich zweifellos auch die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ungleich schwieriger gestaltet.
2) Nach Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1947 (AS 63. 1512) waren die Beiträge und Entschädigungen gemäss Lohn-, Verdienst- und Studienausfallordnhing, die nach Abschluss der Jahresrechnung noch eingingen bzw. ausgerichtet wurden, dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Veidienstausfallentschädigungen gutzuschreiben bzw. zu belasten; sie konnten in der Tabelle jedoch nicht berücksichtigt werden.
Die kantonalen Erlasse auf dem Gebiet der AHV Zürich Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Abänderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 28. 9. 1947 (SSG) 1948, S. 139). Reglement für die Ausgleichskasse vom 22. 12. 47. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich betreffend Mitwirkung der für die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe bestellten Organe hei der AHV, vom 27. 11. 1947. Beschluss des Aufsichtsrates der Ausgleichskasse für die AHV des Kantons Zürich vom 4. 12. 47. (Aufgaben der Zweigstellen). Verordnung über das Verfahren der kantonalen Rekurskomminsion für die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 16. 2. 1948 (SSG 1948, S. 140).
Bern Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 13. 6. 1948 (SSG 1948, S. 159). Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz vom 13. 6. 1948 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. 6. 1950. Prozessordnung im Dritten Abschnitt des Einführungsgesetzes.
Luzern Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, vom 10. 1. 1949 (SSG 1949, S. 170). Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, vom 10. 5. 1949 (SSG 1949, S. 172). Reglement der Ausgleichskasse des Kantons Luzern vom 25. 6. 1949 (SSG 1949, S. 172). Verordnung über die Organisation und das Verfahren der kantonalen Rekursbehörde für Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen, vom 25. 10. 1948 (SSG 1948, S. 165).
*) SSG = Schweizerische Sozialgesetzgebung.
Uri Verordnung betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 4. 1948 (SSG 1948, S. 167). Reglement für die Ausgleichskasse des Kantons Uri, vom 9. 1948 (SSG 1948, S. 170). Reglement der kantonalen Rekurskommission für die AHV, vom 9. 8. 1948 (SSG 1948, S. 168). Schwyz Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, vom 16. 9. 1947 (SSG 1947, S. 301). Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 23. 1. 1948 (SSG 1948, S. 172). Verordnung über das Verfahren der kantonalen Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 1. 3. 1948 (SSG 1948, S. 174). Obwalden Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsicherung (AHV), vom 9. 5. 1948 (SSG 1948, S. 175). Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvensicherung, vom 24. 7. 1948 (SSG 1948, S. 176). Vorschriften über das Rekursverfahren betreffend das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 24. 7. 1948 (SSG 1948, S. 179). Nidwalden Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, vom 25. 4. 1948 (SSG 1948, S. 180). Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 25. 4. 1948 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 30. 10. 1948 (SSG 1948, S. 181). Kassenreglement vom 2. 11. 1948. Regierungsratsbeschluss betreffend Verwaltungskostenbeiträge an die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden, vom 10. 5. 1948 (SSG 1948, S. 181).
Verordnung betreffend Organisation und Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission für die AHV, vom 4. 12. 1948 (SSG 1948, S. 182). Glarus Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 2. 5. 1948 (SSG 1948, S. 184). Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 16. 6. 1948 (SSG 1948, S. 185). Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorn 15. 7. 1948 (SSG 1948, S. 187). Zug Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 29. 12. 1947 (SSG 1947, S. 305). Kantonale Vollziehungsverordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 2. 3. 1948 (SSG 1948, S. 189). Verordnung über das Verfahren der Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 6. 4.
(SSG 1948, S. 191). Freiburg Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 20. Dezember
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 2. 12. 1947 (SSG 1947, S. 306). Reglement der kantonalen Ausgleichskasse für die AHV, vom 16. 4. 1948 (SSG 1948, S. 197). Organisations- und Verfahrensvorschriften der kantonalen Rekurskommission für die AHV, vom 16. 4. 1948 (SSG 1948, S. 193). Solothurn Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 26. 9. 1948 (SSG 1948, S. 203). Verwaltungsreglement der Ausgleichskasse vom 3. 3. 1949 (SSG 1949, S. 190). Gesetz über die Organisation und das Verfahren des kantonalen Versicherungsgerichtes, vom 27. 11. 1917 mit Abänderung vom 20. 4. 1948 und Ergänzung vom 24. 11. 1948 (Sechster Abschnitt betr. AHV) (SSG 1948, S. 208).
Baselstadt Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 21. 10. 1948 (SSG 1948, S. 214). Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die kantonale Ausgleichskasse-AI-IV, vom 2. 11. 1948 (SSG 1948, S. 215). Verordnung über die Erhebung von Sondergebühren durch die Kantonale Ausgleichskasse-AHV, vom 2. 11. 1948 (SSG 1948, S. 215). Reglement über die Organisation der Kantonalen Ausgleichskasse-AHV, vom 26. 3. 1949 (SSG 1949, S. 196). Reglement für die Kantonale Rekurskommission der Ausgleichskassen, vom 1. 2. 1949 (SSG 1949, S. 193).
Baselland Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 27. 9.
(SSG 1948, S. 216). Reglement über die Ausgleichskasse des Kantons Basel- Landschaft, vom 26. 4. 1949 (SSG 1949,'S. 198). Reglement über das Rekursverfahren in AHV-Sachen, vorn 18. 1. 1949 (SSG, S. 197). Schaffhausen Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vorn 20. 12. 1946, die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten zu den Alters- und Hinterlassenenrenten des Bundes, die teilweise Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes vom 19. September 1910, die Einführung einer Vergnügungssteuer, vom 4. 10. 1948 (SSG 1948, S. 217). Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 29. 12. 1948 (SSG 1948, S. 220). Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Organisation und das Verfahren des Obergerichtes als kantonale Beschwerde-Instanz in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen, vom 29. 12. 1948 (SSG 1948, S. 220). Appenzell Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Al- A.Rh. ter- und Hinterlassenenversicherung für den Kanton Ap-
penzell A.Rh., vom 27. 11. 1947 (SSG 1947, S. 310). (Art.
rev. durch Kantonsratsbeschluss vom 7. 6. 1948). Reglement betreffend die Organisation der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh., vom 6. 1. 1948 (SSG 1948, S. 221). Reglement für das Verfahren der Rokurskommission für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Kanton Appenzell A.Rh. vom 12./30. 4. 1948 (SSG 1948, S. 223).
Appenzell Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom I.Rh. 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 27. 11. 1947 (SSG 1947, S. 311). Geschäftsreglement der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh., vom 9. 7. 1949 (SSG 1949, S. 205). Grossratsbeschluss betreffend das Verfahren der kantonalen Rekursbehörde über die Alters- und Hinterlasenenversicherung, vom 6. 4. 1948 (SSG 1948, S. 224).
St. Gallen Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 22. 1.
(SSG 1948, S. 225). Reglement für die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, vom 15. 6. 1948 (SSG 1948, S. 230). Verordnung über Organisation und Verfahren der kantonalen Rekurskommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 28. 5. 1948 (SSG 1948, S. 229).
Graubünden Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, vom 26. 11. 1947 (SSG 1948, S. 232). Gesetz über die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 13. 3. 1949 (SSG 1949, S. 207). Provisorisches Reglement betreffend die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 13. 2. 1948 (SSG 1948, S. 236). Verfügung Nr. 1 des Finanzdepartements Graubünden betreffend die Durchführung der Alters- und Hi nterlassenenversicherung, vom 27. 2. 1948. Verordnung über Organisation und Verfahren der kanto-
nalen Rekurskommission für Alters- und Hinterla.ssenenversicherungseachen, vom 23. 1. 1948 (SSG 1948, S. 234). Aargau Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 6. 12. 1947 (SSG 1947, S. 313). Grossratsbeschluss betreffend die Ausübung der Oberaufsicht über die kantonale Ausgleichskasse, vom 19. 10. 1948 (SSG 1948, S. 238). Grossratsverordnung über das Verfahren vor dem Obergericht in Alters- und Hinterlassenenversicherungssachen, vom 14. 6. 1948 (SSG 1948, S. 237). Thurgau Gesetz über die Einführung der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Kanton Thurgau, vom 6. 12. 1947 (SSG 1947, S. 314). Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Einführung der eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung im Kanton Thurgau, vom 26. 2. 1948 (SSG 1948, S. 239). Verordnung des Regierungsrates über das Reikiirsverfahren der eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 26. 2. 1948 (SSG 1948, S. 240). Tessin Decreto legislativo di applicazione della legge federale del
dicembre 1946 sull'Assicurazione per la vecchiaia e superstiti, del 28. 1. 1948 (SSG 1948, S. 242). Decreto 1egislativo ehe stabilisce gli onorari dei gerenti delle agenzie comunali della Cassa cantonale di compensazione per l'assicurazione vecchiaia e superstiti (A.V.S.), del 19. 4. 1948, (SSG 1948, S. 247). Regolamento della Commissione cantonale di ricorso per le contestazioni relative all'applicazione dell'Assicurazione per la vecchiaia et per i superstiti, del 27. 2. 1948 (SSG 1948, S. 245) Waadt Loi du 8 septembre 1948 concernant 1'assurance-vieillesse et survivants, (SSG 1948, S. 247). Arr~tb du 29 octobre 1948 appliquant la loi du 8 septembre
concernant l'assurancevieillesse et survivants. Rglement du Tribunal de l'assurance-vieillesse du 21. 12.
(SSG 1948, S. 250) modifi par arr~t6 du 1. 11. 1949 (SSG 1949, S. 214).
Wallis Dekret vom 14. Februar 1950, betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Alters- und unterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946. Reglement vom 11. April 1949 betreffend die Organisation der kantonalen Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen (SSG 1949, S. 216). Beschluss vom 18. 3. 1949, zur Bezeichnung des mit der Kontrolle der Erlassentscheide über die AHV-Beiträge betrauten Organs (SSG 1949, S. 215). Reglement vom 11. April 1949, über die Organisation der Rekurskommission und des Rekursverfahrens für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SSG 1949, S. 220).
Neuenburg Loi concernant l'introduction de la loi fdraIe sur l'assurance vieillesse et survivants, du 18. 11. 1947 (SSG 1947, S. 317). Arrt d'excution des prescriptions fdrales et cantonales sur l'assurance vieillesse et survivants, du 13 fvrier 1948. Rglement de la caisse cantonale de compensation, du 13 fvrier 1948. Rglement de la commission de recours pour l'assurance vieillesse et survivants, du 12. 5. 1950.
Genf Loi d'application de la loi fdrale du 20 dceinbre 1946 sur l'assurance-vieillesse et survivants, du 13 dcembre
(SSG 1947, S. 318). RgIement d'excution de la loi d'application du 13 d& cembre, de la loi fdrale sur l'assurance-vieillesse et survivants, du 12. 6. 1948 (SSG 1948, S. 260). RgIement de la commission de surveillance de la Caisse cantonale genevoisc de compcnsation, du 10. 9. 1948 (SSG 1948, S. 262). RgIement de la commission cantonale de recours en matire d'assurancc-vieillesse et survivants, du 9. 4. 1948 (SSG 1948, S. 257).
Durchführungsfragen A. Alters- und Hinterlassenenversicheruiig Revisoren der internen Revisionsstellen Für die Zulassung der Revisoren der internen Revisionsstellen ist AHVV Art. 165, insbesondere Abs. 1, lit. a, massgebend. Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht zugelassen werden. Es empfiehlt sich deshalb, in Zweifelsfällen das Bundesamt für Sozialversicherung anzufragen, bevor sich die Ausgleichskassen durch den Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Kandidaten binden. Dadurch kann vermieden werden, dass bei Ablehnung des Zulassungsgesuches die bereits angestellten Personen die ihnen zugedachte Aufgabe nicht ausüben können. Nachweis der Rentenzahlung
Die Auszahlung der Rente wird durch das vom Postcheckamt abgestempelte Zahlungsbordereau nachgewiesen (AHVV Art. 73, Abs. 1; Wegleitung über die Renten, Ziff. 329). Wird nun nachträglich eine Rente einzeln ausgerichtet, so ist hiefür ebenfalls der Nachweis zu erbringen. Sofern kein Bordereau erstellt wird, muss die Auszahlung durch eine Vollzugsbescheinigung des Checkamtes bestätigt werüen. Dafür können die offiziellen Formulare (Nr. 5613) der Postverwaltung verwendet werden.
Erwerbszweig und Schlüsselzahl bei der freiwilligen AHV Da die Ausgleichskasse für Auslandschweizer von ihrem Versicherten in den weitaus meisten Fällen weder den Erwerbszweig noch die Stellung im Beruf kennt sind die im Kreisschreiben Nr. 10 für die Kennzeichnung des Erwerbszweiges und die im Kreisschreiben Nr. 38 für die Kennzeichnung der Art der Beitragsleistung festgelegten Schlüsselzahlen nicht verwendbar. Die Ausgleichskasse für Auslandschweizer wird deshalb bei der Verbuchung der Beiträge auf den TBK in der Spalte «Abrechnungsnummer» nur die dreistellige Nummer der Auslandsvertretung ohne irgend welche Ziffer für den Erwerbszweig aufführen, während sie in der Spalte «Schlüsselzahl» die Ziffer 0 einsetzt. Die IBK von freiwillig Versicherten werden somit ebenfalls in allen Spalten beschriftet.
B. Lohn- und Verdienstersatzordnung Rückerstattung von Lohn- und Verdienstersatzbeiträgen auf Bezügen, die von der eidgenössischen Steuerverwaltung nicht als Salär anerkannt werden Das Kreisschreiben Nr. 69 vom 30. November 1941 (Kreisschreibensammlung Seite 201/202) betreffend die Veranlagung nach Lohnersatzordnung und eidgenössischem Steuerrecht unterscheidet zwischen nicht verjährten und verjährten Rückforderungen. Sofern die Verjährung noch nicht eingetreten ist, sind die Ausgleichskassen befugt, die Rückzahlung von sich aus vorzunehmen. Bei verjährten Forderungen haben sie die beteiligten Firmen und Arbeitgeber an die eidgenössische Steuerverwaltung zu verweisen, damit diese einen entsprechenden Betrag auf die Steuerforderung anrechnen kann. In der AHV wird gemäss Kreisschreiben Nr. 43 vom 8. Mai 1949 die Unterscheidung zwischen verjährten und nicht verjährten Rückforderungen nicht gemacht. In beiden Fällen sind die Ausgleichskassen zur Rückerstattung der Beiträge ermächtigt. In der Praxis kommt es nun vor, dass ein Arbeitgeber gleichzeitig AHV-Beiträge und Beiträge gemäss Lohn- und Verdienstersatzordnung zurückfordert. Damit in solchen Fällen nicht verschieden vorgegangen werden muss, haben die Ausgleichskassen nach Durchführung des vorgeschriebenen Verfahrens auch verjährte Lohn- und Verdienstersatzbeiträge direkt zurückzubezahlen. Im Einverständnis mit der eidgenössischen Steuerverwaltung gilt das Kreisschreiben Nr. 69 vom 30. November
in diesem Sinn als abgeändert.
Stunden- und tageweiser- Militärdienst in der arbeitsfreien Zeit Gemäss Art. 2, Abs. 2, der Lohnersatzordnung und Art. der Verdienstersatzordnung gibt im allgemeinen jeder besoldete Militärdienst Anspruch auf eine Lohn- oder Verdienstausfailentschädigung, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nach Art. 13te, Abs. 2, der Verbindlichen Weisungen, wonach der Wehrmann einen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung bei Leistung von stunden- oder tageweisem Militärdienst während der arbeitsfreien Zeit nur soweit besitzt, als er einen Lohnausfall erleidet. Die Selbständigerwerbenden im Gewerbe und in der Landwirtschaft haben gemäss Art. 11, Abs. 4, der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung bei Leistung von stunden- oder tageweisem Militärdienst an Sonn- und
Feiertagen ebenfalls nur, soweit sie einen Verdienstausfall erleiden. Dagegen enthält die Studienaiisfaflordnung keine solche Vorschriften. Zu den Wehrmännern, die zu kurzen Dienstleistungen an Samstagen und Sonntagen aufgeboten werden, gehören im besonderen die Artillerieoffiziere, die jedes Jahr einmal oder zweimal eine Uebung an einem Schiessgerät (Baranoffkurse) zu bestehen haben. Sie werden jeweilen für zwei Tage besoldet. Die Rechnungsführer dieser oder ähnlicher Kurse haben in den Soldmeldekarten der Teilnehmer vorschriftsgemäss alle Soldtage einzutragen. Da der Entscheid über die Zuerkennung der Entschädigungen auch in solchen Fällen bei den Arbeitgebern und den Ausgleichskassen liegt, haben diese zu prüfen, ob die Teilnehmer an einem solchen Kurs nach den angeführten Bestimmungen für beide Soldtage oder nur für einen Bruchteil davon entschädigt werden dürfen. Verschiedene Anfragen von Firmen und Kassen haben gezeigt, dass in letzter Zeit die Vorschriften in Art. 13t der Verbindlichen Weisungen und in Art. 11, Abs. 4, der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung nicht eingehalten werden. Diese seien daher in Erinnerung gerufen und unter Hinweis auf die in der Kreisschreibensammlung, Seite 108, erwähnten Entscheide der beiden Aufsichtskommissionen auf die Unterschiede in den drei Ordnungen aufmerksam gemacht:
Ein unselbständigerwerbender Wehrmann, der zufolge des Militärdienstes nur den Samstagvormittag einbüsst, ist nur für einen halben Dienstag zu entschädigen. Verlieren Unselbständigerwerbende den ganzen Samstag als Arbeitstag, so erhalten sie die Lohnaasfallentschädigang für einen Tag. Ist der Dienstpflichtige auch zur Arbeit am Sonntagvormittag verpflichtet, so gilt eine solche Dienstleistung nicht mehr als stunden- oder tageweiser Militärdienst, weshalb der Wehrmann nach dem in der Kreisschreibensammlung angeführten Entscheid der AKL für zwei ganze Soldtage entschädigt werden muss.
Ein selbständigerwerbender Wehrmann, der an Samstagen und Sonntagen Militärdienst leistet und für zwei Tage besoldet wird, ist für den Samstag ohne weiteres ganz zu entschädigen. Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass er am Samstag einen ganzen Arbeitstag einbüsst. Für den Sonntag kann er die Verdienstausfallentschädigung beziehen, wenn er für diesen Tag einen Verdienstausfall erleidet. Dabei genügt, dass er einen solchen Verdienstausfall glaubhaft machen kann.
Ein Student, welcher der Studienausfallordnung untersteht, ist auf alle Fälle sowohl für den Samstag und den Sonntag zu entschädigen, da
in der Studienausfallordnung keine einschränkenden Bestimmungen für den stunden- oder tageweisen Militärdienst enthalten sind. Auch ist der Anspruch auf Studienausfallentschädigung nicht in einem direkten Zusammenhang mit einem infolge des Militärdienstes entstandenen Lohn- oder Verdienstausfall.
C. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers Gemäss VV Art. 2, Abs. 2, lit. a, gelten die Blutsverwandten des Betriebsleiters sowie die Ehefrauen dieser Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie nicht als Arbeitnehmer. Die Schwiegertöchter des Betriebsleiters können daher nicht als Arbeitnehmerinnen behandelt werden. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass die Schwiegertochter an Stelle ihres Mannes die Familienzulagen bezieht. Bei verwitweten Schwiegertöchtern besteht diese Gefahr nicht. Sie bcfinden sich vielmehr in der gleichen Stellung wie die Schwiegersöhne, weshalb sie als Arbeitnehmerinnen behandelt werden können.
Unterstellung von Baumschulen
Bereits in der Verdienstersatzordnung wurden die Baumschulen nicht zur Landwirtschaft, sondern zum Gewerbe gezählt. Die Umschreibung des Begriffes der Landwirtschaft in VV Art. 1 stimmt im wesentlichen mit jener der Verdienstersatzordnung überein. Baumschulen sind daher der Familienzulagenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nicht unterstellt, sofern sie nicht in Verbindung mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen. Baumschulen, die integrierenden Bestandteil eines Landwirtschaftsbetriebes bilden, sind gleich wie Waldgrundstücke (VV Art. 1, Abs. 2, lit. b), als landwirtschaftlicher Betriebszweig zu behandeln. Bezahlung des ortsüblichen Lohnes
An mitarbeitende Familienglieder wird vielfach kein Barlohn ausgerichtet, da dieser erst bei der Erbteilung in Anrechnung kommt. Für mitarbeitende Familienglieder kann daher nicht auf die ortsüblichen Löhne abgestellt werden. Auch ein darunter liegender Lohn ist als ortsüblich im Sinne des Bundesbeschlusses Art. 4 anzusehen. Nur eine solche Auslegung der erwähnten Bestimmung wird der Stellung der mitarbeitenden Familienglieder im Bauernbetrieb gerecht.
Anspruch auf llaushaltungszulageii In der Regel besteht kein Anspruch auf eine Haushaltungszulage, wenn nur aussereheliche Kinder im Haushalt des Arbeitnehmers leben (VV Art. 5, Abs. 1; S. 35 der Wegleitung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern). Dieser Ordnung, die sich an die Regelung der Lohnersatzordnung anlehnt, liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Haushaltungazulage nur dann auszurichten ist, wenn eine Unterhaltspflicht für Frau und Kinder im Haushalt des Arbeitnehmers besteht (vgl. dazu Entscheid Nr. 441 der AKL; ZLV 1944, S. 508). Eine solche Unterhaltspflicht besteht für aussereheliche Kinder in folgenden zwei Fällen: Für anerkannte aussereheliche Kinder hat der Vater gemäss ZGB Art. 325, Abs. 2, wie für eheliche zu sorgen. Wenn somit ein landwirtschaftlicher Arbeitnehmer mit seinem ausserehelichen anerkannten Kind einen gemeinsamen Haushalt führt oder mit diesem im Haushalt seines Arbeitgebers lebt, hat er Anspruch auf eine Haushaltungszulage. Ein aussereheliches Kind, das weder vom Vater anerkannt, noch ihm mit Standesfolge zugesprochen worden ist, erhält der Mutter und der mütterlichen Familie gegenüber die gleiche rechtliche Stellung wie ein eheliches; bleibt das Kind bei der Mutter, so hat diese für das Kind zu sorgen wie für ein eheliches (ZGB Art. 324). Wenn es sich bei der Mutter um eine landwirtschaftliche Arbeitnehmerin handelt, die mit dem Kind einen gemeinsamen Haushalt führt oder mit diesem im Haushalt des Arbeitgebers lebt, so kann diese die Haushaltungszulage beziehen.
Anspruch auf Kinderzulagen Die Kinderzulagen werden bis zum zurückgelegten 15. Altersjahr ausgerichtet. Die Altersgrenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind einem Studium obliegt (VV Art. 13, Abs. 1). In Kantonen, wo die Schulpflicht auch für über 15 Jahre alte Kinder besteht, ist daher die Kinderzulage bis Ende des Monates auszurichten, in welchem das Kind aus der Schule entlassen wird. Die Ausrichtung von Kinderzulagen für Geschwister des Arbeitneb• mers ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Arbeitnehmer in uberwiegendem Masse für ihren Unterhalt aufkommt (VV Art. 13, Abs. 2, lit. b). Die Unterhaltspflicht für ihre Kinder obliegt den Eltern als grundlegende familienrechtliche Pflicht (ZGB Art. 272). Leben die Geschwister
des Arbeitnehmers im Haushalt der Eltern, so ist anzunehmen, dass diese für ihren Unterhalt aufkommen. In solchen Fällen dürfen dem Arbeitnehmer für seine Geschwister keine Kinderzulagen ausgerichtet werden. Die Voraussetzung für den Bezug der Zulagen ist nur erfüllt, wenn das Kind im Haushalt des Arbeitnehmers oder des Bergbauern lebt oder wenn dieser für eine auswärtige Unterbringung aufkommt.
Kleine Mitteilungen Motion Kunz
Am 15. September 1950 kam die Motion Kunz (vgl. ZAK 1950, S. 21) im Nationalrat zur Behandlung. Bundesrat Rubattel betonte in seiner Antwort, dass die zusätzliche jährliche Ausgabe von 16 bis 17 Millionen, wie sie die Verwirklichung der Motion bewirken würde, nicht tragbar wäre. Die AHV würde durch die bereits vorgesehenen Verbesserungen schon hinreichend belastet. Der Fonds müsse im wesentlichen für die Renten reserviert bleiben. Mit 54 gegen 26 Stimmen folgte der Rat dem Antrag des Bundesrates auf Ablehnung der Motion.
Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Revision des AHVG müssen auch verschiedene Bestimmungen der Vollzugsverordnung geändert werden. Darüber hinaus drängen sich einige weitere Aenderungen vorwiegend administrativer Art auf. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nun zum Studium der einzelnen Fragen eine Expertenkommission eingesetzt, die sich aus je 10 Leitern kantonaler Ausgleichskassen und von Verbands-Ausgleichskassen zusammensetzt und von Dr. P. Binswanger geleitet wird. An den Kommissionsberatungen nehmen auch Vertreter der Sektion Mathematik und Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherung und der zentralen Ausgleichsstelle teil. Die Kommission hat ihre Beratungen anfangs Oktober aufgenommen; die Hauptarbeit wird in drei Subkommissionen geleistet. Es ist beabsichtigt, die Beratungen Ende November 1950 abzuschliessen, damit die Vorschläge noch der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission unterbreitet und zum mindesten die Grundsätze der neuen Regelungen den Ausgleichskassen anfangs 1951 bekanntgegeben werden können.
Gemischte schweizerisch italienische Kommission -
Die in Art. 12 des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 4. April 1949 über die Sozialversicherung vorgesehene gemischte schweize-
risch-italienische Konsultativkommission hielt vom 18.-22. September
ihre erste Tagung ab. Sie setzt sich zusammen: schweizerischerseits aus den Herren Direktor Dr. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. P. Binswanger, Chef der Scktion AHV, Dr. E. Kaiser, Chef der Sektion Mathematik und Statistik und J. Studer, Chef der zentralen Ausgleichsstelle, italienischerseits aus den Herren Minister E. Reale, italienischer Gesandter in Bern, C. Carloni, Abteilungschef beim italienischen Arbeits- und Sozialfürsorge-Ministerium, F. Roselli vom gleichen Ministerium und Dr. A. Dazzi, Auswanderungsrat bei der italienischen Gesandtschaft in Bern. An der Sitzung nahmen ferner als Experten die Herren G. Mazetti, Vizegeneraldirektor der Istituto nazionale della previdenza sociale in Rom und Dr. Reymond vom Bundesamt für Sozialversicherung teil. Als Kommissionssekretär amtete Herr Dr. Ch. Motta vom Bundesamt für Sozialversicherung. Zum Kommissionspräsidenten für das Jahr 1950 wurde Direktor Dr. Saxer bestimmt. Die gemischte Kommission gab sich zunächst ein Geschäftsreglement und bestellte eine Subkommission für administrative Fragen, die sich aus den Herren Dr. Binswanger, J. Studer, Dr. Dazzi und G. Mazett zusammensetzt. Sie besprach sodann verschiedene Fragen der Durchführung des schweizerisch-italienischen Abkommens und nahm vom Wunsch der italienischen Delegierten nach baldiger Revision des Abkommens Kenntnis. Endlich genehmigte sie ein von der Subkommission ausgearbeitetes Protokoll, welches die Einzelheiten des zwischenstaatlichen Verkehrs regelt. Dieses Protokoll wird in der nächsten Nummer der Zeitschrift für die Ausgleichskassen publiziert.
Herabsetzung der Beiträge
Kassenleiter von kantonalen- und Verbandsausgleichskassen sowie Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung hielten am 8. September 1950 unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Saxer eine Sitzung ab. Diskutiert wurde das Problem der Herabsetzung der Beiträge gemäss AHVG Art. 11, Abs. 1, insbesondere die Frage der zukünftigen Herabsetzungspraxis nach Wegfall von AHVV Art. 216, Abs. 1. Die Besprechungen führten zum Ergebnis, dass die Herabsetzung gemäss AHVG Art. 11, Abs. 1, wegen Unzumutbarkeit der Beitragszahlung eine ausserordentliche Massnahme in Ausnahmefällen darstellt: Der Beitragspflichtige muss sich in einer Notlage befinden oder durch die Bezahlung des vollen Beitrages in eine Notlage geraten oder, es müssen nachgewiese-
nermassen andere zwingende Gründe vorliegen, die die Bezahlung des vollen Beitrages als unzumutbar erscheinen lassen, auch wenn die gesamte wirtschaftliche Lage des Beitragspflichtigen berücksichtigt wird. Ein Einkommensrückgang im Beitragsjahr gegenüber dem durchschnittlichen Einkommen der Berechnungsperiode bildet nur dann einen Herabsetzungsgrund, wenn er gleichzeitig zu einer Notlage führt. Das Kreisschreiben Nr. 31a des Bundesamtes für Sozialversicherung enthält die von den Ausgleichskassen in Herabsetzungsfällen zu beachtenden Grundsätze.
Die eidgenössische Steuerverwaltung teilt mit: Der gewaltig gesteigerte F'inanzbedarf des Bundes hat im Laufe des letzten Jahrzehnts eine starke Steigerung des Personalbestandes der eidgenössischen Steuerverwaltung zur Folge gehabt. Nach Beendigung der kriegsbedingten Aufgaben werden eine Reihe von Mitarbeitern der Kriegsgewinnsteuer- und der Wehrsteuerverwalturig frei. Es handelt sich dabei u. a. um Arbeitskräfte, die über eine gründliche kaufmännische Ausbildung und über Erfahrung im Revisionsfach und im Aussendienst verfügen. Bereits haben viele ehemalige Revisoren und Inspektoren der eidgenössischen Steuerverwaltung, die in andere Verwaltungsabteilungen oder in die Privatwirtschaft übergetreten sind oder sich als Buchhaltungsexperten und Treuhänder selbständig machten, bewiesen, dass sie die in ihrer Praxis als Steuerbeamte erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in ihrem neuen Tätigkeitsfeld nutzbringend anwenden können. Ohne Zweifel finden sich auch in Ausgleichskassen, grösseren Gemeindezweigstellen, Verbandsausgleichskassen und Revisionsstellen Aufgaben, zu deren Lösung Mitarbeiter der Steuerverwaltung sich gut eignen würden. Der Personaldienst der eidgenössischen Steuerverwaltung, Bundesgasse 32, Bern (Tel. 61. 3144) ist gerne bereit, Interessenten erschöpfende Auskunft über die Möglichkeit allfälliger Uebertritte zu erteilen.
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Beiträge Der Inhaber eines Reinigungsinstituts, welcher den Interessenten Arbeiter für Reinigungsarbeiten in Neubauten und in Privatwohnungen stellt, mit den Interessenten einen festen Preis vereinbart und die einzelnen Arbeiter individuell entlöhnt, ist Arbeitgeber.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer W. die Verhältnisse folgendermassen dar: Er betreibe ein «Reinigungsinstitut», d. h. vermittle Reinigungsarbeiter für Reinigungsarbeiten in frisch erstellten Neubauten und bei Privatleuten. Die Arbeiter würden von den Privaten direkt entlöhnt, derzeit mit Fr. 4.— für die Stunde. Der Arbeiter rechne jeweils abends mit dem Beschwerdeführer ab und entrichte ihm die Vermittlerprovision von rund 1 Franken für die Stunde. Die Ausgleichskasse brachte vor: W. werbe Kunden für sein Reinigungsinstitut durch Zeitungsinserate. Der Lohn des einzelnen Arbeiters werde von W. individuell festgesetzt. W. trage das Unternehmerrisiko. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Z e u g e n B. und V., die bei W. gearbeitet haben, ergibt sich, dass die Arbeiter nach Weisungen des W. arbeiten. Das Reinigungsmaterial wird für Neubauten von W., für die übrigen Arbeiten vom privaten Auftraggeber gestellt. Beim Kunden stellen sich die Arbeiter als «von Herrn W. kommend» vor. Der Lohn wird nach Beendigung der Arbeit mit Fr. 4.— pro Stunde dem Arbeiter ausbezahlt, und hierauf liefert der Arbeiter dem W. den von diesem bestimmten Teilbetrag ab. Fehlt Arbeit, so schuldet W. keine Entschädigung. Es werden keine schriftlichen Verträge abgefasst. Steitig war, ob W. Arbeitgeber der Reinigungsarbeiter sei. Die Rekurskommission hat die Frage bejaht. Aus den E r w ä g u n g e n Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, dass er lediglich Stellen vermittle. Laut gewerbepolizeilicher Auskunft hat er um Bewilligung zur gewerbsmässigen Stellenvermittlung nicht nachgesucht. Sodann hat er, wie das Beweisverfahren ergab, die Zuteilung der Arbeiter in Neubauten oder in Privatwohnungen je nach Bedarf vorgenommen. Auch vorwiegend in Neubauten beschäftigte Arbeiter wurden z. B. zu Frühjahrsreinigungen bei Privaten herangezogen. Anerkennt W. seine Arbeitgebereigenschaft für die Beschäftigung in Neubauten, so besteht kein Anlass, bei vorübergehendem Einsatz in privaten Haushalten ein anderes Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Arbeitern anzunehmen, bleiben doch die äussern Umstände für Arbeiter und Kunden die gleichen. Die Kundenwerbung erfolgt weitgehend durch Zeitungsinserate, was unbestritten ist. Meldet sich ein Kunde, so beauftragt er W., die Reinigungsarbeiten zu übernehmen. Aehnlich wie bei einem H a n d -
w e r k e r, der eine Reparatur ausführen soll, erwartet der Kunde, dass W. ihm einen Reinigungsarbeiter schicke. Der Kunde hat kein Wahlrecht bezüglich der Person des Arbeiters. Wie die Zeugen aussagten, übergibt W. dem Arbeiter einen Ausweis, enthaltend Name und Adresse des Kunden, Arbeits-
zeit usw., nicht aber den Namen des Arbeiters. Unerheblich, weil in der Natur der Reinigungsarbeiten liegend, ist, dass die Weisungen über die auszuführende Arbeit vom Kunden direkt erteilt werden. Die Entschädigung für die Arbeit wird nicht vom privaten Auftraggeber mit dem Arbeiter frei vereinbart, sondern ist vom Beschwerdeführer zum voraus mit dem Kunden abgemacht. Dem Arbeiter obliegt nur das Inkasso der Entschädigung, deren Ansatz auf dem Ausweis vermerkt ist. Der Lohn des Arbeiters wird zwischen diesem und W. abgemacht, individuell je nach Ausbildung des einzelnen Arbeiters. Eine blosse Vermittlergebühr würde sich nach objektiven äussern Merkmalen richten. Gegen blosse Vermittlertätigkeit spricht schliesslich der im Ausweis zuhanden der Kunden enthaltene Vermerk: «Es ist in Ihrem und meinem Interesse, wenn Sie etwaige Beschwerden über Arbeit oder das Personal direkt dem Bureau mitteilen.» (Rekurskommission Zürich i.Sa. W.W., vorn 21. April 1950, BSV 1243/50.)
Für die Frage, ob ein Handelsreisender selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, ist die mit «Agenturvertrag» betitelte Vereinbarung nicht massgebend. Ausschlaggebend ist, ob zwischen Vertreter und Firma ein Unterordnungsverhältnis besteht.
Laut «Anstellungsvertrag» vom 22. Juni 1946 war Alfons H. Reisender der Firma B., Wäschefabrik, für das Gebiet des Kantons Thurgau. Der Vertrag wurde am 22. August 1947 durch eine «Agenturvertrag» betitelte Vereinbarung ersetzt. Neu geregelt wurde namentlich das Tätigkeitsgebiet, das nunmehr die ganze Schweiz umfasst. Während die Ausgleichskasse H. als Arbeitnehmer der Firma B. behandelte, erkannte die Rekurskornmission, er sei Selbständigerwerbender. Das Bundesamt für Sozialversicherung appellierte. - Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheissen und die Verfügung der Ausgleichskasse bestätigt. Aus den Erw ägungen : Die zivilrechtliche Natur des «Agenturvertrages» ist nicht entscheidend für die Frage, ob selbständiger oder unselbständiger Erwerb im Sinne des AHVG vorliegt. Vgl. die Urteile G. vom 3. September 1949, P. vom 17. Oktober 1949, sowie S. und H. von» 14. Februar 1950*). Ausschlaggebend für unselbständigen Erwerb ist vielmehr ein Unterordnungsverhältnis, das sich in persönlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Abhängigkeit äussert. Die Abklärung wird erleichtert durch die Kriterien, welche das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Kreisschreiben Nr. 20 umschreibt. Dein Reisenden H. ist der Kundenkreis vorgeschrieben: er darf nur Privatkundschaft besuchen. Er muss einlässliche Weisungen befolgen: Er hat die vorgeschriebenen Preise einzuhalten, darf die Konkurrenz nicht herabwürdigen und hat erhaltene Bestellungen sofort an die Firma weiterzuleiten. Er darf weder Inkassi besorgen noch Konkurrenzwaren mitführen. Er ist nicht abschlussberechtigt und, unter Androhung fristloser Entlassung, zu genauer Einhaltung der Vertragsbestimmungen verpflichtet. Die Firma liefert ihm Muster, Kundenkarten, rote Reisekarte und Bahnabonnement. H. trägt kein wirtschaftliches Risiko, ausgenommen dass - wie bei jedem Ran-
*) ZAK 1949, S. 456; 1950, S. 32, 158 und 205.
deisreisenden der Provisionsanspruch erlischt, falls er insolvente Besteller vermitteln sollte. Allerdings verfügt er frei über seine Arbeitszeit, zumal sich seine Reisetätigkeit auf die ganze Schweiz erstreckt. Wie im Falle H. (Ziffer
hievor) ist hier der Anstellungsvertrag verhältnismässig freiheitlich gestaltet. In Würdigung aller Umstände schliesst das Gericht auch im vorliegenden Fall auf unselbständigen Erwerb. Die Firma B. ist, als Arbeitgeberin des H., beitrags- und abrechnungspflichtig. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. F.B., vom 11. Mai 1950, H 499/49.)
Der Geschäftsinhaber, der in seinem Büro des Abends gegen feste Entschädigung einen Buchhalter beschäftigt, ist dessen Arbeitgeber. AHVG Art. 5, Abs. 2.
P., Inhaber eines Verkaufsladens, beschäftigt während einiger Stunden monatlich des Abends in seinem Bureau einen kaufmännischen Angestellten als Buchhalter, den er mit Fr. 180 im Jahr entschädigt. Ausgleichskasse und Rekurskommission haben entschieden, P. sei als Arbeitgeber seines Buchhalters beitrags- und abrechnungspflichtig. Aus den E r w ä g u n g e n der Rekursbehörde: Es unterliegt keinem Zweifel, dass die dem -- nur gelegentlich tätigen Buchhalter bezahlte Entschädigung L o h n für verrichtete unselbständige Arbeit darstellt. Es besteht ein Dienstvertrag, nicht ein blosses Auftragsverhältnis. Die laut Kreisschreiben Nr. 20 des Bundesamtes für Sozialversicherung für unselbständigen Erwerb sprechenden Merkmale sind hier sämtliche gegeben: P. verlangt vorn Buchhalter Arbeit auf Zeit und erteilt ihm die nötigen Weisungen, während der Buchhalter weder ein Geschäftsrisiko trägt noch einseitig die ihm zukommende Vergütung festsetzen kann. Verwiesen sei auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 14. Februar 1950 in Sachen S. (ZAK 1950 S. 158). (Kantonsgericht Waadt i.Sa. E.P., vom 9. Mai 1950, BSV 2060/50.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Ein evangelischer Wanderprediger, der hauptsächlich aus Kollekten lebt, die regelmässig für seinen Unterhalt durchgeführt werden, ist Selbständigerwerbender.
Henri Ch. ist evangelischer Wanderprediger. Am Sonntag werden jeweils Kollekten durchgeführt. Deren Ertrag wird zwischen ihm und seinen Kollegen je nach ihrem Bedarf verteilt. Ueberdies erhält er von Glaubensbrüdern freiwillige Spenden. Ch. wohnt mit der Familie (8 Kinder, wovon 5 unter 15 Jahren) in seinem eigenen Haus (Steuerwert Fr. 77 000; hypothekarische Belastung Fr. 43000). Darin vermietet er 2 Zimmer zu je Fr. 80 monatlich. Sein Durchschnittseinkommen 1947/48 betrug gemäss Steuerdeklaration Fr.
000. Als die Ausgleichskasse seinen Beitrag für 1950 auf Fr. 404 bemass, erhob er Beschwerde mit dem Antrag, ihn als Nichterwerbstätigen zu behandeln und den Beitrag auf Fr. 12 im Jahr zu ermässigen. Die Rekursbehörde hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen :
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vorn 15. November 1949 in Sachen A.Ch. und Kons. (ZAR
S. 36). Danach sind Evangelisten, die ausschliesslich von freiwilligen Gaben ihrer Glaubensbrüder leben, Nichterwerbstätige. (Vgl. auch das Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. August 1949 in Sachen Gebrüder H., ZAR 1949, S. 407). Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von den Fällen, welche den beiden erwähnten Urteilen zugrunde lagen. In jenen Fällen bestand kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der ausgeübten Evangelisationstätigkeit und den dafür gespendeten Gaben der Glaubensbrüder, weshalb es sich rechtfertigte, darin Unterstützungsleistungen gemäss AHVG Art. 10, Abs. 2, zu erblicken. In casu jedoch werden K o 11 e k t e n veranstaltet und für die Honorierung der Prediger verwendet. Cli. und seine Familie leben nicht ausschliesslich von Spenden, die ihnen einzelne Glaubensbrüder darbringen, sondern aus Kollekten, die regelmässig für ihren Unterhalt veranstaltet werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch der Steuerbehörde ein Jahreseinkommen von Fr. 10 000, je für 1947 und 1948, deklariert. Unter solchen Umständen ist Henri Ch. nicht als Nichterwerbstätiger, sondern als Selbständigerwerbender zu behandeln. Kantonsgericht Waadt i.Sa. H.Ch., vom 9. Mai 1950, BSV 1606/50.)
Vom Erwerbseinkommen können nur Verluste an Geschäfts-, nicht aber an Privatvermögen abgezogen werden. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. c.
Die Wehrsteuerverwaltung meldete Fr. 43 798 Durchschnittseinkommen 1945/46 und Fr. 410 720 investiertes Eigenkapital, worauf die Ausgleichskasse den Beitrag 1948/49 auf Fr. 1012 im Jahr bemass. Mit Beschwerde machte T. geltend, ei' habe auf den Aktien der H. A.-G. einen Verlust von Fr. 150 000 erlitten, weshalb das ihm zugeschriebene Einkommen nur eine «imaginäre Grösse» sei. Die Rekursbeho..de hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der Begründung: Die Wehrsteuertaxation ist rechtskräftig, und mit Scheiben vom 9. Januar 1950 hält die Steuerverwaltung daran fest. Sie fügt folgendes bei: Der Verlust der F i r rn a T. betrage nur Fr. 31500, und diesen habe die Steuerverwaltung vom Reingewinn abgezogen. Daneben verzeige das P i' i v a t -
v e r m ö g e n des T. einen Verlust von Fr. 118 500. Der Privatverlust könne steuerrechtlich nicht beim Einkommen berücksichtigt werden, sondern nur beim Vermögen. Sollten die Aktien im Kurs wieder steigen, so werde das Vermögen entsprechend zunehmen. Bei G e c h 5. f t s v e r m ö g e n allerdings würde ein Kursverlust nicht nur als Vermögensrückgang berücksichtigt, sondern überdies als Geschäftsverlust vom Reingewinn abgezogen. Den Ausführungen der Steuerverwaltung ist beizupflichten. T. selbst behauptet nicht, der von ihm erwähnte Verlust habe das Geschäftsvermögen betroffen. (Versicherungsgericht Solothurn iSa. P.T., vom 19. April 1950, BSV 1274 / 50.)
Für die Bewertung des von Selhständigerwerbendeii bezogenen Naturaleinkommens ist die letzte rechtskräftige Vehrsteuertaxation massgebend. Nach AHVV Art. 12 ist nur das Naturaleinkommen von Arbeitnehmern zu bewerten.
Die Ausgleichskasse bemass den Beitrag 1948/49 für B., Inhaber eines Hotel- und Pensionsbetriebes, auf Fr. 372 im Jahr, indem sie gemäss Wehrsteuertaxation IV. Periode auf Fr. 11 148 Durchschnittseinkommen 1945/46 gelangte. In der Summe Fr. 11 148 sind folgende Posten enthalten:
Fr. 1946 Fr. Gehalt und Privatbezüge . 3 609.70 Aus der Pension ... 10032.— Naturalverpflegung . . 3900.— Verpflegung Sohn Kurt . 900.— Mietwert der Wohnung . . 1200.— Mietwert der Wohnung . 1200.— Mit seiner Beschwerde macht B. geltend, in der AHV seien Kost und Logis lediglich mit Fr. 120 monatlich zu bewerten. Diese Auffassung geht fehl, denn der bezügliche Art. 12 AHVV ist nur für die Bewertung des Naturaleinkommens von A r b e i t n e h m e r n massgebend. Für das Einkommen aus selbständigem Erwerb muss ausschliesslich, auch für die Bewertung von Naturaleinkommen, auf die letzte rechtskräftige Wehrsteuertaxation abgestellt werden. (Rekurskommission Zürich iSa. H.B., vom 8. Mai 1950, BSV 1251/50.)
III. Erlass von Beiträgen
Der Begriff Wohnsitzkanton gemäss AHVG Art. 11 richtet sich nach ZGB Art. 23 ff. Ein nicht bevormundeter Geisteskranker, der in einer Anstalt versorgt ist, behält den bisherigen Wohnsitz bei (in casu Wohnsitz der Eltern).
R., geb. 1896, Bürger von D. (Bern), lebte bis zum 13. Altersjahr bei seinen Eltern in St.B. (Neuenburg), worauf er wegen Schwachsinnes in einer Anstalt in E. (Waadt) interniert wurde. Im Jahre 1911 übersiedelten seine Eltern nach Genf, wo die Mutter jetzt noch lebt, während der Vater 1944 gestorben ist. Die Versorgungskosten sind in der ersten Zeit von den Eltern, später von der öffentlichen Armenpflege des Kantons Bern getragen worden. Eine Bevormundung des R. ist nie erfolgt. - Im Dezember 1948 ersuchte die Anstalt die bernische Armenpflege um Vergütung der Fr. 12 AHV-Beitrag
für R. Die Armenpflege lehnte ab mit der Begründung, die Uebernahme der Fr. 12 obliege dem Wohnsitzkanton Genf, worauf die Ausgleichskasse des Kantons Bern entschied, die Entrichtung des AHV-Beitrages für R. sei Sache der bernischen Armenpflege. Der Kanton Bern, vertreten durch die Direk- -
tion des Armenwesens, beschwerte sich mit der Begründung, Bern sei nicht Wohnsitzkanton des R. Das bernische Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob die Kassenverfügung auf. - Nun appellierte das Bundesamt für Sozialversicherung mit dem Antrag, das Eidg. Versicherungsgericht möge erkennen, welches der Wohnsitzkanton des R. sei. Das Eidg. Versicherungsgericht hat den Kanton Genf als nach AHVG Art. 11 zahlungspflichtigen Wohnsitzkanton bezeichnet und die Akten dem Bundesamt für Sozialversicherung überwiesen, damit es für Durchführung des Erlassverfahrens Sorge. Aus den Erwägungen: 1. Nach AHVG Art. 11, Abs. 2, hat für Versicherte, denen der Beitrag erlassen worden ist, der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag von Fr.
im Jahr zu entrichten. Diese Leistung des Kantons ist nicht als Armen-
unterstützung zu werten, denn die Uebernahme der AHV-Beiträge unterscheidet sich rechtlich von den Fürsorgeleistungen der Armenpflege. Aus diesem Grunde auferlegt das AHVG die Uebernahmepflicht bei gewährtem Erlass nicht dem für das Armenwesen in der Regel zuständigen - Heimatkanton, sondern dem Wohnsitzkanton. Das Wohnsitzprinzip ist dem Heimatprinzip vorgezogen worden (vgl. Expertenbericht S. 55). Für den minderjährigen R. war zuerst Neuenburg, nachher Genf der Wohnsitzkanton (Wohnsitz der Eltern gemäss ZGB Art, 25). Ein einmal begründeter Wohnsitz aber bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen (ZGB Art. 24). Hat nun R. seit seiner Versorgung einen neuen, von dem seiner Eltern abweichenden Wohnsitz? Die Frage muss verneint werden. R. k o n n t e keinen neuen Wohnsitz begründen. Denn dafür bedarf es der «Absicht dauernden Verbleibens» (ZGB Art. 23), und eine rechtlich erhebliche Absicht kann einem Geisteskranken nicht zugeschrieben werden. Vgl. auch ZGB Art. 26. Anderseits hat R. seit seiner Volljährigkeit auch keinen abgeleiteten Wohnsitz (ZGB Art. 25, Abs. 1), weil er seither weder unter elterlicher Gewalt steht noch bevormundet worden ist. Unter solchen Umständen muss auf Grund von Art. 24, Abs. 1, geschlossen werden, dass der seinerzeit in G e n f begründete Wohnsitz bestehen geblieben ist. Dem Kanton Genf obliegt demnach die Beitragspflicht im Sinne von Art. 11, Abs. 2, des Gesetzes. Hätten die Behörden des Wohnsitzkantons den R. bei Eintritt der Volljährigkeit bevormundet, wie es ihre Pflicht war (ZGB Art. 369), so wäre es nicht zum vorliegenden Prozess gekommen. Auf Grund von ZGB Art. 369, Abs. 2, lädt das Eidg. Versicherungsgericht die zuständige kantonale Behörde (ZGB Art. 376) ein, unverzüglich zur Bevormundung des R. zu schreiten, damit spätere Streitigkeiten über dessen Wohnsitzkanton vermieden werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Direktion des Armenwesens des Kantons Bern, vom 13. Mai 1950, H 518/49.)
B. Verfahren Ein Institut kann nicht aus eigenem Recht für seine Mitglieder Beschwerde führen.
Am 17. Dezember 1949 eröffnete die Ausgleichskasse allen Uebergangsrenten beziehenden Klosterinsassen, dass sie auf Grund einer Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung die Rentenzahlungen einstellen müsse; die entsprechende Verfügung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Am 2. März 1950 reichte das Institut St. J. Beschwerde ein und forderte für seine Mitglieder die Rente. Die kantonale Rekursbehörde trat auf die Beschwerde - weil verspätet - nicht ein. Das Institut legte Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht bestätigte aus folgenden Gründen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz: Nach Art. 128, Abs. 1, AHVV ist jeder Verwaltungsakt, mit welchem die Ausgleichskasse über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten befindet, in die Form einer schriftlichen Kassenverfügung zu kleiden. Diese muss nach Abs. 2 eine Belehrung enthalten, innert welcher Frist, in welcher Form und hei welcher Instanz Beschwerde erhoben werden kann. Dieser klaren
Formvorschrift ist die kantonale Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vorn 17. Dezember 1949 nicht nachgekommen. Ihre Erklärung, sie habe die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung absichtlich unterlassen, weil es sich bloss um die »Weitergabe einer Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung» gehandelt habe, ist nicht stichhaltig. Wenn das Bundesamt im Rahmen der ihm delegierten Befugnis (Art. 72, Abs. 1, AHVG und Art. 176 AHVV) vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen an die Ausgleichskasse über den Vollzug von Bestimmungen erlässt, so fällt der verwaltungsmässige Entscheid über die Rente im Einzelfalle nach Art. 63 AHVG nach wie vor in die Kompetenz der Ausgleichskasse. Dieser hat in Form der schriftlichen Verwaltungsverfügung zu erfolgen und ist wie bereits erwähnt mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Rekursbehörde wäre somit befugt gewesen, die mangelhafte Kassenverfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuer formrichtiger Erledigung an die Kasse zurückzuweisen. Da im vorliegenden Fall mangels Hinweises auf die Beschwerdemöglichkeit und das Verfahren die Beschwerdefrist verpasst wurde, hätte die Rekurskommission auch dem Formmangel dadurch Rechnung tragen können, dass sie die Beschwerde als nicht verspätet erachtete. Dieses Vorgehen entspricht der vom Eidg. Versicherungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie gestützt auf Art. 123 OB im Berufungsverfahren seit langem geübten Praxis. Indessen verbietet sich materielles Eintreten aus einem anderen Grunde. Der Anspruch des Berechtigten auf eine einfache Uebergangs-Altersrente ist persönlicher Natur und überdies unabtretbar und unpfändbar (Art. 42 Abs. 1 und Art. 20 AKVG). Die Rente soll dessen persönlichen Unterhalt gewährleisten, damit er nicht Verwandten oder der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt (vgl. die vorn Gesetzgeber zur Gewährleistung zweckmässiger Rentenverwendung aufgestellten Normen: Art. 20, Abs. 2, und Art. 45 AHVG). Sie kann nur zugesprochen werden, wenn die allgemeinen Bedingungen der Art. 42 und 21 AHVG im Einzelfall erfüllt sind. Ein Anspruch steht deshalb dem Institut St.J. als solchem nicht zu. Nach den geltenden Vorschriften fehlt ihm deshalb auch die Aktivlegitimation, auf dem Beschwerdewege ausserhalb einer vertraglichen Vertretung Rentenansprüche für einzelne seiner Mitglieder geltend zu machen. Beschweidelegitimiert sind nach Art. 84, Abs.
1, AHVG bloss die einzelnen durch die Kassenverfügung in ihrer subjektiven Rechtssphäre beeinträchtigten Institutsangehörigen und deren Verwandte. Das Prozessverhältnis erfasst die rechtlichen Beziehungen der individuell bestimmtenPaiteienunter sich und zum Richter. Das Vorgehen des nichtlegitimierten Instituts, das einfach global für eine Anzahl nicht persönlich genannter Mitglieder und ohne Darlegung der individuellen Verhältnisse Versicherungsleistungen beansprucht und sich zur Begründung auf die eigene Notlage beruft, ist unstatthaft. Mangels jeglicher Vollmacht ergibt sich aus den Akten nicht einmal, ob die Institutsleitung von sich aus oder im Einverständnis mit den Betroffenen vorgegangen ist. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. Institut St.J., vom 10. August 1950, H 241/50.)
UI' Nr. 11 November 1950
Zeitschrift für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Flinterlassenensersicherun g des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Ed. 612858 Spedition: Eisig. Drucksachen- und Materialzentrale. Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—. Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.1.0. Erscheint monatlich
Die erste Res ision des AFI\ 1; (5.1.11). Das Abkommen zw iselei der Sclsseiz su:d Inhaltsangabe: Oesterreich (5. 1.17). Protokoll desge in ischtei beratenden A usselsioses für die Durchführung des A bkoni asens mit Italien (5. 125). Die Lohn- und \ erdienstersatzo rdnu ug während des Krieges III (S. 129). Die Kasse als Pris ntklägerin (5. .132) Die Bestimmung des Wohnsitzes (S. biS). Durchführungsfragen der AIIV (5. 1.39). Kleine Mitteilungen (5, 112). Uerielitsentsrheiile All\ (5. 41.6).
Die Revision des AHVU
A. Die Verhandlungen im Nationalrat In der ausserordentlichen Herbstsession kam am 25. Oktober 1950 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Behandlung. Die Sprecher der vorbereitenden Kommission, Nationalrat Winiker (Luzern) und Nationalrat Chaudet (Waadt) betonen, dass es sich bei der Abänderung des AHVG um die Konsequenzen handelt, die man aus dem Bericht des Bundesrates vom 3. Februar 1950 ziehen müsse. Es ist nicht eine strukturelle Aenderung des Gesetzes geplant, sondern nur eine «innerarchitektonische Aenderung am Bau», damit mehr Raum für die Bewohner geschaffen und gewisse Beiträge ermässigt werden können. Wie unsere Leser bereits wissen (ZAK 1950,S. 213f.) soll einerseits durch Erhöhung der Einkommensgrenzen eine Erweiterung des Kreises der zum Bezug von Uebergangsrenten berechtigten Personen und anderseits durch Erweiterung der degressiven Skala für die Beiträge der Selbständigerwerbenden eine Ermässigung der Beitragsansätze für Selbständigerwerbende in bescheidenen Verhältnissen erreicht werden. Weitere Revisionspunkte beziehen sich auf die Mindestbeitragsdauer für Schweizerbürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, sowie auf die Rückerstattung der Beiträge an nicht rentenberechtigte Ausländer. Ferner wurden in der Kommission diskutiert, ohne dass Aenderungen des Gesetzes beantragt wurden: die Frage der Erhöhung der ordentlichen Teilrenten, die nie niedriger sein sollten als die entsprechenden Uebergangsrenten, die Gewährung von Renten an Pflegekinder und die Möglichkeiten einer Aenderung der Beitragspflicht bezüglich des im Ausland erzielten Erwerbseinkommens.
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Die Kommission beantragt einige Aenderungen an der bundesrätliehen Vorlage. Die wichtigste Aenderung betrifft den Art. 42, Abs. 1, der in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung wie folgt lautet: Anspruch auf eine Uebergangsrente haben die in der Schweiz wohnhaften Sciiweizerbürger, denen gemäss Art. 29, Abs. 1, keine ordentliche Rente zusteht soweit drei Viertel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
Für Bezüger von Ortsverhältnisse einfachen Alters- einfachen Waisenrenten und Witwen- Ehepaar- Altersrenten renten und Vollrenten waisenrenten Fr. Fr. Fr. Städtisch 2500 4000 1100 Halbstädtisch 2300 3 700 1 000 Ländlich 2 100 3400 900
In der Eintretensdebatte betont Nationalrat H. Häberlin (Zürich) es sei ungewöhnlich, dass ein so grosses Gesetzeswerk wie die AHV schon revidiert werde, nachdem das Gesetz noch nicht ganz 3 Jahre in Kraft steht, und warnt davor, an einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zu rütteln, da leicht eine ganze Welle von Revisionsbegehren dadurch hervorgerufen werden könnte. Die soliden Grundlagen der AHV müssen gesund erhalten werden. Am wenigsten Bedenken hat er gegen die Erhöhung der Einkommensgrenzen da sie nur eine vorübergehende Be- -
lastung der AHV bringen werde, sie bringt eine feinere Abstufung und grössere Berücksichtigung der privaten Sparer. Folgenschwerer ist die Erweiterung der degressiven Skala, denn sie ist eine dauernde Lösung mit dauernder Belastung. Es ist unsere grosse Pflicht, die AHV finanziell gesund zu erhalten. Darum ist zwar den vorliegenden Anträgen des Bundesrates zuzustimmen, aber alle weitergehenden Forderungen sind abzulehnen. Auch Nationalrat Bratschi spricht in diesem Sinne. Dass man das Gesetz heute schon verbessern könne, beweist, wie sorgfältig die AHV ausgearbeitet wurde - was im Abstimmungskampf 1947 bestritten wurde. Eine Erhöhung der Uebergangsrente wäre wünschbar gewesen aber sie hätte das ganze Rentenproblem aufgerollt. Auch die Besserstellung der Witwen wäre wünschbar gewesen. Aber heute ist wichtiger, dass die grössten Härten rasch geändert werden. Nachdem man ursprünglich die Aenderung auf den 1. Januar 1950, dann auf den 1. Juli 1950 in Aus-
sieht nahm, muss nun alles getan werden, dass sie wenigstens auf 1. Januar 1951 wirksam wird. Erleichterungen werden aber nicht nur für die Uebergangsrentner, sondern auch für die Beitragsleistung der Selbständigerwerbenden gewährt. Hier dürfe aber niemals weitergegangen werden als in der Vorlage vorgesehen ist. Gegen weitere Forderungen, wie sie in der kürzlich angenommenen Motion Gysler enthalten sind, sind grösste Bedenken am Platz. Wenn nicht das ganze Gebäude der AHV erschüttert werden soll, muss diese Motion bekämpft werden. Die Kommission möchte nicht nur, wie dies der Bundesrat vorschlägt, die Einkommensgrenzen erhöhen, sondern auch das Einkommen nur teilweise anrechnen, und zwar zu drei Vierteln, wobei damit natürlich die Einkommensgrenzen etwas niedriger als nach dem bundesrätlichen Beschluss angesetzt werden müssen. Die Erhöhung, die sich aus dem Kommissionsvorschlag gegenüber der geltenden Ordnung ergibt, kann auf durchschnittlich 75 Prozent geschätzt werden. Der Vorteil liegt darin, dass den kleinen Verhältnissen noch besser Rechnung getragen werden kann als bisher. Die Tendenz zur Nivellierung, welche man dem gegenwärtigen System der festen Einkommensgrenzen zuweilen vorgeworfen hat, würde durch die teilweise Anrechnung des Einkommens gemildert. Die Aenderung der Kommission bringt gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates eine leichte Ausgabenerhöhung. Die Arbeit der Ausgleichskassen wird allerdings erheblich zunehmen. Da das Rentensystem für den Einzelnen schwerer verständlich sind die Zahl der gekürzten Renten zunehmen wird, ist damit zu rechnen, dass sich Anfragen, Reklamationen und Beschwerden vermehren werden. Die Arbeit der Ausgleichskassen wird grösser und damit erhalten wohl die Begehren um zusätzliche Verwaltungskostenvergütungen neue Bekräftigung. Mit 112 zu 0 Stimmen wurde der Kommissionsantrag, dem sich der Bundesrat nicht widersetzt, zum Gesetz erhoben. Die Vorlage geht nun an den Ständerat, der in der Dezembersession dazu Stellung nehmen wird. Anschliessend begründet Nationalrat Odermatt (Nidwalden) ein Kommissionspostulat, womit der Bundesrat eingeladen wird, zu prüfen, ob die AHV nicht auch noch dahin abgeändert werden könnte, dass die nichterwerbstätigen
Witwen, die keine Witwenrenten erhalten, der obligatorischen Beitragspflicht unterstellt werden, damit sie im Alter auf jeden Fall Anspruch auf eine ordentliche Rente haben. Der Bundesrat erklärt An-
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nahme des Postulates, stellt aber nicht eine rasche Verwirklichung in Aussicht. Aus der Mitte des Rates wird der Vorstoss nicht bestritten.
B. Bemerkungen zum Beschluss des Nationalrates betreffend AHVG Art. 42, Abs. 1 Die nationairätliche Kommission für die Revision des AHVG hatte in ihrer ersten Tagung auf Antrag der Nationalräte Häberlin und Bratschi grundsätzlich beschlossen, dem Nationalrat zu beantragen, nicht nur die Einkommensgrenzen zu erhöhen, sondern gleichzeitig das Einkommen nur teilweise anzurechnen. Im Hinblick auf die zweite Tagung der Kommission nahm das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zu dieser nun vom Nationalrat gutgeheissenen Lösung wie folgt Stellung.
1. Grundsätzliches 1. Art. 42. Abs. 1, AHVG sieht vor, dass für die Ermittlung des Anspruchs auf Uebergangsrenten ein angemessener Teil des Vermögens zum jährlichen Einkommen hinzugerechnet wird. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die 75-prozentige Anrechnung sich nur für das eigentliche Einkommen versteht oder ob sie auch für den zum Einkommen zu schlagenden Vermögensteil zu gelten hat. In der Sitzung vom 111. und 12. Juli 1950 legten die Nationalräte Häberlin und Bratschi dar, dass ihr Antrag nichts anderes als die Ausdehnung eines bei der Vermögensanrechnung bereits bekannten Systems auf das Einkommen bedeute. Wenn man nun den anrechenbaren Vermögensteil ebenfalls nur teilweiseoerücksichtigt, so läuft dies auf eine doppelte Anwendung des in Frage stehenden Grundsatzes beim gleichen Berechnungselement hinaus. Unter diesen Umständen könnte man vermuten, der Antrag Häberlin/Bratschi beziehe sich lediglich auf das Einkommen im eigentlichen Sinne und nicht auch auf den anrechenbaren Vermögensteil. Nun ist aber von den Antragstellern hervorgehoben worden, die vorgeschlagene Lösung werde, im Vergleich zum bundesrätlichen Entwurf, niemanden benachteiligen. Würde man jedoch zu den drei Vierteln des jährlichen Einkommens den vollen Vermögensteil schlagen, so würden dadurch einzelne Sparer benachteiligt, da die gesetzlichen Grenzen statt um 501/r nur um 251/r höher wären. Es ist kaum anzunehmen, dass die nationalrätliche Kommission beabsichtigte, diese Benachteiligung im Gesetz zu verankern oder den Bundesrat zu beauftragen, sie durch entsprechende Abänderung der Vollzugsverordnung zu beseitigen. Die folgenden Bemerkungen gehen daher gleich dem Redaktionsvorschlag Häberlin/Bratschi von der Voraussetzung aus, dass sich die 75-
prozentige Anrechnung des Einkommens auf das Einkommen einschliesslich des anrechenbaren Vermögensteils bezieht. 2. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Vorschlag der nationalrätlichen Kommission nicht die einzige Methode darstellt, um die geltenden Einkommensgrenzen mindestens in dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Umfang zu erhöhen. Der Bundesrat hat eine direkte Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50i vorgesehen; die vorliegende Lösung würde dagegen einer Erhöhung um insgesamt 67 gleichkommen, wovon nur 25/ durch eine direkte Erhöhung der geltenden Einkommensgrenzen und der Rest durch eine teilweise Anrechnung des Einkommens erreicht würden. Nun könnte man in bezug auf die tatsächlichen Einkommensgrenzen zum gleichen Ergebnis wie der Vorschlag Häherlin/Bratschi gelangen, indem man entweder direkt die Einkommensgrenzen um 671/, erhöhen oder aber unter Beibehaltung der geltenden Einkommensgrenzen das Einkommen nur zu 60'/ anrechnen würde. Mit der ersten dieser beiden Methoden würden die Vermögensbesitzer nicht nur durch die vorgesehene Erhöhung des Notpfennigs, sondern auch direkt durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen begünstigt. Die zweite Methode brächte dagegen den Vermögensbesitzern nur dann einen Vorteil, wenn auch der anrechenbare Vermögensteil nur zu 60% angerechnet würde. II. Soziale Auswirkungen 1. Der Vorschlag der nationalrätlichen Kommission geht weiter als der Entwurf des Bundesrates. Um sich davon zu überzeugen, genügt es, die bei den beiden Lösungen sich ergebenden tatsächlichen Einkommensgrenzen zu vergleichen.
Tatsächliche Einkommensgrenzen')
Einfache Ehepaar- Witwen- Vollwaisen- Einf.Waisen- Orts- Altersrenten Altersrenten renten renten renten verhältnisse
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Städtisch 3000 3333 4800 5333 3000 3333 1300 1467 1300 1467 Halbstädtisch 2750 3067 4400 4933 2750 3067 1200 1333 1200 1333 Ländlich 2500 2800 4000 4533 2500 2800 1100 1200 1100 1200
') Grenzen, bis zu welchen gekürzte oder ungekürzte Renten ausgerichtet werden können. ) Vorlage des Bundesrates. 3)Beschluss der nationalrätlichen Kommission.
Während allerdings die tatsächlichen Einkommensgrenzen nicht unbeträchtlich, nämlich etwas mehr als 101/r, über den vom Bundesrat vorgeschlagenen Grenzbeträgen liegen, übersteigen die Ansätze, welche noch die Zusprechung einer gekürzten Uebergangsrente erlauben (Kürzungsgrenzen), dieselben nur unbedeutend. Wie jedes System nur teilweiser Einkommensanrechnung erhöht der Vorschlag der nationalrätlichen Kommission die Zahl der gekürzten Renten. Die Tendenz zur Nivellierung, welche man dem gegenwärtigen System der festen Einkommensgrenzen zuweilen vorgeworfen hat, würde durch die teilweise Anrechnung des Einkommens gemildert. In der Tat würde im Falle einer Einkommenserhöhung die Rente nicht um den ganzen Betrag der Erhöhung, sondern nur um derselben gekürzt. Im Rahmen der gesamten Rentenleistungen ist indessen die Nivellierung gering und nur für eine sehr beschränkte Zahl von Einkommensklassen von Bedeutung. Das geht schon daraus hervor, dass im Jahre 1949 nur 9,212', der Zahl der Uebergangsrenten und nur 5,81/,-, der TJebergangsrentensumme auf gekürzte Renten entfielen.
III. Finanzielle Auswirkungen
Währenddem heute ungefähr 5517r aller über 65jährigen Personen Uebergangsrenten beziehen und sich die Zahl derselben auf Grund des bunderätlichen Vorschlages wahrscheinlich auf ungefähr 67% erhöhen würde, betrüge die entsprechende Quote bei der von der nationalrätlichen Kommission vorgeschlagenen Lösung annähernd 707r. Andererseits wäre das Verhältnis der gekürzten Renten zu den ungekürzten grösser. Vom finanziellen Standpunkt aus bedeutet somit der Vorschlag der nationalrätlichen Kommission im Vergleich zu demjenigen des Bundesrates eine leichte Ausgabenerhöhung. Für das Jahr 1951 würde die zusätzliche Ausgabe anstelle der 27 Millionen Franken gemäss bundesrätlichem Vorschlag rund 32 Millionen Franken betragen. Diese jährliche Aufgabe würde sich im Laufe der ersten 10 Jahre um die Hälfte vermindern und nach 25 Jahren praktisch verschwinden. Die technische Bilanz würde anstelle der durch den Bundesrat vorgesehenen 270 Millionen Franken mit zusätzlichen 330 Millionen Franken belastet. Statt 8 Millionen Franken würde die entsprechende ewige Rente 9,7 Millionen Franken betragen. Die Sicherheitsmarge von 11 Millionen, von der auf Seite 12 der bundesrätlichen Botschaft vom 9. Juni 1950 die Rede ist, würde sich demnach auf rund 9 Millionen reduzieren.
IV. Administrative Auswirkungen Tabellen, denen die Uebergangsrentenbeträge durch blosses Ablesen entnommen werden können, lassen sich für alle Rentenarten mit Ausnahme der Renten für gewisse Witwenfamilien erstellen. Es wäre Sache des Bundesamtes für Sozialversicherung, Form und Zweckmässigkeit solcher Tabellen zu prüfen. Wenn auch auf diese Art jede rechnerische Zusatzarbeit vermieden werden kann, würde doch die Arbeit der Ausgleichskassen erheblich zunehmen. In der Tat vermehren sich Anfragen, Reklamationen und Beschwerden in dem Masse, als ein Rentensystem für den Einzelnen schwerer verständlich ist und die Zahl der gekürzten Renten zunimmt. Ausserdem erhöht die Möglichkeit neuer Fehlerquellen die Zahl der zu Unrecht ausbezahlten Renten und damit jene der Rückerstattungs- und Erlassverfahren.
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich über Sozialversicherung Der Bundesrat genehmigte am 3. November 1950 die Botschaft an die Bundesversammlung über die Genehmigung des am 15. Juli 1950 zwischen Oesterreich und der Schweiz abgeschlossenen Abkommens über die Sozialversicherung. Wir geben im folgenden die Ausführungen, welche sich auf die AHV beziehen, auszugsweise wieder und publizieren in der nächsten Nummer den Text des Abkommens und des dazugehörigen Protokolls. Das Abkommen tritt erst mit der Ratifikation in Kraft. Da einer der beiden eidgenössischen Räte das Abkommen voraussichtlich in der Dezembersession behandeln wird, kann damit gerechnet werden, dass die Ratifikation im Frühsommer 1951 erfolgen wird. Die Ausgleichskassen werden zu gegebener Zeit die nötigen Instruktionen über die Durchführung des Abkommens erhalten.
I. Allgemeines 1. Schon wenige Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversieherung vom 20. Dezember 1946 (im folgenden «Bundesgesetz> genannt) trat Oesterreich mit dem Wunsch nach Abschluss eines Gegenseitigkeitsabkommens auf dem Gebiete der Sozialversicherung an die Schweiz heran. Mitte März 1948 fand in Bern zwischen Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und des österreichischen Bundesministeriums für soziale Verwaltung eine erste
Fühlungnahme rein informatorischen Charakters statt. Diese bot Gelegenheit zu einer gegenseitigen Orientierung über die beiderseitigen Sozialversicherungsgesetzgebungen sowie zur Prüfung der Grundlagen und der Möglichkeit des Abschlusses eines Sozialversicherungsabkommens zwischen den beiden Ländern. 2. Die ersten offiziellen Verhandlungen wurden am 13. Oktober 1949 in Wien eröffnet und dauerten bis zum 20. Oktober. Hatte Oesterreich im März 1948 noch die Annahme des heute in zwischenstaatlichen Abkommen allgemein anerkannten Systems der Totalisation der Versicherungszeiten und der Berechnung der Renten «pro rata temporis» befürwortet, so zeigte es sich bei den offiziellen Verhandlungen im Oktober 1949, dass der von der Schweiz in den Verhandlungen mit Italien und Frankreich erfolgreich verteidigte Standpunkt, wonach dieses System zum mindesten vorläufig von der Schweiz nicht akzeptiert werden kann, von Oesterreich verstanden wurde. Die österreichische Delegation sah denn auch davon ab, die Frage der Totalisation der Versicherungszeiten erneut in die Diskussion zu werfen. Zu eingehender Diskussion gab damit einzig die Frage der Gleichwertigkeit der schweizerischen und österreichischen Versicherungen Anlass, die - wie wir in den Botschaften zu den Staatsverträgen mit Italien und Frankreich dargelegt haben für die Schweiz das Kernproblem der zwischenstaatlichen Verhandlungen bildet, indem die volle oder teilweise Aufhebung der gegenüber den Ausländern geltenden einschränkenden Bestimmungen weitgehend von ihrer Beantwortung abhängt. Auf Grund des Gesetzes über die Wiedervereinigung Oesterreichs mit Deutschland vom 13. März 1938 wurde in Oesterreich die deutsche Sozialversicherungsordnung eingeführt. Nach Wiedererlangung seiner Selbständigkeit hat Oesterreich im Jahre 1947 ein Bundesgesetz über die Ueberleitung zum österreichischen Sozialversicherungsrecht erlassen, wonach bis zur Neugestaltung des österreichischen Sozialversicherungsrechtes die deutsche Sozialversicherungsordnung weiterhin in Kraft bleibt. Gemäss dieser Ordnung und dem vorgenannten Ueberleitungsgesetz sind grundsätzlich alle auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses (in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Bergbau) in Oesterreich Beschäftigten, ohne Rücksicht auf die Höhe des Entgeltes, obligatorisch gegen die Folgen von Alter, Tod, Invalidität, Krankheit und, je nach
ihrer Beschäftigung, gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Zudem hat jeder, gleichgültig ob In- oder Ausländer, der einmal während 6 Monaten pflichtversichert war, wenn er aus dem Obligatorium ausscheidet, die Möglichkeit, sich freiwillig weiterzuversichern.
Die österreichische Sozialversicherung umfasst die Krankenversicherung, die Rentenversicherungen der Angestellten, Arbeiter und Bergleute und die Unfallversicherung. Die genannten Rentenversicherungen haben den Vorzug, dass sie neben den Risiken des Alters und des Todes auch das Risiko der Invalidität bzw. der Berufsunfähigkeit decken. Damit stellt die österreichische Sozialversicherungsordnung hinsichtlich der gedeckten Risiken eine umfassende Versicherung dar. Durch sogenannte Anpassungsgesetze sind entsprechend der Teuerung sukzessive Zuschläge zu den Renten gewährt worden. Alles in allem wobei wir den Nachteil des engeren Versichertenkreises durch den Vorteil der umfassenderen Risikodeckung als aufgewogen betrachten - muss daher die Frage der Gleichwertigkeit der österreichischen Sozialversicherung bejaht werden. II. Die Grundzüge des Abkommens
Alters- und Hinterlassenenversicherung a) Ordentliche Renten Die österreichischen Staatsangehörigen haben Anspruch auf die rdentlichen Renten der schweizerischen Versicherung wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles insgesamt während mindestens 5 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben oder sich während insgesamt 10 Jahren davon mindestens 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall in der Schweiz aufgehalten und insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben (Art. 6, Abs. 1 und 2 des Abkommens). In Anbetracht der Gleichwertigkeit der österreichischen Sozialversicherung wird die Kürzung der Renten um ein Drittel gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes fallen gelassen. Die Herabsetzung der in Art. 18, Abs. 3, des Bundesgesetzes vorgesehenen 10-jährigen Karenzfrist auf 5 Jahre rechtfertigt sich einmal insofern, als die österreichische Sozialversicherung Hinterlassenenrenten und Invalidenrenten schon nach einer Wartezeit von 5 Jahren, in Fällen, wo der Tod oder die Invalidität zufolge eines Arbeitsunfalles eintritt, sogar unabhhängig von der Versicherungsdauer gewährt. Dann aber auch deshalb, weil Oesterreich wie wir noch näher schildern werden im Sinne einer einseitigen Totalisation der Versicherungszeiten die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt, ja in bestimmten Fällen sogar fiktive schweizerische Beitragszeiten annimmt. Die Regelung, wo-
nach die österreichischen Staatsangehörigen, die während mindestens
Jahren wovon die letzten 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Rentenfalle in der Schweiz gewohnt haben, schon nach einem Beitragsjahr einen Rentenanspruch erlangen, ist praktisch nur für die ersten 5 Jahre von Bedeutung und betrifft hinsichtlich der Altersrenten nur die am 1. Januar 1948 über 60-jährig gewesenen, d. h. die vor dem 1. Juli 1887 geborenen Personen. Nachher wird sie gegenstandslos, weil dann alle österreichischen Staatsangehörigen, die während mindestens 5 Jahren in der Schweiz waren, auch während der gleichen Zeit Beiträge bezahlt haben und damit gemäss Abkommen ohnehin rentenberechtigt sein werden.
Als Gegenleistung sichert Oesterreich den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie den österreichischen Staatsangehörigen den Anspruch auf die Leistungen der österreichischen Versicherung zu. Besondere Beachtung verdient die Tatsache, dass Oesterreich im Sinne einer einseitigen Totalisation der Versicherungszeiten für die Erfüllung der österreichischen Wartezeit die schweizerischen Versicherungszeiten den österreichischen gleichstellt, sofern während mindestens je eines Jahres Beiträge an die österreichische und schweizerische Versicherung bezahlt wurden. Damit werden unsere Landsleute immer dann einen Anspruch auf die Leistungen der österreichischen Versicherung haben, wenn bei Zusammenrechnung der schweizerischen und österreichischen Versicherungszeiten die Wartezeit für die in Betracht fallende Leistung erfüllt ist. So wird z. B. ein Schweizerbürger, der während 12 Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt hat, in Oesterreich gegebenenfalls bereits nach 3 Jahren altersrentenberechtigt werden, und ein Schweizerbürger, der in der Schweiz während 4 Jahren Beiträge bezahlt hat, in Oesterreich bereits nach einem Jahr Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. seine Hinterlassenen auf eine Hinterlassenenrente haben. In Würdigung des Umstandes, dass die schweizerische AHV erst seit kurzer Zeit besteht, hat Oesterreich bezüglich der Altersrenten einer Sonderregelung zugunsten jener Schweizerbürger zugestimmt, die bei Inkrafttreten der schweizerisehen AHV 55-jährig (Frauen 50-jährig) und älter waren, d. h. vor dem 1. Januar 1893 (Frauen vor dem 1. Januar 1898) geboren sind und in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis 31. Dezember 1947 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Darnach rechnet Oesterreich im Sinne einer Fiktion - für diese Kategorie von Schweizerbürgern, je nach Jahrgang, die zehn der Einführung der AHV vorangehenden Jahre ganz oder teilweise als erfüllte Wartezeit an. So wird z. B. ein Schweizerbürger, der bei Inkraft-
treten der schweizerischen AHV 65-jährig war, in Oesterreich bereits nach 5 Beitragsjahren (statt 15 Jahren) altersrentenberechtigt, sofern er die Bedingung bezüglich des Wohnsitzes in der Schweiz erfüllt (Art.
des Abkommens).
b) Die Rückerstattung der Beiträge Die österreichischen Staatsangehörigen, die der schweizerischen AHV unterstellt waren und deren Hinterlassene, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf die Leistungen der schweizerischen Versicherung zusteht, können verlangen, dass die Beiträge an den zuständigen österreichischen Versicherungsträger überwiesen werden; dieser gewährt hiefür einen zusätzlichen Steigerungsbetrag zu den österreichischen Renten. Hat der österreichische Staatsangehörige, dessen Beiträge nach Oesterreich überwiesen wurden, keinen Anspruch auf eine österreichische Rente, so werden ihm die Beiträge durch den österreichischen Versicherungsträger zurückerstattet (Art. 6, Abs. 3 und 4 des Abkommens). Die Frage, ob sich die Rückerstattung bei den Unselbständigerwerbenden auf die persönlichen Beiträge beschränken, oder ob sie auch die Arbeitgeberbeiträge urifassen sollte, gab zu einer einlässlichen Auseinandersetzung Anlass. Die schweizerische Delegation musste schliesslich die Argumente der österreichischen Vertreter anerkennen, wonach die blosse Rückerstattung der 2-igen persönlichen Beiträge, im Verhältnis zum österreichischen Beitragssatz von 1O%, zu unbedeutend gewesen wäre, um von den österreichischen Versicherungsträgern für die Gewährung eines zusätzlichen Steigerungsbetrages verwendet werden zu können. Im Gegensatz zum Abkommen mit Italien findet indessen eine Verzinsung der zurückerstatteten Beiträge nicht statt. Oesterreichiseherseits sieht das Abkommen keine Rückerstattung der Beiträge an Schweizerbürger vor. Dies erklärt sich aus der im vorstehenden Abschnitt a) geschilderten einseitigen Totalisation der Versicherungszeiten auf Seiten Oesterreichs, derzufolge praktisch für die Schweizerbürger nur in Ausnahmefällen Beiträge verloren gehen können. Die Notwendigkeit, die Beiträge zurückzuerstatten, ist für die Schweiz ja gerade eine Folge der Ablehnung des für sie nicht annehmbaren Systems der Totalisation der Versicherungszeiten, durch dessen Anwendung die Beitragsrückerstattung praktisch gegenstandslos wird.
c) Die Zahlung der Renten nach dem Ausland Gleich den meisten ausländischen Gesetzgebungen und dem Bundesgesetz, sieht auch das österreichische Ueberleitungsgesetz vor, dass der
rentenberechtigte Ausländer seinen Anspruch verliert, sobald er sich ins Ausland begibt. Neben der Gleichstellung war daher eines der Hauptziele der Verhandlungen, die Gewährung der Auszahlung der Renten nach dem Ausland. Es konnte schweizerischerseits erreicht werden, dass die österreichischen Renten ungeschmälert und vorbehaltlos, d. h. inklusive aller Zuschläge und Zulagen und ohne vorgängige Zustimmung des österreichischen Versicherungsträgers nach der Schweiz ausbezahlt werden. Dieses Zugeständnis ist von Bedeutung wenn man bedenkt, dass die Zuschläge und Zulagen grundsätzlich nur im Inland gewährt werden und dass allein die Zuschläge 189 der Grundrente betragen. Dagegen konnte sich Oesterreich nicht bereitfinden, auch bei der Auszahlung der österreichischen Renten nach Drittländern die Zulagen und Zuschläge zu gewähren und auf die Voraussetzung der Zustimmung des zuständigen österreichischen Versicherungsträgers zu verzichten, weil damit die Schweizerbürger gegenüber den österreichischen Staatsangehörigen bessergestellt worden wären. Im Schlussprotokoll, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, verpflichtet sich indessen die österreichische Delegation, bei den österreichischen Regierungsstellen dafür einzutreten, dass auf die östrreichischen Versicherungsträger dahin eingewirkt wird, dass diese den Schweizerbürgern die Renten auch dann auszahlen, wenn sie sich in einem Drittstaate aufhalten. Damit besteht die Hoffnung, dass in jenen sicherlich seltenen Fällen, wo eine Auszahlung nach einem Drittland notwendig werden sollte, der österreichische Versicherungsträger seine Zustimmung erteilt. Als Gegenleistung sichert die Schweiz in Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung den österreichischen Staatsangehörigen die Auszahlung der ordentlichen schweizerischen Renten nach jedem beliebigen Drittland zu. Der Transfer der Versicherungsleistungen erfolgt nach der im Zeitpunkt der Ueberweisung zwischen den beiden Vertragsstaaten geltenden Regelung des Zahlungsverkehrs. Für den Fall, dass keine solche bestehen sollte, wird im Abkommen vorgesehen, dass die Leistungen den Berechtigten im Inland zur Verfügung gestellt werden. Dasselbe gilt auch dann, wenn Zahlungen nach einem Drittland auszuführen sind, mit dem kein Zahlungsverkehr besteht.
d) 0esterrpichische Rentenrückstände Von erheblicher Bedeutung war die Regelung der Frage der österreichischen Rentenrückstände, nachdem Oesterreich im Mai 1945 die Rentenzahlungen nach dem Ausland eingestellt hat. Es gelang der
schweizerischen Delegation hinsichtlich der Renten der österreichischen Rentenversicherungen die Nachzahlung sämtlicher Rückstände zu erwirken. So sieht Art. 20, Abs. 2, des Abkommens vor, dass Oesterreich sämtliche Leistungen aus den Rentenversicherungen, die wegen Aufenthalt der Berechtigten im Ausland nicht zuerkannt werden konnten oder ruhten, rückwirkend ab 1. Mai 1945 nachbezahlt. e) Die freiwillige Versicherung Die Erleichterung der Durchführung der schweizerischen freiwilligen Versicherung in Oesterreich stiess auf keine Schwierigkeit, da Oesterreich ein glechgelagertes Interesse hinsichtlich seiner freiwilligen Selbst- und Weiterversicherung besitzt. In Art. 17 des Abkommens wird vorgesehen, dass die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten soweit notwendig Durchführungsbestimmungen vereinbaren können, um die Durchführung der freiwilligen Versicherung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die sich im Gebiete des andern Staates aufhalten, zu erleichtern. III. Die finanziellen Auswirkungen Wir haben bereits in unserer Botschaft vom 10. Januar dieses Jahres betreffend das analoge Abkommen mit Frankreich darauf hingewiesen, wie schwierig es ist, das finanzielle Ausmass der gegenseitigen Zugeständnisse genau abzuschätzen. Als Ausgangspunkt solcher Schätzungen wird naturgemäss immer die bei Abschluss des Vertrages vorhandene Lage gewählt. So beträgt gegenwärtig die Gesamtzahl der in der Schweiz domizilierten oder als Saisonarbeiter tätigen Oesterreicher beiderlei Geschlechts beinahe 20 000, wogegen nur etwa 3500 Schweizer in Oesterreich niedergelassen sind. Rein zahlenmässig gesehen, lassen sieh daher die beidseitigen Interessen am Staatsvertrag durch das Verhältnis 6:1 darstellen. Diese Zahlen können sich jedoch im Laufe der Zeit merklich verschieben, weshalb es bei solchen Verhandlungen nicht üblich ist, das finanzielle Ausmass der Zugeständnisse gegeneinander abzuwägen. IJebrigens gleichen sich die aus den Verträgen entstehenden Aktiven und Passiven in Bezug auf die verschiedenen Staaten etwa aus; die Gesamtbilanz kann sogar eher zugunsten unserer Schweizerbürger im Auslande ausfallen, da deren Zahl gegenwärtig auf rund 360 000 geschätzt werden kann, denen etwa rund 300 000 Ausländer in der Schweiz gegenüberstehen dürften. Diese Zahlen geben lediglich Grössenordnungen an, da es gegenwärtig sehr schwierig ist, genauere Angaben zu erhalten.
Die Erleichterungen, welche schweizeriseherseits den österreichischen Staatsangehörigen auf dem Sektor der AHV zugebilligt worden
sind, wirken sich finanziell in zweifacher Hinsicht aus. Für etwa die Hälfte der in der Schweiz lebenden Oesterreicher, d. h. für etwa 10 000 Personen, dürften die Lockerungen betreffend die Auszahlung der ordentlichen Renten in Betracht kommen. Bei der anderen Hälfte handelt es sich um vorübergehend eingestellte Arbeitskräfte, bei welchen infolge der Nichterreichung der fünfjährigen Karenzfrist nur die Beitragsrückerstattung in Frage kommt. Die letzterwähnte Massnahme belastet die Versicherung in keiner Weise, da die entsprechenden Beiträge vorher als Einnahmen der Versicherung verbucht wurden. Diese Gelder werden im Ausgleichsfonds zinstragend angelegt; die Zinsen werden jedoch mit den Beiträgen nicht zurückerstattet, so dass die entstehenden Verwaltungskosten als abgegolten betrachtet werden können. Von den rund
000 nicht nur vorübergehend anwesenden, sondern niedergelassenen Oesterreichern dürften etwas mehr als 1000 vor dem 1. Juli 1892 geboren sein und daher nicht in die Lage kommen, die gesetzlich vorgesehenen 10 vollen Jahresbeiträge zu entrichten. Unter der Annahme, dass Alle die in Art. 6, Abs. 1, des Vertrages vorgesehenen lockernden Bedingungen erfüllen, werden sie nun einen unbedingten Anspruch auf ordentliche Altersrenten erwerben. Die nach dem 30. Juni 1892 geborenen Oesterreicher können ohnehin die im Gesetz vorgesehene 10-jährige Beitragsfrist erfüllen. Für sie wirkt sich lediglich noch das Fallenlassen der Drittelskürzung aus. In ewiger Rente ausgedrückt, werden diese Zugeständnisse für alle Jahrgänge die Versicherung mit etwa 1 Million Franken pro Jahr belasten, was etwa 11 Promille der gegenwärtigen Gesamtverpflichtungen ausmacht. Die gemachten Zugeständnisse können demnach das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung in keiner Weise beeinträchtigen, umso weniger, als die Hälfte des genannten Betrages bereits in der technischen Eintrittsbilanz berücksichtigt wurde.
IV. Schluss betrachtungen
1. Das Abkommen mit Oesterreich entspricht weitgehend demjenigen mit Frankreich. Immerhin liegt ein wesentlicher Unterschied darin, dass den österreichischen Staatsangehörigen die schweizerischen Uebergangsrenten nicht gewährt werden. Eine Gewährung der Uebergangsrenten konnte nicht in Frage kommen, da Oesterreich unsern Landsleuten im Gegensatz zu Frankreich - keinen entsprechenden Vorteil bieten kann. Aus naheliegenden Gründen sind wir bestrebt, die zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen wenn immer möglich, d. h. sofern die gegebenen Verhältnisse es gestatten, möglichst gleichlautend zu ge-
stalten, wobei in jenen Fällen, wo die Frage der Gleichwertigkeit der Sozialversicherung des Vertragspartnerstaates bejaht werden muss, das Abkommen mit Frankreich als Vorbild dienen soll. 2. Ist die Schweiz auch grundsätzlich bereit, bei den umfassenden internationalen Bestrebungen, die im Interesse und zum Schutze der Arbeitnehmer auf die Schaffung eines möglichst vollständigen Netzes von bilateralen und multilateralen Abkommen auf dem Gebiete der Sozialversicherung hinzielen, mitzumachen, so ist es indessen natürlich und gegeben, dass sie solche Abkommen in erster Linie mit ihren unmittelbaren Nachbaren abschliesst. Wir sind überzeugt, dass das vorliegende Abkommen, welches die Stellung unserer Landsleute gegenüber der österreichischen Sozialversicherung und der österreichischen Angehörigen gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung in grosszügiger und fortschrittlicher Weise regelt, die freundschaftlichen Bande, die uns mit unserem östlichen Nachbar verbinden, festigen und vertiefen wird.
Protokoll des gemischten beratenden Ausschusses für die Durchführung des schweizerisch-italienischen Abkommens über die Sozialversicherung vom 4. April 1949*) Der gemischte beratende Ausschuss hat folgende Durchführungsbestimmungen erlassen. 1. Rentengesuch und Rentenfestsetzung Italienische Staatsbürger, die in Italien oder einem andern Lande als der Schweiz wohnen und auf eine Rente der schweizerischen AHV Anspruch erheben, haben ihr Gesuch auf einem gemeinsam vereinbarten Formular einzureichen, das dem Istituto nazionale della previdenza sociale (im folgenden «Istituto» genannt) von der «Schweizerischen Ausgleichskasse» (nachfolgend «Kasse» genannt) zur Verfügung gestellt wird. Das Istituto prüft die Gesuche soweit möglich, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und bestätigt die Gültigkeit der dem Gesuch beigefügten italienischen Belege. Die Kasse erlässt die Rentenverfügung auf einem gemeinsam vereinbarten Formular. Die Beschwerden gegen eine Rentenverfügung sind dem Istituto mit eingeschriebenem Brief oder persönlich zuzustellen. Das Istituto *) Vgl. ZAR 1950, S. 402.
übermittelt sie der Kasse zuhanden der zuständigen schweizerischen Rekurskommission. Den Beschwerden ist eine Bestätigung des Istituto über das Zustellungsdatum der Verfügung an den Beschwerdeführer und über das Empfangsdatum der Beschwerde durch das Istituto beizufügen. Geht der Rekurs nicht innert 30 Tagen beim Istituto ein, so ist ausserdem der verwendete Briefumschlag oder eine Bestätigung des Versanddatums beizulegen. II. Auszahlung der Renten Das Istituto erhält den Zahlungsauftrag zur Rentenauszahlung von der Kasse. Der Zahlungsauftrag wird für die zu Beginn des Kalenderjahres rechtskräftigen oder zu Beginn des Jahres festgesetzten Rentenfälle anfangs Januar erteilt. Für die während des Jahres hinzukommenden Rentenfälle werden die zusätzlichen Zahlungsaufträge dem Istituto laufend gemeldet. Die Zahlungsaufträge erfolgen innert der vorgesehenen Frist und enthalten für jeden Rentenberechtigten folgende Angaben: Versichertennummer, Name, Vorname und Adresse des Rentenberechtigten, Art der Rente, Betrag (in Schweizerfranken), Beginn der Zahlung ausserhalb der Schweiz. Die Zahlungsaufträge einschliesslich der Nachträge haben Gültigkeit bis Ende des Kalenderjahres, vorbehältlich der vorzeitigen Aufhebung oder Veränderung des Rentenanspruches. Die Renten werden den Berechtigten, nach erfolgter Legitimation, durch das Istituto nur unter dessen Verantwortung auf Rechnung der Kasse alle zwei Monate ausbezahlt. Die Auszahlungen erfolgen zu Beginn des zweiten Monats jeder Zahlungsperiode nach den gleichen Formvorschriften wie die Auszahlung der italienischen Renten. Stirbt der Rentenberechtigte oder wird die Rentenzahlung aufgeschoben oder die Rente entzogen, so stellt das Istituto jegliche Zahlung ein und setzt die Kasse von den Gründen der Nichtzahlung unter Verwendung eines gemeinsam vereinbarten Formulars in Kenntnis. Die Kasse steht in laufender Rechnung (Konto «Renten») mit dem Istituto. Diesem werden einerseits die überwiesenen Beträge belastet und anderseits die von ihm vorgenommenen Rentenauszahlungen erkannt. Der für die Rentenauszahlung erforderliche Betrag wird dem Istituto
jeweils auf Ende des dem Verfalltag vorangehenden Monats in einer runden Summe überwiesen. Die Kasse übermittelt dem Istituto je auf Ende des Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr einen Kontoauszug. Das Istituto bestätigt der Kasse den Richtigbefund. Als Nachweis für die erfolgten Auszahlungen sendet das Istituto nach jedem Zahlungstermin der Kasse ein Zahlungsbordereau zu. Dieses Bordereau hat folgende Angaben über den Rentenberechtigten zu enthalten: Versichertennummer, Name und Vorname des Berechtigten, Betrag (in Schweizerfranken), Periode, für welche die Zahlung erfolgt ist. Auf den Bordereaux ist jeweils der Wechselkurs anzugeben, der für die Ermittlung des Gegenwertes der schweizerischen Renten in italienischer Währung gedient hat. Das Istituto übernimmt die Verantwortung für den ordnungsgemässen Vollzug der angewiesenen Zahlungen und insbesondere auch dafür, dass die Renten nur an im Zeitpunkt der Fälligkeit noch lebende Berechtigte ausbezahlt werden. Um der Kasse eine Kontrolle zu ermöglichen, übermittelt das Istituto mit den Zahlungsbordereaux die von den zuständigen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigungen, die von der Kasse verlangt werden. Für die Lebensbescheinigungen werden die amtlichen italienischen Formulare verwendet. Diese Bescheinigungen werden der Kasse jährlich zwei Monate vor der ersten Auszahlung mit einer bezüglichen Liste zugestellt. Beziehen sich verschiedene Lebensbescheinigungen auf denselben Rentenfall, so werden sie in der beigefügten Liste zusammengefasst. Stirbt ein Rentenberechtigter, so teilt die Kasse dem Istituto den auszubezahlenden Betrag mit, nachdem sie von diesem eine offizielle Bescheinigung erhalten hat, aus der das Todesdatum und die allfällig anspruchsberechtigten Erben ersichtlich sind.
III. Gesuch um Weiterzahlung der Renten Die italienischen Staatsangehörigen reichen ihr Gesuch um die Weiterzahlung der Renten auf einem gemeinsam vereinbarten Formular ein, das dem Istituto von der Kasse zur Verfügung gestellt wird.
IV. Ueberweisung und Rücküberweisung der Beiträge
Die Kasse meldet dem Istituto laufend alle von der schweizerischen AHV erfassten italienischen Staatsangehörigen. Diese Meldung erfolgt erstmals auf Ende 1950. Die Neu-Unterstellungen werden alsodann monatlich mitgeteilt. Die Mitteilung der Namen der italienischen Staatsangehörigen geschieht in Form von Listen und Einzelkarten, die folgende Angaben des Versicherungsausweises enthalten: Versichertennummer, Name und Vorname, Geburtsdatum. Die Ueberweisungsgesuche sind individuell auf einem besonderen, gemeinsam vereinbarten Formular, das den italienischen Staatsangehörigen durch das Istituto zur Verfügung gestellt wird, einzureichen. Das Istituto stellt der Kasse die bei ihm eingehenden Beitrags-Ueberweisungsgesuche mittels eines Bordereaus zu. Diesem sind die entsprechenden Versicherungsausweise beizulegen. Für Ueberweisungsgesuche, bei denen der Versicherungsausweis fehlt, wird ein besonderes Bordereau erstellt. Die Kasse teilt dem Istituto die zu überweisenden Beiträge in Form von Listen mit, die folgende Angaben enthalten: Versichertennummer, Name und Vorname, Höhe der bezahlten Beiträge. Die Kasse steht in laufender Rechnung (Konto <Beiträge») mit dem Istituto. Diesem werden einerseits die zu überweisenden Beiträge gutgeschrieben und anderseits die ausbezahlten Beiträge belastet. Die Kasse stellt dem Istituto auf einem gemeinsam vereinbarten Formular die Gesuche um Rücküberweisung der Beiträge im Doppel zu. Dieses sendet ein Exemplar des Formulars an die Kasse zurück unter Angabe seines Entscheides. Die Kasse belastet das Istituto in laufender Rechnung «Beiträge» für die mit seiner Zustimmung rücktransferierten Beiträge. Ein sich auf diesem Konto zugunsten des Istituto ergebender Saldo wird diesem laufend überwiesen. Die Kasse übermittelt dem Istituto jeweils auf Ende des Jahres einen Konto-Auszug für das abgelaufene Kalenderjahr. Das Istituto bestätigt der Kasse den Richtigbefund.
V. Weisungen für die schweizerischen Staatsangehörigen, die der italienischen Sozialversicherung unterstellt sind Um die schweizerischen Staatsangehörigen, die der italienischen Sozialversicherung unterstellt worden sind, über die von ihnen zu unternehmenden Schritte zwecks Erlangung einer italienischen Invaliden-, Alters- oder Hinterlassenenrente oder der Beitragsrückerstattung genau aufzuklären, wird das Istituto dem Bundesamt für Sozialversicherung entsprechende Weisungen nebst Mustern der zu benützenden Formulare zuhanden der schweizerischen Staatsbürger zustellen.
VI. Zuständige schweizerische Amtsstelle Die italienischen Vertreter nehmen davon Kenntnis, dass die Aufgaben, die gemäss dem Abkommen der ZAS übertragen wurden, durch die «Schweizerische Ausgleichskasse» in Genf (Palais Wilson), welche der ZAS angegliedert ist, ausgeübt werden, und dass in Zukunft das Istituto mit der genannten Kasse zu verkehren hat.
1-) Die Lohn- und Verdienstersatzordnung während des Krieges Die Auswirkungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung Ueberblickt man die Lohn- und Verdienstersatzordnung in ihrer Gesamtheit, so darf festgestellt werden, dass sie ohne Zweifel das grösste und populärste Sozialwerk ist, das in der Schweiz bis zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung geschaffen wurde. Man darf auf dieses Werk besonders stolz sein, weil es sich um eine durchaus originelle Regelung handelt, die den Aufbau eines grossen zentralen Apparates vermieden hat, Zentralismus und Föderalismus in glücklicher Weise zu verbinden wusste und sowohl den Kantonen als auch den Berufsverbänden ihr Recht werden liess. Die rasche Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung war nur möglich dank dem grossen Verständnis, das die neue Ordnung bei allen Schichten der Bevölkerung fand. Anerkennung verdient vor allem die Bereitwilligkeit der Arbeitgeber, die nicht nur die finanziellen Lasten, sondern auch die beträchtliche administrative Mehrarbeit auf sich nahmen, sowie die Hingabe, mit der das Personal der kantonalen und Verbandsausgleichskassen bis zum Zweigstellenleiter der kleinsten Gemeinden sich für die Durchführung eingesetzt hatten. Von den Auswirkungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung erscheint die psychologische am bedeutsamsten. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung gab jedem Wehrmann das beruhigende Gefühl, dass die *) Vgl. ZAK 1950, S. 325 und 379.
Allgemeinheit sein persönliches Opfer nicht einfach hinnimmt, sondern sich um ihn kümmert und für seine Angehörigen wenigstens ein Existenzminimum bereitstellt. Dadurch hat die Lohn- und Verdienstersatzordnung wesentlich dazu beigetragen, die Dienstfreudigkeit der Wehrmänner zu heben, den sozialen Frieden zu erhalten und Spannungen und Konflikte zu vermeiden, wie sie in der Folge von 6 Kriegsjahren leicht hätten eintreten können. Darüber hinaus stärkte sie das soziale Empfinden des Volkes und vertiefte das Zusammengehörigkeitsgefühl aller Schichten und Landesteile. Man braucht nur die Ereignisse der Jahre
und 1919 in Erinnerung zu rufen, um den gewaltigen Fortschritt zu erkennen, der auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes verwirklicht wurde. Neben diesen psychologischen Auswirkungen, die für die Aufrechterhaltung der innern Front von grösster Bedeutung waren, darf auch die rein ökonomische Wirkung nicht unterschätzt werden. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung erwies sich als wirksamer Apparat zur Einkommensausgleichung und -umschichtung. Ein Erwerbsausfall bei hunderttausenden von Wehrmännern hätte sich bei einer Generalmobilmachung auf die Wirtschaft überaus störend auswirken müssen. Die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen vermochten die Lücke, die in der Nachfrage entstanden wäre, wenigstens zu einem Teil auszugleichen. Dank der Verwendung des Ausgleichssystems konnten von unzählen Quellen kleine und kleinste Einkommensquoten bei denen abgeschöpft werden, die zu Hause ihrem Erwerb nachgehen konnten, um sie in Form von Erwerbsausfallentschädigungen den Wehrmännern und ihren Angehörigen zuzuleiten. Auf diese Weise trug die Lohn- und Verdienstersatzordnung wirksam bei zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Kreislaufes.1) Die Lohn- und Verdienstersatzordnung hatte überaus günstige bevölkerungspolitische Auswirkungen. Es dürfte in hohem Masse ihr zuzuschreiben sein, dass die Kurve der Eheschliessungen im zweiten Weltkrieg einen ganz andern Verlauf nahm als im ersten. Die Zahl der Eheschliessungen hatte in den Jahren 1914 bis 1918 im Vergleich zu den letzten Vorkriegsjahren 1913/14 um mehr als 17/ und die der Geburten um mehr als 16 abgenömmen. Bei einer entsprechenden Entwicklung während des letzten Weltkrieges wären bis Ende 1943, gemessen an den Vorkriegsjahren 1938/39, rund 23 OQO weniger Ehen geschlossen
') Vgl. darüber Max Holzer, «Die wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen der Lohn- und Verdienstersatzordnung», in Zeitschrift für Lohn- und Verdienstersatzordnung, 1941, S. 39 ff., 73 ff., 99 ff.
und rund 37 000 weniger eheliche Kinder geboren worden. Demgegenüber ergab sich ein Mehr von 16 000 Ehen und von 40 000 Kindern, das heisst im Vergleich zum demographischen Zerfall von 1914 bis 1918 ein Gewinn von 40 000 Ehen und von 77 000 Kindern. Das eidgenössische statistische Amt hat sich in verschiedenen Publikationen mit dieser Erscheinung befasst und dabei festgestellt, dass unter den direkten und indirekten bevölkerungspolitischen Massnahmen, die dazu beigetragen haben, in kritischen Zeiten einen starken Einbruch in die Bevölkerungsbewegung aufzuhalten und auszugleichen, der Lohn- und Verdienstersatzordnung eine überragende Bedeutung zukommt. Durch die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen wurde gerade der für die Bevölkerungsvermehrung wichtige jüngere Bevölkerungsteil vom lähmenden wirtschaftlichen Druck befreit.') In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Ausgleichskassen ein umfangreiches Material für statistische Zwecke lieferten, das über die Zahl der Beschäftigten orientierte und wertvolle Anhaltspunkte für die Berechnung des Volkseinkommens lieferte. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass die Lohn- und Verdienstersatzordnung dem Gedanken des sozialen Ausgleichs neuen Auftrieb gab und damit den Weg ebnete für die Verwirklichung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Der Mut, mit welchem das grosse Sozialwerk in Angriff genommen worden war, und seine erfolgreiche Durchführung liessen den Gedanken aufkommen, dass auch die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf dem gleichen Wege verwirklicht werden könnte. Vor allem waren es die durch die Lohn- und Verdienstersatzordnung erschlossenen ergiebigen Finanzquellen, durch die man das dornenvolle Problem der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu lösen hoffte. Schon im Jahre 1940 wurde die Meinung laut, dass die Lohn- und Verdienstersatzordnung nach Beendigung des Aktivdienstes in eine Alters- und Hinterlassenenversicherung umgewandelt werden sollte. Dieser Gedanke kam in den Standesinitiativen der Kantone Genf, Neuenburg, Bern und Aargau sowie in der Volksinitiative vom 25. Juli
zum Ausdruck, die von 179 910 Stimmberechtigten unterzeichnet war. Es vermag daher nicht zu überraschen, wenn der Berichterstatter der nationalrätlichen Kommission für das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Nationalrat erklärte, dass die Lohn- 1) Vgl. Die Volkswirtschaft, XVII. Jahrgang, 1944, S. 200; «Bevölkerungsbewegung und Lohn- und Verdienstersatzordnung» in Zeitschrift für die Lohn- und Verdienstersatzordnung 1944, S. 344 ff.; Eugen Grossmann, «Die schweizerische Familie im Lichte der Statistik», in «Der Schutz der Familie», Festgabe für August Egger.
und Verdienstersatzordnung für das ganze Beitragssystem der Altersversicherung bestimmend war und die Wiederaufnahme der Diskussion über die Versicherung in hohem Masse erleichtert hatte. Auch der Berichterstatter der ständerätlichen Kommission äusserte sich in ähnlichem Sinne. 1) Aber nicht nur das Finanzierungssystem, sondern auch der organisatorische Apparat und die Erfahrungen, die Verwaltung und Wirtschaft dabei gemacht hatten, konnten für die Zwecke der Altersversicherung verwendet werden. Ebenso wurde das Ausgleichssystem übernommen, indem die Beiträge und die Renten gleich wie in der Lohnersatzordnung in drei verschiedenen Stufen miteinander verrechnet werden: Beim Arbeitgeber, bei der Ausgleichskasse und zuletzt im Ausgleichfonds der Altersversicherung. Ferner wurde der Solidaritätsgedanke übernommen und weiter ausgebaut, indem in der Altersversicherung nicht nur die wirtschaftliche Solidarität, sondern auch jene der Generationen, der Geschlechter und des Zivilstandes verwirklicht wird. Schliesslich wurden die Renten ähnlich wie die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen den unterschiedlichen sozialen Bedürfnissen des Einzelnen angepasst. So darf festgestellt werden, dass die Schöpfer der Lohn- und Verdienstersatzordnung auch wesentliche Bausteine für die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelegt haben.
Die Kasse als Privatklägerin von Dr. Rud. Rvf, Bern Die Strafbestimmungen betreffend Widerhandlungen gegen die Lohn- und Verdienstersatzordnung fanden ihren Niederschlag in Art. 18 ff ALEO bzw. Art. 34 ff VEO. Sie stehen heute noch in Kraft, soweit sie nicht die Beitragsseite tangieren. Fast wörtlich wurden diese Strafbestimmungen in das AHVG (Art. 87 ff) und in die BO (Art. 22 ff) übernommen. Die Verfolgung und Beurteilung liegt dabei den Kantonen oh. Die Leiter der Kassen haben der zuständigen Strafbehörde Anzeige zu erstatten, wenn sie von einer strafbaren Handlung Kenntnis erhalten (VW 33 bzw. AHVV 208). Vorbehältlich der besondern Bestimmungen für Bundesstrafsachen, die nach Bundesgesetz von kantonalen Behörden zu beurteilen sind (Art. 258 ff des BG über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934), richtet sich das Verfahren vor den kantonalen Gerichten nach den kantonalen Strafprozessordnungen. Diese bestimmen,
Sten. Bulletin, Nationalrat, 1946, S. 500 f.; Ständerat, 1946, S. 335
ob und welche kantonalen Rechtsmittel zulässig sind und von welchen Personen sie eingelegt werden können, wobei jedoch dem Bundesanwalt von Bundesrechts wegen stets die Befugnis zusteht, die kantonalen Rechtsmittel geltend zu machen (Art. 266 des BG über die Bundesstrafrechtspflege). Gegen letztinstanzliche kantonale Strafurteile steht dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons die bundesrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof zu (Art. 270 des BG über die Bundesstrafrechtspflege). Desgleichen kann der Bundesanwalt die Nichtigkeitsbeschwerde erheben, weshalb die kantonalen Strafurteile nach deren Erlass in vollständiger schriftlicher Ausfertigung unverzüglich der Bundesanwaltschaft unentgeltlich zuzustellen sind (ALEO 21111; BO 24 II; AHVG 90 II). Nebst diesen speziellen Strafbestimmungen werden sich die Kassen, wie die Praxis zeigte, noch etwa mit den Strafbestimmungen der Tatbestände wie Pfändungsbetrug, Urkundenfälschung, Drohung etc. und den allgemeinen Strafbestimmungen des Versuchs, Verjährung etc. zu befassen haben. Dabei stellt sich die Frage, ob sich die Kasse, nach vorschriftsgemäss erfolgter Anzeigepflicht, am weitern Verfahren als Privatklägerin beteiligen soll. Weder die Literatur noch die Judikatur geben uns diesbezügliche Hinweise mit Ausnahme der Wegleitung zur LEO und VEO, Ausgabe 1945, herausgegeben vom BIGA, das zu dieser Frage bemerkt: «Allfällige Ansprüche auf Nachzahlung geschuldeter Beiträge und auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen können nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren geltend gemacht werden, sondern sind stets in dem nach Lohn- und Verdienstersatzordnung vorgesehenen Verfahren (Vfg. Nr. 41) zu beurteilen.» Damit wird eindeutig gesagt, dass die Kassen ihre Ansprüche bei unrechtmässigen Bezügen oder nachzuzahlenden Beiträgen nicht als Privatklägerin im Strafverfahren, sondern auf dem eigens vorgeschriebenen Weg der verwaltungsrechtlichen Rück- bzw. Nachforderung geltend zu machen haben. Demgemäss wären auch zu Unrecht bezogene Renten oder nach AHVG nachzuzahlende Beiträge lediglich nach Art. 47 AHVG und Art. 78/79 AHVV bzw. Art. 39/40 zurück- oder nachzufordern. Das BIGA liess sich bei dieser Weisung seinerzeit offenbar vom Gedanken leiten, dass nicht die ordentlichen Gerichte, sondern lediglich die Ausgleichskassen und deren rechtssprechende Instanzen über die Materie
zu befinden haben. Dieser Ansicht können wir nicht beipflichten. Denn die verwaltungsrechtliche Institution der Rück- und Nachforderung ist
vom Strafverfahren der ordentlichen Gerichte scharf zu trennen. Gewöhnliche Rück- und Nachforderungstatbestände, in denen die Kasse keinen Straftatbestand erblickt, sind nach den eigens hiezu geschaffenen Artikeln (siehe oben) zu entscheiden, damit der Betroffene, um in den eventuellen Genuss der Rechtswohltat eines Erlasses zu gelangen, sämtliche Instanzen nach LEO/VEO (Schiedskommission und Eidg. Aufsichtskommission) oder AHGV und BO (Rekurskommission und Eidg. Versicherungsgericht) zu beanspruchen in der Lage ist. Liegt aber ein Straftatbestand vor, und wird die Straffälligkeit vom Gericht in der Folge auch bejaht, so stellt sich die Frage eines Erlasses überhaupt nicht mehr, da zu einem allfälligen Erlass die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte (kumulativ) gegeben sein müssen. Der straffällige Bezüger kann aber nie gutgläubig sein. Die Gefahr, dass zwei verschiedene Instanzen zu einem andern Entscheid in diesen Fällen gelangen könnten, stellt sich somit nicht, wenn sich die Kasse für den Ausfall (unrechtmässiger Bezug oder entzogene Beiträge) als Privatklägerin stellt und gleichzeitig ein Rück- oder Nachforderungsverfahren durchführt. Ein solches Verfahren wird sich aber in der Regel erübrigen, da es verwaltungstechnisch bedeutend einfacher ist, wenn sich die Kasse nur als Privatklägerin stellt und erst zur Rück- und Nachforderung mit dem langwierigen Rechtsmittelweg greift, wenn ein Freispruch erfolgen sollte. Dass es aber für die Kasse zweckmässig ist, in sämtlichen Strafsachen ihre Belange (abgezogene, der Kasse aber nicht abgelieferten Arbeitnehmerbeiträge, zu Unrecht bezogene Entschädigungen etc.) als Privatklägerin zu wahren, geht daraus hervor, dass wie die Erfahrung zeigt die Kasse bei der rein verwaltungsrechtlichen Rück- und Nachforderung in der Regel mit einem Verlustschein vorlieb nehmen muss, während sie als Privatklägerin verlangen kann, dass bei einer Verurteilung mit bedingtem Strafaufschub dem Angeschuldigten die Weisung erteilt wird, innert der Probefrist der Kasse die zweckentfremdeten Gelder zu bezahlen, wonach dieselben normalerweise beglichen werden. Diese Interessenwahrung von AHV-Geldern ist aber den Kassen nicht nur zu empfehlen, sondern hiezu sind sie unseres Erachtens sogar verpflichtet, weshalb die seinerzeitige Weisung des BIGA für die AHV kaum (und ebenso auch für die BO) analoge Anwendung finden kann
und auch bezüglich unrechtmässiger Bezüge nach LEO und VEO überholt sein dürfte. Anmerkung der Redaktion: Die Ausführungen von Dr. Ryf, aus denen der erfahrene Praktiker spricht, haben manches für sich; wir wollten sie daher unseren Lesern nicht vorenthalten. Unserseits können wir jedoch den Schlussfolgerungen nicht ohne
weiteres zustimmen. Gegen die Beteiligung der Ausgleichskassen als Privatkläger an einem Strafverfahren in AHV-Sachen spricht folgendes: Wenn der Strafrichter im Adhäsionsverfahren über eine Zivilklage entscheidet, handelt er auf Grund gesetzlicher Delegation als Z i v i 1 r i c hter. Ansprüche aus öffentlichem Recht können jedoch nicht vor den Zivilrichter gebracht werden. Für das Verfahren in Bundesstrafsachen, die von kantonalen Gerichten zu beurteilen sind, bestimmt Art. 248 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: «Kann der Geschädigte nach kantonalem Strafprozess einen privatrechtlichen Anspruch im Anschluss an das Strafverfahren geltend machen, so gilt dies auch für. Bundesstrafsachen.» Für öffentlich-rechtliche Ansprüche fehlt eine entsprechende Vorschrift. E contrario darf daher daraus geschlossen werden, dass eine Abhäsionsklage über AHV-Forderungen, die immer solche aus öffentlichen Rechten sind, nicht möglich ist. Gemäss AHVV Art. 128, Abs. 1, haben die Ausgleichskassen alle Ansprüche in Form von Kassenverfügungen geltend zu machen. Wird ein solcher Anspruch bestritten, liegt der Entscheid gemäss AHVG Art. 84, Abs. 2, bei den kantonalen AHV-Rekursbehörden, bzw. beim Eidg. Versicherungsgericht. Andere Gerichte, die über bestrittene Ansprüche der Ausgleichskassen zu entscheiden hätten, sind im AHV-Recht nicht vorgesehen. Aus der Anordnung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (AHVV Art. 128, Abs. 2 in Verbindung mit AHVG Art. 84 und AHVV Art. 200) geht hervor, dass d e r erwähnte Beschwerdeweg andere rechtsprechende Instanzen ausschliesst. Der mit dem bedingten Strafvollzug verbundene Druck auf den Beitragspflichtigen ist nicht von einer Adhäsionsklage abhängig. Da die Wiedergutmachung des Schadens Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bildet, hat der S t r a f r i c h t e r einem bedingt verurteilten AHV-Delinquenten v o n s i c h a u s eine Frist zur Entrichtung der geschuldeten bzw. vorenthaltenen oder zu Unrecht bezogenen AHV-gelder an die Ausgleichskasse zu setzen. Es bedarf hiefür somit keiner Abhäsionsklage einer Ausgleichskasse.
Die Bestimmung des Wohnsitzes Wie wir dem «Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung» 1950, Nr. 16, entnehmen, hat die staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichtes am 5. April 1950 in der Frage des Wohnsitzes ein Urteil gefällt, das auch für die AHV von Bedeutung ist: Nach dem zürcherischen Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe vom 14. März 1948 richten die Gemeinden die Altersbeihilfe an bedürftige Personen von mehr als 65 Jahren aus, die «in der Gemeinde ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben» und die in den letzten 25 Jahren während mindestens 15 (bei Kantonsbürgern 10) Jahren im Kanton Zürich gewohnt haben (§§ 13, 14 und 27). Der Wohnsitz im Kanton Zürich darf in den letzten zwei Jahren vor der Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgehoben worden sein (§ 14 Abs. 2).
Die im Jahre 1883 geborene, in Genf heimatberechtigte Beschwerdeführerin liess sich im Jahre 1903 in Zürich nieder und wohnte ununterbrochen in gemeinsamem Haushalt mit ihrem Bruder in Zürich. Im Sommer
zwangen finanzielle Schwierigkeiten die Geschwister zur Aufgabe der Wohnung. Da der Bruder wegen der Wohnungsnot keine kleinere und billigere Wohnung finden konnte, stellte die Beschwerdeführerin ihre Möbel ein und begab sich im August 1946 in ein Heim nach Luzern, wo sie im Betrieb mithalf.. Am 27. April 1948 stellte das Polizeiamt der Stadt Zürich der Beschwerdeführerin, die in Luzern zur Hinterlegung von Ausweisschriften aufgefordert worden war, einen Heimatausweis «zum vorübergehenden Aufenthalt in Luzern auf die Dauer von sechs Monaten» aus und brachte darauf durch Stempelaufdruck den Vermerk an: «N.B. Der Inhaber dieses Ausweises behält gemäss bundesgerichtlieher Rechtsprechung über Wohnsitz und Steuerpflicht den zivilrechtlichen Wohnsitz in Zürich bei und bleibt hier steuerpflichtig». Die Beschwerdeführerin bezahlte die Personalsteuer von Fr. 5.— für 1948 wie bisher in Zürich. Weitere Steuern wurden von ihr nicht verlangt. Nachdem das Polizeiamt der Stadt Zürich ihren bis Ende Oktober gültigen Heimatausweis zum vorübergehenden Aufenthalt in Luzern «ausnahmsweise und einmalig für die Dauer von sechs Monaten erneuert» hatte, kehrte die Beschwerdeführerin im Januar 1949 nach Zürich zurück, wo ihr Bruder endlich eine passende Wohnung gefunden hatte. Inzwischen hatte sich die Beschwerdeführerin am 14. Juni 1948, nach Vollendung des 65. Altersjahres, beim Wohlfahrtsamt der Stadt Zürich zum Bezug der Altersbeihilfe angemeldet. Das Wohlfahrtsamt wies das Gesuch ab, da die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in Zürich habe. Einen Rekurs hiegegen wiesen die Gemeinderekurskommission und die kantonale Rekurskommission ab, letztere im wesentlichen mit folgender Begründung:
Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB setze nicht nur die Absicht dauernden Verbleibens, sondern auch tatsächlichen Aufenthalt an einem Ort voraus. Da die Beschwerdeführerin sich in der massgeblichen Zeit nicht in Zürich aufgehalten habe, könne sie sich für die Annahme des Wohnsitzes in Zürich nicht auf Art. 23 Abs. 1 ZGB berufen. Es könne sich nur fragen, ob sie nach Art. 24 Abs. 1 ZGB in Zürich wohnhaft geblieben sei. Das sei zu verneinen, da sie durch ihren Aufenthalt im Heim in Luzern vom August 1946 bis Januar 1949 in Luzern einen neuen Wohnsitz begründet habe. Freilich sei mit dem Wohnen in Luzern nicht die Absicht dauernden Verbleibens bis zum Lebensende verbunden gewesen, aber jedenfalls die Absicht dauernden Verbleibens, bis sich in
Zürich eine passende Wohnung finden liesse. Wenn auch die Verlängerung des Aufenthaltes im Heim in Luzern auf die anfänglich vielleicht nicht vorgesehene Dauer von 21 Jahren nicht mit den Wünschen der Beschwerdeführerin übereingestimmt habe, müsse doch auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden. Zur Zeit der Einreichung des Gesuches um Altersbeihilfe habe somit kein zivilrechtlicner Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich im Sinne von § 13 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe bestanden. Das Bundesgericht wies eine staatsrechtliche Beschwerde ab u. a. mit folgender Begründung: «Ob sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin bei Einreichung des Gesuches um Altersbeihilfe in Luzern oder in Zürich befand, hat das Bundesgericht, da es sich dabei um die Auslegung kantonalen Gesetzrechtes, des § 13 des zürcherischcn Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe, handelt, nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4 BV zu prüfen. Es könnte daher den angefochtenen Entscheid nur aufheben, wenn die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Luzern hatte, offensichtlich unhaltbar, willkürlich wäre oder im Hinblick auf die Bescheinigung des Polizeiamtes der Stadt Zürich gegen Treu und Glauben verstiesse und aus diesem Grunde den Art. 4 BV verletzte. a) Wenn die Rekurskommission bei der Bestimmung des Wohnsitzes ausser acht liess, dass die Beschwerdeführerin in Luzern bloss einen Heimatausweis hinterlegt und den Heimatschein in Zürich gelassen hatte, so ist dies schon deshalb nicht zu beanstanden, weil auch das Bundesgericht stets angenommen hat, dass derartigen äusseren Momenten, die wesentlich vom Willen der Beteiligten abhängen, keine entscheidende Bedeutung zukommt (statt vieler BGE 69 1 13/14). In Betracht fiel im vorliegenden Falle, dass die seit Jahrzehnten in Zürich ansässige Beschwerdeführerin zwar ihren Aufenthalt in Luzern nur als vorübergehend betrachtete und sobald als möglich nach Zürich zurückzukehren wünschte, dass sie aber, als sie in Zürich um die Altersbeihilfe einkam, sich schon seit bald zwei Jahren in Luzern aufhielt und nicht absehen konnte, wann sie nach Zürich würde zurückkehren können. Mag bei dieser Sachlage die Annahme, dass sieh ihr zivilrechtlicher Wohnsitz weiterhin in Zürich befunden habe, auch nicht geradezu ausgeschlossen sein,
so kann doch jedenfalls die im angefochtenen Entscheid vertretene, gegenteilige Auffassung nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Die Absicht «dauernden Verbleibens» im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB kann sehr wohl angenommen werden, wenn der Aufenthalt an einem Ort, wie
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es hier der Fall war, längere Zeit dauert und sein Ende von noch unbestimmten Umständen abhängt (vgl. BGE 69 1 12 und 79). Ebenso lässt sich die Auffassung vertreten, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Luzern befunden habe. b) Zu prüfen bleibt lediglich noch, ob der Beschwerdeführerin der Wohnsitz in Zürich abgesprochen werden dürfe, obwohl das Polizeiamt dieser Stadt durch Stempelaufdruck auf dem ihr am 27. April 1948 ausgestellten Heimatausweis sowie durch ein am 22. September 1949 ausgestelltes Attest ausdrücklich bestätigt hat, dass sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Zürich beibehalten habe. Die Umstände, unter denen der Beschwerdeführerin am 27. April
ein Heimatausweis zu vorübergehendem Aufenthalt in Luzern auf die Dauer von sechs Monaten ausgestellt worden ist, sind nicht abgeklärt. Insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, was die Beschwerdeführerin bei Bezug des Ausweises über ihren Aufenthalt in Luzern angegeben hat. Es kann auch dahin gestellt bleiben. Das Polizeiamt der Stadt Zürich ist offenbar der Auffassung, dass der Wohnsitz einer Person sich so lange in Zürich befinde, als der Heimatschein dort hinterlegt sei, stellt daher die Heimatausweise ohne nähere Prüfung der Verhältnisse aus und versieht sie regelmässig mit dem Stempelaufdruck, dass der Inhaber des Ausweises «nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung» den zivilrechtlichen Wohnsitz in Zürich beibehalte und 2hier steuerpflichtig bleibe. Diese Auffassung ist aber irrtümlich, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es für die Bestimmung des Wohnsitzes, wie bereits ausgeführt, nicht auf die Schriftenhinterlegung, sondern auf ganz andere Gesichtspunkte an. Das Polizeiamt Zürich würde daher gut tun, jenen Stempelaufdruck nicht mehr zu verwenden, da er geeignet ist, den Inhaber des Ausweises irrezuführen; sofern ein Hinweis auf die Fragen des Wohnsitzes und der Steuerpflicht überhaupt als wünschbar erscheint, würde sich im Gegenteil die Bemerkung empfehlen, dass diese Fragen durch die Ausstellung des Ausweises nicht präjudiziert werden. Da das Polizeiamt Zürich den Heimatausweis der Beschwerdeführerin auf Grund irriger Rechtsauffassung ohne nähere Prüfung der Verhältnisse mit dem erwähnten Stempelaufdruck versehen hat, kann in diesem Aufdruck keinesfalls ein Entscheid erblickt werden, an den andere städtische Behörden bei Beurteilung der Frage des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin gebunden gewesen wären. Die mit der Durchführung der Altersbeihilfe betrauten Behörden haben daher nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt, wenn sie die Beschwerdeführerin als
nicht in Zürich wohnhaft betrachtet haben. Das Vorliegen eines solchen Verstosses käme nur dann ernstlich in Frage, wenn die Stadt Zürich die Beschwerdeführerin besteuert hätte in der Annahme, dass sie trotz ihres Aufenthaltes in Luzern in Zürich wohnhaft und steuerpflichtig geblieben sei, denn es ginge nicht wohl an, dass die Behörden des gleichen Gemeinwesens die Wohnsitzfrage verschieden entscheiden, je nachdem Ansprüche des Bürgers gegen das Gemeinwesen oder solcher des Gemeinwesens gegen den Bürger in Frage stehen. Die Stadt Zürich hat jedoch von der einkommens- und vermögenslosen Beschwerdeführerin lediglich die Personalsteuer von Fr. 5.— bezogen, wobei die Steuerbehörden vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Luzern wohl keine Kenntnis und aus diesem Grund sowie angesichts des geringen Steuerbetrages auch keinen Anlass zur Prüfung der Frage ihres Wohnsitzes hatten. Unter diesen Umständen kann auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin für 1947 und 1948 in Zürich jährlich Fr. 5.— Personalsteuer entrichtet hat, den mit der Durchführung der Altersbeihilfe betrauten Behörden kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn sie der Beschwerdeführerin den Wohnsitz in Zürich abgesprochen haben.» Es geht also nicht an, dass die Behörden des gleichen Gemeinwesens die Wohnsitzfrage verschieden entscheiden, je nachdem Ansprüche des Bürgers gegen das Gemeinwesen oder solche des Gemeinwesens gegen den Bürger in Frage stehen.
Durchführungsfragen Beiträge auf dem Einkommen von Spitalärzten Wir haben seinerzeit in der ZAK 1948, S. 260 f., die häufigsten Grenzfälle für die Erfassung der Aerzte (und Tierärzte) als Selbständig- bzw. Unselbständigerwerbende aufgezählt. So wurde dort unter lit. a das Entgelt von Aerzten in folgender Stellung als massgebender Lohn bezeichnet: «Aerzte und Tierärzte, die offensichtlich in einem Anstellungsverhältnis stehen, wie Spital- und Assistenzärzte, Aerzte und Tierärzte, die hauptberuflich in der öffentlichen Verwaltung oder in der Wirtschaft tätig sind.» Diese Formulierung hat insofern zu einem Missverständnis geführt, als teils angenommen wurde, nur hauptberufliche Spitalärzte seien als Unselbständigerwerbende zu erfassen. Das trifft keineswegs zu. Vielmehr gelten auch nebenberufliche Spitalärzte in dieser Eigenschaft als unselbständigerwerbend, wenn sie offensichtlich in einem Anstellungsverhältnis stehen.
Entschädigung an Musiker für die Uebertragung öffentlicher Aufführungen seitens des Schweizerischen Rundspruchs
Zwischen der Allgemeinen Musikgesellschaft Basel der Bernischen Musikgesellschaft in Bern dem Bernischen Orchesterverein in Bern der Allgemeinen Musikgesellschaft Luzern dem Konzertverein der Stadt St. Gallen dem Musikkollegium Winterthur der Tonhallegeselischaft Zürich dem Basler Gesangsverein in Basel dem Cäcilienverein der Stadt Bern dem Gemischten Chor Zürich und dem Schweizerischen Musikerverband ist am 14. Juli 1950 eine Vereinbarung abgeschlossen worden. Die an der Vereinbarung beteiligten Veranstalter musikalischer Aufführungen verpflichten sich, jedem Musiker, der an einer vom Schweizerischen Rundspruch übertragenen öffentlichen Aufführung mitwirkt, dafür eine Entschädigung auszurichten. Diese Entschädigung wird unter gewissen Voraussetzungen auch gewährt, wenn die Aufführung durch technische Mittel konserviert und später erneut gesendet wird. Die Entschädigung beträgt je nach der Länge der Aufführung Fr. 15.— oder Fr. 7.50 für jeden Musiker, bei Wiederholungen 254 davon. Aus Art. 1 der Vereinbarung ergibt sich - und das war auch die Meinung der Vertragsparteien -‚ dass der einzelne Musiker einen eigenen Anspruch auf die Entschädigung hat. Die Vereinbarung gilt rückwirkend vom 1. Januar 1950 hinweg. Gleichzeitig ist zwischen jenen Veranstaltern musikalischer Aufführungen und der Schweizerischen Rundspruchgesellschaft eine Vereinbarung geschlossen worden über die Leistungen, die diese den Veranstaltern für die Uebertragung öffentlicher Aufführungen zu gewähren hat. Beide Vereinbarungen sind wiedergegeben im Schweizerischen Musikerblatt vom 22. August 1950, Heft Nr. 8 (Talacker 35, Zürich 1). Diese Entschädigung ist als massgebender Lohn zu betrachten. Die Ausgleichskassen haben darauf zu achten, dass die Beiträge von ihr entrichtet werden.
Lohnrückbehalt zur Beibringung des Versicherungsausweises
1. Eine Baufirma erhob von ihren Arbeitnehmern, die den AHV-Versicherungsausweis trotz Aufforderung innert bestimmter Frist nicht
beibrachten, ein Depotgeld in Form eines Lohnrückbehaites, welches erst beim Vorlegen des Versicherungsausweises ausbezahlt wurde. Es konnte nun vorkommen, dass ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wechselte, bevor ihm dieses Depotgeld erstattet werden konnte. Das Depot blieb in solchen Fällen bei der Baufirma zu Gunsten des betreffenden Arbeitnehmers bestehen. Ein Arbeitnehmer erachtete dieses Vorgehen der Baufirma nicht für zulässig und erstattete Anzeige wegen widerrechtlichen Lohnrückbehalts. Das zuständige Polizeigericht kam jedoch zum Schluss, dass eine strafbare Handlung nicht vorliegen konnte, nachdem die Baufirma die zurückbehaltenen Gelder stets zur Verfügung der betreffenden Arbeitnehmer hielt, auch wenn diese bereits wieder eine andere Stelle angetreten hatten. Das Strafverfahren wurde daher eingestellt und die Verfahrenskosten «wegen leichtsinniger und böswilliger Anzeige» dem anzeigenden Arbeitnehmer auferlegt. Zur Frage der Zulässigkeit solcher Lohnräckbehalte unter dem Gesichtspunkt der AHV hatte sich das Polizeigericht nicht auszusprechen. Es verfehlte jedoch nicht, hiezu die Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversicherung einzuholen. Dieses äusserte sich dabei wie folgt: «Der Arbeitgeber hat gemäss Art. 49 AHVG bei der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mitzuwirken. Namentlich hat er über die von ihm ausgerichteten Löhne mit der zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen. Dazu bedarf er der Versicherungsausweise seiner Arbeitnehmer. Das AHVG enthält indessen keine Vorschriften darüber, ob der Arbeitgeber befugt sei, einen Teil des Lohnes zurückzubehalten, bis ihm der Arbeitnehmer seinen Versicherungsausweis vorlegt. Ein solcher Tatbestand wird daher nicht nach den Vorschriften des AHV-, sondern nach denjenigen des Zivil-Rechts zu beurteilen sein.» Gegen das Urteil des Polizeigerichts legte der Betroffene beim zuständigen kantonalen Obergericht Berufung ein. Er machte insbesondere geltend, dass seiner Eingabe beim Verhöramt nicht die Bedeutung einer formellen Strafanzeige zugekommen sei. Er habe sich lediglich erkundigt, ob das Vorgehen der Baufirma zulässig sei. Das Obergericht ging von der Erwägung aus, dass die «Anzeige» wenn sie nicht die Durchführung eines Strafverfahrens bezweckt habe - nicht beim Verhöramt, sondern bei einer AHV-Verwaltungsstelle hätte angebracht werden müssen. Da sie ihrem Sinne nach die Baufirma
bzw. deren Angestellte der Veruntreuung von Depotgeldern, also eines Offizialdelikts, bezichtigt habe, sei die Durchführung eines Strafverfah-
rens und dessen Beendigung durch Urteil oder Einstellung unumgänglich gewesen. In materieller Hinsicht stellte das Obergericht fest, dass eine strafbare Handlung nicht vorliegen könne, solange die Depotgelder, wie im vorliegenden Fall, den betreffenden Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Der Entscheid der Vorinstanz auf Einstellung des Strafverfahrens sei daher zu Recht erfolgt. Ferner pflichtete das Obergericht der Vorinstanz darin bei, dass die Anzeige leichtsinnig erfolgt sei, indem der Berufungskläger zuerst die Verhältnisse hätte besser abklären sollen. Andererseits habe er aber im allgemeinen Interesse der Bauarbeiter handeln wollen und nicht lediglich deswegen, um der Baufirma Unannehmlichkeiten zu schaffen. Die Anzeige sei somit nicht böswillig erfolgt. Das Obergericht erachtete es daher für gerechtfertigt, dem Anzeiger in teilweiser Gutheissung der Berufung nur die Hälfte aller Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Entscheid des Obergerichtes des Kantons Glarus i. Sa. St. vom 28. März 1950.)
Kleine Mitteilungen Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat im dritten Vierteljahr 1950 insgesamt 51,5 Millionen Franken in feste Anlagen übergeführt. Hievon entfallen 25,3 Millionen auf direkte Darlehen und 26,2 Millionen auf Titelkäufe. Am 30. September 1950 beliefen sich sämtliche Anlagen auf 1071,4 Millionen Franken und die Geldmittel auf 106,6 Millionen. Die Anlagen verteilen sich wie folgt: 279,1 (260,3 Ende des Vorquartals) Millionen bei der Eidgenossenschaft, 240,5 (232,4) Millionen bei Kantonen, 132,7 (120,1) Millionen bei Gemeinden, 258,6 (258,6) Millionen bei den Pfandbriefinstituten, 129,4 (118,4) Millionen bei Kantonalbanken, 8,0 (8,0) Millionen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen sowie 23,1 22,0) Millionen bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen. Die im dritten Vierteljahr erfolgten Anlagen ergeben eine durchschnittliche Rendite von 2,74 Prozent. Für den Gesamtbestand aller Anlagen beträgt diese 3,11 Prozent gegen 3,13 Prozent auf Ende des ersten Halbjahres 1950.
Ständerätliche Kommission für die Abänderung des AHVG Die ständerätliche Kommission für die Vorbereitung eines Bundesgesetzes betr. die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung tagte am 30. Oktober 11950 unter dem Vorsitz von Ständerat Altwegg im Beisein der Herren Direktor Dr. Saxer, Dr. Binswanger und Dr. Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie stimmte der Vorlage mit den vom Nationalrat getroffenen Abänderungen einstimmig zu.
Motion Gysler betreffend Reduktion der AIIV-Beiträge der Selbständigerwerbenden
Nationalrat Dr. P. Gysler begründete am 29. September 1950 seine am 8. Dezember 1949 eingereichte Motion (s. ZAK 1950, S. 22). Der Nationalrat nahm die Motion inbezug auf die Reduktion des Beitrages der Selbständigerwerbenden von 4 auf 3 Prozent (Punkt a) der Motion) mit 53 gegen 44 Stimmen an. Punkt c) wurde vom Bundesrat als Postulat entgegengenommen, Punkt b) wird durch die bevorstehende Abänderung des AHVG verwirklicht. Die Motion muss nun auch noch im Ständerat behandelt werden.
Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürs orge
Der «Bundesbeschluss über die Verlängerung und Abänderung des Bundesbeschlusses betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesenen Mittel)» wurde am 5. Oktober 1950 von den Eidg. Räten angenommen. Nachdem der Nationalrat entgegen den Anträgen des Bundesrates und der Mehrheit der nationalrätlichen Kommission sowie dem Beschluss des Ständerates sich für die jährliche Ausrichtung von 7 Millionen an die Kantone entschieden hatte, kam der Ständerat auf halbem Wege entgegen (jährliche Beiträge von 6 Millionen an die Kantone). Der Beschluss des Ständerates, dem auch der Nationalrat zustimmte, wurde dem Referendum unterstellt, für welches die Frist am 3. Januar 1951 abläuft.
Schweizerisch/Deutsches Abkommen über die Sozialversicherung Am 24. Oktober 1950 wurde im Bundesministerium für Arbeit in Bonn ein schweizerisch/deutsches Sozialversicherungsabkommen nebst dem dazugehörigen Protokoll unterzeichnet. Die beiderseitigen Delegationen, die im April in Bern und im Oktober in Bonn verhandelt haben, standen unter der Leitung des Direktors des Schweizerischen Bundes-
amtes für Sozialversicherung, Dr. Arnold Saxer, und des Ministerialdirektors im Bundesministerium für Arbeit, Josef Eckert. Das Abkommen bezieht sich auf die beiderseitigen Unfallversicherungen sowie auf die deutschen Rentenversicherungen der Arbeiter, Angestellten und Bergleute und die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Für die Krankenversicherung der Grenzgänger und Arbeitslosenversicherung ist der Abschluss besonderer Zusatzvereinbarungen in Aussicht genommen. Das Abkommen stellt die beiderseitigen Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten aus der Sozialversicherung einander gleich. Es öffnet den Weg für eine unbeschränkte Leistungsgewährung an die beiderseitigen Staatsangehörigen und enthält Bestimmungen über die Festsetzung und das Ausmass der beiderseitigen Versicherungsleistungen, wenn ein Versicherter den Sozialversicherungen beider Länder angehört hat. Darüber hinaus sind in dem Abkommen Regelungen vorgesehen, um den beiderseitigen Staatsangehörigen die Leistungen aus der Sozialversicherung der beiden Staaten so reibungslos wie möglich zukommen zu lassen. Das dem Abkommen angefügte Protokoll enthält u. a. Bestimmungen über die Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der Sozialversicherung im Bundesgebiet gegenüber der frühern Sozialversicherung für Gesamtdeutschland und sieht ausserdem ein Verfahren für die Nachzahlung rückständiger Renten, die seit 1945 nicht bezahlt wurden, vor. Das Vertragswerk bedarf der Zustimmung der beiderseitigen gesetzgebenden Körperschaften. Es wird zu einem Zeitpunkt in Kraft treten, der von den beiden Regierungen noch zu vereinbaren ist. Dies wird möglichst beschleunigt geschehen.
Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG
Die Subkommissionen der Expertenkommission für die Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG, über deren Einsetzung in der letzten Sommersession berichtet wurde, haben ihre Arbeit Mitte November abgeschlossen. Die Subkommission 1 (Beiträge) tagte am 11/12. Oktober, 2./3. November und 15. November, die Subkommission II (Renten) am 24.Oktober und 7. November und die Subkommission III (Organisation) am 16.-18. Oktober und 14/15. November. Die Plenarkommission wird am 27/28. November zusammentreten, um die Anträge der Subkommissionen zu bereinigen. Die Vorschläge der Expertenkommission werden noch der Eidgenössischen AHV-Kommission, die voraussichtlich Mitte Dezember zusammentreten wird, unterbreitet.
Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes Unter dem Vorsitz von Direktor Dr. A. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 6. und 7. November 1950 in Bern die Eidgenössische Expertenkommission für die Beratung der gesetzlichen Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes. Auf Grund eines eingehenden Berichtes der von ihr eingesetzten Subkommission bereinigte die Expertenkommission sämtliche Fragen und brachte damit ihre Beratungen zum Abschluss. Die Ergebnisse werden in einem ausführlichen Expertenbericht zusammengestellt, der den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft, den militärischen Organisationen sowie anderen interessierten Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt werden soll. Das auf Grund des Expertenberichtes und der Vernehmlassungen auszuarbeitende Bundesgesetz wird den Eidgenössischen Räten ungefähr Mitte des Jahres 1951 im Entwurf unterbreitet werden können, so dass auseichend Zeit zur Verfügung steht, um die Vorlage vor der auf Ende
beabsichtigten Ausserkraftsetzung der Volimachtenbeschlüsse, zu denen auch die geltende Lohn- und Verdienstersatzordnung gehört, verabschieden zu können.
Verallgemeinerung der Familienzulagen im Kanton Wallis Das Gesetz des Kantons Wallis vom 20. Mai 1949 über die Familienzulagen, das in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1950 mit 14 759 gegen
Stimmen angenommen wurde, ist auf den lt. Oktober 1950 in Kraft getreten. Die Familienzulagen sind spätestens ab lt. April 1951 durch die anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Kassen auszurichten. Im Gegensatz zu den übrigen kantonalen Gesetzen ist die Errichtung einer kantonaen IKasse nur für den Fall vorgesehen, dass nicht sämtliche Arbeiheber einer anerkannten privaten Kasse angeschlossen werden können. Gesuche um Anerkennung der privaten Kassen sind dem Kontonalen. Amt für Familicnznlagen in Sitten einzureichen, das mit dem Vollzuge des Gesetzes betraut ist. Nach einer Mitteilung dieses Amtes vom 30. Oktober 1950 an die beruflichen Organisationen und die Arbeitgeber haben sich die beruflichen Organisationen bis zum 1. Dezember 1950 zu entscheiden, ob sie eine Kasse errichten wollen oder oh sie den Beitritt ihrer Mitglieder an eine andere private Kasse wünschen. Nach Ablauf dieser Frist wird das kantonale Amt den Beitritt jener Arbeitgeber, deren Anschluss an eine private Kasse nicht in Aussicht genommen ist, an eine Kasse von Amtes wegen anordnen.
Aenderung im Kassenverzeichnis Ausgleichskasse 13 (Basel-Land) Tel. (061) 8 22 21 und 8 22 22
GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Beiträge
1. Versicherte Personen
Wer wegen unzumutbarer Doppelbelastung aus der AHV ausgeschlossen worden ist, kann ihr, solange die Aussehliessungsgründe bestehen, nicht wieder beitreten.
Georges V., Angestellter des Office Europen des Nations ljnies (ONU) in Genf, wurde mit Rücksicht darauf, dass er 7 seines Gehalts der Pensionskasse des ONU als Prämie zahlt, wegen unzumutbarer Doppelbelastung von der schweizerischen AHV befreit. Die bezügliche Kassenverfügung datiert vom 27. Oktober 1948. Am 24. Januar 1950 ersuchte V. die Ausgleichskasse um Wiederaufnahme in die schweizerische AHV, mit der Begründung, wegen Verbesserung seiner finanziellen Lage bestehe keine unzumutbare Doppelbelastung mehr. Ausgleichskasse und Eidg. Versicherungsgericht haben das Begehren abgewiesen. Aus der zweitinstanzlichen Begründung : Wie aus den Marginalien folgt (Art. 1: «Obligatorisch Versicherte», Art.
«Freiwillig Versicherte»), umschreibt Art. 1 des Gesetzes die Fälle der obligatorischen und Art. 2 diejenigen der freiwilligen Versicherung. Anderseits zählt Art. 1, Abs. 1, die obligatorisch versicherten Personen auf, während Abs. 2 die Personen bezeichnet, welche der Versicherung nicht angehören. Wer nach Abs. 1 versichert ist, kann nicht aus der Versicherung austreten, und der nach Abs. 2 Nichtversicherte kann nicht freiwillig der Versicherung beitreten. Indessen lässt Abs. 2 in Verbindung mit AHVV Art. 3 dem individuellen Wollen in einem gewissen Masse Spielraum. Denn während Abs. 2 besagt, die einer ausländischen staatlichen AHV angehörenden Personen seien nicht versichert, «sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde», statuiert Art. 3 der Verordnung, diese Personen seien durch die Ausgleichskasse auf Gesuch hin von der Versicherung «auszunehmen». Mit andern Worten: während das Gesetz diese Leute von der Versicherung ausschliesst, bestimmt die Verordnung, sie seien versichert, falls sie nicht um Befreiung ersuchen. Immerhin beschränkt sich die laut Verordnung zugelassene Willenskundgabe darauf, aus der Versicherung auszutreten, nicht aber nach bereits erfolgter Befreiung ihr nach Belieben wieder beizutreten. Solange die Bedingungen von AHVG Art. 1, Abs. 2, erfüllt sind, ist die Zugehörigkeit der ausgeschlossenen Personen zur AHV nicht möglich. Da Georges V. seinerzeit ausschliesslich deswegen von der Versicherung ausgeschlossen wurde, weil er 7' seines Gehalts der Pensionskasse des ONU als Prämien bezahlen muss, daran bis heute sich aber nichts geändert hat, so kann dem Begehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. G.V., vom 4. September 1950, H 121/50.)
II. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Der Gewinnanteil des im Betrieb einer Kommanditgesellschaft tätigen Kommanditärs ist Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. AHVG Art. 5, Abs. 2.
Zur Beurteilung steht die Rechtsfrage, ob der Gewinnanteil des im Betrieb einer Kommanditgesellschaft tätigen Kommanditärs Erwerbseinkommen darstellt und gegebenenfalls welche Art von Erwerbseinkommen. Im Urteil Peyer vom 3. März 1950 (EVGE 1950 S. 44)) stellte das Gesamtgericht fest, der einem Kommanditär zukommende Zins seiner Kommanditeinlage sei nicht Erwerbseinkommen, sondern Kapitalertrag. Offen gelassen wurde, wie es zu halten sei, wenn ein aktiv mitarbeitender Kommanditär sowohl den Zins der Kommanditsumme beziehe als auch am Reingewinn der Gesellschaft teilhabe. Zu dieser Frage muss heute Stellung genommen werden, denn laut Taxation IV. Periode bezog G. Fr. 1750 Gewinnanteil nebst Fr. 500 Einlage-Zins. Ein Kommanditär ist auch dann nicht Selbständigerwerbender, wenn er an der Geschäftsentwicklung tätigen Anteil nimmt. Das Gesetz schliesst ihn von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft aus (OR Art. 600 und 603), und seine Haftung ist auf die Kommanditsumme beschränkt (OR Art. 594 und 608). Er ist eben blosser Geldgeber der Gesellschaft. Was er in dieser Eigenschaft von ihr bezieht, ist K a p i t a 1 e r t r a g und als solcher (vorbehältlich AHVG Art. 10) beitragsfrei. Indessen kann die Gesellschaft einen Kommanditär als Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder sonstigen Angestellten in ihren Dienst nehmen. Alsdann wird der Kommanditär ihr Arbeitnehmer, gleich dem in die Dienste einer Aktiengesellschaft tretenden Aktionär. Was er in seiner nunmehrigen Stellung, als Arbeitnehmer, von der Gesellschaft bezieht (Salär, Gratifikationen, Gewinnanteil Usw.), ist Lohn, d. h. Entgelt für in unselbständiger Stellung verrichtete Arbeit (AHVG Art. 5). E. G. stand von November 1937 bis anfangs April 1949 als kaufmännischer Angestellter im Dienste der Kommanditgesellschaft G. & Co. Nach dem Gesagten hatte nicht nur sein Salär, sondern auch der bezogene Gewinnanteil (1945/46 Fr. 1750 im Jahresdurchschnitt) Lohncharakter. Vom Lohn, der vor Inkrafttreten des AHVG bezogen worden ist, können jedoch keine AHV- Beiträge erhoben werden. Dagegen ist die Firma abrechnungs- und beitragspflichtig für die Beträge, welche sie seit Januar 1948 ihrem Angestellten E. G. als Arbeitsentgelt ausgerichtet hat. Dem Gesuch G.s um Zubilligung einer UmtriehsenLschädigung kann
nicht entsprochen werden. Die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung hat sich als begründet erwiesen und muss geschätzt werden. Abgesehen davon ist es nach Gesetz unzulässig, in AHV-Sachen einer Partei eine Prozessentschädigung zuzusprechen (0V Art. 9). (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.G., vom 10. Oktober 1950, H 276/50.)
*) ZAR 1950, S. 202.
Taggelder einer kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt an Mitglieder von Bezirksschätzungskommissionen sind, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen, ungeachtet der hauptberuflichen Tätigkeit des Bezügers, Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit AiIVG Art. 5, Abs. 2.
Die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt entrichtete den Mitgliedern der Bezirksschätzungskommissionen im Jahre 1948 ausser der Spesenvergütung total Fr. 45 746 Taggelder (das einzelne Mitglied bezog einen Jahresbetrag zwischen Fr. 4762 und Fr. 54). Sie zog den Arbeitnehmerbeitrag vom Taggeld ab, bezahlte aber der Ausgleichskasse keine Beiträge. Nach einer Kontrolle forderte die Kasse Fr. 1829.80 Beiträge, zusätzlich die Verwaltungskosten. Auf Beschwerde hin hob die kantonale Rekurskommission die Nachzahlungsverfügung auf mit der Begründung, auf die Taggelder sei zweifellos AHVV Art. 7, lit. k anwendbar, wonach zum massgebenden Lohn gehören: «Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelung». Im vorliegenden Fall seien jedoch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nicht zu entrichten, einerseits, weil sie unter den im Kreisschreiben Nr. 20 (D Nr. 8) des BSV genannten Minima von Fr. 30 und Fr. 20 liegen und anderseits, weil beinahe alle Mitglieder dieser Kommission hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Dagegen legte die Kasse Berufung ein mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Bestätigung ihrer Verfügung. Das Eidg. Versicherungsgericht hiess die Berufung gut. Aus den Erwägungen:
Streitig ist die Frage, ob die von der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt den Mitgliedern der Bezirksschätzungskommissionen ausbezahlten Taggelder im Sinne des AHV-Rechts Erwerbseinkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit darstellen. AHVG Art. 9, Abs. 1, umschreibt den Begriff des Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit nur negativ; jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt füi in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (massgebender Lohn). ist Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Dagegen bezeichnet AHVG Art. 5, Abs. 2 als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit «jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit». Es ist daher zu prüfen, ob ein Versicherter auf bestimmte o<er unbestimmte Zeit eine unselbständige Erwerbstätigkeit- d. h. eine Tätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis ausübt (der deutsche Text braucht den Ausdruck «in unselbständiger Stellung»). Diese Prüfung wird durch die im Kreisschreiben Nr. 20 des BSV erwähnten Unterscheidungsmerkmale er leichtert. Darnach ist in der Regel auf eine Erwerbstätigkeit in unselbständiger Stellung zu schliessen, wenn der Versicherte verpflichtet ist, eine ihm zugewiesene Arbeit zu leisten, die Arbeit nach bestimmten Weisungen auszuführen, wenn er das wirtschaftliche Risiko nicht selbst trägt und die Höhe des Arbeitsentgeltes nicht selbst bestimmen kann. Das Eidg. Versicherungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, diese Kriterien seien für die Abgrenzung des massgebenden Lohnes vom selbständigen Erwerbseinkommen geeignet. Bei der Vielgestaltigkeit der Arbeitsverhältnisse sei es jedoch möglich, dass in diesen» oder jenen» Fall das eine oder andere Merkmal mehr oder weniger ausgeprägt vorliege.
Sache des Richters sei es dann, in jedem einzelnen Fall auf Grund der wirtschaftlichen und beruflichen Stellung des Versicherten zu entscheiden*). Die Tätigkeit der Mitglieder der BezirksschätzungskornmissiOflen wird durch das kantonale öffentliche Recht geregelt. Die Kommissionen sind aus
vom Staatsrat für eine 4jährige Amtsdauer ernannten Mitgliedern und den erforderlichen Ersatzmännern zusammengesetzt; der Staatsrat ordnet die Zusammensetzung und die Befugnisse der Kommissionen, das Verfahren, die Entschädigungen der Mitglieder und die Obliegenheiten der Gemeindebehörden bei den Einschätzungen. Die Anstalt ist ermächtigt, die Entschädigungen der Mitglieder und Gemeindevertreter festzusetzen. Die Entschädigungen gehen zu Lasten der Anstalt. Diese hat die Taggelder wie folgt festgesetzt: dem Präsidenten für den ganzen Tag Fr. 32, für einen halben Tag Fr. 18; dem Mitglied Fr. 27 bzw. Fr. 15. Diesen Vorschriften ist eindeutig zu entnehmen, dass die von den Mitgliedern der Bezirksschätzungskommissionefl bezogenen Taggelder im Sinne von AHVG Art. 5. Abs. 2, ein Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit darstellen. Die Mitglieder dieser Kommission müssen eine bestimmte Arbeit nach Weisungen verrichten; sie tragen kein wirtschaftliches Risiko und können das Arbeitsentgelt nicht selbst bestimmen. Die Tatsache, dass die meisten Mitglieder hauptberuflich Selbständigerwerbende sind (Architekten, Geometer, Unternehmer) ändert nichts an der Natur dieser Nebentätigkeit, die sie gegenüber der Anstalt in einem Unterordnungsverhältnis ausüben. Entscheidend ist, wie die Kasse und das Bundesamt für Sozialversicherung mit Recht hervorheben, die Natur der bezogenen Entschädigung, und nicht der Hauptberuf des Versicherten. Es ginge nicht an, die gleiche Entschädigung je nach dem Hauptberuf des Versicherten bald als Einkommen aus unselbständiger, bald als solches aus selbständiger Tätigkeit zu betrachten. Es scheint, dass die Anstalt selbst die Taggelder als massgebenden Lohn betr :htet hat. Sie behielt bei den Auszahlungen 2 Prozent zurück und hatte (.icse Abzüge zur Zeit der Kontrolle im November 1949 noch nicht zurückbezhlt. Wenn die von der Anstalt den Mitgliedern der Bezii'ksschätzungskommissionen ausbezahlten Taggelder im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2 ein Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit darstellen, so kann die Frage, ob sie zu den in AHVV Art. 7, lit. k genannten Sporteln und Wartegelder eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Versicherten zählen, offen bleiben. Die Aufzählung
in Art. 7 ist übrigens nicht abschliessend. Ebenso erübrigt es sich zu prüfen, ob die Weisungen des BSV im Kreisschreiben Nr. 20 (D Nr. 8 und 10) gesetzeskonform sind. Die Anstalt behauptet, diese Lösung führe gegenüber andern Versicherten zu einer ungleichen Behandlung, weil die Mitglieder dci' Kommission auf dem gleichen Einkommen als Unselbständig- und Selbständigerwerbende Beiträge entrichten müssten. Mit Recht weisen jedoch Kasse und Bundesamt daraufhin, dass die Gefahr einer Doppelbelastung nicht besteht. In der Steuererklärung muss der Steuerpflichtige das Einkommen aus selbständiger wie aus unselbständiger Tätigkeit angeben. Er ist verpflichtet, seiner Steuei'er-
*) Vgl. ZAK 1950, S. 32, 158.
klärung einen Lohnausweis beizulegen. Diese Pflicht besteht in erster Linie für die Unselbständigerwerbenden, aber auch für die Selbständigerwerbenden mit unselbständigem Nebenerwerb. Deklarieren die Kommissionsmitglieder richtig, so müssen sie auf den Taggeldern nicht zweimal Beiträge bezahlen. Haben sie bisher die Taggelder zum selbständigen Erwerbseinkommen hinzugezählt, so kann ihnen bei Vorlage eines Lohnausweises das der Beitragsverfügung 1948 und 1949 zugrunde liegende Erwerbseinkommen um den Betrag der bezogenen Taggelder und damit auch die Beitragsschuld richtig gestellt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Etablissement cantonal d'assurance des bätiments, vom 4. September 1950, H 114/50.)
Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen mit Gesamtarbeitsverträgen ist nach den Naturallohnansätzen dieser Verträge zu bewerten, gleichgültig, ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dem Gesamtarbeitsvertrag unterworfen ist oder nicht. AHVV Art. 12, Abs. 2. Bäckermeister M. entrichtete seinem Gehilfen einen Barlohn und gewährte ihm Kost und Logis. Er bezahlte den AHV-Beitrag auf einem Naturallohnansatz von Fr. 4 im Tag oder Fr. 120 im Monat. Die Ausgleichskasse setzte den Naturallohnansatz auf Fr. 150 im Monat fest mit der Begründung, der seit 1. Oktober 1945 in Kraft getretene Gesamtarbeitsvertrag im schweizerischen Bäcker- und Konditorengewerbe (der bis heute allerdings noch nicht allgemein verbindlich erklärt worden ist) ermächtige den Arbeitgeber, vom Lohn eines Arbeitnehmers für die Kost Fr. 4.30 im Tag und für das Logis Fr. 15-30 im Monat abzuziehen. M. beschwerte sich, indem er geltend machte, sein Gehilfe gehöre keiner Arbeitnehmer-Organisation an, die den Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet habe; massgebend sei daher der gesetzliche Ansatz von Fr. 120 im Monat und nicht jener des Gesamtarbeitsvertrages. Die kantonale Rekursbehörde bestätigte die Kassenverfügung, worauf M. Berufung einlegte. Die Erwägungen des Eidg. Versicherungsgerichts: Nach AHVV Art. 12, Abs. 1, wird das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen mit 4 Franken je voller Verpflegungstag bewertet. Absatz 2 bestimmt: «Wo in Gesamtarbeitsverträgen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden besondere Ansätze für das Naturaleinkommen bestehen, sind diese massgebend.» Im vorliegenden Fall untersteht der Arbeitgeber als Mitglied eines vertragschliessenden Verbandes dem Gesamtarbeitsvertrag im Bäcker- und Konditorengewerbe, während der Gehilfe als Nichtorganisierter ihm, jedenfalls formell, nicht untersteht. Es ist zwischen Ausgleichskasse und Arbeitgeber streitig, ob Absatz
oder 2 anzuwenden sei. Da in Absatz 2 von Gesamtarbeitsverträgen schlechthin die Rede ist, sind darunter offenbar nicht bloss allgemeinverbindliche zu verstehen. Wie schon die Vorinstanz gefunden hat, erlaubt der Wortlaut von Absatz
die Interpretation, dass, wo immer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen Gesamtarbeitsverträge bestehen, seien sie allgemeinverbindlich oder nicht, die darin festgelegten Naturallohnansätze für alle dem betreffenden Beruf Angehörenden massgebend sein sollen. Für Anwendung in diesem Sinne spre-
chen zudem auch materielle Gesichtspunkte, vor allem das Gebot der Gleichbehandlung gleichgearteter Fälle. Die Bedürfnisse inbezug auf Naturaleinkommen sind bei nichtorganisierten Arbeitern die gleichen wie bei organisierten. Und nachdem die Verordnung die in Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Ansätze berücksichtigt wissen will, wäre es nicht gerecht, einen Teil der Arbeiter lediglich deswegen, weil sie keiner beteiligten Organisation angehören, von den betreffenden, gegenüber Absatz 1 höhern Ansätzen auszuschliessen. Insbesondere würden sich da, wo beim gleichen Meister sowohl organisierte als nichtorganisierte Arbeiter tätig sind, oder wo der Arbeiter im Laufe des Jahres der Organisation beitritt, stossende Lösungen ergeben. Schliesslich ist Gleichbehandlung auch aus Gründen administrativer Natur angezeigt, da, wie die Ausgleichskasse mit Recht geltend macht, die Ueberprüfung, ob im einzelnen Falle die Arbeiter organisiert, bzw. ob sie durch Uebereinkunft mit dem Meister faktisch dem Gesamtarbeitsvertrag angeschlossen seien, den Kassenorganen unverhältnismässige Mehrarbeit verursachen würde. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. O.M., vom 4. Oktober 1950, H 268/50.)
Der Ehemann, der im Gewerbebetrieb der Ehefrau ohne Barleistungen arbeitet, ist wie ein alleinstehendes mitarbeitendes Familienglied einzuschätzen. Der monatliche Globalansatz beträgt daher nicht Fr. 300, sondern nur Fr. 200. AHVV Art. 14, Abs. 3, lit. a und h.
Der Metzger Walter L. war mit Marta St., Inhaberin einer Metzgerei, verheiratet (die Ehe ist seither geschieden) und arbeitete in deren Betrieb. Ausgleichskasse und Rekurskommission behandelten L. als mitarbeitendes Familienglied gemäss AHVV Art. 14, Abs. 3, und verwendeten den Glohalansatz von Fr. 300 im Monat. Frau St. appellierte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat als Globallohn den Ansatz von monatlich Fr. 200 anwendbar erklärt. Aus der Begründung L.W. war zwar mit Marta St. verheiratet. Aber der für Verheiratete geltende Ansatz von Fr. 300 (AHVV Art. 14, Abs. 3, lit. b) ist nicht auf alle verheirateten Familienglieder anwendbar. Der höhere Ansatz hat seinen Grund darin, dass Verheiratete regelmässig einen höhern Lohn beziehen als Ledige, weil sie auch noch für ihre Familie zu sorgen haben. Diese Familienlast kann aber unter Umständen entfallen. Lebt z. B. die Ehefrau eines im väterlichen Gewerbe mitarbeitenden Sohnes von diesem getrennt und erhält sie sich selbst, so kann der Sohn wohl nicht zum höhern Beitrag verpflichtet werden. Oder arbeitet im elterlichen Betrieb nicht nur der Sohn, sondern auch dessen Ehefrau, so bedarf die Frau nicht des Unterhalts durch den Mann, wie wenn sie nicht mitarbeiten würde. Zudem ist die Frau persönlich beitragspflichtig, da sie nicht im Betriebe des Ehemannes, sondern in einem fremden Betrieb tätig ist. Es wäre mit Sinn und Zweck von AHVV Art. 14, Abs. 3, kaum vereinbar, dem einen oder dem andern Ehegatten oder gar jedem von ihnen den Globalansatz von Fr. 300 anzurechnen. Desgleichen fehlt bei Mitarbeit des Mannes im Betrieb der Ehefrau das Moment, welches zur Höherbemessung des Globalansatzes für Verheiratete geführt hat. In casu war die Eehfrau selbständig erwerbstätig und schuldet Beiträge nicht nur für
sich, sondern auch als Arbeitgeberin des Mannes. Letzterer erscheint im Verhältnis zum Betrieb nicht als Verheirateter, sondern als Alleinstehender. Deshalb ist auf ihn der Globalansatz von Fr. 200 anwendbar. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.St., vom 11. Mai 1950, H 95/50.)
B. Strafsachen Wer als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abzieht, aber der Ausgleichskasse nicht abliefert und die Abrechnung auf der Rückseite des Postcheckeinzahlungsscheiues nicht macht, ist nach AHVG Art. 87, Abs. 3, lind Art. 88, Abs. 3, strafbar.
Max M., Bäckermeister, schuldete der Ausgleichskasse für 1948 Fr. 1295.90, für 1949 Fr. 869.75 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten. Trotz zahlreichen Mahnungen rechnete er mit der Ausgleichskasse für 1948 überhaupt nicht ab, für 1949 erst am 18. Januar
durch Einsendung der Lohnbuchblätter und des Lohnbordereau 1949. Ausserdem bezahlte er die Beiträge 1948 erst am 13. Juni 1949 nach Erlass einer Veranlagungsverfügung und auf Betreibung hin. Die Beiträge 1949 standen am 23. März 1950 noch aus. M. zog den Arbeitnehmern bei jeder Zahlung den Arbeitnehmerbeitrag ab. Das Bezirksgericht Uster hat M. der wiederholten Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 3, und der wiederholten Uebertretungen von Art. 88, Abs. 3, schuldig gesprochen und ihn unter Auferlegung der Kosten von Fr. 65.20 mit 5 Tagen Gefängnis und einer Geldbusse von Fr. 75 bestraft, die Gefängnisstrafe mit bedingtem Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Dem Urteil liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. Der Angeklagte ist geständig und durch die Untersuchung überführt, die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen zu haben. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass er wie die Anklagebehörde richtig annimmt - die Vorschriften von AHVG Art. 87, Abs. 3, verletzte, indem er die den Arbeitnehmern abgezogenen Beträge dem vorgesehenen Zwecke entfremdete. Im weitern wird der Angeklagte beschuldigt, sich im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 2, der Beitragspflicht entzogen zu haben, weil er es unbestrittenermassen unterliess, die vorgeschriebenen Angaben zu machen, insbesondere die für die Festsetzung der Beiträge notwendigen Abrechnungen mit seinen Arbeitnehmern einzureichen. Unterlässt es ein Beitragspflichtiger trotz erfolgter Mahnung, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben zu machen, so werden die Beiträge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt (AHVG Art. 14, Abs. 3). Dadurch, dass ein Arbeitgeber lediglich die erforderlichen Monatsabrechnungen nicht erreicht, vermag er sich also -- wie euch der vorliegende Fall zeigt - der Beitragspflicht keineswegs zu entziehen. Der Tatbestand von AHVG Art. 87, Abs. 2, ist somit - wie das Bundesgericht in einem Entscheid über die in diesem Punkte gleich lautende Lohn- und Verdienstersatzordnung feststellte (nicht veröffentlichtes Urteil vom 4. Juli 1947 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Franz Mehh) - nur dann er-
füllt, wenn ein Arbeitgeber betrügerische oder täuschende Angaben macht. Das hat der Angeklagte, welcher überhaupt keine Monatsabrechnungen einreichte, nicht getan. Trotzdem bleibt er nicht straffrei. Das Nicht-Ausfüllen dei Formulare ist gemäss AHVG Art. 88, Abs. 3, ausdrücklich mit Strafe bedroht. Wegen Nicht-Leistung der erforderlichen Angaben ist der Angeklagte aus den angeführten Gründen nicht der Verletzung von AHVG Art. 87, Abs. 2, welche nach der Strafandrohung (Gefängnis bis zu 6 Monaten) ein Vergehen darstellt, sondern nur der Uebertretung im Sinne von AHVG Art. 88, Abs. 3, schuldig zu sprechen. Dass er vorsätzlich handelte, kann angesichts der grossen Zahl der ihm zugestellten Mahnungen nicht fraglich sein. Bei der Strafzumessung ist im Sinne von Art. 68 StGB strafschärfend zu berücksichtigen, dass mehrere strafbare Handlungen vorliegen. Weiter fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Angeklagte eine ganz aussergewöhnliche Renitenz an den Tag legte, indem er trotz unzähliger Mahnungen keine Miene machte, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Wollte sich jedermann oder auch nur ein kleiner Teil der Bürger so verhalten, wäre die Durchführung der AHV überhaupt undenkbar. Strafmindernd fällt in Betracht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, keinen schlechten Leumund geniesst und heute das Unrecht seines Tuns voll einsieht. Da der Angeklagte nicht im vollen Umfange der Anklage schuldig gesprochen wurde, erscheint gegenüber dem Antrag der Bezirkanwaltschaft eine kleine Reduktion der Busse gerechtfertigt. Die beantragte Freiheitsstrafe von 5 Tagen Gefängnis ist angemessen. Der Angeklagte sieht heute ein, dass sein Verhalten gegenüber der AHV-Kasse nicht in Ordnung war. Die zuletzt fälligen Beiträge hat er ordnungsgemäss abgeliefert. Es kann daher angenommen werden, er lasse sich durch eine blosse Warnungsstrafe von der Verübung weiterer Vergehen abhalten. Da auch im übrigen die Voraussetzungen von Art. 41, Ziff. 1 StGB gegeben sind, ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist. Zufolge seiner Verurteilung ist der Angeklagte kostenpflichtig zu erklären. (Bezirksgericht Uster i.Sa. MM., vom 19. April 1950.)
Nr. 12 Dezember 1950 Zeitschrift für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 612858 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich
Aktuelle Fragen der AHV (S. 455). Das Abkommen zwischen der Schweiz und Inhaltsangabe: Oesterreich über Sozialversicherung (5. 464). Ueher den Umfang des Beschwerderechtes (S. 475). Durchführungsfragen der AHV (S. 482). Kleine Mitteilungen (S. 483). Gerichtsentscheide (S. 487). Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 1950 (S. 501).
Aktuelle Fragen der AHV Aus einem Referat von Dr. P. Binswanger, gehalten an der Plenarkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen vom 10/11. November 1950 in Basel
Es ist heute und noch auf Jahre hinaus nicht schwierig, über aktuelle Fragen der AHV zu sprechen, obwohl die Meinung bestehen könnte, dass heute doch alle wichtigen Fragen der AHV durch Gesetz, Verordnungen und Kreisschreiben geregelt sind und alle noch nicht gelösten Fragen und alle Zweifelsfragen von Gerichten entschieden werden. Die eminent soziale, wirtschaftliche, finanzielle und politische Bedeutung der AHV bedingt jedoch, dass dieses Werk dauernd in seinen Grundlagen und in seinen Auswirkungen überprüft und gegebenenfalls neuen Verhältnissen und Gegebenheiten angepasst wird. Daraus entstehen laufend neue Probleme. Die Tatsache, dass in den ersten 21/2 Jahren des Bestehens der AHV in den eidgenössischen Räten bereits 6 Motionen, 7 Postulate, 4 kleine Anfragen und eine Interpellation eingereicht worden sind, und dass schon nach 3 Jahren die erste Gesetzesrevision erfolgt, spricht eine deutliche Sprache. Des weitern darf nicht übersehen werden, dass mit der AHV völlig neue Wege beschritten worden sind, weshalb nicht von Anfang an überall die besten Lösungen ausfindig gemacht werden konnten. Die Auswertung der Erfahrungen, namentlich auch auf dem Gebiet der Organisation, wirft dauernd neue Probleme auf. Endlich ist zu berücksichtigen, dass die AHV nicht nur für sich allein betrachtet werden darf, sondern auch in Beziehungen gesetzt werden muss zur allgemeinen sozialpolitischen Entwicklung in der Schweiz und im besondern zur Entwicklung anderer Sozialwerke, ferner zu den Sozialversicherungssystemen in andern Ländern. Auch hieraus ergeben sich immer wieder Probleme.
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Im Vordergrund des Interesses der Ausgleichskassen steht heute zweifellos die Revision des AHVG. Nachdem der Nationalrat die bundesrätliche Vorlage (vergl. ZAK 1950, Seite 213 ff) mit einigen Abänderungen genehmigt hat, und die aus dem Nationalrat hervorgegangene Vorlage bereits von der ständerätlichen Kommission gebilligt worden ist, steht der Beschlussfassung durch die eidgenössischen Räte in der Dezember-Session 1950 voraussichtlich nichts mehr im Wege. Bevor die revidierten Bestimmungen jedoch angewendet werden dürfen, muss die 3-monatige Referendumsfrist abgelaufen sein. Einer der Hauptpunkte der Revision besteht in der Erweiterung der sinkenden Skala gemäss AHVG Art. 8, gemäss welcher die Selbständigerwerbenden in bescheidenen Verhältnissen ihre Beiträge bezahlen müssen. Bereits in der bundesrätlichen Vorlage vom 24. Mai
war vorgesehen, die degressive Skala bis zum jährlichen Einkommen von Fr. 4800.— zur Anwendung zu bringen. Die eidgenössischen Räte hatten den Grenzbetrag jedoch seinerzeit auf Fr. 3600.— herabgesetzt als Folge ihres Beschlusses, die nach der degressiven Skala festgesetzten Beiträge bei der Rentenberechnung auf 4 aufzuwerten. Die Erfahrungen haben nun gezeigt, dass auch für Kleingewerbetreibende und Kleinbauern mit einem Fr. 3600.— übersteigenden Einkommen die Belastung mit 4% zu Härten führt. Daher ist die Erweiterung der degressiven Skala sicher geeignet, einen grossen Teil der auf dem Beitragssektor noch bestehenden Härten zu mildern. Es stellt sich die Frage, ob diese Erleichterung als ausreichend angesehen werden kann. In gewerblichen Kreisen, aus deren Mitte die allgemeine Herabsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden von 4 auf 3% verlangt wird, scheint diese Frage verneint zu werden. Man muss sich aber bewusst sein, dass eine generelle Beitragsreduktion strukturelle Aenderungen des AHVG bedingen würde und bedeutende finanzielle Auswirkungen hätte. Der Bundesrat und die eidgenössischen Räte haben aber bisher immer den Standpunkt vertreten, dass für Aenderungen struktureller Art oder solche mit bedeutsamen dauernden finanziellen Konsequenzen der Zeitpunkt noch nicht gekommen sei. Welches Schicksal auch dem Vorstoss auf generelle Herabsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden beschieden sein wird, ist auf keinen Fall schon in der allernächsten Zeit mit einer solchen Entwicklung zu rechnen. Die Ausgleichskassen brauchen sich daher über diese Frage vorläufig noch keine Gedanken zu machen.
Eine weitere Möglichkeit, den Selbständigerwerbenden über die Erweiterung der degressiven Skala hinaus entgegenzukommen, bestünde in der Einführung einer largeren Herabsetzungspraxis. Dem steht die gesetzliche Regelung und die in letzter Zeit noch versteifte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes entgegen. Das Gericht hat in seinen letzten Entscheiden bestätigt, dass die Beiträge nur in sozialen Notfällen herabgesetzt werden dürfen, und gleichzeitig einer extensiveren Auslegung von AHVG Art. 11 dadurch den Riegel geschoben, dass es die Aufwertung der herabgesetzten Beiträge zugelassen hat. Das Kreisschreiben Nr. 31 a des Bundesamtes für Sozialversicherung wurde somit, soweit es die Herabsetzung auch in andern Fällen als solchen sozialer Notlage ermöglicht, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht geschützt. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird bis auf weiteres allerdings am Kreisschreiben 31 a festhalten; zu gegebener Zeit wird es auch die nötigen Weisungen über die Aufwertung der herabgesetzten Beiträge erlassen. Dabei hat es die Meinung, dass es angesichts der Notwendigkeit gründlicher Abklärung der technischen Probleme nicht in Frage kommen kann, bereits die für das Jahr 1950 geschuldeten Beiträge generell auf den IBK aufzuwerten. Dies wird erst für die im Jahre 1951 geschuldeten Beiträge möglich sein, wobei dann auch die Frage, auf welchen Betrag aufzuwerten ist, auf Grund der neuen degressiven Skala einfach gelöst werden kann. Die administrativen Auswirkungen der erweiterten degressiven Skala werden darin bestehen, dass für das Jahr 1951 ca. 200 000 neue Beitragsverfügungen von den Ausgleichskassen zu erlassen sind. Diese ArbeiL ist gewiss beträchtlich, doch bedingt sie einen weit kleineren Aufwand als die Neueinschätzung der Beiträge in den Jahren 1948 und 1950, da, abgesehen von der geringeren Zahl der zu erlassenden Beitragsverfügungen, die Höhe der Einkommen bereits feststeht und nur die Beitragshöhe neu ermittelt werden muss. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird den Ausgleichskassen entsprechende Tabellen zur Verfügung stellen. Durch die Revision von AHVG Art. 8, Abs. 2, und die gleichzeitige Aufhebung von VV Art. 19 wird nun auch die Frage der Erfassung und der Beitragspflicht von Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb bis
zu Fr. 600.— endgültig geregelt. Während bisher z. B. von einem Einkommen aus nebenberuflich ausgeübter selbständiger Tätigkeit von Fr. 1000.— gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung die Beiträge von Fr. 400.— gemäss degressiver Skala zu berechnen waren und nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes 4 prozentige Beiträge von Fr. 400.— erhoben werden mussten, gilt ab 1. Januar 1951 fol-
gende Regelung: Von Einkommen aus nebenberuflich ausgeübter Tätigkeit bis zum Betrag von Fr. 600.— werden nur noch dann Beiträge erhoben, wenn der Versicherte dies verlangt. Von Einkommen aus nebenberuflich ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit über Fr. 600.— werden die Beiträge gemäss degressiver Skala erhoben, ohne dass ein Einkommensabzug gemacht werden darf. Der wichtigste Punkt der Revision des AHVG besteht zweifellos in der
Erhöhung der Einkommensgrenzen.
Der Bundesrat hatte bekanntlich vorgesehen, die Einkommensgrenzen generell um 505, zu erhöhen. Der Nationalrat zog dem aber eine Lösung vor, nach der die Einkommensgrenzen um 251/e erhöht werden, wobei jedoch nur i des Einkommens anzurechnen sind. Durch diese Lösung soll erreicht werden, dass die Sparer gegenüber den Nichtsparern und die noch Erwerbstätigen gegenüber den nicht mehr Erwerbstätigen etwas begünstigt werden. Gleichzeitig wird die Kürzung freiwilliger Teuerungszulagen und Arbeitgeberleistungen erschwert. Diese Lösung hat bestimmt gewisse Vorteile. Auf der andern Seite bedingt sie eine administrative Erschwerung, weil die Berechnungsmethode schwer verständlich ist und daher vermehrte Anfragen, Reklamationen und Aufklärungen bedingt, weil die Fehlerquellen grösser werden und weil mehr gekürzte Renten als bisher auszurichten sind. In der nationairätlichen Kommission ist auf diese Erschwerung nachdrücklich aufmerksam gemacht worden. Die Meinung der Kommission ging jedoch dahin, dass die Verwaltung sich anzupassen habe und dass für sie eine gelegentliche Anpassung nur von Gutem sei, damit sie beweglich bleibe. Bereits der Antrag des Bundesrates ging darauf hinaus, den Kreis der Bezüger von Uebergangsrenten nicht mehr auf die wirklich Bedürftigen zu beschränken, sondern ihn auf den eigentlichen Mittelstand auszudehnen. Der Nationalrat ging nun noch einen Schritt weiter, indem seine Lösung keine festen Notstandsgrenzen mehr vorsieht, es also ermöglicht, dass bestimmte Personen mit der Rente ein höheres Gesamteinkommen erreichen können als andere Personen. Damit stehen wir vor einer teilweisen Abkehr vom Bedarfsprinzip, die rein zahlenmässig dadurch zum Ausdruck kommt, dass künftig ca 701/o aller vor dem 1. Juli
geborenen bzw. vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten oder verwaisten Personen in den Genuss der Uebergangsrenten gelangen werden. Im gleichen Sinne wirken sich auch die in Aussicht genommenen neuen Vorschriften der VV über die Vermögensanrechnung aus. Beabsichtigt ist die Verdoppelung des nicht anrechenbaren Vermögens sowie
die Schaffung fester Anrechnungsquoten für Altersrenten und Hinterlassenenrenten. Mit den letztern wird eine fühlbare administrative Vereinfachung erreicht. Neben der Revision des AHVG steht auch die Revision der Vollzugsverordnung im Vordergrund des Interesses. Neben den bereits erwähnten Aenderungen sind noch ca 20-30 weitere Aenderungen in Vorbereitung. Insbesondere wird die Aenderung folgender Bestimmungen erwogen: Art. 7 im Sinne einer Koordination mit den Vorschriften der .SUVA betreffend dem massgebenden Lohn, Art. 17 zwecks Klarstellung der Beitragspflicht von Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften, der Erbengemeinschaften sowie der Besitzer von Wald- und Rebland, Art. 23-26 durch Anpassung an neue Wehrsteuerabzüge und an die Praxis, Art. 27 im Sinne einer neuen Abgrenzung zwischen Nichterwerbstätigen und Erwerbstätigen sowie Art. 48 zwecks Erleichterung des Bezuges von Mutterwaisenrenten. Ferner ist eine neue Ordnung des Mahnwesens sowie des Abschreibungswesens in Vorbereitung. Eine Expertenkommission befasst sich gegenwärtig mit allen diesen Fragen. Sie wird ihre Arbeiten Ende November abschliessen und entsprechende Anträge ausarbeiten. Diese Anträge werden sodann auch der Eidgenössischen AHV-Kommission unterbreitet. Es ist beabsichtigt, den Ausgleichskassen anfangs 1951 den bereinigten Entwurf der abgeänderten Bestimmungen der VV zuzustellen, damit sie ungesäumt den Vollzug der neuen Vorschriften des Gesetzes und der Vollzugsverordnung vorbereiten können. Die Vorbereitungen müssen so abgeschlossen werden, dass unmittelbar nach Ablauf der Referendumsfrist, also voraussichtlich in der zweiten Hälfte März 1951, die neuen Beitrags- und Uebergangsrentenverfügungen erlassen werden können. Das AHVG wird übrigens durch die gegenwärtige Revisionsvorlage nicht zum erstenmal abgeändert. Es ist bereits abgeändert worden und wird im Laufe der nächsten Jahre noch verschiedentlich abgeändert werden durch Zwischenstaatliche Vereinbarungen. Bereits liegen 5 Abkommen vor, und zwar jene mit Italien, Frankreich, Oesterreich und Deutschland sowie jenes über das Rheinschiffahrtspersonal. Heute stehen erst die Abkommen mit Italien und Frankreich in
Kraft. Die andern 3 Abkommen werden voraussichtlich im ersten Halbjahr 1951 ratifiziert. Weitere Abkommen sind geplant, so in erster Linie ein Abkommen mit England. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Ausgleichskassen in absehbarer Zeit neben dem AHVG und der VV auch ca. 10 zwischenstaatliche Vereinbarungen «beherrschen» und anwenden müssen. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird sein Möglichstes tun, um den Ausgleichskassen diese Aufgabe zu erleichtern, so z. B. durch synoptische Darstellungen, aber auch durch den Abschluss möglichst gleich lautender Abkommen. Eine völlige Gleichschaltung ist wegen der unterschiedlichen Sozialversicherungsgesetzgebungen in den einzelnen Ländern natürlich nicht möglich. Die bisher erwähnten neuen Aufgaben werden den Ausgleichskassen erhebliche Arbeit verursachen. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist sich dessen bewusst und hat auch in den parlamentarischen Kommissionen wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsapparat der AHV alle diese Aufgaben natürlich ohne weiteres bewältigen könne, dass damit aber eventuell ein Problem noch akuter werde als es schon bisher war, nämlich das Problem der
Verwaltungskosten.
Es sei an dieser Stelle nur auf das Problem der Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichskassen eingegangen, wobei man sich jedoch bewusst sein muss, dass auf diesem Sektor auch bei verschiedenen Verbandsausgleichskassen noch Probleme bestehen. Verschiedene Ausgleichskassen scheinen noch immer die Hoffnung auf eine Lösung zu hegen, nach der die Defizite der kantonalen Ausgleichskassen von Jahr zu Jahr aus Zuschüssen gedeckt werden. Eine solche Lösung ist auf Grund des bestehenden Artikels 158 der VV, welcher die Ausrichtung der Zuschüsse nach einem Schlüssel verlangt, ausgeschlossen. Sie kann aber auch für die Zukunft nicht in Betracht gezogen werden, weil sie zwangsläufig zur Erlahmung jeglichen Interesses an einer billigen Betriebsführung führen müsste. Zudem würde sie bedingen, dass die Aufsichtsbehörde die Kosten einer jeden Kasse genau prüfen und die Verwaltungskostenrechnungen genehmigen müsste. Eine solche Kontrolle der Ausgleichskassen wäre schon grundsätzlich im höchsten Masse unerwünscht; sie stünde in Widerspruch zu den Grundsätzen des dezentralisierten Verwaltungsausbaues der AHV. Sie wäre aber auch materiell fast unmöglich, was an einem Beispiel dargelegt werden soll. Betrachten wir die durchschnittlichen Personalausgaben der einzelnen kantonalen Kassen pro Angestellten, so ergibt sich, dass diese von Fr. 5900.- bis
11100.- varieren. Dabei ist es jedoch nicht so, dass die Kassen in ländlichen Kantonen durchwegs niedrige und die Kassen in städtischen Kantonen durchwegs höhere durchschnittliche Personalausgaben pro Angestellten aufweisen. Die Differenz der durchschnittlichen Personalausgaben pro Angestellten beläuft sich beispielsweise zwischen Nidwalden und Obwalden auf Fr. 1750.— und zwischen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. auf Fr. 2500.—. Ferner weist die Kasse eines vorwiegend ländlichen Kantons um Fr. 1150.— höhere durchschnittliche Personalausgaben auf als die Kasse eines ausgesprochenen Stadtkantons. Müsste nun die Aufsichtsbehörde beim System der jährlichen Defizitdeckung die einen Kassen verpflichten, ihre Durchschnittslöhne herabzusetzen, oder die andern Kassen ermächtigen, ihre Durchschnittslöhne hinaufzusetzen? Das ginge natürlich auf keinen Fall an, da die durchschnittliche Personalausgabe pro Angestellten noch gar nichts aussagt. Um die Angemessenheit der ausbezahlten Löhne beurteilen zu können, müsste vielmehr auch das Verhältnis zwischen der Zahl der Angestellten und dem Arbeitsvolumen geprüft werden, ist es doch wahrscheinlich, dass eine Kasse mit wenigen gutbezahlten Angestellten rationeller arbeitet als eine Kasse mit vielen schlecht bezahlten Angestellten. Ferner müssten die Altersgliederung des Personalbestandes und die Lohnverhältnisse im betreffenden Kanton genau abgeklärt werden. Alle diese Abklärungen wären ausschliesslich zur Ueberprüfung des Personalkontos notwendig. Daneben müssten selbstverständlich auch die Arbeitsweise und die Arbeitszeit, die Angemessenheit der Bureauräumlichkeiten und Einrichtungen, die Angemessenheit der Zweigstellenvergütungen usw. geprüft werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung möchte und könnte auf keinen Fall einen genügend grossen Kontrollapparat aufbauen, um diese Aufgabe erfüllen zu können. Und selbst wenn ein solcher Apparat aufgebaut würde, wären dauernde Auseinandersetzungen mit allen Kassen und Kantonen nicht zu verhindern.
Aus allen diesen Gründen kommt nur die Verteilung der Zuschüsse nach einem objektiven Schlüssel in Frage. Nun verlangt natürlich Art.
der VV, dass der Schlüssel so zu gestalten sei, dass allfällige Defizite der rationell geführten Kassen gedeckt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung strebt dieses Ziel an. Schon mit dem Schlüssel für das Jahr 1949 war man dem Ziel wesentlich näher gekommen als mit dem Schlüssel von 1948. Während 1948 nur 5 kantonale Kassen ihre Verwaltungskostenrechnung ausgeglichen oder gar aktiv abschliessen konnten, waren es im Jahre 1949 bereits 13 kantonale Kassen. Es bestehen gute Aussichten dafür, dass die Verwaltungskostenrechnung 1950 von 18-20
Kassen ausgeglichen oder aktiv abgeschlossen werden kann. Für die restlichen Kassen, welche besondere Verhältnisse aufweisen, wird sich dann die Frage der Gewährung von Sonderzuschüssen stellen. Auf diese Weise sollte es möglich sein, in absehbarer Zeit die Zuschüsse so zu verteilen, dass alle kantonalen Kassen ihre Verwaltungskostenrechnung ausgeglichen gestalten und sogar in guten Jahren gewisse Reserven für schlechte Jahre anlegen können. Wenn wir so weit sind, kann dann auch die Frage der Deckung der in den Anlaufsjahren aufgelaufenen Defizite gelöst werden. Diese Frage wird nur noch für einen Teil der kantonalen Kassen von Bedeutung sein, indem bereits 8 Kassen das Rechnungsjahr 1950 ohne vorgetragenes Defizit beginnen konnten. Wie die aufgelaufenen Defizite gedeckt werden, steht heute noch nicht fest. Es besteht jedoch die feste Absicht, sie im Rahmen der AHV zu decken und die Lösung nicht durch Inanspruchnahme der Kantone zu finden. Da bei den meisten defizitären Kassen die Unterdeckungen durch die besondern Verhältnisse der Anlaufszeit und durch den anfänglich noch zu wenig ausgewogenen Schlüssel entstanden sind, wäre es nicht richtig, darunter einzelne Kantone leiden zu lassen, ganz abgesehen davon, dass in den meisten Fällen auch die rechtliche Grundlage für eine Heranziehung der Kantone zur Deckung der aufgelaufenen Defizite ihrer Kassen fehlen würde. Die Hauptsache ist, dass sämtliche kantonalen Kassen ihr Hauptaugenmerk darauf richten, dass künftig keine neuen Defizite mehr entstehen. Die Bundesbehörden werden den Kassen durch Verfeinerung des Schlüssels und eventuell durch Gewährung von Sonderzuschüssen bei der Erreichung dieses Zieles behilflich sein. Auf Grund dieser Ausführungen kann nun wohl damit gerechnet werden, da-ss zukünftig keine Kasse mehr auf das System der jährlichen vollen Defizitdeckung, das von der AHV-Kommission, vom Bundesrat und den eidgenössischen Räten wiederholt abgelehnt worden ist, spekuliert und Himmel und Hölle in Bewegung setzt, um diesem System zum Durchbruch zu verhelfen. Einen besondern Platz im Rahmen des Verwaltungskostenproblems nimmt die Frage der
Entschddigungen an die Zweigstellen ein. Die Eidgenössische AHV-Kommission hat das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragt zu prüfen, ob nicht einheitliche Grundsätze über die Vergütung der Zweigstellen aufgestellt werden könnten. Die inzwischen durchgeführte Prüfung verlief negativ: Die Verhältnisse in den einzelnen Kantonen sind in jeder Beziehung zu verschieden, als dass die
Zweigstellen nach einheitlichen Grundsätzen entschädigt werden könnten. Fest steht lediglich, dass den Gemeinden zugemutet werden kann und zugemutet werden muss, dass sie einen bescheidenen Teil, d. h. ca. i bis 1, i der Zweigstellenkosten selbst übernehmen. Die eidgenössischen Räte haben diesem Prinzip ausdrücklich zugestimmt. Zum Abschluss dieses Kapitels noch einige Zahlen. Die Verwaltungskosteneinnahmen der kantonalen Ausgleichskassen stiegen von 12,92 Millionen Franken im Jahre 1948 auf 13,19 Millionen Franken im Jahre 1949. Im gleichen Zeitraum gingen die Verwaltungskostenausgaben von 14,33 auf 13,55 Millionen zurück. Dieses Resultat darf sich sehen lassen, vor allem wenn man berücksichtigt, dass im Jahre 1949 keine wesentlichen Verwaltungskosteneinnahmen aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung mehr eingingen, auf der andern Seite aber erstmals die individuellen Beitragskonten geführt werden mussten. Allerdings sind die Resultate nicht bei allen Kassen gleich gut. Während im Jahre 1948 18 Ausgleichskassen ihre Verwaltungskostenrechnungen gegenüber 1948 um gesamthaft 1,1 Millionen Franken verbessern konnten, wiesen die Verwaltungskostenrechnungen 1949 von 7 Kassen eine Verschlechterung von insgesamt 44 000 Franken gegenüber 1948 auf. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist der festen Ueberzeugung, dass noch weitere Verbesserungen der Verwaltungskostenrechnungen der kantonalen Ausgleichskassen möglich sind, indem die Anlaufsschwierigkelten nun immer mehr überwunden werden können und noch auf verschiedenen Gebieten rationalisiert werden kann. Das Bundesamt für Sozialversicherung seinerseits wird durch Vereinfachung verschiedener Vollzugsvorschriften zu einer weitern Rationalisierung beitragen. Die vorstehenden Zahlen sind zum grössten Teil auf Grund der kürzlich bei den kantonalen Kassen durchgeführten umfassenden Verwaltungskostenerhebung ermittelt worden. Diese Erhebung, für deren prompte und gute Mitarbeit den kantonalen Kassen Anerkennung gebührt, hat allerdings nicht nur erfreuliche Ergebnisse gezeitigt, sondern auch den Beweis für die schon seit längerer Zeit vermutete Tatsache geliefert, dass die Unterschiede in den Buchhaltungen der einzelnen Ausgleichskassen so gross sind, dass die Abschlusszahlen nur sehr bedingt miteinander verglichen und zu Gesamtzahlen zusammengefasst werden können. Ferner hat sich gezeigt, dass die in den Kassen vorhandenen Gelder
so sehr vermischt sind, dass viele Kassen - dies gilt auch für die Verbandskassen - sich nicht genau Rechenschaft über ihre tatsächlichen Verbindlichkeiten bzw. Guthaben gegenüber dem Ausgleichsfonds der AHV geben können. Daher ist eine neue Ordnung inbezug auf den
Geldverkehr der Ausgleichskassen unumgänglich geworden. Man muss davon ausgehen, dass die Ausgleichskassen nur Durchgangsstelle für die Beiträge und die Renten bilden. Die Kassen müssen die bei ihnen eingehenden Beiträge entweder zur Auszahlung der Renten verwenden oder an den Ausgleichsfonds abliefern. Die Erfahrung hat nun aber gezeigt, dass viele Kassen diejenigen Gelder, die sie eigentlich dem Ausgleichsfonds der AHV abliefern müssten, für kürzere oder längere Zeit zur Deckung ihrer Verwaltungskosten oder zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus übertragenen Aufgaben verwenden. So kommt es zu einer Vermischung von Geldern, wobei aus der Buchhaltung nur mit grösster Mühe die genauen Schuld- und Forderungsverhältnisse ersichtlich werden. Dieser Zustand kann nicht andauern, weshalb bereits für das Jahr 1951 folgende Massnahmen in Aussicht genommen sind: Zunächst soll die Bilanz in den Monatsausweisen statistisch aufgeteilt werden nach Landesausgleichskosten, Verwaltungskostenkonten und Konten betreffend übertragene Aufgaben. Dementsprechend muss der Kontenplan erweitert werden. Gleichzeitig ist auch eine neue Ordnung des Vorschusswesens notwendig. Endlich muss die Vermögensrechnung der AHV-Ausgleichskasse von der Vermögensrechnung anderer Sozialwerke, die von der Ausgleichskasse durchgeführt werden, getrennt werden. Auch diese Neuordnung wird den Ausgleichskassen in den nächsten Monaten einiges zu tun geben. Denjenigen Kassen, welche geneigt wären, darob ein Klagelied anzustimmen, sei die bereits erwähnte Auffassung der nationalrätlichen Kommission entgegengehalten, wonach es einer Verwaltung nur gut tue, wenn sie durch neue Aufgaben gezwungen werde, beweglich zu bleiben. Zeigen wir der Oeffentlichkeit, dass die AHV- Verwaltung beweglich geblieben ist und die neuen Aufgaben mit ebensoviel Schwung, Geschick und Zuverlässigkeit erledigen wird, wie die bisherigen Aufgaben. Anderseits muss natürlich Verständnis dafür verlangt werden, dass die Durchführung vieler neuer Aufgaben innert kürzester Frist erhebliche Kosten mit sich bringt.
Abkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich über Sozialversicherung *) Der Schweizerische Bundesrat und Der Bundespräsident der Republik Oesterreich vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Oesterreich auf *)vgl. ZAR 1950, S. 417 ff.
dem Gebiete der Sozialversicherung zu Gunsten der beiderseitigen Staatsangehörigen zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Der Bundespräsident der Republik Oesterreich: Herrn Karl Wildmann, ausserordentlicher Gesandter und :bevollmächtigter Minister, Herrn Dr. Artur Rudolph, Ministerialrat im Bundesministerium für soziale Verwaltung, die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: I. Allgemeine Bestimmungen Art. lt
Dieses Abkommen bezieht sich
1. in der Schweiz auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Unfallversicherung; 2. in Oesterreich auf die Invalidenversicherung, Angestelltenversicherung, knappschaftliche Rentenversicherung, Unfallversicherung. Die im Abs. 1, Ziff. 1, lit. a, und Ziff. 2, lit. a bis c, angeführten Sozialversicherungszweige werden im folgenden zusammenfassend als Rentenversicherungen bezeichnet. Art. 2 Die schweizerischen und die österreichischen Staatsangehörigen sind in den Rechten und in den Pflichten aus den im Art. 1 genannten Zweigen der Sozialversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen nicht Abweichendes bestimmt ist. Art. 3 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 9 werden Geldleistun-
gen aus den im Art. 1 bezeichneten Zweigen der Sozialversicherung den
Angehörigen der beiden vertragschliessenden Staaten einschliesslich aller Zulagen und Zuschläge in das Gebiet des anderen Staates so gewährt, als ob sie sich im Inland aufhalten würden. Der Auskauf (die Abfindung) von Renten der beiderseitigen Staatsangehörigen ausschliesslich aus dem Grunde des Aufenthaltes im anderen Staate ist unzulässig.
Die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen werden den Angehörigen
des anderen Staates, die sich in einem dritten Staate aufhalten, nach Massgabe der innerstaatlichen Vorschriften gewährt, die für eigene sich in einem dritten Staat aufhaltende Staatsangehörige gelten.
Art. 4 Soweit die Versicherungspflicht in den im Art. 1 bezeichneten Zweigen der Sozialversicherung durch eine Erwerbstätigkeit begründet wird, werden grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Staates angewendet, in dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Von dieser Regel gelten folgende Ausnahmen: Werden Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber (Betrieb), der in dem einen Staat seinen Wohnsitz (Sitz) hat zu einer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Staates entsendet, so werden auf ihre durch die Beschäftigung bedingte Versicherung für die Dauer eines Jahres die Vorschriften des Staates angewendet, in dem der Wohnsitz des Arbeitgebers (Sitz des Betriebes) gelegen ist; die Vorschriften dieses Staates gelten auch, wenn eine Beschäftigung ihrer Art nach einen wiederholten in jedem einzelnen Falle ein Jahr nicht übersteigenden Aufenthalt im anderen Staatsgebiet erfordert. Erstrecken sich im Grenzgebiet Teile des Betriebes, der seinen Sitz in dem einen Staat hat, in das Gebiet des anderen Staates, so werden auf die durch die Beschäftigung in diesem Betriebe bedingte Versicherung ausschliesslich die für den Sitz des Betriebes geltenden Vorschriften angewendet. Als Grenzgebiet gilt das im Art. 1, Abs. 1 und 3, des österreichisch-schweizerischen Abkommens über den Grenzverkehr vom 30. April 1947 bezeichnete Gebiet. Für die durch die Beschäftigung bedingte Versicherung der Bediensteten von dem öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben des einen Staates, die, sei es vorübergehend, sei es auf Anschlussstrecken oder in Grenzbahnhöfen (Grenzhäfen), dauernd im Gebiete des anderen Staates beschäftigt sind, einschliesslich der im Fahrdienst beschäftigten Bediensteten, gelten ausschliesslich die Vorschriften des Staates, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Das gleiche gilt für die Bediensteten von Luftfahrunternehmungen des einen Staates, die Ange-
hänge dieses Staates sind und in Flughäfen des anderen Staates dauernd beschäftigt sind, sowie für solche Bedienstete dieser Unternehmungen, die vorübergehend im Luftfahr- oder Landdienst auf dem Gebiete des anderen Staates tätig sind. Die durch die Beschäftigung bedingte Versicherung von Bediensteten amtlicher Stellen (Zoll, Post, Passkontrolle usw.), die in das Gebiet des anderen Staates entsendet werden, richtet sich nach den Vorschriften des entsendenden Staates. Für die durch die Beschäftigung bedingte Versicherung der Mitglieder und Bediensteten der diplomatischen und konsularischen Vertretungen des einen Staates im andern Staate gelten die Rechtsvorschriften des entsendenden Staates, wenn diese Mitglieder und Bediensteten dessen Staatsangehörige sind; das gleiche gilt für die Bediensteten von Mitgliedern dieser Vertretungen, wenn sie nicht die Anwendung der für den Beschäftigungsort geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich beantragen. Auf nichtberufskonsularische Vertreter und deren Bedienstete werden die für den Beschäftigungsort geltenden Rechtsvorschriften angewendet.
Von der Regelung des Abs. 1 können die obersten Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen für einzelne Fälle Ausnahmen zugestehen. Art. 5 Die Anwendung der Rechtsvorschriften des einen Staates gemäss Art.
hat zur Folge, dass auch die Gerichte (Schiedsgerichte), Behörden und Träger der Sozialversicherung dieses Staates für die Durchführung der Versicherung zuständig sind; dass auch für andere Entschädigungsansprüche, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall geltend gemacht werden können, die Rechtsvorschriften dieses Staates gelten.
II. Besondere Bestimmungen A. Rentenversicherungen Art. 6 Der österreichische Staatsbürger und seine Angehörigen haben, gleichgültig in welchem Lande sie wohnen, Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, wenn der österreichische Staatsbürger bei Eintritt des Versicherungsfalles
insgesamt während mindestens 5 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt hat oder sich während insgesamt wenigstens 10 Jahren davon mindestens
Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz aufgehalten und insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt hat. Für österreichische Grenzgänger wird jedes Jahr, in dessen Verlauf sie mindestens acht volle Monate in der Schweiz beschäftigt waren, einem vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt. Die Kürzung der nach Abs. 1 gebührenden Renten gemäss Art. 40 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet nicht statt. Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters oder des Todes mangels der Voraussetzungen des Abs. 1 kein Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, so sind die Beiträge, die der österreichische Staatsbürger und seine Arbeitgeber dieser Versicherung entrichtet haben, auf sein Ansuchen bzw. auf das Ansuchen seiner Hinterlassenen dem nach Art. 17, Abs. 1, zu bestimmenden österreichischen Versicherungsträger zu überweisen und von diesem gemäss Abs. 4 und 5 dieses Artikels zu verwenden. Der österreichische Staatsbürger, dessen Beiträge an den österreichischen Versicherungsträger überwiesen worden sind, kann aus diesen Beiträgen gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung keinerlei Rechte mehr geltend machen. ‚ Der österreichische Versicherungsträger gewährt für die ihm überwiesenen Beiträge einen zusätzlichen Steigerungsbetrag zu den Renten, auf die der Versicherte, für den die Beiträge erstattet wurden, aus dem Versicherungsfall des Alters, bzw. seine Hinterbliebenen aus dem Versicherungsfall des Todes aus der österreichischen Rentenversicherung nach deren Vorschriften oder nach Art. 8 im Zeitpunkte der Ueberweisung der Beiträge Anspruch oder Anwartschaft haben. Das gleiche gilt für eine Rente des Versicherten aus dem Versicherungsfall der Invalidität (Berufsunfähigkeit), sobald der Versicherte das 65., die versicherte Frau das 60. Lebensjahr vollendet hat. Die zusätzlichen Steigerungsbeträge gelten als Bestandteil der österreichischen Rente. Besteht im Zeitpunkte des Einlangens der Beiträge aus der österreichischen Versicherung kein Anspruch oder keine Anwartschaft auf eine Rente der bezeich-
neten Art, so werden die Beiträge dem Versicherten, bzw. seinen Erben erstattet. Die näheren Vorschriften zur Durchführung des Abs. 4 werden durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung getroffen. Hiebei ist insbesondere auch das Ausmass der zusätzlichen Steigerungsbeträge, und zwar in Anlehnung an das Verhältnis zwischen Beiträgen und Steigerungsbeträgen in der Angestellten- und Invalidenversicherung und der Zeitpunkt, von dem an diese Steigerungsbeträge gewährt werden, zu regeln.
Art. 7
Dem Schweizerbürger und seinen Angehörigen steht, gleichgültig in welchem Lande sie wohnen, der Anspruch auf die Leistungen aus den österreichischen Rentenversicherungen unter den gleichen Bedingungen zu wie den österreichischen Staatsbürgern. Jedoch wird die in den innerstaatlichen österreichischen Vorschriften für österreichische Staatsbürger vorgesehene Anrechnung von Kriegsdienstzeiten und von Beitragszeiten der deutschen Rentenversicherung aus der Zeit vom 13. März 1938 bis 10. April 1945, während der der Dienstort, bei freiwilliger Versicherung der Wohnort ausserhalb der Republik Oesterreich lag, auf den Schweizerbürger nicht angewendet.
Art. 8 Ist für Schweizerbürger oder österreichische Staatsbürger bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters oder des Todes nach innerstaatlichem österreichischem Recht die für die in Betracht kommende Leistung geltende Wartezeit nicht erfüllt, so wird die Leistung trotzdem gewährt, wenn mindestens durch ein volles Jahr Beiträge zu einer oder mehreren österreichischen Rentenversicherungen gezahlt wurden und entweder Anspruch oder Anwartschaft auf eine Leistung aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nach innerstaatlichem Schweizerrecht oder nach diesem Abkommen besteht oder Beiträge an einen österreichischen Versicherungsträger nach Art. 6, Abs. 3, zu überweisen sind und bei Zusammenrechnung der Beitrags- und diesen gleichgestellten Zeiten der österreichischen und schweizerischen Rentenversicherung die Wartezeit erfüllt ist. Beitrags- und diesen gleichgestellte Zeiten, die sich decken, sind hiebei nur einfach zu zählen. Auf die besondere Wartezeit für Renten aus dem Versicherungsfall des Alters sind
gleich schweizerischen Beitragszeiten auch Zeiten anzurechnen, die zwischen dem 1. Januar 1938 und dem 31. Dezember 1947 nach Vollendung des 55., bzw. bei Frauen des 50. Lebensjahres mit dem Wohnsitz in der Schweiz verbracht worden sind. Eine nach Abs. 1 gebührende Rente wird nach den innerstaatlichen österreichischen Vorschriften unter Zugrundelegung allein der auf Grund der Zusammenrechnung nach Abs. 1, lit. b, erhaltenen österreichischen Beitrags- und diesen gleichgestellten Zeiten bemessen. Von Leistungen oder Leistungsteilen, deren Ausmass nicht von der Beitragszeit abhängt, wird nur der Teil gewährt, der dem Verhältnis der österreichischen Beitragszeiten und der diesen für die Anrechnung auf die Wartezeit gleichgestellten Zeiten zur Wartezeit entspricht. Als solche feste Leistungsteile sind insbesondere der Grundbetrag, die Beihilfen zu den Renten aus der Invalidenversicherung, die Zusatzrenten zu den Renten aus der Angestelltenversicherung und aus der knappschaftlichen Versicherung, ferner wenn für eine Leistung ein Mindestausmass festgesetzt ist, der bis zu dieser Mindestgrenze reichende Teil der Leistung anzusehen.
B. Unfallversicherung Art. 9 Krankenpflege (Krankenbehandlung) und Krankengeld (Taggeld, Familiengeld bzw. Hausgeld) auf Grund eines Unfalles oder einer Berufskrankheit werden dem in dem einen Staate versicherten Angehörigen eines der beiden Vertragsstaaten auch gewährt, wenn er sich im Grenzgebiet des anderen Staates (Art. 4, Abs. 1, lit. b) aufhält, wenn der Versicherungsfall im Gebiete des anderen Staates ausserhalb des Grenzgebietes eintritt, so lange sich der Versicherte wegen seines Krankheitszustandes nicht an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in dem Staate, in dem er versichert ist, zurückbegeben kann, wenn sich der Versicherte mit Zustimmung des Versicherungsträgers nach Eintritt des Versicherungsfalles in den anderen Staat ausserhalb des Grenzgebietes begibt. Der sachlich und örtlich in Betracht kommende Versicherungsträger des anderen Staates hat im Falle des Abs. 1, lit. b, auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Abs. 1, lit. a und c, auf Ersuchen des für die Versicherung zuständigen Versicherungsträgers die erforderliche Krankenpflege (Krankenbehandlung) gegen Kostenersatz durch diesen zu erbringen.
Abs. 1 und 2 gelten auch für den österreichischen Träger der Kranzur kenversicherung, soweit er nach den österreichischen Vorschriften Erbringung der in Abs. 1 bezeichneten Leistung en berufen ist.
Art. 10 Ist einem Versicherten eine Rente aus einem Unfall oder wegen einer zu- Berufskrankheit von einem Versicherungsträger des einen Staates erkannt worden und soll für den Versicherten von einem Versiche rungsträger des anderen Staates auf Grund eines neuen Unfalles oder einer Berufskrankheit eine weitere Rente festgestellt werden, so hat dieser ob Versicherungsträger die frühere Rente so zu berücksichtigen, als auch sie zu seinen Lasten ginge. Art. 11 Die im Art. 90 des Schweizerischen Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vorgesehene Kürzung der auf Grund von er Nichtbetriebsunfällen Ausländern gewährten Unfallrenten ist gegenüb den österreichischen Staatsbürgern aufgeho ben.
III. Verf ahrensbestirnmungen Art. 12 Bei der Durchführung der im Art. 1 angeführten Versicherungszweige leisten die Gerichte (Schiedsgerichte), Behörden und Träger der Sotzialversicherung des einen Staates denen des anderen Staates unentgel wie wenn es lich Rechts- und Verwaltungshilfe in demselben Umfange, sich um die Durchführung der eigenen Sozialversicherung handelte. Insbesondere stellen die Gerichte (Schiedsgerichte), Behörden und Träger der Sozialversicherung in demselben Umfange wie zur Durchführung der eigenen Versicherung - in eiligen Fällen auch von Amtes wegen, soweit sie im Rahmen der eigenen Vorschriften hiezu befugt sind dasjenige fest, was zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig ist. Auf be- Antrag und auf Kosten der Versicherungsträger des andern Staates sorgen sie ferner ärztliche Untersu chungen .
Art. 13 Rechtsmittel, die binnen einer bestimmten Frist bei einer zur Entgegennahme von Rechtsmitteln in der Sozialversicherung zuständigen Stelle einzubringen sind, gelten als fristgerecht eingebracht, auch wenn sie innerhalb dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen ift Staates eingebracht werden. Diese Stelle hat die Rechtsmittelschr ohne Verzug an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Art. 14
Die in der Gesetzgebung eines der beiden Staaten für die Durchführung der eigenen Sozialversicherung vorgesehenen Steuer- und Gebührenbefreiungen gelten auch gegenüber den Versicherten, ihren Angehörigen und den Versicherungsträgern des anderen Staates. Alle Urkunden, Dokumente und sonstige Schriftstücke, die bei der Durchführung des vorliegenden Abkommens beizubringen sind, sind vom Erfordernis des Sichtvermerkes und der Beglaubigung durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden befreit.
Art. 15 Leistungen, Beiträge, Beitragsrückerstattungen und Kostenersätze, die nach diesem Abkommen, nach dem internationalen Uebereinkommen von 1925 (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen oder nach innerstaatlicher Vorschrift in das Gebiet des anderen Staates zu zahlen sind oder zur Zahlung in dieses Gebiet zugelassen sind, werden gemäss der jeweiligen Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Oesterreich überwiesen. Sollte ein Zahlungsverkehr zwischen den beiden vertragsschliessenden Staaten nicht bestehen, so werden die Leistungen an Berechtigte, die sich im anderen Staate aufhalten, im Inland zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch, wenn nach diesem Vertrage Leistungen in einen dritten Staat zu erbringen sind, mit dem kein Zahlungsverkehr besteht. Die Versicherungsträger, die nach diesem Abkommen Zahlungen zu leisten haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
Art. 16 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden in gegenseitigem Einvernehmen alle Schwierigkeiten, welche sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben, lösen. Kann der Streitfall auf diese Weise nicht beigelegt werden, so hat
ein Schiedsgericht zu entscheiden. Das Schiedsgericht setzt sich aus je einem Angehörigen jedes der
beiden Staaten und einem Angehörigen eines anderen Staates als dritter Schiedsrichter zusammen. Der dritte Schiedsrichter wird von den Regierungen der beiden Staaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt.
Das Schiedsgericht entscheidet nach den Grundsätzen und dem Geiste des vorliegenden Abkommens. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes erfolgen mit Stimmenmehrheit und sind bindend. Jede Partei kommt für ihre eigenen Kosten auf. Die übrigen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
IV. Schluss- und Uebergangsbestimmun gen Art. 17
Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden
Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des vorliegenden Abkommens vereinbaren, soweit sich dies als notwendig erweisen sollte. Dies gilt insbesondere für die Regelung des gegenseitigen Verkehrs zwischen den Gerichten (Schiedsgerichten), Behörden und Trägern der Sozialversicherung beider Staaten sowie für die Erleichterung der Durchführung der freiwilligen Versicherung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die sich im Gebiet des anderen Staates aufhalten.
Trifft einer der beiden Staaten einseitig Bestimmungen zur Durchführung des vorliegenden Abkommens in seinem Staatsgebiet, so wird er diese der obersten Verwaltungsbehörde des anderen Staates mitteilen. Die obersten Verwaltungsbehörden werden sich darüber hinaus laufend alle Aenderungen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, auf die sich das vorliegende Abkommen bezieht, mitteilen. Die obersten Verwaltungsbehörden verkehren bei der Durchführung des vorliegenden Abkommens unmittelbar miteinander.
Art. 18
Im Sinne des vorliegenden Abkommens gelten als oberste Verwaltungsbehörde in der Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in der Republik Oesterreich das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Art. 19
Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr
geschlossen. Es gilt als stillschweigend auf die Dauer eines weiteren Jahres verlängert, wenn es nicht von dem einen oder dem anderen Staate drei Monate vor Fristablauf gekündigt wird. Die Kündigung durch einen der beiden Staaten berührt nicht die Ansprüche aus Versicherungsfällen, die vor dem Ausserkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind, unbeschadet der einschränkenden Be-
stimmungen, die nach innerstaatlichem Rechte für den Fall des Aufenthaltes des Berechtigten im Auslande vorgesehen sind. Die bis zum Ausserkrafttreten dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften bleiben für die Zeit nach dem Ausserkrafttreten nach Massgabe der für den beteiligten Versicherungsträger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhalten.
Art. 20 Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem ersten Tage des Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Hinsichtlich der Bestimmungen der Art. 6-8 wirkt es jedoch, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 21, auf den 1. Januar 1948 zurück. Für Leistungen und Leistungsteile aus den Rentenversicherungen, die auf Grund der innerstaatlichen österreichischen Rechtsvorschriften wegen Aufenthaltes des Berechtigten im Ausland nicht zuerkannt werden konnten oder ruhten, wird Art. 3, Abs. 1, rückwirkend auf den 1. Mai 1945 angewendet.
Art. 21 Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten von seinem Inkrafttreten an auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Bei der Anwendung dieses Abkommens sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind.
Bern, den 15. Juli 1950 (Es folgen die Unterschriften)
Schlussprotokoll Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Oesterreich über Sozialversicherung sind die bevollmächtigten Unterzeichneten über nachstehende Erklärungen, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden, übereingekommen: 1. Bezüglich der in den beiderseitigen Gesetzgebungen vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung oder das Ruhen von zusammentreffenden Leistungen aus einem oder mehreren Versicherungszweigen stellen die beiden Delegationen in gegenseitigem Einvernehmen fest, dass bei Anwendung dieser Bestimmungen beiderseits nur Leistungen aus den inländischen Versicherungen zu berücksichtigen sind.
Die beiden Delegationen sind sich darüber einig, dass von der Bestimmung des Art. 4, Abs. 2, des Abkommens insbesondere immer dann Gebrauch zu machen ist, wenn auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebungen eine Doppelversicherung entstünde. Die österreichische Delegation wird bei den zuständigen österreichischen Regierungsstellen dafür eintreten, dass auf die österreichischen Versicherungsträger dahin eingewirkt wird, in den Fällen des Art. 3, Abs. 2, des Abkommens den schweizerischen Staatsangehörigen die zum Bezuge einer österreichischen Leistung in einem dritten Staate notwendig Zustimmung zum Auslandsaufenthalt zu erteilen. Die Schweizerische Delegation erklärt, dass ein in der Schweiz wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger, der während der letzten
Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles die Schweiz jedes Jahr für eine zwei Monate nicht übersteigende Zeit verlässt, seinen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 6, Abs. 1, lit. b, nicht unterbricht. Die österreichische Delegation erklärt auf Anfrage der schweizerischen Delegation, dass die aus Anlass des Krieges erlassene Bestimmung, wonach Anwartschaften aus Beiträgen zu den Rentenversicherungen nicht erlöschen, die für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Kalenderjahres entrichtet sind, ohne Rücksicht auf die Dauer des Krieges vorläufig als österreichisches Recht weiter anzuwenden ist. Die schweizerische Delegation hat es übernommen, bei den in Betracht kommenden schweizerischen Stellen dafür einzutreten, dass für Fälle, wo österreichische Krankenversicherungsträger in die Lage kommen, zur Durchführung ihrer Versicherung Schweizer Aerzte, Apotheken, Krankenhäuser oder sonstige dortige Einrichtungen der Krankenpflege in Anspruch zu nehmen, diesen österreichischen Krankenversicherungsträgern die gleichen Tarife zugestanden werden, die den schweizerischen Krankenkassen eingeräumt sind. Bern, den 15. Juli 1950 (Es folgen die Unterschriften)
Ueber den Umfang des Beschwerderechtes (AHVG Art 84) Zur Erstellung der IBK sind die Ausgleichskassen genötigt, von den ihnen angeschlossenen Abrechnungspflichtigen die Einreichung der detaillierten Lohnlisten zu verlangen. Verschiedene Arbeitgeber weigerten sich, dieser Aufforderung nachzukommen und fochten die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse mit Beschwerde gemäss AH\TG Art. 84
an. Für die Rechtsmittelinstanz») stellte sich in der Folge die Frage, ob ihre Zuständigkeit in Fällen von Beschwerden gegen rein administrative Verfügungen vorliegender Art überhaupt gegeben sei, oder ob diese auf die Beurteilung von forderungsbegründenden oder schuldfeststellenden Verwaltungsakten der Ausgleichskassen beschränkt sei. Hiezu äussert sich Dr. iur. Max Imboden, Professor an der Universität Zürich, in einem Rechtsgutachten für das BSV folgendermassen.
1. Das administrative Rechtsmittel kann zwei Funktionen erfüllen. Im Vordergrund steht die Rechtsschutzfunktion, die ihren praktischen Ausdruck in der Verwaltungsbeschwerde findet. Deren Gegenstand sind -
eine gegenteilige Regelung durch das positive Recht vorbehalten sämtliche hoheitlichen Verwaltungsakte, d. Ii. sämtliche Anordnungen, die Ausdruck hoheitlicher Verwaltungsbefugnis sind. Demgegenüber wird der administrative Rechtsschutz, dem lediglich Ordnungsfunktion zukommt, aJs Aufs ichtsbeschwerde bezeichnet. Ihr Zweck besteht darin, den ordnungsgemässen Gang der Verwaltung sicherzustellen. Aus der Stellung der Bestimmung von AHVG Art. 84 im System des Gesetzes ergibt sich ohne weiteres, dass dieser Beschwerde Rechtsschutzfunktion zukommt, ist sie doch in dem mit «Rechtspflege» überschriebenen Gesetzesabschnitt eingeordnet. Es handelt sich somit bei ihr um eine Verwaltungsbeschwerde. II. Dem Wesen der in AHVG Art. 84 geregelten Beschwerde als sog. Verwaltungsbeschwerde würde es entsprechen, alle Kassenverfügungen, denen der Charakter hoheitlicher Verwaltungsakte zukommt als beschwerdefähig zu betrachten. Dem positiven Recht steht es freilich zu, eine Regelung zu treffen, die von dieser innerlich folgerichtigen Ordnung abweicht. In doppelter Hinsicht fragt es sich, ob der Gesetzgeber nicht im vorliegenden Fall den Anwendungsbereich der Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde und das eidgenössische Versicherungsgericht eingeengt habe: 1. Denkbar wäre einmal, dass der Gesetzgeber die Entscheidungsbefugnis der kantonalen Rekursbehörde und des Versicherungsgerichtes in gewissen Fällen zu Gunsten anderer (ausserordentlicher) Rekursinstanzen beschränkt hat. Für eine solche Ordnung bietet das massgebliche *) Verschiedene Beschwerdefälle sind gegenwärtig vor Versicherungsgericht hängig.
positive Recht keinerlei Anhaltspunkte. Alles weist vielmehr daraufhin, dass überall da, wo eine Kassenverfügung grundsätzlich durch Verwaltungsbeschwerde weiterziehijar ist, der Weiterzug an die kantonale Rekursbehörde zu erfolgen hat. Lediglich in VV Art. 127 ist dem Bundesamt für Sozialversicherung in einem bestimmten Fall - nämlich bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit eine Entscheidungsbefugnis übertragen. Allein diese Bestimmung sieht nicht eine Rekursmöglichkeit von der Kasse an das Bundesamt vor. Das Bundesamt entscheidet vielmehr (worauf vor allem hinweist, dass sein Entscheid auch von der Kasse angerufen werden kann) in den Formen der ursprünglichen, nicht der nachträglichen Verwaltungsjustiz. Es überprüft nicht einen Vorentscheid, der mangels Anfechtung rechtskräftig geworden wäre; vielmehr trifft es in einer streitigen Verwaltungssache erstmals einen verbindlichen Entscheid (vergl. Zürcher, Die verwaltungsrechtliche Klage, 1944). Die Stellung des Bundesamtes für Sozialversicherung ist die nämliche wie diejenige des Bundesrates, wenn er auf Grund von Art.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege einen Entscheid fällt. 2. Fällt die Möglichkeit einer gesetzlichen Beschränkung der Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Rekursbehörden zu Gunsten ausserordentlicher Beschwerdeinstanzen ausser Betracht, so kann es sich nur noch fragen, ob der Gesetzgeber nicht in gewissen Fällen den Weiterzug einer Kassenverfügung auf dem Wege der Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen hat. Hätte er das getan, so hätte er den Kassen unter Vorbehalt des Weisungsrechtes der Aufsichtsbehörde in gewissen Fällen eine endgültige Entscheidungsbefugnis übertragen. Eine ausdrückliche Vorschrift in diesem Sinne fehlt zwar sowohl im Gesetz wie in der Vollzugsverordnung. Es fragt sich aber, ob nicht durch eine sinngemässe Gesetzesauslegung auf das Bestehen einer solchen Beschränkung des individuellen Rekursrechtes geschlossen werden muss. a) Als Bestätigung dafür, dass nicht jede Kassenverfügung dem Rekurs gemäss Art. 84 AHVG untersteht, wird 17V Art. 128 angeführt. Danach sind «alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten oder Beitragspflichtigen befinden . . .in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu .
kleiden». Wenn es richtig wäre, dass diese Verordnungsbestimmung zugleich einen Hinweis für die Auslegung des Art. 84 des Gesetzes enthält, dann ergäbe sich für die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine ähnliche Beschränkung der Kompetenz der Administrativjustizbehürden wie sie das positive Recht im eidgenössischen Steuerrecht vor-
sieht und wie sie weiter auch im Steuerrecht zahlreicher Kantone Geltung hat. Diese Auffassung erscheint nun aber als grundsätzlich unhaltbar. Sie verkennt einmal die Tragweite von VV Art. 128. Durch diese Vorschrift wird lediglich die Form der Kassenverfügungen bestimmt; über den Gegenstand der Beschwerde wird durch sie nichts ausgesagt. Dass es sich so verhält, wird unterstrichen durch die Gesetzessystematik. Entsprechend der Gliederung des Gesetzes sind auch in der Vollziehungsverordnung die Bestimmungen über die Rechtspflege im sechsten Abschnitt (Art. 200 ff) zusammengefasst, während VV Art. 128 einen Bestandteil des vierten Abschnittes der Verordnung, betitelt «Die Organisation», bildet. Das zwingt dazu VV Art. 128 nicht als Konkretisierung von AHVG Art. 84 zu betrachten, sondern vielmehr als Ergänzung der ebenfalls die Versicherungsorganisation betreffenden Art. 49-73 des Gesetzes. Der Umstand, dass VV Art. 128 nur für bestimmte Anordnungen der Kassen eine qualifizierte Form vorschreibt, schliesst nicht aus, dass auch andere, nicht in diese qualifizierte Form gekleidete Kassenverfügungen weitergezogen werden können. Art. 84 des Gesetzes hat die Kassenverfügung ohne Rücksicht auf ihre Form als beschwerdefähig bezeichnet. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch einen Vergleich mit den Rechtsschutzbestimmungen im eidg. Steuerrecht. Nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen ist der Gegenstand der Steuerbeschwerde ans Bundesgericht ein beschränkter (vergl. Organisationsgesetz Art. 97 Abs.
und die sich an diese Vorschrift anlehnenden Bestimmungen der einzelnen Steuererlasse: Wehrsteuer Art. 99/106/112; Verrechnungssteuer Art. 12; Stempelabgaben Art. 8 Abs. 5; Warenumsatzsteuer Art. 6 Abs. 3; Ausgleichssteuer Art. 4 Abs. 4). Wenn in AHVG Art. 84 keine solche Beschränkung vorgesehen ist, so muss daraus geschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese nicht vorsehen wollte. Eine analoge Uebertragung der Restriktionen der eidgenössischen Steuergerichtsbarkeit ins Recht der Alters- und Hinterlassenenversicherung kann schon angesichts der Verschiedenheit der sich stellenden Alternativen nicht in Frage kommen. Eine Beschränkung des Rekursrechtes nach Art. 84 AHVG könnte nur bedeuten, dass die in Frage stehenden Anordnungen überhaupt nicht durch förmlichen Rekurs, d. h. durch Verwaltungsbeschwerde, weiterziehbar sind. Umgekehrt aber bewirkt die Begrenzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im eidgenössischen Steuerrecht keine grundsätzliche Einengung des Weiterzugsrechtes; sie hat nur zur Folge, dass statt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die unabhängige Ver-
waltungsjustizbehörde die Verwaltungsbeschwerde innerhalb der Bundesverwaltung - der sog. verwaltungsinterne Rekurs zu ergreifen ist. Dabei ist freilich zu sagen, dass in der Veranlagu ng der direkten eidgenössischen Steuern andere selbständi ge und definitive Entscheid e als solche über die Steuerpflicht oder die rSteuerrü ckerstattu ng praktisch keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Anders hingegen verhält es sich mit den auf dem Wege der Selbstveranlagung erhobenen indirekten Abgaben, zu denen die AHV-Beiträge vom Einkommen aus unselbständigem Erwerb die Parallele bilden. Hier sind was im Wesen der steuerlich en Selbstvera nlagung liegt - von den Behörden zahlreiche Entscheid e zu treffen, die sich nicht auf eine konkrete Steuerleistung oder eine Steuerrückerstattung sondern auf andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie z. B. auf die vom Abgabepflichtigen zu erfüllenden Auskunfts- und Kontrollpflichten beziehen. In diesen Fällen steht dem Betroffenen nach eidgenössischem Recht der Verwaltungsrekurs an den Bundesrat offen (vergl. Kommentar Amstutz/Wyss zum Stempelsteuerrecht, S. 25/26; Henggeler, Praxis der Bundessteuern, II. Teil, Stempelgesetz Art. 8 Abs. 5 Nr. 1 und 18). Bedeutet aber die Begrenzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 des Organisationsgesetzes lediglich die Ausschaltung des Bundesgerichtes zu Gunsten des Bundesrates - eine Regelung, zu deren Rechtfertigung sich übrigens ganz bestimmte sachliche Gründe anführen lassen dann kann dieser Art. 97 nicht analog zur Anwendu ng gebracht werden, wenn sich aus dieser Analogie nicht nur eine Aenderung des Beschwerdeweges sondern ein grundsätzlicher Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit ergeben müsste. Selbst wenn also VV Art. 128 noch den Beschwerdegegenstand begrenzen wollte, wäre diese Bestimmung für die Verwaltungsjustizbehörden unbeachtlich, weil sie im Widerspruch zu Art. 84 des der Verordnung übergeordneten Gesetzes stehen würde. b) Für die Auffassung, dass nach Art. 84 AIIVG generell alle hoheitliehen Verwaltungsakte der Ausgleichskassen der Beschwerde unterliegen, sprechen weiter folgende Ueberle'gungen: Es ist die Eigenart der von der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gewählten Organisationsform, dass den von «privatrechtlich strukturierten Institutionen» getragenen Ausgleichskassen
in weitem Masse öffentlichrechtliche Funktionen übertragen sind (hiezu Expertenbericht S. 167; Botschaft des Bundesrates, Bundesblatt 1946 II S. 453; Nef, Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Bd. 49, S. 11). Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 bestrebt sich, die sich aus der rechtlich komplexen Natur der Träger des Versicherungswerkes
ergehenden Schwierigkeiten zu beheben und vor allem «dem Bürger bessere Garantien für die richtige Durchführung des Gesetzes zu geben» (Nef, a. a. 0.). Ein wesentlicher Ausdruck dieses Bestrebens ist z. B. das weitgespannte Aufsichtsrecht über die Ausgleichskassen. Mit diesem Grundanliegen des Gesetzes wäre es aber unvereinbar, wenn die Kassen in gewissen Fällen die Möglichkeit hätten, unter Ausschluss des Rekursrechtes hoheitliche Verwaltungsakte zu treffen. Die gesetzliche Ordnung muss dahin ausgelegt werden, dass die justizmässige Kontrolle der Ausgleichskassen gleich dem Weisungsrecht der eidgenössischen Aufsichtsbehörden eine umfassende ist. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen eindeutig dafür, dass der Gegenstand der Beschwerde nach AHVG Art. 84 nicht beschränkt werden sollte. Der im Gesetzestext enthaltene Passus «die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen» will die Weiterzugsmöglichkeit von Kassenanordnungen lediglich im Hinblick auf den Fall begrenzen, dass den Ausgleichskassen neben dem Vollzug der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung noch andere Aufgaben übertragen sind (vergl. Bundesblatt 1946 II, S. 459). Im übrigen aber soll- wie es in den massgeblichen Berichten heisst «gegen alle auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen» (Bundesblatt 1946 II, S. 553) bezw. in «sämtlichen Streitigkeiten betreffend die Anwendung der Bestimmungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung» (Expertenbericht S. 173) die Beschwerde zulässig sein. Auch die bisherige Praxis lehnt eine restriktive Auslegung des Art.
AHVG ab. Ein Entscheid über Rentenauszahlung an einen Dritten (AHVV Art. 76) wurde vom Eidg. Versicherungsgericht als weiterziehbare Kassenverfügung betrachtet (Urteil vom 8. April 1949; Zeitschrift für die Ausgleichskassen 1949, S. 269). Ebenso wird es als selbstverständlich erachtet, dass Erlassverfügungen im Sinne von AHVG Art. 11, Abs. 2, der Beschwerde unterliegen (Kommentar Binswanger, S. 92). Der zweite Fall zeigt zwar nur, dass das Recht der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Ausgestaltung des Rechtsschutzes auf alle Fälle eine analoge Anwendung des Art. 97 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ablehnt. Aus dem ersten Präjudiz hingegen ergibt sich, dass als Beschwerdegegenstand nicht nur jene Anordnungen betrachtet werden, die sich im Sinne von VV Art. 128 auf eine «Forderung oder Schuld» beziehen. Die Auszahlung an einen Dritten berührt nämlich das Schuldverhältnis als solches nicht; sie verändert lediglich die Auszahlungsmodalität.
ILI Zusammenfassend lässt sich demgemäss feststellen: Gegenstand der Beschwerde nach AHVG Art. 84 sind alle hoheitlichen Verwaltungsakte, d. h. alle Anordnungen, die von den Ausgleichskassen in Ausübung der ihnen übertragenen öffentlichen Befugnisse getroffen werden und die die Rechtsstellung des Privaten in irgend einer Weise verändern. Beispielsweise kann sich daher der Arbeitgeber gegen die Aufforderung der Ausgleichskasse, zur IBK-buchung erforderliche detaillierte Lohnlisten einzureichen, gemäss AHVG Art. 84 beschweren. Denn die Aufforderung zur Einsendung einer detaillierten Lohnliste stellt an sich einen hoheitlichen Verwaltungsakt dar. Sie bedeutet die Konkretisierung der namentlich im Abgaberecht bedeutsamen Auskunftspflicht des Privaten gegenüber der Behörde (vergl. VV Art. 209). In doppelter Hinsicht wird der Bürger durch die Aufforderung zur Einsendung von Lohnlisten in seiner privaten Rechts- und Interessensphäre berührt: einmal wird er zur Erbringung einer bestimmten Leistung (Erstellung und Einsendung der Liste) veranlasst; sodann wird er zur Bekanntgabe von Tatsachen angehalten, die grundsätzlich seiner persönlichen Geheimsphäre angehören. Dass in dieser Aufforderung ein hoheitlicher Akt liegt, könnte nur dann verneint werden, wenn man davon ausgehen wollte, die dem Privaten gemachte Auflage könne lediglich durch indirekten Zwang, nämlich entweder durch Ordnungsbusse gemäss AHVG Art. 91 oder durch Busse gemäss AHVG Art. 88 durchgesetzt werden. Würde es sich so verhalten, dann würde der 'zur Erteilung von Auskunft angehaltene Private durch eine an ihn gerichtete ungesetzliche Aufforderung noch keine direkte Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung erleiden; es würde auf ihn lediglich ein tatsächlicher Einfluss gleich etwa dem Einfluss, der von einer behördlichen Mahnung ausgeht - ausgeübt. Rechtlich aber wäre er insofern nicht benachteiligt, als er die Möglichkeit hätte, die Erfüllung der an ihn gerichteten Aufforderung ungestraft abzulehnen; ob die Aufforderung zu Recht erging, könnte nämlich immer noch vorfrageweise im späteren Bussenverfahren geprüft werden. Diese Auffassung erscheint nun 'aber aus zwei Gründen als unhaltbar: Einmal kann die Aufforderung zur Einreichung detaillierter Lohnlisten nicht nur durch eigentliche Strafe oder Ordnungsbusse, sondern
auch durch rein administrative Zwangsmittel - durch Verwaltungszwang - durchgesetzt werden. Kommt ein Arbeitgeber der ihm gemachten Auflage nicht nach, so muss die Ausgleichskasse die Möglichkeit haben, die ihr verheimlichten Tatsachen durch direkte Kontrolle des Bei-
tragspflichtigen feststellen zu lassen (vergl. AHVG Art. 68; VV Art.
ff., insbesondere Art. 163). Ist aber subsidiär eine amtliche Ermittlung der vom Privaten bekannt zu gebenden Tatsachen zulässig, dann liegt in der Aufforderung nicht nur eine rechtlich unerzwingbare Einladung, sondern eine definitive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Adressaten: er muss es sich gefallen lassen, dass die bekannt zu gebenden Tatsachen bei ihm durch die Behörde erhoben werden, falls er der Aufforderung keine Folge leistet. Dass sodann das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht davon ausgeht, die Frage der Leistungspflicht des Privaten könne auch noch vorfrageweise bei Ausfällung einer Ordnungsbusse überprüft werden, zeigt der Art. 91 Abs. 2. Danach können die von der Ausgleichskasse getroffenen Verfügungen über Ordnungsbussen wohl an die kantonale Rekursbehörde, nicht aber an die eidgenössische Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden. Diese Beschränkung des Rechtsschutzes ist nur verständlich, wenn man die Bussenstreitigkeit auf die reine Straffrage begrenzt und die administrative Leistungspflicht - hier die Pflicht zur Vorlage detaillierter Lohnlisten - durch den vorausgegangenen Verwaltungsentscheid als definitiv abgeklärt betrachtet.
Durchführungsfragen der AHV Ist bei der Festsetzung des Einkommens Selbständigerwerbender der AHV-Beitrag mit oder ohne Verwaltungskostenbeitrag aufzurechnen?
Die Frage ist von praktischer Bedeutung, wenn es sich um grosse Einkommen handelt und wenn (ab 1952) der Beitrag zweier Jahre zum Einkommen zugeschlagen werden muss. Obwohl in Art. 9, Abs. 2, lit. d, AHVG nur von den Beiträgen und nicht von den Verwaltungskosten die Rede ist und auf AHVG Art. 8 verwiesen wird, der auch nur Vorschriften über die Beiträge enthält, darf nicht e contrario geschlossen werden, dass die Verwaltungskosten abgezogen werden dürfen. Die Aufrechnung der Verwaltungskosten rechtfertigt sich jedoch aus anderen, abgaberechtlichen Ueberlegungen nicht. Die Verwaltungskostenbeiträge sind Gebühren, die zur Deckung der durch die Erhebung der AHV-Beiträge der Verwaltung entstehenden Umtriebe und Auslagen dienen. Sie stehen mit der Einkommensbelastung in kausalem Zusammenhang und es wäre abwegig, vom Versicherten Beiträge auf dem Betrag zu fordern, den die Verwaltung zur Erhebung der Beiträge aufwendet, und den sie dem Versicherten belastet.
UM
Die Verwaltungskosten sind deshalb analog der Behandlung von Gebühren (wie Zölle, Patent- und Verwaltungsgebühren, Urkundenstempel etc.) im Steuerrecht bei der Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens zum Abzug zuzulassen.
Zum Begriff des Renteneinkommens Nichterwerbstätiger - Kranken- oder Taggelder von Versicherungseinrichtungen Das Kreisschreiben Nr. 37, Abschnitt C/II/1/b, bezeichnet Kranken- oder Taggelder, die von Versicherungseinrichtungen gewährt werden, als vom Renteneinkommen ausgenommen. Im Gegensatz hiezu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 18. September 1950 i. Sa. C. II., das in dieser Nummer auf Seite 493 wiedergegeben ist, festgestellt, dass ausser den im Kreisschreiben genannten Leistungen auch Kranken- oder Taggelder der eidgenössischen Militärversicherung, der SUVA und anderer Versicherungsinstitutionen, auf die der Invalide im Einzelfall kraft Gesetz oder Vertrag einen Rechtsanspruch hat, zum Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 VV gehören. Diese Kranken- oder Taggelder sind deshalb bei der Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger zu berücksichtigen. Ueber den Begriff des Renteneinkommens vgl. ferner ZAK, Jahrgang 1949, S. 392. Kleine Mitteilungen Motion Gysler betr. Beiträge der Selbständigerwerbenden an die ALIV Unter dem Vorsitz von Ständerat Picot tagte im Beisein von Bundesrat Rubattel und Direktor Dr. Saxer die ständerätliche Kommission für die Beratung der vom Nationalrat angenommenen Motion Gysler betreffend die Herabsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AJ{V von 4 auf 3 Prozent. Die Kommission beschloss nach einlässlicher Diskussion gemäss Antrag des Bundesrates mit allen Stimmen, bei einer Enthaltung, dem Ständerat die Ablehnung der Motion zu beantragen.
Expertenkommission für die Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG Die Expertenkommission für die Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG trat am 27. und 28. November 1950 unter dem Vorsitz von Dr. Peter Binswanger zu ihrer zweiten Sitzung zusammen, um die Berichte der drei Subkommissionen zu beraten und endgültig zu den ihr unterbreiteten Anträgen Stellung zu nehmen. Sie beschloss, dem Bundesamt für Sozialversicherung die Aenderung folgender Bestimmungen zu beantragen:
Art. 7: Anpassung an die Bestimmungen über den massgebenden Lohn in der Unfallversicherung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen. Art. 17: Verdeutlichung unter Berücksichtigung der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes. Art. 20: Anpassung an die neue Fassung von Art. 17. Art. 21: Neugestaltung der degressiven Skala im Anschluss an die Aenderung von AHVG Art. 8. Art. 27: Anpassung an die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes unter Berücksichtigung der bisherigen praktischen Erfahrungen. Art. 30: Streichen, da durch Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes überholt. Art. 34-38: Neuregelung des Mahnwesens. Art. 42: Reihenfolge der Abschreibungen bei teilweisem Verlust. Art. 48: Erleichterung des Bezuges von Mutterwaisenrenten. Art. 49: Anpassung an Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes. Art. 54: Anpassung an den neuen Art. 21. Art. 57: Festsetzung eines einheitlichen, leicht erhöhten Abzuges für Gebäudeunterhaltskosten. Art. 60: Erhöhung des nicht anrechenbaren Vermögens und Verminderung der anrechenbaren Vermögensquote. Art. 99: Regelung des Zusammenschlusses von Verbandsausgleichskassen. Art. 118: Regelung der Kassenzugehörigkeit der nichterwerbstätigen Anstaltsinsassen und Angehörigen religiöser Gemeinschaften. Art. 122: Einräumung des Wahlrechtes betr. zuständige Ausgleichskasse für Auszahlung der Renten an ehemalige Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen erhalten. Art. 125: Verdeutlichung. Art. 136: Streichung von Abs. 4. Art. 204: Streichung. Art. 205: Neuordnung des Mahnwesens. Diese Vorschläge werden noch der Eidgenössischen AHV-Kommission, die am 15. Dezember 1950 zusammentritt, unterbreitet.
Ersatzwahlen in die Eidgenössische AHV-Kommission
Der Bundesrat hat am 8. Dezember 1950 die nachstehenden Damen und Herren in die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission gewählt:
Für Herrn Bundesrat Dr. J. Escher: Herrn Nationalrat P. de Gourten., Anwalt und Notar in Monthey, als Vertreter des Bundes;
An Stelle des verstorbenen Herrn M. Golay: Herrn Edmond Barbey, Bankier in Genf, als Vertreter der Arbeitgeber;
Für den zurückgetretenen Herrn Dr. med. R. Garraux: Herrn Dr. med. W. Biber, Zürich, als Vertreter der Versicherten;
Infolge Rücktritts von Frau Jeanne Bovet, Frau Yvonne Darbre, Lausanne, vorn Schweiz. Katholischen Frauenbund, als Vertreterin der Frauenverbände.
Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Kommission
Unter dem Vorsitze ihres Präsidenten, Direktor Dr. Saxer, tagte in Bern die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission. Sie nahm Stellung zu der Frage der Verwendung von Mitteln des Ausgleichsfonds der AHV zur Finanzierung des Lohn- und Verdienstersatzes. Die Kommission sprach sich aus grundsätzlichen und finanziellen Erwägungen mit beträchtlicher Mehrheit gegen jede Beanspruchung von Mitteln der AHV für die Finanzierung des Wehrmannsschutzes aus. Dagegen wurde einstimmig der Auffassung Ausdruck gegeben, dass einer Rückübertragung des 200 Millionen betragenden Reservefonds, der seinerzeit dem Bund aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zwecks Erleichterung seiner Beitragspflicht an die AHV zur Verfügung gestellt worden war, vom Standpunkte der AHV aus gesehen nichts entgegenstehe.
Im weitern nahm die Kommission Stellung zu den im Zusammenhang mit der Revision des AHV-Gesetzes stehenden Abänderungen der Vollzugsverordnung, wobei sie einer neuen, sinkenden Beitragsskala, die dem Begehren der Selbständigerwerbenden weitgehend entgegenkommt, zustimmte.
Schliesslich nahm die Kommission in zustimmendem Sinne Stellung zu den Anträgen des Ausschusses für Verwaltungskostenfragen. Der
Verwaltungskostenzuschuss an die kantonalen Ausgleichskassen soll für die Jahre 1950 und 1951 wiederum auf total 5,5 Millionen Franken jährlich festgesetzt werden, der nach einem leicht veränderten Schlüssel auf die Kassen verteilt werden soll.
Zwei Petitionen, die der Kommission von der Petitionskommission der eidgenössischen Räte zur Erledigung überwiesen worden waren, wurden abgelehnt.
GERICHTSENTSCHEIDE
A. Beiträge 1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt, wer versicherten Personen zum massgebenden Lohn gehörende Arbeitsentgelte ausbezahlt, gleichgültig, ob ein Dienstverhältnis besteht oder nicht. AIIVG Art. 12, Abs. 1. Streitig ist die Frage, ob hinsichtlich der vom Kanton an Primar- und Sekundarlehrer sowie an Arbeitslehrerinnen entrichteten Gehaltszulagen der Kanton selber oder die betreffende Gemeinde als Arbeitgeber beitrags- und abrechnungspflichtig sei. Nach AHVG Art. 5, Abs. 2 gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, unter Einschluss der Teuerungs- und anderer Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlicher Bezüge, sowie in gewissem Rahmen der Trinkgelder. Die Zulagen, welche der Kanton unmittelbar an die Lehrer leistet, erweisen sich nun offenkundig als gemäss AHVG Art. 5, Abs. 2 der Beitragspflicht unterliegendes Erwerbseinkommen. Die Parteien selber bezeichneten diese Leistungen übereinstimmend als Gehaltszulagen und damit als Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit. Wenn die Ausgleichskasse, welche in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 1949 diese kantonalen Zulagen ausdrücklich als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erfasst hatte, nunmehr geltend machte, es handle sich nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Subvention, so geht dieser Einwand fehl; denn es steht hier das Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinde, welch letzteren die Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiete des Primar- und Sekundarschulunterrichts erleichtert werden soll, nicht zur Diskussion. Da der Arbeitgeberbeitrag nach dem System der AHV einen für den betreffenden Arbeitnehmer zu leistenden und diesem individuell gutzuschreibenden Teil seiner Versicherungsprämie darstellt, kann nur das Verhältnis zwischen der ein Arbeitsentgelt gewährenden Person und dem versicherten Arbeitnehmer von Interesse sein. Es ist deshalb irrelvant, ob die kantonalen Leistungen an die einzelnen Lehrer sich im Verhältnis von Kanton zur Gemeinde als Subvention erweisen. Sind mithin die von den Lehrkräften vom Kanton direkt bezogenen Gehaltszulagen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen und zwar nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten ohne weiteres als massgebender
Lohn zu erachten, so fragt es sich weiter, wer hiefür als Arbeitgeber beitrags- und abrechnungspflichtig sei. Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt nach AHVG Art. 12, Abs. 1, «wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5, Abs. 2 ausrichtet». Nach dieser gesetzlichen Umschreibung kommt die Arbeitgeberqualität derjenigen natürlichen oder juristischen Person oder Personengesamtheit zu, welche einem obligatorisch Versicherten ein unter den Begriff des massgebenden Lohnes fallendes Entgelt auszahlt. Aus den Gesetzesmaterialien erhellt,
dass eine möglichst umfassende Umschreibung des Arbeitgeberbegriffs angestrebt wurde, was speziell in der gegenüber dem Entwurf etwas erweiterten Fassung des AHVG Art. 12, Abs. 1 zum Ausdruck kommt (vgl. Protokoll der ständerätl. Komm. S. 68). Wenn nun die Vorinstanz erklärte, es müsse vom zivil- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberbegriff ausgegangen werden, weshalb der Anstellungsvertrag als massgebliches Kriterium zu gelten habe, so ist demgegenüber festzustellen, dass der klare Wortlaut von AHVG Art. 12, Abs. 1 für eine derartige Interpretation keine Handhabe bietet. Es kann dieser Bestimmung kein anderer Rechtssinn beigelegt werden als der, dass als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt, wer dem versicherten Unselbständigerwerbenden zum massgebenden Lohn gehörende Arbeitentgelte ausbezahlt, ohne Rücksicht darauf, ob zum Leistungsemempfänger ein irgendwie geartetes Dienstverhältnis bestehe oder nicht. Keinesfalls kann ein logischer Mangel im Sinne einer durch die Rechtsprechung auszufüllenden Lücke angenommen werden; denn AHVG Art. 12, Abs. 1 verstösst nicht gegen das System der sich korrelativ ergänzenden AHV-Normen, sondern fügt sich gegenteils bündig ein. Es ist hiebei namentlich auf die Vorschriften AHVG Art. 13, 14 und 51 (ferner AHVV Art. 34 und 35) zu verweisen, die sich alle hinsichtlich des Beitragsbezugs daran halten, wer effektiv das Arbeitsentgelt an den versicherten Arbeitnehmer auszahlt. AHVG Art. 12, Abs.
entbehrt jedoch nicht nur jeglichen logischen Mangels, sondern ist auch sachlich begründet, indem er mit dem fundamentalen, nach der Gerichtspraxis keinerlei Einschränkung erleidenden Grundsatz der Quellenerhebung der Beiträge vom Lohneinkommen anlässlich jeder Auszahlung an den Versicherten im Einklang steht (vgl. EVGE 1949 S. 179 ff.). Dem System der Quellenabgabe ist es eigen, dass nicht der letzte Empfänger, sondern der Leistungsschuldner als abgabe- und abrechnungspflichtig bezeichnet wird, unter Vorbehalt einer allfälligen Ueberwälzung des bezahlten Betrags auf den Gläubiger (vgl. Blumenstein, System des Steuerrechts, S. 43 ff.). Wie bei den Quellensteuerarten das Inkasso der Abgabe, so hat auch hier der Beitragsbezug anlässlich der Auszahlung an den eigentlichen Leistungsempfänger, d. h. an den versicherten Unselbständigerwerbenden zu erfolgen und zwar durch den Leistungsschuldner. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beitragszahlungen zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen und an sich diesem aufzuerlegende Versicherungsprämien darstellen, wird zu deren vollen Entrichtung die das Arbeitsentgelt auszahlende Person verpflichtet. Auf diese Weise konnte wie das Gericht im Falle Jörimann (EVGE 1949 S. 179 ff.) * einlässlich erläutert hat - der Verwaltungsapparat der AHV in entscheidender Weise entlastet werden. Aus dem Gesagten folgt, dass dort, wo für die nämliche Arbeitsleistung Arbeitsentgelte von verschiedener Seite an den versicherten Arbeitnehmer geleistet werden, der zum Entscheid angerufene Richter auf Grund der gesetzlichen Normen jede Entgelt entrichtende Person für deren effektive Zahlungen als beitragspflichtigen Arbeitgeber qualifizieren muss. Demzufolge ist der Kanton für die den Primar- und Sekundarlehrern sowie den Arbeitslehrerinnen direkt gewährten Gehaltszulagen als Arbeitgeber zu erachten, mit der Folge, dass er als solcher über die nach AHVG Art. 51, Abs. 1, ab-
* ZAK 1949, S. 412.
zuziehenden und die gemäss AHVG Art. 12 und 13 selbstgeschuldeten Beiträge mit der Ausgleichskasse periodisch abzurechnen hat (AHVG Art. 51, Abs. 3). Es sei noch beigefügt, dass der Richter in ähnlich gelagerten, ihm zur Beurteilung unterbreiteten Fällen streitiger Arbeitgeberqualität naturgemäss diese sich aus dem Gesetz klar ergebende Lösung zu treffen hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass dort, wo die administrative Praxis zufolge Einverständnisses der Parteien den andern Weg beschritten hat, das bisherige, auf gütlicher Vereinbarung aufgebaute und erprobte Verfahren bloss im Interesse schablonenhafter Uniformierung unverzüglich aufgegeben werden müsste. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Stadtgemeinde C. vom 21. Juni 1950, H. 186/50.)
Pilzkontrolleure sind, kraft Bundesrecht, mit Amtsbefugnissen ausgestattete Gemeindefunktionäre. Entschädigungen von Kanton und Gemeinde sind daher massgebender Lohn im Sinne von AHVG Art. 5, Abs 2. Gebühren sind ein Bestandteil des massgebenden Lohnes. Wer den Kontrolleur zu deren Erhebung ermächtigt, hat den Arbeitgeberbeitrag zu entrichten. Im vorliegenden Fall der Kanton. a) Nach AHVG Art. 5 zählt zum massgebenden Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit. Anderseits nennt AHVV Art. 7, mit seiner beispielsweisen Aufzählung von Lohnbezügen, in lit. k «Sporteln an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte» (<des ömoluments touchs par des assurös dont l'activitö est rögie par le droit public»). Das Bundesamt für Sozialversicherung befasste sich bisher offenbar nicht mit Pilzkontrolleuren, wohl aber mit Fleischschauern, deren Funktion derjenigen der Pilzkontrolleure nahe kommt. So bemerkte es in Kreisschreiben 20 S. 9, die Sporteln, welche ein im übrigen Selbständigerwerbender beziehe, gehörten «in der Regel» nicht zum massgebenden Lohn. Ferner verfügte das Amt in seiner Wegleitung für die Steuerbehörden, vom 12. April 1949, ohne Begründung kategorisch: «Fleischschauer sind zu den selbständig Erwerbenden zu zählen.» Diese Ansicht kann vor dem Gesetz nicht bestehen. Wer kraft staatlicher Ernennung eine bestimmte Funktion der öffentlichen Verwaltung (z. B. der Gesundheitspolizei) ausübt, wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit als öffentlicher Funktionär. Er steht, wie Art. 7, lit. k, sagt, in einem öffentlichen Dienstverhältnis und ist insofern Unselbständigerwerbender. Ob er daneben weitern - und wie immer gearteten - Arbeitsverdienst erzielt, ist in diesem Zusammenhang unmassgeblich. Es wäre unhaltbar, das Einkommen als Fleischschauer oder Lebensmittelkontrolleur verschieden zu behandeln, je nachdem die Fleischschau einem freierwerbenden Tierarzt bzw. einem Schlachthaus-Veterinär oder die Lebensmittelprüfung einem freierwerbenden bzw. einem unselbständigerwerbenden Chemiker anvertraut ist. Gleich verhält es sich mit den Pilzkontrolleuren in den Gemeinden. Diese sind, kraft Bundesrechts, mit Amtsbefugnissen ausgestattete Gemeindefunktionäre. Zum Pilzkontrolleur darf von einer Gemeinde nur ernannt werden, wer einen kantonalen Kurs für Pilzkontrolle erfolgreich bestanden hat. Vgl. die Art.
203-207 der eidgenössischen Lebensmittelverordnung vom 26. Mai 1936. Die von Kanton und Gemeinde einem Pilzkontrolleur ausgerichteten Entschädigungen, in B. je Fr. 50 im Jahr, haben deshalb Lohncharakter.
Die Gebühren, welche der Pilzkontrolleur von den ihn aufsuchenden Pilzsammlern erhebt, sind ebenfalls kein Einkommen aus selbständigem Erwerb, sondern Diensteinkommen. Als solches kommen sie einer Besoldung gleich. Mit der Bemerkung, in B. würden die Gebühren deshalb den Pilzkontrolleuren belassen, um Kanton und Gemeinde nicht mit höhern Entschädigungen belasten zu müssen, trifft Sch. im Grunde das Richtige. Dadurch, dass ihnen die erhobenen Gebühren gänzlich belassen werden, sind die Pilzkontrolleure vom Gemeinwesen zusätzlich entlöhnt. Statt Ablieferung der Gebühren zu verlangen und sie in der Folge dem Kontrolleur ganz oder teilweise rückzuvergüten, ermächtigt der Staat den Kontrolleur zur persönlichen Gebührenerhebung, sagt das Bundesamt zutreffend in seinem Mitbericht. Im Einzelfall muss auf Grund des kantonalen Rechts untersucht werden, ob der Kanton oder die Gemeinde dem Kontrolleur die Gebühren belässt, also dessen Arbeitgeber ist. In B. ist es der Kanton. Er, nicht die Gemeinde, ermächtigte die Kontrolleure zur Gebührenerhebung. Auch war es die kantonale Sanitätsdirektion, die den entsprechenden Gebührentarif erliess. Gewiss kann der Kanton seine Befugnis, die Verwendung der erhobenen Gebühren zu normieren, den Gemeinden delegieren (wie er anderseits die jährliche Entschädigung von Fr. 100 zur Hälfte auf die Gemeinden abwälzte). Solange dies jedoch nicht geschehen ist, muss er als Arbeitgeber der Kontrolleure abrechnen und Beiträge zahlen. Im Interesse geordneter Abrechnung ist es unerlässlich, dass die Pilzkontrolleure über den Gebühreneingang Buch führen und regelmässig Bericht erstatten. Es ist Sache des zuständigen Gemeinwesens (in casu des Kantons), ihnen entsprechende Weisungen zu erteilen. Den Kontrolleuren kann die Buchführung ohne weiteres zugemutet werden. Selbst wenn der Gebührenbezug als selbständiger Erwerb gewertet werden könnte, müssten die Kontrolleure Aufzeichnungen führen, um Ermessenstaxationen durch Steuerbehörden oder Ausgleichskassen abzuwenden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.Sch., vom 14. Oktober 1950, H 269/50.)
II. Nichterwerbstätige Pensionierte mit Erwerbseinkommen sind als Nichterwerbstätige zu behandeln, wenn sie auf Grund des Erwerbseinkommens erheblich geringere Beiträge bezahlen würden als nach Massgabe des Vermögens bzw. Renteneinkoinmens. J., geb. 1883, Postbeamter, wurde im Jahr 1935 krankheitshalber vorzeitig pensioniert. Die Pension betrug 1946/47 je Fr. 3976. Die Ausgleichskasse behandelte J. als Nichterwerbstätigen und bemass seinen Beitrag 1948 nach AHVV Art. 28 auf Fr. 36. Im Januar 1949 meldete sich J. zum Bezug einer ordentlichen einfachen Altersrente an. Bei der Prüfung des Falles stellte die Kasse fest, dass J. in den Monaten Februar, März, Mai, Juli, August, September und Dezember 1948 während zusammen 14 Tagen Stellvertreter des Ortsexperten war und dafür Fr. 347 Entgelt bezog. Von diesem Einkommen wurden Fr. 13.90 Beiträge bezahlt. Die Ausgleichskasse kam zum Schluss, J. habe für 1948 als Erwerbstätiger zu gelten, und bemass, ausgehend von Fr. 13.90 Beitrag, die Rente 1949 auf Fr. 480. J. beschwerte sich und machte geltend, er habe 1948 Fr. 36 + Fr. 13.90 = Fr. 49.90 Beitrag geleistet, weshalb die Rente
auf Fr. 606 festzusetzen sei. Die Rekurskommission hiess die Beschwerde gut, worauf das Bundesamt für Sozialversicherung appellierte und Wiederherstellung der Kassenverfügung beantragte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung teilweise gutgeheissen , die einfache Altersrente auf Fr. 516 festgesetzt und die Ausgleichskasse angewiesen, dem Versicherten die zuviel bezahlte Beitragssumme von Fr. 13.90 zurückzuerstatten. Aus den E r w ä -
g u n gen 1. Die Behandlung von Personen, die keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben (Vollinvalide, Geisteskranke, dauernd in Anstalten Versorgte, Klosterinsassen), als Nichterwerbstätige ist gegeben. Dagegen muss bei Versicherten, die einerseits einem gewissen Erwerb obliegen und anderseits Vermögen bzw. Renteneinkommen haben, entschieden werden, ob sie nach Art. 4 ff. oder nach Art. 10 AHVG zur Beitragsleistung heranzuziehen sind. Eine absolute Subsidiarität der Beitragspflicht gemäss Art. 10 gegenüber derjenigen nach Art. 4 ff. ist nie erwogen worden. Die Expertenkommission zählte zu den Nichterwerbstätigen nicht allein Versicherte ohne jeden Erwerb, sondern auch solche, deren auf Grund ihres Erwerbs errechneter Jahresbeitrag Fr. 12 unterschreitet. AHVV Art. 27 jedoch bezeichnet als nichterwerbstätig, wer während mindestens 6 ssufeinanderfolgenden Monaten keine Beiträge nach Art. 4--9 des Gesetzes zu zahlen hat. Eine andere Lösung bringt das Kreisschreiben Nr. 37, worin das Bundesamt für Sozialversicherung die Befristung fallen liess, indem es erklärte: werden im Jahr mindestens Fr. 12 vom Erwerb bezahlt, so ist Erwerbstätigkeit zu vermuten. Mit Eingabe vom 29. März
sodann sprach das Bundesamt von einer praesumptio iuris, wonach wer jährlich weniger als Fr. 600 aus Erwerb erzielt habe, weniger als 6 Monate erwerbstätig gewesen sei. Weder die eine noch die andere Lösung befriedigt. Auch kann an der mit den Urteilen G. und Th. vom 30. August und 12. Oktober 1949*) eingeschlagenen Praxis nicht festgehalten werden. Nach AHVV Art. 27 wäre nichterwerbstätig, wer mehr als 6 Monate keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, und erwerbstätig, wer mehr als 6 Monate einem Erwerb obgelegen hat. Danach könnte z. B. ein Finanzmann, der periodisch in knapp einem Semester ergiebigste Transaktionen tätigt, im übrigen Teil des Jahres aber nichts unternimmt, verlangen, als Nichterwerbstätiger behandelt zu werden. Dasselbe gilt von Berufstätigen, bei denen ein Arbeitsunterbruch von mehr als 6 Monaten üblich ist. Anderseits wäre eine Person in der Lage, durch Gelegenheitsarbeit während eines Tages im Monat der Beitragspflicht nach Art. 10 zu entgehen. Versicherte wie J., die während 7 Monaten durchschnittlich 2 Tage im Monat (insgesamt 14 Tage) erwerbstätig sind, müssten verschieden behandelt werden, je nachdem sie ihrer Arbeit in aufeinanderfolgenden Monaten nachgegangen sind oder nicht. Diese Inkonsequenz in Verbindung damit, dass nach ständiger Praxis die Erwerbstätigkeit auch in der blossen Befugnis zu betrieblichen Dispositionen bestehen kann (EVGE 1948 S. 80; 1949 S. 140, 143, 149), wobei es nicht auf Art oder Intensität der aufgewendeten persönlichen Arbeit ankommt, zeigt, dass das Moment der Dauer einer Betätigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Erwerbs nicht gerecht wird. Auch der Betrag des Arbeitsentgelts (maximal Fr. 600) bietet keine brauchbare Lösung. Einmal sind bei Fr. 600 die Beiträge für Selbständiger-
*) ZAK 1949, S. 406 und 501.
werbende und für Arbeitnehmer ungleich hoch (4% bzw. 2%). Sodann entbehrt der Ansatz Fr. 600 einer gesetzlichen Grundlage. Er ist offenbar aus Gründen verwaltungstechnischer Zweckmässigkeit gewählt worden, hilft aber nicht hinweg über die schwierige Feststellung, ob jemand nicht in doppelter Eigenschaft Beiträge geleistet hat, und lässt die wirtschaftliche Situation des Versicherten im wesentlichen unbeachtet. Vor allem erlaubt dieses Vorgehen dem praktisch nichterwerbstätigen Vermöglichen, seine Beitragsleistung in fraudem legis auf einen Bruchteil dessen zu reduzieren, was er nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu zahlen hätte. So gestattet es wohlhabenden Leuten, die eine unbedeutende Tätigkeit ausüben, minimale Beiträge (Fr. 24 bzw. Fr.12) statt maximale (Fr. 600) zu entrichten, was gegen Sinn und Wortlaut des Art. 10 verstossen würde. Die Abgrenzung nach der Beitragshöhe hätte weiter zur Folge, dass ein Pensionierter, der noch irgendeine Tätigkeit ausübt, die Beiträge nur nach einem relativ niedrigen Erwerbseinkommen statt nach der Höhe seiner Pension zahlen würde. Es geht beispielsweise nicht an, einen Pensionierten mit Fr. 10 000 Renteneinkommen verschieden zu behandeln, je nachdem sein Erwerbseinkommen Fr. 550 oder Fr. 650 beträgt. Nach dem Gesagten muss bei Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter als Nichterwerbstätiger oder als Erwerbstätiger beitragspflichtig sei, ein anderes Kriterium herangezogen werden. Das Gesetz gibt den Anhaltspunkt, indem es auf die «sozialen Verhältnisse» abstellt. Deshalb sind diejenigen Versicherten als Nichterwerbstätige zu behandeln, deren wirtschaftliche Existenz überwiegend auf ökonomischen Werten basiert, die ihnen aus Vermögen oder Rentenberechtigung zufliessen. Dabei ist die Relation der nach beiden Systemen bemessenen Beiträge bedeutsam. Nun wird das Erwerbseinkommen nach Art. 4 ff. erheblich stärker mit Beiträgen belastet als das Vermögen nach Art. 10. Ueberdies beträgt der Höchstbeitrag nach Art.
Fr. 50 im Monat. Wo der nach Art. 10 bemessene Beitrag wesentlich höher ist als der nach Art. 4 ff. festgesetzte, lässt gerade der Unterschied erkennen, dass das Vermögen für das Auskommen des Versicherten die grössere Rolle spielt als der Erwerb. Normalerweise wird bei Vorliegen von Erwerbseinkommen die Beitragspflicht nach Art. 4 ff. prävalieren. Hievon ist aber dann abzuweichen, wenn feststeht, dass der Versicherte auf Grund des Erwerbseinkommens erheblich geringere Beiträge zahlen würde als nach Massgabe des Vermögens bzw. Renteneinkommens. Hauptsächlichste Existenzgrundlage ist für J. nicht das Erwerbseinkommen von Fr. 347 im Jahr, sondern die jährlich rund Fr. 4000 betragende P e n s i o n. Der Beitrag nach Art. 10 ist denn auch mit Fr. 36 erheblich höher als derjenige nach Art. 5 (Fr. 13.90). Ferner handelt es sich um Verhältnisse, die während der ganzen Beitragsdauer bestanden haben. Unter diesen Umständen muss J. als Nichterwerbstätiger behandelt werden. Der Beitrag von Fr. 36 ist als rentenbildend zu werten, d. h. die Rente auf Fr.
zu bemessen. Die zuviel bezahlten Fr. 13.90 sind dem Versicherten zurückzuerstatten. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Ch.J., vom 5. September 1950, H 513/49.)
Ausser Renten und Pensionen sind auch Taggelder von Krankenkassen und andern Versicherungsinstitutionen, sofern sie Erwerbsausfall darstellen, bei der Beitragsfestsetzung gemäss AHVG Art. 10, Abs. 1, und AHVV Art. 28, Abs. 1, zu berücksichtigen. Der am 8. Dezember 1948 verstorbene Ehemann der Wwe. Ciara H. bezog von der Betriebskrankenkasse der Schweizerischen Bindfadenfabrik in F. vom Januar bis April 1948 ein Krankengeld von Fr. 12 im Tag und vom Mai bis Dezember 1948 von der Pensionskasse eine monatliche Invalidenpension von Fr. 205. Für die Zeit vom 12. Mai bis 31. August 1948 und vom 1. bis 30. November 1948 entrichtete ihm die Betriebskrankenkasse zusätzlich ein Krankengeld von Fr. 3 im Tag. Ausserdem bezog er vom Januar bis April
von der Krankenkasse Helvetia eine Tagesentschädigung von Fr. 5. Während die Ausgleichskasse für die Berechnung der Witwenrente die ab 1. Mai 1948 ausbezahlte monatliche Invalidenpension von Fr. 205 auf ein Jahr umrechnete, mit 30 multiplizierte und gemäss AHVV Art. 28, Abs. 1, den Beitrag auf Fr. 18 festsetzte, zählte die kantonale Rekurskommission die im Jahre 1948 effektiv bezogenen Kranken-, Tag- und Pensionsgelder zusammen, multiplizierte diese Summe mit 30 und bemass den Beitrag auf Fr. 36. Die Ausgleichskasse verlangte mit Berufung Aufhebung des vorinstanzliehen Entscheides und Bestätigung ihrer Verfügung. Das Eidg. Versicherungsgericht schützte den Entscheid der Rekurskommission aus folgenden Erwägungen: Der Ehemann der Berufungsbeklagten war im Jahre 1948 nicht erwerbstätig. Sein Beitrag ist daher gemäss AHVG Art. 10, Abs. 1 und AHVV Art. 28, festzusetzen, ausgehend von seinem Vermögen und Renteneinkommen. Weder Gesetz noch Vollzugsverordnung umschreiben den Begriff Renteneinkommen. Nach Auffassung der Ausgleichskasse zählen dazu nur Ersatzleistungen für bleibenden Nachteil, d. h. Renten und Pensionen mit einem gewissen Dauercharakter, dagegen nicht Taggelder, die der Milderung einer nur vorübergehenden Notlage dienen und die wirtschaftliche Lage des Versicherten in keiner Weise grundlegend beeinflussen. Die kantonale Rekurskommission vertritt den Standpunkt, bei Beurteilung der in AHVG Art. 10 erwähnten sozialen Verhältnisse seien ausser dem Vermögen, Pensionen und Renten auch Tagesentschädigungen von Krankenkassen und andern Versicherungsinstitutionen zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen einen Ersatz für Lohnausfall bilden. Das Eidg. Versicherungsgericht pflichtet dieser Auffassung bei. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Vollinvalider, dem die Militärversicherung während der ersten Monate der Arbeitsunfähigkeit statt einer Rente ein Krankengeld ausbezahlt, für diesen Lohnersatz nicht in gleicherWeise wie für eine Rente beitragspflichtig sein soll*); das gleiche gilt für Tagesentschädigungen der Suval und anderer Versicherungsinstitutionen, auf die der Invalide kraft Gesetz oder Vertrag einen Rechtsanspruch hat. Eine scharfe Grenzziehung zwischen Krankengeld und Rente ist in der Praxis überhaupt nicht möglich (während der Dauer einer Kur wird einem Erwerbsunfähigen
oft von der einen Versicherung eine Rente, von der andern ein blosses Krankengeld gewährt). Ausserdem würde die wirtschaftlichsoziale Lage des Ver-
*) Vgl. ZAK 1949, S. 504.
sicherten - offensichtlich entgegen der ratio legis nur unzulänglich erfasst, wenn die Taggeldleistungen nicht berücksichtigt würden. Gerade der vorliegende Fall, wo dem Vollinvaliden für die ersten Monate seiner Krankheit anstelle des Lohnes und vor der Pensionierung während mehreren Monaten ein die Invalidenpension beträchtlich übersteigendes Krankengeld gewährt wurde, zeigt die Notwendigkeit des Einbezugs solcher Geldleistungen. Die Ausgleichskasse begnügte sich denn auch keineswegs damit, nur die vom Mai bis Dezember bezogene Rentensumme zu berücksichtigen. Vielmehr nahm sie eine Umrechnung auf ein Jahr vor, übersah aber dabei, dass diese Berechnungsart gesetzlich nicht vorgesehen ist und den wirtschaftlichen Mitteln des Versicherten nur ungenügend Rechnung trägt. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. C.H., vom 18. September 1950, H 154/50.)
Beiträge nichterwerbstätiger Ausländer. Entrichtet der Beitragspflichtige die Pauschalsteuer vom Aufwand, so ist der Beitrag entsprechend der Aufwandbewertung zu bemessen. Entrichtet er hingegen die Wehrsteuer, so berechnet sich der Beitrag nach der Wehrsteuertaxation. Nicolas Z., geb. 1886, griechischer Staatsangehöriger, wohnt seit 1939 mit seiner Ehefrau im Hotel P. in L., ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Laut Steuerdeklaration und -veranlagung betrug sein in der Schweiz angelegtes Mobiliarvermögen am 1. Januar 1948 Fr. 265 000 und am 1. Januar 1. 949 Fr. 861000. Die Ausgleichskasse bemass den Beitrag 1948/49 auf jährlich Fr. 600. Die Rekursbehörde setzte den Beitrag für 1948 auf Fr. 108 und für 1949 auf Fr. 600 fest. Aus den Erwägungen Bei nichterwerbstätigen Ausländern, die statt der Wehrsteuer eine nach dem Aufwand bemessene P a u s c h a 1 s t e u e r entrichten (Bundesratseschluss vom 11. Oktober 1949) haben sich die AHV-Organe an die für die Pauschalierung geltende Berechnung zu halten. Danach beträgt der Aufwand für Beitragspflichtige mit eigenem Haushalt das Fünffache des Mietzinses und für Beitragspflichtige ohne eigenen Haushalt das Anderthalbfache des Pensionspreises für Verpflegung und Unterkunft (Verfügung des eidg. Finanz- und Zolldepartements vom 12. Oktober 1949). Steht jedoch - wie in casu - das Vermögen eines nichterwerbstätigen Ausländers ziffernmässig fest und wird es von der Wehrsteuer erfasst, so ist dieses Vermögen und nicht eine bloss präsumptive Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Deshalb beträgt der Beitrag des Beschwerdeführers nach AHVV Art. 28 für das Jahr
Fr. 108 und für das Jahr 1949 Fr. 600. (Kantonsgericht Waadt i.Sa. N.Z., vom 19. April 1950, BSV 2035/50.)
B. Renten 1. Anspruch auf Waisenrenten Ein achtwöchiger hauswirtschaftlicher Kurs gilt als Ausbildung im Sinne von AHVG Art. 25, Abs. 2. Die am 2. Februar 1931 geborene Vaterwaise R. K. befand sich bis zum 31. Oktober 1949 in einer Berufslehre als Damenschneiderin und bezog daher die Waisenrente auch nach vollendetem 18. Altersjahr. Auf das Ende der
Lehrzeit hob die Ausgleichskasse die Rente auf. Mit Beschwerde verlangte die Mutter der Waise, dass die Rente auch noch während der am 9. Januar
beginnenden und ca. acht Wochen dauernden obligatorischen hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule ausgerichtet werde. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerde gut und sprach die Waisenrente für die Dauer des hauswirtschaftlichen Unterrichtes zu. Gegen diesen Entscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein und machte geltend, dass ein hauswirtschaftlicher Kurs, der nicht wenigstens ein halbes Jahr oder doch mehrere Monate daure, keine Ausbildung darstelle und keinen Rentenanspruch begründe. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung ab. Aus der Begründung: Auf der Grundlage des Präjudizes in Sachen L. (vgl. ZAK 1950, S. 164) ist im vorliegenden Fall nicht mehr streitig, dass der zeitliche Abstand des in Frage stehenden hauswirtschaftlichen Kurses vom Abschluss der Berufslehre als Damenschneiderin kein Hindernis bedeuten kann für die Berücksichtigung des Kurses nach Art. 25, Abs. 2 AHVG. Des weitern muss anerkannt werden, dass der hauswirtschaftliche Kurs auch seiner Natur nach unter den Begriff der Ausbildung im Sinne der zitierten Vorschrift fällt. Allerdings bilden diese Kurse nicht Teil der eigentlichen Berufslehre, und sie sind auch nicht deren Zwecken gewidmet; aber sie gehören zur allgemeinen Schulung der Frau, und das genügt, um von Ausbildung nach Art. 25 Abs. 2 sprechen zu können, wie es auch keineswegs begriffsnotwendig ist, dass die Kursteilnehmerinnen zu voll ausgebildeten Hauswirtschafterinnen werden. Was sodann die Frage nach der erforderlichen Mindestdauer der Ausbildung betrifft, sind keine zwingenden Gründe vorhanden, das Minimum auf ein halbes Jahr oder wenigstens auf mehrere Monate festzusetzen. Wohl dürfen auch Gründe administrativer Natur mitsprechen. Insbesondere soll kein Missverhältnis zwischen der in Frage kommenden Rentenleistung und dem zur Anspruchprüfung nötigen Arbeitsaufwand bestehen. Aber die Ausgleichskasse hat es ja in der Hand, vor oder beim Ablauf einer Waisenrente sich durch Anfrage bei der berechtigten Person zu vergewissern, ob künftig noch eine Ausbildung stattfinde, welcher Art und für welche Dauer, so dass sie von vorneherein in der Lage ist, eine Verlängerung der Rente bzw. eine spätere Erneuerung in Aussicht zu nehmen. In Anbetracht dessen kann unter Umständen selbst eine Ausbildungsdauer von nur einem Monat berücksichtigt
werden, zumal im Hinblick darauf, dass nach Art, 44 AHVG die Rente in Monatsraten auszuzahlen ist. Es steht somit nichts entgegen, den 180 Stunden umfassenden und auf einen bis zwei Monate sich erstreckenden hauswirtschaftlichen Kurs auch seiner zeitlichen Ausdehnung nach als Ausbildung im Sinne von Art. 25, Abs. 2, zu werten. Der dementsprechend der R. K. zukommende weitere Rentenbetrag ist von der Ausgleichskasse auf Grund der faktischen Kursdauer festzusetzen. (Eidg. Versicherungsgericht i. S. R. K., vom 17. Oktober 1950, H 232/50.)
II. Uebergangsrenten
Anrechenbares Einkommen Die ratenweise Auszahlung eines Alterskapitals stellt keine Rente im Sinne von Art. 56, lit. c, AIIVV dar. Die Angestellten der Maschinenfabrik Oerlikon, die ein bestimmtes Alter erreichen, haben Anspruch auf ein Alterskapital aus der Fürsorgestiftung, das ihnen entweder in bar oder in Form einer gleichwertigen Rente ausbezahlt wird. Die Rente kann lebenslänglich («Leibrente») oder unabhängig von der Lebensdauer während einer bestimmten Zahl von Jahren («Zeitrente») entrichtet werden. Ueber die Form der Auszahlung entscheidet die Stiftung unter Berücksichtigung der Wünsche des Berechtigten. J. S. ist im Jahre 1949 nach 30jähriger Tätigkeit bei der Maschinenfabrik zurückgetreten. Sein Alterskapital wurde unter Einbezug der 3%igen Verzinsung in eine bis Juli 1949 zu vergütende Zeitrente von monatlich Fr.
umgewandelt. Am 8. Juni 1949 meldete sich S. zum Bezug einer Uebergangs-Altersrente an. Die Ausgleichskasse rechnete die Zeitrente als Einkommen im Sinne von Art. 56, lit. c, AHV an und bewilligte die Altersrente erst ab 1. Juli 1949. S. erhob Beschwerde und verlangte die Auszahlung der Rente ab 1. Januar 1948, weil es sich bei der Zeitrente um ratenweise Abzahlung einer Kapitalforderung und nicht um Einkommen handle. Die kantonale Rekurskornmission hiess die Beschwerde gut. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein und wies darauf hin, dass die Zeitrente einen Beitrag an den laufenden Lebensunterhalt, also anrechenbares Einkommen darstelle. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung aus folgenden Gründen ab: Zu den in Art. 56 abschliessend aufgezählten Bestandteilen anrechenbaren Einkommens gehören nach lit. c «Renten und Pensionen aller Art, einschliesslich der wiederkehrenden freiwilligen Leistungen von Arbeitgebern an ehemalige Arbeitnehmer und deren Angehörige ....». Da dem Berufungsbeklagten bei seinem Rücktritt dank seiner Beitragszahlungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung erwuchs, scheiden «wiederkehrende freiwillige Leistungen», wie sie im Falle Nägeli (ZAK 1949, S. 326) in Frage standen, aus. - Es fragt sich daher, ob die monatlichen Zahlungen unter «Renten und Pensionen aller Art» zu subsumieren seien. Hiefür scheint der von der Stiftung verwendete Ausdruck «Zeitrente» zu sprechen. Allein auf diese Bezeichnung kann es entscheidend nicht ankommen, da die Anrechenbarkeit nach lit. c letztlich vom rechtlichen Charakter der Leistungen abhängt. -
Die gemäss lit. c erfassten Renten von Versicherungseinrichtungen und Pensionskassen und anderer Fürsorgeinstitute, Leibrenten und familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 145, 152 oder 170 ZGB sowie die nach lit. d einzubeziehenden Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen haben mit dem gemäss lit. a einzubeziehenden Ersatz für ausfallenden Erwerb wie Taggeldern aus Kranken-, Unfall-, Invalien- und Arbeitslosenkassen gemeinsam, dass sie irgendwie an die Person des Bezügers als physisches Subjekt gebunden sind. Was Rentenleistungen anbetrifft, so können diese auf Lebenszeit vereinbart sein, indem der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen Aushändigung eines Kapitals bestimmte Renten solange auszurichten, als dieser lebt. Das Verhältnis ist durch das die
Versicherung charakterisierende aleatorische Moment des Erlebensfalles gekennzeichnet. Es können Renten auch nur auf bestimmte Zeit vorgesehen sein, mit der Auflage, dass die ausstehenden Leistungen dahinfallen, wenn der Versicherte vorzeitig stirbt (befristete Leibrente). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Vereinbarung des S. mit der Stiftung frei vci jedem Risiko. Bei seinem Austritt im Jahre 1944 hatte der Berufungsbeklagte das Recht, das fällige Kapital von der Stiftung zu beziehen. Er machte indessen von der Befugnis Gebrauch, die Auszahlung der fälligen Kapitalleistung in Form von gleichwertigen, während einer bestimmten Anzahl von Jahren auszurichtenden Monatsraten zu verlangen. S. liess somit den Kapitalbetrag in den Händen der Stiftung, wogegen sich diese zu einer bestimmten Anzahl von Zahlungen in festgesetzter Höhe verpflichtete. Im Todesfalle wären die noch nicht verfallenen Raten in vollem Umfange auf seine Erben übergegangen. Die Zahlungen der Stiftung können deshalb als -
ratenweise Rückerstattung eines Kapitals mit den darauf erwachsenen Zinsen erachtet werden. Für den vorherrschenden Kapitalcharakter dieser Leistungen spricht weiter das unbestrittene Recht des Bezugsberechtigten, jederzeit auf die Ratenzahlungen zu verzichten und die Auszahlung des Restkapitals zu verlangen. Derartige Kapitalrückzahlungen lassen sich kaum unter Art. 56 lit. c AHVV subsumieren. Stände eine Beitragsbemessung nach Art. 28 AHVV in Frage, so könnte hier das Jahresbetreffnis nicht wie beim Renteneinkommen im dreissigfachen Betrag dem Vermögen hinzugezählt werden. Der Berufungsbeklagte befand sich während der fraglichen Zeit wirtschaftlich in ähnlicher Situation, wie wenn er 1944 sein Alterskapital bei Fälligkeit bezogen, hierauf bei einer Sparkasse an Zins gelegt und in der Folge periodische Rückzüge getätigt hätte. In beiden Fällen lassen sich Zinsgenuss und Kapitalverzehr ohne besondere Schwierigkeiten auseinanderhalten. Es erscheint deshalb als gegeben, die ratenweise Auszahlung des Alterskapitals als für die Einkommensanrechnung unbeachtlichen Vermögensverzehr und bloss den auf dem Kapital ausgerichteten Zins gemäss Art. 56, lit. b, AHVV als Einkommen zu behandeln. Das jeweilige Restkapital ist folgerichtig nach Massgabe von Art. 60 AHVV zur Berechnung herbeizuziehen. Das anrechenbare Einkommen per 1. Januar 1948 unter Einschluss des das Restkapital berücksichtigenden Vermögensteils gestattet im vorliegenden Fall die Ausrichtung einer ungekürzten Uebergangsrente. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.S., vom 23. Oktober 1950, H 224/50.)
Abzugsberechtigt sind nur Prämien für Versicherungen des Rentenanwärters oder seiner Ehefrau.
Abziehbar nach Art. 57, lit. d AHVV sind nur Prämien für Versicherungen des Rentenanwärters oder seiner Ehefrau, d. h. für Versicherungen, die ein Rentenanwärter in seinem oder seiner Frau persönlichem Interesse abgeschlossen hat. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger Lebensversicherungen für seine Töchter abgeschlossen. Prämien für derartige Versicherungen zugunsten Dritter (vgl. Art. 76 ff VVG) können nicht unter Art. 57, lit. d, subsumiert werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. M.R. vom 3. November 1950, H 333/50.)
III. Rückerstattung von Renten Grobe Nachlässigkeit bei der Rentenanmeldung schliesst den guten Glauben und damit den Erlass der Rentenrückerstattung aus.
S. bezog ab 1. Januar 1948 die ungekürzte Ehepaar-Altersrente (Uebergangsrente). Bei der jährlichen Revision im Mai 1949 stellte die Ausgleichskasse fest, dass er ein höheres als das im Gesuch angegebene Einkommen erzielt hatte und nicht rentenberechtigt gewesen wäre. Sie forderte daher die vom Januar 1948 bis und mit April 1949 ausgerichteten Rentenbeträge zurück. S. stellte ein Erlassgesuch. Ausgleichskasse und Rekurskommission lehnten das Gesuch ab, weil S. einen Teil seines Einkommens, namentlich einen Teil der Geschäftseinnahmen und die Zeigerlöhne, verschwiegen habe und sich daher nicht auf den guten Glauben berufen könne. S. legte Berufung ein, die jedoch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aus folgenden Gründen abgewiesen wurde: Nach Art. 47 AHVG bzw. Art. 79 der Vollzugsverordnung sind zu Unrecht bezogene Renten nicht zurückzuerstatten, wenn der Bezüger im guten Glauben war, er beziehe sie zu Recht, und wenn zugleich die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Nach Wissenschaft und Rechtsprechung bedeutet guter Glaube schuldloses Nichtkennen eines bestehenden Rechtsmangels (vgl. Kommentar Egger zu Art. 3 ZGB). Der Rentenbezüger muss sonach unverschuldeter Weise in Unkenntnis dessen sein, dass ihm die Rente von rechtswegen nicht zustünde. Ob unverschuldete Nichtkenntnis vorliege, ist Sache der Würdigung im einzelnen Fall. Immerhin stellt Art. 3, Abs. 2 ZGB eine allgemeingültige Regel auf, lautend: «Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen». Sonach ist nicht nur bei arglistigem, sondern auch bei bloss fahrlässigem Handeln guter Glaube ausgeschlossen. Es rechtfertigt sich, diese Regel auch im Gebiete der AHV zur Anwendung zu bringen, mindestens soweit grobe Nachlässigkeit in Frage kommt: Um über das Recht auf eine Uebergangsrente entscheiden zu können, bedarf die Ausgleichskasse der Angaben des Versicherten, und zwar ist sie, da ihr eine sofortige und gründliche Prüfung oft nicht möglich ist, darauf angewiesen, dass die Angaben des Versicherten vollständig und zuverlässig seien. Dazu kommt, dass Uebergangsrenten ohne jegliche Beitragsleistung des Versicherten gewährt werden, was
diesen zu besonderer Loyalität und gewissenhafter Befolgung der Vorschriften verpflichtet. Es darf deshalb von ihm verlangt werden, dass er beim Ausfüllen des Anmeldeformulars nicht nur nichts bewusst Unwahres aussagt oder Wahres bewusst verschweigt, sondern dass er darüber hinaus sich die Mühe nimmt, alles möglichst tatsachengetreu und vollständig anzugeben. Nach dieser Pflicht hat sich das anzuwendende Mass von Aufmerksamkeit zu richten. Grobnachlässiges Verhalten liegt demnach jedenfalls dann vor, wenn eine zu meldende erhebliche Tatsache schon bei geringster Aufmerksamkeit vom Versicherten nicht hätte übersehen werden können. In solchem Falle kann der Versicherte beim Bezug einer Rente, die ihm infolge der Nichtmeldung der betreffenden Tatsache zu Unrecht ausgerichtet wird, nicht gutgläubig sein. Naturgemäss muss im einzelnen Falle das, was als Mindestmass der anzuwendenden Aufmerksamkeit zu gelten hat, auch noch davon abhängen,
wie die Person des Versicherten, ihren Fähigkeiten, ihrem Bildungsgrad nach, zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall wurde Einkommen teils gar nicht, teils zu niedrig angegeben. Gar nicht angegeben wurden Zeigerlöhne, die der im Hauptberuf als Schuhmacher tätige Versicherte als Nebenverdienst eingenommen hat. Diese Zeigerlöhne stellen «sonstiges Einkommen» dar, nach dem im Anmeldeformular ausdrücklich gefragt wird. Das zu beachten und überhaupt sich dessen bewusst zu sein, dass auch die über 500 Fr. betragenden Zeigerlöhne irgendwo als Einkommen zu deklarieren seien, durfte vorn Berufungskläger sicherlich erwartet werden, da schon ein ganz geringes Mass von Aufmerksamkeit dazu genügte, und er zweifellos im Stande war, dieses aufzubringen. In bezug auf die nicht vollständig angegebenen Einnahmen aus Schuhmacherei ist anzunehmen, dass dem Versicherten, da er sein Kassabuch fortlaufend führte, die Unvollständigkeit seiner Angaben bekannt war. Sein Verhalten qualifiziert sich deshalb auch hinsichtlich dieser Unterlassung als grobnachlässiges. Dem Gesagten zufolge konnte der Berufungskläger beim Bezug der Rente nicht gutgläubig gewesen sein und der Erlass ist ihm sonach zu verweigern. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. 5., vom 25. Oktober 1950, II 202/50.)
C. Organisation Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sind ohne Ausnahme mit dem vollen Betrag in die individuellen Beitragskonten einzutragen. AHVG Art. 17. Die kantonale Rekursbehörde betrachtete sich für die materielle Behandlung der Streitfrage als zuständig. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt beantragen ausdrücklich Eintreten auf die Berufung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hält dafür, dass die Streitfrage in seine Zuständigkeit fällt. Gemäss AHVG Art. 84 können die Betroffenen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen Beschwerde erheben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Da die von der Ausgleichskasse getroffene Regelung die Rechte der Versicherten beeinflussen kann (Beitragsfestsetzung und Rentenberechnung), haben die Berufungsklägerinnen an der Beschwerdeführung ein Interesse. Streitig ist die Auslegung von AHVG Art. 17. Er bestimmt: «Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Beitragskonten geführt. Darin werden eingetragen die von ihm selbst geleisteten Beiträge; die Beiträge des Wohnsitzkantons gemäss Art. 11, Abs. 2; die auf seinem massgebenden Lohn entrichteten Arbeitgeberbeiträge.» Die Vorinstanz erkannte, Art. 17 sei nach seinem Wortlaut anzuwenden; der Text sei klar und die enge Auslegung entspreche dem Sinn des Gesetzes und schütze die Interessen der Versicherten. Mit Recht wies die kantonale Rekursbehörde das Begehren der Eerufungsklägerinnen ab. Es besteht für das Eidg. Versicherungsgericht kein Grund, von den Erwägungen der Vorinstanz über die richterliche Auslegungsbefugnis und über die Gründe, die für eine enge Auslegung des Art. 17
sprechen, abzuweichen. Selbst wenn man angesichts der gegenwärtigen stabilen Kaufkraft des Geldes annimmt, eine durch das Geld bedingte Gesetzesrevision stelle sich überhaupt nicht, so scheint die enge, mit dem Wortlaut übereinstimmende Auslegung aus Gründen der Vorsicht angebracht. Sie drängt sich umsornehr auf, als nach geltendem Recht der Eintrag nur eines Teils der bezahlten Beiträge in die individuellen Beitragskonten jenen Versicherten (und ebenfalls deren Nachkommen) zum Nachteil ausschlagen könnte, die während kurzer Zeit ein hohes Einkommen erzielen und dann in Not fallen. Das Bundesamt hat zwar worauf die Berufungsklägerinnen mit Recht hinweisen eine technisch durchführbare Lösung skizziert, wonach die Beitragspflichtigen von der Ausgleichskasse verlangen könnten, dass sie die Beiträge nur bis zu einem gewissen Betrage einträgt und nachträglich - spätestens im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs das Beitragskonto durch den Eintrag des vollen Beitrags berichtigt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Lösung die Aufgabe der Ausgleichskassen nicht erheblich erschweren würde (was übrigens auch das Bundesamt zu befürchten scheint). Es ist nicht einzusehen, auf welche gesetzliche Grundlage der Richter sich stützen könnte, um den Ausgleichskassen, die sich an den Wortlaut des Gesetzes halten wollen, eine solche Lösung vorzuschreiben. Nach geltendem Recht kann der Richter nicht einzelne Versicherte ermächtigen, die Ausgleichskasse anzuhalten, dass sie eine vorn Gesetz ausdrücklich vorgeschriebene administrative Massnahme nicht treffe, wobei es den Versicherten erst noch frei stünde, später auf ihr Begehren zurückzukommen und die Massnahme rückwirkend zu veranlassen. Ein begrenzter Eintrag der Beiträge in das individuelle Beitragskonto gemäss dem Antrag der Berufungsklägerinnen gefährdet in gewissen Fällen die Rechte der Versicherten. Ueberdies hat der Richter keine Befugnis, ein besonderes Verfahren einzuführen, das die Auslegung des Art. 17 nach den Wünschen der Berufungsklägerinnen zulassen würde. Das Eidg. Versicherungsgericht kann sich daher - wie die Vorinstanz auch nur an den Text der geltenden Vorschrift halten. Es wird Sache des Gesetzgebers sein, falls er es für angezeigt erachtet, den Interessen, die für die Lösung der Berufungsklägerinnen sprechen, Rechnung zu tragen und die gesetzliche Bestimmung zu ändern.
(Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Fabrique A. S.A. und Konsorten, vom 30. Oktober 1950, H 298/50.)
A. Alters- und Hinterlassenenversicherung 1. Artikel Seite Eine internationale Konferenz über die Rheinsehiffahrt . . . . 7 Die Beiträge der Selbständigerwerbenden in den Jahren 1950 und 1951 9 Sind Ordnungsbussen auszusprechen, wenn Beiträge nicht rechtzeitig bezahlt werden? .............13, 78 Der buridesrätliche Bericht vom 3. Februar 1950 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ..........41, 91 Erinnerungen an die Entstehungszeit der Ausgleichskassen 85 Die Anzahl der freiwillig versicherten Auslandschweizer . . . . 112 Die Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen für das Das zeitlich massgebende Einkommen bei Uebergangsrenten 133 Die Altersvorsorge in den Vereinigten Staaten von Amerika . . 142 Die Rechnung des Ausgleichsfonds der AHV für das Jahr 1949 . 232 Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber, sowie Rentenzahlungen Die Gemeindezweigstellen der kantonalen AHV-Ausgleichskassen . 371
II. Durchführungsfragen der AHV
1. Versicherte Personen
Seite 2. Beiträge Prämienzahlungen durch Arbeitgeber für Lebensversicherungen der Leistungen des Gemeinwesens an seine verunfallten oder erkrankten Entschädigungen an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen, Die in der Schweiz erwerbstätige Ehefrau eines nichtversicherten Servierpersonal, das von Vereinen angestellt wird für den Betrieb von Geschenke des Arbeitgebers an Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung Entschädigungen an die Angehörigen von Werkfeuerwehren . . 312 Herabsetzung der Beiträge von Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Konkurse, die nicht im Schweiz. Handelsamtsblatt publiziert werden 348 Ist bei der Festsetzung des Einkommens Selbständigerwerbender der AHV-Beitrag mit oder ohne Verwaltungskostenbeitrag aufzurechnen? 482 Zum Begriff des Renteneinkommens Nichterwerbstätiger - Kranken- 3. Renten Berechnung der Waisenrenten für Kinder aus geschiedener Ehe 20 Waisenrenten für nachgeborene aussereheliche Kinder . . 21
4. Organisation Die Betreibungsämter haben den Ausgleichskassen unentgeltlich über die Zahlungsfähigkeit von Beitragsschuldnern Auskunft zu erteilen 75 Nichtablieferung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Ausgleichskasse 76 Lohnrückbehalt zur Beibringung des Versicherungsausweises . . 440
III. Verschiedenes Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Alters- und
Seite Pressestimmen zur AHV ........ ....14 5 Verzeichnis der gültigen numerierten Kreisschreiben des BSV betr.
IV. Kleine Mitteilungen Motion Kunz-Hergiswil (Verwaltungskosten der Ausgleichskassen) 21, 401 Motionen Gysler-Iten (Beiträge der Selbständigerwerbenden). . . 22 Ablehnung der Motion Odermatt durch den Ständerat . . . 22 Ein Sozialabkommen zwischen Grossbritannien, Frankreich und den • Bericht des Bundesrates über die AHV .......114, 194 Das schweizerisch-französische Abkommen über die AHV . . 151 Der bundesrätliche Bericht über die AHV vom 3. Februar 1950 vor dem Eidgenössische AHV-Kommission .......153, 194, 485 Personelles ............154, 252, 314 Bericht des Staatsrates an den Grossen Rat des Kantons Waadt über Aenderungen im Kassenverzeichnis .....252, 314, 350, 445 Ausgleichsfonds der AHV ...........312, 442 Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel, Abrechnungsregisterkarten . 313 Verzeichnis der Gründerverbände von Verbandsausgleichskassen in der Ständerätliche Kommission für die Abänderung des AHVG . . . 442 Motion Gysler betr. Reduktion der AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden ..............443, 483
Seite Schweizerisch-Deutsches Abkommen über die Sozialversicherung 443 Expertenkommission für die Revision der Vollzugsverordnung zum
V. Gerichtsentscheide
Versicherte Personen .. 31, 79, 116, 197 - 200, 265, 266, 315, 446 Beiträge Allgemeines ...........201, 316, 351 Einkommen aus unselbständigem Erwerb 32 34, 117, 158 160 - -
206, 267, 352, 404- 406, 447 -451, 487-489 -
Einkommen aus selbständigem Erwerb 35, 80, 81, 118 122, 161 163 - -
208, 268 274, 317, 318, 353, 354, 406, 407 - -
Nichterwerbstätige .......36, 274, 355, 490 494 -
Herabsetzung von Beiträgen 37, 122, 208, 275, 276, 318, 319, 356, 357
Renten Rentenanspruch Hinterlassenenrenten .......164, 357, 360, 494 Ueb ergangsrenten Anrechenbares Einkommen 37, 82, 209, 277, 361, 496, 497 Anrechenbares Vermögen .......82, 123, 278 Ausrichtung, Nach- und Rückzahlung ....38, 210, 498 Verfahren 39, 40, 83, 84, 123, 211, 278 - 280, 288, 362 - 364, 409 Strafsachen ............212, 322, 452
B. Wehrmannsschutz Die Lohn- und Verdienstersatzordnung während des Krieges 325, 379, 429
Durchführungsfragen der LVEO Pflicht des Arbeitgebers zur Bezahlung der Lohnausfallentschädigung
Seite Rückerstattung von LVEO-Beiträgen auf Bezügen, die von der eidg. Steuerverwaltung nicht als Salär anerkannt werden . . . . 397 Stunden- und tageweiser Militärdienst in der arbeitsfreien Zeit . . 397
Kleine Mitteilungen: Ueberführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung in ein Bundesgesetz .............114, 194, 314 Motion Gysler (Finanzierung der Erwerbsersatzordnung) . 152 . .
Gerichtsentscheide 24 - 30, 155, 253, 255
C. Familienschutz Die Neuordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft . 14 Die kantonale Gesetzgebung über die Familienausgleichskassen 174, 241, 281 Durchführungsfragen
Kleine Mitteilungen Verallgemeinerung der Familienzulagen im Kanton Wallis . .445.
Gerichtsentscheide .............259 264 -