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IV-Rundschreiben Nr. 386 / Befreiung erheblich Behinderter von der Wehrpflichtersatzabgabe

BSV D12161 · Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bsv-ofas-ufas/d12161/de/iv-rundschreiben-nr-386-befreiung-erheblich-behinderter-von-der-wehrpflichtersatzabgabe

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Quelle

IV-Rundschreiben Nr. 386 / Befreiung erheblich Behinderter von der Wehrpflichtersatzabgabe

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Geschäftsfeld Invalidenversicherung

21. März 2019

IV-Rundschreiben Nr. 386

Befreiung erheblich Behinderter von der Wehrpflichtersatzabgabe

Am 1. Januar 2019 ist das geänderte Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) in Kraft getreten. Nach dessen Art. 4 Absatz 1 ist u.a. von der Ersatzpflicht befreit, wer – wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht (Bst. abis); – wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt (Bst. ater). Die Verknüpfung mit dem Bezug einer Rente oder Hilflosenentschädigung bzw. der Hilflosigkeit bedingt ein Meldeverfahren. Damit die Wehrpflichtersatzverwaltungen in den Besitz der notwendigen Daten gelangen, ist folgendes zu beachten:

Bst. abis

Die kantonale IV-Stelle meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung ihres Kantons (Adressliste) ab sofort alle neu zugesprochenen und aufgehobenen Renten und/oder Hilflosenentschädigungen für Schweizerbürger zwischen dem 19. und 37. Altersjahr durch Zustellung einer Verfügungskopie 1. Dabei ist zu beachten, dass auch Verfügungen nach dem 37. Altersjahr zugestellt werden, wenn die Rückwirkung auf die ersatzrechtlich relevanten Altersjahre Einfluss hat (rückwirkende Verfügungen). Die Meldung der laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt durch die ZAS.

Bst. ater

Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind, obliegt hier dem Versicherten. Die IV-Stellen müssen also nichts unternehmen. Es ist allerdings zu erwarten, dass sich eine Person, die eine Ersatzbefreiung geltend macht, bei der IV zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anmeldet. In diesem Fall muss die IV-Stelle die Anspruchsvoraussetzungen abklären. Bei einer ablehnenden Verfügung wird sich die Wehrpflichtersatzverwaltung möglicherweise bei der IV-Stelle erkundigen, ob die Person in einer der massgebenden Lebensverrichtungen als hilflos gilt. Die IV-Stelle wird die entsprechenden Angaben machen. Sie ist für Auskünfte im Zusammenhang mit der Ersatzbefreiung von der Schweigepflicht befreit (Art. 24 Abs. 2 WPEG).

Die IV-Rundschreiben Nr. 082 und Nr. 088 werden aufgehoben.

Art. 3 Abs. 1 WPEG

Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 386 / Befreiung erheblich Behinderter von der Wehrpflichtersatzabgabe (gültig ab 01.01.2019)